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News

Erhaltungsaufwand: Nachträglich eingebautes Notentwässerungssystem
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die nachträgliche Errichtung einer Notentwässerungsanlage sofort als Erhaltungsaufwand abgezogen werden dürfen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2024, 3 K 2044/18 F). Der Klägerin gehörte ein Gebäude mit einem Flachdach. Dieses wurde in den Jahren 1999 bis 2001 gebaut. Entsprechend den Vorgaben der DIN 19686-100 errichtete die Klägerin im Jahr 2010 neben dem bereits bestehenden Dachentwässerungssystem, bei dem das Regenwasser über Abflussrohre in die Kanalisation eingeleitet wird, ein Notentwässerungssystem mit eigenen Rohrleitungen, über die bei Starkregen etwaiges sich auf dem Dach stauendes Wasser auf Überflutungsflächen abgeführt wird. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen behandelte sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt nahm hingegen Herstellungskosten an und berücksichtigte lediglich die AfA. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Der Einbau der Notentwässerungsanlage gehe nicht über eine Modernisierung hinaus. Das Wesen der Modernisierung bestehe darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Das in den Jahren 1999 bis 2001 errichtete Gebäude wurde mit einer den damaligen Vorschriften entsprechenden Dachentwässerungsanlage ausgestattet. Da die technischen Anforderungen für Entwässerungsanlagen verschärft wurden, habe die Klägerin im Jahr 2010 die Notentwässerungsanlage eingebaut. Eine solche Anpassung des Gebäudes an die Zeitumstände bedeute aber weder eine Substanzvermehrung noch eine Veränderung im Wesen, sondern lediglich eine Modernisierung. Dass die neue Entwässerungsanlage zusätzlich zur alten Anlage errichtet wurde - das heißt etwas Neues hinzugefügt wurde - ändere daran nichts. Das Wesen und insbesondere die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes seien im Streitfall völlig unverändert geblieben.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet IV R 11/24.
gepostet: 29.10.2024
Steuerbescheide: Verlängerung der Bekanntgabevermutung auf vier Tage
Steuerbescheide - und auch andere Verwaltungsakte - gelten grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das ist die so genannte Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig, da die Einspruchsfrist erst ab der tatsächlichen Bekanntgabe läuft. Da ab 2025 aufgrund des "Postrechtsmodernisierungsgesetzes" verlängerte Postlaufzeiten gelten, hat der Gesetzgeber auch die gesetzliche Zugangsfiktion geändert. Diese wird ab dem 1.1.2025 von bisher drei Tage auf vier Tage verlängert. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird auch die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei elektronischer Übermittlung eines Verwaltungsakts von drei Tage auf vier Tage nach der Absendung angepasst. Dies vermeidet unterschiedliche Bekanntgabezeitpunkte in Abhängigkeit von der Übermittlung durch die Post oder der elektronischen Übermittlung (§ 122 Abs. 2a AO). Außerdem wird die bisherige gesetzliche Bekanntgabevermutung bei Bereitstellung eines elektronischen Verwaltungsakts zum Abruf von drei Tage auf vier Tage nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung angepasst (§ 122a Abs. 4 AO).

Praxistipp:
Weiterhin gilt die bisherige Fristenregelung des § 108 Abs. 3 AO, nach der sich der Bekanntgabezeitraum zum nächsten Werktag verlängert, wenn der vierte Tag (bislang der dritte Tag) nach Aufgabe zur Post auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Das war im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zunächst umstritten.
gepostet: 27.10.2024
Verlust aus Nebenberuf: Kein Anspruch auf endgültige Steuerbescheide
Wer eine Tätigkeit aus persönlichen Neigungen heraus betreibt und dauerhaft Verluste erzielt, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt, sondern eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Andererseits können auch lang andauernde Verluste steuerlich abgezogen bzw. verrechnet werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, mit der Tätigkeit (positive) Einkünfte zu erzielen. Naturgemäß sind die Finanzämter aber skeptisch, wenn längere Zeit Verluste erwirtschaftet werden. Daher erlassen sie die Steuerbescheide bei Verlusten oftmals in dem entsprechenden Punkt vorläufig (§ 165 AO). Der Vorläufigkeitsvermerk erlaubt den Finanzämtern eine zeitlich unbegrenzte Änderung zulasten des Steuerpflichtigen. Wenn also auch nach Jahren nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass ein so genannter Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann bzw. dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, können die Finanzämter die bereits erlassenen Steuerbescheide für die alten Jahre noch ändern. Aus Sicht des Betroffenen wäre es daher eigentlich wünschenswert, wenn der jeweilige Steuerbescheid von Beginn an endgültig erlassen würde.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden: Bei der nebenberuflichen Anwaltstätigkeit einer Syndikusrechtsanwältin in eigener Kanzlei darf aufgrund einer dauerhaften Verlustsituation ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO hinsichtlich einer ungewissen Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls dann ergehen, wenn die Art und Weise der Betriebsführung der Kanzlei unklar ist. Weitere Umstände des Einzelfalls, die den grundsätzlich bestehenden Anscheinsbeweis für eine Gewinnerzielungsabsicht der nebenberuflichen anwaltlichen Tätigkeit in der eigenen Kanzlei erschüttern, müssen nicht festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 17.7.2024, VIII B 48/23).

Praxistipp:
Die Entscheidung ist auf andere selbstständige Tätigkeiten übertragbar. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der Beschluss des BFH sagt nichts darüber aus, ob die Verluste eines Tages endgültig anzuerkennen sind oder der Abzug versagt wird. Es geht lediglich um die - rein verfahrensrechtliche - Frage, ob ein Vorläufigkeitsvermerk überhaupt zulässig ist.
gepostet: 25.10.2024
Aussetzung der Vollziehung: Zinssatz von 6 Prozent p.a. verfassungswidrig?
Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder gar Klage erhebt, muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Allerdings kann ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, dem bei "ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids" stattzugeben ist. Dies bedeutet, dass die Steuer zunächst nicht entrichtet werden muss. Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken: Bleiben Einspruch oder Klage endgültig ohne Erfolg und muss die Steuer dann "nachträglich“ doch gezahlt werden, sind für die Dauer der Aussetzung Zinsen zu zahlen, und zwar 0,5 Prozent pro Monat (Aussetzungszinsen, § 237 i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

Der Bundesfinanzhof hält den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bzw. 6 Prozent pro Jahr für die Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) das Bundesverfassungsgericht angerufen. Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das Finanzamt aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent wurden für 78 Monate festgesetzt, unter anderem für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung. Nach Auffassung des BFH verstößt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat für die Aussetzungszinsen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen. Zudem werden Steuerpflichtige, die Aussetzungszinsen nach einem verlorenen Einspruchs- oder Klageverfahren schulden, und Steuerpflichtige, die "nur" Nachzahlungszinsen aufgrund einer Steuernachforderung entrichten müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 1.1.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 Prozent p.a., berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (Quelle: BFH, PM vom 22.8.2024).

Praxistipp:
Mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14) hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Zinsen auf Steuernachzahlungen (und auch auf Steuererstattungen), die so genannte Vollverzinsung, für verfassungswidrig erklärt. Auch hier wurden früher Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. festgesetzt. Die Verfassungshüter halten den Zinssatz zwar seit dem 1.1.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, doch der Gesetzgeber musste erst zum 1.1.2019 reagieren. Seitdem werden lediglich 1,8 Prozent p.a. erhoben. Die Entscheidung aus Karlsruhe erstreckte sich aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere "Teilverzinsungstatbestände".
gepostet: 23.10.2024
Finanzierungskosten: Was gilt bei anteiliger Grundstücksschenkung?
Wenn Eltern einem Kind eine vermietete Immobilie übertragen, ohne dass der Beschenkte vorhandene Darlehen schuldrechtlich mit übernimmt, können die Schuldzinsen für das Darlehen nicht - mehr - steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon vor vielen Jahren entschieden: Überträgt der Grundstückseigentümer ein Grundstück unter Zurückbehaltung der Darlehensverpflichtung schenkweise auf seine Kinder, so verlieren die Schulden ihre Objektbezogenheit und gehen in den privaten, nicht mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Bereich über (BFH-Urteil vom 30.1.1990, IX R 182/84). Was aber gilt, wenn das Kind lediglich einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie erhält? Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich geurteilt: Schenkt der Vater seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an einer vermieteten Immobilie, ohne die Darlehen anteilig mit zu übertragen, so kann er seine Schuldzinsen anschließend nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen (Urteil vom 13.12.2023, 3 K 162/23). Doch ob diese Auffassung richtig ist, muss nun der Bundesfinanzhof in dem Revisionsverfahren mit dem Az. IX R 2/24 klären.

Der Vater war zunächst Alleineigentümer eines vermieteten Grundstücks. Zur Finanzierung des Erwerbs nahm er insgesamt drei Darlehen auf. Zum 1. Juli 2019 übertrug der Vater einen ideellen 2/5-Miteigentumsanteil im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seinen Sohn, so dass eine vermögensverwaltende GbR entstanden ist. Der Sohn übernahm zwar auch die Grundschuld entsprechend seinem Miteigentumsanteil, doch zu einer vertraglichen Schuldübernahme oder einem Schuldbeitritt ist es nicht gekommen. Die nunmehr bestehende Vermietungs-GbR machte im Jahre 2020 Darlehenszinsen aus den Darlehen des Vaters in Höhe von rund 60.000 Euro als Sonderwerbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Schuldzinsen hingegen nur entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters. Die übrigen Zinsen blieben unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen. Bei Grundstücken des Betriebsvermögens habe der BFH zwar entschieden, dass die Schuldzinsen auch dann voll als Betriebsausgaben abziehbar bleiben, wenn die Immobilie ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird und der Einbringende an der Mitunternehmerschaft nicht zu 100 Prozent beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 27.4.2017, IV B 53/16). Die Entscheidung sei aber auf den Streitfall nicht übertragbar, da es hier um ein Grundstück des Privatvermögens geht.

Praxistipp:
Der BFH muss in der Revision entscheiden, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt bei einer vermögensverwaltenden GbR anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
gepostet: 21.10.2024
Preisgelder: Keine Einkommensteuer auf Kunstpreis
Seit 1994 verleiht die Leipziger Volkszeitung (LVZ) einen mit 10.000 Euro dotierten Kunstpreis an Künstlerinnen und Künstler, die noch am Beginn ihres Schaffens stehen und die mit der Region Leipzig verbunden sind. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich; er wird auf Vorschlag von einer Jury verliehen. Mit dem Preis verbunden ist eine Ausstellung im Museum der bildenden Künste in Leipzig und die Erstellung eines Kataloges zur Ausstellung. Das Finanzamt sah das Preisgeld als Teil der freiberuflichen Einkünfte des Preisträgers und erhob hierauf Einkommensteuer. Das Sächsische Finanzgericht hingegen hat das Preisgeld mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Begründung: Es bestehe kein ausreichender Zusammenhang zwischen der freiberuflichen Tätigkeit des Künstlers und dem Preisgeld, denn das Preisgeld sei keine Gegenleistung für ein künstlerisches Werk. Der Kläger habe für den Erhalt des Preises kein besonderes Werk geschaffen oder als Bewerbung für den Preis eingereicht. Der Preis sei auch nicht zweckgebunden und müsse nicht für die Erstellung eines Werkes verwendet werden. Im Rahmen der Ausstellung habe der Kläger auch keine Werke verkaufen können. Es reiche nicht aus, dass der Künstler durch den Preis eine erhöhte Aufmerksamkeit erlange. Erziele er deshalb in Zukunft für seine Werke höhere Preise, so besteuere das Finanzamt diese. Auch aus Sicht der LVZ diene der Preis nicht in erster Linie zur Förderung einzelner Künstler, sondern beabsichtige die Aktivierung und Ermutigung der jungen Kunstszene in der Region Leipzig. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der LVZ sei nicht feststellbar (Quelle: Medienservice Sachsen, PM vom 20.2.2024).
gepostet: 19.10.2024
Verzinsliche Fremdwährungskonten: Wichtige Neuregelung ab 2025
Derzeit sind Währungsgewinne und -verluste aus verzinslichen wie auch aus nicht verzinsten Fremdwährungsguthaben allenfalls als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen. Das bedeutet, dass Veräußerungsgewinne aus Fremdwährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, steuerfrei bleiben. Dementsprechend sind Verluste nach einem Jahr steuerlich unbeachtlich. Bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung unterliegen Veräußerungsgewinne nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer, sondern müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden und unterliegen dem persönlichen Steuersatz. Entsprechende Verluste können ausschließlich mit anderen positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Für die Versteuerung kommt es also allein auf die Haltedauer des Fremdwährungsguthabens an. Ob das Guthaben verzinst wird oder unverzinslich ist, spielt keine Rolle. Doch zum 1.1.2025 tritt eine bedeutende Rechtsänderung ein.

Bei Anlagen, die ab dem 1.1.2025 angeschafft werden, wird zwischen verzinslichen und unverzinslichen Fremdwährungskonten unterschieden. Währungsgewinne aus verzinslichen Fremdwährungsguthaben sind künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen (gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 und Abs. 4 EStG). Gewinne unterliegen somit - unabhängig von einer Haltedauer - dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 Prozent, also der so genannten Abgeltungsteuer. Verluste können mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Für Währungsgewinne und -verluste aus unverzinslichen Fremdwährungskonten gibt es keine Rechtsänderung. Es bleibt dabei, dass nach einer Haltedauer von einem Jahr Gewinne steuerfrei und Verluste steuerlich unbeachtlich sind (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 131; BMF-Schreiben vom 11.7.2023, BStBl 2023 I S. 1471, Rz. 325).

Bei verzinslichen Fremdwährungskonten stellt künftig jede Einzahlung oder Zinsgutschrift einen Anschaffungsvorgang dar. Im Falle der späteren Rückzahlung liegt ein veräußerungsgleicher Vorgang im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige Fremdwährungskapitalforderung zugleich in Euro oder in eine dritte Währung umgewandelt wird. Das Gleiche gilt, wenn die Fremdwährungskapitalforderung nach Fälligkeit erneut verzinslich angelegt wird oder auf ein anderes verzinsliches Konto bei demselben oder einem anderen Kreditinstitut umgebucht wird. Diese Vorgänge stellen steuerlich eine Veräußerung der ursprünglichen Kapitalforderung und zugleich eine Anschaffung einer neuen Kapitalforderung dar. Die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen (beispielsweise Tagesgeldanlagen) sowie die Änderung des Zinssatzes stellt für sich genommen keinen Anschaffungs- oder Veräußerungstatbestand dar, es sei denn das Guthaben wird erstmalig verzinslich oder ein bisher verzinsliches Guthaben wird erstmalig unverzinslich angelegt. Bei der Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden. Bei unverzinslichen Fremdwährungskonten gelten Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung weiterhin als privates Veräußerungsgeschäft (gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Bei Fremdwährungsguthaben auf Zahlungsverkehrskonten (z.B. Girokonten) kann unterstellt werden, dass diese nur als Zahlungsmittel eingesetzt werden und eine Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorhanden ist. Eine Erfassung von Währungsgewinnen/-verlusten nach § 20 EStG scheidet daher aus. Lediglich die mit diesen Fremdwährungsguthaben erzielten Zinsen unterliegen einer Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
gepostet: 17.10.2024
Reisekosten: Bei dauerhafter Tätigkeit bei einem Kunden nur Pendlerpauschale?
Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale, auch als Pendlerpauschale bezeichnet, steuerlich geltend machen. Das sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. "Erste Tätigkeitsstätte" kann auch der Betrieb eines Kunden oder eines verbundenen Unternehmens sein, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig tätig wird. Was aber gilt bei Selbstständigen, wenn diese nur einen einzigen Kunden besuchen und ihre Tätigkeit dort dauerhaft verrichten? Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass auch in diesem Fall nur die Entfernungspauschale anzusetzen ist (Urteil vom 19.6. 2024, 1 K 1219/21). Es wurde aber die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat (Az. des BFH: VIII R 15/24, Quelle: FG Rheinland-Pfalz, PM vom 24.7.2024).

Ein IT-Berater erzielte in den Streitjahren 2016 bis 2018 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. Er machte die Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen und nicht mit der Entfernungspauschale. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 EStG, der seit 2014 für den Bereich der Werbungskosten gilt, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 EStG zukomme, also für den Bereich der Betriebsausgaben von Selbstständigen. Das Finanzamt stützte sich insoweit auf eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl 2015 I S. 26). Folge: Der IT-Berater habe bei seinem Kunden seine erste Tätigkeitsstätte, so dass nur die Entfernungspauschale anzusetzen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg - allerdings aus einem anderen Grund als den, den das Finanzamt vorgebracht hat.

Die Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 EStG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Darauf komme es aber auch gar nicht an, denn maßgebend sei, wo sich die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen befinde. Bezüglich des Begriffs der "Betriebsstätte" dürfe nicht auf den seit 2014 geltenden Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" abgestellt werden. Vielmehr müsse der Betriebsstättenbegriff anhand der bisherigen BFH-Rechtsprechung eigenständig ausgelegt werden. Im vorliegenden Fall sei der Sitz des einzigen Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen, so dass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stellen hingegen keine Betriebsstätte dar.
gepostet: 15.10.2024
Kinderbetreuungskosten: Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerde nicht an
Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Genauer gesagt wurde dieser erst gar nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt die Auffassung des BFH bestehen, wonach die Haushaltszugehörigkeit des Kindes beim so genannten Residenzmodell maßgebend ist (BVerfG, Beschluss vom 22.4.2024, 2 BvR 1041/23).
gepostet: 13.10.2024
Arbeitslohn: Kostenerstattung für Führungszeugnis nicht zu versteuern
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung erweiterter Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 8.2.2024, VI R 10/22). Die Kläger gehören zum Arbeitgeberkreis eines Generalvikariats. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben sich die kirchlichen Rechtsträger unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt: Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten werden den Mitarbeitern erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Begründung: Arbeitslohn ist dann nicht anzunehmen, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. So verhält es sich im Streitfall. Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte aufgrund einer (nur) die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden (kirchenrechtlichen) Verpflichtung. Die entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber im eigenen Interesse aufgewendet. Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt, wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen keinen Vorteil zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte.

Praxistipp:
Der BFH hat offen gelassen, ob er über die kirchlichen Arbeitgeber hinaus auch in weiteren Sachverhalten die Kostenerstattung für ein (erweitertes) Führungszeugnis als steuerfrei ansehen würde. Daher müssen Betroffene in anderen Fällen ihrerseits darlegen, dass ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorgelegen hat. Allerdings geht es zumeist ohnehin nur um wenige Euro und für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, werden die Gebühren auf Antrag zumeist sogar ganz erlassen.
gepostet: 12.10.2024

News Archiv

Oktober 2024
Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH: Ehrenamtsfreibetrag von 840 Euro
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei. Das ist der Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26a EStG. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG auch für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH zu gewähren ist (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).

Der Kläger ist hauptberuflich Rechtsanwalt. Nebenberuflich war er Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die die Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mehrerer Gemeinden wahrnimmt. Er war insoweit von der Stadtverordnetenversammlung einer der beteiligten Gemeinden bestellt und als ihr Vertreter in dieses Gremium entsandt worden. Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 Euro. Die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der GmbH. Das Finanzamt sah hierin - nach Abzug der Betriebsausgaben - steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ohne den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren. Der BFH entschied hingegen: Die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers fällt zwar unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, allerdings ist die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat der kommunalen GmbH bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei.

Der Kläger hat seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, nebenberuflich ausgeübt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Das heißt, das Entgelt muss nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen, sondern kann auch - wie hier - von der GmbH gezahlt werden. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist ohne weitere Voraussetzungen schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird. Im Urteilsfall war der Kläger aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer Gemeinde, also eines förmlichen Bestellungsakts, als ihr Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt worden. Der Kläger trat auch nach außen als Vertreter der Stadt auf, indem er an den Aufsichtsratssitzungen der GmbH teilnahm. Dies ist für die Steuerbefreiung ausreichend. Auf die Art der Tätigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf deren Gewichtung.
gepostet: 11.10.2024
Regelinsolvenzverfahren: Aufwendungen sind keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar gegebenenfalls sogar als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Das Finanzgericht Hamburg hat zwar geurteilt, dass die Aufwendungen weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung darstellen. Es wurde aber die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich beim BFH vorliegt (FG Hamburg, Urteil vom 19.10.2023, 1 K 97/22, Revision unter Az. IX R 29/23).

Der Sachverhalt: Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger. Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab und erhielt vom Finanzgericht Recht. Die Begründung des Finanzgerichts ist sehr umfassend. Unter anderem hat es insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden war und die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten. Auch seien die Grundsätze zum Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO), wonach die Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe, auf das Regelinsolvenzverfahren zu übertragen. Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien folglich weder Werbungskosten im Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn noch Werbungskosten bei den laufenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Praxistipp:
Man darf gespannt sein, wie der BFH im Revisionsverfahren entscheiden wird, zumal er für die Umsatzsteuer beim Regelinsolvenzverfahren eine Aufteilung in private und betriebliche (unternehmerische) Aufwendungen zulässt und so einen anteiligen Vorsteuerabzug ermöglicht (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 44/14, BStBl 2015 II S. 679; s.a. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 15 UStAE).
gepostet: 09.10.2024
Privatinsolvenz: Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet, soll es Schuldnern ermöglichen, von ihren Restschulden befreit und nach einer Wohlverhaltensphase wieder wirtschaftlich integriert zu werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner steuerlich aber nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Die Aufwendungen seien nicht "außergewöhnlich". Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten unternehmerisch tätigen Privatpersonen seien keineswegs unüblich. Von der Möglichkeit des vereinfachten (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens hätten seit Einführung im Jahr 1999 bis Ende 2019 immerhin rund 2,13 Mio. Privatpersonen Gebrauch gemacht. Es könne deshalb nicht angenommen werden, dass dem Insolvenzschuldner durch die Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen seien.

Vor einigen Jahren hatte der BFH noch eine andere Auffassung vertreten und entschieden, die Vergütung für den Insolvenzverwalter oder Treuhänder könne unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13). Diese Ansicht hat der BFH aber ausdrücklich aufgegeben.
gepostet: 07.10.2024
Sozialversicherung: Ist der Lohnanspruch durch eine Pkw-Gestellung erfüllt?
Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, beispielsweise in Form einer Pkw-Gestellung anstelle von Geld, ist nicht zulässig. So zumindest wird überwiegend das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.5.2016 (5 AZR 135/16) interpretiert. Es stellt sich in diesem Zusammenhang aber eine weitere Frage: Sind die Sozialversicherungsbeiträge, wenn Sachlohn anstelle von Barlohn gewährt wird und dadurch der Mindestlohn nicht erreicht wird, vom Sachbezug zuzüglich eines - bislang nicht realisierten - Anspruchs auf den Mindestlohn zu berechnen? Anders ausgedrückt: Sind Sozialversicherungsbeiträge von einem "Phantomlohn" zu berechnen? Mit dieser Frage muss sich nun das Bundessozialgericht in dem Verfahren mit dem Az. B 12 BA 6/23 R befassen. Vorausgegangen ist ein - für den klagenden Arbeitgeber positives - Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG-Urteil vom 19.4.2023, L 5 BA 1846/22).

Der Kläger beschäftigte einen Monteur in Teilzeit mit 43,5 Arbeitsstunden monatlich (es ging um den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.1.2016). Vereinbart war eine monatliche Vergütung in Höhe von 398 Euro, die aus einem geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Firmenwagens bestand. Aus dem Sachbezug wurden Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Daneben übte der Monteur eine Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Nach einer Sozialversicherungsprüfung sollte der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge nachzahlen. Dem Monteur sei nicht der seit 1.1.2015 gültige gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Höhe von seinerzeit 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt worden. Der Mindestlohn werde als Geldbetrag geschuldet. Der Arbeitnehmer habe folglich über den Sachbezug hinaus Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 MiLoG, so dass sich die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge aus dem Sachbezug und dem darüber hinaus gehenden Arbeitsentgelt berechneten. Letztlich wurde also ein "Phantomlohn" der Sozialversicherung unterworfen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch und die Klage blieben zunächst erfolglos, doch das LSG ist im Berufungsverfahren anderer Auffassung und sieht die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig an.

Begründung: Im Streitfall haben der Kläger und der Arbeitnehmer einen Arbeitsentgeltanspruch in Höhe von monatlich 398 Euro vereinbart - nur auf diesen Betrag kommt es für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge an. Ein höheres Arbeitsentgelt schuldete der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch unter Anwendung des MiLoG nicht. Der vereinbarte Arbeitsentgeltanspruch von 398 Euro wahrt der Höhe nach den Mindestlohn von damals 8,50 Euro je Zeitstunde, da 43,5 Arbeitsstunden vereinbart waren und auch geleistet wurden. Der Kläger zahlte demnach dem Arbeitnehmer einen Stundenlohn von 9,15 Euro. Der Arbeitsentgeltanspruch erhöht sich auch nicht deshalb, weil dieser nur in Form einer Sachzuwendung erbracht wurde und damit - möglicherweise - der Teil des Arbeitsentgeltanspruchs, der auf den Mindestlohn entfiel, als nicht erfüllt anzusehen ist. Es wäre lediglich ein Teil seines Anspruchs bislang nicht erfüllt, weil die Vereinbarung, den Arbeitsentgeltanspruch (vollständig) durch einen Sachbezug zu tilgen, gemäß § 134 BGB nichtig wäre. Der Arbeitnehmer könnte dann Erfüllung durch Geldzahlung verlangen, müsste aber im Gegenzug den Wert der Sachzuwendung aus bereicherungsrechtlichen Gründen erstatten. Ein Anspruch auf beide Beträge (den Wert der Sachzuwendung und den Mindestlohn) besteht aber weder arbeitsrechtlich noch nach dem MiLoG.
gepostet: 05.10.2024
Betriebsprüfung: Änderung von Steuerbescheiden trotz Bestandskraft?
Will das Finanzamt einen einmal erteilten Steuerbescheid ändern, bedarf es dazu einer rechtlichen Grundlage. Das gilt auch im Rahmen einer Betriebs- oder anderen Außenprüfung. Bei selbstständig tätigen Steuerpflichtigen besteht die Möglichkeit der Änderung oftmals nach § 164 AO. Das heißt, die Steuerbescheide können geändert werden, weil sie vom Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurden. Hat das Finanzamt die entsprechenden Steuerbescheide aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, kommt als Änderungsvorschrift üblicherweise nur § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Art und Weise, in der ein Einnahmen-Überschussrechner seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist. Wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt, kann sie zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen (BFH-Urteil vom 6.5.2024, III R 14/22).

Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dem folgte der BFH im Grundsatz.

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt habe, sei eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gelte für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittle, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsehe. Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der BFH allerdings - mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit - nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuer-pflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet habe, sei rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen bestehe, müsse das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen (Quelle: BFH, PM vom 4.7.2024).
gepostet: 03.10.2024
Bilanzierung: Rückstellung für Altersfreizeit darf gebildet werden
Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.6.2024 (IV R 22/22) entschieden. Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten aufgrund eines Manteltarifvertrags neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Konkret stand den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt; die Klägerin könne eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Der BFH hat das Urteil bestätigt.

Begründung: Der Anspruch der Arbeitnehmer ist durch ihre Arbeitsleistung - zum Teil aufschiebend bedingt durch eine mindestens zehnjährige Betriebszugehörigkeit und die Vollendung des 60. Lebensjahres - entstanden und damit erdient bzw. "realisiert“. Die Altersfreizeit gilt vergangene Arbeitsleistung ab und kann zeitlich zugeordnet werden. Durch die Anknüpfung an die Dauer der Betriebszugehörigkeit handelt sich bei der Altersfreizeit um ein Entgelt für während dieser Zeit erbrachte Arbeitsleistungen sowie für die Nichtausübung des Kündigungsrechts. Die Arbeitnehmer haben dadurch eine Vorleistung erbracht. Hingegen muss die Klägerin ihre Gegenleistung in Gestalt der Altersfreizeit noch erbringen. Sie hat am Bilanzstichtag weniger geleistet, als sie nach dem Arbeitsvertrag und den Bestimmungen des Manteltarifvertrags zu leisten verpflichtet ist. Insofern befindet sie sich in einem Erfüllungsrückstand.
gepostet: 01.10.2024
September 2024
Leiharbeitnehmer: Dienstreisepauschale für Fahrten zur Arbeit?
Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher. Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Vereinfacht ausgedrückt: Ist von vornherein klar, dass der Leiharbeitnehmer recht lange bei einer einzigen Entleihfirma eingesetzt wird, darf er seine Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.

Doch aufgrund einer bereits in 2017 erfolgten Gesetzesänderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 Abs. 1b AÜG) stellt sich die Frage, ob es überhaupt noch "lange Einsatzzeiten" bei einer einzigen Entleihfirma geben kann. Nach dieser Vorschrift, die seit dem 1.4.2017 gilt, darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nämlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Und der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Das Ganze gilt, soweit nicht in Tarifverträgen eine andere Überlassungshöchstdauer festgelegt ist. Jedenfalls muss der BFH der Frage im Verfahren VI R 22/23 nachgehen. Zumindest muss er klären, ob bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 1.4.2017 "dauerhaft" bei einem einzigen Entleiher eingesetzt wurden und damit bislang nur die Entfernungspauschale abziehen konnten, zum 1.4.2017 eine "Neubewertung" des Einsatzes und auch der steuerlichen Rechtslage erfolgen muss. Vorausgegangen ist ein - allerdings abschlägiges - Urteil des FG München vom 21.3.2023 (6 K 1233/20).

Praxistipp:
Die arbeitsrechtliche Neuregelung lässt gegebenenfalls den Schluss zu, dass ein Leiharbeitnehmer bereits aus Rechtsgründen nicht dauerhaft einem Entleihbetrieb zugeordnet werden kann - so ist zumindest die Auffassung des Klägers. Folgt man der seit dem 1.4.2017 geltenden arbeitsrechtlichen Sichtweise für das Steuerrecht, könnten wesentlich mehr Leiharbeitnehmer als bislang die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Die Entscheidung des BFH bleibt aber natürlich abzuwarten.

Praxistipp:
Unabhängig vom Ausgang des aktuellen Verfahren gilt, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022,VI R 32/20). Folglich können die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km abgesetzt und gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.
gepostet: 30.09.2024
Adoptionskosten: Abzug als außergewöhnliche Belastung erneut verweigert
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes stellen keine außergewöhnliche Belastung dar - so hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt. Allerdings wurde die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 25.6.2024, 14 K 1085/23 E). Der Sachverhalt: Die Kläger waren ungewollt kinderlos. Im Jahr 2022 adoptierten sie zwei im Ausland geborene Mädchen. Die Adoptionen wurden in Deutschland von einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle begleitet. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Sie verwiesen darauf, dass ihnen die Aufwendungen zwangsläufig entstanden seien. So hätten sie vor der Adoption die langwierige und strapaziöse Behandlung einer künstlichen Befruchtung erfolglos auf sich genommen. Da der BFH die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung zur Erfüllung des individuellen Kinderwunsches als zwangsläufig anerkannt habe (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2017, VI R 2/17), müssten auch die Kosten einer Adoption als zwangsläufig gelten und folglich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten jedoch den Kostenabzug.

Begründung: Die Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH keine Krankheitskosten dar (z.B. BFH-Urteil vom 20.3.1987, III R 150/86; BFH-Urteil vom 10.3.2015 VI R 60/11). Weder liege eine medizinische Leistung vor noch könne der Vorgang einer Adoption einer solchen gleichgestellt werden. Adoptionen seien keine (medizinischen) Heilbehandlungen. Sie seien nicht medizinisch indiziert und werden nicht in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnung der Ärzte vorgenommen. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn der Entschluss zur Adoption erst nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung gefasst wurde. Der Entschluss zur Adoption beruhe vielmehr - auch nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung - auf einer vom Willen getragenen (neuen) freien Entscheidung, die ungewollte Kinderlosigkeit nunmehr durch Adoptionen zu beenden.

Praxistipp:
Wie eingangs erwähnt wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber leider noch nicht bekannt.
gepostet: 28.09.2024
Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Feier muss nicht zu Arbeitslohn führen
Ein Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitsnehmers kann eine Veranstaltung des Arbeitgebers darstellen, die nicht zu Arbeitslohn führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber als Einladender die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen durchführt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 14.5.2024, 8 K 66/22). Es ging um folgenden Sachverhalt: Bei einem Geldinstitut trat der damalige Vorstandsvorsitzende in den Ruhestand. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Bank einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war der eigene Personalbereich zuständig. Unter den ca. 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Bank, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des ausscheidenden Arbeitnehmers als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Bank auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Das Finanzamt kam zu der Auffassung, dass es sich bei dem Empfang nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da nicht alle Arbeitnehmer der Bank eingeladen gewesen seien. Im Übrigen sei ein Betrag von 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) je teilnehmender Person überschritten worden. Nach der Regelung in R 19 Abs. 2 Nr. 3 LStR sei in einem solchen Fall von Arbeitslohn auszugehen. Anders als bei Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern soll es sich hier nur um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handeln. Daher seien die Aufwendungen für den Empfang entsprechend dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen und eine Nachversteuerung durchzuführen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Begründung: Der Bundesfinanzhof hat für den Fall eines besonderen runden Geburtstags eines Arbeitnehmers entscheidend darauf abgestellt, dass zwar der Geburtstag des Arbeitnehmers als Anlass des Festes dafür spreche, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handele. Aus den übrigen Umständen könne sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handele (BFH-Urteil vom 28.1.2003 VI R 48/99). Trete der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimme, spreche dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handele. Ferner sei von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handele oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Finde der Empfang in den Räumen des Arbeitgebers statt, spreche dies ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handele. Schließlich sei zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweise oder ob das nicht der Fall sei. Stelle sich der Empfang danach als Fest des Arbeitgebers dar, sei eine private Mitveranlassung unschädlich.

Nach diesen Grundsätzen scheide auch im vorliegenden Verfahren die Annahme von Arbeitslohn aus. Allein die Bank sei als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie habe die Einladungskarten entworfen und die Gästeliste bestimmt. Der Arbeitnehmer hatte lediglich die Möglichkeit erhalten, eine kleine Anzahl enger Familienangehöriger zu benennen, die ebenfalls zu der Veranstaltung eingeladen werden sollten. Der Empfang fand in den Geschäftsräumen des Geldinstituts statt. Im Übrigen wurde neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden den geladenen Gästen zugleich der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Lediglich der Kostenanteil, der auf die persönliche Gäste entfällt, sei zu versteuern. Dies könne über den Arbeitgeber nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent der aufgewendeten Kosten erfolgen.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zugelassen, die auch bereits eingelegt wurde. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet VI R 18/24.
gepostet: 26.09.2024
Elektronische Registrierkassen: Mitteilungen an Finanzverwaltung ab 1.1.2025
Wer ein so genanntes elektronisches Aufzeichnungssystem, darunter fallen insbesondere digitale Registrierkassen, nutzt, muss dem Finanzamt bald - verpflichtend - diverse Informationen übermitteln, beispielsweise die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, dessen Seriennummer, das Datum der Anschaffung des Aufzeichnungssystems und gegebenenfalls das Datum von dessen Außerbetriebnahme. Geregelt ist dies in § 146a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Mitteilungspflicht sollte schon vor Jahren in Kraft treten; sie ist aber ausgesetzt worden, bis die Finanzverwaltung eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung stellt. Diese wird nunmehr ab dem 1. Januar 2025 vorliegen (BMF-Schreiben vom 28.6.2024, IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009). Es gilt Folgendes:

Die Mitteilung von vor dem 1. Juli 2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen (im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV) ist bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme. Es ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist. Nicht angeschaffte (z.B. gemietete oder geleaste) elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen gleich.

Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.

Da der Anwendungsbereich der KassenSichV auch auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet wurde, gilt auch hier die Mitteilungspflicht. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Abs. 2 KassenSichV, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft oder mit einer TSE ausgerüstet wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler im Sinne des § 1 Abs. 2 KassenSichV sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.

Praxistipp:
Die elektronische Übermittlungsmöglichkeit wird über das Programm "Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung gestellt.

Praxistipp:
Bei jeder Mitteilung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln.
gepostet: 24.09.2024
Grundstücksschenkung: Führt Schuldübernahme zur Spekulationsbesteuerung?
Wenn eine vermietete Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, müssen diese mitunter die Schulden übernehmen, die noch auf der Immobilie lasten. Wenn die Schulden bzw. eventuelle Zahlungen der Kinder unterhalb des Verkehrswerts der Immobilie liegen, spricht man von einer teilentgeltlichen Übertragung. Der Bundesfinanzhof muss sich bald mit der Frage befassen, ob eine teilentgeltliche Übertragung - neben eventueller Schenkungsteuer - auch zusätzlich noch Einkommensteuer auslösen kann. Vorausgegangen ist ein Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24).

Der Sachverhalt: Der Vater hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. In 2019 übertrug der Vater diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit 115.000 Euro. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie mit 210.000 Euro an. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ("Spekulationsgeschäft"), da zwischen dem Erwerb durch den Vater und der Übertragung auf die Tochter noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Letztlich wollte das Finanzamt einen Betrag von 40.653 Euro versteuern. Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben.

Es entspreche bereits der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die gänzlich unentgeltliche Übertragung einer Immobilie - also ohne Übernahme von darauf lastenden Verbindlichkeiten - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt - und zwar selbst dann nicht, wenn die auf diese Weise begünstigten Kinder die Immobilie alsbald weiterveräußern (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20). Im Wege der teleologischen Reduktion sei auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG auszuscheiden. Steuergegenstand der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG seien realisierte Werterhöhungen oder Wertminderungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Umsatzgeschäften von Immobilien im Privatvermögen. Bei Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - jedenfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten - könne es zu keinem realisierten Wertzuwachs kommen, der der ertragsteuerlichen Besteuerung zugänglich ist. Anderenfalls unterläge ein fiktiver steuerlicher Ertrag, nämlich aus einem reinen Vermögenstransfer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ohne einen positiven Cashflow, beim Übertragenden zusätzlich der Ertragsteuer.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. IX R 17/24 beim BFH vorliegt. Insofern besteht in ähnlichen Fällen eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
gepostet: 22.09.2024
Steuerbescheide: Spätere Korrektur bei Datenübermittlung durch Dritte
Bei der Bearbeitung der Steuererklärung übernimmt das Finanzamt automatisiert zahlreiche Daten, die ihm von bestimmten Unternehmen und Institutionen digital mitgeteilt werden (§ 93c AO). Das sind insbesondere die Daten der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger. Manchmal werden die Daten aber zu spät übertragen und liegen bei der Veranlagung noch gar nicht vor. Oder aber die übermittelten Daten sind fehlerhaft und werden später geändert. Das kann zunächst zu falschen Steuerbescheiden führen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung die Möglichkeit eingeräumt, die fehlerhaften Steuerbescheide ohne weitere Voraussetzungen nach § 175b AO zu ändern. In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Änderung nach § 175b AO auch dann zulässig ist, wenn der Veranlagungsfehler selbst bei Vorlage einer Papierbescheinigung aufgetreten wäre und das Finanzamt den Vorgang durchaus umfassend rechtlich geprüft hat (BFH-Urteil vom 20.2.2024, IX R 20/23).

Der Kläger erhielt im Kalenderjahr 2018 eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro. Diese war laut Lohnsteuerbescheinigung, die der Arbeitgeber der Finanzverwaltung digital übermittelt hatte, im Bruttoarbeitslohn enthalten. Der Kläger trug die Abfindung in seiner Einkommensteuererklärung zwar zutreffend ein, erklärte jedoch hinsichtlich des Bruttoarbeitslohns einen um 9.000 Euro gekürzten Betrag. Das Finanzamt übernahm die Eintragungen trotz eingehender Prüfung, was im Ergebnis dazu führte, dass die Abfindung - zunächst - unbesteuert blieb, denn der Bruttoarbeitslohn hätte in der entsprechenden Kennziffer der Steuererklärung in voller Höhe, also inklusive der Abfindung, eingetragen werden müssen. Erst später, das heißt fast zwei Jahre nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides, erkannte das Finanzamt den Fehler und erließ einen geänderten Steuerbescheid. Hiergegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH lautet vereinfacht: § 175b Abs. 1 AO erlaubt die Änderung von Steuerbescheiden ohne "Wenn und Aber", wenn Daten von so genannten mitteilungspflichtigen Stellen übermittelt werden. Die vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar, die bei der ursprünglichen Steuerfestsetzung nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Unerheblich ist, worauf die unzutreffende Berücksichtigung der übermittelten Daten durch die Finanzbehörde zurückzuführen ist. Es kommt weder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen, einen Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen noch auf ein mechanisches Versehen der Finanzbehörde nach § 129 AO oder einen Fehler der Finanzbehörde bei der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung an. Auch nach der Gesetzesbegründung soll es auf die Ursache der fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten nicht ankommen.
gepostet: 20.09.2024
Außergewöhnliche Belastung: Sanierungskosten bei Schadstoffbelastung
Kosten im Zusammenhang mit dem Eigenheim sind steuerlich grundsätzlich irrelevant. Es kommt allenfalls ein Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Betracht, der jedoch der Höhe nach beschränkt ist (20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro). Eine weitere Ausnahme kann allerdings gegeben sein, wenn ein Haus wegen einer hohen Schadstoffbelastung saniert werden muss. In diesem Fall können außergewöhnliche Belastungen vorliegen, die zwar um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden, ansonsten aber der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden dürfen. Kürzlich hat das Finanzgericht Baden-Württemberg zu dem Thema umfassend Stellung genommen und vor allem aufgezeigt, welche Nachweise ein Immobilienbesitzer vorbringen muss, um die Sanierungskosten später als außergewöhnliche Belastungen abziehen zu können. Zudem hat das Gericht dargelegt, "wann" die Nachweise einzuholen sind (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 1.2.2024, 1 K 1855/21).

Der Kläger erwarb ein Einfamilienhaus, bei dem nach dem Einzug eine hohe Formaldehydkonzentration festgestellt wurde. Ein Diplom-Ingenieur empfahl daraufhin "Minimierungsmaßnahmen", um die Schadstoffkonzentration und die Geruchsauffälligkeit zu mindern. In einem ärztlichen Attest wurde zudem ausgeführt, dass der Kläger unter Beschwerden leide, wenn er sich insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten in seinen Wohnräumen aufhalte. Diese Beschwerden seien bei Geschäfts- und Urlaubsreisen auch im Winter "praktisch weggeblasen”. Der Zusammenhang mit dem häuslichen Raumklima sei durch Baugutachten zur Schadstoffbelastung mit Formaldehyd belegt. Letztlich entschied sich der Kläger zum Abbruch des bestehenden Wohngebäudes und zum Neubau eines Einfamilienhauses. Er machte insoweit außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 191.567 Euro geltend, deren Abzug jedoch sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht versagt wurde.

Die Begründung des Gerichts ist sehr umfassend. Zwar bestätigen die Richter, dass im Hinblick auf die Belastung der Raumluft mit Formaldehyd in einem Wohnhaus beim Überschreiten des Grenzwertes von 0,1 ppm von einer konkreten Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Ein Abzug der Kosten für die Sanierung des Eigenheims als außergewöhnliche Belastung komme aber nur in Betracht, wenn und soweit die Kosten notwendig waren. Die Kosten wurden im Urteilsfall nicht anerkannt, weil sich die Sanierungsmaßnahme des Steuerpflichtigen nicht auf die notwendigen Maßnahmen (z.B. Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen) beschränkt haben, sondern ein Abriss mit einem Neubau erfolgte. Ihm wurde darüber hinaus vorgehalten, dass sein eigenes Gutachten lediglich ein Parteigutachten sei, das nur wenig Relevanz habe; im Übrigen wurden selbst hier nur kleinere Maßnahmen vorgeschlagen. Das ärztliche Attest wiederum sei nicht geeignet, die Kausalität der Schadstoffbelastung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachzuweisen. Hierzu fehlen detailliertere Angaben zum zeitlichen Verlauf und der Schwere der Krankheiten und zu Untersuchungen zu den bereits eingetretenen Gesundheitsschäden sowie zum ausschließlichen Zusammenhang der Symptome mit der Formaldehydkonzentration.

Praxistipp:
Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger bereits vor Beginn der Maßnahme auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis bzw. ein amtlich technisches Gutachten einholen müssen. Oder er hätte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 485 ff. ZPO die eine tatsächliche Zwangsläufigkeit begründenden Umstände feststellen lassen müssen.
gepostet: 18.09.2024
Bewirtungskosten: Aufzeichnungspflichten auch bei "Networking-Veranstaltung"
Kosten für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind mit 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wichtig ist, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Von der geschäftlichen Bewirtung abzugrenzen ist die Bewirtung aus einem allgemeinen betrieblichen Anlass. Das ist üblicherweise die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern bei dienstlichen Veranstaltungen. In diesem Fall sind die Kosten zu 100 Prozent absetzbar. Ein voller Abzug ist auch möglich, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken gar nicht im Vordergrund steht (R 4.10 Abs. 7 EStR).

Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass auch bei Netzwerkveranstaltungen, neudeutsch "Networking", anzunehmen. Die Kosten sind daher lediglich zu 70 Prozent abziehbar, und zwar nur dann, wenn die Aufzeichnungspflichten beachtet wurden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023, 6 K 6089/20). Der Sachverhalt: Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft, führte jeweils zum Anfang des Jahres eine "Kick-Off-Veranstaltung” mit jeweils rund 200 Teilnehmern durch. Etwa 50 Teilnehmer waren die eigenen Arbeitnehmer, ansonsten handelte es sich um Gäste des Unternehmens. Bei den Veranstaltungen liefen auf einigen Bildschirmen Werbetrailer. Außerdem waren zu Cateringzwecken provisorische Tresen aufgebaut, an denen die Gäste sich Speisen sowie Getränke abholen konnten. Die Gäste und Mitarbeiter sowie Geschäftsführer des Unternehmens nutzten die Veranstaltungen zu Kontaktgesprächen. Neben den Cateringaufwendungen fielen diverse Veranstaltungskosten an. Die Klägerin versäumte es, die Kosten für das Catering der Veranstaltungen einzeln und getrennt im Sinne von § 4 Abs. 7 EStG von den anderen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Das Finanzamt stufte die Ausgaben daher als nichtabziehbare Aufwendungen ein, weil die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Die Cateringkosten hätten den Netzwerkcharakter der Veranstaltungen und damit vor allem die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen, betroffen. Damit handele es sich um die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, für die die Abzugsbeschränkung und die Aufzeichnungspflichten gelten. Weil die Aufzeichnungspflichten nicht beachten wurden, scheide ein Kostenabzug aus.
gepostet: 16.09.2024
Menschen mit Behinderung: Kostenlose Broschüre mit Steuertipps
Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige sind mit vielfältigen Herausforderungen konfrontiert. Um sie zu unterstützen, gibt es verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen. Darüber informiert eine neue Broschüre des Finanzministeriums Baden-Württemberg - insbesondere mit Blick auf die Lohn-, Einkommen- und Umsatzsteuer. Beispielsweise werden folgende Themen behandelt: Steuerfreie Einnahmen; behinderungs-bedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen; Behinderten-Pauschbetrag; Behinderungsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben; Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen; Aufwendungen für ein Kind mit Behinderungen; Berücksichtigung von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren; Umsatzsteuerfreie Umsätze. Die Broschüre mit Stand Mai 2024 können Sie unter folgendem Link herunterladen: https://fm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-fm/intern/Publikationen/ST_fuer_Menschen_mit_Behinderung_2024.pdf
gepostet: 14.09.2024
Grundsteuerreform: Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts nun zulässig
Von der Grundsteuerreform sind circa 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten, also bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, in ganz Deutschland betroffen. Um diese Einheiten innerhalb einer angemessenen Frist bewerten zu können, arbeitet der Gesetzgeber mit Pauschalierungen und Typisierungen - so auch beim so genannten Bundesmodell, das die meisten Bundesländer anwenden. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, individuell per Gutachten nachgewiesene Grundsteuerwerte anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits kritisiert. Im Rahmen zweier Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat er entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall und unter bestimmten Bedingungen doch die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Mit verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln hat sich der BFH allerdings nicht befasst (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)).

Nun haben sich die betroffenen Bundesländer darauf verständigt, den Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwerts zu akzeptieren, diesen Nachweis allerdings an gewisse Voraussetzungen geknüpft (Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 24.6.2024, S 3017). Es gilt unter anderem: Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts, also des Verkehrswertes, ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen. Es kann aber das Übermaßverbot verletzt sein, wenn sich der pauschalierte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist. Ein für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesener niedrigerer gemeiner Wert ist anzusetzen, wenn der pauschaliert ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt.

Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast. Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen. Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann darüber hinaus der Kaufpreis dienen, wenn das entsprechende Grundstück innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt veräußert worden ist. Der Kaufvertrag muss aber "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr", üblicherweise also unter fremden Dritten, abgeschlossen worden sein.

Ab sofort ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts zu entsprechen, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Bei der Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens noch nicht erforderlich. Substantiierten Angaben des Steuerpflichtigen zur Höhe des Verkehrswerts ist zu folgen. Es bestehen keine Bedenken, als Ergebnis der summarischen Prüfung vorbehaltlich anderweitiger Erkenntnisse 50 Prozent des Grundsteuerwerts von der Vollziehung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung soll angemessen befristet und der Steuerpflichtige zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (z.B. durch Vorlage eines Gutachtens) innerhalb dieser Frist aufgefordert werden.

Praxistipp:
Das Bundesmodell wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und das Saarland.
gepostet: 12.09.2024
Erbschaftsteuerbefreiung für Eigenheim: Einzug ins Objekt des Erblassers nötig
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder ist erbschaftsteuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Bei der Vererbung an den Ehegatten oder Lebenspartner kommt es nicht auf die Größe des Eigenheims an, in den anderen Fällen tritt eine Vergünstigung ein, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden. Wird also vom Erben nach dem Tod des Erblassers nicht das tatsächliche Familienheim, sondern lediglich eine vergleichbare Wohnung genutzt, so scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG aus (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, 3 K 154/23).

Der Kläger ist alleiniger Erbe seiner verstorbenen Mutter. Zur Erbmasse gehörten mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus. Darunter befanden sich die von der Mutter bis zu ihrem Tod selbst bewohnte Wohnung Nr. 1 sowie die vom Kläger von der Mutter angemietete Wohnung Nr. 2. Ein Umzug des Klägers in die Wohnung der verstorbenen Mutter erfolgte nicht. Er wohnte weiterhin in der Wohnung Nr. 2. Die Wohnung Nr. 1 vermietete er an Dritte. Der Kläger begehrte eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für die Wohnung Nr. 2, also für die von ihm vor und nach dem Erbfall selbst genutzte Wohnung. Es handele sich um nahezu identische Wohnungen im selbigen Objekt. Doch sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten die Steuerbefreiung.

Der Tatbestand von § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei nicht erfüllt. Die Wohnung Nr. 1 stellte zwar das Familienheim der Erblasserin dar, da sie bis zu ihrem Tode darin gewohnt hat. Der Kläger ist als Kind der Erblasserin auch eine von der Befreiungsvorschrift erfasste Person. Er hat das Familienheim jedoch nicht unverzüglich nach dem Erbfall zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, denn er zog nicht in diese Wohnung ein. Die Wohnung Nr. 1 als Familienheim kann auch nicht durch die Wohnung Nr. 2 ersetzt werden, denn die Vorschrift ist nicht dahingehend auszulegen, dass das Familienheim durch eine andere Wohnung im selben Mehrfamilienhaus substituiert werden kann.
gepostet: 10.09.2024
Sozialversicherung: Corona-Soforthilfen als beitragspflichtiges Einkommen
Mit dem Programm "Soforthilfe Corona“ wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Corona-Soforthilfen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht unterliegen, auch wenn sie wieder zurückgezahlt werden mussten. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 19.6.2024, L 4 KR 82/24).

Ein hauptberuflich Selbstständiger hatte aus dem Programm "Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde vom Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse. Nachdem das Sozialgericht in erster Instanz die Klage abgewiesen hatte, blieb der Kläger auch mit seiner Berufung beim LSG erfolglos.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers zählten die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie gelten als Arbeitseinkommen. Dieses sei nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 erhaltenen Zuschuss zu reduzieren gewesen. Insbesondere handelte es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen war. Mit einer gegebenenfalls bestehenden Rückzahlungsverpflichtung sollte nur im Einzelfall eine "Überkompensation“ vermieden werden. Damit sei der Zuschuss aus dem Programm "Soforthilfe Corona“ aber schon im Grundsatz als "nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet gewesen. In dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die Landeskreditbank zurückzahlte, könne er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen. Diese Gewinnminderung führe dann - nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr - zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage (Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 9.7.2024).

gepostet: 08.09.2024
Entfernungspauschale: Erhöhung für Fernpendler ist verfassungskonform
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt. Diese beträgt - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - für die ersten 20 Entfernungskilometer je 30 Cent. Zum 1.1.2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 35 Cent und zum 1.1.2022 auf 38 Cent angehoben. Dieser Betrag soll - vorerst - bis einschließlich 2026 gelten. Der Gesetzgeber will die Fernpendler damit etwas entlasten. Manch Arbeitnehmer, der "nur" 20 Kilometer zur Arbeit fährt, empfindet es aber als ungerecht, dass er lediglich 30 Cent pro Kilometer abziehen kann. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diesbezüglich jedoch entschieden, dass die Neuregelung mit der Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer nicht verfassungswidrig ist. Für die ersten 20 Entfernungskilometer bestehe daher im Streitjahr 2022 auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Entfernungspauschale von 38 Cent je Entfernungskilometer (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.3.2024, 16 K 16092/23).

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 38 Cent je Kilometer gewährt werde, also auch für die ersten 20 Kilometer. Dies lehnte das Finanzamt ab. Später trug der Kläger vor, dass die Versagung der vollen Pendlerpauschale gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein sachlich rechtfertigender Grund dafür, dass die volle Pendlerpauschale erst ab dem 21. Kilometer gewährt werde, sei nicht ersichtlich. Einspruch und Klage blieb aber der Erfolg verwehrt. Begründung: Nach wie vor kann der Steuerpflichtige vom ersten Kilometer an seine Kosten geltend machen, es findet lediglich eine Privilegierung für weitere Entfernungen statt. Diese hat auch einen sachlichen Grund. Denn bis zu einer Entfernung von 20 Kilometer sind die anfallenden Kosten natürlich begrenzter als bei weiten darüber hinaus gehenden Entfernungen. In der Regel werden Entfernungen bis zu 20 Kilometer auch noch mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sein. Gerade bei höheren Entfernungen wird die Möglichkeit, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen, nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen bestehen. Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum hat bei der Bemessung von Pauschalen und die Pauschale für die ersten 20 Kilometer auch nicht völlig realitätsfern ist, vermag das Gericht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Nettolohnprinzip bzw. das Folgerichtigkeitsprinzip nicht zu ersehen.

Praxistipp:
Da die Entscheidung für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, hatte das Gericht die Revision zugelassen. Diese wurde aber nicht eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
gepostet: 06.09.2024
Brandschaden nach Hauskauf: Renovierungskosten nicht sofort abziehbar?
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten; diese sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung - zumeist mit 2 Prozent pro Jahr - abzugsfähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die Kosten für Renovierungsarbeiten nach einem Brandschaden den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ursache für den Brand unklar ist. Lediglich die Aufwendungen für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden stellen sofort abzugsfähige Werbungskosten dar (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, 10 K 2184/20 E).

Der Kläger hatte im Jahr 2015 eine mängelbehaftete Immobilie zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro erworben und sodann vermietet. Das Mietverhältnis war für die Dauer von fünf Jahren befristet, weil der Kläger beabsichtigte, das Gebäude abzureißen bzw. eine Kernsanierung vorzunehmen. Im Jahr 2016 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt. Die Ursache für den Brand konnte nicht endgültig geklärt werden. Der Kläger beantragte den sofortigen Abzug von Erhaltungsaufwendungen für alle Kosten. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen hingegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten, die lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen seien. Das Finanzgericht hat der hiergegen gerichteten Klage nur teilweise entsprochen.

Bei den Aufwendungen für die Beseitigung der unmittelbaren Brandschäden handele es sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für die Entsorgung der durch Feuer und Löscharbeiten beschädigten Gebäudeteile und des Inventars der Mieterin. Die übrigen Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen seien jedoch den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Der Bundesfinanzhof habe zwar den sofortigen Abzug von Kosten zur Beseitigung eines Schadens bejaht, wenn dieser im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden und auch nicht "angelegt" war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 13.3.2018, IX R 41/17). Vorliegend habe aber nicht festgestellt werden können, dass der Schaden durch die Mieterin verursacht worden sei. Einen solchen Nachweis müsse der Steuerpflichtige führen, wenn er den sofortigen Kostenabzug begehrt.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Az. lautet IX B 2/24 (FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2024).
gepostet: 04.09.2024
Erbschaftsteuer: Parkhaus als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Ein Parkhaus ist erbschaftsteuerlich nicht begünstigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.2.2024 (II R 27/21) entschieden. Der Kläger war Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters. Zum Erbe gehörte ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück. Der Vater hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 dann unbefristet an den Sohn verpachtet. Das Finanzamt stellte den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behandelte es das Parkhaus als so genanntes Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof schlossen sich dieser Auffassung an.

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer zwar grundsätzlich privilegiert. Das gilt jedoch nicht für bestimmte Gegenstände des Verwaltungsvermögens. Darunter fallen dem Grunde nach auch "Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Diese können bei der Erbschaftsteuer zwar auch begünstigt sein, etwa wenn der Erblasser seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Eine Ausnahme besteht jedoch für solche Betriebe, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben. Dies ist bei einem Parkhaus der Fall. Denn die dort verfügbaren Parkplätze als Teile des Parkhausgrundstücks wurden schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an die Autofahrer - und somit an Dritte - zur Nutzung überlassen. Zudem handelt es sich auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie etwa eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hinzukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.

Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen, wie zum Beispiel im Rahmen des Absatzes eigener Erzeugnisse durch einen Brauereibetrieb oder im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetzgeber solche Betriebe - wie auch die erwähnten Wohnungsunternehmen - als förderungswürdig ansah, ist von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 27.6.2024).
gepostet: 02.09.2024
August 2024
Grundsteuerreform: Bundesmodell weckt Zweifel des Bundesfinanzhofs
Die Grundsteuerreform erhitzt die Gemüter, da viele Immobilienbesitzer befürchten, ab dem 1. Januar 2025 höhere Grundsteuern zahlen zu müssen als bislang. Zahlreiche Bürger haben daher die Feststellungen ihrer Grundsteuerwerte angefochten und einige haben sogar Klage erhoben. Zwei Betroffene haben nun beim Bundesfinanzhof einen Etappensieg errungen, wenn auch jeweils nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der BFH hat entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt (BFH-Beschlüsse vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV)).

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (so genanntes Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das Finanzgericht hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts erhobenen Beschwerden des Finanzamts hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 Prozent oder mehr übersteige.

In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 13.6.2024).

Praxistipp:
Wie oben erwähnt ging es um die Feststellung der Grundsteuerwerte nach dem so genannten Bundesmodell. Dieses wenden an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und das Saarland.

Praxistipp:
Bayern und Baden-Württemberg wenden das Bundesmodell nicht an. Hier werden die Grundsteuerwerte nach vereinfachten Verfahren ermittelt. Sowohl das FG Baden-Württemberg als auch das FG Nürnberg haben gegen die vereinfachten Verfahren keine verfassungsrechtlichen Bedenken (FG Baden-W., Urteile vom 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23; FG Nürnberg, Beschluss vom 8.8.2023, 8 V 300/23). Allerdings ist hier das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen. Es ist davon auszugehen, dass der BFH und gegebenenfalls eines Tages das Bundesverfassungsgericht abschließend entscheiden müssen.
gepostet: 30.08.2024
Erbschaftsteuer: Fünf-Jahres-Zeitraum für Steuerminderung bei Doppelbelastung
Wer einen Vermögensgegenstand erbt, zahlt hierfür grundsätzlich Erbschaftsteuer, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten sind.. Wird der Vermögensgegenstand bereits kurze Zeit nach der Erbschaft veräußert, kann ein dabei entstehender Gewinn der Einkommensteuer unterliegen. Die Summe von Erbschaft- und Einkommensteuer kann eine enorme Höhe erreichen. Daher sieht der Gesetzgeber in § 35b EStG vor, dass die Einkommensteuer - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Stück weit gemindert werden darf. Die Vorschrift enthält allerdings eine wichtige zeitliche Komponente: Die Einkommensteuer wird nur gemindert, wenn die Einkünfte "im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben."

Für die Begünstigung gilt also maximal ein Fünf-Jahres-Zeitraum (Veranlagungszeitraum des Sterbejahres plus vier davor liegende Veranlagungszeiträume). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der fünfjährige Begünstigungszeitraum regelmäßig mit dem Tod des Erblassers beginnt. Er wird auch dann nicht verlängert und beginnt auch dann nicht später, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Nachlass erst nach mehreren Jahren eingetreten ist (BFH-Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21).

Der Kläger hatte unter anderem zwei Beteiligungen an Kommanditgesellschaften geerbt. Wegen einer nahezu sechs Jahre andauernden Erbenermittlung, einem langwierigen Erbscheinverfahren sowie personeller Engpässe im Nachlassgericht wurde der Erbschein, der den Kläger als Alleinerben auswies, erst nach sechs Jahren ausgestellt. Bis zur Erteilung des Erbscheins war der Kläger aufgrund der Bestellung eines Nachlass- und Verfahrenspflegers daran gehindert, über den Nachlass zu verfügen. Kurze Zeit nach Erteilung des Erbscheins veräußerte der Kläger die KG-Beteiligungen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35b EStG geltend, die ihm jedoch nun auch vom BFH verwehrt wurde.

Begründung: Der fünfjährige Ermäßigungszeitraum des § 35b EStG muss zu einem klar definierten Zeitpunkt beginnen. Dies ist regelmäßig der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer, meist also der Todestag des Erblassers oder der Erblasserin. Da es schon vom Wortlaut des § 35b Satz 1 EStG her auf ein Verschulden nicht ankommt, ist es vorliegend auch unerheblich, dass der Erbschein erst sechs Jahre nach dem Tod der Erblasserin erstellt worden ist und der Kläger erst nach Erteilung des Erbscheins die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, um die es geht, überhaupt erzielen konnte. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aufgrund der Begrenzung des Begünstigungszeitraums des § 35b Satz 1 EStG auf fünf Jahre zum einen der Erwerb der Beteiligungen mit Erbschaftsteuer und zum anderen ihre Veräußerung mit Einkommensteuer belastet wird. Weder ist der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, noch ist eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschritten.
gepostet: 28.08.2024
Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Termingeschäften können nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Die Beschränkung gilt seit dem 1.1.2021.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte in einem Aussetzungsverfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun bestätigt und die Beschwerde des Finanzamts zurückgewiesen. Der Sachverhalt: Der Antragsteller erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus gleichartigen Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro wurden in der Verlustfeststellung berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er machte Einwände gegen die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften geltend. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde richtungsweisend auch für die Verrechnung von Verlusten aus anderen Kapitalanlagen sein. Das FG und der BFH gaben dem AdV-Antrag statt, da ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bestünden. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann. Im Streitfall bräuchten die Antragsteller für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 207.289 Euro bereits jetzt schon über zehn Gewinnjahre, um die Verluste auszugleichen.

Praxistipp:
Das FG Baden-Württemberg hat, sogar in einem Hauptsacheverfahren, keine Bedenken gegen die Einschränkung der Verlustverrechnung (Urteil vom 29.4.2024, 10 K 1091/23). Gegen das Urteil liegt aber bereits die Revision vor (Az. VIII R 11/24). Der BFH wird also bald in einem Hauptsacheverfahren und nicht nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheiden müssen.
gepostet: 26.08.2024
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Kein Ausschluss von Arbeitnehmergruppen
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Steuerbefreiung aber für alle Arbeitnehmer entfällt, wenn der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmergruppen wie Auszubildende und geringfügig Beschäftigte von der Vermögensbeteiligung ausschließt. Nur der Ausschluss von Arbeitnehmern entsprechend der im Gesetz genannten Ein-Jahres-Frist sei erlaubt. Im Übrigen müssten ruhende Arbeitsverhältnisse nicht einbezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2023, 8 K 11/22 H (L)).

Der Sachverhalt: Die Klägerin unterhält für ihre Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Jedoch dürfen Mitarbeiter mit ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. bei Elternzeit), geringfügig Beschäftigte und Auszubildende daran nicht teilnehmen. Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für die Vorteile, die sich aus dem Beteiligungsprogramm ergaben, für alle berechtigten Arbeitnehmer ab. Die Beteiligung hätte mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen müssen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stünden. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die Begründung: § 3 Nr. 39 EStG unterscheide nicht zwischen hauptberuflich, geringfügig Beschäftigten und Auszubildenden. Unschädlich für die Gewährung der Steuerfreiheit sei ausdrücklich nur, dass Personen, die nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen standen, vom Angebot ausgeschlossen sind. Eine sachliche Differenzierung innerhalb der Personengruppen mag arbeitsrechtlich zulässig sein. Für die Steuerbefreiung in § 3 Nr. 39 EStG sei dies aber unerheblich. Der Einbezug von ruhenden Arbeitsverhältnissen in die Begünstigung des § 3 Nr. 39 EStG sei jedoch nicht erforderlich. Der Wegfall der Steuerbefreiung für alle Arbeitnehmer entspreche dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegen zwischenzeitlich zwei Revisionen beim Bundesfinanzhof vor (Az. VI R 4/24 und VI R 5/24). Der BFH muss zum einen klären, ob die Ausklammerung von Arbeitnehmern aus ruhenden Arbeitsverhältnissen (z.B. Elternzeit) tatsächlich unschädlich ist. Die Finanzverwaltung vertritt hier eine andere Auffassung als das FG Düsseldorf (BMF-Schreiben vom 1.6.2024, IV C 5 - S 2347/24/10001 :001). Zum anderen muss der BFH die Frage beantworten, ob der Ausschluss von Auszubildenden und Minijobbern die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 39 EStG für alle Arbeitnehmer entfallen lässt.

Praxistipp:
Das BMF hat in dem genannten Schreiben vom 1.6.2024 folgende Nichtbeanstandungsregelung erlassen, die im Einzelfall weiterhelfen kann, wenn seitens des Arbeitgebers eine falsche Wertungsentscheidung getroffen wurde: "War ein Arbeitgeber begründet davon ausgegangen, dass ein bestimmter Arbeitnehmer oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht einbezogen werden muss, und stellt sich im Nachhinein etwas Anderes heraus, so bleibt die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung der Vermögensbeteiligung bei den übrigen Arbeitnehmern aus Vereinfachungsgründen unberührt."
gepostet: 24.08.2024
Unterhalt an Bedürftige: Unschädliche Vermögensgrenze unverändert niedrig
Wer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen finanziell unterstützt, darf seine Leistungen im gewissen Rahmen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass weder der Leistende noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Das bedeutet: Wenn der Angehörige über eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, wird das Finanzamt Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Gewisse Vermögenswerte bleiben allerdings als Schonvermögen außer Betracht. Hierunter fallen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird, sowie Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde.

Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist. Im Urteilsfall selbst obsiegte der Kläger aber dennoch, denn die Richter haben klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 29.2.2024, VI R 21/21).

Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 1.1.2019 ein Guthaben von 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt.

Begründung: Die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro ist trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen. Schonvermögen in dieser Höhe liegt auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9.168 Euro in 2019) und unterschreitet auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen“ zugestehen. Die monatlichen Unterhaltsleistungen selbst sind aber nicht - sofort - in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung aus Dezember 2018 für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gilt, ist daher beim Vermögen zum 1.1.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt ist im Urteilsfall daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei (Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 20.6.2024).
gepostet: 22.08.2024
Gebäude-AfA: Gutachten nach ImmoWertV zur Verkürzung des AfA-Zeitraums
Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2021 allerdings entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin dargestellt, welche Anforderungen an ein Gutachten - seiner Ansicht nach - zur Verkürzung des AfA-Zeitraums zu stellen sind. Und wie zu erwarten war, legt das BMF die Hürden doch wieder hoch (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, BStBl 2023 I S. 332). Unter anderem führt es aus, dass die Ermittlung der Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) lediglich Modellansätze seien, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen würden. Dem ist der BFH nun entgegengetreten (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23).

Eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, könne als Nachweis für die Inanspruchnahme des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG genügen. Die weitergehenden Anforderungen und Einschränkungen, die die Finanzverwaltung in Rz 23 f. des BMF-Schreibens vom 22.2.2023 für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch Sachverständigengutachten aufstellt, ließen sich dem Gesetz jedenfalls nicht in Gänze entnehmen. Insbesondere die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 6 Abs. 6 ImmoWertV 2010 (inzwischen § 4 Abs. 3 ImmoWertV vom 14.7.2021) sei eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode.

Praxistipp:
Der BFH weist aber klarstellend darauf hin, dass seine Ausführungen nicht dahingehend zu verstehen sind, der Steuerpflichtige könne allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der ImmoWertV eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer darlegen und nachweisen. Vielmehr bedürfe es für die Schätzung der Nutzungsdauer einer sachverständigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgeführte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 ImmoWertV 2021) verhält.
gepostet: 20.08.2024
Leasing eines Firmen-Pkw: Steuermodell "Sonderzahlung im Dezember" versagt
Einnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge sollte ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung sein, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird.

Der Bundesfinanzhof hat dem Modell allerdings zumindest für die Fälle den Boden entzogen, in denen das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21). Etwas vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, ein Freiberufler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Anfang Dezember 2013 leaste er einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Er leistete im Dezember 2013 für das Fahrzeug eine Leasingsonderzahlung in Höhe von rund 36.500 Euro netto. Der Kläger nutzte das Kfz im Dezember 2013 zu 71,03 Prozent für seine freiberuflichen Zwecke, in den Folgejahren hingegen im Durchschnitt nur zu 12,16 Prozent. Er machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr den betrieblichen Anteil der Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe geltend, also 71,03 Prozent von 36.500 Euro. Das Finanzamt rechnete hingegen anders: Es verteilte die Leasingsonderzahlung auf 36 Monate und ließ für das Jahr 2013 nur 1/36 von 71,03 Prozent zum Abzug zu. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu.

Der BFH weist darauf hin, dass das Leasing als reines Nutzungsrecht nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen des Klägers gehöre. Folglich führe lediglich der Anteil der Fahrten, die beruflich unternommen worden sind, zu Betriebsausgaben. Man spricht von einer so genannten Nutzungseinlage. Die Zuordnung zum Privatvermögen liege daran, dass der Kläger das Fahrzeug nur vorübergehend und nicht dauerhaft in einem Umfang von über 50 Prozent betrieblich genutzt hat. Über die Gesamtnutzungsdauer von 36 Monaten betrug die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nur 12,16 Prozent der gefahrenen Gesamtstrecke. Die betriebliche Nutzung von über 50 Prozent nur im Dezember des Streitjahrs sei danach nicht geeignet, die Betriebsvermögenseigenschaft des Nutzungsrechts "Leasing" zu begründen. Für die betrieblichen Fahrten im Dezember des Streitjahres 2013 sei die Leasingsonderzahlung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe abzugsfähig - allerdings nur in Höhe von 1/36 x 71,03 Prozent (also 1,97 Prozent von 36.500 Euro = 720 Euro).
gepostet: 18.08.2024
Krankheitskosten: Sind Kosten für Diätverpflegung bei Zöliakie abzugsfähig?
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Mehraufwendungen für eine glutenfreie Diätverpflegung steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG gelte dies auch für Sonderdiäten, die - wie zum Beispiel bei der Zöliakie - eine medikamentöse Behandlung ersetzen. Die Diätverpflegung trete in diesen Fällen nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel. Auf deren Verzehr und Beschaffung sind aber alle Steuerzahler angewiesen. Somit seien die entsprechenden Aufwendungen nicht außergewöhnlich (BFH-Beschluss vom 4.11.2021, VI R 48/18). Gegen die Entscheidung wurde nun aber Verfassungsbeschwerde erhoben. Diese ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 1554/23 anhängig.

Praxistipp:
Im Zusammenhang mit Krankheitskosten muss das Bundesverfassungsgericht auch klären, ob diese - wenn sie schon als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind - stets um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind. Der BFH hatte die Kürzung beispielsweise mit Beschluss vom 1.9.2021 (VI R 18/19) als zulässig erachtet. Neben dem oben erwähnten Verfahren unter dem Az. 2 BvR 1554/23 ist insoweit noch das Verfahren mit dem Az. 2 BvR 1579/22 in Karlsruhe anhängig.
gepostet: 16.08.2024
Betriebsveranstaltung: Muss sie tatsächlich allen Mitarbeitern offenstehen?
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Wird der Freibetrag überstiegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den zusätzlichen Vorteil der pauschalen Lohnsteuer zu unterwerfen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Die Finanzverwaltung verlangt für die Gewährung des Freibetrages und für eine eventuelle Lohnsteuer-Pauschalierung allerdings, dass die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offensteht (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832). Dieser restriktiven Auffassung ist der BFH nun für die Frage der Lohnsteuer-Pauschalierung entgegengetreten und hat entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn an ihr beispielsweise nur die Führungskräfte teilnehmen dürfen (BFH-Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22).

Der Arbeitgeber veranstaltete im Jahr 2015 in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Darüber hinaus richtete er im selben Jahr eine Weihnachtsfeier für Mitarbeiter aus, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenständigen Betriebsteil bildeten. Für beide Veranstaltungen wendete der Arbeitgeber jeweils hohe Kosten auf. Er beantragte daher die Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die beantragte Lohnsteuer-Pauschalierung könne nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgen, denn der Begriff der Betriebsveranstaltung setze voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offenstehe. Doch der BFH ist anderer Auffassung und ließ die Pauschalierung zu.

Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts handelt es sich bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der Führungskräfte um Betriebsveranstaltungen i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offenstanden, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, der für die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebend ist, setzt ab dem Veranlagungszeitraum 2015 als Betriebsveranstaltung nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der ausschließlich Beschäftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen können, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs offensteht. Nur für die Gewährung des Freibetrages von 110 Euro bleibt es dabei, dass die Veranstaltung allen Mitarbeitern des Betriebs oder zumindest eines Betriebsteils offenstehen muss, denn insoweit gilt der Satz 3 des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als Spezialvorschrift.
gepostet: 14.08.2024
Sonderausgaben: Beiträge an Solidarverein können abziehbar sein
Die meisten Bürger sind gesetzlich oder privat krankenversichert. Eine etwas weniger bekannte - aber seit rund 100 Jahren bestehende - Alternative ist die Absicherung für den Krankheitsfall über Solidargemeinschaften bzw. Solidarvereine. In steuerlicher Hinsicht müssen sich die Mitglieder der Solidarvereine oftmals mit der Finanzverwaltung um die Anerkennung ihrer Beiträge als Sonderausgaben streiten. Vielfach wird der Abzug mit der Begründung verwehrt, dass mit den Beiträgen kein Rechtsanspruch auf Leistungen erworben wird. Auch viele Finanzgerichte sind dieser Haltung gefolgt. Im Jahre 2023 hat der Bundesfinanzhof allerdings ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Vielleicht könne doch ein Rechtsanspruch auf Leistungen bestehen, der zum Abzug der Beiträge führen würde. Dies müsse das FG noch einmal prüfen. Im zugrunde liegenden Fall ging es offenbar um die Samarita (BFH-Urteil vom 23.8.2023, X R 15/22). Auch ein Urteil des FG Münster hat der BFH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BFH-Gerichtsbescheid vom 23.8.2023, X R 21/22). Die Nachfolgeentscheidung des FG Münster liegt nun vor (Urteil vom 1.3.2024, 11 K 820/19 E). Danach sind die zur Krankheitsvorsorge gezahlten Beiträge an einen Solidarverein als Sonderausgaben abzugsfähig, denn der Solidarverein gewähre im Krankheitsfall ein Versorgungsniveau, das das Niveau der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung erreicht. Außerdem hätten die Mitglieder gegen den Solidarverein einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall. Demgegenüber seien die der Pflegevorsorge dienenden Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, da nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung begünstigt seien.

Praxistipp:
Das FG Münster hatte zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde von den Beteiligten jedoch nicht eingelegt.
gepostet: 12.08.2024
Hinterbliebenenrente: Steuerlicher Verlustvortrag bei Einkommen bedeutungslos
Bei der Hinterbliebenenversorgung, der so genannten Witwen- oder Witwerrente, wird das eigene Einkommen des Hinterbliebenen in einem bestimmten Umfang angerechnet. Kürzlich hat das Bundessozialgericht allerdings entschieden, dass ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (BSG-Urteil vom 22.2.2024, B 5 R 3/23 R).

Die Klägerin bezieht seit Januar 1992 eine Witwenrente. Sie unterhält einen Gewerbebetrieb als Schaustellerin. In 2007 bis 2016 erzielte sie positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt zog hiervon jeweils einen Verlustvortrag aus den negativen Einkünften in der Vergangenheit ab und setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2016 auf jeweils 0 Euro fest. Der Rentenversicherungsträger erlangte hiervon Kenntnis, berechnete die Witwenrente rückwirkend ab Januar 2007 neu und verlangte die Erstattung von über 12.600 Euro. Dabei rechnete er das Einkommen der Klägerin ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags auf die Hinterbliebenenrente an. Hiergegen wandte sich die Klägerin und rügte eine Verletzung des § 18a Abs. 2a SGB IV. Bei einer am Sinn und Zweck der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten orientierten Auslegung müsse ein im Einkommensteuerrecht anerkannter Verlustvortrag berücksichtigt werden. Ein Gewerbetreibender könne ein vergleichsweise hohes Einkommen nicht vollständig für seinen Unterhalt im Zuflussjahr nutzen, sondern müsse die in der Vergangenheit erwirtschafteten Verluste ausgleichen, zum Beispiel durch die Rückführung von Darlehen. Wie die Vorinstanzen hat jedoch auch das BSG entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG nicht einzubeziehen ist.

Begründung: 18a Abs. 2a SGB IV soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen. Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus. Der Zahlungsanspruch aus einer Hinterbliebenenrente wird schließlich nicht über Gebühr gemindert, indem ein steuerlicher Verlustvortrag unberücksichtigt bleibt. Betriebsausgaben werden grundsätzlich bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt. Dazu gehören auch etwaige Darlehenszinsen (BSG, Mitteilung vom 22.2.2024).
gepostet: 10.08.2024
Kindergeld für Pflegekind: Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Berechtigten
Gesetzlich ist bestimmt, dass für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt wird (§ 64 EStG). Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Was aber geschieht, wenn Pflegeeltern ein Kind im Laufe eines Monats in ihrem Haushalt aufgenommen haben und der Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern in dem betreffenden Monat gleichermaßen bestanden hat? Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden: Sind in demselben Monat sowohl die leiblichen als auch die Pflegeeltern kindergeldberechtigt, steht das Kindergeld vorrangig demjenigen zu, der die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs zu Beginn des fraglichen Monats erfüllt. Haben die Pflegeeltern das Kind erst im Laufe des Monats aufgenommen, steht das Kindergeld folglich noch den leiblichen Eltern zu und die Pflegeeltern sind nicht kindergeldberechtigt (BFH-Urteil vom 18.1.2024, III R 5/23).

Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 zwar als begründet an. Doch diese Auffassung teilt der BFH nicht.

Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Bei ihnen setzt der Kindergeldanspruch - anders als bei Pflegeeltern - keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt. Der durch die Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern am 7.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 EStG ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 7.3.2024).
gepostet: 08.08.2024
Gebäudeerwerb durch Nießbraucher: Zu den Auswirkungen auf die AfA
Manch Nießbrauchsnehmer möchte nicht nur das Nutzungsrecht an einer Immobilie inne haben, sondern auch das Eigentum erwerben. Kommt es tatsächlich zum Kauf, hat das Nießbrauchsrecht eigentlich keinen Wert mehr, denn es wird ja vom neuen Eigentümer nicht mehr benötigt. Doch führt dieses "Wertloswerden" des Nießbrauchsrechts zu zusätzlichen Anschaffungskosten? Der Bundesfinanzhof hat die Frage in einem aktuellen Urteil verneint. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt. Der Wert des Nießbrauchsrechts kann folglich nicht abgeschrieben werden (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 14/23). Der Klägerin war aufgrund eines Erbvertrages mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten vermächtnishalber der lebenslange Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück eingeräumt worden, während die Söhne des Lebensgefährten das Eigentum an der Immobilie erhielten. Einige Jahre nach dem Todesfall veräußerte einer der beiden Söhne seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 150.000 Euro an die Klägerin. Unstreitig handelte es sich insoweit um Anschaffungskosten, die nach Abzug eines Anteils für den Grund und Bo den abgeschrieben werden konnten. Die Klägerin machte aber geltend, dass die AfA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen sei. Mit dem Erwerb des hälftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nießbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen. Doch der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen.

Anschaffungskosten setzen Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus, mithin eine wirtschaftliche Belastung. Eine solche ist ausgeschlossen bei fehlender Gegenleistungspflicht. Die Klägerin hat in Bezug auf ihr Nießbrauchsrecht keinen mit dem Eigentumserwerb in Zusammenhang stehenden Aufwand getragen. Sie hat dieses Recht nicht hingegeben, um den Miteigentumsanteil an dem Grundstück unbelastet zu erwerben. Vielmehr blieb die Klägerin trotz Eigentumserwerbs Inhaberin des Nießbrauchsrechts. Dies ergibt sich aus § 889 Alt. 2 BGB, wonach ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch erlischt, dass der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Das Nießbrauchsrecht besteht als Eigentumsrecht des (neuen) Eigentümers fort.
gepostet: 06.08.2024
Steuerfreie Nachtzuschläge: Zum "Grundlohn" bei Bereitschaftsdiensten
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür neben dem niedrigen Bereitschaftslohn ein Nachtzuschlag gezahlt wird, stellt sich die Frage, ob der Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns oder 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben. Der Bundesfinanzhof hat die Frage wie folgt beantwortet: Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH-Urteil vom 11.4.2024, V R 1/22).

Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuerinnen und Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen. Für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes erhielten die Mitarbeiter ein Viertel des regulären Gehalts ("Tabellenentgelt") und in den Nachtstunden je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Das Finanzamt wollte diese Zuschläge teilweise versteuern. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst sei die Grenze nicht auf der Grundlage des regulären Stundenlohns zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der Bereitschaftsentschädigung, die nur 25 Prozent der eigentlichen Vergütung betrage. Doch diese Auffassung haben die obersten Steuerrichter verworfen.

Auch wenn das Bereitschaftsdienstentgelt nicht zum laufenden Arbeitslohn und damit nicht zum Grundlohn gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehört, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, werden die während der Nachtbereitschaft verdienten Zuschläge nicht nur neben dem Bereitschaftsdienstentgelt, sondern jedenfalls auch neben dem - weil zusätzlich hierzu gewährten - Grundlohn geleistet. Die Höhe der Steuerfreiheit der Nachtarbeitszuschläge ist nicht nach dem (anteilig) für den Bereitschaftsdienst gezahlten Bereitschaftsdienstentgelt, sondern nach dem vollen auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt zu bemessen. Denn nur das Tabellenentgelt ist der Grundlohn im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG und damit die maßgebliche Größe, nach der die Steuerfreiheit der Zuschläge der Höhe nach zu berechnen ist.
gepostet: 04.08.2024
Musiker und Sänger: Leitfaden über die Grundzüge der Besteuerung
Musiker und Sänger unterliegen mit ihren Einkünften der Einkommensteuer. Mit ihren Umsätzen unterliegen sie grundsätzlich auch der Umsatzsteuer, sofern sie nicht als Kleinunternehmer gelten und soweit keine Steuerbefreiung in Betracht kommt. Was Künstler mit Wohnsitz in Deutschland steuerlich im Wesentlichen zu beachten haben, hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dargelegt (OFD St 1-S 2045-1 – St 117, Stand 8.5.2024). Unter anderem werden folgende Punkte behandelt: Aufzeichnungspflichten, Abgrenzung zwischen nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit, Gewinnermittlung, abzugsfähige Kosten, umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Ausstellen einer Rechnung (Rechnung in Form einer Gutschrift, Pflichtangaben in der Rechnung, Rechnungen über Kleinbeträge, elektronische Rechnung), Umsatzsteuer-Voranmeldung und Um-satzsteuererklärung. Das Schreiben der OFD Karlsruhe können Sie unter folgendem Link abrufen: https://ofd-karlsruhe.fv-bwl.de/site/pbs-bw-new/node/6563694/Lde_DE/index.html (FAQ Steuern - Stichwort "Musiker und Sänger").
gepostet: 02.08.2024
Juli 2024
Photovoltaikanlagen: Überblick über die Neuregelungen und Informationsblatt
Seit 2022 werden bestimmte Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gesetzlich steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 72 EStG). Eine etwas andere Regelung gilt bei der Umsatzsteuer: Hier wurde erst ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten ein Nullsteuersatz eingeführt, das heißt, für solche Leistungen wird keine Umsatzsteuer mehr berechnet (§ 12 Abs. 3 UStG). Wie das Thüringer Finanzministerium mitteilt, häufen sich jedoch die Anfragen von Betreibern zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung hat deshalb die steuerlichen Regeln zum Betrieb von Photovoltaikanlagen zusammengefasst (Mitteilung vom 24.4.2024).

Umsatzsteuer

Betreiber, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und ihre Photovoltaikanlage zum so genannten Nullsteuersatz, also ohne Umsatzsteuer erworben haben, können auf die Anzeige ihrer seit dem 1. Januar 2023 aufgenommenen Tätigkeit beim Finanzamt verzichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Photovoltaikanlage nach dem Einkommensteuergesetz begünstigt ist und keine weitere unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Seit 1. Januar 2023 gilt für den Kauf und die Installation bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen und für dazugehörige Stromspeicher eine Umsatzsteuer von null Prozent, wenn:

- die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen/Wohnungen/Wohngebäuden,
- auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden oder
- an Wohnwagen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden, installiert sind.

Ist die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage kleiner oder gleich 30 kWp, dann entfällt ein Nachweis der Belegenheit. "Für den Erwerb dieser kleinen Anlagen greift dann automatisch der Nullsteuersatz“, so die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert. Aus Gründen des Bürokratieabbaus kann auf die steuerliche Erfassung beim Finanzamt und die Vergabe einer Steuernummer verzichtet werden, wenn:

- das Unternehmen ausschließlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage i.S. des § 3 Nr. 72 EStG und § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG (plus steuerfreie Vermietung) umfasst,
- die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG angewendet wird und
- die Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird keine Steuernummer vergeben. Gegenüber den Netzbetreibern ist in diesen Fällen die Marktstammdatenregisternummer der Photovoltaikanlage mitzuteilen. Die Information an den Netzbetreiber bezüglich der Inanspruchnahme der Vereinfachung ist jedoch zwingend erforderlich, da anderenfalls die (vom Netzbetreiber ausgewiesene) Umsatzsteuer für den eingespeisten Strom von den Betreiberinnen oder Betreibern der Anlage geschuldet werden würde. Erfüllt der Unternehmer hingegen eine der o.g. Voraussetzungen nicht, bedarf es bei erstmaliger unternehmerischer Betätigung einer elektronischen Abgabe des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt. Für Anlagen, die vor 2023 installiert wurden, gelten die alten Steuerregeln.

Einkommensteuer

Bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 werden Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Einkommensteuer befreit. Für die Anwendung der Steuerbefreiung muss die Photovoltaikanlage bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Anlagenleistung und des Standortes erfüllen:

Die installierte Bruttoleistung darf bis zu 30 kWp betragen, wenn die Anlage auf einem Einfamilienhaus (einschließlich Nebengebäuden, Garagen oder Carports), oder auf Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien, Garagenhof), installiert ist. Die Anlage kann auch einkommensteuerfrei betrieben werden, wenn sie auf Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden (z.B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) installiert ist und die installierte Leistung 15 kWp nicht überschreitet. Für den Betrieb einer oder mehrerer Photovoltaikanlagen gilt insgesamt eine Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen. Bei Überschreiten der 100 kWp-Grenze entfällt die Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen. Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sowie so genannte Fassaden-Photovoltaikanlagen sind begünstigt. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind hingegen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Die jeweilige Verwendung des erzeugten Stroms ist für die Steuerbefreiung unerheblich. Es spielt also keine Rolle, ob der erzeugte Strom z.B. vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird oder für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs verbraucht wird.

Praxistipp:
Eine detaillierte Zusammenfassung aller Regelungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen findet sich in dem Informationsblatt "Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage". Der Download-Link lautet: https://finanzamt.thueringen.de/fileadmin/medien_tfm/steuern/informationsblatt_photoviltaik_bf.pdf
gepostet: 30.07.2024
Zweitwohnungssteuer: Satzungen Timmendorfer Strand u. Hohwacht unwirksam
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt (OVG Schleswig-Holstein, Urteile vom 24.4.2024, 6 KN 1/24 und 2/24).

Die Gemeinden hatten in die Satzungen aus dem Jahr 2020 bzw. 2021 einen neuen Steuermaßstab aufgenommen, nachdem das Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30.1.2019 den bis dahin verwendeten Steuermaßstab für verfassungswidrig erklärt hatte. Der neue Steuermaßstab orientiert sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet.

Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Mit der Heranziehung des in Euro/qm ausgedrückten reinen Bodenrichtwertes werde der Lagewert selbst maßstabsprägend, ohne dass er seinerseits den erforderlichen mindestens lockeren Bezug zu dem zu besteuernden Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise. Daneben beruht die Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Timmendorfer Strand bereits auf einem formellen Fehler. Die Gemeindevertreter waren zu der Sitzung, in der die Satzung im Juni 2020 beschlossen wurde, nicht ordnungsgemäß geladen worden. Da ein Vertreter zu der Sitzung nicht erschienen war, war der Mangel nach der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung auch nicht heilbar. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen (Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 25.4.2024).
gepostet: 28.07.2024
Minijob: Informationen der Minijob-Zentrale zum Arbeitsrecht
Die Minijob-Zentrale befasst sich auf ihrer Homepage mit arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Beschäftigung eines Minijobbers. Unter anderem finden sich dort Informationen zu folgenden Themen mit jeweils weiterführenden Hinweisen:

- Auch einem geringfügig Beschäftigten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich vier Wochen. Für diese Urlaubstage muss der Arbeitgeber den Verdienst weiterzahlen. Für den persönlichen Urlaubsanspruch ist entscheidend, an wie vielen Tagen der Minijobber in der Woche arbeitet.
- Werden Minijobber krank, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese wird für maximal sechs Wochen wegen derselben Erkrankung in voller Höhe geleistet. Dabei zahlen Arbeitgeber den Verdienst für die Tage weiter, an denen der Minijobber ohne eine Erkrankung normalerweise gearbeitet hätte. Diese arbeitsrechtlichen Regelungen sind im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall geregelt.
- Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. In Arbeits- oder Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden.
- Werden im Arbeitsvertrag bestimmte Themen - wie zum Beispiel die Kündigungsfristen - nicht gesondert geregelt, gelten mindestens die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Kündigungsfristen gelten aber für beide Seiten. Außerdem müssen sich Minijobber zum Beispiel rechtzeitig krankmelden und ihrem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungen informieren.

Der Link zu dem Beitrag mit dem Titel "Arbeitsrecht im Minijob: Rechte und Pflichten im Fokus" lautet: https://magazin.minijob-zentrale.de/arbeitsrecht-minijob/
gepostet: 26.07.2024
Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Online-Angeboten auf dem Prüfstand
Viele kulturelle Veranstaltungen sowie Tagungen und Seminare werden nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen zum Download zur Verfügung gestellt. Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das Bundesfinanzministerium hat nun zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 29.4.2024, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004). Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation überschreiten, alle Punkte des BMF-Schreibens im Einzelnen vorzustellen. Auf einen wichtigen Punkt möchten wir aber aufmerksam machen. Er betrifft insbesondere Unternehmer, die Schulungen oder Veranstaltungen sowohl in Echtzeit als auch zum zeitversetzten Download anbieten und die ihre Leistungen bislang - gegebenenfalls sogar nach Erörterung mit ihrem Finanzamt - als umsatzsteuerfrei behandelt haben. Das BMF differenziert nämlich zwischen reinen Live-Streaming-Angeboten und kombinierten Angeboten, bei denen vorproduzierte Inhalte oder Aufzeichnungen zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden können.

Das BMF führt aus, dass bei reinen Live-Streaming-Angeboten eventuelle Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14, Nr. 20, Nr. 21 oder Nr. 22 UStG in Betracht kommen, bei kombinierten Angeboten jedoch nicht. Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handele sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts dürfe nicht erfolgen. Nur wenn neben der Bereitstellung eines Live-Streams ein gesondertes Entgelt für die Aufzeichnungen oder vorproduzierten Inhalte verlangt wird, würden zwei selbstständige Leistungen vorliegen, die getrennt zu beurteilen seien. Hier kann für das Live-Streaming-Angebot die Steuerbefreiung zum Zuge kommen, für das weitere Angebot hingegen nicht.

Praxistipp:
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 bewirkt werden, wird es aber nicht beanstandet, wenn die Beteiligten im Hinblick auf den Leistungsort, die Umsatzsteuerbefreiungen bzw. den ermäßigten Umsatzsteuersatz übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind. Bildungsleistende, aber auch Veranstalter im kulturellen Bereich oder im Gesundheitssektor, die ihre Leistungen kombiniert per Live-Streaming und zum Download anbieten, müssen umgehend prüfen (lassen), welche Auswirkungen sich auf eventuelle Steuerbefreiungen ergeben.
gepostet: 24.07.2024
Abfindung: Keine Tarifermäßigung bei Vereinbarung eines Rückkehrrechts
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Bei der Zahlung des Arbeitgebers muss es sich aber um eine Entschädigung, das heißt um einen Ersatz für entgehende Einnahmen handeln (§§ 24, 34 EStG). Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass eine Abfindung nicht ermäßigt zu besteuern ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem derzeitigen Arbeitgeber eine Abfindung für eine betriebsbedingte Kündigung erhält, ihm aber schon im Vorhinein ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber eingeräumt wurde (Niedersächsisches FG, Urteile vom 15.2.2024, 2 K 52/23, 2 K 72/23, 2 K 55/23, 2 K 71/23).

Die betroffenen Arbeitnehmer waren über viele Jahre in der Produktionssparte eines inländischen Konzerns angestellt. Diese wurde zunächst im Rahmen eines ersten Betriebsüberganges i.S. des § 613 a BGB auf eine neue Gesellschaft innerhalb des Konzerns und sodann im Rahmen eines zweiten Betriebsüberganges auf eine Tochtergesellschaft, ebenfalls im Konzernverbund, übertragen. In der Folgezeit firmierte die Tochtergesellschaft um und wurde per "Sharedeal" an eine ausländische - konzernfremde - Gesellschaft übertragen. Vor dem ersten Betriebsübergang wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmer der Produktionssparte bei der Ausgliederung so zu behandeln sind, als wären sie noch bei der Konzerngesellschaft beschäftigt. Eine weitere spätere Vereinbarung sicherte den Beschäftigten zudem bei betriebsbedingter Kündigung entweder ein Rückkehrrecht zur deutschen Konzerngesellschaft oder eine Abfindung zu. Einige Jahre nach Abschluss des Sharedeals kam es aufgrund der Coronakrise zu einer Vielzahl von betriebsbedingten Kündigungen und zur Zahlung von Abfindungen, und zwar von der konzernfremden Gesellschaft. Ein Teil der Beschäftigten nahm die Abfindung und machte von dem Rückkehrrecht zum deutschen Konzern Gebrauch. Ein anderer Teil kehrte zwar auch - inklusive der Abfindung - zurück, jedoch nur für eine juristische Sekunde, und schied dann endgültig aus dem Konzern gegen Zahlung einer weiteren Abfindung aus. Das Finanzamt unterwarf die seitens des ausländischen Unternehmens aufgrund der betriebsbedingten Kündigung gezahlte erste Abfindung in allen Fällen der tariflichen Einkommensteuer, gewährte also keine Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung. Das Niedersächsische FG hat diese Auffassung bestätigt. Die streitige erste Abfindung könne nicht nach §§ 24, 34 EStG ermäßigt besteuert werden, und zwar sowohl für die Fälle, in denen die Beschäftigten langfristig in der deutschen Konzerngesellschaft verblieben sind, als auch in den Fällen, in denen eine zweite (im Übrigen unstreitig ermäßigt zu besteuernde) Abfindung gezahlt wurde.

Voraussetzung für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG ist unter anderem, dass die Abfindung eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 EStG darstellt. Dies setze aber die Beendigung des Tatbestands der Einkünfteerzielung voraus. Eine solche liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns oder anlässlich eines Betriebsübergangs i.S. des § 613a BGB umgesetzt wird und sodann das Arbeitsverhältnis zwar formal mit einem neuen Arbeitgeber, aber im Übrigen im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Diese Grundsätze gelten auch in solchen Fällen, in denen eine Umsetzung nicht im Rahmen eines Konzerns oder eines Betriebsübergangs erfolgt, jedoch die beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmer dessen Rückkehr zum vorherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen so ausgestaltet haben, dass das bestehende Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert mit dem anderen Arbeitgeber fortgesetzt werden konnte (Quelle: Niedersächsisches FG, Newsletter 4/24).

Praxistipp:
In allen Fällen wurden die Revisionen nicht zugelassen, doch es liegen zwischenzeitlich die Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof vor. Die Az. lauten IX B 34/24, IX B 37/24, IX B 36/24, IX B 38/24. Das letzte Wort ist also möglicherweise noch nicht gesprochen
gepostet: 22.07.2024
Haftung: Vorsicht bei "Entgegennahme" von Zahlungseingängen für andere
Es mag harmlos klingen: Ein Freund, der selbstständig tätig ist, erwartet einen Zahlungseingang und bittet Sie unter einem Vorwand, dass die Zahlung auf Ihrem Konto eingehen dürfe. Sie mögen ihm den Betrag anschließend in bar aushändigen. Doch Vorsicht: Wer sein Konto zur Verfügung stellt - man spricht auch von einer Kontoleihe - könnte irgendwann vom Finanzamt oder einem anderen Gläubiger aufgefordert werden, die Schulden des Freundes zu begleichen. Das heißt: Wer sein Konto einer anderen Person, die bereits verschuldet ist, für deren Zahlungseingänge zur Verfügung stellt und damit deren Gläubiger benachteiligt, muss sich das Wissen um diese Gläubigerbenachteiligung als eigenes Wissen zurechnen lassen und für die Schulden des eigentlichen Schuldners einstehen. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise mit Urteil vom 23.8.2022 (VII R 21/21) entschieden. Die Begründung findet sich im Anfechtungsgesetz in Verbindung mit § 166 BGB. Bei einer wissentlichen Benachteiligung von Gläubigern mittels der Kontoleihe muss der Kontoinhaber für den Schuldner einstehen. Als "wissentliche Benachteiligung" kann es schon ausreichen, wenn einem Freund - oder auch dem eigenen Ehegatten - eine Kontovollmacht erteilt wurde und im Anschluss eine weitere Prüfung des Kontogeschehens unterblieb.

Besonders drastisch war im Übrigen ein Fall, über den der Bundesfinanzhof vor wenigen Monaten entschieden hat: Der Ehemann ist als Angestellter tätig. Er hat jedoch noch Umsatzschulden beim Finanzamt aus einer gewerblichen Tätigkeit. Der Ehemann ist überschuldet, so dass Pfändungsversuche des Finanzamts bei ihm ohne Erfolg wären. Er bat seinen Arbeitgeber, das Nettogehalt unmittelbar auf das Konto seiner Frau zu überweisen, damit er seiner Unterhaltsverpflichtung direkt nachkommen könne. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Ehefrau waren damit einverstanden. Als das Finanzamt von der Zahlung des Gehalts auf das Konto der Ehefrau erfuhr, erließ es gegenüber dieser einen Duldungsbescheid und pfändete die Guthaben auf deren Konto, soweit sie die Überweisungen ihres Ehemanns bzw. dessen Steuerschulden betrafen (§ 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 AnfG).

Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass die Überweisungen des Ehemannes vorsätzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen worden seien. Die Ehefrau sei daher als Kontoinhaberin nach § 11 Abs. 1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als gehörten die gutgeschriebenen Beträge noch zum Vermögen des Ehemannes. Die Tatsache, dass das Gehalt beim Ehemann ohnehin nicht pfändbar gewesen wäre, weil keine pfändbaren Einkommensanteile vorgelegen hatten, sei unerheblich. Der BFH stimmte dem Finanzamt zu (BFH 21.11.2023, VII R 11/20).

Zwar hätte der Ehemann die Möglichkeit gehabt, ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto überwiesenen Beträge vor dem Zugriff der Gläubiger grundsätzlich geschützt gewesen wären. Aber dies stelle lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos klargestellt, dass Pfändungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gewährt werden kann und ein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist.
gepostet: 20.07.2024
GmbH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung
So genannte verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen von Kapitalgesellschaften nicht mindern. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ohne ordentlichen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt. Manchmal geschieht es allerdings, dass dem Gesellschafter ein Vorteil irrtümlich gewährt wird. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen: Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20).

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-Prozent-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Dies war eigentlich so nicht vorgesehen; vielmehr beruhte die Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin auf einem Fehler des Notars oder zumindest auf einem Missverständnis zwischen der Klägerin und dem Notariat. Das Finanzamt sah in der Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin. Diese machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück (Quelle: Pressemitteilung des BFH 20/24).

Praxistipp:
Die Finanzämter erheben oftmals den Vorwurf, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter anders verfahren hätte als es in dem konkreten Fall geschehen ist. "Subjektive Entschuldigungsgründe" können diesen Vorwurf aber entkräften. Im Urteilsfall hatten die handelnden Personen auf die Arbeit des Notars vertraut und offenbar bei der Beurkundung nicht bemerkt, dass dieser von dem zuvor geäußerten Willen abgewichen ist.
gepostet: 18.07.2024
Konto im Ausland: Finanzkonten-Informationsaustausch ist zulässig
Bereits seit mehreren Jahren tauschen zahlreiche Staaten Informationen zu Konten und Depots automatisiert untereinander aus. Grundlage dafür ist in Deutschland das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG), das wiederum - insbesondere - auf der EU-Amtshilferichtlinie 2014/107/EU beruht. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen verstößt (BFH-Urteil vom 23.1.2024, IX R 36/21). Die Kläger führen gemeinsam ein Konto mit einem Depot in der Schweiz. Die Kontostände übermittelten die Schweizer Behörden dem deutschen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten. Hiergegen wandten sich die Kläger und beantragten die Löschung der von den Schweizer Behörden erhaltenen Auskünfte zu ihrem Vermögen. Letztlich sind sie mit ihrem Begehren aber auch beim BFH gescheitert.

Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Behörden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kläger. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der Daten erfolge auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 FKAustG. Diese Rechtsgrundlage genüge dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit. Auch diene die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck, nämlich der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, und sei zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich. Ferner sei der Eingriff verhältnismäßig.
gepostet: 16.07.2024
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten eines Wäsche-Services nicht abziehbar
Wer so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, darf 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr, unmittelbar von seiner Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten eines Wäsche-Services jedoch keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen darstellen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2023, 12 K 1090/21 E).

Ein Ehepaar nahm die Dienstleistungen eines Wäsche-Services in Anspruch. Der Ablauf dieser Dienstleistungen gestaltete sich wie folgt: Die Wäsche wurde von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Behältnis ("Comfort-Bag”) an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäsche-Service holte sie dort mehrmals wöchentlich ab, ließ sie in Reinigungsbetrieben waschen, reinigen und bügeln und brachte sie mehrmals wöchentlich wieder zurück in die Servicepoints, wo sie von den Kunden abgeholt wurde. Die Kosten wurden jedoch weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt.

Zwar treffe es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen. Im Streitfall fehle es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Kläger. Die Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb, Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei komme es zur Beurteilung der Frage, was "haushaltsnah” ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Klägern hingebracht wird.
gepostet: 14.07.2024
Doppelte Haushaltsführung: Keine Anerkennung bei geringer Fahrzeitersparnis
Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung nutzt, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung allerdings nicht anzuerkennen ist, wenn die Hauptwohnung und die erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 Kilometer auseinanderliegen und die Fahrzeit zur Arbeit mit dem Auto maximal eine Stunde beträgt (FG Münster, Urteil vom 6.2.2024, 1 K 1448/22 E). Der Sachverhalt: Die Eheleute haben einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war als Geschäftsführer bei einer etwa 30 Kilometer entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 Kilometer Entfernung von seiner Arbeitsstätte. Seine Arbeitgeberin stellte ihm ein Fahrzeug zur Verfügung, mit dem er unter anderem die arbeitstäglichen Fahrten zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten zurücklegte. Das Finanzamt erkannte die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, denn dem Arbeitnehmer sei zuzumuten, arbeitstäglich die Strecke zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte mit dem Pkw zurückzulegen. Demgegenüber machte der Steuerzahler geltend, dass es für die Zumutbarkeit auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, bei denen die Fahrzeit für die einfache Strecke über zwei Stunden betrage. Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Dem Kläger sei es zuzumuten gewesen, die Strecke zur Arbeit täglich zurückzulegen. Die Fahrzeit mit dem Pkw hätte im Berufsverkehr 50-55 Minuten und außerhalb des Berufsverkehrs ca. 30 Minuten betragen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich seien, seien zeitweise Verzögerungen aufgrund von Baustellen nicht zu berücksichtigen. Auf die Dauer bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel komme es nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass er tägliche Fahrten auf diese Weise zurückgelegt hätte. Tatsächlich habe er sämtliche Fahrten, einschließlich der Kurzstrecke von 1 km zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte, mit dem Dienstwagen zurückgelegt (Quelle: FG Münster, Newsletter März 2024).
gepostet: 12.07.2024
Bilanzierung: Beteiligung zur Absicherung des Restwertrisikos beim Leasing
Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kraftfahrzeug-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden "Beteiligungsbeträge“ sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden "Beteiligungsbeträge“ steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen - so hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.9.2023 (XI R 20/20) entschieden.

Im Jahr 2009 hat der Automobilproduzent A ein Leasing-Restwertmodell eingeführt. Im Rahmen dieses Modells vermittelte der Kläger, ein Kfz-Händler, im Wege eines Leasingvertrags das Kfz an den Leasingnehmer und veräußerte dieses zugleich an eine Leasinggesellschaft, die B. Der Kfz-Händler verpflichtete sich hierbei, das Leasingfahrzeug am Ende der Leasinglaufzeit zu einem bereits zu Beginn des Leasings mit B vereinbarten Kaufpreis zurückzunehmen. Gegen die Zusage, einen Beteiligungsbetrag an A zu leisten, konnte der Kfz-Händler am Leasingvertragsende eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn der zu Beginn des Leasings zwischen dem Kfz-Händler und B vereinbarte Restwert, der dem Rücknahmepreis entsprach, höher als der tatsächliche Wert des Kfz am Ende der Leasinglaufzeit war. Der Beteiligungsbetrag des Kfz-Händlers für die Übernahme der Restwert-Absicherung durch A wurde am Leasingvertragsende fällig. Der Kfz-Händler konnte den Umfang der Beteiligung der A am Restwertrisiko durch die Wahl einer Risikostufe selbst bestimmen. Die Höhe des Beteiligungsbetrags zur Restwert-Absicherung legte A zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit durch ein so genanntes Info-Schreiben fest. Den Beteiligungsbetrag stellte der Kfz-Händler zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit gewinnmindernd als Verbindlichkeit ein. Nach Ablauf des Leasingvertrags und Erhalt einer Endrechnung löste er diese Verbindlichkeit auf.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass eine Verbindlichkeit erst im Zeitpunkt des Erhalts der Endrechnung, also nach Ablauf des Leasingvertrags, entstehe. Im Zeitpunkt des Erhalts des Info-Schreibens über die Höhe des Beteiligungsbetrags sei keine Verbindlichkeit einzustellen. Auch die Bildung einer Rückstellung sei ausgeschlossen. Der BFH pflichtete dem Finanzamt bei. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung des Beteiligungsbeitrags jeweils zu Beginn des Leasingvertrags ist nicht möglich. Für die Passivierung einer Verbindlichkeit im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung fehle es an einer rechtlichen Verpflichtung, da die Klägerin zu Beginn des Leasingvertrags (noch) nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung verpflichtet war, die von A am Ende der Leasinglaufzeit hätte erzwungen werden können. Für die Beteiligungsbeträge, die die Klägerin im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs der Leasingfahrzeuge an A zu entrichten hatte, sei auch keine Rückstellung zu bilden. Denn dem bilanziellen Ausweis der aufschiebend bedingten Verpflichtung, an A die festgelegten Beteiligungsbeiträge beim Rückerwerb der Leasingfahrzeuge zu entrichten, stehen die Grundsätze der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen, ohne dass es noch auf die steuerrechtliche Sonderregelung des § 5 Abs. 4b EStG ankäme.
gepostet: 10.07.2024
Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik
Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine durch eine Krankheit des Partners veranlasste Präimplantationsdiagnostik (PID) können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.2.2024 (VI R 2/22) entschieden. Bei der PID handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Es erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Im Streitfall lag bei dem Partner der Klägerin eine chromosomale Translokation vor. Aufgrund dieser Chromosomenmutation bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten körperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wurde eine PID durchgeführt. Der Großteil der hierfür notwendigen Behandlungen betraf die Klägerin, die den Abzug der entsprechenden Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG beantragte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Behandlungskosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage hinsichtlich der von der Klägerin selbst getragenen Aufwendungen statt.

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Aufwendungen für die Behandlung der Klägerin seien zwangsläufig entstanden, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen. Wegen der biologischen Zusammenhänge habe anders als bei anderen Erkrankungen durch eine medizinische Behandlung allein des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten können. Daher stehe der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen. Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Schließlich war auch das Erfordernis der Übereinstimmung der vorgenommenen Behandlungsschritte mit gesetzlichen Vorschriften - insbesondere dem Embryonenschutzgesetz - erfüllt (Pressemitteilung des BFH 23/24).
gepostet: 08.07.2024
Nutzungsentschädigung: Verteilung über die Laufzeit vom BFH verneint
Besitzer von landwirtschaftlichen Flächen können ihre Grundstücke zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Dafür erhalten sie eine Nutzungsentschädigung. Die Frage ist, ob die Nutzungsentschädigung bei Zufluss versteuert werden muss oder ob sie auf die Laufzeit von beispielsweise 20 Jahren verteilt werden kann und so mit jeweils nur 1/20 zu versteuern ist. Nach der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG dürfen Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilt werden, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern waren. Zudem müssten die Einnahmen - im Allgemeinen - sofort versteuert werden, wenn der Vorauszahlungszeitraum nicht konkret bestimmt ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG komme nur dann in Betracht, wenn vertraglich eine bestimmte Laufzeit für das Nutzungsrecht vereinbart wurde oder wenn die Zeitdauer anhand objektiver Umstände ‑ gegebenenfalls im Wege einer Schätzung ‑ zumindest bestimmbar ist (BFH-Urteil vom 12.12.2023, IX R 18/22).

Der Kläger schloss mit einer GmbH einen Nutzungsvertrag, aufgrund dessen er der GmbH landwirtschaftliche Flächen zur Nutzung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und zur Generierung von so genannten Ökopunkten zur Verfügung stellte. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden. Der Kläger beantragte, die Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag gleichmäßig auf eine Laufzeit von 20 Jahren zu verteilen, scheiterte mit seinem Begehren aber in allen Instanzen. Zutreffend sei eine Verteilung der Zahlungen der GmbH auf eine Laufzeit von 20 Jahren nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG abgelehnt worden, da ein konkreter Vorauszahlungszeitraum von mehr als fünf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar ist. Bei Bezug der Einnahmen, deren Verteilung in Rede steht, müsse feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum für die Nutzungsüberlassung mehr als fünf Jahre beträgt- so der BFH. Hierfür genüge nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich kündbaren Vertrags über eine Nutzungsüberlassung. Zwar stehe im Streitfall aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre ein Mindestnutzungszeitraum fest. Gleichwohl fehlten objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung beziehungsweise des Vorauszahlungszeitraum - gegebenenfalls im Schätzungswege - feststellen ließe.
gepostet: 06.07.2024
Dienstfahrten mit eigenem Pkw: Durchschnittskosten statt Km-Pauschale
Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreise-pauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig. Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis. Nach Berechnungen des ADAC betrug der Jahres-Durchschnittspreis 2023 für Superbenzin (E 10) 179,10 Cent und für Diesel 172,20 Cent pro Liter. Der Jahres-Durchschnittspreis für Superbenzin (E 5) lag laut Statista bei 184,9 Cent pro Liter.

Praxistipp:
Die Schätzung ist nur zulässig bei der Nutzung eines privaten Kfz. Wer einen Dienst- oder Firmenwagen nutzt und die Fahrtenbuchregelung anwendet, muss alle Kosten per Beleg nachweisen. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt - auch teilweise - selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20).
gepostet: 04.07.2024
Betriebsveräußerung: Variable Kaufpreisbestandteile erst bei Zufluss versteuern?
Bei einer Betriebsveräußerung wird neben einem festen Kaufpreis oftmals auch ein gewinn- oder umsatzabhängiger Kaufpreisbestandteil vereinbart. Der Kaufpreis kann sich im Nachhinein also erhöhen oder vermindern, wenn bestimmte Ziele nach Betriebsübergang erreicht - oder unterschritten - werden. In steuerlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Kaufpreiszahlung auf das Jahr des Betriebsübergangs zurückwirkt und dementsprechend auch in diesem Jahr zu versteuern ist oder ob sie erst in dem Jahr erfasst wird, in dem sie tatsächlich geleistet wird.

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Dies gilt auch für so genannte Earn-out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (BFH-Urteil vom 9.11.2023, IV R 9/21).

Im Urteilsfall wurde ein KG-Anteil veräußert und dabei neben einem festen Kaufpreis ein variables Entgelt vereinbart. Grundlage der Ermittlung des variablen Entgelts war die in den drei folgenden Geschäftsjahren erzielte Rohmarge. Das heißt: Die Berechnungsparameter waren insoweit vertraglich fixiert, die Höhe der zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile hing aber von den in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab. Der Betriebsprüfer des Finanzamts war der Auffassung, dass die später aufgrund dieser Vereinbarung geleisteten Zahlungen rückwirkend im Jahr der Veräußerung zu berücksichtigen seien. Doch der Verkäufer konnte sich sowohl beim Finanzgericht als auch beim BFH durchsetzen. Die Zahlungen waren erst bei Zufluss zu versteuern.

Begründung: Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Eine Ausnahme gilt aber bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen. In diesen Fällen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Eine stichtagsbezogene Betrachtung (Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt) wird nicht angestellt. Dies liegt darin begründet, dass es sich bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche (§ 158 Abs. 1 BGB) handelt, bei denen im Zeitpunkt der Veräußerung weder feststeht, ob rechtlich in einem der Folgejahre eine Kaufpreisforderung entsteht, noch, wie hoch diese sein wird.

Praxistipp:
Das Urteil war zwar für den Kläger vorteilhaft, in vielen anderen Fällen ist es jedoch nachteilig. Denn die Berücksichtigung als nachträgliche Betriebseinnahmen führt dazu, dass die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG für die Earn-out-Zahlungen nicht beansprucht werden kann. Diese unterliegen also dem regulären Steuersatz. Von der Gewerbesteuer bleibt eine nachträgliche Kaufpreiszahlung allerdings grundsätzlich verschont. Im Übrigen wird nicht jede nachträgliche Veränderung des Kaufpreises erst bei Zufluss erfasst - zumindest ist die Rechtslage in bestimmten Fällen noch offen. Im Urteilsfall waren die Kaufpreisforderungen in hohem Maße ungewiss. Wenngleich die Berechnungsparameter vertraglich fixiert waren, hingen die zu leistenden variablen Kaufpreisbestandteile von der Höhe der in den betreffenden Jahren erzielten Rohmargen ab. Folgenden Fall hat der BFH dagegen ausdrücklich offengelassen: Es wird festgelegt, dass ein betragsmäßig exakt bestimmter Teil des Kaufpreises nachträglich fällig wird, wenn ein ebenfalls genau festgelegtes Gewinn- oder Umsatzziel erreicht wird.

gepostet: 02.07.2024
Juni 2024
Energetische Maßnahmen: Fragen-Antworten-Katalog und Musterbescheinigung
Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Allerdings ist der Abzug an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft und führt auch zu der einen oder anderen Zweifelsfrage.

Das Bundesfinanzministerium hat nun auf seiner Homepage einen Fragen-Antworten-Katalog zur steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen veröffentlicht. Unter anderem werden folgende Themen behandelt: Was sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung? Wer darf die energetischen Maßnahmen ausführen? Wer darf die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen ausstellen? Wie erhalte ich die steuerliche Förderung? Welche Alternativen gibt es zur steuerlichen Förderung? Der Fragen-Antworten-Katalog ist unter folgender Internetadresse abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Klimaschutz/steuerliche-foerderung-energetischer-gebaeudesanierungen.html

Für die Förderung nach § 35c EStG ist besonders wichtig, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und auch entsprechend bescheinigt werden. Das Unternehmen muss im Bereich der Gebäudesanierung tätig und bestimmten, abschließend benannten Gewerken oder Bereichen zugehörig sein. Eine Auflistung finden Sie auch in dem genannten Fragen-Antworten-Katalog des BMF. Die jeweilige Bescheinigung stellen die ausführenden Fachunternehmen oder Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (das sind insbesondere Energieberater sowie Energieeffizienz-Experten) aus. Diese nutzen dafür eine Musterbescheinigung der Finanzverwaltung. Es sollte darauf geachtet werden, dass das jeweils aktuell gültige Muster verwendet wird. Für die Bescheinigung von energetischen Maßnahmen des Jahres 2024 sind die mit dem BMF-Schreiben vom 6.2.2024 (IV C 1 -S 2296-c/20/10003 :006) ergänzten Muster zu nutzen. Sie finden diese unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-02-06-steuerermaessigung-fuer-energetische-massnahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwecken-genutzten-gebaeuden.html Praxistipp:
Wurden für bereits begonnene energetische Maßnahmen bis zum Tag der Veröffentlichung des neuen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26.1.2023 (BStBl 2023 I S. 218) ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit.
gepostet: 29.06.2024
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer bei hoher Miete nicht abziehbar
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat.

Im Jahre 2021 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Viel-mehr könne die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Leider hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil wieder aufgehoben. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Städten nach-teilig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Die Zweitwohnungsteuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar - so der BFH.

Praxistipp:
Zu den abzugsfähigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden und nun noch einmal bestätigt. Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).
gepostet: 27.06.2024
Gewerbesteuer: Wann liegen eigenständige Betriebe vor?
Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Von Bedeutung kann die Frage, ob ein oder zwei Gewerbebetriebe vorliegen, auch für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g EStG) sein, denn die Summe der Abzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 Euro nicht überschreiten. Hier könnten also zwei Einzelbetriebe dazu führen, dass höhere Abzugsbeträge geltend gemacht werden können.

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster in diesem Zusammenhang entschieden: Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält unterschiedliche Betriebe mit der Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können (FG Münster, Urteil vom 29.11.2023, 13 K 986/21 G). Der Kläger unterhält einen Betrieb, mit dem er die Planung, Projektierung und Bauleitung von Gewächshäusern durchführt. Daneben meldete er einen weiteren Betrieb an, der die Züchtung künstlich vermehrter seltener aus dem Ausland bezogener Pflanzenarten und die Schaffung neuer Hybride für den Onlineversand zum Gegenstand hat. Den Gewinn ermittelte er für beide Bereiche im Rahmen einer einheitlichen Buchführung. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um zwei selbstständige Gewerbebetriebe handelt. Dem stimmte das FG zu. Beim Gewächshausbau handele es sich um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung, die nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden seien, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten. Die Pflanzenzucht stelle sich auch nicht als bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau dar (Quelle: FG Münster, Newsletter Februar 2024).

Einem Urteil des FG Düsseldorf lag hingegen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt einen Großhandel mit Altmaterialien, mit dem auch eine verarbeitende Tätigkeit (Recycling) einhergeht. Ferner führt er einen Schrotthandel. Er beantragte die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen, die in der Summe über den nach § 7g EStG maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro hinausgingen. Der Kläger argumentierte, dass es sich um zwei einzelne Betriebe handele und der betriebsbezogene Höchstbetrag somit insgesamt zweimal ausgeschöpft werden könne. Seit Jahren hätten beide Betriebe eine eigene Steuernummer, eine getrennte Buchführung sowie getrennte Kassen- und Bankkonten. Die Betriebsführung finde im selben Gebäude, aber in verschiedenen Räumlichkeiten mit separaten Büroeinrichtungen, insbesondere auch jeweils eigenem Anlage- und Umlaufvermögen, statt. Das Finanzamt berücksichtigte dennoch nur Investitionsabzugsbeträge bis zum maßgeblichen Höchstbetrag von 200.000 Euro. Das Gericht wies die Klage ab und erkannte ebenfalls nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Dabei stellte es nicht nur auf den engen räumlichen Zusammenhang der Betriebsteile unter einer gemeinsamen Anschrift ab. Darüber hinaus handele es sich um gleichartige Tätigkeiten, weil sich beide Betriebsteile ergänzten und dadurch zu einer entsprechend stabileren Marktwirksamkeit führten. Die Geschäftsunterlagen ließen auch auf einen organisatorischen Gesamtzusammenhang der wirtschaftlichen Tätigkeit des Einzelunternehmers schließen, so dass andere Kriterien wie zum Beispiel die getrennte Buchführung zurücktreten würden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat gegen das Urteil nun die Revision zugelassen, die unter dem Az. X R 8/23 anhängig ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2021, 15 K 1186/21 G,E; Newsletter Februar 2024 des FG).

Praxistipp:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen unter anderem folgende Kriterien für die Annahme von zwei einzelnen Betrieben: räumliche Trennung, gesonderte Buchführungen, eigenes Personal, jeweils eigene Verwaltungen und eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeiten, ein jeweils eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, aber ei-ne gewisse Selbständigkeit der beiden Betriebe ist erforderlich.
gepostet: 25.06.2024
Gemeinnützigkeit: Erhöhung der Grenzen für Mitgliedsbeiträge
Die Gemeinnützigkeit eines Vereins setzt voraus, dass dessen Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt, zum Bei-spiel durch Sportangebote. Deshalb gibt es für Mitgliedsbeiträge eine Höchstgrenze, damit ein gemeinnütziger Verein für möglichst viele Menschen zugänglich ist. Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt (insbesondere Sportvereine und Vereine, die bestimmte Freizeitbetätigungen fördern), fördert nicht die Allgemeinheit, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge (ein-schließlich Mitgliedsumlagen) klein hält. Für die Vereinsarbeit ist allerdings eine ausreichende finanzielle Ausstattung notwendig. Durch die Inflation und weitere veränderte Anforderungen ist der Finanzbedarf vieler Vereine gestiegen. Bisher galt für Mitgliedsbeiträge im Durschnitt eine Höchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr. Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Auch die Grenze für Aufnahmegebühren wird angehoben: von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt (Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2024).
gepostet: 23.06.2024
Verpflegungspauschalen: Interessante Entscheidung für Rettungssanitäter
Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, reicht eine berufliche Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung aus. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache eines Rettungssanitäters nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden kann, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter einem Versorgungsbereich zugeordnet hat, innerhalb dessen er rollierend auf Basis monatlich erstellter Dienstpläne in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden kann. Darauf, dass der Steuerpflichtige rückblickend betrachtet eventuell doch ganz überwiegend in einer bestimmten Einsatzstelle eingesetzt wurde, komme es nicht an. Im Übrigen seien Dienstpläne allein allenfalls ein Indiz für die Annahme einer dauerhaften Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers, jedoch kein alleiniger Beweis für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte (BFH-Beschluss vom 8.2.2024, VI B 46/23).

Praxistipp:
In einem anderen Fall hatte der BFH die Hauptwache, an der ein Rettungsassistent ganz überwiegend tätig war, allerdings als erste Tätigkeitsstätte angesehen (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19). Der Kläger war hier einer bestimmten Rettungswache zugeordnet, auch wenn er in Vertretungsfällen in anderen Wachen aushelfen musste. Allein die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Kläger an einer anderen Rettungswache einzusetzen, wertete der BFH im damaligen Urteilsfall als unerheblich.
gepostet: 22.06.2024
Photovoltaikanlagen ab 2022: Rückgängigmachung von IAB soll zulässig sein
Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hatte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (BStBl 2023 I S. 1494) Stellung genommen und unter anderem verfügt, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der beispielsweise in 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Jahr 2022 oder 2023 gebildet worden ist, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen ist, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist.

Das Finanzgericht Köln hat die Auffassung der Finanzverwaltung in einem Aussetzungsverfahren bestätigt. Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten Photovoltaikanlagen sei nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis (FG Köln, Beschluss vom 14.3.2024, 7 V 10/24).

Praxistipp:
Es ging nur um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das heißt, der Steuerpflichtige hatte die Aussetzung der Vollziehung seiner Steuernachzahlung beantragt, die ihm jedoch vom Finanzamt und nun auch vom Finanzgericht versagt wurde. Im Übrigen hat der Antragsteller gegen den Beschluss bereits Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
gepostet: 21.06.2024
Betriebsausgaben: Influencerin kann Kosten für Kleidung nicht abziehen
Influencer können nennenswerte Einnahmen erzielen. Zwar erhalten viele von ihnen Gratisprodukte von Unter-nehmen, die sich anschließend eine positive Bewertung erhoffen. Doch zahlreiche Influencer müssen auch selbst hohe Aufwendungen tragen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass eine Influencerin Aufwendungen für Kleidung und Accessoires nicht steuermindernd als Betriebsausgaben absetzen kann (Urteil vom 13.11.2023, 3 K 11195/21). Die Steuerpflichtige betreibt einen Mode- und Lifestyle-Blog und erstellt hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Waren, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires, wie zum Beispiel Handtaschen namhafter Marken. Sie beantragte, die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin zu berücksichtigen. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug jedoch mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Auch das Finanzgericht gelangte zu der Überzeugung, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich ist. Gemäß § 12 Nr. 1 EStG folge insoweit ein Abzugsverbot für Aufwendungen für die Lebensführung der Steuerpflichtigen, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit der Steuerpflichtigen erfolgen. Es komme hierbei nicht darauf an, wie die Frau die Gegenstände konkret genutzt hat. Allein die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei.

Auch handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre. Hierunter fielen lediglich solche Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion oder durch ihre Schutzfunktion folgt. Der Beruf der Influencerin bzw. Bloggerin sei insoweit nicht anders zu beurteilen als sonstige Berufe. Ob die Frau die angeschafften Kleidungsstücke und Mode-Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt hat, sei damit unbeachtlich (Niedersächsisches FG, Newsletter 3/2024).

Praxistipp:
Nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten als "typische Berufskleidung" auch Kleidungsstücke gelten, die ihrer Art nach zwar der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen waren, deren Verwendung zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften aber so gut wie ausgeschlossen war (BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 65/90). Diese Auffassung hat der BFH allerdings mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 33/18) aufgegeben. So wird beispielsweise ein schwarzer Anzug bei einem Trauerredner nicht mehr als Berufskleidung anerkannt.
gepostet: 19.06.2024
Energiepreispauschale: Besteuerung war laut FG Münster rechtens
Im September 2022 erhielten Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, die über ihren jeweiligen Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt, dass die Energiepreispauschale den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen und damit zu versteuern ist. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die Energiepreispauschale zurecht besteuert worden ist. Der dies anordnende § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil vom 17.4.2024, 14 K 1425/23 E).

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeits-lohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren geltend, dass die Energiepreispauschale keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Energiepreispauschale in § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG konstitutiv den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet habe. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es daher nicht mehr an. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG sei auch verfassungsgemäß. Für die dort geregelte Besteuerung der Energiepreispauschale sei der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Aus der Verfassung ergebe sich auch nicht, dass der Staat nur das "Markteinkommen“ besteuern dürfe.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wurde sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von der Finanzverwaltung als Musterverfahren angesehen. Bundesweit sind zu der Besteuerung der Energiepreispauschale noch tausende Einspruchsverfahren in den Finanzämtern anhängig. Ob die Revision vom Kläger tatsächlich eingelegt wurde, ist derzeit noch nicht bekannt (FG Münster, Pressemitteilung vom 2.5.2024).
gepostet: 17.06.2024
Europawahl: Steuerliche Behandlung der Erfrischungsgelder für Ehrenamtler
Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürger der Europäischen Union das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 9. Juni 2024, gewählt. Diejenigen, die ehrenamtlich bei der Wahl mitwirken, erhalten üblicher-weise eine geringe Aufwandsentschädigung, auch als Erfrischungsgeld bezeichnet. Wie Erfrischungsgelder, die anlässlich von Wahlen an ehrenamtliche Wahlhelfer geleistet werden, steuerlich zu behandelnd sind, hat das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt im Jahre 2023 beantwortet (Erlass vom 22.5.2023, 45-S 2337-115). Da-nach gilt: Die steuerliche Behandlung der bei politischen Wahlen an ehrenamtliche Mitwirkende gezahlten Erfrischungsgelder richtet sich nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in Verbindung mit R 3.12 Abs. 3 LStR. Danach ist ein Drittel der gezahlten Aufwandsentschädigung, jedoch mindestens 250 Euro monatlich (ab Veranlagungszeitraum 2021), steuerfrei. Wird ein Betrag von weniger als 250 Euro monatlich gezahlt, ist der tatsächlich gezahlte Betrag steuer-frei. Werden für mehrere Wahlen am selben Tag für jede Wahl Erfrischungsgelder gezahlt oder innerhalb eines Monats mehrere Wahlen durchgeführt, sind nach R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR für die Anwendung der steuerfreien Mindestbeträge die gezahlten Aufwandsentschädigungen zusammenzurechnen. In diesem Fall sind, wenn die o.g. Drittelregelung nicht zu einem höheren Betrag führt, nur 250 Euro steuerfrei und der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.

Für die Besteuerung des übersteigenden Betrages ist bei den ehrenamtlich Mitwirkenden bei politischen Wahlen zu unterscheiden zwischen Mitgliedern der Wahlorgane (Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen, Beisitzer, Schriftführer) und den Wahlhelfern (Hilfskräfte). Bei Ersteren handelt es sich um in den Wahlgesetzen vorgeschriebene Wahlorgane, die weisungsunabhängig sind und ihre Aufgaben grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit wahrnehmen. Sie sind daher als selbstständig Tätige anzusehen, die mit den Aufwandsentschädigungen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) beziehen. Sie haben für die Versteuerung der Aufwandsentschädigung, soweit sie den Freibetrag übersteigt, im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung selbst Sorge zu tragen.

Die Wahlhelfer sind von den Gemeinden eingesetzte Hilfskräfte zur Erfüllung der eigenverantwortlichen organisatorischen Hilfsfunktion der Gemeinden bei Wahlen. Sie sind weisungsabhängig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Arbeitnehmer anzusehen. Soweit die Erfrischungsgelder steuerpflichtig sind, ist hinsichtlich der Besteuerung zu unterscheiden zwischen Wahlhelfern, die Arbeitnehmer der Gemeinde sind, und anderen. Für Erstere ist die Besteuerung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs durchzuführen. Die Lohnsteuer kann auch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG pauschaliert werden. Bei Wahlhelfern, die nicht Arbeitnehmer der Gemeinde sind, kann die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Teil der Erfrischungsgelder nach den allgemeinen Vorschriften oder nach § 40a EStG pauschal erhoben werden.
gepostet: 15.06.2024
GmbH: Beherrschender Geschäftsführer kann keinen Minijob ausüben
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten steuerlich grundsätzlich als Arbeitnehmer und sind lohnsteuerpflichtig. Sozialversicherungsrechtlich gilt hingegen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungs-frei sind, wenn sie 50 Prozent oder mehr der Geschäftsanteile halten und über entsprechende Stimmanteile verfügen oder weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten, aber über ein Vetorecht verfügen und so Entscheidungen des Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger (oder beherrschender) Gesellschafter ist, keine geringfügige Beschäftigung ausüben. Für sein Gehalt muss die Lohnsteuer individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet und abgeführt werden. Der BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BFH-Beschluss vom 9.8.2023, VI B 1/23).

Der Sachverhalt: Eine GmbH schloss mit ihrem alleinigen Gesellschafter einen Anstellungsvertrag. Der Gesellschafter verpflichtete sich, in Teilzeit als alleiniger Geschäftsführer für die GmbH tätig zu sein. Die regelmäßige Arbeitszeit sollte zehn Stunden wöchentlich umfassen. Als Bruttomonatsgehalt war ein Betrag von 450 Euro vereinbart. Die GmbH nahm für ihren Geschäftsführer zunächst eine Pauschalierung der Lohnsteuer wegen einer geringfügigen Beschäftigung mit einem einheitlichen Pauschalsteuersatz von 2 Prozent vor. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Pauschalversteuerung des Geschäftsführergehaltes nach § 40a EStG nicht möglich sei, da es sich bei dem Geschäftsführer der GmbH nicht um einen abhängig Beschäftigten im Sinne des Sozialrechts handele. Da es sich um das zweite Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers handelte, erfolgte die Nachversteuerung der Lohnsteuer für den Zeitraum März 2015 bis Dezember 2019 nach der Steuerklasse VI. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht und auch die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH blieben erfolglos.

Begründung: Voraussetzung für eine Pauschalversteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV. Beide Vorschriften setzen das Bestehen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung voraus. Der Begriff der Beschäftigung wird für sämtliche Zweige des Sozialversicherungsrechts in § 7 Abs. 1 SGB IV definiert. Ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter ist, erfüllt die in § 7 Abs. 1 SGB IV genannten Voraussetzungen grundsätzlich nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG-Urteil vom 3.4.2014, B 2 U 26/12 R, Rz. 16, m.w.N.).
gepostet: 13.06.2024
Umsatzsteuer: Aufsichtsräte trotz Sitzungsgelder keine Unternehmer?
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Im Anschluss an das Urteil hatte das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen und unter anderem verfügt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. In die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919; BMF-Schreiben vom 29.3.2022, BStBl 2022 I S. 567).

Nun muss sich der Bundesfinanzhof aber mit der Frage befassen, ob Sitzungsgelder überhaupt als variable Vergütungsbestandteile zu werten sind, die zu einer Selbstständigkeit und damit zur Unternehmereigenschaft des Aufsichtsratsmitglieds führen können. Das Finanzgericht Köln hat dies jedenfalls verneint. Von einer sitzungsabhängigen Vergütung könne nicht auf ein wirtschaftliches Risiko geschlossen werden, welches aber für die Annahme einer Selbstständigkeit erforderlich ist. Damit widerspricht das FG Köln der Haltung der Finanzverwaltung (FG Köln, Urteil vom 15.11.2023, 9 K 1068/22).

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. XI R 35/23 vorliegt. In dem Revisionsverfahren wird es auch um die Frage des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG) für den Fall gehen, dass die Finanzverwaltung tatsächlich unterliegen sollte. Das FG Köln hat eine Steuerschuld aufgrund der Besonderheiten des Falles verneint.
gepostet: 11.06.2024
Werbungskosten: Anwaltskosten für ein Disziplinarverfahren sind abzugsfähig
Prozess- und Anwaltskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein direkter Zusammenhang zur Arbeit gegeben ist, beispielsweise bei einem Kündigungsschutzverfahren. Kosten für Rechtsstreitigkeiten im privaten Be-reich hingegen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen - als außergewöhnliche Belastung - anerkannt. Auch Kosten für eine Strafverteidigung sind nur selten abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde (BFH-Beschluss vom 10.1.2024, VI R 16/21).

Der Kläger, ein Berufssoldat, wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Facebook-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging. Für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren entstanden dem Soldaten Rechtsanwaltskosten von 1.785 Euro. Diese wollte er als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt mit dem Argument, dass Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Doch der BFH sieht die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu.

Begründung: Prozesskosten für ein Strafverfahren sind grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehlt. Bei den Prozess-kosten für ein Wehrdisziplinarverfahren besteht ein solcher Zusammenhang zum Beruf jedoch, so dass die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze, die zur Abzugsfähigkeit von Prozess-kosten eines Strafverfahrens gelten, sind nicht auf Prozesskosten eines Wehrdisziplinarverfahrens übertragbar. Gegenstand des Wehrdisziplinarverfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; gegebenenfalls droht sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienen daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren steht auch nicht entgegen, wenn die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sind. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.
gepostet: 09.06.2024
Spenden: Zuwendungsempfängerregister ist nun online einsehbar
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters beschlossen. Dieses ist nun seit einigen Wochen auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) online einsehbar. Das Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere: gemeinnützige Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Parteien und Wählervereinigungen i. S. des § 34g EStG. Damit hilft das Zuwendungsempfängerregister Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittelgebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen - so das BZSt. Es werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register ist auf der Webseite des BZSt mit einer benutzer-freundlichen Suche zum Beispiel nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet (https://zer.bzst.de/).

Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem BZSt sukzessive au-tomatisiert übermittelt. Das eventuell anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat (noch) keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.

Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das BZSt prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden.
gepostet: 08.06.2024
Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung löst keine Steuer aus
In der Vergangenheit wurden zahlreiche Darlehensverträge angefochten, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs löst der Nutzungsersatz, der im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach dessen Widerruf gewährt wird, keine Einkommensteuer aus. Dies hat er mit einer ganzen Serie von Urteilen entschieden (z.B. BFH-Urteil vom 7.11.2023, VIII R 7/21), beispielsweise in folgendem Fall: Ehegatten schlossen im Jahr 2008 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Im Jahr 2016 widerriefen sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Auf der Grundlage eines zivilgerichtlichen Vergleichs zahlte die Bank an die Eheleute Nutzungsersatz für bis zum Widerruf erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 Euro. Das Finanzamt erfasste den Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) vollziehe sich außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre. Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, weshalb die einzelnen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auch nicht für sich betrachtet - im Sinne einer unfreiwilligen Kapitalüberlassung - Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor. Dem stehe entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 21.3.2024).
gepostet: 07.06.2024
Grundstücksunternehmen: Vorsicht bei Grundstückserwerb mit Verkaufsabsicht
Für rein vermögensverwaltende Unternehmen, insbesondere Wohnungs- bzw. Grundstücksgesellschaften, ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutend. Nach dieser Vorschrift werden selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Unternehmen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Die Veräußerung einer Teilfläche eines Grundstücks sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung verletzen - so hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2023 (14 K 1546/22 G) entschieden.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2016 ein Gesamtareal unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N-GmbH & Co. KG. Auf dem übrigen Areal beabsichtigte die Klägerin, Gewerbeimmobilien zu errichten und im Anschluss zu vermieten. Die Klägerin und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit Verpflichtungen der Klägerin zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie damit zusammenhängend Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Das Finanzamt lehnte für das Streitjahr 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab, da die Klägerin durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Insbesondere habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.

Die Klägerin argumentierte hingegen, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe, noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-kehr beteiligt. Nach den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie den Vertrag nur mit der N-GmbH & Co. KG abschließen können. Die Veräußerung sei deshalb ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund. Doch Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks habe die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen. Die umfangreichen Tätigkeiten hätten auch zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt und entsprächen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers. Sie stellten - schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen - keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -Nutzung dar (Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter März 2024).
gepostet: 05.06.2024
Pflegepauschbetrag: Geringfügige Pflegeleistungen reichen nicht aus
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er einen Pflegepauschbetrag geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Dieser beträgt - je nach Pflegegrad - zwischen 600 Euro und 1.800 Euro. Wie das Sächsische Finanzgericht entschieden hat, muss aber eine gewisse Mindest-Pflegeleistung erbracht werden (Sächsisches FG, Urteil vom 24.1.2024, 2 K 936/23). Das Urteil ist rechts-kräftig.

Im entschiedenen Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünfmal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstützte er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht: Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages müsse die Pflegedauer mindestens zehn Prozent des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen. Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden seien, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies sei nicht Intention des Gesetzgebers (Quelle: Sächsisches FG, Mitteilung vom 15.3.2024).
gepostet: 03.06.2024
Arbeitslohn: Pauschalversteuerung muss stets zeitnah erfolgen
Bestimmte geldwerte Vorteile, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, sind lohnsteuerfrei oder können pauschalversteuert werden. Eigentlich gilt der Grundsatz, dass pauschalversteuerter Arbeitslohn nicht der Sozialversicherung unterliegt, wobei es mehrere Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt. Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass pauschalversteuerte geldwerte Vorteile - hier anlässlich einer Betriebsveranstaltung - nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn die Pauschalversteuerung fristgerecht erfolgt. Wird sie erst mehrere Monate nach Ablauf des Jahres vorgenommen, in dem die Betriebsveranstaltung stattgefunden hat, unterliegt der entsprechende geldwerte Vorteil der Sozialversicherungspflicht (BSG-Urteil vom 23.4.2024, B 12 BA 3/22 R).

Die klagende GmbH feierte am 5. September 2015 ihr Firmenjubiläum. Dazu lud sie ihre Beschäftigten ein. Die Kosten der Veranstaltung überstiegen 110 Euro pro Arbeitnehmer. Nachdem sie den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt und dementsprechend keine Lohnsteuer darauf gezahlt hatte, holte die GmbH die Pauschalversteuerung nach. Das heißt, es wurde der geldwerte Vorteil, der 110 Euro je Arbeitnehmer überstieg, mit 25 Prozent pauschalversteuert. Sozialabgaben wurden nicht abgeführt. Erst am 31. März 2016 zahlte die GmbH die für September 2015 nachträglich angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Betriebsfeier nach. Dies war nach Auffassung des BSG rechtmäßig. Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden.

Begründung: Es komme darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
gepostet: 01.06.2024
Mai 2024
Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug für neue Heizung bei Wohnraumvermietung
Wenn ein Vermieter eine Heizungsanlage erneuern lässt, ist dies mit hohen Aufwendungen verbunden. Nach ei-nem Urteil des Europäischen Gerichtshofs und einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster bestand eine ge-wisse Hoffnung, dass auch Vermieter von Wohnraum gegebenenfalls den Vorsteuerabzug aus den anfallenden Kosten erreichen könnten (EuGH-Urteil vom 16.4.2015, C-42/14; FG Münster, Urteil vom 6.4.2021, 5 K 3866/18 U). Der Bundesfinanzhof hat diese Hoffnung aber zunichte gemacht. Der Einbau oder die Erneuerung einer Hei-zungsanlage stehe ausschließlich im Zusammenhang mit der umsatzsteuerfreien Vermietung; diese schließe ei-nen Vorsteuerabzug aus (BFH-Urteil vom 7.12.2023, V R 15/21).

Die Klägerin vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. In 2016 ließ sie die Heizungsanlage er-neuern. Im Anschluss verzichtete die Klägerin auf die so genannte Kleinunternehmerregelung und gab eine Um-satzsteuer-Voranmeldung ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 Prozent aus den Wärme- und Warmwasserliefe-rungen an die Mieter und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungs-anlage entfielen. Das Finanzamt war der Auffassung, die Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter sei-en typische Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die neue Heizung scheide aus, weil die Klägerin ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze getätigt habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, doch der BFH hat das Urteil des Vorinstanz aufgehoben und den Vor-steuerabzug versagt.

Begründung: Zwar könne der Vermieter mit einem Mieter vereinbaren, dass Letzterer die Betriebskosten geson-dert neben der Miete trägt. Doch Betriebskosten könnten nur die Kosten sein, die laufend entstehen. Instandhal-tungs- und Instandsetzungskosten seien vom Betriebskostenbegriff ausgeschlossen, so dass diese nicht auf einen Mieter umgelegt werden können. Der Einbau einer wesentlich verbesserten Heizungsanlage könne unter den Vo-raussetzungen einer energetischen Modernisierung gegebenenfalls zu einer Mieterhöhung führen, doch dann er-höhe sich nur das steuerfreie Entgelt, also die Miete, nicht aber die Betriebskosten. Fazit: Der Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung kann nicht gelöst werden und ein Vorsteuerabzug scheidet aus.

Praxistipp:
Die Vorinstanz hatte den Vorsteuerabzug zugelassen, weil sie getrennte Leistungen sah, nämlich einerseits steuerfreie Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtige Energielieferungen der Vermieterin. Dabei stützte sie sich auf das erwähnte EuGH-Urteil, wonach eine Aufteilung der entsprechenden Leistungen durchaus in Betracht komme. Der BFH stellt indes die deutsche Be-triebskostenverordnung in den Vordergrund, die eine "Umlage" der Aufwendungen für eine neue Heizungsanlage über die Betriebskosten auf die Mieter nicht erlaube. Allerdings lässt der BFH of-fen, wie er im Fall des so genannten Wärme-Contractings entschieden hatte. Dabei werden die In-vestitionen für die erstmalige Errichtung oder die Modernisierung von zentralen Heizanlagen vom Gebäudeeigentümer an einen fremden Unternehmer ausgelagert. Die Wärmelieferung und even-tuell der Betrieb der Anlage werden anschließend vom Contractor übernommen und die Kosten werden direkt mit den Mietern abgerechnet.

gepostet: 30.05.2024
Gesundheitsfürsorge: Keine Steuerfreiheit für Unterkunft und Verpflegung
Bestimmte Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohne-hin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind lohnsteuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unter-kunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers fallen aber regelmäßig nicht unter diese Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21).

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an so genannten Gesundheitstagen. Die Ver-anstaltungen begannen jeweils freitags und endeten sonntags. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte wäh-rend der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder in einem Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand zum Beispiel aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernäh-rungskursen. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung. Die Ar-beitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten. Der Arbeitgeber behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesund-heitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Das Finanzamt war hingegen der An-sicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unter-kunft. Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzamts.

Begründung: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu den nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesund-heit fördern. Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine "ein-heitliche Maßnahme“ handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen. Auch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen verbundenen Vorteile hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung einzuräumen, bestand nicht.

Praxistipp:
Im Jahre 2021 hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu den Voraussetzungen der Steuer-befreiung des § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Danach müssen die Leistungen der Gesundheitsfürsorge bestimmte Standards erfüllen. Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

gepostet: 28.05.2024
Umsatzsteuer: Ausweis zu hoher Steuer in Rechnungen an Endkunden
Zuweilen rechnet ein Unternehmer über eine eigentlich steuerfreie Leistung mit Umsatzsteuer ab oder weist in ei-ner Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer aus, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Nach bisheriger Auffassung der deutschen Finanzverwaltung und auch des Bundesfinanzhofs wird aber die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Der inso-weit maßgebende § 14c Abs. 1 UStG sei unmissverständlich. Erst wenn die Rechnung berichtigt wird, ermäßigt sich die Steuer wie-der. Allerdings ist eine solche Rechnungsberichtigung mitunter gar nicht möglich, zum Beispiel, wenn eine Leis-tung an unzählige Endverbraucher erbracht wurde, deren Namen gar nicht bekannt sind.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steuerauf-kommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil ist zwar zu einem Verfahren aus Österreich ergangen, hat aber darüber hinaus Bedeutung. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium die Anwendung des EuGH-Urteils in Deutschland verfügt (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, III C 2 -S 7282/19/10001 :002). Danach gilt:

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt und hierüber eine Rechnung mit einem unrichtigen Steuerausweis an einen Endverbraucher gestellt hat, entsteht keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt entsprechend auch für einen unberechtigten Steuerausweis durch Kleinunternehmer (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Unionsrecht hat hier Vorrang vor deutschem Recht. Die Tatsache, dass die fragliche Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt worden ist, ist allerdings durch den Unternehmer glaubhaft darzulegen bzw. plausibel zu begründen.

In Mischfällen, in denen die Rechnungen mit falschem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Un-ternehmer für deren unternehmerischen Bereich erteilt wurden, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nur bezüg-lich der durch den Unternehmer belegten Rechnungserteilungen an Endverbraucher anzuwenden. Soweit nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann, ob die Rechnungsempfänger als Unternehmer oder als Endverbraucher gehandelt haben, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nicht anzuwenden. Insbesondere kann in diesen Fällen weder eine Schätzung des Anteils der betroffenen Umsätze oder der an Endverbraucher ausgestellten Rechnun-gen noch eine Wahrscheinlichkeitsberechnung oder Ähnliches erfolgen. Bei der Beurteilung, ob der Leistungsbe-zieher als Endverbraucher gehandelt hat und daher keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, kann aber die Art der Leistung berücksichtigt werden. Leistungen, die ihrer Art nach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen, sondern für den privaten Gebrauch bestimmt sind, enthält beispielsweise der Katalog des Ab-schnitts 3a.2 Abs. 11a UStAE. Darunter fallen unter anderem ärztliche Heilbehandlungen, Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende, Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten. Der Katalog ist aber unbeachtlich, wenn im Einzelfall doch feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht worden ist.

Soweit nach den Grundsätzen des genannten EuGH-Urteils aufgrund einer Rechnungserteilung an Endverbrau-cher keine Steuer nach § 14c Abs.1 UStG entstanden ist, bedarf es aus umsatzsteuerlicher Sicht auch keiner Be-richtigung des fraglichen Steuerbetrages, also keiner Rechnungsberichtigung.

Das EuGH-Urteil kann nicht auf Fälle übertragen werden, in denen die fragliche Rechnung an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erteilt worden ist. Dabei ist es für die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG unerheblich, ob und gegebenenfalls inwieweit tatsächlich ein Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist.

Praxistipp:
Wer die Umsatzsteuer als Privatperson unberechtigt ausgewiesen oder aber eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt hat, obwohl gar keine Leistung erbracht wurde, schuldet die Umsatz-steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Hier greift die Neuregelung nicht. Unabhängig davon bleiben trotz des BMF-Schreiben noch viele Praxisfragen offen, etwa wie der Nachweis zu führen ist, dass eine Leistung tatsächlich ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde. Es wird daher sicherlich noch weitere Gerichtsverfahren geben. Ein Verfahren ist derzeit bereits beim Bundesfinanzhof un-ter dem Az. V R 16/23 anhängig (Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 25.7.2023, 8 K 2452/21).

gepostet: 26.05.2024
Wachstumschancengesetz: Weitere wichtige Änderungen
Das Wachstumschancengesetz bringt zahlreiche weitere wichtige Änderungen mit sich. Von Bedeutung sind unter anderem noch folgende Punkte:

Verlustvortrag: Können negative Einkünfte weder im laufenden Jahr noch im Wege des Verlustrücktrags im Vor-jahr bzw. Vor-Vorjahr vollständig verrechnet werden, wird der verbleibende Verlust ins Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag wird nach derzeitiger Rechtslage wie folgt verrechnet: Der Verlustbetrag wird bis zu 1 Mio. Euro bzw. bei zusammenveranlagten Eheleuten von 2 Mio. Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag höher sein, wird der übersteigende Betrag nur bis zu 60 Prozent des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen (§ 10d EStG). Die Grenze für diesen übersteigenden Verlustvortrag wird für die Jahre 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Ab 2028 soll wieder die bisherige Systematik für die "Mindestgewinnbesteu-erung" gelten.

Private Veräußerungsgeschäfte: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 Euro beträgt (Freigrenze). Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu (§ 23 EStG). Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht.

gepostet: 24.05.2024
Energiepreispauschale: Wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert hat
Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeit-geber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen musste keine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, insbeson-dere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar haben einige Arbeitgeber die Energiepreispauschale aber - aus welchen Gründen auch immer - trotz Verpflichtung nicht an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren An-spruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob der Weg über das Finanzamt und im Anschluss gegebenenfalls über das Finanzgericht zu wählen ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof ent-schieden: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommen-steuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23).

Praxistipp:
Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich zu versteuern. Für die Energiepreispauschale, die nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch das Finanzamt ausgezahlt wird, kommt aber gegebe-nenfalls der so genannte Härteausgleich in Betracht. So bleibt die Energiepreispauschale in be-stimmten Fällen unbesteuert. Unabhängig davon ist ohnehin fraglich, ob eine Versteuerung der Energiepreispauschale überhaupt erfolgen darf. Es ist bereits ein entsprechendes Verfahren beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E anhängig.

gepostet: 20.05.2024
Wachstumschancengesetz: Neuerungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt das soeben verabschiedete+ Wachstumschancengesetz verschie-dene Neuerungen. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass im Entwurf des Wachstumschancengesetzes eine Erhö-hung der Verpflegungspauschbeträge bei Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung vorgesehen war. Diese geplante Änderung wurde jedoch nicht umgesetzt.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: Ab dem 1.1.2024 wird die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).

Gruppenunfallversicherung: Viele Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter eine Gruppenunfallversicherung ab, für die sie auch die Beiträge zahlen. Eine solche Gruppenversicherung bietet besonders günstige Konditionen und kann nach individuellen Bedürfnissen gestaltet werden. Zudem gibt es dafür eine Steuervergünstigung: Beträgt der Beitrag je Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 100 Euro (ohne Versicherungsteuer) im Jahr, kann der Arbeitgeber den Beitrag pauschal mit 20 Prozent versteuern. Ab dem 1.1.2024 wird der Grenzbetrag von 100 Euro bei Gruppenunfallversicherungen aufgehoben.

Elektrofahrzeuge: Emissionsfreie Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge), die im Betriebs-vermögen gehalten werden, sind besonders begünstigt: Für sie wird bei Arbeitnehmern der private Nutzungswert und bei Selbstständigen der Entnahmewert lediglich mit 0,25 Prozent bewertet. Genauer gesagt wird die Bemes-sungsgrundlage geviertelt. Nach geltender Gesetzeslage gilt die Viertel-Bemessungsgrundlage für reine Elektro-Firmenwagen, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden und der Bruttolistenpreis des Kraft-fahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen ab dem 1.1.2024 wird der begünstigte Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 EStG). Hinweis: Die günstigere Besteuerung gilt nur ertragsteuerlich, nicht aber umsatzsteuerlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass eine zunächst geplante Änderung für Hybridfahrzeuge nicht umgesetzt wurde. Zum 1.1.2025 sollte nämlich die alternative Reichweitengrenze von 80 km entfallen. Im Vermittlungsausschuss hat man sich jedoch darauf geeinigt, dass diese Grenze, die alternativ zur Kohlendioxide-mission von 50g/Km gilt, erhalten bleibt.

Wegfall der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug: Außerordentliche Einkünfte, wie Abfindungen, Entschädi-gungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, sind nach der so genannten Fünftelregelung gemäß § 34 EStG steuerbegünstigt. Die Regelung erfordert komplizierte Berechnungsschleifen im Programmablaufplan, wenn sie bereits bei der Lohnabrechnung, also der Ermittlung der Lohnsteuer, berücksichtigt werden soll. Ab dem 1.1.2025 wird die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung im Lohnsteuerverfahren ersatzlos aufgehoben. Ar-beitnehmer können die Anwendung der Fünftelregelung aber natürlich weiterhin im Rahmen ihrer persönlichen Steuererklärung beantragen.

gepostet: 18.05.2024
Corona-Wirtschaftshilfen: Letztmalige Fristverlängerung für Schlussabrechnung
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, unter anderem Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit erheblichen coronabedingten Umsatz-rückgängen unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurden die Gelder zumeist auf Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war aber klar, dass die Prognosezahlen mit der tat-sächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten später abgeglichen werden mussten. Bund und Länder haben sich nun im Einklang mit den Berufsorganisationen der so genannten prüfenden Dritten auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden (Quelle: Bundessteuerberaterkammer, Mitteilung vom 14.3.2024). Weitere In-formationen zu dem Thema finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

gepostet: 16.05.2024
Mitarbeiterbeteiligung: Gewinn aus marktüblicher Veräußerung kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.12.2023 (VI R 1/21) entschieden, dass der Gewinn aus der marktübli-chen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil ist, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat.

Der vereinfacht dargestellte Sachverhalt: Der Kläger war in leitender Position bei einer GmbH beschäftigt. Die An-teile an der GmbH wurden von einer Aktiengesellschaft gehalten. Die AG wurde von einer Investorengruppe mit dem Ziel erworben, diese nach einer Umstrukturierung an die Börse zu bringen. Um dieses Ziel bestmöglich zu er-reichen, wurde ausgesuchten Managern der GmbH, darunter auch dem Kläger, die Möglichkeit eingeräumt, sich an dem Investment zu beteiligen. Dazu wurde den Managern im September 2006 unter anderem die Beteiligung an einer so genannten Manager-KG ermöglicht, die ihrerseits Anteile an der AG erwarb. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von 25.000 Euro an der KG und war über diese mit ca. 0,15 Prozent an der AG beteiligt. Tatsächlich konnte die AG nach einem Jahr erfolgreich an der Börse platziert werden. Wie zuvor vertraglich vereinbart schied die Manager-KG nach dem Börsengang wieder aus der AG aus und erhielt dafür die ihrem Anteil entsprechenden Aktien an der AG. Entsprechend seiner Kommanditbeteiligung wurden sodann dem Kläger Aktien der AG im Wert von über 3 Mio. Euro in sein Depot übertragen. Das Finanzamt behandelte die Differenz aus Aktienwert und Kommanditein-lage als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dem trat der BFH entgegen.

Durch Dritte gewährte Vorteile, soweit diese durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, können zwar zu Arbeits-lohn führen. Beruhe der zugewendete Vorteil aber auf anderen (Sonder-)Rechtsbeziehungen, scheide die An-nahme von Arbeitslohn aus. Vorliegend sei zwar nicht streitig, dass dem Kläger die Beteiligung nur aufgrund sei-nes Arbeitsverhältnisses angeboten worden sei. Ein Vorteil, der zu steuerbarem Arbeitslohn führe, sei aber nur in-soweit zu bejahen, wie die Beteiligung verbilligt eingeräumt worden sei (Differenz des tatsächlichen Werts der KG-Beteiligung zu den Anschaffungskosten der Beteiligung). Ob der Kläger die Beteiligung an der Manager-KG verbil-ligt erlangt habe, könne dahinstehen, da ein dadurch bedingter Lohnzufluss im Steuerbescheid für das Vorjahr zu erfassen gewesen wäre. Dieser Bescheid sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die Beteiligung an der Ma-nager-KG und die dadurch vermittelte (mittelbare) Beteiligung am Arbeitgeber seien zivilrechtlich wirksam be-gründet worden. Daher liege eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige Einkunftsquelle vor. Die daraus fließenden Einnahmen - hier der marktübliche Veräußerungserlös durch den Tausch der zunächst mittelbar gehaltenen Anteile an der Kapitalgesellschaft gegen die Aktien - seien daher nur nach den dafür einschlägigen Tatbeständen des Einkommensteuergesetzes steuer-bar. Nur wenn den Managern im Verhältnis zu den Drittinvestoren ein marktunüblicher Überpreis - hier ein gemes-sen an ihrer Beteiligung überhöhtes Aktienpaket - gewährt worden wäre, hätte in Höhe des Überpreises steuerba-rer Arbeitslohn vorgelegen. Davon sei im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen gewesen. Der BFH führte wei-ter aus, dass der Veräußerungsgewinn im Jahr 2007 auch nach Auffassung des Finanzamts von keinem anderen Steuertatbestand erfasst wurde, der Gewinn im Ergebnis also steuerfrei war.

Praxistipp:
Seit 2009 werden entsprechende Veräußerungserlöse als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteu-ert; allerdings nur mit dem gesonderten Steuertarif von 25 Prozent. Die Attraktivität derartiger Be-teiligungsmodelle wird damit eingeschränkt, verliert aber angesichts des regelmäßig höheren in-dividuellen Steuersatzes der an solchen Gestaltungen beteiligten Arbeitnehmern aus der Füh-rungsebene nicht an Attraktivität (Quelle: Mitteilung des BFH vom 27.2.2024).

gepostet: 14.05.2024
Firmenwagen: Veräußerungserlös trotz Privatnutzung voll steuerpflichtig
Wer als Unternehmer ein Kfz verkauft, das zu seinem steuerlichen Betriebsvermögen gehört, muss den Veräuße-rungsgewinn voll versteuern. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Firmenwagen umfassend privat genutzt worden ist und sich die AfA für das Fahrzeug daher nur zum Teil steuerlich ausgewirkt hat. Der Umstand, dass die tatsäch-lich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutrali-siert wird, rechtfertige keine Gewinnkorrektur. Dies hatte der Bundesfinanzhof zwar bereits mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18) entschieden, allerdings hatte der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Doch wie jetzt bekannt geworden ist, wurde die Beschwerde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entschei-dung angenommen (BVerfG- Beschluss vom 17.8.2023, 2 BvR 2161/20).

Es ging in dem Verfahren um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 ange-schafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Anderer-seits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Pro-zent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuer-mindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Vier-tel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt. Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.

gepostet: 12.05.2024
Realsplitting: Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten
Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.10.2023 (X R 7/20) entschieden.

Die Ehe der Klägerin wurde im Jahr 2014 geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 Euro monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 Euro bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten.

Unterhaltszahlungen seien dem Privatbereich zuzuordnen, entsprechend auch die zu ihrer Erlangung aufgewendeten Prozesskosten. Steuerrechtlich würden die Unterhaltszahlungen nur und erst dann relevant, wenn der Geber mit Zustimmung des Empfängers einen Antrag auf Sonderausgabenabzug stelle (Realsplitting). Der Antrag überführe die privaten Unterhaltszahlungen rechtsgestaltend in den steuerlich relevanten Bereich. Die Umqualifizierung zu Sonderausgaben beim Geber und - korrespondierend - steuerbaren Einkünften beim Empfänger markiere die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempfängers - im Streitfall in Form von Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt - könnten keine Werbungskosten darstellen.

Praxistipp:
Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten (Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 29.2.2024). Allerdings sind Kosten eines Rechtsstreits nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Das ist nur sehr selten der Fall.

gepostet: 10.05.2024
Wachstumschancengesetz: Änderungen für Rentner und Pensionäre
Rentner und Pensionäre sind im besonderen Maße von dem so genannten Wachstumschancengesetz betroffen. Mehrere Änderungen zielen darauf ab, eine Doppel- bzw. Übermaßbesteuerung von Renten und Pensionen zu vermeiden.

Rentenbesteuerung: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Beginnend mit 50 Prozent im Jahre 2005 erhöhte sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und sollte sich in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt erhöhen (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente nur im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Neu: Ab 2023 steigt der Besteuerungsanteil beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt. Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent. Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages - statt 84 Prozent.

Versorgungsfreibetrag: Für Pensionen und bestimmte andere Versorgungsformen wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser wird seit 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Ab 2023 wird der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer der Abschmelzung bis 2058 verlängert. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro.

Altersentlastungsbeträge: Für bestimmte Einkünfte wird nach Vollendung des 64. Lebensjahres der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt (§ 24a EStG). Ebenso wie der Versorgungsfreibetrag wird auch der Altersentlastungsbetrag schrittweise vermindert. Ab 2023 wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen als vorgesehen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Das heißt, der anzuwendende Prozentwert wird nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro.

gepostet: 08.05.2024
Wachstumschancengesetz: Die Änderungen für Immobilienbesitzer
Immobilienbesitzer können von den Neuerungen des Wachstumschancengesetzes profitieren. Nachfolgende Änderungen sind beschlossen worden:

Degressive AfA für Wohngebäude: Ab dem 1.10.2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 Prozent des jeweiligen Restwertes (§ 7 Abs. 5a EStG). Es besteht ein Wahlrecht, zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Falls diese eintreten, kann aber zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die § 7b-Sonderabschreibung wird verbessert, das heißt, es werden der Förderzeitraum verlängert und die maßgebenden Obergrenzen erhöht (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG). Die § 7b-Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn gewisse (Energie-) Effizienzvorgaben erfüllt sind. Die Gebäude müssen die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Der Förderzeitraum wird verlängert bis zum 30.9.2029. Begünstigt sind nunmehr Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche. Voraussetzung ist aber, dass die Baukosten des Gebäudes nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind. Die Neuregelung gilt ab Verkündung des Gesetzes, doch letztlich greift sie für Immobilien mit Bauanträgen ab dem 1.1.2023.

gepostet: 04.05.2024
Wachstumschancengesetz: Die wichtigsten Neuerungen für Selbstständige
Das so genannte Wachstumschancengesetz wurde nach langem Gezerre am 22. März 2024 auch vom Bundesrat verabschiedet. Es enthält zahlreiche Neuregelungen. Folgende wesentliche Änderungen bringt das Wachstumschancengesetz für Unternehmer und Geschäftsführer:

Erhöhung der Freigrenze für Geschenke: Geschenke an Geschäftsfreunde sind als Betriebsausgaben absetzbar, sofern die Ausgaben pro Person und Jahr nicht mehr als 35 Euro betragen. Ab dem 1.1.2024 wird die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Erneut wird die degressive Abschreibung eingeführt, und zwar für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 1.4.2024 bis 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 20 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 7 Abs. 2 EStG).

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend machen. Dies gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten (§ 7g Abs. 5 EStG). Ab 2024 wird die Sonderabschreibung nach § 7g EStG von 20 Prozent auf 40 Prozent erhöht. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die ab dem 1.1.2024 angeschafft oder hergestellt werden.

Thesaurierungsbegünstigung: Sind in dem zu versteuernden Einkommen von bestimmten Personenunternehmen nicht entnommene Gewinne enthalten, wird die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent berechnet (§ 34a EStG). Ab dem 1.1.2024 gibt es zahlreiche Verbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG.

Elektronische Rechnung: Derzeit ist im Umsatzsteuergesetz der Vorrang der Papierrechnung vor der elektronischen Rechnung (eRechnung) geregelt. Ausstellung und Empfang einer eRechnung sind nur vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers möglich (§ 14 UStG). Ab dem 1.1.2025 wird der Vorrang der Papierrechnung gestrichen und die Pflicht zur elektronischen Rechnung zwischen Unternehmen eingeführt. Die Ausstellung einer eRechnung ist nicht (mehr) von einer Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig. Allerdings gibt es verschiedene Übergangsregelungen. Im Einzelnen: Ab dem 1.1.2025 wird unterschieden zwischen elektronischen Rechnungen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen. Die neuen Definitionen gelten bereits ab dem 1.1.2025, auch wenn die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung de facto erst später greift.

- Als elektronische Rechnung gilt nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU entsprechen und damit der Norm EN16931 (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG). Alternativ können Rechnungsaussteller und -empfänger eine Vereinbarung über das genutzte E-Rechnungsformat schließen. Doch auch dann muss das Format die richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben gemäß der Richtlinie 2014/55/EU ermöglichen oder mit dieser interoperabel sein (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG).

- Unter den Begriff der sonstigen Rechnung fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung. Geregelt wird auch, wann die Verwendung einer "sonstigen Rechnung" möglich bleibt (§ 14 Abs. 2 UStG).

Die obligatorische eRechnung betrifft nur inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich. Also werden in Deutschland ansässige Unternehmer für ihre steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer eRechnung verpflichtet, wenn diese Umsätze an andere in Deutschland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbracht werden. Für Umsätze an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten und an Endverbraucher gilt keine E-Rechnungspflicht.

Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung gilt ab 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen:

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Bei Ausstellung einer sonstigen Rechnung in einem elektronischen Format bedarf es jedoch der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 1 UStG).

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1. 2027 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn der Gesamtumsatz des die Rechnung ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 2 UStG).

- Bei Umsätzen, die zwischen dem 1.1.2026 und dem 31.12.2027 ausgeführt werden, kann statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden, wenn diese mittels dem elektronischen Datenaustausch nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches übermittelt wird (so genannte EDI-Rechnung). Dies bedarf der Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG).

Inländische unternehmerische Rechnungsempfänger müssen trotz der Übergangsfristen praktisch bereits ab 1.1.2025 in der Lage sein, eRechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Anders als bisher ist die elektronische Rechnungstellung nicht an eine Zustimmung des Rechnungsempfängers geknüpft. Diese ist nur noch für elektronische Rechnungen erforderlich, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen bzw. in den Fällen, in denen keine E-Rechnungspflicht besteht (z.B. bei bestimmten steuerfreien Umsätzen oder Kleinbetragsrechnungen). Bei Rechnungen an Endverbraucher bleibt deren Zustimmung Voraussetzung für die elektronische Rechnungstellung.

Nicht in jedem Fall ist eine eRechnung verpflichtend. So können z.B. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro weiterhin als "sonstige Rechnungen" übermittelt werden, also z.B. in Papierform oder als PDF-Dokument (§ 33 Abs. 4 UStDV). Gleiches gilt für Fahrausweise (§ 34 UStDV).

Umsatzsteuer-Voranmeldung: Unternehmer können vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat. Sie müssen dann nur eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 wird der Schwellenwert auf 2.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich jährlich eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben müssen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Kleinunternehmer: Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen zwar grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung übermitteln, aber dennoch eine Jahres-Umsatzsteuererklärung abgeben. Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 werden Kleinunternehmer auch von der Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr befreit. Die Erklärungspflicht besteht jedoch weiter, falls der Kleinunternehmer vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird (§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs.1 Satz 4 UStG). Neu ist zudem, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden kann (§ 19 Abs. 2 UStG).

Ist-Besteuerung: Ab dem 1.1.2024 wird die Grenze für die Wahl zur Ist-Besteuerung, also die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt nach vereinbarten Entgelten, von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Grenzen für die Buchführungspflicht: Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, sind verpflichtet, Bücher zu führen. Dieser Schwellenwert wird auf 800.000 Euro erhöht. Eine Buchführungspflicht entsteht auch ab einem Gewinn in Höhe von 60.000 Euro. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 Euro angehoben. Dies gilt zwar erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Doch eine Übergangsregelung sieht vor, dass vom Finanzamt keine Mitteilung über die Aufforderung zur Buchführungspflicht versandt werden soll, wenn nach bisherigem Recht in 2023 wegen Überschreitens der Grenzen eine Buchführungspflicht bestehen würde, nicht jedoch nach neuem Recht. Somit ist der neue Grenzwert faktisch bereits für das Jahr 2023 anwendbar. Stets zur Buchführung verpflichtet sind und bleiben, unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze, Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB.

gepostet: 02.05.2024
April 2024
Direktversicherung: Besteuerung von Kapitalabfindungen auf dem Prüfstand
Wird eine Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen würde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. In diesem Sinne hat das Finanzgericht Münster nun zweimal geurteilt; es hat gegen die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E; Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Allerdings muss sich nun der Bundesfinanzhof der Sache annehmen, denn die unterlegene Klägerin hat in dem zuletzt entschiedenen Fall die Revision eingelegt. Das Az. des BFH lautet X R 25/23.

Der Sachverhalt, der dem betreffenden Urteil des FG Münster zugrunde lag: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Tarifermäßigung ("Fünftel-Regelung"). Finanzamt und Finanzgericht ließen jedoch keine Ermäßigung zu. Begründung: Für eine ermäßigte Besteuerung bedürfe es einer "Außerordentlichkeit" der Einkünfte. Hieran fehle es im Streitfall. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Dafür bedürfe es aber statistischen Materials von Organisationen und Verbänden der Anbieter. Dieses liege jedoch nicht vor. Die Nachweispflicht liege insofern bei der Steuerpflichtigen.
gepostet: 29.04.2024
Ausbildungskredit: Darlehenserlass nach dem AFBG doch steuerpflichtig
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, etwa ein Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister. Die Förderung umfasst auch zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was aber passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird? Das Niedersächsische Finanzgericht hatte entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20). Doch der Bundesfinanzhof hat das positive Urteil nun im Revisionsverfahren verworfen (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 9/21).

Die Klägerin nahm an so genannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen - teilweise gekürzt um die Zuschüsse - erkannte das Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin im Streitjahr (2018) 40 Prozent der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Die Erstattung von Aufwendungen, die als Werbungskosten abgezogen wurden, sind als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten früher abgezogen wurden. So sei auch bei den teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW vorzugehen. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem AFBG gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet (Quelle: BFH, Mitteilung vom 15.2.2024).
gepostet: 27.04.2024
Grundstücksverkauf: Kein Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung
Wer eine vermietete Immobilie verkauft, auf der noch Darlehen ruhen, löst die Kredite oftmals mit dem Veräußerungserlös ab, selbst wenn er dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Das Finanzgericht hat sich kürzlich mit der Frage befasst, ob die Vorfälligkeitsentschädigung noch bei den Werbungskosten des Vermietungsobjekts abgezogen werden darf. Leider hat es den Abzug nicht zugelassen. Dennoch sind die Ausführungen in dem Urteil von Interesse und sollen daher kurz vorgestellt werden (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22).

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte Mitte 2018 ein Mietshaus veräußert, das er 2006 angeschafft hatte. Mit dem Verkaufserlös tilgte er ein Darlehen, das seinerzeit der Finanzierung der Immobilie diente, und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung. Mit dem überschießenden Restbetrag des Veräußerungserlöses wurden die Darlehen von übrigen Vermietungsobjekten teilweise zurückgeführt, so dass sich deren Zinslast insoweit in den Folgejahren reduzierte. Der Kläger war der Auffassung, dass für die Vorfälligkeitsentschädigung daher ein Werbungskostenabzug zulässig sei. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht widersprachen dem jedoch. Begründung: Die vom Kläger gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit "Einkünften", denn mit dem Verkauf der Immobilie konnten keine Vermietungseinkünfte mehr erzielt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung als Finanzierungskosten eines der Einkunftserzielung dienenden Objektes zu beurteilen wäre, seien indes ebenfalls nicht ersichtlich. Die bloße "Rückführung" von Darlehen der anderen Objekte reichte dem FG Köln für die Annahme eines wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht aus.

Praxistipp:
Wie erwähnt war das Urteil für den Steuerpflichtigen negativ. Bemerkenswert ist aber, dass sich die Richter überhaupt mit der Frage befasst haben, ob die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit einem anderen Objekt hätte stehen können. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich - in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung - entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung, die mit der Ablösung eines Darlehens des veräußerten Objekts zusammenhängt, wirtschaftlich nicht mit einem anderen Objekt in Verbindung gebracht werden kann. Sie kann also grundsätzlich nicht bei einem anderen Objekt abziehbar sein (z.B. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13 ). Das FG Köln beschäftigt sich jedoch auch mit der früheren Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.4.1996, IX R 5/94) und führt aus, dass sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durchaus wieder ergeben könne, wenn der Steuerpflichtige "im Vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem bestimmten Objekt festlegt …".

Praxistipp:
Erfolgt der Verkauf einer vermieteten Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. In diesem Fall ist die Vorfälligkeitsentschädigung den Veräußerungskosten zuzurechnen und vermindert einen eventuellen "Spekulationsgewinn".
gepostet: 25.04.2024
Umsatzsteuer: Befreiung für Unterrichtsleistungen bald leichter möglich?
Ob Leistungen von Bildungseinrichtungen und selbstständigen Lehrern umsatzsteuerfrei sind, ist oftmals streitbefangen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat für die Steuerfreiheit enge Grenzen gezogen, während das EU-Recht zuweilen großzügiger ist. Der Streit richtet sich zum einen um die Frage, ob die Leistungen überhaupt dem Grunde nach befreit sein können. Zudem geht es um die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. In dem zweiten Punkt könnte bald eine Lockerung eintreten, denn die EU-Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland insoweit überbordende Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellt. Die EU-Kommission führt diesbezüglich in ihrer Pressemitteilung vom 7.2.2024 aus:

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Mehrwertsteuerbefreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer aber eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten.

Dieses Erfordernis steht nach Ansicht der EU-Kommission nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof. Somit verstößt Deutschland nach Auffassung der Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie. Daher hat die Kommission beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, das nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss. Anderenfalls kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen.

Praxistipp:
Wie das Verfahren ausgehen wird und wann überhaupt mit einer endgültigen Entscheidung der EU-Kommission oder des EuGH zu rechnen ist, ist natürlich offen. Betroffene sollten daher auch bis auf Weiteres versuchen, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, zumeist der Bezirksregierung, zu erhalten. Gilt der Privatlehrer nicht selbst als Bildungseinrichtung, sondern wird er nur "für" eine solche tätig, benötigt im Übrigen zunächst die Bildungseinrichtung die entsprechende Bescheinigung und muss dann zusätzlich dem Referenten bestätigen, dass sie eine Bildungseinrichtung ist und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt. Wichtig ist, dass der Privatlehrer sehr frühzeitig im Besitz dieser Bescheinigung ist (BFH-Beschluss vom 27.07.2021, V R 39/20). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht jeder Privatlehrer überhaupt ein Interesse an der Steuerfreiheit hat, denn die Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen würde den Vorsteuerabzug ausschließen.
gepostet: 23.04.2024
Energetische Maßnahmen: Wann beginnt die Förderung bei Ratenzahlung?
Für bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim wird eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG gewährt. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen (maximal 14.000 Euro jährlich), im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen (maximal 12.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass die Rechnung unbar beglichen, der Rechnungsbetrag also auf ein Konto des Leistungserbringers überwiesen worden ist. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Wann gilt eine Maßnahme aber als "abgeschlossen", wenn mit dem ausführenden Unternehmen eine Ratenzahlung, zum Beispiel für den Heizungsaustausch, vereinbart wurde? Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c EStG bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages vor? Das heißt: Wann ist die Förderung erstmalig zu gewähren, wenn die Rechnung des Handwerkers über zwei oder drei Jahre verteilt beglichen wird?

Nach wohl überwiegender Auffassung der Finanzämter kommt die Steuerermäßigung erst bei vollständiger Begleichung des Rechnungsbetrages in Betracht. Doch ob dies zutreffend ist, muss nun der Bundesfinanzhof klären. Das Az. des Verfahrens lautet IX R 31/23 (Vorinstanz: FG München, Urteil vom 8.12.2023, 8 K 1534/23). Der zugrunde liegende Sachverhalt: Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrages wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Offenbar wolle das Finanzamt die Förderung - wenn überhaupt - erst ab 2024 gewähren, jedenfalls noch nicht in 2021.
gepostet: 21.04.2024
Minijobs: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien ab 2024
Von Zeit zu Zeit überarbeiten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger die so genannten Geringfügigkeits-Richtlinien. Hierin nehmen sie zu Zweifelsfragen rund um geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) und kurzfristigen Beschäftigungen Stellung. Ende letzten Jahres wurden die Geringfügigkeits-Richtlinien überabeitet. Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass sich im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien insbesondere folgende rechtliche Änderungen ergeben haben:

- Erhöhung der Minijob-Grenze: Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wurde die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 Euro.

- Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat: Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen sind zum 1. Januar 2024 entfallen.

Praxistipp:
Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Oktober 2022 wurde der Übergangsbereich auf Verdienste von 520,01 Euro bis 1.600 Euro (ab 1. Januar 2023 bis 2.000 Euro) angehoben. Für Beschäftigungen mit einem Arbeitslohn von 450,01 Euro bis 520 Euro, die bis 30. September 2022 versicherungspflichtig im Übergangsbereich ausgeübt worden sind, gab es jedoch Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Diese Bestandsschutzregelungen sahen den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens Ende 2023 vor. Sofern Beschäftigte von diesen Bestandsschutzregelungen Gebrauch gemacht haben, endete die Versicherungspflicht am 31. Dezember 2023. Die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/Geringf%C3%BCgigkeitsrichtlinien-2023.html
gepostet: 19.04.2024
Behinderungsgerechter Umbau: Mieterhöhung ist außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau des Eigenheims stellen grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen dar, die das zu versteuernde Einkommen - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - mindern (§ 33 Abs. 1 EStG). Das Finanzgericht München hat entschieden, dass auch ein Mieter die Erhöhung der jährlichen Miete als außergewöhnliche Belastung abziehen kann, wenn sein Vermieter den Umbau wegen der Behinderung seines Mieters veranlasst hat und er die Kosten dann über die Miete "umlegt" (FG München, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3292/18). Wie die abziehbare Mieterhöhung konkret berechnet wird, ist allerdings noch streitig und beschäftigt nun den Bundesfinanzhof (Az. VI R 15/23).

Der Sohn der Kläger leidet seit seiner Geburt im Jahre 2003 an einer spinalen Muskelatrophie und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Eltern wohnen bereits seit 1998 in einem angemieteten Wohnhaus. Dieses gehörte einer GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter der Vater war. Im Jahr 2009 ließ die GmbH auf eigene Kosten einen behinderungsgerechten Umbau des Wohnhauses vornehmen. Die Baukosten betrugen insgesamt 297.511,17 Euro. Die Kläger und die GmbH änderten den Mietvertrag aufgrund des Umbaus ab Oktober 2009 dahingehend ab, dass die monatliche Miete inklusive Nebenkosten auf 2.250 Euro erhöht wurde. Das entsprach einer monatlichen Mehrmiete von 1.208,16 Euro. In ihren darauf folgenden Einkommensteuererklärungen machten die Kläger daher außergewöhnliche Belastungen in Form dieser Mehrmiete in Höhe von jährlich jeweils 14.498 Euro (1.208,16 Euro × 12) geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen in der behinderungsbedingten Mehrmiete unstreitig eine außergewöhnliche Belastung. Sie zogen aber nur 7.128 Euro pro Jahr ab. Es sei nämlich zunächst darauf abzustellen, in welcher Höhe die Baukosten angemessen, das heißt zwingend notwendig gewesen wären. Diese wurden per Gutachten lediglich mit 148.500 Euro ermittelt. Nach Auffassung der Sachverständigen habe es für bestimmte Maßnahmen eine kostengünstigere Alternative zum Umbau, den der Vermieter vorgenommen hat, gegeben. Abzugsfähig sei dann (nur) eine übliche jährliche Verzinsung dieses Betrages. Bei einer Verzinsung der angemessenen Baukosten von 148.500 Euro mit 4,8 Prozent ergäben sich im Streitfall jährliche außergewöhnliche Belastungen in Form einer behinderungsbedingten jährlichen Mehrmiete in Höhe von 7.128 Euro.

Praxistipp:
Ob die Berechnung des Finanzamts und des Finanzgerichts korrekt ist, muss nun der BFH entscheiden. Da der Vater Mehrheitsgesellschafter der GmbH war, wird es in der Revision auch um die Frage einer - eventuellen - verdeckten Gewinnausschüttung gehen.
gepostet: 17.04.2024
Umsatzsteuer: Zum Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an Kantinenbetreiber
Arbeitgeber, die Fremdunternehmen mit dem Betrieb ihrer jeweiligen Kantine beauftragen, zahlen an diese oft Zuschüsse, damit die Caterer kostendeckend arbeiten können. Die Modalitäten, nach denen die Zuschüsse berechnet werden, sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von pauschalen monatlichen Zuschüssen bis hin zu Einzelzuschüssen entsprechend der ausgegeben Mahlzeiten. Doch allen Zuschüssen ist gemein, dass die Finanzverwaltung grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus den Zahlungen verweigern will. Die Begründung liegt darin, dass die Abgabe von verbilligten Mahlzeiten vorrangig den privaten Interessen der Arbeitnehmer dient. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat allerdings entschieden, dass dem Arbeitgeber doch ein Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen zu gewähren sein kann - nämlich dann, wenn ein vorrangiges unternehmerisches Interesse gegeben ist. Das FG Düsseldorf hat die Aussagen dieses Urteils bestätigt, auch wenn es den Vorsteuerabzug im konkreten Fall verweigert hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022, 12 K 2971/20; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.8.2023, 1 K 2107/20 U)

Im Fall aus Baden-Württemberg ging es um ein im Schichtbetrieb produzierendes Unternehmen. Der Arbeitgeber konnte glaubhaft machen, dass ein hohes eigenunternehmerisches Interesse an der Verköstigung der Arbeitnehmer bestand. Dazu gehörten die Lage des Unternehmens und die erschwerte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die Betriebsart (Produktionsbetrieb) und die Betriebsführung. Von Bedeutung war insbesondere, dass die Pausenreglements und der Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen aufeinander abgestimmt waren. Die Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes diente auch den kurzen Wegen zwischen Produktion, Kantine und Aufenthaltsräumen. Das Gericht ließ den Vorsteuerabzug daher zu.

Im Fall des FG Düsseldorf ging es um ein Logistikunternehmen. Dieses sah ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Kantinenbewirtschaftung darin, dass die Lagerarbeiter in zwei Schichten arbeiten würden. Zudem gebe es am Sitz der Klägerin für die Mitarbeiter keine andere Möglichkeit der Verköstigung. Derartig pauschale Aussagen reichten dem Gericht allerdings nicht aus, auch wenn es die Rechtsprechung des FG Baden-Württemberg durchaus anerkennt. Das Gericht verlangt bei der Prüfung des überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses einen strengen Prüfungsmaßstab.

Praxistipp:
Trotz des Urteils des FG Baden-Württemberg wird es nur in wenigen Fällen möglich sein, den Vorsteuerabzug aus Zuschüssen für die Kantinenbewirtschaftung zu erreichen. Um aber überhaupt eine geringe Chance zu haben, muss sehr detailliert geschildert werden, dass beispielsweise die Produktion und das Pausenreglement genau aufeinander abgestimmt sind. Zudem muss verdeutlicht werden, dass die Umstände der Betriebsführung so besonders sind, dass sie nicht auch auf viele andere Unternehmen zutreffen. Der Hinweis, dass sich aus dem Betrieb der Kantine ein Wettbewerbsvorteil ergebe, reicht für sich genommen nicht aus.
gepostet: 16.04.2024
Grundstücksverkauf: Steuerfreiheit der Veräußerung von Nachlassvermögen
Wird eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, unterliegt der erzielte Gewinn der Einkommensteuer. Steuerfrei bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Gewinn aus dem Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Wie ist aber der Fall zu beurteilen, wenn mehrere Personen eine Immobilie erben, einer der Miterben im Anschluss die anderen Anteile hinzuerwirbt und das komplette Grundstück bereits kurze Zeit nach dem Hinzuerwerb mit Gewinn veräußert? Jüngst hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Wird eine zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörende Immobilie veräußert, fällt hierauf keine Einkommensteuer an. Dies gilt jedenfalls, soweit zuvor ein Anteil an der Erbengemeinschaft verkauft wurde (BFH-Urteil vom 26.9.2023, IX R 13/22).

Der Steuerpflichtige war Mitglied einer aus drei Erben bestehenden Erbengemeinschaft. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Steuerpflichtige kaufte die Anteile der beiden Miterben an der Erbengemeinschaft und veräußerte anschließend die Immobilien innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach dem Hinzuerwerb von den Miterben. Das Finanzamt besteuerte diesen Verkauf gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als "Spekulationsgeschäft". Der BFH ist dem entgegengetreten. Begründung: Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass das veräußerte Vermögen zuvor auch "angeschafft" wurde. Dies ist im Hinblick auf den Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft bezüglich des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich Erbanteile erworben, mithin die quotenmäßig bestimmte Teilhaberschaft an der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft. Eine gesamthänderische Beteiligung ist aber kein Grundstück und auch kein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt. Später hat der Kläger aber ein Grundstück verkauft. Damit besteht keine Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut.

Praxistipp:
Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und ist der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten.
gepostet: 15.04.2024
Dienstwagen: Daten in digitalem Fahrtenbuch müssen unabänderbar sein
Für einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf, muss ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wichtig: Wer ein Fahrtenbuch führt, muss die Eintragungen stets zeitnah vornehmen. Zudem müssen nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder aber zumindest ohne Weiteres erkennbar sein. Die Dokumentation von Änderungen darf sich nicht in Protokolldateien verstecken. Das Verbot nachträglicher Änderungen bzw. das Gebot der Dokumentation betrifft auch bereits Daten, die bis zu einem "Abschluss" oder einer "Festschreibung" eingegeben worden sind. So hat das Finanzgericht Düsseldorf am 24.11.2023 (3 K 1887/22 H(L)) geurteilt.

Nun hat auch der Bundesfinanzhof in diesem Sinne entschieden: Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen der eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Müssen erst weitere Listen angefordert oder Abfragen bei Dritten (zum Beispiel dem Systemadministrator) durchgeführt werden, um feststellen zu können, ob Änderungen vorgenommen worden sind, stellt eine solche Datei keine geeignete Aufzeichnungsmethode dar. Das Fahrtenbuch ist dann zu verwerfen und der Privatanteil ist nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 12.1.2024, VI B 37/23; Vorinstanz: Hessisches FG vom 16.5.2023, 3 K 1219/21).

Praxistipp:
Insbesondere diejenigen, die noch alte Programmversionen von digitalen Fahrtenbüchern nutzen, sollten umgehend prüfen, ob diese den Anforderungen der Rechtsprechung standhalten. Eine eventuelle Konformitätserklärung des Herstellers, wonach das Fahrtenbuch bei ordnungsgemäßer Führung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hilft übrigens nicht immer weiter. Zumindest hat eine solche dem Kläger vor dem FG Düsseldorf nichts genützt.

Praxistipp:
Sofern elektronische Fahrtenbücher genutzt werden, in denen die Fahrten (Bewegungsdaten) automatisch per GPS erfasst werden, müssen fehlende Angaben - insbesondere der Fahrtanlass - auch hier zeitnah nachgetragen werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).
gepostet: 13.04.2024
Altersvorsorge: Nutzung der Riester-Förderung für Darlehenstilgung durch Erbe
Auch die Bildung von Wohneigentum wurde in die Riester-Förderung einbezogen. So darf das Kapital des Altersvorsorgevertrages beispielsweise zur Tilgung eines Darlehens genutzt werden, das für die Anschaffung oder Herstellung eines Eigenheims aufgenommen wurde. Man spricht auch von einer "wohnungswirtschaftlichen Verwendung". Geregelt ist diese in § 92a und b EStG. Jedoch stellen sich immer wieder Fragen, wenn es darum geht, inwieweit das Kapital des Altersvorsorgevertrages tatsächlich "wohnungswirtschaftlich" verwendet werden darf. Kürzlich hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass in der Tilgung eines Darlehens, das im Wege der Erbfolge gemeinsam mit einer selbstgenutzten Wohnung übernommen wurde, eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu sehen sein kann. Folglich ist die Auszahlung des begünstigten Altersvorsorgevermögens (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag) zu gewähren. Da zwischenzeitlich die Revision eingelegt worden ist, ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen (Urteil vom 18.12.2023, 15 K 15045/23; Revision unter Az. X R 2/24).

Der Kläger war Alleinerbe seiner Ehefrau. Zum Erbe gehörte eine durch die Ehefrau errichtete Wohnung, die die Eheleute bis zum Tode der Ehefrau gemeinsam bewohnten. Die Ehefrau hatte zur Finanzierung der Wohnung ein Darlehen aufgenommen, das der Witwer im Zuge der Erbschaft übernahm. Zum Zwecke der Tilgung des Darlehens begehrte er die Bewilligung der Entnahme von gefördertem Kapital zur wohnungswirtschaftlichen Verwendung aus einem Altersvorsorgevermögen (§ 92b Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies wurde ihm von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen mit der Begründung versagt, ein nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die wohnungswirtschaftliche Verwendung erforderlicher entgeltlicher Anschaffungsvorgang liege in der Person des Klägers nicht vor, da dieser die Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge erworben habe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Übernahme eines Darlehens als Nachlassverbindlichkeit begründe zwar keine entgeltliche Anschaffung der finanzierten Wohnung durch den Erben. Die Tilgungsvariante des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei jedoch so auszulegen, dass diese auch gilt, wenn ein Erbe ein zur Anschaffung oder Herstellung begünstigten Wohnraums aufgenommenes Darlehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernimmt (FG Berlin-Brandenburg, Mitteilung vom 15.2.2024).
gepostet: 11.04.2024
Zweitwohnungsteuer: Erhebung bei Arbeitswohnung von beiden Ehegatten
Im Jahre 2005 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer unzulässig ist, wenn die Zweitwohnung von einem verheirateten Berufstätigen genutzt wird, um seiner Arbeit nachkommen zu können. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer verstoße in einem solchen Fall gegen Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG-Beschluss vom 11.10.2005, 1 BvR 1232/00). Jüngst hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass aber keine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer in Betracht kommt, wenn es um die gemeinsame Arbeitswohnung von Ehegatten geht (VG Gießen, Urteil vom 12.1.2024, Az.: 8 K 4293/20.GI).

Die Kläger bewohnen - nunmehr als Nebenwohnung angemeldet - ein Haus im Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Sie arbeiten beide in Frankfurt am Main. Seit dem Jahr 2019 hat das Ehepaar ein Einfamilienhaus im Allgäu, das nun als Hauptwohnsitz angemeldet wurde. Dort sind die Kläger auch lokalpolitisch und in örtlichen Vereinen aktiv. Die beklagte Stadt Bad Vilbel setzte gegenüber den Klägern die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von rund 2.400 Euro fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie meinen, ihr Lebensmittelpunkt liege im Allgäu. Sie seien gezwungen, einen weiteren Wohnsitz innezuhaben, um ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Sie berufen sich darauf, dass die Satzung der Stadt Bad Vilbel für ihren Fall vorsehe, dass keine Zweitwohnungsteuer erhoben werde. Nach der entsprechenden Satzungsregelung ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete und nicht dauerhaft getrenntlebende Person eine Zweitwohnung im Gebiet der Stadt innehat, weil sie von der gemeinsamen Wohnung am Ort der Hauptwohnung aus der Berufstätigkeit zumutbar nicht nachgehen kann. Doch ihre Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Der Fall der Kläger sei nicht von dem Schutzzweck der Satzungsregelung erfasst. Geschützt werde durch den Befreiungstatbestand das eheliche Zusammenleben. Erfasst seien hiervon nur solche Personen, die infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Grund für die Zweitwohnsitzsteuer sei eine überdurchschnittliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen, da für die Befriedigung des Bedürfnisses "Wohnen“ eine Wohnung - die Erstwohnung - ausreichend sei. Die Kläger hätten sich zwar dazu entschieden, aufgrund ihrer beider beruflichen Tätigkeit in Frankfurt am Main zwischen dem Hauptwohnsitz im Allgäu und dem Zweitwohnsitz im Gebiet der Beklagten zu pendeln. Eine Trennung der Kläger (die Woche über) aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit liege jedoch nicht vor, weil beide Kläger gemeinsam zwischen den Wohnsitzen pendelten. Die Kläger seien nicht gehindert, ihren Hauptwohnsitz in das Gebiet der Stadt Bad Vilbel zu verlegen (Quelle: VG Gießen, Mitteilung vom 25.1.2024).
gepostet: 09.04.2024
Personengesellschaften: Übertragungen zwischen Schwestergesellschaften
Sind Mitunternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der einen ins Betriebsvermögen der anderen Gesellschaft zu übertragen, ohne die stillen Reserven aufdecken und versteuern zu müssen. Die Übertragung zu Buchwerten ist allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur in bestimmten Konstellationen möglich, beispielsweise bei der Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in der einen Gesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Gesellschaft, an der der Gesellschafter ebenfalls beteiligt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Vielen Fachleuten hat sich aber nie erschlossen, dass ausgerechnet folgender Fall nicht begünstigt sein sollte: die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer (beteiligungsidentischen) Schwestergesellschaft. Letztlich waren - wenn überhaupt möglich - "Umwege" und aufwendige Gestaltungen erforderlich, um das gewünschte Ergebnis, nämlich den Transfer eines Wirtschaftsguts zu Buchwerten zwischen Schwestergesellschaften, zu erreichen.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass der maßgebende § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verfassungswidrig ist, soweit er die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften von der Begünstigung ausnimmt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 zu beseitigen. Diese Verpflichtung erfasst zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift beruhen (BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13).

Praxistipp:
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Buchwert möglich. Nach dem Wortlaut der Entscheidung sind aber nur unentgeltliche Übertragungen begünstigt. Das bedeutet oder könnte zumindest bedeuten: Aufgrund der Einlage eines Wirtschaftsguts in die andere Gesellschaft dürfen keine zusätzlichen Gesellschaftsrechte gewährt werden. Die Einlage darf also insbesondere nicht auf dem Kapitalkonto I verbucht werden, das üblicherweise die Gesellschaftsrechte in einer KG oder GmbH & C. KG "zeigt." Ob der Gesetzgeber dies bei seiner zu erwartenden Neuregelung ebenso sieht, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist noch eine gewisse Vorsicht angebracht. Darüber hinaus ist nicht vollends geklärt, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich nur die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf "beteiligungsidentische" Schwesterpersonengesellschaften betrifft. Auch insofern, das heißt bei der Übertragung zwischen Gesellschaften mit unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen, besteht noch weiterer Klärungsbedarf.
gepostet: 07.04.2024
Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag für Wanderführer
Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrags ist unter anderem, dass es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung handelt. An die Bundesregierung ist die Frage gerichtet worden, ob auch Wanderführer von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucksache 20/10022 vom 12.1.2024):

Bereits nach der geltenden Rechtslage können Wanderführer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die jeweils ausgeübte Tätigkeit mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG hängt folglich maßgeblich davon ab, ob im konkreten Einzelfall bei dem Wanderführer die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit ist der örtlich zuständigen Finanzbehörde darzulegen und im Einzelfall zu beurteilen. Sofern die Tätigkeit insofern mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Jahr steuerbefreit.

Praxistipp:
Sofern im Einzelfall keine vergleichbare Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt wird, aber Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung erzielt werden, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu einer Höhe von 840 Euro pro Jahr in Betracht.
gepostet: 05.04.2024
Gewerbesteuer: Oldtimer im Vermögen von Wohnungsunternehmen schädlich
Für rein vermögensverwaltende Unternehmen, insbesondere Wohnungs- bzw. Grundstücksgesellschaften, ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutend. Nach dieser Vorschrift werden selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Voraussetzung ist aber, dass die Unternehmen - von Ausnahmen abgesehen - ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Die Betonung liegt dabei auf dem Wort "ausschließlich", denn selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von eigenem Grundbesitz und eigenem Kapitalvermögen hinausgehen, können schädlich sein und verhindern die vollständige Kürzung des Gewerbeertrags.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung entfällt, wenn im Betriebsvermögen Oldtimerfahrzeuge als Wertanlage gehalten werden, selbst wenn mit den Fahrzeugen während der Besitzzeit keinerlei Erträge erwirtschaftet werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.3.2023, 6 K 878/22). Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befinden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern wurden bislang keinerlei Erträge erzielt. In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung. Diese wurde vom Finanzamt versagt. Die GmbH habe gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstoßen. Bei den Oldtimern mag es sich um eine Kapitalanlage handeln, aber eben nicht um Kapitalvermögen, das vom Gesetz begünstigt wäre. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Begründung: 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will die erweiterte Kürzung für Unternehmen nur gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Mit dem Halten der Oldtimer zum Zwecke der Kapitalanlage hat die Klägerin - neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes - eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht in dem Katalog der unschädlichen Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthalten ist. Es handelt sich nicht um Kapitalvermögen. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Haltens der Oldtimer zur Kapitalanlage greift schließlich auch keine Bagatellgrenze. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht.

Praxistipp:
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie ist beim Bundesfinanzhof auch bereits unter dem Az. III R 23/23 anhängig.
gepostet: 03.04.2024
Jobrad: Aktuelles zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes
Der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrades ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies gilt auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als "Fahrzeug" einzustufen ist. Erfolgt die Überlassung eines Fahrrades oder E-Bikes im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der steuerpflichtige private Nutzungsanteil monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334).

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung, also die Anwendung der geviertelten Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Privatnutzung, auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Wem also ein zweites Fahrrad, etwa für seinen Ehegatten, gegen eine Gehaltsumwandlung gestellt wird, profitiert gleichermaßen von der Begünstigung (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A - 32 - St 210).

Praxistipp:
Die Haltung ist zugegebenermaßen nicht neu, doch offenbar haben einige Finanzämter das anders gesehen. Von daher ist die Klarstellung der Oberfinanzdirektion erfreulich.

Die Oberfinanzdirektion nimmt auch zu der Frage Stellung, inwieweit das Fahrradzubehör unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 37 EStG fallen kann. Hier gilt, dass lediglich "fahrradtypisches Zubehör" begünstigt ist. Beispiele für begünstigtes Zubehör sind danach: fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile wie beispielsweise Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen. Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör sind: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung o.Ä.), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (z.B. Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z.B. Fahrradanhänger, Lenker-, Rahmen- oder Satteltaschen oder Fahrradkorb).

Praxistipp:
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, kann dieses nicht nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei überlassen werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass auch Elektrokleinstfahrzeuge, wie beispielsweise zusammenklappbare Elektroroller, als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Daher kommt auch für diese eine steuerfreie Überlassung nicht in Betracht.
gepostet: 01.04.2024
März 2024
Erbschaftsteuer: Pauschaler Stundensatz für Pflegeleistungen erhöht
Wer eine Schenkung erhält und sich im Gegenzug verpflichtet, den Schenker "im Fall der Fälle" zu pflegen, kann seine Pflegeleistungen im Rahmen der Schenkungsteuer-Festsetzung geltend machen, das heißt die Schenkungsteuer mindert sich insoweit. Die Pflegeleistungen werden steuerlich aber erst berücksichtigt, wenn der Pflegefall tatsächlich eingetreten ist. Dazu wird der Schenkungssteuerbescheid gegebenenfalls nachträglich geändert. Aber auch wenn die Pflege nicht auf einer vertraglichen, sondern auf einer unterhaltsrechtlichen oder moralischen Verpflichtung beruht, können die Pflegeleistungen abgezogen werden, wenn auch nur beschränkt auf 20.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Hier geht es in erster Linie um die unentgeltlichen Pflegeleistungen, die nahe Angehörige erbracht haben.

Doch wie kann der Wert einer Pflegeleistung überhaupt beziffert werden? Diesbezüglich gibt es folgende Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung: Es bestehen keine Bedenken, wenn für erbrachte Leistungen ein pauschaler Stundensatz angesetzt wird. Dieser richtet sich nach dem Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte. Nach § 2 der Fünften Pflegearbeitsbedingungenverordnung ist das Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte ab dem 1.12.2023 auf 14,15 Euro brutto je Stunde erhöht worden. Vom 1.5.2023 bis zum 30.11 2023 betrug es 13,90 Euro brutto je Stunde, vom 1.9.2022 bis zum 30.4.2023 waren es 13,70 Euro brutto je Stunde (Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.10.2023, BStBl 2023 I S. 1870).

Zu den Pflegeleistungen zählen die Unterstützung und Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Kämmen), der Ernährung (z.B. Zubereiten und Aufnahme der Nahrung), der Mobilität (z.B. selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung). Dazu gehören aber auch weitere Hilfeleistungen, wie die Erledigung von Botengängen und schriftlichen Angelegenheiten, Besprechungen mit Ärzten, Vorsprachen bei Behörden sowie die seelische Betreuung des Schenkers oder Erblassers.

Praxistipp:
Der Betrag von 20.000 Euro ist leider kein Pauschbetrag. Vielmehr sind die Aufwendungen bzw. die geleisteten Stunden aufzulisten. Wer einen Angehörigen längere Zeit unentgeltlich pflegt, sollte folglich die aufgewendeten Stunden notieren. Dabei gelten auch Einkaufsfahrten, Bankgeschäfte sowie die übliche Hilfe im Haushalt als Pflegeleistungen.
gepostet: 31.03.2024
Lohnsteuerbescheinigungen: Ermittlung der Id-Nr. für elektronische Übermittlung
Bereits mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) beschlossen. Für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG) ist daher ab dem Veranlagungszeitraum 2023 zwingend die Angabe einer steuerlichen Identifikationsnummer notwendig. Nun hat das Bundesfinanzministerium zu der Frage Stellung genommen, wie Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen ermitteln sollten, wenn diese noch nicht vom Arbeitnehmer mitgeteilt wurde. Zudem wird dargelegt, wie zu verfahren ist, wenn die steuerliche Identifikationsnummer durch den Arbeitnehmer schuldhaft nicht vorgelegt wurde und auch nicht ermittelt werden kann (BMF-Schreiben vom 23.1.2024, IV C 5 -S 2295/21/10001 :001). Danach gilt:

Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf formlose schriftliche Anfrage des Arbeitgebers mit. Die Anfrage hat den Namen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift des Arbeitnehmers zu enthalten. Von einer Pflichtwidrigkeit ist auch auszugehen, wenn der Arbeitnehmer der Aufforderung ohne Begründung nicht nachkommt. Eine Mitteilung erfolgt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auch dann, wenn die Identifikationsnummer dem Arbeitnehmer erstmals zuzuteilen ist. Einer Bevollmächtigung oder Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf es insoweit nicht. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber generell die Zuteilung bzw. die Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt hat (vgl. § 80 Abs. 1 AO; § 39 Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG).

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer schuldhaft nicht vor und kann der Arbeitgeber diese entsprechend den obigen Verfahren nicht erhalten, hat er regelmäßig die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln (§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Betriebsrentner und Versorgungsempfänger, die im Ausland ansässig sind und denen die Unterlagen zur Erteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer zugeschickt wurden, diese jedoch bisher noch nicht beantragt haben; Arbeitnehmer - insbesondere auch aus dem Ausland -, die nur für kurze Zeit vom Arbeitgeber beschäftigt werden und die dem Arbeitgeber ihre steuerliche Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt haben (mit Ausnahme der im BMF-Schreiben vom 7.11. 2019, BStBl. I S. 1087 unter Abschnitt 3 bezeichneten Fälle); Zahlungen an Sterbegeldempfänger; Arbeitnehmer, die sich weigern, dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer mitzuteilen.

Nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitgeber aufgrund von technischen Störungen die steuerliche Identifikationsnummer nicht abrufen kann, kann der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtliche Steuerklasse längstens für drei Kalendermonate zu Grunde legen (vgl. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG).
gepostet: 27.03.2024
Unentgeltliche Betriebsübertragung: Wichtiges BFH-Urteil zur Schenkungsteuer
Für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs werden bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere Begünstigungen gewährt. Allerdings hat der Gesetzgeber im Laufe der Jahre ein komplexes Regelwerk geschaffen, um aus seiner Sicht unliebsame Gestaltungen zu vermeiden. So soll verhindert werden, dass umfangreiches Verwaltungsvermögen steuerfrei übertragen werden kann. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die so genannten Finanzmittel gelegt, zum Beispiel Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen. Übersteigen die Finanzmittel bzw. das Verwaltungsvermögen eine bestimmte Höhe, droht ein teilweiser oder gar vollständiger Entfall der steuerlichen Begünstigung des Betriebsvermögens. Im Zusammenhang mit den Finanzmitteln bzw. dem Verwaltungsvermögen ist der "Einstiegstest" oder 90-Prozent-Test durchzuführen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Dabei wird das Verwaltungsvermögen ins Verhältnis zum Unternehmenswert gesetzt. Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des Unternehmenswerts oder mehr, wird die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens versagt. Gerade Handelsunternehmen "leiden" unter diesem Einstiegstest, denn sie haben zwar oft hohe Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, andererseits aber auch hohe Verbindlichkeiten, die für den Einstiegstest nicht gegengerechnet werden. Dadurch werden diesen Unternehmen mitunter die steuerlichen Begünstigungen versagt. Doch nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Handelsunternehmen für den Einstiegstest die betrieblichen Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind (BFH-Urteil vom 13.9.2023, II R 49/21).

Der Sachverhalt: Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein pharmazeutisches Handelsunternehmen betrieb. Das Finanzamt versagte wegen des so genannten Einstiegstests die schenkungsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG, denn im Bestand des Unternehmens befanden sich hohe Finanzmittel und damit ein umfassendes Verwaltungsvermögen. Die Tatsache, dass im Betriebsvermögen auch hohe Schulden enthalten waren, spielte für den Einstiegstest nach Ansicht des Finanzamts keine Rolle. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Begründung: Zwar sei im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen samt Finanzmittel betrage mehr als 90 Prozent des gemeinen Wertes der übertragenen GmbH-Anteile (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend einschränkend auszulegen. Zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, und deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln besteht, ist der Einstiegstest in modifizierter Form unter Abzug der betrieblich veranlassten Schulden durchzuführen. Ohne die Möglichkeit des Schuldenabzugs wäre die Regelung willkürlich und verstieße damit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn es wäre vom Zufall abhängig, ob Schulden am Stichtag noch bestehen oder bereits getilgt wurden.
gepostet: 25.03.2024
Grundstücksverkauf: Nutzung durch Elternteil gilt nicht als Eigennutzung
Wer sein Eigenheim verkauft, muss keinen Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") versteuern, selbst wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind als Eigennutzung der Eltern gilt, wenn die Eltern für ihr Kind noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (BFH-Urteil vom 24.5.2022, IX R 28/21).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil aber nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG gilt. Der Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" war daher steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 14.11.2023, IX R 13/23).

Der Sachverhalt: Die Kläger (Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Das Finanzamt berücksichtigte einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter/Schwiegermutter anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Dagegen trugen die Eheleute unter anderem vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhaltsberechtigten Personen sei widersprüchlich. Doch mit dieser Argumentation vermochten sie weder das Finanzamt noch die Richter des BFH zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts ist die Differenzierung zwischen einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei.

Praxistipp:
Die Kläger hatten in den Vorjahren keine Unterhaltsleistungen an die Mutter/Schwiegermutter geltend gemacht (§ 33a EStG). Ob anders entschieden worden wäre, wenn deren Bedürftigkeit tatsächlich dargelegt worden wäre, ist nicht erkennbar. Sowohl das Finanzgericht als Vorinstanz als auch der BFH haben diese Frage nicht abschließend beantwortet.
gepostet: 23.03.2024
Kindergeld: Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium schädlich
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings wird zwischen Erst- und Zweitausbildung differenziert: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.

Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, liegt eine einheitliche Erstausbildung aber nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen. Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also zum Beispiel das Masterstudium, zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist (BFH-Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22).

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist. Das Finanzgericht gab der Klage zwar statt, doch der BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Das FG habe zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehle der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher sei der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden gelegen habe, könne kein Kindergeld gewährt werden (Quelle: Mitteilung des BFH von 25.1.2024).
gepostet: 19.03.2024
Ausschüttungsanspruch im Erbe: Steuerliche Doppelbelastung ist rechtens
Wenn im Rahmen einer Erbschaft Anteile an Kapitalgesellschaften auf den Erben übergehen, erwirbt dieser mitunter bestehende Ausschüttungsansprüche mit. Folglich vereinnahmt erst der Erbe die entsprechenden Erträge und muss diese versteuern. Ausnahmen von diesem "Zuflussprinzip" bestehen bei beherrschenden Gesellschaftern. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Ansprüche auf die künftigen Erträge bereits die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft-steuer erhöht haben, so dass diese einmal der Erbschaft- und dann auch noch der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) unterliegen. Wie das Finanzgericht Münster nun zum zweiten Mal entschieden hat, ist diese Doppelbelastung mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer zulässig. Es hat geurteilt, dass die Abgeltungsteuer, die auf den Ausschüttungsanspruch gegen eine GmbH entfällt, nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abzuziehen ist (FG Münster, Urteil vom 2.11.2023, 3 K 2755/22 Erb).

Der Kläger erwarb im Wege eines Vermächtnisses von seinem verstorbenen Vater einen Anteil an einer GmbH in Höhe von 12,5 Prozent des Stammkapitals. Vor dem Tod des Vaters hatte die Gesellschafterversammlung eine Ausschüttung beschlossen, die in Höhe von 187.500 Euro auf den Vater entfiel und nach dessen Tod unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Kläger ausbezahlt wurde. Das Finanzamt setzte im Erbschaftsteuerbescheid die Forderung mit dem Nennwert von 187.500 Euro an. Demgegenüber begehrte der Kläger, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeit in Abzug zu bringen. Die Steuer sei zwar im Zeitpunkt des Todes formal noch nicht entstanden, ihre Entstehung sei aber hinreichend sicher gewesen. Doch das Finanzamt und auch das Finanzgericht beurteilen dies anders.

Begründung: Der Ausschüttungsanspruch gegenüber der GmbH sei mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Bewertung unterhalb des Nennwerts im Hinblick auf die Kapitalertragsteuer komme nicht in Betracht, da es sich hierbei um eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer handele und nicht um eine wertmindernde Eigenschaft. Ein Abzug der Steuer als Nachlassverbindlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Insbesondere handele es sich nicht um vom Erblasser herrührende Schulden. Zwar sei die wirtschaftliche Ursache für die Belastung der Ausschüttung mit Kapitalertragsteuer bereits mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung und damit vor dem Tod des Vaters gesetzt worden. Der für die Abzugsfähigkeit maßgebliche Umstand, nämlich die Verwirklichung des einkommensteuerlichen Tatbestands, sei jedoch erst mit dem Zufluss der Ausschüttung beim Kläger erfolgt. Da der Vater kein beherrschender Gesellschafter gewesen sei, sei noch kein Zufluss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses anzunehmen. Schließlich sei es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Sachverhalt kumulativ der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer unterliegt, da es um unterschiedliche Tatbestände gehe. Der Gesetzgeber habe bei der Wahl des Steuergegenstandes einen weiten Gestaltungsspielraum (Quelle: FG Münster, NL Dez. 2023).

Bereits zuvor hatte das FG Münster entschieden, dass auch keine einkommensteuerliche Ermäßigung in Betracht kommt. Nach § 35b EStG werden Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen zugleich der Erbschaftsteuer unterlegen haben, zwar steuermindernd berücksichtigt, wenn auch nur mit einem bestimmten Prozentsatz. Allerdings sei die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht anwendbar (FG Münster, Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).
gepostet: 17.03.2024
Betriebseinnahmen: "Corona-Überbrückungshilfe Plus" ist zu versteuern
Während der Corona-Pandemie konnten bestimmte Unternehmer die "Überbrückungshilfe Plus" des Landes Nordrhein-Westfalen von bis zu 3.000 Euro in Anspruch nehmen. Die Frage ist, ob diese Überbrückungshilfe den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen zuzurechnen ist oder steuerfrei bleiben kann, weil sie vermeintlich (auch) zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten gezahlt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Betrag als Betriebseinnahme zu erfassen ist, allerdings die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. II R 23/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Urteil vom 7.11.2023, 13 K 570/22 E; Quelle: FG Düsseldorf, NL 12/2023).

Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Im August 2020 gewährte ihm die Bezirksregierung Düsseldorf eine Überbrückungshilfe Plus von 3.000 Euro. Der Freiberufler versteuerte diesen Betrag nicht, da er der Auffassung ist, dass die Hilfe als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer bei Ausbleiben dieser Zahlung hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich sei, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfe als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Auch das Finanzgericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit als rechtmäßig. Begründung: Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe NRW nur an Unternehmer gezahlt worden sei, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausgeführt hätten. Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus sei zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien vom Land NRW geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW-Überbrückungshilfe Plus würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften. Eine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitslosengeldes II auf Bezüge aus öffentlichen Mitteln für Personen, die nicht arbeitsuchend sind, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen, käme nicht in Betracht.
gepostet: 15.03.2024
Sonderausgaben: Zahlungen an Förderverein als Schulgeld abzugsfähig?
Wenn Kinder eine Privatschule besuchen, können die Eltern das Schulgeld im bestimmten Rahmen und unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen können (FG Münster, Urteil vom 25.10.2023, 13 K 841/21 E).

Die beiden Kinder der Kläger besuchten eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Im Streitjahr zahlten die Kläger insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-)Materialien. Von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, erhielt der Förderverein insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Diese wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die Zahlungen als Schulgelder geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Doch der hiergegen gerichtete Klage wurde entsprochen.

Begründung: Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite. Bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtung seien die Zahlungen zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils geleistet worden. Die Kläger und die anderen Eltern hätten sicher sein können, dass mit ihren Geldern, die in der zweckgebundenen Weiterleitung des Fördervereins enthalten waren, allein der normale Schulbetrieb finanziert worden sei, da der von der Stiftung weitergeleitete Betrag noch nicht einmal ausgereicht habe, um den Schulträgereigenanteil vollständig abzudecken. Dass die Satzung des Fördervereins keine Regelung enthalte, wonach die Mittel ausschließlich für den normalen Schulbetrieb hätten verwendet werden können, und auch Zwecke vorsehe, bei deren Verfolgung keine reine Finanzierung des normalen Schulbetriebs mehr vorliegen würde, sei unschädlich. Es fehle bereits an einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass es sich bei über einen Förderverein an einen Schulträger weitergeleiteten Elternbeiträge nur dann um Schulgeldzahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handeln könne, wenn sich der Satzungszweck des Fördervereins auf die Weiterleitung von Elternbeiträgen beschränke. Im Übrigen führe die Auffassung des Finanzamtes zu nicht sachgerechten Ergebnissen, da die Zahlungen dann weder Schulgelder noch Spenden darstellen würden (Quelle: FG Münster, Newsletter Dez. 2023).

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, war bei Redaktionsschluss aber leider noch nicht bekannt.
gepostet: 13.03.2024
Rentenbesteuerung: Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden ab
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen die - vermeintliche - Doppelbesteuerung von Renten soeben als unzulässig verworfen. Die Beschwerden seien nicht substantiiert genug, um sie zur Entscheidung anzunehmen (BVerfG, Beschlüsse vom 7.11.2023, 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21). Was bedeutet dies für Rentner? Zunächst zum Hintergrund: Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil, dem so genannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Dadurch zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer. Pensionäre mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierin eine nicht zu tolerierende Ungleichbehandlung gesehen und der Gesetzgeber musste reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten nach und nach höher besteuert, während im Gegenzug die Altersvorsorgeaufwendungen, also die Rentenbeiträge, ebenfalls nach und nach höher steuerlich abgezogen werden dürfen. Voraussichtlich im Jahre 2058 ist diese Übergangsregelung abgeschlossen, das heißt Rentner, die ab 2058 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

Die langjährige Überleitung hin zu einer vollen Besteuerung führt aufgrund ihrer Pauschalität mitunter zu ungerechten Ergebnissen. Viele Rentner sind der Ansicht, dass ihre Renten, die sie mehr oder weniger hoch versteuern müssen, zu einem großen Teil aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Dadurch würde es zumindest teilweise zu einer Doppelbesteuerung kommen. Insgesamt ist das Verfahren der Überleitung zur vollen Besteuerung aber weder vom Bundesfinanzhof noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Allerdings könne es im Einzelfall durchaus Fälle einer unzulässigen Doppelbesteuerung geben - so der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (X R 44/14). Eine solche doppelte Besteuerung ist gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Auch zwei Klagen jüngeren Datums blieben weitestgehend erfolglos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den Urteilsfällen (noch) nicht vorgelegen. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts der noch recht hohen Rentenfreibeträge der betroffenen Jahrgänge habe sich in den jeweiligen Fällen folglich keine doppelte Besteuerung ergeben.

Die unterlegenen Kläger hatten gegen die beiden Entscheidungen des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. Und die Finanzverwaltung hatte sich nach einigem Zögern durchringen können, betroffene Steuerbescheide hinsichtlich des streitigen Punktes vorläufig ergehen zu lassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, BStBl 2021 I S. 1042). Doch wie erwähnt hat das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist wahrscheinlich, dass die Vorläufigkeitsvermerke in den Einkommensteuerbescheiden bald aufgehoben werden bzw. in aktuellen Bescheiden nicht mehr erfolgen. Sofern Einsprüche eingelegt wurden, werden die Einspruchsführer wohl bald gebeten, diese zurückzunehmen oder die Einsprüche werden gleich per Allgemeinverfügung zurückgewiesen.

Praxistipp:
Letztlich bleibt Rentnern, die eine mögliche Doppelbesteuerung prüfen möchten, nichts anderes übrig, als diese im Einzelfall zu berechnen. Vor allem aber - und das ist besonders misslich - hatte der BFH darauf hingewiesen, dass die Beweislast für eine eventuelle Doppelbesteuerung bei den Steuerbürgern liegt. Dazu müssen nach Möglichkeit alle Steuerbescheide der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte, Rentenverläufe und detaillierte Berechnungen vorgelegt werden - die Hürden und der Aufwand sind also enorm hoch.

Praxistipp:
Von einer Doppelbesteuerung betroffen sein könnten zum Beispiel Freiberufler, die über mehrere Jahre freiwillig hohe Beiträge (oberhalb des jeweiligen Höchstsatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung) in ihr Versorgungswerk einbezahlt haben, ohne von der so genannten Öffnungsklausel profitiert zu haben. Auch können Personen betroffen sein, die nach einer Scheidung einmalig einen hohen Beitrag in die Rentenversicherung bzw. ins Versorgungswerk eingezahlt haben, um ihren Rentenanspruch wieder aufzufüllen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger einige Jahren im Ausland gearbeitet hat, nunmehr seine Rente aber in Deutschland versteuern muss, könnte die Prüfung einer eventuellen Übermaßbesteuerung empfehlenswert sein.

Praxistipp:
Zwar blieb den Klägern in den oben genannten Fällen der Erfolg verwehrt, doch zumindest haben sie einen Sieg für künftige Rentnerjahrgänge errungen. Einerseits werden Altersvorsorgeaufwendungen bereits seit 2023 und nicht erst ab 2025 - im Rahmen der Höchstbeträge - als Sonderausgaben mit 100 Prozent berücksichtigt. Zudem werden die Besteuerungsanteile der Renten, der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag angepasst. Nicht erst in 2040, sondern erst in 2058 soll der Besteuerungsanteil von Renten bei 100 Prozent liegen.
gepostet: 11.03.2024
Stipendien: Leistungen aus Heisenberg-Stipendium können steuerfrei sein
Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG). So darf das Stipendium einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Zudem darf der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein. Die Finanzverwaltung will Leistungen aus dem "Heisenberg-Programm" nicht nach § 3 Nr. 44 EStG begünstigen, da es ihrer Ansicht nach den "erforderlichen Betrag" übersteigt (OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 9.4.2019, S 2121 A - 013 - St 231). Dem ist der Bundesfinanzhof nun entgegengetreten (BFH-Beschluss vom 24.10.2023, VIII R 11/22). Nach Auffassung des BFH hat das Stipendium im Urteilsfall nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag überstiegen. Der erforderliche Betrag bestimme sich nach dem Alter des Stipendiaten, der akademischen Vorbildung sowie den nach der Verkehrsauffassung erforderlichen typischen Lebenshaltungskosten in der konkreten sozialen Situation. Für die Einhaltung dieser Bedingung sei es ein gewichtiges Indiz, wenn das Stipendium zuvor bezogene und nunmehr ausfallende Einnahmen nicht wesentlich übertrifft. Dies sei im Vergleich zu dem vorherigen Einkommen als Universitätslehrer nicht der Fall gewesen. Auch die weitere Bedingung sei erfüllt, da der Stipendiat im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war. Zwar oblag ihm, über seine Forschungen zu berichten und etwaige Ergebnisse zu veröffentlichen. Eine "bestimmte wissenschaftliche" Gegenleistung hatte er damit aber nicht zu erbringen. Vielmehr war er in der Wahl des Forschungsthemas weitgehend und in dessen Bearbeitung völlig frei. Auch zu einer Lehrtätigkeit sei er gegenüber der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht verpflichtet.
gepostet: 09.03.2024
Grundstücksverkauf: Teilverkauf des Gartens kann Steuerpflicht auslösen
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss einen eventuellen Veräußerungsgewinn versteuern. Steuerfrei bleibt - unter bestimmten Voraussetzungen - nur der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn lediglich ein Teil des Grundstücks, auf dem sich das Eigenheim befindet, verkauft wird und das Haus mitsamt des Restgrundstücks weiter selbst genutzt wird? Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Teilverkauf eines Grundstücks, hier eines Gartenteils, die so genannte Spekulationsbesteuerung auslöst (BFH-Urteil vom 26.9.2023 IX R 14/22).

Der Sachverhalt: Eheleute erwarben in 2014 ein Einfamilienhaus mitsamt eines sehr großen Grundstücks. Als im Jahre 2018 in der Nachbarschaft gebaut wurde, erkannten die Eheleute, dass auf ihrem Grundstück noch ein weiteres Gebäude errichtet werden könnte. Daraufhin veranlassten sie die Teilung des Grundstücks und veräußerten in 2019 eine Parzelle. Dem Finanzamt gegenüber erläuterten sie, dass sie lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert hätten. Das von ihnen in 2014 angeschaffte Grundstück in dem kleinen Dorf sei von ortsüblicher Größe gewesen. Das Finanzamt und nun auch der BFH waren dennoch der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§§ 22, 23 EStG) vorgelegen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn das restliche Grundstück weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Begründung: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu betrachten.
gepostet: 07.03.2024
Termingeschäfte: Beschränkung der Verlustverrechnung könnte unzulässig sein
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, dürfen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Verluste aus Termingeschäften können nicht mit anderen Kapitalerträgen oder gar anderen Einkünften verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020). Die Beschränkung gilt seit dem 1.1.2021.

Nun hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Aussetzungsverfahren Bedenken gegen die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung geäußert (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Der Sachverhalt: Der Antragsteller erklärte in 2021 Kapitalerträge aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro und Verluste aus gleichartigen Geschäften in Höhe von 227.289 Euro. Das Finanzamt verrechnete die laufenden Verluste aus Termingeschäften nur in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften. Die noch nicht verrechneten laufenden Verluste in Höhe von 207.289 Euro wurden in der Verlustfeststellung berücksichtigt. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Er machte Einwände gegen die Beschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus Termingeschäften geltend. Er wies darauf hin, dass vom Bundesverfassungsgericht derzeit ohnehin geprüft werde, ob die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienverluste rechtens ist (2 BvL 3/21). Die Entscheidung werde richtungsweisend auch für die Verrechnung von Verlusten aus anderen Kapitalanlagen sein.

Das FG gab dem AdV-Antrag statt, da es ernstliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG habe. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gehe mit der Gefahr einher, dass eine Verlustberücksichtigung faktisch ganz ausgeschlossen sein kann. Im Streitfall bräuchten die Antragsteller für die Verrechnung des gesondert festgestellten Verlustes in Höhe von 207.289 Euro bereits jetzt schon über zehn Gewinnjahre, um die Verluste auszugleichen.

Praxistipp:
Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten. Möglicherweise wird das FG erst endgültig entscheiden, wenn das Bundesverfassungsgericht zur Verrechnung von Aktienverlusten geurteilt hat. Im AdV-Verfahren selbst hat das unterlegene Finanzamt Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII B 113/23).
gepostet: 05.03.2024
Spenden: Förderung des demokratischen Staatswesens gemeinnützig
Bei Vereinen, die politische Zwecke verfolgen, steht oftmals die Gemeinnützigkeit in Frage. Am bekanntesten ist wohl der Rechtsstreit um die Organisation Attac, der nach dem BFH-Urteil vom 10.10.2019 (V R 60/17) auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (1 BvR 697/21). Der Attac-Organisation wurde seinerzeit die Gemeinnützigkeit aberkannt, denn es gehe ihr nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen. Bezüglich des Vereins innn.it hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen kürzlich entschieden, dass dieser gemeinnützig tätig ist (Urteil vom 14.11.2023, 8 K 8198/22). Der Sachverhalt: Die Petitions- und Kampagnenplattform innn.it (e.V.) betreibt eine Online-Plattform, über die die Nutzer eigene Kampagnen jeglicher Art veröffentlichen können ("Online-Petition"). In 2019 hatte der Verein seine Steuererklärung für die Jahre 2016 und 2017 eingereicht. Das Finanzamt verweigerte dem Verein zwar die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Allerdings wurde die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof bereits unter dem Az. V R 28/23 vorliegt.

Die "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" ist ein förderwürdiger Zweck. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Begriff aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Grundrechte, wie im Streitfall der Meinungsfreiheit, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt. Das demokratische Prinzip bedingt nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordert generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie ist ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördert der Kläger das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich. Im Umkehrschluss führt die auf den Kernbereich zielende Förderung dazu, dass die einzelne Tätigkeit nicht zwingend messbare Erfolge aufweisen muss; die Förderung der Einzelnen und deren Erfahrungen im demokratischen Prozess genügt.
gepostet: 03.03.2024
Firmenwagen: Auch digitales Fahrtenbuch immer zeitnah führen
Für einen Firmen-Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, muss grundsätzlich ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wer ein Fahrtenbuch führt, muss die Eintragungen zeitnah vornehmen. Dies gilt auch für ein elektronisches Fahrtenbuch. Zudem dürfen die Daten in einem elektronischen Fahrtenbuch programmtechnisch nicht änderbar sein. Zumindest müssen Änderungen protokolliert werden; dieses Änderungsprotokoll darf sich aber nicht in "Unterdateien verstecken", sondern muss augenscheinlich sein (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L)).

Der Sachverhalt: Der Kläger führte für seine Firmenwagen jeweils elektronische Fahrtenbücher. In der damaligen Konformitätserklärung des Herstellers hieß es, dass dessen Software bei ordnungsgemäßer Anwendung die an ein elektronisches Fahrtenbuch zu stellenden gesetzlichen Anforderungen erfülle. Allerdings erlaubte es das Programm, dass Fahrten bis zum monatlichen Abschluss geändert oder gelöscht werden konnten. Erst nach dem Abschluss waren nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen. Immerhin wurden die Änderungen, die bis zum Abschluss vorgenommen wurden, in einer internen Datei protokolliert. Der Kläger notierte die durchgeführten Fahrten zunächst auf einem Zettel. Erst jeweils nach den Tankvorgängen, die mitunter einige Wochen auseinanderlagen, gab er die Daten dann neben des Kostenbelegs in das elektronische Fahrtenbuch ein. Am Monatsende wurde das Fahrtenbuch abgeschlossen, ausgedruckt und archiviert. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei, da die Eintragungen nicht zeitnah erfolgt seien, sondern eine Aktualisierung nur im drei- bis sechswöchigen Rhythmus erfolgt sei. Das Fahrtenbuch sei deshalb zu verwerfen und der geldwerte Vorteil sei unter Anwendung der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Begründung: Ein digitales Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen von eingegebenen Daten programmtechnisch ausgeschlossen sind oder Änderungen dokumentiert werden. Diese Dokumentation muss aber bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sein. Die im Streitfall geführten elektronischen Fahrtenbücher erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Denn es wurde zur Erstellung der Fahrtenbücher ein Programm verwendet, das nachträgliche Änderungen zulässt, ohne diese Änderungen im Fahrtenbuch selbst offenzulegen. Reine Protokolldateien reichen für augenscheinliche Dokumentationszwecke nicht aus. Die Fahrtenbücher wurden auch nicht zeitnah geführt. Eine zeitnahe Führung liegt vor, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Der Kläger hat aber eingeräumt, dass die Eintragungen in das Fahrtenbuch gebündelt - erst nach jedem Tankvorgang - vorgenommen und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten worden seien. Die gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen wird nicht den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen gerecht.

Praxistipp:
Sofern elektronische Fahrtenbücher genutzt werden, in denen die Fahrten (Bewegungsdaten) automatisch per GPS erfasst werden, müssen fehlende Angaben - insbesondere der Fahrtanlass - auch hier zeitnah nachgetragen werden, und zwar innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592).
gepostet: 01.03.2024
Februar 2024
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20). Der Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Unfalls schwerbehindert. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft worden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis und der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag konnte allerdings nicht zusätzlich gewährt werden.

Begründung: Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie mit einer Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem adäquaten Zusammenhang stehen und nicht außerhalb des Üblichen liegen. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige behinderungsbedingt in einer dafür vorgesehenen Einrichtung untergebracht ist. Für den Abzug der Unterbringungskosten in einer Wohngemeinschaft mit (ambulanten) Betreuungsleistungen macht es keinen Unterschied, ob es sich hierbei um eine anbieterverantwortete Wohngemeinschaft oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Denn beide Wohngemeinschaften dienen nicht anders als ein "Heim" oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot zuvörderst dem Zweck, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.
gepostet: 29.02.2024
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel aus der Hälfte der Mietzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, hinzugerechnet. Gerade im Bereich der Reisebranche kommt es immer wieder zum Streit über die Frage, ob eine Hinzurechnung von Entgelten zu erfolgen hat. So hatte der Bundesfinanzhof im Jahre 2019 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden: Entgelte, die ein Reiseveranstalter an Hoteliers für die Überlassung von Hotelzimmern bezahlt, unterliegen nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (BFH-Urteil vom 25.7.2019, III R 22/16). Aktuell musste der BFH zur Hinzurechnung von Aufwendungen für Ferienimmobilien entscheiden. Sein Urteil lautet: Aufwendungen, die ein Ferienimmobilienanbieter tätigt, damit ihm die Eigentümer von Ferienimmobilien diese zur Vermietung an Reisende überlassen, können als Mieten zu qualifizieren sein und zu einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zum Gewinn führen.

Das Unternehmen X bot Reisenden Ferienimmobilien über Kataloge, eine Internet-Plattform und über Vermittler, wie zum Beispiel Reisebüros, an. Mit seinen Reisekunden schloss X in eigenem Namen, aber für eigene Rechnung Ferienhaus- bzw. Ferienwohnungsverträge zu einem Gesamtpreis ab, in dem der an den jeweiligen Eigentümer der Immobile zu zahlende Preis und ein Aufschlag (Marge) für X enthalten war. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei den von X an die Eigentümer der Objekte gezahlten Entgelten um Mieten gehandelt habe, die dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage zurück. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet.

Für eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG müsse der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein. Dies war im Streitfall gegeben, da die Hauptleistungspflicht der Eigentümer in der Gebrauchsüberlassung der Ferienimmobilien und die Hauptleistungspflicht der X in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Zwar könne ein Ferienimmobilienanbieter auch bloß als Vermittler zwischen den Eigentümern und den Reisenden tätig werden. X war jedoch keine Vermittlerin, da sie eine Vielzahl von Objekten im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer des Ferienobjekts hinzuweisen. Zudem hatte X gegen die Ferienimmobilienanbieter keine Provisionsansprüche, sondern musste umgekehrt den Eigentümern Entgelte für die Überlassung der Objekte bezahlen (Quelle: Mitteilung des BFH vom 26.10.2023).
gepostet: 27.02.2024
Kuchenverkauf an Schulen und Kitas: Es fällt weiterhin keine Umsatzsteuer an
Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland neu geregelt werden. Das heißt: Leistungen, die durch die öffentliche Hand - folglich auch durch Schulen und Kitas - erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sich die jeweiligen Institutionen in Wettbewerb zur Privatwirtschaft begeben. Originär hoheitliche Tätigkeiten - etwa die Ausstellung von Personalausweisen - bleiben jedoch unbesteuert. Diese Neuregelung gilt zwar bereits seit einigen Jahren, doch es gab coronabedingt immer wieder Übergangsregelungen. Auch wenn es Bestrebungen gibt, die Übergangsregelungen zu verlängern, muss aus heutiger Sicht damit gerechnet werden, dass sie Ende 2024 auslaufen.

Es ist vielfach nachgefragt worden, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss. Im Rahmen eines Pressemitteilung vom 28.12.2023 gibt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen aber Entwarnung. Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist.

Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten. Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen. Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z.B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

Praxistipp:
In ähnlicher Weise hat sich kürzlich das Finanzministerium Baden-Württemberg geäußert, so dass wohl davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung bundeseinheitlich abgestimmt ist. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat im Übrigen zur Tätigkeit von Elternbeiräten Stellung genommen (Erlass vom 21.12.2023, S 7107.2.1-37/20 St33). Danach stellen die klassischen Elternbeiratstätigkeiten (z.B. Verkauf von gespendeten Kuchen auf einem Sommerfest; Durchführung einer Tombola auf der Abschlussfeier) grundsätzlich keine umsatzsteuerlich relevanten Tätigkeiten dar, da regelmäßig für sich genommen keine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.
gepostet: 25.02.2024
Aufstiegs-BAföG: Minderung der Werbungskosten im "Entstehungsjahr"
Das Aufstiegs-BAföG, auch bekannt als Meister-BAföG, umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, sowie die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Die Zuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten, insbesondere die Lehrgangsgebühren für den Meisterkurs. Dies wiederum ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG, in dem es heißt: "Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden ...". Doch angenommen, ein Zuschuss wird im Januar für die Lehrgangsgebühr des Vorjahres gezahlt, so stellt sich die Frage, in welchem Jahr der Zuschuss eigentlich die Werbungskosten mindert. Das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23, Revision zugelassen).

Praxistipp:
Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen und gleichgestellte Weiterbildungsabschlüsse. Er wird oder wurde in einigen Bundesländern gezahlt. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten für die Meisterprüfung nicht um den ausgezahlten Meisterbonus gekürzt werden müssen (FG München, Urteil vom 30.5.2016, 15 K 474/16). Die Finanzverwaltung akzeptiert die Entscheidung und belässt den Meisterbonus nicht nur steuerfrei, sondern beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Praxistipp:
Mit einer anderen Frage muss sich der Bundesfinanzhof in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 befassen: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich, wenn ein Darlehen nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)? Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20). Das FG sah auch keine Umqualifizierung des Darlehens in einen Zuschuss, so dass offenbar nicht einmal eine Minderung der Werbungskosten anzunehmen war.
gepostet: 23.02.2024
Splittingtarif bei gleichgeschlechtlicher Ehe: Wichtiges Urteil für "Altjahre"
Bis zum 31.12.2020 konnten Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt hatten, die Zusammenveranlagung beantragen - und zwar rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies war auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Voraussetzung war aber, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde. Der Vorteil der Zusammenveranlagung liegt in der Gewährung des so genannten Splittingtarifs, der insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Einkünften begünstigt. Was aber gilt, wenn die Lebenspartnerschaft erst nach dem 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wurde? Das Finanzgericht Sachsen hat hierzu entschieden, dass die rückwirkende Zusammenveranlagung ab Begründung der Lebenspartnerschaft auch dann möglich ist, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe erst nach dem 31.12.2019 beantragt wurde (Sächsisches FG, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 209/23). Der Sachverhalt: Zwei Frauen leben seit dem 5.8.2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Am 8.5.2020 gaben sie eine Erklärung dazu ab, dass die Lebenspartnerschaft in eine Ehe überführt werden soll. Die bisher getrennt veranlagten Frauen beantragten am 14.7.2020 beim Finanzamt, sie für die Jahr 2006 bis 2009 rückwirkend gemeinsam zu veranlagen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf die genannte Frist zur Umwandlung (31.12.2019) ab, doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach Auffassung der Richter stellt die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein "rückwirkendes Ereignis" gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 18/23 vor. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
gepostet: 21.02.2024
Dienstreisen ins Ausland: Neue Reisekostensätze ab 1. Januar 2024
Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst.

Nunmehr hat das BMF für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2024 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben. Die aktuellen Sätze sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2023-11-21-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2024.html
gepostet: 19.02.2024
Heimunterbringung: Anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2024 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 11.604 Euro im Jahr, 967 Euro pro Monat und 32,23 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).

Praxistipp:
Die Höhe der Haushaltsersparnis steht in Relation zum steuerlichen Grundfreibetrag. Es ist denkbar, dass dieser im Laufe des Jahres - rückwirkend zum 1.1.2024 - erhöht wird. Im Gespräch ist eine Erhöhung auf 11.784 Euro. Somit kann sich auch die anzusetzende Haushaltsersparnis noch erhöhen.
gepostet: 17.02.2024
Kinderbetreuungskosten: Frage um Haushaltszugehörigkeit nun beim BVerfG
Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22). Doch ob die Haltung des BFH zutreffend ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden, denn es liegt die Verfassungsbeschwerde vor. Das Az. lautet 2 BvR 1041/23.

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos, doch der Streit um die Frage der Haushaltszugehörigkeit geht nun in die nächste Runde.
gepostet: 15.02.2024
Umsatzsteuer: Aufsichtsräte trotz hoher Tantieme keine Unternehmer?
Kurz vor Weihnachten hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil gefällt, das zwar zur Tätigkeit von Verwaltungsräten in Luxemburg ergangen ist, aber auch für Aufsichtsratsmitglieder deutscher Kapitalgesellschaften große Bedeutung haben kann. Vereinfacht gesagt gilt nach dem Urteil, dass hohe Tantiemen allein keine Unternehmereigenschaft von Aufsichts- und Verwaltungsräten begründen können und deren Vergütungen mitunter nicht der Umsatzsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 21.12.2023, C‑288/22).

Zum Hintergrund: Mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19, V R 62/17) hatte der BFH entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Mit Schreiben vom 8.7.2021 (BStBl 2021 I S. 919) und vom 29.3.2022 (BStBl 2022 I S. 567) hatte das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Anwendung des BFH-Urteils verfügt und folgende Mindestgrenze eingeführt: Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es - umsatzsteuerlich - als Unternehmer anzusehen, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Partizipation am Gewinn der Gesellschaft nicht mit der Tragung eines eigenen Gewinn- und Verlustrisikos eines Verwaltungsratsmitglieds gleichgesetzt werden kann. Im zugrundeliegenden Fall war der Kläger Mitglied des Verwaltungsrats mehrerer Aktiengesellschaften nach luxemburgischem Recht und nahm in diesem Rahmen unterschiedliche Aufgaben wahr. Diese bestanden insbesondere darin, Berichte von Führungskräften oder Vertretern der betreffenden Gesellschaften entgegenzunehmen, strategische Vorschläge, Entscheidungen der operativen Führungskräfte, Probleme im Zusammenhang mit der Rechnungslegung dieser Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften sowie die für sie bestehenden Risiken zu erörtern. Gegebenenfalls arbeitete er an der Ausarbeitung der Entscheidungen mit, die anschließend die Vertreter der betreffenden Gesellschaften treffen mussten. Die luxemburgische Finanzverwaltung erließ aufgrund der genannten Tätigkeiten einen Mehrwertsteuerbescheid für das Jahr 2019. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach luxemburgischem Recht keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle bzw. keine Unternehmereigenschaft begründen könne. Der EuGH tendiert dazu, die Tätigkeit des Klägers - trotz der Tantiemezahlungen - als nichtunternehmerisch einzustufen. Allerdings ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, endgültig zu entscheiden.

Praxistipp:
Es bleibt zwar abzuwarten, wie das nationale Gericht im Luxemburg entscheiden und wie die deutsche Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird. Es besteht aber Grund zu der Annahme, dass die oben erwähnte Zehn-Prozent-Grenze nicht zu halten sein wird und vielmehr individuell zu prüfen ist, ob das Aufsichtsratsmitglied einer deutschen Aktien- oder einer anderen Kapitalgesellschaft als Unternehmer anzusehen ist oder nicht. Die Höhe der Tantieme ist jedenfalls für sich genommen kein geeignetes Kriterium für diese Prüfung.
gepostet: 14.02.2024
Thesaurierende Investmentfonds: Vorabpauschale führt zur Besteuerung
Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Für das Jahr 2021 war keine Vorabpauschale zu versteuern. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich konnte sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, BStBl 2021 I S. 56). Auch für das Jahr 2022 war keine Vorabpauschale zu versteuern, denn der Basiszins war weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, BStBl 2022 I S. 122).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 betrug 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt: Der Basiszins vom 2.1.2024 betrug 2,29 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,603 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2025 (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :008).
gepostet: 13.02.2024
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten einer Leihmutterschaft nicht abziehbar
Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft tragen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.8.2023 (VI R 29/21). Der Sachverhalt: Zwei miteinander verheiratete Männer nahmen die Dienste einer in Kalifornien lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Männer stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Männern in Deutschland. Die Männer machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sei. Das Finanzgericht Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen; die Revision blieb ohne Erfolg.

Begründung: Die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft stellen keine krankheitsbedingten Aufwendungen dar. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Kläger gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung. Der Vortrag eines der beiden Kläger, er habe sich unter anderem aufgrund seines starken (unerfüllten) Kinderwunsches eine beginnende psychische Erkrankung abgezeichnet, welche durch eine Ersatzmutterschaft unterbunden/behoben werden könne, erlaube es ebenfalls nicht, die Kosten als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten nach § 33 EStG zu berücksichtigen.
gepostet: 11.02.2024
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis 2. April 2024 stellen
Vermieter, die hohe Mietausfälle zu beklagen haben, sollten unbedingt den Stichtag 2. April 2024 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2023 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder bestimmter Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.

Praxistipp:
Eigentlich wäre das Fristende der 31. März 2024, doch aufgrund der Osterfeiertage verschiebt es sich auf den folgenden Werktag.
gepostet: 09.02.2024
Pilotenausbildung: Zwei Urteile zur Frage der Erstausbildung
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar, es sei denn, die Berufsausbildung erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Kosten für Bildungsmaßnahmen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, also auch für eine Zweitausbildung, sind hingegen in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Insbesondere bei den teuren Pilotenausbildungen kann diese Differenzierung enorme steuerliche Auswirkungen haben, denn wenn die Pilotenausbildung als erste Berufsausbildung absolviert wird, kommt nur der begrenze Sonderausgabenabzug in Betracht, während diejenigen, die nach einer vorherigen anderen Berufsausbildung zum Piloten ausgebildet werden, einen unbeschränkten Werbungskostenabzug erhalten. Dass diese Differenzierung gerechtfertigt ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14 -2 BvL 27/14). Allerdings geht es in einigen Streitfällen heutzutage immer noch um die Frage, was als "richtige" Erstausbildung gilt.

Nach alter Rechtslage wurde als Erstausbildung beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Dauer von acht Monaten anerkannt (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10). Eine erstmalige Berufsausbildung setze weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus. Mit Beginn des Jahres 2015 wurde das Gesetz allerdings geändert und so wird in § 9 Abs. 6 EStG nun verfügt: Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt nur vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof zur alten Rechtslage bis 2014 entschieden, dass eine nur sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, die im Rahmen des Zivildienstes absolviert wird, eine ausreichende erstmalige Berufsausbildung darstellt. Die Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 41/20). Zur neuen Rechtslage ab 2015 hat er hingegen geurteilt, dass eine "ordnungsgemäße" Erstausbildung auch dann nicht vorliegt, wenn der angehende Pilot ein 20-monatiges Praktikum absolviert hat und bereits seit mehreren Jahren gewerblich tätig war. Die Kosten der Pilotenausbildung waren daher nur begrenzt als Sonderausgaben abzuziehen (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 22/21).
gepostet: 07.02.2024
Umsatzsteuer: Rechtzeitige Steuerberichtung bei Ausfall einer Forderung
Die Umsatzsteuer entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Wird das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung aber uneinbringlich, etwa weil der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, ist die Steuer zu berichtigen. Dies ist in § 17 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Die Korrekturvorschrift des § 17 UStG ist keine "Kann-", sondern eine "Muss-Vorschrift". Folglich muss der leistende Unternehmer die Steuer exakt in dem Monat oder zumindest in dem Jahr berichtigen, in dem die Uneinbringlichkeit konkret geworden ist. Aber wann ist dieser Zeitpunkt gegeben?

Diesbezüglich hat das Finanzgericht München wie folgt entschieden: Erstellt der Unternehmer nach Durchführung von Baumaßnahmen Schlussrechnungen und leistet der Kunde - trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen - keine Zahlungen auf die Forderungen, so gelten die Schlussforderungen spätestens dann als uneinbringlich, wenn der Kunde nach Ergehen eines für den Unternehmer positiven Grundurteils in der ersten Instanz Rechtsmittel einlegt. Es besteht auch dann kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung, wenn in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz ein Vergleich über die Schlussforderungen geschlossen wird (FG München, Urteil vom 27.07.2023, 14 K 2411/21).

Dem Urteil lag - vereinfacht - der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmer erbrachte Erschließungsleistungen für eine Kommune, die die Zahlungen jedoch verweigerte, obwohl die Schlussabnahme der Arbeiten Mitte 2015 ohne Mängelrügen erfolgte. Der Unternehmer verklagte die Stadt daraufhin, deren Klageerwiderung erfolgte noch in 2015. Der Unternehmer obsiegte vor dem Landgericht im Jahre 2017, doch die Gemeinde ging in die Berufung. Vor dem Oberlandesgericht wurde Mitte 2020 von beiden Parteien ein Vergleich geschlossen. Für das III. Quartal 2020 gab der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, in der er negative steuerpflichtige Umsätze erklärte. Diese resultierten aus den entsprechenden Forderungsverlusten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in 2020 anzuerkennen sei, da die Schlussforderungen bereits in 2015 uneinbringlich gewesen seien. Anträge auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2015 wurden abgelehnt, da insoweit mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zurückgewiesen.

Begründung: Erfolgen bei einem Bauvorhaben trotz erfolgter Abnahme ohne Mängelbeanstandungen keine Zahlungen auf die Forderung, sieht sich der Leistende daher gezwungen, die Forderung gerichtlich geltend zu machen und bestreitet der Leistungsempfänger in der Klageerwiderung die Anspruchsgrundlage für die Forderung substantiiert, so spricht Vieles dafür, dass die Forderung bereits uneinbringlich geworden ist. Spätestens, wenn der Leistungsempfänger nach Ergehen des Grundurteils Rechtsmittel einlegt, ist die Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 Abs. 2 UStG gegeben. Schließen der Unternehmer und der Leistungsempfänger in einem Folgejahr vor der Berufungsinstanz einen Vergleich über die Schlussforderungen, so kann in diesem Jahr des Vergleichsabschlusses das Entgelt für die Schlussrechnungen nicht nach § 17 UStG berichtigt werden, wenn es bereits in einem früheren Jahr i.S. des § 17 Abs. 2 UStG uneinbringlich geworden ist; insoweit besteht kein Wahlrecht für den Zeitpunkt der Berichtigung. Das FG sah die Uneinbringlichkeit folglich bereits im Jahr 2015, spätestens aber im Jahr 2017 als gegeben an.

Praxistipp:
Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen ein ähnlich gelagerter Fall gegeben sein sollte bzw. sich - ganz allgemein - die volle oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Forderung abzeichnet.
gepostet: 05.02.2024
Trinkgelder: Keine Steuerfreiheit bei außergewöhnlicher Höhe
Freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung erhält, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Ausnahme gilt für Trinkgelder in Spielbanken, die in den so genannten Tronc wandern und später ausgezahlt werden. Diese gelten aufgrund der arbeits -und spielbankrechtlichen Besonderheiten als steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 820). Kürzlich hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass extrem hohe Zahlungen aber kein steuerfreies Trinkgeld sind, obwohl § 3 Nr. 51 EStG keine betragsmäßige Grenze für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern enthält (Urteile vom 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20).

Ein Unternehmen, das an einer GmbH beteiligt war, zahlte den beiden Prokuristen der GmbH Beträge von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro und bezeichnete die Zahlungen als "Trinkgelder". Die Prokuristen machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen geltend, dass die Zahlungen als Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei seien. Die Beträge seien ihnen im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu dem von der GmbH als Arbeitgeberin gezahlten Arbeitslohn gewährt worden. Das Finanzamt behandelte die Beträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Freiwillige Sonderzahlungen konzernverbundener Unternehmen seien keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn die für das Streitjahr geltende Fassung des Einkommensteuergesetzes keine betragsmäßige Begrenzung mehr enthalte, sei die Höhe der Zahlungen zu berücksichtigen. Der Trinkgeldbegriff werde durch den Trinkgeldempfänger geprägt. Trinkgelder würden traditionell insbesondere Kellnern, unselbstständigen Boten, Friseuren, Fußpflegern, Gepäckträgern und Taxifahrern gewährt. Es handele sich regelmäßig um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eher niedriger entlohnten Berufen, die solche Zusatzleistungen regelmäßig nur als geringe Beträge erhielten. Geldgeschenke von hohem Wert oder die einem Arbeitsentgelt entsprächen, seien dagegen kein Trinkgeld. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg.

Die Begründung: Die Zahlungen seien schon aufgrund ihrer Höhe, aber auch mit Blick auf die Gesamtumstände keine steuerfreien Trinkgelder. Auch wenn der Gesetzgeber im Jahr 2002 die damals noch enthaltene Freibetragsgrenze in Höhe von 1.224 Euro abgeschafft habe, habe er nicht beabsichtigt, dem Begriff des Trinkgelds keinerlei betragsmäßige Begrenzung mehr zuzuschreiben. Die Zahlungen überstiegen jedenfalls deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne. Die Entscheidungen sind rechtskräftig (Quelle: FG Köln , Pressemitteilung vom 27.11.2023).
gepostet: 04.02.2024
Rechnungstellung an eigene GmbH: Versteuerungszeitpunkt von Honoraren
Viele GmbH-Gesellschafter sind über ihre Gesellschafterstellung hinaus zusätzlich im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig und erbringen auch Leistungen an ihre eigene GmbH. Wenn ein solcher Gesellschafter rund um den Jahreswechsel Rechnungen an seine GmbH schreibt, ist zu entscheiden, ob er die entsprechenden Erträge bereits bei Rechnungstellung oder erst bei Vereinnahmung versteuern muss - vorausgesetzt, er selbst ermittelt seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist die Antwort eindeutig: Die Versteuerung muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung, also regelmäßig bereits bei Rechnungstellung, erfolgen. Das ist die so genannte Zuflussfiktion. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.

Schwieriger wird die Antwort bei nicht beherrschenden Gesellschaftern. Eigentlich sind in Rechnung gestellte Honorare erst bei Vereinnahmung zu versteuern, wenn der Gesellschafter seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Allerdings muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob die oben genannte Zuflussfiktion auch bei einem Minderheitsgesellschafter gilt, wenn sowohl er als auch der Mehrheitsgesellschafter die Rechnungen stets kurz vor dem Jahreswechsel gestellt haben und insofern "gleichgerichtete Interesse" zu unterstellen sind. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, hat für die Anwendung der Zuflussfiktion plädiert (FG Rheinland-Pfalz, Urteil 11.5.2022, 2 K 1811/17; Az. der Revision: VIII R 16/23).

Der Sachverhalt: A, der Kläger, erzielte mit dem Betrieb eines Ingenieurbüros Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahmen-Überschussrechnung. A war zudem neben B Gesellschafter einer Architekten- und Ingenieurgesellschaft mbH. A hielt 49 Prozent der Geschäftsanteile, B 51 Prozent. Jeweils kurz vor Jahresende stellten A und B an die GmbH Rechnungen über erbrachte Leistungen, die von der GmbH jeweils erst im Folgejahr beglichen wurden. Die GmbH verbuchte die Leistungen der Gesellschafter bereits im Jahr der jeweiligen Rechnungsstellung als Aufwand. A berücksichtigte die Erträge dagegen jeweils erst im Zeitpunkt der Zahlung. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dass die in Rechnung gestellten Beträge bei A nicht etwa im Jahr der Zahlung, sondern bereits mit Fälligkeit im Jahr der Rechnungsstellung gewinnerhöhend zu erfassen seien. Der Zufluss sei in Höhe des Bruttobetrages der Forderung zu fingieren.

Begründung: Der Kläger hielt zwar lediglich 49 Prozent der Gesellschaftsanteile an der GmbH und war damit nicht beherrschender Gesellschafter. Jedoch würden gleichgerichtete Interessen des Klägers und des Mitgesellschafters B vorliegen; so dass der Kläger einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden könne. Denn auch B hat in den Streitjahren kurz vor Jahresende Rechnungen über erbrachte Leistungen an die GmbH gestellt. Bei beiden Gesellschaftern bestehe damit ein übereinstimmendes Interesse an der Bestimmung des Auszahlungszeitpunkts der in Rechnung gestellten Beträge, wobei der Kläger im Zusammenwirken mit dem Mitgesellschafter B die Auszahlung - jedenfalls bei entsprechender Liquidität der Gesellschaft - auch jederzeit hätte herbeiführen können.

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Für die Finanzrichter war es unerheblich, dass die GmbH bei Rechnungstellung nur eingeschränkt liquide war. Das heißt: Sie konnte die Forderungen ihrer Gesellschafter erst erfüllen, nachdem sie die Leistungen ihrerseits an ihre eigenen Kunden weiterberechnet und die Rechnungsbeträge vereinnahmt hatte. Nach Ansicht des FG handelte es sich insoweit jedoch lediglich um vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten der Gesellschaft. Eine Ausnahme von der Zuflussfiktion sei daher nicht zu rechtfertigen.
gepostet: 03.02.2024
Außergewöhnliche Belastungen: Zur Übernahme der Pflegekosten für eine Tante
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 EStG). Nach Ansicht des Finanzgerichts München sind Aufwendungen, die ein Neffe für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim übernimmt, aber nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es liegen auch dann keine sittlichen Gründe für die Kostenübernahme vor, wenn die Tante die Eltern des Neffen lange Jahre gepflegt und versorgt hatte (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22).

Der Kläger machte Unterstützungsleistungen an seine Tante geltend, die insbesondere aus Zuzahlungen für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind. Ihm seien Aufwendungen aus sittlichen Gründen entstanden, obwohl die Tante wohlhabend gewesen sei. Sie habe nämlich unter Hintanstellung jeglicher eigener Belange beide Eltern des Klägers 15 Jahre lang versorgt und gepflegt, als diese gesundheitlich nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage gewesen seien. Es wäre undenkbar gewesen, die Unterstützungsleistungen zu unterlassen, nachdem sich die Tante bis an den Rand der Selbstaufgabe über Jahre um seine Eltern gekümmert hatte. Dennoch erkannte das Finanzamt die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Klage blieb erfolglos.

Begründung: Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Pflegeheim vor, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar. Die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt - abzüglich einer Haushaltsersparnis - sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Kranke oder Pflegebedürftige die außergewöhnlichen Aufwendungen selbst trägt, oder ob diese ein unterhaltsverpflichteter Dritter übernimmt. Die Kostenübernahme muss aber "zwangsläufig" sein. Im Streitfall liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu einer Zwangsläufigkeit führen. Die Tante des Klägers war zwar krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger war gegenüber seiner Tante jedoch weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet. Auch sittliche Gründe lagen nicht vor. Zwar ist es verständlich, dass sich der Kläger entschieden hatte, die Unterbringungskosten seiner Tante zu bezahlen. Die Gesellschaft erwarte aber nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt.
gepostet: 01.02.2024
Januar 2024
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligung
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen, ist der geldwerte Vorteil in bestimmter Höhe steuerfrei. Seit dem 1.4.2009 betrug der Steuerfreibetrag zunächst 360 Euro (§ 3 Nr. 39 EStG). Zum 1.7.2021 wurde der Steuerfreibetrag auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Fondsstandortgesetz"). Ab dem 1.1.2024 wird der Steuerfreibetrag für Vermögensbeteiligungen auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr erhöht (§ 3 Nr. 39 EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz").
gepostet: 29.01.2024
Grundsteuer: Erlass nur bei hinreichender "Anstrengung" des Vermieters
Ein Vermieter, der hohe Mietausfälle zu beklagen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen teilweisen Erlass der Grundsteuer erlangen. Wichtig ist, dass der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass der Eigentümer einer gewerblichen Immobilie keinen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer hat, wenn er nicht genügend Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten bzw. auszulasten (Urteil vom 17.10. 2023, 5 K 350/23.KO).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tenniszentrums, das in 2015 und 2016 nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war. Daher beantragte sie den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die betroffene Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Seit 2010 habe sie zudem einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Begründung: Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch eine vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht (Quelle: VG Koblenz, Mitteilung vom 2.11.2023)
gepostet: 27.01.2024
Gesetzgebung: Keine Besteuerung der "Dezemberhilfe 2022"
Zur Abmilderung der hohen Energiekosten wurde Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022 eine einmalige Soforthilfe gewährt, indem diese von ihren Voraus- oder Abschlagszahlungen für den Monat Dezember 2022 freigestellt wurden. Als "sozialer Ausgleich" sollten diese Hilfen - im Jahre 2023 - versteuert werden. Auf die Besteuerung der Dezemberhilfe für die hohen für Kosten für Erdgas soll nun aber verzichtet werden. Die Regelungen werden mit dem "Kreditzweitmarktförderungsgesetz" ersatzlos gestrichen.
gepostet: 25.01.2024
Gesetzliche Pflegeversicherung: Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder
Zum 1.7.2023 sind die Beitragssätze der gesetzlichen Pflegeversicherung neu geregelt werden. So wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte angehoben und beträgt jetzt 3,40 Prozent. Zudem wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr um 0,25 Prozentpunkte auf 0,60 Prozent angehoben. Vor allem aber gibt es einen Beitragsabschlag, denn Eltern mit mehr als einem Kind sollen entlastet werden. Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, das sind insbesondere die Arbeitgeber, nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen (§ 55 Abs. 3a ff. SGB XI).

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens bei Ablauf des vereinfachten Verfahrens wird aber geprüft, ob die gemeldeten Kinder tatsächlich berücksichtigungsfähig sind oder waren.

Praxistipp:
Der Nachweis über die Elterneigenschaft und der Nachweis über die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind von der beitragsabführenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren. Ein Vermerk "als Nachweis hat vorgelegen ...“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Pflegeversicherung von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren.

Praxistipp:
Der GKV-Spitzenverband hat unter anderem zu der Frage, wie berücksichtigungsfähige Kinder nachgewiesen können, umfassend Stellung bezogen. Die Verlautbarung ist im Internet abrufbar unter folgendem Link: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf
gepostet: 23.01.2024
Organschaft: Wichtiges Urteil zur Umwandlung von Unternehmen
Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind häufig so genannte Organschaften erwünscht. Dabei wird eine Tochtergesellschaft, die Organgesellschaft, in das Mutterunterunternehmen, den Organträger, in steuerlicher Hinsicht eingegliedert. Der Vorteil einer solchen Organschaft liegt darin, dass im Ergebnis mehrere Gesellschaften als einziges Steuersubjekt behandelt werden und Verluste im Organkreis ausgeglichen werden können. Während Organschaften im Bereich der Umsatzsteuer bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entstehen können, bedarf es für ertragsteuerliche Zwecke neben einer finanziellen Eingliederung auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil gefällt, das für die steuerliche Organschaft bei der Umwandlung von Unternehmen von Bedeutung ist: Für den Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger als ("neuer“) Organträger auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als "alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft ein, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (BFH-Urteil vom 11.7.2023, I R 21/20).

Im Streitfall bestand ursprünglich zwischen der A-GmbH (Klägerin) als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin eine steuerliche Organschaft. Nachdem die X-OHG im März 2015 sämtliche Anteile der B-GmbH erworben hatte, wurde die B-GmbH im November 2015 mit Rückwirkung zum April 2015 auf die X-OHG verschmolzen. Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr schon im Januar 2015 begonnen hatte, wollte daraufhin für das gesamte Jahr 2015 als Organgesellschaft der X-OHG behandelt werden. Das Finanzamt lehnte dies im Einklang mit der vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Auffassung ab. Aufgrund des zeitlich nachfolgenden Umwandlungsstichtags (April 2015) sei die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die (neue) Organträgerin (X-OHG) zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Klägerin (noch) nicht erfüllt gewesen. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßgebend sei nicht der steuerliche Umwandlungsstichtag, sondern eine spezielle Regelung des Umwandlungssteuergesetzes, die einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers (X-OHG) in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers (B-GmbH) vorsehe (so genannte Fußstapfentheorie). Hierzu gehöre auch die finanzielle Eingliederung der Klägerin in die Organträgerin als Voraussetzung für eine steuerliche Organschaft. Darüber hinaus hat der BFH geklärt, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen einer steuerlichen Organschaft für ab dem Jahr 2014 beginnende Zeiträume in einem gesonderten Feststellungsverfahren mit Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren aller beteiligten Gesellschaften zu entscheiden ist (Quelle: BFH, Mitteilung vom 23.11.2023).
gepostet: 21.01.2024
Direktversicherung: Volle Besteuerung von Kapitalabfindungen
Wird eine Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen würde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Bereits im Jahre 2021 hat das Finanzgericht Münster die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung als verfassungsgemäß angesehen (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E). Kürzlich hat das Finanzgericht Münster seine Rechtsprechung bestätigt: Bei der Auszahlung einer Direktversicherung im Wege der Kapitalabfindung kommt die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ("Fünftel-Regelung") nicht in Betracht. Das gilt jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern (FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Fünftel-Regelung, da der Gesetzeswortlaut von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei. Die Kapitalabfindung sei in einer Summe ausbezahlt worden, so dass die erforderliche Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorgelegen habe. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Die Kapitalauszahlung sei nicht ermäßigt zu besteuern.

Zur Anwendung der Fünftel-Regelung bedürfe es neben einer Zusammenballung von Einkünften auch einer "Außerordentlichkeit", an der es im Streitfall fehle. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Dafür bedürfe es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber statistischen Materials von Organisationen und Verbänden der Anbieter (BFH-Urteile vom 11.6.2019, X R 7/18 und vom 6.5.2020, X R 24/19). Dieses liege jedoch nicht vor. So sei ein vom FG Köln unternommener Versuch, derartiges statistisches Material zu erhalten, unergiebig geblieben, da die angefragten Organisationen keine entsprechenden Statistiken geführt hätten (Urteil vom 30.9.2021, Az. 15 K 855/18). Folge: Da Klägerin die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung trage und sie die Außerordentlichkeit von Kapitalabfindungen nicht nachweisen könne, komme eine Tarifmäßigung nicht in Betracht (Quelle: FG Münster, Newsletter Nov. 2023).

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, war bei Redaktionsschluss leider noch nicht bekannt. Von dem obigen Sachverhalt zu unterscheiden sind übrigens die Fälle, in denen Verträge vor 2005 abgeschlossen und die Beiträge aus (pauschal) versteuertem Arbeitslohn erbracht worden sind. Hier bleiben Kapitalauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Vertragslaufzeit von mind. zwölf Jahren) steuerfrei. Doch Vorsicht: Auf den ersten Blick ist oft kaum erkennbar, inwieweit die Beiträge tatsächlich aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie sich mit dem Gedanken tragen, eine Kapitalabfindung zu wählen. Erkundigen Sie sich ggf. auch bei der zuständigen Versicherungsgesellschaft.
gepostet: 19.01.2024
Doppelter Haushalt: Im Ausland keine Mietkosten-Begrenzung auf 1.000 Euro
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Inland werden die Kosten der Zweitwohnung mit maximal 1.000 Euro pro Monat steuerlich anerkannt. Dies gilt seit 2014. Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland gilt die 1.000 Euro-Grenze zwar nicht, doch die Finanzverwaltung will lediglich die ortsübliche Durchschnittsmiete für eine 60 qm große Wohnung anerkennen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz 112). Die Finanzverwaltung nimmt also eine gewisse Typisierung vor. Dabei beruft sie sich unter anderem auf ein BFH-Urteil vom 9.8.2007 (VI R 10/06, BStBl 2007 II S. 820), das allerdings für Inlandsfälle zur alten Rechtslage ergangen ist, die bis 2013 galt.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland im Einzelfall zu prüfen ist, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Die vorgenannte Typisierung für Auslandssachverhalte mit dem Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort greift nicht. Und weiter: Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig (BFH-Urteil vom 9.8.2023, VI R 20/21). Der Sachverhalt: Ein Botschafter der Bundesrepublik Deutschland war in verschiedenen Ländern tätig und wohnte - wie vom Auswärtigen Amt angewiesen - in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 qm und 249 qm. Die Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung des Klägers im Inland. In der Steuererklärung machte der Botschafter Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 qm entstanden wären. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich und die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen. Eine Typisierung müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solch typischer Fall lasse sich für Unterkunftskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung im Ausland aber schon deshalb nicht ausmachen, weil diese maßgebend von den jeweiligen Gegebenheiten im einzelnen Land geprägt sind.

Praxistipp:
Falls der Arbeitslohn aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Tätigkeitsstaat zu versteuern ist und in Deutschland steuerfrei bleibt, können die Unterkunftskosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).
gepostet: 17.01.2024
Zweitwohnungsteuer: Ohne Zugang zu Trinkwasser keine Steuererhebung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Gemeinde keine Zweitwohnungsteuer erheben darf, wenn der Zugang zum Trinkwasser fehlt, obwohl die Satzung der Gemeinde bestimmt, dass eine Wohnung nur dann die Eigenschaft als Zweitwohnung innehat, wenn eine Trinkwasserversorgung vorhanden ist oder in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2023, 12 B 8/22 u. 12 B 9/22). Im Streitfall war in der Satzung einer Gemeinde geregelt: "Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat … Die Wohnung gilt als geeignet, wenn sie über Fenster verfügt und die Mindestwohnfläche 23 qm beträgt. Zusätzlich sollte eine Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung ….. vorhanden sein oder in Gemeinschaftsanlagen in vertretbarer Nähe zur Verfügung steht." Das Wasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück entsprach jedoch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Die Gemeinde argumentierte, der Zweitwohnungsinhaber könne sich doch im nächsten Supermarkt mit Trinkwasser versorgen. Doch die Richter hielten diese Argumentation für wenig überzeugend. Die Gemeinden hätten zwar einen weitreichenden Ermessensspielraum, wenn sie ihre Satzungen zur Zweitwohnungsteuer verabschieden. Wird aber eine Wasserversorgung vorausgesetzt, könne damit nicht eine Versorgung mit Wasser beliebiger Qualität gemeint sein, sondern nur eine Versorgung mit Trinkwasser. Es genüge nicht, wenn das Trinkwasser in einem Supermarkt besorgt werden kann.
gepostet: 31.01.2024
Arbeitgeber: Höhe der Insolvenzgeldumlage in 2024 unverändert
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Arbeitgeber müssen durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes aufbringen. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2024 wurde durch Rechtsverordnung auf 0,06 Prozent festgesetzt und bleibt damit gegenüber dem Jahr 2023 unverändert.
gepostet: 15.01.2024
Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Jahre 2024 sind bis zu 11.604 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden. Das heißt: Der Höchstbetrag von 11.604 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16). Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2024 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 11.604 Euro, also 967 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen.

Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Leistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.
gepostet: 13.01.2024
Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit: Kostenabzug auch bei Pensionären
Wenn ehemalige Arbeitnehmer als Pensionär Mitglied ihrer Gewerkschaft bleiben, entsprechende Beiträge zahlen und auch ehrenamtlich tätig sind, stellt sich die Frage, ob die Beiträge und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof nun ein erfreuliches Urteil gefällt: Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit sind als Werbungskosten bei ihren Versorgungsbezügen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 28.6.2023, VI R 17/21).

Die Klägerin bezieht als pensionierte Landesbeamtin Versorgungsbezüge. Bis zum Eintritt in den Ruhestand war sie hauptamtlich für die Gewerkschaft X im Deutschen Gewerkschaftsbund tätig und hierfür von ihrem Dienstherrn freigestellt. Seit dem Eintritt in den Ruhestand ist die Klägerin für verschiedene Gremien der Gewerkschaft X ehrenamtlich tätig. In der Steuererklärung machte sie Aufwendungen für diese Tätigkeit als Werbungskosten geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht. Doch der BFH beurteilt die Sache anders und lässt einen Werbungskostenabzug zu. Begründung: Da die Arbeit eines Berufsverbands auf dem Gedanken beruht, dass nur die Solidarität der Mitglieder zur Veränderung der beruflichen Bedingungen zugunsten der angeschlossenen Mitglieder führt, ist es folgerichtig, bei den Aufwendungen eines Mitglieds zwecks Förderung der solidarischen Gemeinschaft ebenfalls einen objektiven, durch Aufgabenstellung und Arbeit des Berufsverbands sichtbar werdenden Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit zu bejahen.

Praxistipp:
Das Urteil dürfte für die Bezieher von Renten sinngemäß gelten. Die Aufwendungen wären dann als Werbungskosten bei den Renteneinkünften zu berücksichtigen.
gepostet: 11.01.2024
Dienstwagen: Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil für Privatnutzung
Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, greift insoweit die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen aber Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.4.2023, 1 K 1234/22).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Hierbei zog der Arbeitgeber die von den Beschäftigten an ihn gezahlte Stellplatzmiete ab. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Mietzahlungen den pauschalen Nutzungswert nicht mindern dürften. Doch die Richter folgten der Ansicht des Arbeitgebers. Begründung: Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist (Quelle: FG Köln, Mitteilung vom 10.11.2023).
gepostet: 09.01.2024
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Neuregelung zur aufgeschobenen Besteuerung
Für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die ab dem 1.7.2021 gewährt werden, wurde in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt seit dem 1.7.2021 nicht mehr bei Überlassung der Vermögensbeteiligung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. einem Arbeitgeberwechsel. Das ist die so genannte aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG).

Ab dem 1.1.2024 werden die steuerlichen Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet und damit insbesondere die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für die Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver gestaltet (§ 19a EStG, geändert durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz"). Die Änderungen sind recht umfangreich. Hier einige der wesentlichen Punkte:

Die aufgeschobene Besteuerung des geldwerten Vorteils erfolgt künftig nicht nach spätestens zwölf Jahren, sondern erst nach 15 Jahren nach Übertragung der Vermögensbeteiligung. Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden (§ 19a Abs. 4 Nr. 2 EStG).

Der Anwendungsbereich der steuerlichen Regelung wird deutlich erweitert: Künftig ist nicht mehr auf den einfachen, sondern betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme auf den doppelten KMU-Schwellenwert und betreffend die Anzahl der Mitarbeiter auf den vierfachen KMU-Schwellenwert abzustellen. Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. Euro erzielen (§ 19a Abs. 3 EStG).

Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a Abs. 3 EStG).

Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet. Auch dies erhöht die Anzahl der Unternehmen, bei denen die Arbeitnehmer in den Genuss der Förderung kommen können (§ 19a Abs. 3 EStG).

Ab dem 1.1.2024 sollen auch so genannte vinkulierte Anteile von der sofortigen Besteuerung ausgenommen werden (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG).
gepostet: 07.01.2024
Umsatzsteuer bei Ist-Versteuerer: Einnahmezufluss erst am Buchungstag
Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22).

Der Kläger, ein Designer, berechnet seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Am 31.12.2019 erfolgte die Wertstellung von Rechnungsbeträgen in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt erhöhte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um diesen Betrag und forderte die entsprechende Umsatzsteuer nach, während der Kläger der Auffassung ist, dass die Umsätze erst ins Jahr 2020 gehören, weil er in 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese sind erst am 2.1.2020 gebucht worden. Die Wertstellung auf den 31.12.2019 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Die Richter sind der Auffassung des Klägers gefolgt.

Begründung: Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Vereinnahmung erfordert, dass der Unternehmer über die Gegenleistung für seine Leistung wirtschaftlich verfügen kann. Bei Überweisungen kommt es daher zur Vereinnahmung (erst) im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers. Für das Vorliegen der Gutschrift ist es unerheblich, ob die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wird. Erfolgt die Wertstellung vor dem Tag der Buchung der Gutschrift, steht der Betrag dem Kontoinhaber gleichwohl erst mit der Buchung der Gutschrift zur Verfügung, da er erst ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen kann. Die zeitlich mit Rückwirkung vorgenommene Valutierung ist für die Vereinnahmung im Sinne von § 13 UStG unbeachtlich. Aus § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Danach muss zwar die Wertstellung zu dem Geschäftstag erfolgen, an welchem der Betrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Die Gutschrift darf jedoch am folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gebucht werden, so dass auch dann erst der Anspruch aus der Gutschrift zu seinen Gunsten entsteht.
gepostet: 05.01.2024
Verbilligte Vermietung: 66-Prozent-Grenze bei Luxusimmobilie ohne Belang?
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten steuerlich auch dann voll geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Soweit die Werbungskosten auf den unentgeltlichen Teil entfallen, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine "Totalüberschussprognose" zu erstellen. Der Vermieter muss nachweisen können, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Werden mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, ist eine Totalüberschussprognose nicht erforderlich (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Der Grundsatz, dass eine Totalüberschussprognose bei Einhaltung der 66-Prozent-Grenze entbehrlich ist, gilt aber nicht ausnahmslos. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist eine Totalüberschussprognose trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze ausnahmsweise doch angezeigt, wenn es sich um die Vermietung einer aufwendig gestalteten Wohnimmobilie handelt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn das Objekt mehr als 250 qm Wohnfläche umfasst (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 17/21). Der Sachverhalt: Ein Elternpaar hatte insgesamt drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 qm erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden den Eltern jährliche Verluste zwischen 172.000 Euro und 216.000 Euro. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Der BFH hat die Verrechnung der Verluste mit den übrigen Einkünften und die damit verbundene Steuerersparnis jedoch nicht zugelassen.

Wird eine Immobilie mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm vermietet, müsse der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Vermietung mit der Absicht erfolgt, einen finanziellen Überschuss zu erzielen. Könne er diesen Nachweis nicht führen, weil er über einen längeren Zeitraum Verluste erwirtschaftet, handele es sich bei der Vermietungstätigkeit um eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei. Folge: Verluste sind nicht abziehbar. Bereits in der Vergangenheit habe der BFH geurteilt, dass im Ausnahmefall eine Totalüberschussprognose angebracht sein könnte, insbesondere bei aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten (z.B. Größe von mehr als 250 qm Wohnfläche; Schwimmhalle; vgl. BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Denn insoweit handele es sich um Objekte, bei denen die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt und die sich aufgrund der mit ihnen verbundenen Kosten oftmals auch nicht kostendeckend vermieten lassen. Daher sei bei diesen Objekten anlässlich der steuerlichen Erfassung der Einkünfte regelmäßig nachzuweisen, dass über einen 30-jährigen Prognosezeitraum ein positives Ergebnis erwirtschaftet werden kann. Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung mit der aktuellen Entscheidung. Der Wortlaut von § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG, der die oben genannte 66-Prozent-Grenze betrifft, schließe die Durchführung einer Totalüberschussprognose nicht aus. Das heißt, die Einkünfteerzielungsabsicht ist auch bei einer Vermietung zu mehr als 66 Prozent der ortsüblichen Miete zu prüfen.

Praxistipp:
Vermieter von Luxuswohnungen bzw. von besonders großen Wohnungen müssen davon ausgehen, dass sie dem Finanzamt eine Überschussprognose vorlegen müssen, wenn sie zunächst hohe Verluste erwirtschaften. Das gilt nicht nur, aber insbesondere bei der Vermietung an nahe Angehörige. Es wird üblicherweise ein Prognosezeitraum von 30 Jahren, beginnend mit dem Erwerb der jeweiligen Immobilie, zugrunde gelegt.
gepostet: 05.01.2024
Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge: Zur Berechnung des Grundlohns
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entschieden, dass die vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse geleisteten Beiträge in den Grundlohn einzubeziehen sind, der für die Bemessung der steuerfreien SFN-Zuschläge maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).

Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er - aufgrund einer Gehaltsumwandlung - entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Doch der BFH beurteilt die Sache anders. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.

Praxistipp:
Zu der Frage, wie der Grundlohn zu bemessen ist, ist beim BFH eine weitere Revision anhängig (Az. VI R 1/22). Dabei geht es um den Einbezug oder den Nichteinbezug des Lohns für Bereitschaftsdienste. Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht, hatte wie folgt entschieden: Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, bemisst sich der Grundlohn nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich für die vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (Urteil vom 15.12.2021, 14 K 268/18).
gepostet: 03.01.2024
Zukunftsfinanzierungsgesetz: Verbesserung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen). In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten:
Die Sparzulage beträgt beim Beteiligungssparen 20 Prozent, beim Bausparen 9 Prozent. Der Förderhöchstbetrag beträgt beim Beteiligungssparen 400 Euro, beim Bausparen 470 Euro. Die Einkommensgrenze beträgt beim Beteiligungssparen 20.000 Euro / 40.000 Euro, beim Bausparen 17.900 Euro / 35.800 Euro (Alleinstehende / Verheiratete). Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Dies sieht eine Änderung des § 13 Abs. 1 des 5. VermBG durch das "Zukunftsfinanzierungsgesetz" vor. Die Neuregelung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).
gepostet: 01.01.2024
Dezember 2023
GmbH: Satzungen und Anstellungsverträge jetzt auf Aktualität prüfen
Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt, das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, ist sie also schuldenfrei, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20).
gepostet: 30.12.2023
Erbschaftsteuer: Zur Aufteilung des Erbfallkosten-Pauschbetrages
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um den so genannten Erbfallkosten-Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Er wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Der Pauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 Euro zu gewähren. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrages nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20). Aber wie ist der Pauschbetrag bei mehreren Erben aufzuteilen?

Die Finanzverwaltung verfügt dazu lediglich: "Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, zum Beispiel entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen." (RE 10.9 Abs. 3 ErbStR). Das aber setzt eine Einigung der Erben voraus, die nicht selbstverständlich ist. Das Niedersächsische Finanzgericht geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass eine Aufteilung entsprechend der quotalen Höhe des jeweiligen Vermögenszuflusses zur gesamten Erbmasse erfolgen muss, wenn sich die Erwerber untereinander nicht einigen (Gerichtsbescheid vom 28.6.2023, 3 K 169/21). Allerdings wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. II R 25/23 beim Bundesfinanzhof vorliegt. Die obersten Steuerrichter werden also klären müssen, ob auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen, etwa nach dem Anteil an individuellen Aufwendungen oder "nach Köpfen".

Praxistipp:
Der Erbfallkosten-Pauschbetrag kann auch von einem reinen Vermächtnisnehmer beansprucht werden, und zwar selbst dann, wenn dieser gar nicht mit Kosten belastet wurde. Dies hat das Niedersächsische FG bestätigt. Allerdings hat es auch entschieden, dass einzelne Erben nicht den Erbfallkosten-Pauschbetrag beanspruchen können, während andere ihre tatsächlichen Aufwendungen abziehen möchten. In den Erbschaftsteuer-Richtlinien heißt es hingegen: "Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden." (RE 10.9. Abs. 5 EStR). Auch zu diesem Thema wird der BFH wohl Stellung beziehen müssen.
gepostet: 29.12.2023
Umsatzsteuer: Interessantes BFH-Verfahren für Wiederverkäufer antiker Möbel
Wiederverkäufer antiker Möbel unterliegen mit ihren Umsätzen üblicherweise der so genannten Differenzbesteuerung des § 25a UStG. Derzeit nicht geklärt sind aber Fälle, in denen beispielsweise eine antike Kommode mit einem neuen Gegenstand, zum Beispiel einem Waschbecken, versehen und anschließend verkauft wird ("Upcycling"). Mit dieser Problematik wird sich bald der Bundesfinanzhof befassen müssen (Az. XI R 9/23). Die Vorinstanz, das Schleswig-Holsteinische FG, hat zugunsten der Wiederverkäufer wie folgt entschieden: Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer antike Waschkommoden aus privater Hand ankauft, sie restauriert und zusammen mit einem individuell angepassten Waschbeckenaufsatzteil nebst Armatur (wieder-)verkauft. Die Verbindung des aufgearbeiteten Möbelstücks mit dem Neuteil lässt den Tatbestand eines Wiederverkaufs von Gebrauchtgegenständen im Sinne des § 25a UStG nicht entfallen (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.3.2023 , 4 K 77/22).

Zur Begründung zieht das Finanzgericht Parallelen zum so genannten Ausschlachten alter Kraftfahrzeuge und dem Weiterverkauf von Ersatzteilen. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 18.1.2017 (C-471/15, "Sjelle Autogenbrug") für diese Fälle entschieden, dass die Differenzbesteuerung anzuwenden sein kann. Beim "Upcycling" gehe es zwar in Abweichung von dem EuGH-Urteil nicht um das Ausschlachten von Teilen, sondern eher um den umgekehrten Fall der Verbindung des eingekauften Gegenstandes mit einem anderen Gegenstand. Beide Sachverhalte basierten jedoch auf dem gleichen Geschäftsmodell. Es gehe um die Wiedereinführung von Gebrauchtgegenständen aus privater Hand in den Wirtschaftskreislauf, wobei für die Eingangsumsätze wegen des Ankaufs aus Privatbesitz keine Vorsteuer abgezogen werden kann. Um eine Mehrfachbelastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, müsste folglich auch beim Upcycling antiker Möbel die Differenzbesteuerung greifen - so die Richter.
gepostet: 27.12.2023
Zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch: Steuermodell vom BFH akzeptiert
Die Übertragung einer Einkunftsquelle auf Sohn oder Tochter kann viele Vorteile bieten. So werden die Kinder mit finanziellen Mitteln ausgestattet, um beispielsweise ihr Studium zu finanzieren. Auch werden sie an das Geschäftsleben "herangeführt", wenn sie etwa eine Immobilie selbst verwalten dürfen. In steuerlicher Hinsicht kann ein "Steuersatzgefälle" innerhalb der Familie ausgenutzt werden. Das heißt: Wenn die Eltern mit ihren Einkünften zum Beispiel einem Steuersatz von 35 Prozent unterliegen, während die Kinder trotz Übertragung der Einkunftsquelle nur geringe Steuern zahlen, lassen sich mitunter hohe Steuerbeträge sparen. Aber zugegeben: Nicht jedem Elternteil ist wohl dabei, einem noch jungen Kind eine Einkunftsquelle, insbesondere ein Grundstück, dauerhaft zu übertragen. In einem solchen Fall wäre zu überlegen, dem Kind einen zeitlich befristeten Zuwendungsnießbrauch an einer vermieteten Immobilie zu übertragen, die Überschüsse generiert. Der Nießbrauch wird vielleicht für sieben oder acht Jahre eingeräumt; danach erlischt das Recht aber und die Eltern erzielen die Einkünfte dann wieder selbst.

Wenn das Modell zivilrechtlich und steuerlich ordnungsgemäß durchgeführt wird, bestehen keine Bedenken gegen seine Anerkennung. Das hat der Bundesfinanzhof jüngst bestätigt, und zwar selbst für die Fälle, in denen die Kinder bei Einräumung des Nießbrauchrechts noch minderjährig sind (BFH-Urteil vom 20.6.2023, IX R 8/22). Etwas vereinfacht ging es um folgenden Fall: Die Eltern besitzen ein bebautes Gewerbegrundstück, das sie zunächst an ihre eigene GmbH vermieteten. Sie räumten dann aber ihren beiden noch minderjährigen Kindern ein Nießbrauchrecht an der Immobilie für die Zeit vom 1.1.2016 bis 31.12.2023 ein. Der Vater erklärte namens der GmbH, dass er dem Eintritt der Kinder anstelle der Eltern in den Mietvertrag zustimme. Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, sollten die Eltern ab 1.1.2024 als Grundstückseigentümer wieder Vermieter sein. Für die Kinder wurde vom Amtsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der die abgegebenen Erklärungen der Eltern auch genehmigte. Der Nießbrauch wurde notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Modell zunächst die steuerliche Anerkennung, doch der BFH hat der Revision stattgegeben. Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle auf die Kinder war zulässig.

Begründung: Der Nießbrauch würde bürgerlich-rechtlich wirksam begründet. Das Mietverhältnis hält in steuerlicher Hinsicht auch einem Fremdvergleich stand, denn der Vertrag wurde ordnungsgemäß vereinbart und durchgeführt. Ob zwischen den Eltern und "ihrer" GmbH ein persönliches Näheverhältnis bestand, ist ohne Belang. Auch ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) lag nicht vor. Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht - so die Richter.

Praxistipp:
Im Urteilsfall war auch entscheidend, dass keine "Rückvermietung" an den Eigentümer, also den Nießbrauchgeber, erfolgte, denn das wäre schädlich gewesen. Die Vermietung an die GmbH der Eltern stuft der BFH prinzipiell als unproblematisch ein, da die GmbH als "fremder Dritter" gilt.

Praxistipp:
Wer sich mit dem Gedanken trägt, das Modell durchzuführen, muss einige Punkte beachten. Wichtig ist zunächst, dass die Nießbrauchbestellung und der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam zustande kommen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Eigentümer bei einem Zuwendungsnießbrauch mangels eigener Einkünfte seine AfA-Berechtigung verliert, während der Nießbrauchnehmer diese mangels eigenen Aufwands nicht erlangt. Auch könnte das Kind durch die Einräumung des Nießbrauchrechts aufgrund der dann vorhandenen eigenen Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheiden. Diese und weitere Vor- und Nachteile sind also gegeneinander abzuwägen.
gepostet: 25.12.2023
GmbH-Geschäftsführer: Privatnutzungsverbot für Dienstwagen erneut gekippt
Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Besteht allerdings ein arbeits- oder dienstrechtliches Privatnutzungsverbot, so ist von der Besteuerung abzusehen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.8). Im Prinzip kann ein solches Privatnutzungsverbot auch mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden, so dass eine Besteuerung der Kfz-Nutzung unterbleiben müsste. Allerdings verlangen die Finanzämter in diesem Fall zusätzlich den Nachweis, dass das Verbot auch tatsächlich beachtet wurde. Und dieser Nachweis ist sehr schwierig zu führen.

Wir hatten Sie kürzlich bereits darüber informiert, dass das Finanzgericht Köln - rechtskräftig - entschieden hat, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Pkw selbst dann zu Privatzwecken nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde. Zwar mag dieser Vorgang eventuell nicht lohnsteuerpflichtig sein, doch er führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der GmbH. Soll der Beweis des ersten Anscheins widerlegt werden, bedürfe es beispielsweise eines Fahrtenbuchs oder zumindest - nachweislicher -organisatorischer Maßnahmen, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw verhindern (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19).

Kürzlich ist das FG Münster der Linie des FG Köln gefolgt (Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F): Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Dienstwagen, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer von "seiner" GmbH überlassen wird, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen und auch kein Fahrtenbuch geführt werde. Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis im Übrigen nicht entkräftet. Sie habe es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Die Klägerin hatte zwar noch darauf verwiesen, dass im Privatvermögen Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stünden. Doch damit konnte sie nicht durchdringen. Die im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge seien aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar - so die Richter des FG Münster. Zudem habe auch die Ehefrau des Geschäftsführers die Privatfahrzeuge - etwa für Einkaufsfahrten - genutzt.

Praxistipp:
Das FG Münster hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof bereits unter dem Az. I R 33/23 anhängig ist. Auch wenn nun also das oberste deutsche Steuergericht entscheiden muss, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die Finanzämter ein Privatnutzungsverbot - wenn überhaupt - nur anerkennen werden, wenn dessen Durchführung "belegt" wird. Dazu ist zunächst erforderlich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug gehört. Der Dienstwagen muss im Übrigen nachts, am Wochenende und während des Urlaubs - nachweislich - auf dem Firmengelände geparkt sein und der Schlüssel in einem abschließbaren Schlüsselkasten aufbewahrt werden. Zudem sollte nach Möglichkeit ein Fahrtenbuch geführt werden.

Praxistipp:
Sollte der BFH im Sinne der Finanzverwaltung entscheiden, muss er auch zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Stellung nehmen. Das FG Münster führt aus, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten sei.
gepostet: 23.12.2023
Erbschaft: Steuerbefreiung fürs Familienheim bei Grundstückszusammenlegung
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim neben dem Gebäude nur die Grundfläche des Flurstücks umfasst, auf dem sich das Gebäude befindet. Bei besonders großen oder zusammengelegten Flurstücken ist lediglich eine angemessene Fläche begünstigt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.7.2023, 3 K 14/23).

Der Kläger ist Erbe seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörten unter anderem drei Grundstücke - genauer gesagt drei Flurstücke - mit dem darauf befindlichen Wohnhaus des Erblassers, in das der Kläger offenbar zeitnah nach dem Versterben des Vaters eingezogen ist. Zwar handelt es sich um mehrere Flurstücke, doch im Grundbuch sind diese gemäß § 890 BGB zu einem einzigen Grundstück vereinigt worden. Der Kläger begehrte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Er ging davon aus, dass das gesamte Grundstück bzw. alle drei Flurstücke, auf dem sich das Wohnhaus befindet, begünstigt seien. Das Finanzamt gewährte die Befreiung aber nur für ein einziges Flurstück mit einer Größe von 837 qm, also das Flurstück, auf dem sich das Wohnhaus ganz unmittelbar befand. Das Finanzgericht hat dem Finanzamt zugestimmt.

Begründung: Nur das tatsächlich bebaute Grundstück oder die bebaute Teilfläche kann in die erbschaftsteuerliche Begünstigung einfließen. Würde man über diesen angemessenen Rahmen hinausgehen, bestünde die Gefahr, dass der Grundstückseigentümer den Umfang des begünstigten Immobilienvermögens erweitert, indem er benachbarte Flurstücke im Sinne des Katasterrechts "verschmelzen" lässt. So hätten hier alle Grundstücke vom Eigentümer durch einfache Erklärung gegenüber dem Katasteramt verschmolzen werden können. Auch das BGB lässt es relativ leicht zu, Flurstücke durch Erklärung in einem Grundbuchblatt "zu vereinigen". Solche Gestaltungen entsprächen nicht dem Zweck der Steuerbegünstigung, denn es soll erbschaftsteuerlich nur das Familienwohnheim geschützt werden.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Az. des anhängigen Verfahrens lautet II R 27/23.
gepostet: 21.12.2023
Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge: Keine überbordenden Anforderungen
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Wichtig ist allerdings, dass Einzelaufzeichnungen über die abgeleisteten Stunden vorliegen. Ohne entsprechende Unterlagen sind die Zuschläge nicht steuerfrei (so z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L). Mit den Anforderungen an die Einzelaufzeichnungen hat sich nun auch das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht befasst. Es hat entschieden, dass es für die Steuerfreiheit der Zuschläge unschädlich ist, wenn die Aufzeichnungen des Arbeitgebers keine genaue Anfangszeit und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit enthalten, sofern die Ableistung der Nachtarbeit unstreitig ist (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte an seine Arbeitnehmer teilweise Nachtzuschläge gezahlt und diese als steuerfrei behandelt. Es war unstreitig, dass die jeweiligen Personen die Nachtarbeit durchgeführt haben. Der Arbeitgeber führte auch durchaus entsprechende Aufzeichnungen, die dies einwandfrei erkennen ließen. Streitig war jedoch, ob die Steuerfreiheit deshalb zu verwehren ist, weil nicht die genaue Uhrzeit (Beginn und Ende der Arbeit), sondern lediglich der Zeitrahmen und die darin geleistete Stundenzahl angegeben wurden (z.B. 4 Stunden innerhalb der Zeit von 20 Uhr - 6 Uhr). Nach Auffassung des Finanzgerichts war die fehlende Präzision der Aufzeichnungen unschädlich und die Steuerfreiheit war zu gewähren.

Zwar verlange die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durchaus, dass Einzelaufstellungen (einschließlich Anfangs- und Schlusszeit) der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zur Nachtzeit vorliegen müssen. Doch diese Anforderung sei nicht absolut, sondern lasse Ausnahmen zu. Sie habe im Übrigen lediglich dazu gedient, die subjektive Tatsache der Verknüpfung zwischen konkreter Nachtarbeit und Lohnzahlung - in Abgrenzung zu pauschalen Zuschlägen - zu belegen und die Anzahl der Stunden sichtbar zu machen. Die Aufzeichnungen erfüllten indes keinen Selbstzweck. Soweit daher die gesetzlichen Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien, seien ungenauere Aufzeichnungen unschädlich (so z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2009, VI R 16/08). Angesichts dessen war die Steuerfreiheit nach § 3b EStG im Streitfall nicht zu versagen.
gepostet: 19.12.2023
Unternehmensberater: Grundsätzlich keine Liebhaberei trotz Anfangsverlusten
Wer eine Tätigkeit aus persönlichen Neigungen heraus betreibt und dauerhaft Verluste erzielt, muss davon ausgehen, dass das Finanzamt diese nicht anerkennt, sondern eine so genannte Liebhaberei unterstellt. Andererseits können auch lang andauernde Verluste steuerlich abgezogen bzw. verrechnet werden, wenn ernsthaft die Absicht besteht, mit der Tätigkeit (positive) Einkünfte zu erzielen. Naturgemäß sind die Finanzämter aber skeptisch, wenn längere Zeit Verluste erwirtschaftet werden. Dann liegt es am Unternehmer, dem Finanzamt gegenüber die Einkünfte- bzw. Gewinnerzielungsabsicht glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Finanzverwaltung an die Glaubhaftmachung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Unternehmensberater und Dozenten keine hohen Anforderungen stellen darf (FG Münster, Urteil vom 13.6.2023, 2 K 310/21 E).

Der Kläger, ein Diplom-Kaufmann, war bis zu seiner Kündigung im Jahr 2015 als Unternehmensberater angestellt. Nach seiner Kündigung unterlag er einem Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot hinsichtlich der von ihm beratenen Führungspersönlichkeiten. Bereits seit dem Jahr 2014 übt er eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater aus, in deren Zusammenhang er unter anderem auch als Dozent tätig ist. Seit 2018 ist er zudem als Promotionsstudent immatrikuliert. In seinen Einkommensteuererklärungen 2014 bis 2018 erklärte der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit als Unternehmensberater jeweils Verluste zwischen rund 1.100 Euro und 11.700 Euro. Die Betriebseinnahmen bewegten sich zwischen rund 2.400 Euro und 6.600 Euro. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an. Lediglich die Aufwendungen für die Promotion wurden im Jahre 2018 mit 50 Prozent als vorweggenommene Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Unternehmensberater nicht ernsthaft ausgeübt. Auf Dauer gesehen sei sie nicht dazu geeignet und bestimmt, mit Gewinn betrieben werden zu können. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung: Bei den so genannten Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wie im Streitfall, müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Diese "zusätzlichen Anhaltspunkte" konnte das Finanzamt nicht beibringen. Der Kläger habe in den Streitjahren eine "zusammengesetzte Tätigkeit“ als Berater und Dozent ausgeübt; dies sei für das Berufsbild des Unternehmensberaters, wie für sämtliche Katalogberufe i.S. des § 18 EStG, nicht untypisch. Die Tätigkeit sei auch nicht in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln. Im Übrigen sei sogar der ehemalige Arbeitgeber des Klägers ernsthaft davon ausgegangen, dass dieser mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberater Erfolg haben könnte, denn dies zeige das Wettbewerbs- bzw. Kontaktverbot hinsichtlich der von dem Kläger im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit beratenen Führungspersönlichkeiten.
gepostet: 17.12.2023
Schenkungsteuer: Ein einmal festgestellter Grundstückswert bindet langfristig
Schenkungen an ein Kind bleiben bis zur Höhe des persönlichen Freibetrages von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Allerdings werden dabei alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammengerechnet. Das heißt: Eine zunächst unbesteuerte Schenkung kann aufgrund der Addition mit einer späteren Schenkung doch noch Schenkungsteuer auslösen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Wird - zunächst - eine Immobilie übertragen, für die das Finanzamt einen Grundstückswert ermittelt und per Bescheid festsetzt, dann behält dieser Wert seine Gültigkeit dauerhaft. Stellt sich erst bei der zweiten Schenkung heraus, dass der seinerzeit - bestandskräftig - festgesetzte Grundstückswert zu hoch ist, wird der eventuell überhöhte Wert dennoch zugrunde gelegt und kann aufgrund der Zusammenrechnung Schenkungsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein für Zwecke der Schenkungsteuer gesondert festgestellter Grundstückswert für alle Schenkungsteuerbescheide bindend ist, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs bei einem so genannten Nacherwerb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, das heißt bei einer Schenkung, die innerhalb von zehn Jahren nach der ersten Schenkung erfolgt (BFH-Urteil vom 26.7.2023, II R 35/21).

Der Kläger hatte im Jahr 2012 von seinem Vater einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück geschenkt bekommen. Das Finanzamt hatte den Grundstückswert festgestellt und der Besteuerung zu Grunde gelegt. Seinerzeit musste der Kläger keine Schenkungsteuer bezahlen, weil der Grundstückswert mit knapp 90.000 Euro weit unter dem gesetzlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 400.000 Euro lag. Im Jahr 2017 bekam der Kläger von seinem Vater 400.000 Euro geschenkt. Da dies innerhalb der Zehn-Jahres-Frist geschah, rechnete das Finanzamt beide Erwerbe zusammen und setzte Schenkungsteuer von rund 10.000 Euro fest. Dabei berücksichtigte es den Grundstückswert in der damals festgestellten Höhe. Der Kläger meinte, dieser Wert sei zu hoch und deshalb nunmehr nach unten zu korrigieren. Bei der Schenkung in 2012 habe er sich nur deshalb nicht gegen den falschen Grundstückswert gewendet, weil die Schenkungsteuer ohnehin mit 0 Euro festgesetzt worden sei. Doch weder das Finanzgericht noch der BFH gaben dieser Forderung nach.

Der festgestellte Grundstückswert sei nicht nur der Schenkungsteuerfestsetzung zu Grunde zu legen, für die er angefordert wurde, sondern auch bei nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren, die mit der Grundstücksschenkung zusammenzurechnen sind. Halte der Steuerpflichtige den festgestellten Grundstückswert für zu hoch, müsse er sich sogleich gegen die Feststellung wenden. Tue er dies nicht und wird der Bescheid über den festgestellten Wert bestandskräftig, könne er die Unrichtigkeit bei den nachfolgenden Schenkungsteuerfestsetzungen nicht mehr mit Erfolg geltend machen.
gepostet: 15.12.2023
Bilanzierung: Passive Rechnungsabgrenzung bei zeitraumbezogenen Leistungen
Für Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Mit der Frage, wann das Tatbestandsmerkmal "bestimmte Zeit" für die Bildung eines passiven RAP erfüllt ist, musste sich nun der Bundesfinanzhof befassen. Sein Urteil lautet: Eine Schätzung der "bestimmten Zeit“ als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung von erhaltenen Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben“ beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich (BFH-Urteil vom 26.7.2023, IV R 22/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Projektentwicklerin für Immobilien. Für ihre Leistungen erhält sie als Regiekosten bzw. Regieerlöse bezeichnete Honorare. Die Regiekosten sind verteilt auf die voraussichtliche Laufzeit des jeweiligen Projekts in regelmäßigen Raten zu zahlen. Dies führte dazu, dass zum Teil Honorare vor der Leistungserbringung vereinnahmt wurden. Die Klägerin bildete in ihrer Gewinnermittlung einen passiven RAP. In einer Leistungsermittlung bestimmte sie dazu für jedes Projekt, für das sie in dem Streitjahr Regieerlöse erzielte, den Beginn, die Laufzeit und das Ende jeder Phase und verteilte die Projekterlöse auf die jeweilige Phase ihres Berechnungsschemas. Letztlich waren dies aber nur Schätzungen. Das Finanzamt beanstandete daher den gebildeten passiven RAP. Es fehle der erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen den in den Projektverträgen zugrunde gelegten Zahlungsplänen und den durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen. Statt des passiven RAP bildete das Finanzamt eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten (aufgrund eines Erfüllungsrückstandes), allerdings nur in Höhe von etwa 50 Prozent des beantragten RAP. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision beim BFH blieben erfolglos, das heißt, die Bildung des RAP wurde versagt und die Höhe der Rückstellung nicht beanstandet.

Die Begründung: Die Verträge für die Projekte würden zwar einen zeitlich genau bestimmten Vertragsbeginn vorsehen, nicht aber ein zeitlich genau bestimmtes Ende. Als Zeitmaßstab könne nur eine Größe anerkannt werden, die - wie etwa ein kalendermäßig festgelegter oder berechenbarer Zeitraum - nicht von vornherein Zweifel über Beginn und Ende des Zeitraums aufkommen lässt. Individuelle Schätzungen der Dauer der Gegenleistung seien nicht ausreichend, wohl aber eine Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe. Eigene langjährige Erfahrungen seien aber keine solche allgemeingültigen Maßstäbe. Die Verträge enthielten ferner keine Festlegung zu Phasen und auf diese entfallende Prozentsätze des Wertes der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Sie würden auch weder erkennen lassen, in welchen Zeitabschnitten die von der Klägerin übernommenen Leistungen zu erbringen sind, noch, welche Vergütungsanteile darauf entfallen.

Praxistipp:
Unschädlich ist es, wenn eine Gegenleistung zunächst in hinreichender Bestimmtheit - etwa für einen kalendermäßigen Zeitraum - geschuldet wird, die Dauer der Leistungserbringung dann aber tatsächlich länger oder kürzer ausfällt als ursprünglich bestimmt.

Prinzipiell käme es zwar in Betracht, erhaltene Honorare als Anzahlungen zu passivieren. Doch dazu wiederum sei erforderlich, dass es sich um eine zeitpunktbezogene und nicht um ein zeitraumbezogene Leistung handele - so der BFH. Daran fehlte es im Streitfall. Zu prüfen war letztlich, ob eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen eines Erfüllungsrückstandes gebildet werden konnte. Diese kam zwar in Betracht, doch nur in Höhe der Schätzung des Finanzamts, die das Finanzgericht nicht beanstandet hat. Der BFH sah sich insoweit an die Tatsachenfeststellung gebunden.

Praxistipp:
Um eine Rückstellung in voller Höhe zu rechtfertigen, muss der Steuerpflichtige detailliert darlegen, in welchem Umfang er sich zum Bilanzstichtag in einem Erfüllungsrückstand befunden hat. Im Streitfall hätte es dazu näherer Angaben und Unterlagen bedurft, etwa Kostenträger- und Kostenstellenrechnungen, Kosten- und Budgetplanungen, Nachweise über die Gewichtung der Anteile der einzelnen Phasen und sonstige zweckdienliche Aufzeichnungen.
gepostet: 13.12.2023
Vereine und Steuern: Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre zum Thema Vereine und Steuern überarbeitet und auf seinen Internetseiten zum Download zur Verfügung gestellt. Die Broschüre bietet beispielsweise einen umfassenden Überblick über die Themen Gemeinnützigkeit, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler. Interessierte können die Information des Finanzministeriums unter folgendem Link kostenlos herunterladen:
https://broschuerenservice.nrw.de/default/shop/Vereine_Steuern/25
gepostet: 11.12.2023
GbR: Gefahr "Grundstücksverkauf nach Gesellschafterwechsel"
Der Verkauf einer Immobilie ist nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist einkommensteuerfrei, sieht man einmal von den Fällen ab, in denen sich die Immobilie im Betriebsvermögen befindet oder ein so genannter gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Grundsätzlich gilt die Steuerfreiheit auch, wenn der Verkauf durch eine vermögensverwaltende GbR erfolgt. Allerdings ist Vorsicht angebracht, wenn innerhalb der GbR in den letzten zehn Jahren vor dem Grundstücksverkauf ein Gesellschafterwechsel vollzogen wurde oder aber ein Gesellschafter ausgeschieden und dessen GbR-Anteil den anderen Gesellschaftern "angewachsen" ist. So hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen kann, wenn sich der Anteil eines GbR-Gesellschafters aufgrund des Ausscheidens eines anderen Gesellschafters aus der GbR erhöht und die GbR eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach diesem Vorgang veräußert. Die so genannte Anwachsung eines Gesellschaftsanteils gilt als separate Anschaffung, für die die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 EStG neu zu laufen beginnt (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.5.2023, 4 K 186/20).

Der Kläger war zunächst mit zwei anderen Gesellschaftern seit vielen Jahren an der A-GbR beteiligt. Ein Gesellschafter schied jedoch Ende 2008 aus der GbR aus und erhielt dafür von den verbleibenden Gesellschaftern eine Abfindung. Der Anteil des Klägers erhöhte sich von 25 auf 52 Prozent. In 2014, also sechs Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, veräußerte die A-GbR ein Grundstück, das sie bereits 1991 angeschafft und bisher verpachtet hatte. Das Finanzamt versteuerte beim Kläger einen Spekulationsgewinn aus dem Grundstücksverkauf. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Die Erhöhung der Beteiligung an der A-GbR (Anwachsung) sei als separate Anschaffung zu werten. Da zwischen dem Grundstücksverkauf und der Anschaffung nicht mehr als zehn Jahre gelegen hätten, sei insoweit ein (anteiliges) Spekulationsgeschäft gegeben. Das Finanzgericht sieht dies in der Sache genauso, auch wenn es letztlich die Höhe des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns gemindert hat.

Begründung: Infolge der Anwachsung habe der Kläger einen weiteren Anteil an der A-GbR erworben, was gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG als anteilige Anschaffung des Wirtschaftsguts Grundstück gilt. Da die Veräußerung des Grundstücks durch die A-GbR innerhalb von zehn Jahren nach dem Hinzuerwerb des Anteils erfolgte, lag eine entsprechende (anteilige) Steuerpflicht vor. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 erfasse auch die Aufstockung einer schon vorhandenen Beteiligung.

Praxistipp:
Soweit ersichtlich ist das Urteil rechtskräftig geworden, obwohl das Finanzgericht die Revision zugelassen hatte.
gepostet: 09.12.2023
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler: Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.25
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die TSE spätestens zu installieren ist, hat das Bundesfinanzministerium folgende Nichtbeanstandungsregelung erlassen (BMF-Schreiben vom 13.10.2023, IV D 2-S 0319/20/10002 :010): Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind zwar umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung wird es aber nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 31. Dezember 2025 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt.

Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler - DSFinV-TW - findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung. Die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie findet ebenfalls längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung. Von der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen.
gepostet: 07.12.2023
Außergewöhnliche Belastung: Beerdigungskosten nicht um Sterbegeld mindern
Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Voraussetzung für den Abzug ist zum einen, dass die Kostenübernahme aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig erfolgt und zum anderen, dass die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Versicherungs- oder sonstige Ersatzleistungen gedeckt sind. Zudem wirken sie sich nur aus, soweit die zumutbare Belastung überschritten ist. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, mindert das dem Erben gezahlte Sterbegeld die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen aber nicht, wenn es schon versteuert werden muss (BFH-Beschluss vom 15.6.2023, VI R 33/20).

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, als Versorgungsbezug zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19). Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass ein Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) auch dann einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).

Immerhin: Wenn das Sterbegeld schon versteuert werden muss, darf es nicht die Beerdigungskosten mindern, die von den Hinterbliebenen getragen werden und die diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Lediglich der steuerfreie Versorgungsfreibetrag ist von den Beerdigungskosten abzuziehen. Begründung: Werden außergewöhnliche Belastungen aus zu versteuerndem Einkommen geleistet, sind die entsprechenden Aufwendungen ohne Anrechnung der zu versteuernden Beträge nach § 33 EStG abziehbar. Denn eine (auch nur teilweise) Anrechnung der zu versteuernden Leistung auf die nach § 33 EStG abziehbare außergewöhnliche Belastung hätte eine unzulässige doppelte steuerliche Belastung des Steuerpflichtigen zur Folge.
gepostet: 05.12.2023
Arbeitslohn: Keine Erhöhung per Summenbescheid der Sozialversicherung
Die Höhe des Beitrages zur Sozialversicherung ist für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich einzeln zu ermitteln; entsprechende Aufzeichnungen (Entgeltunterlagen) sind für jeden Mitarbeiter gesondert zu führen. Zuweilen "verstoßen" Arbeitgeber jedoch gegen die Aufzeichnungspflichten, etwa weil sie davon ausgehen, dass eine bestimmte Leistung überhaupt nicht der Sozialversicherung unterliegt. Wird ein solcher Verstoß von den Prüfern der Sozialversicherung bemängelt und ist eine Zuordnung des - nun der Sozialversicherung unterliegenden - Vorteils nicht getrennt möglich, können die Beiträge "von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte" geltend gemacht werden. Vielfach werden die zusätzlichen Arbeitsentgelte geschätzt und gegenüber dem Arbeitgeber mittels eines so genannten Summenbeitragsbescheides festgesetzt (§ 28 f SGB IV). Zugunsten der Betroffenen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) aufgrund eines solchen Bescheides nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (BFH-Urteil vom 15.6.2023, VI R 27/20).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber hatte seine Arbeitnehmer beispielsweise zu einem "Get-Together" im Rahmen einer Schulungsveranstaltung eingeladen und dabei eine Band engagiert. Diese Zuwendungen sind nach § 37b EStG pauschal besteuert worden. Allerdings wurden diese nicht einzelnen Arbeitnehmern "zugeordnet". Mit der DRV wurde vereinbart, dass die Zuwendungen nicht den einzelnen Lohnkonten zugerechnet, sondern die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide erhoben werden. Das Finanzamt wiederum war der Meinung, dass die hierin - sozusagen fiktiv - enthaltenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung der Lohnsteuer zu unterwerfen sind. Doch nach Ansicht der BFH-Richter führten die streitigen Zahlungen nicht zu Arbeitslohn. Den Arbeitnehmern fließe durch den Summenbescheid kein Vorteil und folglich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zu, denn es handele sich insoweit nicht um "fremdnützige“ Leistungen zugunsten der Arbeitnehmer, sondern um "systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen.
gepostet: 03.12.2023
Registrierkassen: Übergangsregelungen und Erleichterungen ausgelaufen
Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch digitale Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Zunächst gab es für die Registrierkassen noch gewisse Übergangsfristen und Erleichterungen. Diese sind aber bereits Ende 2022 ausgelaufen. Die Einhaltung der Vorgaben wird in unangekündigten Kassen-Nachschauen der Finanzämter überprüft. Bei diesen Kontrollen wird allgemein geprüft, ob die Kassenaufzeichnungen, welche der Besteuerung unterliegen, ordnungsgemäß geführt werden und nunmehr auch, ob die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird.

„Meist beginnt eine solche Überprüfung mit Testkäufen und einer stillen Beobachtung. Ergeben sich hierbei keine Unregelmäßigkeiten und liegen auch keine anderen Hinweise auf eventuelle Verstöße vor, kann eine Kassen-Nachschau bei TSE-gesicherten Kassen sehr zügig ablaufen“, so die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert. Oftmals sei eine Kassen-Nachschau so "geräuschlos“, dass der überprüfte Betrieb die Nachschau gar nicht mitbekommt. In einigen Fällen seien aber tiefgründigere Nachprüfungen nötig. Um die von den Kassensystemen und der TSE erzeugten Daten zu verifizieren, erfolgen die Prüfungen IT-gestützt (Quelle: Thüringer FinMin, Mitteilung vom 22.9.2023).

Praxistipp:
Es gibt keine Pflicht, eine (digitale) Registrierkasse einzusetzen. Betriebsinhaber können auch weiterhin eine offene Ladenkasse führen. Die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten sind aber dieselben, sie unterliegen strengen Anforderungen. Und die Praxis zeigt, dass die Prüfer der Finanzverwaltung die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten bei offenen Ladenkassen besonders genau unter die Lupe nehmen.

Praxistipp:
Zur Nichtbeanstandungsregelung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern beachten Sie bitte die nachfolgende Information.
gepostet: 01.12.2023
November 2023
Privatschulkosten für hochbegabtes Kind: Keine außergewöhnliche Belastung
Wenn ein Kind eine Privatschule besucht, können die Eltern 30 Prozent der Kosten, höchstens 5.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen sind aber nicht abzugsfähig. Wie das Finanzgericht Münster entschieden hat, stellen die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes auch keine außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG dar (Urteil vom 13.6.2023, 2 K 1045/22 E).

Die Tochter der Kläger besuchte ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium. Dem Internatsbesuch ging ein Schreiben des amtsärztlichen Dienstes voraus, wonach bei ihr eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz vorliege. Diese außerordentlichen intellektuellen Fähigkeiten würden in der Schule keine entsprechende Förderung erhalten. Durch die ständige schulische Unterforderung seien bei der Tochter behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten, die sich innerhalb eines Jahres zu einem Besorgnis erregenden gesundheitlichen Zustand entwickelten. Aus gesundheitlichen Gründen sei daher der Besuch einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten wie dem Internatsgymnasium amtsärztlich dringend zu befürworten. Die Aufwendungen für den Internatsbesuch machten die Eltern - soweit die gezahlten Schulgelder nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden - als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das FG Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Die Aufwendungen für den Privatschulbesuch seien keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung. Entsprechende Aufwendungen können zwar im Ausnahmefall - unter ganz engen Voraussetzungen - als (unmittelbare) Krankheitskosten angesehen werden. Erforderlich sei dazu aber, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke der Heilbehandlung erfolge und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattfinde. Im Streitfall konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden. Es sei - trotz des Schreiben des amtsärztlichen Dienstes - nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert sei und im Internat eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden habe. Der Schulbesuch sei (auch) im Hinblick auf die Hochbegabung des Kindes erfolgt, die keine Krankheit i.S. des § 33 EStG darstelle, und andere Krankheiten in dem amtsärztlichen Schreiben nicht diagnostiziert worden seien. Der Schulbesuch als solcher könne auch bei günstigen Auswirkungen auf die Krankheit ebenfalls nicht als eigentliche Heilmaßnahme anzusehen sein, da es sich in diesem Fall nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit handele.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI B 35/23 anhängig (Quelle: FG Münster, Newsletter August 2023).
gepostet: 29.11.2023
Gesetzgebung: Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Das so genannte Wachstumschancengesetz befindet sich derzeit zwar noch in der parlamentarischen Beratung und wird wohl erst im Dezember 2023 verabschiedet. Dennoch möchten wir Sie bereits heute auf eine Änderung aufmerksam machen: Es ist geplant, eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter einzuführen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
gepostet: 27.11.2023
Dienstreisen mit dem privaten Fahrrad: Abzug der tatsächlichen Kosten möglich
Dienstreisen werden zwar zumeist mit dem Firmenwagen, dem privaten Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt, doch manch Arbeitnehmer nutzt auch sein privates Fahrrad für eine Auswärtstätigkeit. Die Bundesregierung wurde gefragt, ob und in welcher Form Aufwendungen für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad steuerlich geltend gemacht werden können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucks. 20/7889, S 20): Werden Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad des Arbeitnehmers durchgeführt, dürfen die tatsächlich entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten angesetzt oder in dieser Höhe durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Dabei ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der auf Grundlage eines Zeitraums von zwölf Monaten errechnete Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (R 9.5 Absatz 1 Satz 4 LStR).

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen können die Fahrtkosten für eine berufliche Auswärtstätigkeit zwar auch in Höhe der pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die im Bundesreisekostengesetz (BRKG) für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung vorgesehen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). In § 5 BRKG sind für folgende Fälle pauschale Kilometersätze vorgesehen: für die Benutzung eines Kraftwagens, z.B. Pkw, 0,30 Euro und für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer. Für Dienstreisen mit einem privaten Fahrrad sind aber keine Pauschalen vorgesehen, das heißt, es bleibt nur der oben erwähnte Einzelnachweis.

Praxistipp:
Eine Ausnahme gilt lediglich für die so genannten S-Pedelecs, wenn diese als motorgetriebene Fahrzeuge gelten. Hier können unseres Erachtens 0,20 Euro für jeden gefahrenen Kilometer pauschal angesetzt werden. Die herkömmlichen Pedelecs gelten jedoch nicht als motorgetriebenes Fahrzeug.
gepostet: 25.11.2023
Verluste aus Kapitalanlagen: Ist im Ausnahmefall ein Steuererlass möglich?
Für Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen, zum Beispiel aus Options- oder Termingeschäften, sieht das Einkommensteuergesetz strikte Beschränkungen bei der Verlustverrechnung vor. Insbesondere Verluste aus spekulativen Anlagen dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften, sondern nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden. Gegebenenfalls ist zwar ein Verlustvortrag möglich. Doch auch dann dürfen Verluste nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften der Folgejahre verrechnet werden.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln kann die Beschränkung der Verlustverrechnung im Ausnahmefall eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, vereinfacht gesagt also einen Steuererlass, rechtfertigen, nämlich dann, wenn der Einzug der Steuern dazu führen würde, dass dem Anleger nicht einmal das Existenzminimum verbliebe (FG Köln, Urteil vom 26.4.2023, 5 K 1403/21). Der zugrundeliegende Sachverhalt: Die Klägerin erlitt Verluste aus Stillhaltergeschäften von rund 390.000 Euro. Wegen einer Verlustausgleichsbeschränkung wurden die Verluste nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet. Dabei hatte die Klägerin beispielsweise nennenswerte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Letztlich wurde Einkommensteuer aufgrund der anderen Einkünfte festgesetzt, die so hoch war, dass sie gemeinsam mit den Kapitalverlusten die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten aufzehrte. Auf das Streitjahr bezogen verblieb der Klägerin nicht einmal das Existenzminimum. Daher begehrte sie eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung im Wege der "abweichenden Festsetzung der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO". Das Finanzamt lehnte dies zwar ab, doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt sei verpflichtet, die Steuer aus Billigkeitsgründen erheblich niedriger festzusetzen als es bislang der Fall war.

Begründung: Der Staat müsse einem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich sei (Existenzminimum). Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungswegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer. Hinsichtlich der Freistellung des Existenzminimums sei keine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen. Der für den Lebensunterhalt tatsächlich und unabweisbar benötigte Geldbetrag sei vielmehr in jedem Veranlagungsjahr von der Besteuerung auszunehmen. Die Erhebung von Einkommensteuern kann folglich sachlich unbillig sein, wenn die festgesetzte Steuer bei Einbezug tatsächlich abgeflossener, aber aufgrund von Ausgleichsbeschränkungen steuerlich nicht zu berücksichtigender Verluste aus Kapitalanlagen das jährlich steuerfrei zu belassende Existenzminimum übersteigt.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 18/23 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
gepostet: 23.11.2023
Zeitsoldaten: Erste Tätigkeitsstätte bei Förderung der beruflichen Bildung
Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Zudem können für Auswärtstätigkeiten Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden. Auswärtstätigkeiten liegen vor, wenn jemand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt, kann beispielsweise bei längerfristigen Abordnungen streitig sein. Das Finanzgericht Nürnberg hat diesbezüglich entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22).

Die Klägerin war von Anfang 2009 bis Anfang 2021 Soldatin auf Zeit. In der Zeit von 1.9.2019 bis 4.1.2021 war sie vom militärischen Dienst freigestellt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Sie absolvierte in dieser Zeit die Laufbahnausbildung zur Verwaltungssekretärin bei einer Gemeinde (Förderung nach § 5 Soldatenversorgungsgesetz). Sie erhielt ihre Bezüge aber weiter vom Bundesverwaltungsamt. In der Einkommensteuererklärung für 2019 machte die Klägerin hohe Kosten für eine Auswärtstätigkeit geltend. Sie begründet dies damit, dass ihre erste Tätigkeitsstätte weiter in der Stammkaserne gelegen habe. Die erste Tätigkeitsstätte sei nicht aufgegeben worden, so dass die Ausbildung bei der Stadt eine Auswärtstätigkeit darstelle. Finanzamt und Finanzgericht hingegen sahen bei der Gemeinde die erste Tätigkeitsstätte, so dass der Abzug von Dienstreisesätzen für die Fahrtkosten und von Verpflegungspauschalen nicht in Betracht kamen.

Begründung: Mit der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Dauer der Ausbildung mit Wirkung zum 1.9.2019 begründete die Klägerin ein aktives Dienstverhältnis zu der Stadt. Das Dienstverhältnis eines Beamtenanwärters stellt im Grundsatz ein Ausbildungsdienstverhältnis dar. Für die Dauer der Ausbildung bei der Stadt, das heißt vom 1.9.2019 bis zum Ende des Wehrdienstverhältnisses Anfang 2021, stand die Klägerin nicht (mehr) im aktiven Dienst bei der Bundeswehr. An der Dienststelle des Amtes der Stadt übte sie weisungsgemäß innerhalb ihres aktiven Dienstverhältnisses diejenigen Tätigkeiten aus, die sie dienstrechtlich schuldete und die zu dem Berufsbild als Verwaltungssekretärin gehörten. Somit hatte sie dort ihre erste Tätigkeitsstätte und nicht mehr am letzten militärischen Dienstort. Dass die bisherigen, höheren Bezüge weiter durch die Bundeswehr geleistet wurden, steht der Annahme eines aktiven Dienstverhältnisses zu der Gemeinde nicht entgegen.
gepostet: 21.11.2023
Gewinne aus Online-Poker: Steuerpflicht bei hohem Geld- und Zeiteinsatz
Spielgewinne sind - ähnlich wie Lotteriegewinne - in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig. Bei Gewinnen aus Pokerspielen kann die Sache aber anders zu beurteilen sein. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers, der sehr hohe Preisgelder erzielt hat, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig sind und nicht als Spielgewinne steuerfrei bleiben. Poker sei im Allgemeinen eine Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen. Pokergewinne seien nur bei Hobbyspielern steuerfrei (BFH-Urteil vom 16.9.2015, X R 43/12; BFH-Urteil vom 25.2.2021, III R 67/18). Nun hat der BFH entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können (BFH-Urteil vom 22.2.2023, X R 8/21). Ein Mathematikstudent hatte im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel (Variante "Texas Hold´em/Fixed Limit") begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 Euro, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 Euro der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der BFH bestätigt. Poker sei kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gelte auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Praxistipp:
Nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne - und auch Verluste - keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, zum Beispiel die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets (Quelle: Mitteilung des BFH vom 29.6.2023).

Praxistipp:
In umsatzsteuerlicher Hinsicht gilt, dass Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler (nur) bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers (an den Veranstalter oder die Mitspieler) sind und der Pokerspieler deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen muss (BFH-Urteil vom 30.8.2017, XI R 37/14). Klargestellt hat der BFH dabei allerdings, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgeld). In einem solchen Fall ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die vom Spieler erbrachte Dienstleistung, an dem Pokerspiel teilzunehmen.
gepostet: 19.11.2023
Kinderfreibetrag: Identifikationsnummer des Kindes ist erforderlich
Wer Kindergeld beantragt, muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 63 EStG). Die Familienkassen wollen durch einen Abgleich der Identifikationsnummern eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld und damit Überzahlungen vermeiden. Seit dem 1. Januar 2023 ist auch für die Beantragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Steuererklärung erforderlich, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).

Praxistipp:
Finden Sie die Identifikationsnummer in den Unterlagen nicht mehr, dann können Sie diese über ein Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern oder per Brief an dieses Amt erneut anfordern. Wenn an das Kind noch keine Identifikationsnummer vergeben worden ist oder deswegen nicht vergeben wird, weil es dauerhaft außerhalb Deutschlands wohnt oder sich aufhält und keiner inländischen Steuerpflicht unterliegt, erfolgt die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise, zum Beispiel durch Ausweisdokumente, ausländische Urkunden oder die Angabe eines ausländischen Personenkennzeichens. Damit sichergestellt ist, dass Kinder, deren Identität im Vergabeverfahren der Identifikationsnummer oder auf andere geeignete Weise zunächst nicht eindeutig geklärt werden kann, dennoch berücksichtigt werden für die Monate, in denen sie die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Freibeträge für Kinder erfüllen, wirkt die Vergabe der Identifikationsnummer oder die Identifizierung auf diese Monate zurück.
gepostet: 18.11.2023
Grundstücksvermietung mit Betriebsvorrichtungen: Aufteilungsgebot verworfen
Werden Gebäude mitsamt so genannter Betriebsvorrichtungen vermietet, also Anlagen und Maschinen, die speziell an den Betrieb angepasst sind und oftmals auch nicht ohne Weiteres aus dem Gebäude entfernt werden können, darf die Vermietung nach bisheriger Auffassung nicht vollständig umsatzsteuerfrei erfolgen. Vielmehr soll der Anteil der Miete oder Pacht, der auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen entfällt, selbst dann umsatzsteuerpflichtig sein, wenn die Gebäudevermietung ansonsten umsatzsteuerfrei erfolgt. Man spricht insoweit von einem Aufteilungsgebot der beiden Leistungen "Gebäudevermietung" und "Vermietung von Betriebsvorrichtungen", auch wenn nur ein einziger Miet- oder Pachtvertrag vorliegt. Nunmehr haben der Europäische Gerichtshof und in der Folge der Bundesfinanzhof das Aufteilungsgebot verworfen. Bei der Grundstücksvermietung samt Betriebsvorrichtungen liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt umsatzsteuerfrei sein kann (EuGH-Urteil vom 4.5.2023, C-516/21; BFH-Beschluss vom 17.8.2023, V R 7/23 / V R 22/20).

Der Kläger vermietete im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen. Diese Vorrichtungen und Maschinen waren speziell auf die Nutzung des Gebäudes als Putenaufzuchtstall abgestimmt. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Pacht der Vorrichtungen und Maschinen nicht von der Umsatzsteuer befreit sei und dass das vereinbarte einheitliche Entgelt, das zu 20 Prozent auf die Maschinen und Vorrichtungen entfalle, insoweit umsatzsteuerpflichtig sei (Aufteilungsgebot entsprechend Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE). Das Finanzgericht, der EuGH und nun auch der BFH sehen die Sache aber anders. Danach liegt eine insgesamt und damit auch im Umfang der Verpachtung der eingebauten Vorrichtungen und Maschinen steuerfreie Leistung vor. Begründung: Aus dem Unionsrecht ergibt sich kein Erfordernis, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen. Handelt es sich bei den mitvermieteten Vorrichtungen und Maschinen um speziell abgestimmte Ausstattungselemente, die nur dazu dienen, die vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes, hier also des Putenstalls, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, liegt bei der Vermietung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtungen eine einheitliche Leistung vor, bei der die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Nebenleistung zur Gebäudeüberlassung ist; es liegt folglich eine insgesamt nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung vor. An der bisherigen Annahme eines Aufteilungsgebots von Leistungen ist nicht mehr festzuhalten.

Praxistipp:
Die aktuelle Rechtsprechung ist von Vorteil, wenn der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Betriebsvorrichtungen nicht mehr von Belang und eine insgesamt steuerfreie Vermietung sinnvoll ist. Sollte hingegen der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb oder der Herstellung der Betriebsvorrichtungen begehrt werden, würde dem die Annahme einer insgesamt steuerfreien Vermietungsleistung entgegenstehen. Gegebenenfalls wäre zu prüfen, ob eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgen sollte. Sicherlich wird die Finanzverwaltung zu der Thematik aber auch noch Stellung beziehen.
gepostet: 17.11.2023
Stille Beteiligung beim Arbeitgeber: Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn
Beteiligt sich ein Angestellter als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers, ist die Frage zu beantworten, ob die Erträge aus dieser Beteiligung als Kapitaleinkünfte oder als Arbeitslohn gelten. Die Antwort ist bedeutsam, weil Kapitaleinkünfte üblicherweise nur dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, während Arbeitslohn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden, dass Kapitaleinkünfte vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hatte (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.10.2022,12 K 1692/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer einer GmbH, die "ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern“ die Möglichkeit eröffnet hatte, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Ende 2010 schloss der Kläger mit der GmbH einen Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung und leistete seine Einlage. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile des Klägers aus seiner stillen Beteiligung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, seine Gewinnanteile als Kapitaleinkünfte zu erfassen. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung an der GmbH seien beim Kläger weder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG noch gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Begründung: Im Streitfall sei die Arbeitnehmerstellung des Klägers bei der GmbH für das daneben bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH - als unabhängiges Sonderrechtsverhältnis - weder prägend noch stehe sie im Vordergrund. Die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile seien nicht durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst. Die Gewinnanteile hätten ihre Ursache vielmehr in der Kapitalbeteiligung des Klägers, die als Sonderrechtsverhältnis unabhängig vom Arbeitsverhältnis des Klägers bestehe. Soweit daneben auch Gesichtspunkte gegeben seien, die für einen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der GmbH sprächen, würden diese hinter die letztlich ausschlaggebende Kapitalbeteiligung des Klägers am Unternehmen der GmbH zurücktreten und würden von diesem Sonderrechtsverhältnis überlagert, das die Grundlage für die dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteile bilde.

Für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis spreche insbesondere, dass der Kläger keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung gehabt habe. Darüber hinaus habe der Kläger die Einlage in die GmbH auch aus seinem Vermögen erbracht. Zudem trage der Kläger ein effektives Verlustrisiko. Zum einen bestehe die Möglichkeit des Totalverlusts seiner Kapitaleinlage als solche. Zum anderen trage der Kläger das Verlustrisiko hinsichtlich der laufenden Jahresergebnisse. Dass dieses Verlustrisiko auf die Höhe seiner Einlage begrenzt sei, falle dabei nicht ins Gewicht, da er in diesem Fall an künftigen Gewinnen nur dann teilnehme, wenn die Verlustanteile wieder ausgeglichen seien. Schließlich stünden die Gewinnanteile dem Kläger auch dann zu, wenn er das gesamte Geschäftsjahr - zum Beispiel krankheitsbedingt - ausgefallen wäre. Gerade hierdurch zeige sich die Unabhängigkeit von Arbeitsleistung und Kapitalüberlassung sehr deutlich (Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 1/2023).

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Az. VIII R 13/23 vorliegt. Insofern besteht in diesem und ähnlichen Fällen noch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
gepostet: 15.11.2023
Midijobs: Neue Grenzwerte für den Übergangsbereich
Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Seit dem 1. Januar 2023 liegt der Übergangsbereich bei den so genannten Midijobs zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Übergangsbereich bei Midijobs voraussichtlich im Bereich von 538,01 Euro bis 2.000 Euro liegen, da die Minijob-Grenze auf 538 Euro erhöht werden soll.
gepostet: 13.11.2023
Einlagekonto der GmbH: Kann ein einzelner Gesellschafter Bescheide anfechten?
Auf dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft werden insbesondere die Einlagen erfasst, die der Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese Einlagenrückgewähr - anders als Gewinnausschüttungen - nicht versteuern. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird Jahr für Jahr mit einem besonderen Bescheid festgeschrieben (§ 27 Abs. 2 KStG). Dieser Bescheid richtet sich an die Kapitalgesellschaft. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht eigenständig anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2022 (I R 53/19) entschieden. Allerdings liegt nunmehr die Verfassungsbeschwerde vor, so dass das letzte Wort doch nicht gesprochen ist. Das Az. beim Bundesverfassungsgericht lautet: 1 BvR 1060/23.

Im Streitfall war die Klägerin an einer GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Der Vorgang war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters ("Drittanfechtungsrecht") ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Ob die Haltung des BFH zutreffend ist, müssen nun die Richter in Karlsruhe entscheiden. Bis zu dessen Urteil werden aber sicherlich noch einige Jahre vergehen.
gepostet: 11.11.2023
Verluste aus Kapitalanlagen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2023 beantragen
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2023 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2023 beantragt werden.

Praxistipp:
Die Banken dürfen bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, nur die Auffassung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile, die einen Verlustabzug entgegen der Ansicht des BMF zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.

Praxistipp:
Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden. Bitte informieren Sie uns, wenn bei Ihnen entsprechende Verluste entstanden sind.
gepostet: 09.11.2023
November 2013
Kindergeld: Verlust bei längerem Studium außerhalb des EU-/EWR-Raums?
Begibt sich ein Kind für ein Studium längere Zeit ins Ausland, entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich nicht. Sofern das Kind aber außerhalb des EU- und EWR-Raums studiert, bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur erhalten, wenn es seinen Inlandswohnsitz beibehält. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus nicht aufgibt, wenn das Auslandsstudium zunächst nur für ein Jahr geplant ist. Der Kindergeldanspruch bleibt also erhalten. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung hingegen regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen (BFH-Urteil vom 21.6.2023, III R 11/21).

Der Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, beginnend ab Juli 2014, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Während des zweiten Studienjahres (Juli 2015 bis Juni 2016) hielt sich die Tochter - mitsamt eines Krankenaufenthalts - über 60 Tage im Inland auf. Im dritten Studienjahr war die Tochter nur kurzzeitig in Deutschland. Die Familienkasse wollte bereits von Beginn des Auslandsaufenthalts an kein Kindergeld zahlen. Das Finanzgericht hatte der Klägerin das Kindergeld immerhin für das erste Studienjahr zugesprochen (Juli 2014 bis Juni 2015). Der Bundesfinanzhof hingegen erkennt aufgrund der Besuche der Tochter sogar einen Kindergeldanspruch bis zum Dezember 2016 an. Erst ab Januar 2017 sei nicht mehr erkennbar, dass ein inländischer Wohnsitz vorgelegen habe.

Die Begründung: Bei Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken, die bis zu einem Jahr dauern, führt das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte des Kindes regelmäßig für sich allein noch nicht zu einer Aufgabe des Wohnsitzes. Im Erstjahr bleibt der Kindergeldanspruch also grundsätzlich erhalten. Bei einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung regelmäßig nur dann bei, wenn es sich während der ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland aufhält und die Inlandsaufenthalte Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Das ist der Fall, wenn das Kind während seines Inlandsaufenthalts die (elterliche) Wohnung nutzt; kurze Unterbrechungen - zum Beispiel zu Besuchszwecken oder wegen eines Krankenhausaufenthalts - sind unschädlich.

War ein Auslandsaufenthalt zunächst nur auf ein Jahr angelegt, entschließt sich das Kind jedoch, den Auslandsaufenthalt zu verlängern, sind die Kriterien, die für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt gelten, (erst) ab dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem sich das Kind zu einer Verlängerung entschließt. Das Fehlen unterjähriger Inlandsaufenthalte bis dahin hat nicht die Aufgabe des Wohnsitzes zur Folge. Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - die inländische Wohnung nutzt. Dies gilt auch dann, wenn sich das Kind von Jahr zu Jahr entschließt, seinen Auslandsaufenthalt um jeweils ein Jahr zu verlängern.

Praxistipp:
Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können zudem nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Eltern und Kinder sollten im Übrigen Beweisvorsorge treffen und zum Beispiel Flugtickets aufbewahren, die belegen, dass sich das Kind tatsächlich längere Zeit im Inland aufgehalten hat. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z.B. der Türkei).

Praxistipp:
Bei der Frage, ob die ausbildungsfreie Zeit überwiegend in Deutschland verbracht wurde, kommt es auf eine rein objektive Betrachtung an. Wenn Reisen aufgrund der coronabedingten Reiserestriktionen nicht möglich waren, kann das für den Kindergeldanspruch schädlich sein. So lautet zumindest die Auffassung des Finanzgerichts Bremen im Urteil vom 7.3.2023 (2 K 27/21 (1)).
gepostet: 07.11.2013
November 2023
Abzugsbeträge für Baudenkmal nach § 10f EStG: Keine Folgeobjekt-Regelung
§ 10f EStG sieht eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen an einem solchen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass ein Steuerbürger die Steuervergünstigung des § 10f EStG nur für ein Objekt und nur einmal im Leben nutzen kann. Durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG tritt ein so genannter Objektverbrauch ein. § 10f Abs. 3 EStG verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander (BFH-Urteil vom 24.5.2023, X R 22/20).

Der Kläger hatte für eine Erhaltungsmaßnahme an seinem Eigenheim die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG in Anspruch genommen. Die Aufwendungen wurden im Jahre 2006 getätigt, so dass die Abzugsbeträge nach § 10f EStG in den Jahren 2006 bis 2013 genutzt wurden. In 2013 zog er aus der Wohnung aus und er nutzte seitdem eine andere Wohnung, die aber offenbar gleichermaßen unter Denkmalschutz stand. Zwei Jahre des Begünstigungszeitraums nach § 10f EStG waren also noch nicht verbraucht. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 beantragte der Kläger daher ebenfalls einen Begünstigungsbetrag nach § 10f EStG. Das Finanzamt versagte diesen jeweils, denn gemäß § 10f Abs. 3 EStG könne die Begünstigung nur bei einem einzigen Objekt in Anspruch genommen werden; dies sei bereits bei der ersten Wohnung geschehen. Klage und Revision blieben erfolglos.

Begründung: Der BFH versteht die Regelungen in § 10f EStG dahingehend, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung im Verlauf seines Lebens nur für ein einziges Gebäude bzw. für einen gleichstehenden Miteigentumsanteil Gebrauch machen kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nur bei "einem“ Gebäude in Anspruch nehmen kann (vgl. § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG). Es ist nicht möglich, in einem späteren Veranlagungszeitraum Beträge für ein anderes Gebäude abzuziehen. Es ist weder unverhältnismäßig noch unangemessen, dass nicht in Anspruch genommene Teile des Begünstigungszeitraums gegebenenfalls verlorengehen. Anders ausgedrückt: Es gibt keine "Folgeobjekt-Regelung" im Bereich des § 10f EStG für nicht ausgenutzte Abzugsbeträge.
gepostet: 05.11.2023
Geringfügige Beschäftigung: Erhöhung der Verdienstobergrenze
Die Verdienstobergrenze für eine geringfügige Beschäftigung ("Minijob-Grenze" bzw. " Geringfügigkeitsgrenze") liegt derzeit noch bei 520 Euro im Monat. Diese Grenze gilt seit dem 1. Oktober 2022. Seitdem ist im Übrigen geregelt, dass die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch ausgestaltet ist. Das heißt, sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Da der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 von 12,00 Euro auf 12,41 Euro/Stunde angehoben werden soll, wird folglich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro steigen (12,41 x 130 : 3 = 537,76, aufgerundet 538 Euro).
gepostet: 04.11.2023
Dienstwagen: Garagenkosten mindern steuerpflichtigen Nutzungsanteil nicht
Für die private Nutzung eines Dienstwagens ist monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Einzelne Kosten des Arbeitnehmers, insbesondere Kraftstoffkosten, die dieser selbst trägt, können den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert aber vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen in der eigenen Garage unterstellen? Dürfen die anteilig auf die Garage entfallenden Gebäudekosten, also die Absetzung für Abnutzung der Garage, ebenfalls den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert vermindern?

In 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Und auch das Niedersächsische FG hat in diesem Sinne entschieden: Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs grundsätzlich nicht. Etwas anderes könne möglicherweise gelten, wenn die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung bzw. eine Bedingung für die Überlassung des Kfz ist. Eine solche Verpflichtung lag im Urteilsfall aber nicht vor oder konnte zumindest nicht nachgewiesen werden (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19). Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung nun zugestimmt und die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20).

Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte seien nur solche Aufwendungen, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer müsse sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Im Urteilsfall seien die Aufwendungen für die Garagen-AfA kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der Kläger nicht aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Eine allgemein gehaltene Vorgabe des Arbeitgebers, einen Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln, genüge nicht. Die Garagen-AfA sei auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe einzuordnen. Vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines laufenden Nutzungsentgelts müssen ebenfalls nutzungsabhängig sein; zudem sei auch hier erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Praxistipp:
Es liegt der Gedanke nahe, dass ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer verpflichtet, einen Dienstwagen nachts stets in der Garage unterzustellen, sofern der Arbeitnehmer über eine solche verfügt. Entsprechende vertragliche Abreden sollten aber mit Bedacht gewählt werden. Die Beteiligten sollten insbesondere zuvor prüfen (lassen), welche rechtlichen Folgen sich ergeben, wenn das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen wird, während es ausnahmsweise außerhalb der Garage abgestellt wurde.
gepostet: 03.11.2023
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler: Kosten der erstmaligen Implementierung
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Zur Frage der steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung von TSE und der einheitlichen digitalen Schnittstelle hat das Bundesfinanzministerium folgende Vereinfachungsregelung erlassen (BMF-Schreiben vom 30.8.2023, IV D 2 - S 0316-a/19/10006: 037): Es wird nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
gepostet: 01.11.2023
Oktober 2023
Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten grundsätzlich nicht abziehbar
Kosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass unter Existenzgrundlage nur die "materielle" Lebengrundlage zu verstehen ist, das heißt, Kosten für Rechtsstreitigkeiten um "immaterielle" Lebensbereiche sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 27/18; BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 15/18). Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich in einem aktuellen Urteil dieser Sichtweise angeschlossen: Prozesskosten anlässlich eines Rechtsstreits mit dem Jugendamt ums Kindeswohl stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar und können steuerlich folglich nicht abgezogen werden (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.2.2023, 5 K 547/21).

Der Sachverhalt: Die Klägerin war für ihren Sohn allein sorgeberechtigt. Ihr Sohn wandte sich im Frühjahr 2018 an das Jugendamt in der Absicht, eine eigene Wohnung beziehen zu wollen. Offenbar eskalierte der Streit, so dass die Klägerin sogar Strafanzeige gegen Mitarbeiter des Jugendamts erstattete. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte die Klägerin ihr anlässlich dieser Umstände entstandene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dabei handelte es sich unter anderem um Anwalts- und Gerichtskosten. Ihre Begründung lautete: Prozesskosten zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung sowie des damit verbundenen Strafverfahrens berührten den Kernbereich des menschlichen Lebens und seien deshalb zur Wahrung der (immateriellen) Existenzgrundlage erforderlich.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Abzug der Kosten jedoch ab. Der BFH habe bereits entschieden, dass unter dem Begriff der Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist und daher zum Beispiel auch Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen sind. Das Gericht sieht sich hieran gebunden.

Praxistipp:
In einem älteren Urteil hatte der BFH zwar Kosten im Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen angesehen, doch die Entscheidung ist überholt, denn sie betraf die Rechtslage bis 2012 (BFH-Urteil vom 4.12.2001, III R 31/00). Seit 2013 gilt die eingangs erwähnte Einschränkung, dass ein Abzug nur bei Gefährdung der Existenzgrundlage zulässig ist.
gepostet: 30.10.2023
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für Betriebsfeier bei Kosten bis 110 Euro/Person
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bis einschließlich 2014 handelte es sich bei dem Wert von 110 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Neben der lohnsteuerlichen und der beitragsrechtlichen Behandlung ist aber auch die Frage zu beantworten, ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug aus den ihm in Rechnung gestellten Kosten zusteht - vorausgesetzt, er ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer nur abziehen darf, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 Euro pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 Euro ist für umsatzsteuerliche Zwecke - wie früher bei der Lohnsteuer - als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also 110 Euro pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett (BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21). Im Übrigen gilt: Bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze dürfen die Kosten des äußeren Rahmens nicht außer Betracht bleiben. Erfasst werden also beispielsweise auch die Raummiete oder die Kosten für einen Eventmanager. Die Gesamtkosten der Feier werden zur Prüfung der 110-Euro-Grenze durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Das heißt, sie sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen. Bei Überschreiten der Freigrenze kommt ein Vorsteuerabzug daher auch nicht in Betracht, soweit ein Rechnungsbetrag fiktiv auf die nicht anwesenden Teilnehmer ("No-Show-Kosten") entfällt.

Praxistipp:
Dient die betriebliche Veranstaltung einem vorrangigen Unternehmensinteresse, etwa wie bei einer typischen Arbeitssitzung, ist ein Abzug der Vorsteuer trotz Überschreitens der 110-Euro-Grenze zulässig. Ein vorrangiges Unternehmensinteresse liegt aber nur dann vor, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers deutlich im Hintergrund und das unternehmerische Motiv nach ungestörter Durchführung einer Sitzung ohne allzu große Zeitverluste im Vordergrund steht. Für das unternehmerische Interesse spricht im Übrigen, wenn die Veranstaltung während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Qualität der Speisen und Getränke als nebensächlich erscheint. Dafür spricht auch, wenn die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Veranstaltung verpflichtend ist. Bei einer Weihnachtsfeier wird das allerdings grundsätzlich nicht der Fall sein. Ab dem 1.1.2024 soll der Freibetrag (und damit auch die umsatzsteuerliche Freigrenze) für Betriebsveranstaltungen übrigens von 110 Euro auf 150 Euro angehoben werden. Dies sieht der Entwurf des "Wachstumschancengesetzes" vor. Begünstigt sind aber wohl nach wie vor maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr.
gepostet: 28.10.2023
Gesetzgebung: Degressive Abschreibung für Wohngebäude geplant
Das so genannte Wachstumschancengesetz wirft seine Schatten voraus. Zwar wird es wohl erst Ende des Jahres verabschiedet werden und die meisten Neuregelungen werden erst in 2024 in Kraft treten, doch auf eine geplante Änderung möchten wir bereits heute aufmerksam machen: Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der Krise in der Baubranche soll eine degressive Abschreibung für neue Mietwohngebäude eingeführt werden.

Konkret: Bereits ab dem 1.10.2023 soll es eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude geben, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung beträgt dann sechs Prozent des jeweiligen Restwertes (§ 7 Abs. 5a EStG). Die degressive AfA soll auch für Bauvorhaben gelten, für die bereits eine Baugenehmigung vorliegt, die aber noch nicht begonnen wurden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegen sind, in Anspruch genommen werden. Eine Begrenzung auf Wohngebäude im Inland ist nicht vorgesehen.

Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Falls diese eintreten, kann aber zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG gewechselt werden (3 Prozent jährlich). Der Steuerpflichtige soll ohnehin ein Wahlrecht haben, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG zu wechseln. Die lineare AfA ist nach dem Wechsel vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Falls nach dem Wechsel zur linearen AfA die tatsächliche Nutzungsdauer dann geringer als die übliche Nutzungsdauer von insgesamt 33 Jahren sein sollte, kann diese zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass der Abschreibungssatz dann höher als 3 Prozent ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
gepostet: 26.10.2023
Sozialversicherungspflicht: BSG entscheidet zur Ein-Personen-Gesellschaft
Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach deren tatsächlichem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist - so hat das Bundessozialgericht in drei Urteilen entschieden und damit einem vermeintlichen Modell zur Verhinderung eines Sozialversicherungspflicht die Anerkennung versagt (BSG-Urteile vom 20.7.2023, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R).

Exemplarisch soll hier der Fall vorgestellt werden, der dem Verfahren B 12 BA 1/23 R zugrunde lag: Der Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Unternehmensgegenstand ist unter anderem die selbstständige Erbringung von Pflegedienstleistungen im ambulanten und stationären Bereich. Für die Tätigkeit als Geschäftsführer der UG erhält der Kläger ein monatliches Bruttogehalt von 500 Euro und eine Tantieme von 15 Prozent des Jahresgewinns. Für konkrete Einsatzzeiträume im Jahr 2017 schloss die UG als "Auftragnehmer" mit der Trägerin eines Krankenhauses als "Auftraggeber" Dienstleistungsverträge über die eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Dokumentation und Überprüfung von häuslicher/stationärer Kranken-/Altenpflege. Vereinbart war der Einsatz fachlich geeigneter und qualifizierter Personen zu einem Stundenhonorar von 36 Euro, ein außerordentliches Kündigungsrecht der UG bei Verhinderung des eigenen Personals und eine Weisungsfreiheit bei Durchführung der übertragenen Tätigkeiten. Während der vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten war der Kläger die einzige ausgebildete Pflegefachkraft der UG. Die Deutsche Rentenversicherung stellte die Sozialversicherungspflicht des Klägers fest. Das BSG stimmt dem im Grundsatz zu, auch wenn es die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.

Begründung: Die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit entscheiden nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung. Daran ändert der Umstand nichts, dass Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und der Kapitalgesellschaft geschlossen wurden. Die Abgrenzung richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge. Das Landessozialgericht muss nun Feststellungen über die Höhe des erzielten (regelmäßigen) Jahresarbeitsentgelts nachholen.
gepostet: 24.10.2023
Photovoltaikanlagen: Übergangsfrist für vermögensverwaltende Gesellschaften
Eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR, KG) erzielt keine gewerblichen Einkünfte, sondern üblicherweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen "Abfärberegelung" und "Infektionstheorie" bekannt ist. Wenn die Gesellschaft auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, werden ihre gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften - sie werden "infiziert". Zudem wird ihr Vermögen zu Betriebsvermögen und ist steuerverhaftet, das heißt, dass ein Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auch jenseits der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.6.2022 (IV R 42/19) entschieden, dass die gewerbliche Infizierung/Abfärbung selbst dann eintritt, wenn eine GbR neben der reinen Vermietungstätigkeit nur eine Photovoltaikanlage betreibt, aus der sie Verluste erwirtschaftet. Das Jahressteuergesetz 2022 sorgt insoweit zwar für eine Verbesserung in Bezug auf "Neufälle", das heißt hier soll keine gewerbliche Infizierung mehr eintreten, doch in "Altfällen" können sich nun ungewollte Steuerfolgen ergeben. Dazu folgende Beispiele:

Beispiel 1: Einer GbR gehören mehrere Mietwohnimmobilien; sie ist rein vermögensverwaltend. Seit dem 1.7.2022 betreibt die GbR eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp auf einem ihrer Gebäude. Der Betrieb der Photovoltaikanlage ist steuerfrei. Aufgrund einer Regelung in § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG tritt keine "gewerbliche Infizierung" der Vermietungseinkünfte ein. Folge: Mangels gewerblicher Infizierung erzielt die GbR weiterhin nur Vermietungseinkünfte und ihre Immobilien gehören im Regelfall nicht zu einem Betriebsvermögen. Die GbR muss üblicherweise steuerlich nichts weiter veranlassen.

Beispiel 2: Einer GbR gehören mehrere Mietwohnimmobilien; sie ist eigentlich rein vermögensverwaltend. Allerdings betreibt die GbR bereits seit fünf Jahren eine Photovoltaikanlage mit 15 kWp. Sie erzielt aufgrund der Abfärberegelung bzw. gewerblichen Infizierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG daher insgesamt gewerbliche Einkünfte und ihr gesamtes Vermögen, also auch das Immobilienvermögen, gehört zum Betriebsvermögen - es ist "steuerverhaftet". Aufgrund der Steuerfreiheit der Photovoltaikanlage ab 2022 könnte bzw. wird die gewerbliche Infizierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nun entfallen (§ 3 Nr. 72 Satz 3 EStG). Folge: Mangels gewerblicher Infizierung könnte das Immobilienvermögen auf einen Schlag als entnommen gelten und es entstehen mitunter hohe Steuernachforderungen.

Praxistipp:
Das BMF verfügt zu diesem Thema in seinem Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001 :001): In Fällen wie dem obigen sind sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere die Gebäude, auf, an oder in dem sich eine Photovoltaikanlage befindet, mit Ausnahme der Photovoltaikanlagen, in 2022 zu entnehmen. Aus Vertrauensschutzgründen wird von einer Entnahme abgesehen, wenn die "Verstrickung" der stillen Reserven bis zum 31.12.2023 aus anderen Gründen wiederhergestellt ist. Insofern sollte in ähnlichen Fällen unbedingt noch in diesem Jahr geprüft werden, ob eine "Entstrickung" der stillen Reserven bewusst gewünscht ist oder ob die "Verstrickung" dauerhaft gesichert werden soll, beispielsweise durch eine Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG.
gepostet: 22.10.2023
Vergleich nach Rechtsstreit: Übernahme von Verfahrenskosten kein Kapitalertrag
Erwirken Kapitalanleger im Rahmen eines Rechtsstreits mit ihrer Bank eine Nachzahlung von Zinsen, sind diese als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Zahlreiche Finanzämter haben offenbar die Auffassung vertreten, dass auch die Verfahrenskosten, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vergleichs mitunter übernimmt, als Kapitalertrag gelten. Doch das Bundesfinanzministerium verfügt nun: Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen (BMF-Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rz. 83a).

Praxistipp:
Das BMF hat zwar sein Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer um den oben genannten Punkt erweitert, doch es weist nach wie vor darauf hin, dass Entschädigungszahlungen für Verluste, die Anleger auf Grund von Beratungsfehlern geleistet werden, als Kapitaleinkünfte gelten. Dies gilt jedenfalls, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt, und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742, Rz. 83).
gepostet: 20.10.2023
Umfassende Renovierung: Herstellungsaufwand aufgrund Nutzungsänderung
Wird ein älteres Gebäude, das der Einkünfteerzielung dient, umfassend renoviert, können die entsprechenden Kosten entweder zu Herstellungs- oder aber zu Erhaltungsaufwand führen. Herstellungskosten sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) über viele Jahre verteilt abzugsfähig, während Erhaltungsaufwand entweder sofort oder wahlweise über zwei bis fünf Jahre verteilt abgezogen werden darf (§ 82b EStDV). Zur Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand gelten folgende Grundsätze:

Aufwendungen für die Renovierung oder Modernisierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Dann müssen die Aufwendungen den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzugerechnet und damit zusammen abgeschrieben werden. Sie können also nicht sofort in einer Summe geltend gemacht werden. Das sind die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Wenn sich die Immobilie schon seit mehreren Jahren im Besitz des Steuerpflichtigen befindet, anschaffungsnahe Herstellungskosten also ausscheiden, kommt es darauf an, ob die Renovierungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Immobilie geführt haben. Das ist die "Standardhebung" und die Aufwendungen sind dann als Herstellungsaufwand zu beurteilen. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes durch die Baumaßnahmen deutlich erhöht wird. Maßgebend ist, dass mindestens drei der vier Ausstattungs-Kernbereiche einer Immobilie, nämlich Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallation und Fenster, nicht allein eine zeitgemäße Modernisierung erfahren, sondern in ihrer Funktion deutlich erweitert und ergänzt werden (BFH-Urteil vom 14.7.2004, IX R 52/02). Auch wenn etwas Neues geschaffen, also zum Beispiel angebaut wird, liegen Herstellungskosten vor. Dies wird als Substanzmehrung bezeichnet. Ohne Standardhebung oder Substanzmehrung sind die Kosten grundsätzlich als Erhaltungsaufwand zu beurteilen, selbst wenn diese - zum Beispiel aufgrund einer Generalüberholung des Gebäudes - in ungewöhnlicher Höhe zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum anfallen (BMF-Schreiben vom 18.7.2003, BStBl 2003 I S. 386).

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Herstellungsaufwand auch dann vorliegen kann, wenn die von der Baumaßnahme betroffene Fläche eine bessere oder eine völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft. Auf eine Standardhebung kommt es dann nicht mehr an (Urteil vom 17.3.2023, 15 K 17/21). Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Geschäftshaus, Baujahr 1974, hat ein Keller-, ein Erd- sowie zwei Obergeschosse. Das Erdgeschoss wurde in 2014 umfassend renoviert. An die Stelle einer Nutzung als Verkaufsfläche für einen Lebensmittelmarkt sollte eine Nutzung als Ladenfläche für eine Apotheke sowie eine Bäckerei mit angeschlossenem Café-Betrieb treten. Die Größe der Nutzfläche blieb unverändert. Der Eigentümer war der Auffassung, dass lediglich Erhaltungsaufwand vorlag, da es durch die Baumaßnahmen nicht zu einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung gekommen sei. Die Eigenschaft des Erdgeschosses als Einzelhandelsfläche sei durch den Umbau nicht berührt worden. Der Umbau habe nur zur Aufteilung der vormaligen einheitlichen Einzelhandelsfläche in zwei separat vermietbare Einzelhandelsflächen geführt. Eine Wesensänderung des Gebäudes sei nicht eingetreten. Die Aufwendungen für die Gewerke Elektro, Heizung, Sanitär und Fenster hätten hauptsächlich darin bestanden, die vorhandenen Anlagen in zeitgemäßer Form zu ersetzen. Doch das Finanzamt und das Finanzgericht beurteilten die Sache anders: Es lägen Herstellungskosten vor, die lediglich im Wege der AfA abzuziehen seien.

Begründung: Aufgrund der Gesamtheit der durchgeführten Gewerke liegen Herstellungskosten vor, weil das Erdgeschoss umfassend renoviert und - vor allem - für eine andere Art von gewerblicher Nutzung erschlossen wurde. Mag es auch zutreffen, dass sämtliche Teile in ihrer ursprünglichen Funktion bereits im Erdgeschoss vorhanden waren, so wurden diese durch den Umbau neu zueinander in Beziehung gesetzt. Damit ist die Schwelle zu einer mit der Substanzmehrung einhergehenden erweiterten bzw. geänderten Nutzungsmöglichkeit überschritten. Eine wesentliche Verbesserung liegt zwar nicht durch eine Standardhebung in drei der vier für Wohngebäude entwickelten Kernbereichen der Ausstattung vor, jedoch durch die Schaffung einer bislang nicht vorhandenen Nutzungsmöglichkeit für eine andere Art der gewerblichen Nutzung. Im Übrigen ist es ausreichend, wenn - wie hier - lediglich die Erdgeschossfläche infolge der Baumaßnahme in seinen Nutzungsmöglichkeiten erweitert wird.
gepostet: 18.10.2023
Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten trotz hoher Miete abziehbar
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat, wenn sich der Zweitwohnsitz im Inland befindet. Nach Ansicht mehrerer Finanzgerichte gehören die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit nicht unter die 1.000-Euro-Grenze. Sie sind also auch dann abziehbar, wenn die Miete so hoch ist, dass die Grenze von 1.000 Euro überschritten ist (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22; FG Niedersachen, Urteil vom 16.3.2023, 10 K 202/22).

Praxistipp:
Während die beiden erstgenannten Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, ist gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Revision eingelegt worden. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 4/23 anhängig.

Praxistipp:
Zu den abzugsfähigen Kosten der doppelten Haushaltsführung gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind auch diese Aufwendungen abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.
gepostet: 16.10.2023
Erkrankung des Kindes: Was gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung?
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen muss, führt dies zwar noch nicht unmittelbar zum Verlust des Kindergeldes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.8.2021 (III R 41/19) entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde. Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist zudem selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben. Eine Krankheit ist nicht vorübergehend, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20).

Nun hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die "Dienstanweisung Kindergeld" überarbeitet, an der sich die Familienkassen bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs orientieren. Das BZSt hat die Anwendung der BFH-Urteile verfügt (BZSt vom 26.5.2023, BStBl 2023 I S. 818). Danach gilt laut Abschnitt A 15.11:

Eine anspruchsschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt nicht vor, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder fortbesteht und die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen wegen einer vorübergehenden Erkrankung unterbleibt.

Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig nicht länger als sechs Monate währt.

Die Erkrankung und das voraussichtliche Ende der Erkrankung sind durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Ist nach den ärztlichen Feststellungen das voraussichtliche Ende der Erkrankung nicht absehbar oder währt die Erkrankung bzw. die von ihr ausgehende Beeinträchtigung länger als sechs Monate, ist zu prüfen, ob das Kind wegen einer Behinderung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden kann.

Von einer ärztlichen Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Erkrankung kann abgesehen werden, wenn das Kind zwischenzeitlich die Ausbildung wieder aufgenommen oder eine neue Ausbildung begonnen hat.

Ein Studierender ist während einer Unterbrechung seines Studiums zu berücksichtigen, wenn er wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Familienkasse unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem Studium nachzugehen. Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.

Praxistipp:
Eltern, deren Kind längerfristig erkrankt ist, sollten rechtzeitig Kontakt mit der Familienkasse aufnehmen. Wird davon ausgegangen, dass das Kind seine Ausbildung fortsetzen kann, sollte dies der Familienkasse glaubhaft dargelegt und zudem das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachgewiesen werden. Die Bescheinigung ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern und der Familienkasse vorzulegen. Die Familienkasse hält entsprechende Vordrucke bereit (z.B. Vordruck KG 9a: "Erklärung für ein erkranktes Kind" und "Ärztliche Bescheinigung über die Behandlung"), die aber auch im Internet abrufbar sind.
gepostet: 14.10.2023
Photovoltaikanlagen: Faltblatt der Finanzverwaltung zu den Neuregelungen
Auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden - auch auf dem Balkon - installiert werden (Nullsteuersatz). Der Nullsteuersatz umfasst auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, die Speicher sowie die Montage. Bereits seit dem 1. Januar 2022 fallen bei bestimmten Anlagen zudem keine Ertragsteuern mehr an und die Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung zur Einkommensteuererklärung ist nicht mehr erforderlich. Zuvor bestand bereits die Möglichkeit eines so genannten Liebhaberei-Antrages. Das Bundesfinanzministerium hat das Faltblatt "Ihre Photovoltaikanlage: Weniger Steuern, weniger Bürokratie" veröffentlicht, in dem die Neuerungen kurz und übersichtlich dargestellt werden. Das Faltblatt richtet sich insbesondere an Privatpersonen, die kürzlich eine Photovoltaikanlage gekauft haben, eine bestehende Anlage erweitern oder reparieren wollen. Sie können es unter folgendem Link abrufen:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/ihre-photovoltaikanlage.html
gepostet: 12.10.2023
Abfindungen: Unschädliche Einzahlung in ein Zeitwertkonto
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer - in Absprache mit dem Arbeitgeber - eine höhere Entlastung erreichen oder die Steuerzahlung zeitlich verschieben. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die Einzahlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto lohnsteuerfrei bleiben kann (§ 3 Nr. 53 EStG), das heißt, eine Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes kann zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden (BFH-Urteil vom 3.5.2023, IX R 25/21).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine "Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Zeitwertkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Voraussetzung für die Lohnsteuerfreiheit der Übertragung auf die DRV Bund sei nämlich, dass die zugeführten Beträge durch Freistellung in demselben Arbeitsverhältnis noch vollständig aufgebraucht werden könnten. Daran fehle es nach Beendigung der Arbeitsverträge. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht, doch die Revision des Arbeitgebers war erfolgreich.

Die Begründung des BFH: Im Streitfall seien alle Beteiligten ersichtlich von der Zulässigkeit und Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen ausgegangen und hätten sich dementsprechend verhalten. Sie hätten (in gutem Glauben) das Vereinbarte eintreten und bestehen lassen. Ob die streitigen Wertguthabenvereinbarungen unwirksam waren, sei danach unerheblich. Eine Entlassungsentschädigung fließe dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Praxistipp:
Lohnsteuer fällt in Fällen wie dem obigen erst an, wenn die DRV Bund jeweils Teilauszahlungen aus dem Wertguthaben vornimmt. Die Lohnsteuer hat die DRV Bund einzubehalten und abzuführen. Die "Fünftel-Regelung", also ein ermäßigter Steuersatz, kommt aber nicht zur Anwendung. Ob sich das "Modell Einzahlung einer Abfindung in ein Zeitwertkonto" in der Praxis etablieren wird, bleibt aber abzuwarten. Zumindest derzeit dürfte es - in steuerlicher Hinsicht - noch sicherer sein, die "althergebrachten" Möglichkeiten der Begünstigung von Entlassungsentschädigungen zu nutzen. So bleiben Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
gepostet: 10.10.2023
Gesellschafter-Darlehen: Keine Abgeltungsteuer bei Gesellschaftssitz im Ausland
Zinsen aus Darlehen eines Gesellschafters an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar zu mindestens zehn Prozent beteiligt ist, sind nach der bis zum Jahressteuergesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen - so hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.6.2023 (VIII R 15/21) entschieden.

Im Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 Euro erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem "Sonder-Steuertarif "des § 32d Abs. 1 EStG unterliegende Kapitalerträge, das heißt, es sollte nur die Abgeltungsteuer mit dem Steuersatz von 25 Prozent zum Tragen kommen. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommen-steuer unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.

Der BFH bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Klägers zu der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einflussmöglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Gesetzgeber habe erst mit dem JStG 2020 neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gelte, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führten. Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt würden, unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern seien (Quelle: Mitteilung des BFH vom 17.8.2023).
gepostet: 08.10.2023
Aktientausch mit Barabfindung: Neue Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung
Kapitalmaßnahmen und gesellschaftsrechtliche Schritte von Kapitalgesellschaften sind steuerlich oft sehr schwierig zu beurteilen. Umso mehr gilt dies bei ausländischen Gesellschaften. Die Auswirkungen dieser Maßnahmen betreffen grundsätzlich nicht nur die Kapitalgesellschaft selbst, sondern auch ihre Anleger. Und die jüngste Vergangenheit zeigt, dass die Finanzverwaltung, die einzelnen Finanzgerichte und auch der Bundesfinanzhof zum Teil konträre Meinungen zur Versteuerung von Kapitalerhöhungen, Sachausschüttungen oder Zuzahlungen bei einem Aktientausch vertreten.

Zum letztgenannten Punkt, den Zuzahlungen bei einem Aktientausch, gilt - eigentlich - folgende Regelung: Beim Aktientausch treten die erhaltenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden erst bei einer zukünftigen Veräußerung realisiert und erst dann versteuert. Wird bei einem Aktientausch aber zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser ebenso wie eine Bardividende nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und unterliegt sofort der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Im Jahre 2022 hat der Bundesfinanzhof jedoch einschränkend entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG, also die sofortige Besteuerung des Barausgleichs, nur greift, wenn es um Verschmelzungen, Ab- bzw. Aufspaltungen und qualifizierte Anteilstauschvorgänge geht, die dem Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuergesetzes unterliegen oder die zumindest mit einer inländischen Umwandlung vergleichbar sind. Eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme kann sich aber durchaus nur als ein reiner Verkauf der alten Anteile gegen Übernahme neuer Anteile, gegebenenfalls verbunden mit einem zusätzlichen Entgelt (Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts) darstellen (BFH-Urteil vom 14.2.2022, VIII R 44/18, BStBl 2022 II S. 636).

Im zugrundeliegenden Fall ging es um den Aktieninhaber einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, bei der es zu einem Aktientausch mit einem Barausgleich von umgerechnet rund 90.000 Euro kam. Die Bank berechnete auf den Barausausgleich die volle Abgeltungsteuer. Finanzamt und Finanzgericht sahen das als korrekt an. Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliege gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Auch ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten. Der BFH ist dem jedoch entgegengetreten. § 20 Abs. 4a EStG findet keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Umwandlung nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des deutschen Umwandlungssteuergesetzes fallen könnte. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns richtet sich dann im Wesentlichen nach dem Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten. Letztlich belief sich der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien aufgrund der Verschmelzung insgesamt auf "nur" noch rund 47.500 Euro.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Anwendung des BFH-Urteils verfügt und zusätzlich folgende Vereinfachungsregelung erlassen: Werden bei einem Anteilstausch Barzahlungen geleistet, die zehn Prozent des Börsenkurses der gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen, so findet § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG keine Anwendung. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern. Ist ein Börsenkurs für die gewährten Anteile nicht zeitnah ermittelbar, wird es nicht beanstandet, wenn stattdessen auf den Börsenkurs der hingegebenen Anteile abgestellt wird. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich durch das o. g. BFH-Urteil ergebenden Änderungen für das Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren erst ab dem 1.1.2024 angewendet werden (BMF-Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rz. 100a).

Praxistipp:
Bitte informieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten, bei denen es zu einem Aktientausch, einer Umwandlung, einer Kapitalmaßnahme oder sonstigen gesellschaftsrechtlichen Schritten gekommen ist und bei denen der Steuereinbehalt geprüft werden soll. Gegebenenfalls muss der entsprechende Sachverhalt, soweit Sie als Anleger betroffen sind, in Ihre Einkommensteuererklärung übernommen werden, denn die depotführenden Banken müssen sich beim Einbehalt der Kapitalertragsteuer an die Regelungen des BMF halten, selbst wenn diese zwischenzeitlich von der Rechtsprechung angezweifelt werden. Das heißt: Eine Überprüfung des Einbehalts der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) muss oder sollte zumindest im Rahmen der Steuererklärung erfolgen, da die Kreditinstitute den Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgen müssen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).
gepostet: 06.10.2023
Handwerkerleistungen: Abzug von Kosten bei unentgeltlicher Wohnungsnutzung
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen Haushalt können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch dann beansprucht werden kann, wenn ein Steuerzahler eine Wohnung unentgeltlich nutzt, etwa im Haus der Eltern, er die Handwerkerarbeiten in Auftrag gibt und auch bezahlt (BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 23/21).

Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte eine Dachgeschosswohnung im Haus seiner Mutter als Nebenwohnsitz. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für Leistungen eines Dachdeckers geltend, die das Haus seiner Mutter betrafen. Er legte hierzu eine Rechnung der Dachdeckerfirma vor, die auf seinen Namen lautete und in der die Lohnkosten ausgewiesen waren. Der Kläger hatte den Rechnungsbetrag nachweislich auf das Konto der Dachdeckerfirma gezahlt. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen unter anderem mit der Begründung, dass aufgrund der unentgeltlichen Nutzung - ohne förmlichen Mietvertrag - keine Verpflichtung für die Kostenübernahme zur Sanierung des Daches bestanden habe. Doch der BFH hat das Urteil aufgehoben und der Revision entsprochen.

Ein "Haushalt" i.S. von § 35a EStG erfordere nicht, dass der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten, in denen sich hauswirtschaftliches Leben entfaltet, als wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer oder als Mieter nutzt. Das Gesetz verlange neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige könne folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Eine über den Gesetzeswort-laut hinausgehende Einschränkung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse die Wohnung betreffend, in der der Steuerpflichtige den Haushalt führt, sei damit indessen nicht verbunden. Es sei auch ohne Bedeutung, wenn der Sohn gegenüber seiner Mutter nicht verpflichtet war, das Dach ihres Hauses sanieren zu lassen und die von ihm allein finanzierte Dachsanierung dem ganzen Haus zugutekam.

Praxistipp:
Auch das Bundesfinanzministerium erkennt an, dass ein Wohnungsnutzer trotz unentgeltlicher Überlassung die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beanspruchen kann, wenn er die entsprechenden Aufwendungen getragen hat (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl I 2016, 1213, Rz. 27). Im Urteilsfall lag aber die Besonderheit darin, dass die Dachreparatur dem gesamten Gebäude und damit der Hauseigentümerin zugutekam. Doch das allein ist kein Grund für die Versagung des Steuerabzugs. Wichtig ist aber, dass der Nutzende selbst Auftraggeber ist und den Rechnungsbetrag tatsächlich vom eigenen Konto überweist. Zudem dürfen die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellen, etwa im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie eventuell in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
gepostet: 04.10.2023
Firmenwagen: Bei Handwerkerwagen scheidet Privatnutzung nicht immer aus
Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist ein Privatanteil entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Grundsätzlich spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung eines Fahrzeugs und nur ganz ausnahmsweise wird auf die Besteuerung eines - fiktiven - Privatanteils verzichtet. Für ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, muss zwar grundsätzlich kein Privatanteil versteuert werden. So werde ein typischer Werkstattwagen mit lediglich zwei Sitzen allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt (BFH-Urteil vom 18.12.2008, VI R 34/07). Doch das bedeutet nicht, dass die Versteuerung eines Privatanteils bei jedem Werkstatt- oder Handwerkerwagen ausscheidet.

Ist ein Fahrzeug durchaus geeignet, privat genutzt zu werden und ist zudem im Privatvermögen kein weiteres Kfz vorhanden, so ist eine Privatnutzung zu unterstellen. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung zu versteuern (BFH-Beschluss vom 31.05.2023, X B 111/22). Im zugrundeliegenden Fall nutzte der Kläger, der einen Hausmeisterservice betrieb, einen Mercedes Vito. Im Privatvermögen war lediglich ein Moped vorhanden, aber kein Pkw. Der Vito war zudem kein typischer Werkstattwagen, da er wohl nicht mit betrieblichen Einrichtungen (z.B. fest eingebaute Fächer für Werkzeuge) ausgestattet war. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Ladefläche des Vito nicht dauerhaft mit Werkzeugen belegt war. Das Finanzamt ermittelte einen Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Das Finanzamt und auch der BFH sehen dies als rechtens an.
gepostet: 02.10.2023
September 2023
Kinderbetreuungskosten: Haushaltszugehörigkeit des Kindes ist erforderlich
Kinderbetreuungskosten, darunter fallen auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Der Bundesfinanzhof hat nun bestätigt, dass es maßgebend auf die Haushaltszugehörigkeit ankommt. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verstoße jedenfalls dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 11.5.2023, III R 9/22).

Der Kläger ist Vater einer Tochter und lebt seit 2018 von der Kindesmutter dauernd getrennt. Die gemeinsame Tochter hat ihren ausschließlichen Wohnsitz bei der Mutter und gehörte im Veranlagungsjahr 2020 nicht zum Haushalt des Klägers. Die Tochter besuchte im Veranlagungsjahr einen Kindergarten sowie nach ihrer Einschulung den Hort einer Grundschule. Für den Besuch des Kindergartens zahlte die Kindesmutter jährlich 250 Euro und für den Besuch des Schulhorts jährlich 348 Euro. Der Kläger erstattete der Kindesmutter jeweils monatlich den hälftigen Betrag. Er beantragte für 2020 die Berücksichtigung der von ihm tatsächlich geleisteten Aufwendungen in Höhe von 299 Euro als Sonderausgaben. Das Finanzamt lehnte dies ab, da das Kind während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.

Der Gesetzgeber habe das Recht, zur Verwaltungsvereinfachung typisierend auf die Haushaltszugehörigkeit abzustellen. Hierin sei kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG zu sehen. Dem Umstand, dass trotz fehlender Haushaltsaufnahme auch beim anderen Elternteil Betreuungsaufwand in Gestalt der Eigenbetreuung oder der Übernahme von Betreuungskosten entstehen kann, habe der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich grundsätzlich hinreichender Weise dadurch Rechnung getragen, dass der BEA-Freibetrag auch diesem Elternteil zu gewähren ist. Im Streitfall sei auch eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in Gestalt einer Beeinträchtigung des familiären Existenzminimums durch die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ersichtlich. Denn der dem Kläger gewährte BEA-Freibetrag lag mit (damals) 1.320 Euro wesentlich höher als der von ihm für die Kindergarten- und Hortbeiträge entrichtete Betrag von 299 Euro.
gepostet: 30.09.2023
Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt im Jahr 2024 bei 5,0 Prozent
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 (KSA-VO 2024) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2024 bei 5,0 Prozent bleiben. Mit dem dramatischen wirtschaftlichen Einbruch infolge der Corona-Pandemie waren auch die künstlersozialabgabepflichtigen Entgelte im Jahr 2020 um fast 20 Prozent zurückgegangen. Insbesondere für 2022 ist aber eine deutliche Erholung der so genannten Honorarsumme und - damit verbunden - der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe zu beobachten. Der Erholungsprozess fand dabei mit deutlich größerer Dynamik statt, als es zunächst zu erwarten war. Die bei der Künstlersozialkasse gemeldete Honorarsumme hat im Jahr 2022 wieder den Stand wie vor der Pandemie erreicht. Dies und der Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt über 175 Mio. Euro in den Jahren 2021 bis 2023 tragen zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialkasse bei und machen es möglich, dass der aktuelle Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung in Höhe von 5,0 Prozent beibehalten werden kann - so das BMAS in einer Pressemitteilung vom 14.7.2023.
gepostet: 28.09.2023
Haushaltnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können - bis zu bestimmten Höchstbeträgen - mit 20 Prozent der Kosten unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen werden. Geregelt ist dies in § 35a des Einkommensteuergesetzes. Voraussetzung für den Abzug ist unter anderem, dass die Rechnungsbeträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Nicht nur Haus- und Wohnungseigentümer können von der Steuerermäßigung profitieren, sondern auch Mieter. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.4.2023 (VI R 24/20) bestätigt und dabei auch zu der Frage Stellung genommen, welche Nachweise Mieter für das Finanzamt benötigen, wenn nicht sie selbst, sondern der Vermieter oder Verwalter die Aufträge an die Dienstleister vergeben hat.

Der Sachverhalt: Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Aus den zunächst vorgelegten Abrechnungen ergaben sich aber nicht unbedingt alle geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Und eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten war zumindest unvollständig. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab. Doch der BFH entschied anders und gab den Steuerpflichtigen Recht.

Zunächst weist der BFH darauf hin, dass es der Steuerermäßigung nicht entgegenstehe, wenn Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern, zum Beispiel dem Reinigungsunternehmen und dem Handwerksbetrieb, nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steuerermäßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dem Mieter zu Gute gekommen sind. Soweit das Gesetz verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die einem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspricht. Aus beiden müssen sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibe es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

Praxistipp:
Der BFH weist in einer Pressemitteilung vom 13.7.2023 darauf hin, dass die Rechtsprechung für Aufwendungen der Wohnungseigentümer entsprechend gilt, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft - regelmäßig vertreten durch deren Verwalter - erfolgt ist. Die Finanzverwaltung hat das Muster zum Nachweis von Aufwendungen nach § 35a EStG für Mieter und Wohnungseigentümer in der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) veröffentlicht. Das Muster ist beispielsweise unter folgendem Link abrufbar:
www.steuerrat24.de/images/bestand-pdf/Haushalt-Anlage-2-BMF-Schreiben-2016-11-09.pdf
gepostet: 26.09.2023
Umzugskosten: Abzugskriterium "Erleichterung der Arbeitsbedingungen"
Umzugskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Das ist zumeist (nur) dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer erheblich näher an seine Arbeitsstätte zieht und sich dadurch die Fahrzeit enorm verkürzt. Allerdings können die Kosten auch abziehbar sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung oder Verbesserung der Arbeitsbedingungen führt. Zum letzten Kriterium hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass eine wesentliche Erleichterung für das Jahr 2020 anzunehmen sein könne, wenn ein Umzug erfolgt ist, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit beide Ehegatten im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 190/22).

Die Kläger übten ihre nichtselbstständige Tätigkeit vor der Corona-Pandemie jeweils im Betrieb ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten sie ihre Tätigkeit ins Homeoffice. Dies ging aber mit erheblichen Beeinträchtigungen einher. Zur Beseitigung der Situation suchten sie eine neue Wohnung mit genau zwei zusätzlichen Arbeitszimmern. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die (ungestörte) Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Das Finanzgericht hat die Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt. Nach Auffassung der Richter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt. Der Umzug habe erst eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute ermöglicht.

Praxistipp:
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Das Az. lautet VI R 3/23.
gepostet: 24.09.2023
Rentenversicherung: Auf das Krankengeld entfallende Beiträge nicht abziehbar
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar. Sie dürfen allerdings grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Daher werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, steuerlich nicht berücksichtigt. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde kürzlich vom Finanzgericht Köln bestätigt (FG Köln, Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20).

Die Klägerin bezog im Streitjahr 2018 zunächst Arbeitslohn und später Krankengeld. Auch vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Krankengeld war zwar steuerfrei, doch im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts führte es zu einer Erhöhung des Steuersatzes und damit zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Dennoch konnten die Rentenversicherungsbeiträge, die auf das Krankengeld entfielen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Beiträge zur Rentenversicherung abziehbar sein müssten. Letztlich stünden sie im Zusammenhang mit den späteren - steuerpflichtigen - Renteneinnahmen und nicht nur mit dem steuerfreien Krankengeld. Zumindest müssten sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden. Doch die Klage blieb ohne Erfolg. Die Begründung: Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Zwar wurde die Revision nicht ausdrücklich zugelassen, doch da das Verfahren vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde, ist es durchaus denkbar, dass sich auch der Bundesfinanzhof mit dem Thema befassen muss.
gepostet: 22.09.2023
GmbH: Stark reduziertes Geschäftsführergehalt neben voller Pension möglich
Manch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH möchte auch bei Eintritt des Pensionsalters noch weiter als Geschäftsführer "seiner" Kapitalgesellschaft tätig sein. In steuerlicher Hinsicht ist dann aber zu beachten, dass sich die gleichzeitige Zahlung von Aktivbezügen und die Zahlung der Pension aus einer Pensionszusage der GmbH grundsätzlich ausschließen. Das heißt: In der Auszahlungsphase der Pension führt die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension - sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden - Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird (BMF-Schreiben vom 18.9.2017, BStBl 2017 I S. 1293; BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12).

Immerhin lässt nun ein Urteil des Bundesfinanzhofs ausnahmsweise etwas Spielraum. Danach darf im Einzelfall die volle Pension neben einem geringen Geschäftsführergehalt gezahlt werden (BFH-Urteil vom 15.3.2023, I R 41/19). Der Sachverhalt: Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ging mit Erreichen des 68. Lebensjahres in den Ruhestand und bezog eine Pension aus einer Zusage seiner GmbH. Doch bereits wenige Monate später wurde er erneut zum Geschäftsführer bestellt. Die abermalige Bestellung war aus wirtschaftlichen Gründen der Gesellschaft notwendig geworden. Die GmbH schloss mit ihm einen neuen Anstellungsvertrag. Als Vergütung erhielt der Geschäftsführer einen geringen Betrag; die Pension wurde aber nicht gekürzt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die geleisteten Pensionszahlungen seien als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH hat das Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen zwar aufgehoben, der GmbH in der Sache aber Recht gegeben. Grundsätzlich würde eine GmbH ihrem Geschäftsführer zwar nicht zeitgleich eine Pension und ein laufendes Gehalt zahlen. Sie würde aber auch nicht erwarten, dass ein "pensionierter“ Geschäftsführer umsonst weiterarbeitet. Vielmehr würde sie grundsätzlich bereit sein, neben der Versorgung aufgrund der fortgeführten oder wieder aufgenommenen Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen zu zahlen. Im Streitfall betrug die Summe von Versorgung und neuem Gehalt lediglich 26 Prozent der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers. Damit war die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Praxistipp:
Das Urteil ist erfreulich und bietet nun etwas mehr Gestaltungsspielraum bei der Weiterbeschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern im Pensionsalter. Sofern rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll, sollte aber auch darüber nachgedacht werden, ob statt der Weiter- oder einer erneuten Beschäftigung eine reine Beratungstätigkeit für die Gesellschaft in Betracht kommt. Zumindest ließen sich dadurch die steuerlichen Probleme hinsichtlich der Pensionszahlung vermeiden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 23.10.2013, I R 60/12, BStBl 2015 II S. 413).
gepostet: 20.09.2023
Prozesskosten: Kosten für Abwehr einer Grundbuchberichtigung nicht abziehbar
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück stehen, sind prinzipiell als Werbungskosten absetzbar. Ein Werbungskostenabzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch das Erzielen von Einkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Kosten zur Abwehr eines Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzbar sind. In diesem Fall stehe der Rechtsstreit nicht in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der Eigentümerstellung und damit mit der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre (FG Münster, Urteil vom 26.3.2021, 4 K 424/19 E).

Der Sachverhalt: Aufgrund eines Vermächtnisses wurde die Tochter als Eigentümerin eines Grundstücks mit zwei Häusern eingetragen, obwohl der Mutter ein Objekt gehörte. Nachdem der Tochter und ihrer Mutter dieser Fehler bewusst geworden war, erhob die Mutter gegen ihre Tochter Klage mit dem Ziel, im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücksteils, auf dem sich "ihr" Objekt befindet, eingetragen zu werden. Es folgte ein langwieriger und teurer Rechtsstreit. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter die Prozesskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die sie wegen der Rechtsstreitigkeiten aufgewendet hatte. Doch Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Prozesskosten seien nicht als Werbungskosten abziehbar, da es keinen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Prozess und der Einkünfteerzielung gäbe. Im Streitfall stünde nicht die Absicht der Einkünfteerzielung, sondern die nichtsteuerbare Vermögenssphäre im Vordergrund. Gegenstand des Streits sei nämlich nicht gewesen, wem die Einnahmen aus dem betroffenen Objekt zustehen, sondern vielmehr, wem das Grundstück gehört.
gepostet: 18.09.2023
Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für Liposuktion sind abziehbar
Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung eines Lipödems sind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar. Spätestens seit dem Jahr 2016 kann der Kostenabzug selbst dann erfolgen, wenn vor der Operation kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wurden (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20). Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Jahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) - trotz jahrelanger Prüfung - immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte. Die Klägerin machte den Aufwand als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorlagen. Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof lassen einen Abzug hingegen zu.

Inzwischen (jedenfalls ab 2016) bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar. Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA sei unerheblich. Da die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen sei, habe es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft (Quelle: Mitteilung des BFH vom 29.6.2023).
gepostet: 16.09.2023
Trinkgelder: Steuerfreiheit auch bei Gemeinschaftskasse
Freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung erhält, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Allerdings gelten Trinkgelder in Spielbanken, die in den so genannten Tronc wandern und später ausgezahlt werden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 820). Daher stellte sich die Frage, ob die Einzahlung von Trinkgeldern in eine Gemeinschaftskasse auch in anderen Branchen der Steuerfreiheit entgegensteht. Erfreulicherweise sorgt die Bundesregierung hier für Klarheit. In der Bundestags-Drucksache 20/7148 vom 9.6.2023, Seite 38, heißt es sinngemäß: Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder sind. Das liegt aber an den besonderen rechtlichen Regelungen für Spielbanken. Der Fall ist daher von solchen Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine "Poolung von Einnahmen“ vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, zum Beispiel beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse. Denn in diesen Fällen mag das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben werden, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben. Fazit: Trinkgelder bleiben grundsätzlich auch dann steuerfrei, wenn sie in eine Zentral- oder Gemeinschaftskasse eingelegt und später verteilt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verteilungsmaßstab von den Arbeitnehmern selbst oder vom Arbeitgeber festgelegt wird. Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für Trinkgelder an Arbeitnehmer und nicht an Selbstständige. Soweit der Betriebsinhaber von den Trinkgeldern profitiert, stellen sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
gepostet: 14.09.2023
GmbH: Privatnutzungsverbot für Dienstwagen des Geschäftsführers belanglos?
Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, greift insoweit die so genannte Ein-Prozent-Regelung. Besteht allerdings ein arbeits- oder dienstrechtliches Privatnutzungsverbot, so ist von der Besteuerung abzusehen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.8). Im Prinzip kann ein solches Privatnutzungsverbot auch mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden, so dass eine Besteuerung der Kfz-Nutzung unterbleiben müsste. Allerdings verlangen die Finanzämter in diesem Fall zusätzlich den Nachweis, dass das Verbot auch tatsächlich beachtet wurde. Und dieser Nachweis ist sehr schwierig zu führen. Das Finanzgericht Köln hat - rechtskräftig - entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Pkw selbst dann zu Privatzwecken nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde. Zwar mag dieser Vorgang eventuell nicht lohnsteuerpflichtig sein, doch er führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der GmbH (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19). Im Urteilsfall wurde dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein neuer Porsche Cayenne als Dienstwagen überlassen. Eine private Nutzung des Kfz war ihm nicht gestattet. Im Privatvermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers befanden sich ein älterer Porsche Boxster sowie ein Opel Agila. Finanzamt und Finanzgericht kamen zu dem Schluss, dass dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei.

Die Richter berufen sich auf die Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs: Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass ein Dienstwagen von dem Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, und zwar insbesondere dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt, keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw besteht (BFH-Urteil vom 23.1.2008, I R 8/06, BFH-Urteil vom 17.7.2008, I R 83/07). Das FG Köln verwies zudem darauf, dass der Porsche Cayenne und die Fahrzeuge des Privatvermögens nicht "gleichwertig" seien, so dass auch dies für eine Privatnutzung des Porsche Cayenne spreche. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs, der für Fragen der Lohnsteuer zuständig ist, will zwar von der Versteuerung eines Privatanteils absehen, wenn ein arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot besteht. Selbst wenn dieses nicht überwacht wird, sei es nicht in Frage zu stellen (BFH-Urteil vom 8.8.2013, VI R 71/12). Doch diese Rechtsprechung lasse sich nicht auf die Körperschaftsteuer übertragen; sie bleibe auf den Bereich der Lohnsteuer beschränkt - so das FG Köln.

Praxistipp:
Wer ein Verbot der Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart hat, wird sich auf Diskussionen mit dem Finanzamt einstellen müssen. Damit das Privatnutzungsverbot eine Chance auf Anerkennung hat, muss es ernsthaft durchgeführt und "belegt" werden. Dazu ist zunächst erforderlich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug gehört. Der Dienstwagen muss im Übrigen nachts, am Wochenende und während des Urlaubs - nachweislich - auf dem Firmengelände geparkt sein und der Schlüssel in einem abschließbaren Schlüsselkasten aufbewahrt werden. Nach Möglichkeit sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.
gepostet: 12.09.2023
Riester- und Basisrentenverträge: Broschüre zum Produktinformationsblatt
Seit dem 1. Januar 2017 erhält jeder Verbraucher vor Abschluss eines steuerlich geförderten Vertrages zur privaten Altersvorsorge ein individuelles Produktinformationsblatt. Das heißt: Der Anbieter muss seinen potenziellen Kunden vor Abschluss eines Riester- bzw. Basisrentenvertrages Informationen über die Kosten, wesentliche Bestandteile des Vertrages, die Einordnung des Produkts in eine Chancen- und Risikoklasse, Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis, einen Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrages sowie die Angabe der Zertifizierungsnummer des jeweiligen Produkts zur Verfügung stellen. Welche Informationen in welcher Form auf das Produktinformationsblatt gehören, ist im Wesentlichen gesetzlich vorgegeben.

Unabhängig davon können sich Verbraucher bereits auch ohne die Angabe persönlicher Daten über die jeweiligen Produkte informieren. Dazu müssen die Anbieter zertifizierter Riester- und Basisrentenprodukte so genannte Muster-Produktinformationsblätter im Internet veröffentlichen und zwar auf allen Webseiten, auf denen das jeweilige Produkt beworben wird. Eine Auflistung aller veröffentlichten Muster-Produktinformationsblätter ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zu finden. Zum verbindlichen Produktinformationsblatt für zertifizierte Riester- und Basisrentenverträge hat das Bundesfinanzministerium eine Informationsbroschüre veröffentlicht. Darin wird erläutert, welche wesentlichen Daten zum Vertrag auf dem Produktinformationsblatt zu finden sind. Sie können die Broschüre unter folgendem Link abrufen:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerliche_Themengebiete/Altersvorsorge/produktinformationsblatt-fuer-zertifizierte-riester-und-basisrentenvertraege.html
gepostet: 10.09.2023
Erbschaftsteuer: Erwerb der Nachbarwohnung kann trotz Umbaus steuerfrei sein
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt auch für eine Doppelhaushälfte oder eine Nachbarwohnung, die mit der bereits genutzten eigenen Wohnung des Kindes verbunden wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Im Übrigen ist eine weitere wichtige Voraussetzung zu beachten: Die hinzuerworbene Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.5.2021 (II R 46/19) entschieden, die Sache zur abschließenden Entscheidung aber an die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster, zurückverwiesen. Das Finanzgericht ist nun zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbefreiung im Streitfall trotz einer fast drei Jahre andauernden Umbauphase zu gewähren war (FG Münster, Urteil vom 30.6.2022, 3 K 3184/17 E).

Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Kläger bewohnt mit seiner Familie seit langem eine Doppelhaushälfte. Die andere Hälfte nutzte - ebenfalls seit vielen Jahren - sein Vater. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger, der Alleinerbe war, die Doppelhaushälften baulich und katastermäßig zu einer Einheit. Nach Abschluss der umfangreichen, teilweise in Eigenleistung erbrachten Sanierungs- und Renovierungsarbeiten nutzt er die so verbundenen Doppelhaushälften als eine Wohnung. Der Kläger begehrte für den Erwerb der Doppelhaushälfte des Erblassers die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Diese ist ihm nun gewährt worden.

Im Einzelnen gilt: Eine "unverzügliche" Bestimmung zur Selbstnutzung bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe spätestens sechs Monate nach dem Erbfall in die Wohnung einziehen muss. Doch diese Regel gilt nicht uneingeschränkt. Auch ein späterer Einzug kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims führen, etwa im Fall einer dringend notwendigen Renovierung. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Es obliegt ihm, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.

Praxistipp:
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt. Auf jeden Fall sollten Erben Beweisvorsorge betreiben und eventuelle Verzögerungen bei der Bauausführung sorgfältig dokumentieren.
gepostet: 08.09.2023
Photovoltaikanlagen: BMF äußert sich zu vielen Zweifelsfragen
Für bestimmte Photovoltaikanlagen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung eingeführt. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes. Es gilt: Seit dem 1.1.2022 sind Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Vor dem 1.1.2022 galt lediglich das so genannte Liebhaberei-Wahlrecht für bestimmte Anlagen bis 10 kWp. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung haben sich eine ganze Reihe von Zweifelsfragen ergeben. Zu einigen dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.7.2023 (IV C 6 - S 2121/23/10001 :001) Stellung genommen, allerdings auch wichtige Fragen unbeantwortet gelassen:

Betriebsausgaben: Ausgaben für Photovoltaikanlagen, die mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 ist weiter möglich - vorausgesetzt, es wurde nicht bereits von dem Liebhaberei-Wahlrecht für Anlagen bis 10 kWp Gebrauch gemacht. Es bleibt allerdings die Frage, wann tatsächlich ein "unmittelbarer" wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den steuerfreien Einnahmen besteht. Beispiel: Bei Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Jahre 2022 für das Jahr 2021 kommt es zu einer Umsatzsteuer-Nachzahlung, die im Laufe des Jahres 2022 entrichtet wird. Ob diese Zahlung abzugsfähig ist, da sie wirtschaftlich das Jahr 2021 betrifft, lässt das BMF offen.

Investitionsabzugsbetrag: Für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage, zum Beispiel im Jahr 2022 oder 2023, konnte bereits in 2021 (oder zuvor) ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet werden, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das BMF verfügt, dass Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen sind, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen die Photovoltaikanlage zum Betriebsvermögen eines Betriebes gehört, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen ist. Ob die Haltung des BMF Bestand hat, werden allerdings wohl erst die Gerichte entscheiden. Sie ist jedenfalls umstritten.

Handwerkerleistungen: Wenn Kosten im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, stellt sich die Frage, ob ein (teilweiser) Abzug wenigstens nach § 35a EStG in Betracht kommt, denn danach können Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Hier hat das BMF eine erfreuliche Sichtweise: Ein Abzug als Handwerkerleistung nach § 35a EStG ist möglich, soweit es um Anlagen im Zusammenhang mit dem Eigenheim geht. Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden. Begünstigt sind die Lohnanteile in den Handwerkerrechnungen sowie Maschinen- und Fahrtkosten (jeweils inklusive Umsatzsteuer). Konkret begünstigt sind Arbeiten, die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind. Eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist nicht möglich, wenn die Maßnahme öffentlich gefördert wurde. Die Steuerermäßigung gilt zudem nicht bei einem Zusammenhang zu einem Neubau.
gepostet: 06.09.2023
Kindergeld für behinderte Kinder: Opferentschädigungsrente ist kein "Bezug"
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Grundrente, die das Opfer einer Gewalttat bezieht, nicht zu den Bezügen eines behinderten Kindes zu rechnen ist. Diese Rente steht daher der Gewährung von Kindergeld nicht entgegen (BFH-Urteil vom 20.4.2023, III R 7/21).

Der Kläger ist der Vater einer volljährigen Tochter, bei der eine Behinderung vorliegt. Die Tochter wurde Opfer einer Gewalttat und erhielt deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Kläger bezog für die Tochter wegen der vorliegenden Behinderung auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld. Unter Hinzurechnung der Beschädigtengrundrente und weiterer Sozialleistungen kam die Familienkasse zu dem Ergebnis, dass sich die Tochter ab Oktober 2019 selbst unterhalten könne. Die Kindergeldfestsetzung hob sie deshalb auf. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat die Revision der Familienkasse abgewiesen.

Begründung: Das Opferentschädigungsgesetz sieht für die Opfer von Gewalttaten verschiedene Versorgungsleistungen vor, die es dem Bundesversorgungsgesetz entnimmt. Danach kommen insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion in Betracht. Im Streitfall erhielt das Kind eine Beschädigtengrundrente. Eine solche Grundrente dient in erster Linie dazu, den immateriellen Schaden abzudecken, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat. Insoweit dient sie nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen. Selbst wenn die Beschädigtengrundrente daneben auch materielle Schäden des Opfers abdecken sollte, wären die verschiedenen Leistungskomponenten zum einen nicht trennbar. Zum anderen dürften dann nicht nur entsprechende Rentenbezüge angesetzt werden, sondern die Familienkasse hätte berücksichtigen müssen, dass das Kind auch einen entsprechend höheren behinderungsbedingten Mehrbedarf hat, der die Rente wieder ausgleicht.
gepostet: 04.09.2023
Mitarbeiter-PC-Programm: Entgeltumwandlung beitragsrechtlich "wirkungslos"
Wird einem Arbeitnehmer ein PC, Notebook, Tablet oder Smartphone von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das gilt selbst dann, wenn die Überlassung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgt, der Mitarbeiter also auf Barlohn zugunsten dieses Sachbezugs verzichtet. Aufgrund der Steuerfreiheit haben sich in den letzten Jahren so genannte Mitarbeiter-PC-Programme etabliert. Dabei schließt der jeweilige Arbeitgeber zunächst einen Rahmenvertrag mit einem Leasingunternehmen. Es wird anschließend ein Portal freigeschaltet, in dem die Mitarbeiter die Geräte wie PCs, Notebooks, Tablets oder Smartphones auswählen können. Der Arbeitgeber schließt im nächsten Zuge Einzelleasingverträge mit dem Leasingunternehmen über die ausgewählten Geräte ab; die Laufzeit beträgt zumeist 24 Monate. Den Arbeitnehmern werden die Geräte dann (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt; dafür verzichten diese aber auf einen Teil ihres Gehalts, und zwar üblicherweise in Höhe der Leasingrate, die auch bereits die Versicherung enthält. Der Arbeitnehmer zahlt Lohnsteuer nur auf den um die Leasingrate verminderten Lohn, da der "Sachlohn" in Höhe der Leasingrate nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ist. Nun haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur beitragsrechtlichen Behandlung von Arbeitgeberleistungen im Rahmen eines Mitarbeiter-PC-Programms Stellung genommen. Danach wird das Modell sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt, wenn es lediglich im Rahmen einer Entgeltumwandlung durchgeführt wird. Das heißt, es werden die Sozialversicherungsbeiträge vom vollen und nicht vom verminderten Lohn berechnet (Besprechungsergebnis vom 4.5.2023). Es gilt:

Die Zuwendung in Form des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung der betrieblichen Geräte stellt sich unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 45 EStG als steuerfreie Einnahme dar, und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird oder nicht. Für die Beitragsfreiheit wird hingegen verlangt, dass diese Arbeitgeberleistung zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Diese Voraussetzung ist bei einer Entgeltumwandlung jedoch nicht erfüllt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Die Bewertung des geldwerten Vorteils (Höhe des anzusetzenden Sachbezugswertes) richtet sich bei derartigen sonstigen Sachbezügen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SvEV. Danach ist als Wert für Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG oder § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Die Bewertung nach dem üblichen Abgabepreis ist bei den in Rede stehenden Geräten jedoch aufwendig und durch eine hohe Komplexität bei der Ermittlung des Nutzungsvorteils im Einzelfall geprägt. Hinzu kommt, dass die Geräte nicht übereignet, sondern im Wege des Leasings nur zeitlich befristet überlassen werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung sind daher der Auffassung, dass als Wert für die Nutzungsüberlassung das Nutzungsentgelt anzusetzen ist, das in der Regel dem Betrag der Gehaltsumwandlung entspricht. Weichen im Einzelfall die Höhe der Leasingrate und die Höhe des Entgeltverzichts voneinander ab, ist als Wert für die Nutzungsüberlassung die Höhe der vom Arbeitgeber als Leasingnehmer vereinbarten Leasingrate in Ansatz zu bringen.
gepostet: 02.09.2023
August 2023
Betriebsaufgabe und -verkauf: Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit
Wer seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, muss einen eventuellen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn versteuern. Wenn der Betriebsinhaber das 55. Lebensjahr vollendet oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, kommt allerdings ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro in Betracht. Dieser wird abgeschmolzen, wenn bzw. soweit der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Für den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn kommt zudem die Begünstigung des § 34 Abs. 3 EStG in Betracht, also ein ermäßigter Steuersatz. Doch auch hier ist die Vollendung des 55. Lebensjahres oder eine dauernde Berufsunfähigkeit Voraussetzung.

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit wird in den Einkommensteuer-Richtlinien verfügt: Es reicht die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers aus, wonach die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt. Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft, wenn deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpfen, erbracht werden (R 16 Abs. 14 EStR). Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass die dauernde Berufsunfähigkeit auch auf anderen Wegen nachgewiesen werden kann (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

Im Urteilsfall meldete die Klägerin, eine Friseurmeisterin, ihren Betrieb aus gesundheitlichen Gründen ab und ermittelte einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn. Hierfür beantragte sie den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Die Deutsche Rentenversicherung hatte zwar die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt, doch bereits zuvor hatte ein Gutachter festgestellt, dass die Klägerin "bis auf Weiteres in ihrem bisherigen Beruf als Friseurmeisterin nur in einem zeitlichen Umfang von drei bis unter sechs Stunden tätig sein könne." Nach Ansicht des Finanzamts fehlte es dennoch am Nachweis der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Der Freibetrag sei daher nicht zu gewähren. Doch der BFH führt aus: Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, zum Beispiel Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. Weder der Wortlaut des § 240 Abs. 2 SGB VI noch der des § 16 Abs. 4 EStG verlangen einen bestimmten formalen Nachweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit. Die verminderte Erwerbsfähigkeit muss aber mehr als sechs Monate andauern. Im Urteilsfall muss die Vorinstanz nun Feststellungen zur dauernden Berufsunfähigkeit nachholen.

Praxistipp:
Das oben Gesagte gilt nur für die Frage, ob ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eventuell der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Betracht kommen. Für die Frage des Abzugs von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen oder für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gelten strengere Nachweispflichten (§§ 64, 65 EStDV).
gepostet: 31.08.2023
Mehrkosten für "Essen auf Rädern": Kein Abzug als außergewöhnliche Belastung
Mehraufwendungen für das "Essen auf Rädern" sind steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, und zwar auch dann nicht, wenn diese krankheitsbedingt entstanden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 27.4.2023 (1 K 759/21 E) entschieden. Es fehle an der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit von Aufwendungen, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, sei - nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - ein strenger Maßstab anzulegen.

Auch Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies muss umso mehr für "normale“ Verpflegung wie die im Streitfall gelieferten Mittagessen gelten, welche im Übrigen preislich im eher üblichen Bereich liegen. Nichts anderes kann auch für den Abzug der - in den Rechnungsbeträgen enthaltenen, aber nicht separat ausgewiesenen - Lieferkosten gelten. Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG abgegolten.
gepostet: 29.08.2023
Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für so genannte Werbelebensmittel
Bei Seminaren und anderen Veranstaltungen werden oft Pfefferminzbonbons oder Fruchtgummis gereicht, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind. Für den Verkäufer solcher Werbelebensmittel stellt sich die Frage, ob seine Lieferungen dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge kommt trotz des Werbecharakters der Verpackung der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).

Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.

Die Begründung reicht ins Zolltarifrecht hinein und ist recht technisch. Vereinfacht ausgedrückt: Die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 12, 13 und 14 des Umsatzsteuergesetzes enthält die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände. Dazu gehören viele Lebensmittel. Soweit die Anlage 2 zum UStG bestimmte Lebensmittel aufführt, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz; eine tatbestandsmäßige Erweiterung - wie sie das Finanzamt im Streitfall vornehmen wollte - ist nicht zulässig. Die Verpackungen werden generell wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Die zusätzliche Aufnahme eines Werbeaufdrucks ist für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich unschädlich.

Praxistipp:
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, ob die Verpackungen der Werbelebensmittel tatsächlich "üblich" sind. Allerdings lässt sich der Urteilsbegründung eine starke Tendenz in Richtung "ermäßigter Steuersatz" entnehmen.
gepostet: 27.08.2023
Kindergeld für behinderte Kinder: Private Rente nach Vermögensumschichtung
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Bezieht das Kind eine Rente, die durch Einzahlung von Mitteln der Mutter in einen privaten Versicherungsvertrag begründet wurde, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen aber nicht als Bezug zu berücksichtigen. Eine reine Vermögensumschichtung ist für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs unschädlich (BFH-Urteil vom 16.2.2023, III R 23/22).

Dem Urteil des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der volljährige Sohn des Klägers ist behindert; die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit scheidet aus. Im Juli 2020 teilte der Kläger der Familienkasse mit, dass sein Sohn eine Rente und zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehe. Die Rente wird lebenslänglich aufgrund eines Vertrages gezahlt, auf den der Sohn zum Vertragsbeginn (1.1.2017) einen Einmalbeitrag in Höhe von 400.000 Euro entrichtet hatte. Dazu verwendete er rund 380.000 Euro, die nach dem Tode seiner Mutter auf sein Konto überwiesen worden waren und mit denen er aufgrund einer testamentarischen Zweckbindung eine private Rentenversicherung zu begründen hatte. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung auf, weil der Sohn seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Bei ihrer Berechnung setzte die Familienkasse die Renten aus dem privaten Versicherungsvertrag in voller Höhe und nicht nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil an. Renten- und Versorgungsbezüge seien stets in vollem Umfang einzubeziehen. Auch der über den steuerpflichtigen Ertragsanteil hinausgehende Rentenbezug sei für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich; die Revision der Familienkasse wurde zurückgewiesen.

Begründung: Vermögensübertragungen von Eltern auf ihre Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge des Kindes stets außer Betracht zu lassen. Als Bezüge anzusetzen sind allein Zuflüsse "von außen", sofern sie zur Finanzierung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind. Vom Kind bezogene Renten gehören zwar mit dem Besteuerungs- oder Ertragsanteil zu dessen Einkünften; der steuerfreie Teil ist zudem grundsätzlich als Bezug anzusetzen und bei Beurteilung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen. Der den Ertragsanteil übersteigende Teil der Rentenzahlungen ist aber nicht als Bezug zu erfassen, wenn der Rentenanspruch durch eine Vermögensumschichtung begründet wurde. Soweit es sich bei Rentenzahlungen nicht um vom Versicherer erwirtschaftete Erträge handelt, sondern das Kind lediglich bereits vorher vorhandenes Vermögen zurückerhält, das heißt vom Kind oder vom Kindergeldberechtigten zuvor angesparte Mittel, handelt es sich nicht um Bezüge, aus denen das Kind seinen Unterhalt zu decken hat.
gepostet: 25.08.2023
Betreiber digitaler Plattformen: Fragen-Antworten-Katalog zur Meldepflicht
Seit dem 1. Januar 2023 ist das "Plattformen-Steuertransparenzgesetz" (PStTG) in Kraft. Nun müssen die Betreiber von Online-Handelsplattformen, auf denen Privatleute Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten, die Anbieter identifizieren und an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Die erste Meldung müssen die Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die seit dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber müssen sich beim BZSt registrieren lassen. Das BZSt hat nun einen Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zu den Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber veröffentlicht. Diesen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Digitale_Plattformbetreiber/FAQ_PStTG.pdf?__blob=publicationFile&v=2. Zu beachten ist, dass die Antworten nur die Auffassung des BZSt wiedergeben; sie wurden nicht mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Dennoch dürften sie für Betroffene in Zweifelsfällen hilfreich sein.
gepostet: 23.08.2023
PV-Anlage: Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz bei Teil-Inbetriebnahme in 2022?
Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage gilt seit dem 1. Januar 2023 der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz, wenn die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird (§ 12 Abs. 3 UStG). Auch die Lieferung eines Batteriespeichers und der wesentlichen Komponenten, beispielsweise des Wechselrichters, unterliegt dem Nullsteuersatz. Was aber gilt, wenn eine Photovoltaikanlage bereits im Jahr 2022 zum Teil in Betrieb genommen wurde, der Batteriespeicher jedoch erst im Jahr 2023 installiert wurde? Diese Frage wurde an die Bundesregierung gerichtet. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet: Bei gleichzeitiger Anschaffung einer Photovoltaik-anlage und eines Stromspeichers liegt umsatzsteuerrechtlich eine Sachgesamtheit vor. Der Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 UStG ist auf diese einheitliche Leistung dann anzuwenden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt worden ist. Werklieferungen werden dabei grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt. Sofern der Batteriespeicher nicht zusammen mit einer Photovoltaikanlage, sondern als einzelner Gegenstand erworben und im Jahr 2023 geliefert worden ist, unterliegt die Lieferung des Batteriespeichers dem Nullsteuersatz (BT-Drucks. 20/6608 S. 16 f.).

Das bedeutet "übersetzt": Wurde ein einheitlicher Auftrag für die Installation einer Photovoltaikanlage mitsamt Batteriespeicher erteilt, so kann diese "einheitliche Leistung" selbst dann insgesamt dem Nullsteuersatz unterliegen, wenn die Anlage ohne den Batteriespeicher bereits in 2022 in Betrieb genommen wurde und der Speicher erst in 2023 nachinstalliert wurde. Es kommt letztlich auf die vertraglichen Regelungen an, das heißt, es ist zu prüfen, ob der Unternehmer das "fertige Werk", also Photovoltaikanlage inklusive Batteriespeicher, geschuldet hat oder ob echte Teilleistungen vorliegen, also von vornherein klar war, dass die Anlage zunächst ohne den Speicher in Betrieb genommen werden sollte. Sollten zwei einzelne Aufträge bzw. Lieferungen vorliegen, kommt der Nullsteuersatz nur für die Anschaffungskosten des Batteriespeichers in Betracht, wenn dieser in 2023 geliefert wurde bzw. noch wird.
gepostet: 21.08.2023
GmbH: Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden
Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Doch auch Gesellschafter-Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden. So hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (BFH-Urteil vom 22.2.2023, I R 27/20). Die Klägerin, eine GmbH, hatte in den Streitjahren 2014 und 2015 eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer, die auf einer "Überziehung" des Verrechnungskontos beruhte. Das Verrechnungskonto wurde nicht verzinst. Daraufhin schätzten das Finanzamt und später das Finanzgericht fiktive Zinsen, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der GmbH führten. Das Finanzamt und auch die Richter des Finanzgerichts unterstellten einen Zinssatz von 4,5 Prozent. Die Revision der GmbH beim BFH blieb erfolglos.

Die Begründung des BFH: Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird, denn es liegt hier eine "verhinderte Vermögensmehrung" bei der GmbH vor. Davon kann insbesondere auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt. Hat die Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die banküblichen Habenzinsen die Unter- und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall maßgebliche Betrag innerhalb der genannten Marge ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen. Die vom Finanzamt und dem Finanzgericht vorgenommene Schätzung mit 4,5 Prozent war nicht zu beanstanden.

Praxistipp:
Die Argumentation der Gesellschaft, angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus sei es ihr nicht möglich gewesen, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, ließen weder die Vorinstanz noch der BFH gelten. Angesichts des eindeutigen Urteils - und des nun wieder erhöhten Zinsniveaus - sollten Gesellschafter und/oder Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften prüfen, ob die Verzinsung der Gesellschafter-Verrechnungskonten angepasst werden muss.
gepostet: 19.08.2023
Ehegatten: Zum Anspruch auf Zusammenveranlagung nach Trennung
Eheleute, die sich getrennt haben, können im Trennungsjahr statt der Einzelveranlagung noch die Zusammenveranlagung wählen. Zumeist ist die Zusammenveranlagung - insgesamt betrachtet - steuerlich günstiger als die Einzelveranlagung, denn es wird der so genannte Splittingtarif gewährt. Sind die Ex-Partner zerstritten, ist es zuweilen allerdings schwierig, von beiden Eheleuten die Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erhalten. Wer die Zustimmung willkürlich verweigert, sollte aber bedenken, dass er sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine hiernach begründete familienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen (BGH-Urteil vom 13.10.1976, IV ZR 104/74; BGH-Urteil vom 12.6.2002, XII ZR 288/00).

Aktuell hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden, dass die Pflicht der Zustimmung zur Zusammenveranlagung aber wirksam abbedungen werden kann. Das heißt: Wenn einer der beiden Ex-Partner ausdrücklich zu erkennen gibt, dass er keine Zusammenveranlagung wünscht, im Nachhinein aber erkennt, dass er insoweit einen steuerlichen Fehler begangen hat, kann er den anderen Ehegatten später nicht mehr verpflichten, der Zusammenveranlagung doch zuzustimmen (OLG Bamberg, Beschluss vom 10.1.2023, 2 UF 212/22). Der Sachverhalt: Die Eheleute leben seit Anfang 2019 getrennt. Nachdem sie durch das Finanzamt zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre aufgefordert worden waren, wandte sich die Ehefrau zur Unterstützung an einen Lohnsteuerhilfeverein. Sie wies ihren Ehegatten darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung gegenüber einer Einzelveranlagung wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Doch im Rahmen von WhatsApp-Nachrichten gab der Ehemann zu erkennen, dass er keine Zusammenveranlagung wünschte. Im Anschluss forderte er die eigenen Steuerunterlagen vom Lohnsteuerhilfeverein zurück. Im Folgenden reichte daraufhin die Ehefrau ihre Steuererklärungen ein und erhielt hohe Steuererstattungen. Gegenüber dem Ehemann ergingen im Rahmen der Einzelveranlagung Steuerbescheide mit Nachzahlungen. Daraufhin wollte er seine Ehefrau doch noch nachträglich zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung verpflichten, scheiterte mit seinem Anliegen aber vor Gericht. Begründung: Trotz der erhaltenen Informationen über die wirtschaftlich für ihn nachteilige Einzelveranlagung habe zwischen den Beteiligten Einvernehmen darüber bestanden, dass keine Zusammenveranlagung erfolgen sollte, sondern die Steuererklärungen getrennt im Sinne einer Einzelveranlagung abzugeben waren.
gepostet: 17.08.2023
Personengesellschaften: Einführung eines besonderen Gesellschaftsregisters
Bereits im Jahre 2021 ist das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (MoPeG) verabschiedet worden, doch es tritt im Wesentlichen erst am 1. Januar 2024 in Kraft. Das Gesetz ist sehr umfangreich und enthält 137 Artikel. Von besonderer Relevanz ist das neu geschaffene Gesellschaftsregister. Dieses tritt selbstständig neben das Handels- und Transparenzregister und soll Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen (§§ 705 bis 740c BGB). Das heißt, dass sich eine GbR künftig ins Gesellschaftsregister eintragen lassen kann.

Die Eintragung ist zwar nicht zwingend, kann der GbR und ihren Gesellschaftern im Rechtsverkehr aber Vorteile bringen, weil dadurch die Transparenz erhöht wird. Im Übrigen ist die Eintragung sinnvoll, weil damit die gesetzliche "Registerfähigkeit" der Gesellschaft erreicht wird. Eine GbR kann damit - nunmehr gesetzlich anerkannt - selbst ein registriertes Recht, zum Beispiel ein Grundstück, erwerben und ins Grundbuch eingetragen werden. Gleiches gilt beispielsweise für die Eintragung ins Markenregister. Die Kehrseite der Medaille: Die Grundbuchämter werden die Eintragung ins Grundbuch nicht vornehmen, wenn bzw. solange die GbR nicht ordnungsgemäß im Gesellschaftsregister verzeichnet ist.

Das neue Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Da es sich um ein öffentliches Register handelt, besteht für den allgemeinen Rechtsverkehr ein Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben. Jede eingetragene GbR muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie "eGbR" oder "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.

Die Anmeldung muss unter anderem den Namen, den Sitz und die Anschrift der Gesellschaft enthalten, darüber hinaus die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte aller Gesellschafter. Anzugeben ist ferner die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter. Nach der "Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung“ soll im Übrigen der Gegenstand der Gesellschaft, soweit er sich nicht aus dem Namen ergibt, bei der Anmeldung angegeben werden. Ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Daneben müssen wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister gemeldet werden.

Praxistipp:
GbR-Gesellschafter sollten sich kurzfristig mit den Vor- und Nachteilen der Eintragung ins Gesellschaftsregister vertraut machen. Dies gilt besonders, wenn der Erwerb einer Immobilie geplant ist bzw. in diesem Zusammenhang Hypotheken oder Grundschulden ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Hier könnte die an sich freiwillige Eintragung ins Gesellschaftsregister de facto zu einem Zwang werden. Wenn die Eintragung ins Gesellschaftsregister begehrt wird, sollte aber beachtet werden, dass alle Gesellschafter mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum zu benennen sind. Daran hat möglicherweise nicht jeder Gesellschafter ein Interesse.

Praxistipp:
Auch wenn mit dem Gesellschaftsregister eine gewisse Transparenz und ein Gutglaubensschutz einhergehen, sollten potenzielle Geschäftspartner die Wirkung aber nicht überbewerten, denn beispielsweise ist der Umfang der Beteiligung einzelner Gesellschafter nicht erkennbar.
gepostet: 15.08.2023
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bayern reicht Normenkontrollantrag ein
Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie kann eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Und zum 1. Januar 2023 wurden die Faktoren für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte angepasst ("Jahressteuergesetz 2022"), so dass das Verschenken und Vererben in vielen Fällen sogar noch teurer geworden ist. Die Bayerische Staatsregierung hatte sich daraufhin - zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen - für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Bereits kurze Zeit später hatte sie angekündigt, für eine Anhebung der persönlichen Erbschaftsteuer-Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

Tatsächlich hat Bayern nun einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht gegen das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz eingereicht. Er ist unter dem Az. 1 BvF 1/23 anhängig. In einer Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 23.5.2023 heißt es zur Begründung des Normenkontrollantrags unter anderem: "Mit dem Antrag soll über eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Weg für eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden. Ziel ist, dass sowohl das Eigenheim in Familienhand als auch viele Arbeitsplätze in mittelständischen Unternehmen gesichert werden."
gepostet: 13.08.2023
Ferienwohnung: Interessantes BFH-Urteil zur Frage der Gewerblichkeit
Bei der Vermietung einer Ferienwohnung kann sich die Frage stellen, ob insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Im letzteren Fall kann Gewerbesteuer entstehen, vor allem aber wäre die Wohnung stets "steuerverhaftet" und ein Gewinn aus einem Verkauf der Wohnung wäre auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern. Die Finanzverwaltung verfügt, dass ein Gewerbebetrieb dann anzunehmen ist, wenn eine hotelmäßige Nutzung der Ferienwohnung vorliegt oder die Vermietung nach Art einer Fremdenpension erfolgt. Ausschlaggebend sei, ob wegen der Häufigkeit des Gästewechsels oder im Hinblick auf zusätzlich zur Nutzungsüberlassung erbrachte Leistungen, zum Beispiel Bereitstellung von Wäsche und Mobiliar, Reinigung der Räume, eine Unternehmensorganisation erforderlich ist, wie sie auch in Fremdenpensionen vorkommt (EStH H 15.7 (2) zu § 15 EStG). Bereits im Jahre 2020 hat der Bundesfinanzhof aber eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt, die erst jetzt veröffentlicht wurde: Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn der von ihm mit der treuhänderischen Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet, aber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat, insbesondere weil er hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter erbringt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, IV R 10/18).

Der Sachverhalt: Die Klägerin besitzt drei Eigentumswohnungen, die sich in einer größeren Anlage befinden. Hierin integriert ist ein Hotel. Die Vermietung der Wohnungen erfolgt über eine Vermietungs- bzw. Vermittlungsgesellschaft an wechselnde Feriengäste. Bei entsprechendem Bedarf darf die Gesellschaft die Wohnungen auch als Hotelzimmer vermieten und in diesem Fall weitere Leistungen anbieten, wie Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel und Bettwäschewechsel. Die Gesellschaft stellte den Gästen in den Streitjahren unter eigenem Namen jeweils die Kosten für den Hotelaufenthalt inklusive Frühstück zuzüglich Nebenleistungen (z.B. Kurtaxe, Pkw-Stellplatz, Haustiere etc.) in Rechnung. Sie rechnete auch jeweils die Kommissionen mit den Buchungsportalen ab. Gegenüber den Eigentümern erstellte sie vierteljährliche Abrechnungen. Im Ergebnis kehrte sie an die Klägerin die um den "Anteil Wäsche“, den "Anteil Endreinigung/Hotelservice“ und den "Anteil F&B“ bereinigten Beträge abzüglich Provision aus. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit, denn die Wohnungen seien nicht als Ferienwohnungen, sondern als Hotelzimmer vermietet worden. Der BFH sieht die Sache jedoch anders.

Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führe nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend sei vielmehr, inwieweit in der Person des Vermieters die Vermietung einer Ferienwohnung im Hinblick auf die Art des vermieteten Objekts und die Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Die Handlungen der gewerblich tätigen Vermietungs- bzw. Vermittlungsgesellschaft können der Klägerin dabei nicht aufgrund eines Treuhandverhältnisses oder einer zivilrechtlichen Stellvertretung zugerechnet werden. Dies gilt - wie im Streitfall - jedenfalls dann, wenn die Vermietungs- bzw. Vermittlungsgesellschaft ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse an der Treuhandstellung hat. Da die Klägerin im Urteilsfall die gewerblichen Handlungen der Vermietungsgesellschaft nicht zugerechnet werden konnten, habe sie aus der Vermietung ihrer Wohnungen keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
gepostet: 11.08.2023
Fahrten zur Arbeit: Kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei mehreren Einsatzorten
Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer und 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Besonderheiten gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" arbeitet und nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dann sind die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des Tätigkeitsgebiets zwar ebenfalls nur mit der Entfernungspauschale abziehbar, die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets hingegen dürfen mit den Dienstreisesätzen geltend gemacht werden.

Im Jahre 2021 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Hafenarbeiter, im Urteilsfall¬ des Hamburger Hafens, insgesamt in einem solch weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird. Folglich wurden die Fahrten zu dem nächstgelegenen Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17). Doch kürzlich hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil verworfen und entschieden, dass aufgrund der Zuordnung zu bestimmten Einsatzorten innerhalb des Hamburger Hafens kein "Arbeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" vorlag. Da der Kläger auch nicht über eine "erste Tätigkeitsstätte" verfügte, wurden die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 4/21).

Der Kläger war als Hafenarbeiter beschäftigt. Gegenüber seinem Arbeitgeber erklärte er seine unwiderrufliche Zustimmung, auch im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu werden und sich auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Hafeneinzelbetrieben einsetzen zu lassen. Im Streitjahr wurde er von seinem Arbeitgeber an 164 Arbeitstagen an vier verschiedenen Orten, das heißt bei den jeweiligen Kunden seines Arbeitgebers, innerhalb des Gebiets des Hamburger Hafens eingesetzt. Die Einsatzstellen wurden ihm von seinem Arbeitgeber arbeitstäglich morgens telefonisch zugewiesen. Die Fahrten von seiner Wohnung zu den jeweiligen Einsatzstellen legte der Kläger mit seinem eigenen Pkw zurück. Nach Auffassung des BFH darf der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe absetzen, und zwar sowohl für die Fahrten bis zum Hafeneingang als auch für die Fahrten bis zum jeweiligen Einsatzort.

Praxistipp:
Das Gebiet des Hamburger Hafens gilt aufgrund seiner Größe grundsätzlich schon als weiträumiges Tätigkeitsgebiet. Zahlreiche Hafenarbeiter werden daher durchaus unter die eingangs erwähnte Regelung fallen und können ihre Fahrtkosten bis zum Eingangstor nur mit der Entfernungspauschale geltend machen. Im Urteilsfall war aber die Besonderheit, dass eine Zuordnung zu mehreren Einsatzorten erfolgte, was die Annahme eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets ausschloss. Gleichzeitig war aber auch keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden.
gepostet: 09.08.2023
Personengesellschaften: "Volle" AfA nach Einbringung von Wirtschaftsgütern?
Wurde ein Wirtschaftsgut zunächst im Privatvermögen gehalten und wurden dort die Absetzungen für Abnutzung (AfA) vorgenommen, so ist dies bei der Einbringung des Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Das heißt, der Einlagewert ist um die Abschreibungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG). So soll verhindert werden, dass ein Wirtschaftsgut zweimal abgeschrieben wird. Bei der Einbringung eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft sind aber zahlreiche Besonderheiten zu beachten, so unter anderem, ob das Wirtschaftsgut "nur" ins Sonderbetriebsvermögen eingebracht wird, ob es gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten ins Gesamthandsvermögen eingebracht wird, ob der Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts auch dem gesamthänderisch gebundenen Einlagekonto gutgeschrieben wird und/oder, ob eine "echte" Gegenleistung gewährt wird. Zu diesem schwierigen Thema hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten), wenn der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts nicht nur dem Kapitalkonto I (Festkapitalkonto), sondern auch einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben wird. Dieser Vorgang ist nicht in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten; § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG ist insgesamt nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 23.3.2023, IV R 2/20). Das bedeutet, dass die AfA-Bemessungsgrundlage für das eingebrachte Wirtschaftsgut nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu mindern ist.

Im Urteilsfall wurde ein Grundstück mitsamt Windkraftanlage in eine gewerblich tätige Personengesellschaft eingebracht. Die Anschaffungskosten der Windkraftanlage wurden zuvor im Privatvermögen abgeschrieben. Der Wert der Einlage wurde zum einen auf dem Kapitalkonto I der einbringenden Gesellschafter verbucht. Der Wert, der die Einlageverpflichtung überstieg, wurde zum anderen dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Die Personengesellschaft war der Auffassung, dass hier ein voll entgeltliches Anschaffungsgeschäft vorlag. Dementsprechend machte sie die AfA von einer neuen (hohen) Bemessungsgrundlage für die Windkraftanlage geltend, ohne die bereits im Privatvermögen vorgenommene AfA gegenzurechnen. Das Finanzamt hingegen sah einen Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG. Danach seien die zuvor im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen Abschreibungsbeträge vom Einlagewert abzuziehen, so dass die Klägerin im Ergebnis keine weiteren Abschreibungsbeträge mehr in Anspruch nehmen könne. Doch diese Kürzung war unzutreffend, wie der BFH entschieden hat.

Praxistipp:
Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, denn die AfA-Bemessungsgrundlage ergibt sich im Urteilsfall aus dem gemeinen Wert des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Einbringung. Der gemeine Wert ist nun vom Finanzgericht festzustellen.
gepostet: 07.08.2023
Erbschaftsteuer: "Verspäteter" Einzug ins Familienheim wegen Zeitmietvertrages
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an das eigene Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Im Übrigen ist eine weitere wichtige Voraussetzung zu beachten: Die hinzuerworbene Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein (BFH-Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19). "Unverzüglich" bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe bereits kurz nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen muss, wenn er nicht bereits darin wohnt. Üblicherweise gilt hier eine Frist von maximal sechs Monaten. Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, zum Beispiel wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können - so der Bundesfinanzhof in dem o.g. Urteil vom 6.5.2021.

Bald wird sich der BFH erneut mit der Frage befassen müssen, ob ein "verspäteter" Einzug ins Familienheim noch als unschädlich zu werten ist. Es geht um folgenden Fall: Die Mutter hatte eine Wohnung selbst genutzt, musste aber im Jahre 2016 in ein Pflegeheim umziehen. Um die Kosten für ihre Unterbringung in der Pflegeeinrichtung zu decken, hatte sie ihre bisherige Wohnung vermietet, den Mietvertrag aber auf vier Jahre befristet. Im Jahre 2018 ist die Mutter gestorben; der Mietvertrag lief im Todeszeitpunkt folglich noch zwei Jahre. Die Tochter beabsichtigte, in die Wohnung unmittelbar nach dem Ende des Zeitmietvertrages einzuziehen und beantragte daher die erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim. Tatsächlich ist der Einzug im Jahre 2020 erfolgt. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, doch das Finanzgericht München ist dem entgegengetreten (Urteil vom 26.10.2022, 4 K 2183/21). Der Mietvertrag sei ursächlich dafür gewesen, dass die Tochter die Wohnung erst nach Ablauf der Mietzeit beziehen und damit erst ab diesem Zeitpunkt zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Den Grund für die spätere Aufnahme der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken habe die Tochter daher nicht zu vertreten. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe die Klägerin durch ihren Einzug in 2020 in ausreichendem Maße belegt, dass sie die Wohnung nach dem Tod ihrer Mutter unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt hat. Die Erblasserin ihrerseits hatte ein berechtigtes Interesse an der Vermietung der Wohnung, weil sie mit den Mieteinnahmen die Kosten der Unterbringung mitfinanzieren wollte.

Praxistipp:
Das FG hat die Revision zugelassen, die auch bereits beim BFH unter dem Az. II R 48/22 vorliegt. Bis auf Weiteres bleibt in entsprechenden Fällen also eine große Unsicherheit.
gepostet: 05.08.2023
PV-Anlage: Anzeigen über die Erwerbstätigkeit vielfach nicht mehr erforderlich
Für bestimmte Photovoltaikanlagen greift seit Januar 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Seit Januar 2023 gilt zudem der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation gewisser Photovoltaikanlagen. Dennoch sind Betreiber von Photovoltaikanlagen grundsätzlich verpflichtet, den Betrieb der Anlage als "Betriebseröffnung" der Gemeinde anzuzeigen und zusätzlich den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und diesen digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 138 Abs. 1 und 1b AO). Wie das Bundesfinanzministerium kürzlich mitgeteilt hat, wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie aber nicht beanstandet, wenn die Anzeige bei der Gemeinde und die Übermittlung des Fragebogens nicht erfolgen. Voraussetzung ist, dass die gewerbliche Tätigkeit lediglich das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) umfasst, sich die unternehmerische Tätigkeit in umsatzsteuerlicher Hinsicht ausschließlich auf den Betrieb einer begünstigten Photovoltaikanlage (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG) sowie gegebenenfalls auf eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und zudem die Kleinunternehmerregelung angewandt wird. Die Vereinfachung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde (BMF-Schreiben vom 12.6.2023, IV A 3-S 0301/19/10007 :012).
gepostet: 03.08.2023
Gewerbesteuer: Kürzung des Gewerbeertrages bei Wohnungsunternehmen
Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die "erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung", die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass die Reinigung des Treppenhauses oder von Gemeinschaftsflächen einer fremden Immobilie für die erweiterte Kürzung schädlich sind, wenn das Wohnungsunternehmen hierfür ein Entgelt erhält. Dies gilt selbst dann, wenn das Entgelt extrem niedrig ist (BFH-Urteil vom 16.2.2023, III R 49/20).

Die Klägerin, eine GmbH, kaufte und verkaufte Grundbesitz, bebaute Grundstücke für eigene und fremde Rechnung und war Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien. Ihren Sitz hatte die Klägerin im Obergeschoss eines im Eigentum ihrer Gesellschafter stehenden Gebäudes mit vier Wohnungen. Die beiden Wohnungen im Erdgeschoss waren fremdvermietet, die Wohnungen im Obergeschoss nutzten die Gesellschafter - ein Ehepaar - zu Wohn- und Geschäftsführungszwecken. Die GmbH berechnete den Gesellschaftern pro Jahr rund 1.600 Euro für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte. Das Finanzamt versagte der GmbH daraufhin die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Zum einen betrafen die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangs keine eigene Immobilie, sondern die ihrer Gesellschafter. Zum anderen lag auch keine unschädliche "Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG" vor. Die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen sei keine Bewirtschaftungsbetreuung. Anhaltspunkte dafür, dass die entgeltlichen Reinigungsleistungen in dem fremden Gebäude als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes und als unschädliche Nebentätigkeit anzusehen seien, könnten auch nicht festgestellt werden. Vom Ausschließlichkeitsgebot seien auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

Praxistipp:
Im Jahre 2021 wurde das Fondsstandortgesetz verabschiedet, das Erleichterungen hinsichtlich der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung vorsieht. So sind die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich. Wohnungsunternehmen können die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nachweislich nicht höher sind als zehn Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 S. 3, 4). Eine weitere Neuerung betrifft im Übrigen die (Mit-)Vermietung so genannter Betriebsvorrichtungen. Auch diese ist seit 2021 im geringen Umfang unschädlich. Der aktuelle Urteilsfall zeigt aber, dass es dennoch zahlreiche "Fallen" gibt und Tätigkeiten, die über die Verwaltung eigener Immobilien sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens hinausgehen, sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen sind, ob sie die Kürzung gefährden.
gepostet: 01.08.2023
Juli 2023
Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 1. Juli 2023
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt. Es sieht unter anderem neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 vor. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt seit dem 1. Juli 2023 ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein "allgemeiner" Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,7 Prozent. Konkret gelten seit dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:

· Mitglieder ohne Kinder: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
· Mitglieder mit 1 Kind: 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
· Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
· Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
· Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
· Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)

Die oben genannten Beitragssätze bzw. Abschläge gelten, solange die jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Das heißt im Umkehrschluss: Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern erhöht sich der Beitrag immer dann, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern mit einem Kind bleibt es aber bei dem Höchstsatz von 3,4 Prozent auch dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Vollständigkeit halber: In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent, so dass der jeweilige Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ist.

Praxistipp:
Es soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Bis dahin gilt ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Das heißt: Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zumeist dem Arbeitgeber oder der Rentenversicherung) nachgewiesen sein, es sei denn, diesen sind die Angaben bereits bekannt. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Das digitale Verfahren soll bis zum Frühjahr 2025 entwickelt werden. Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist es dagegen ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen.

Praxistipp:
Die Umsetzung der - je nach Kinderzahl - unterschiedlichen Beitragssätze ist für die beitragsabführenden Stellen mit einem hohen Aufwand verbunden. Deshalb sieht der Gesetzgeber für sie einen Übergangszeitraum vor: Können die Abschläge von ihnen nicht direkt ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. Juni 2025 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist zu verzinsen.
gepostet: 04.07.2023
Vorsorgeaufwendungen: Kein Abzug bei Tätigkeit im Nicht-EU-/EWR-Ausland
Wenn Vorsorgeaufwendungen mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, die aus dem Ausland bezogen wurden, sind sie in Deutschland nicht als Sonderausgaben abziehbar. Doch von diesem Grundsatz gibt es eine gewichtige Ausnahme: Vorsorgeaufwendungen sind als Sonderausgaben in Deutschland absetzbar, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Arbeitslohn stehen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat oder der Schweiz erzielt wurde, diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Ausgenommen bleiben Vorsorgeaufwendungen, die mit Einnahmen zusammenhängen, die in einem so genannten Drittstaat erzielt werden, also zum Beispiel China. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dieser Ausschluss rechtens ist (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 25/21). Der Kläger war bei einem deutsch-chinesischen Joint Venture angestellt, wobei er im Streitjahr 2016 insgesamt 224 Arbeitstage in China arbeitete. Er bezog Arbeitslohn sowohl in Deutschland als auch in China. Er zahlte seine Rentenversicherungsbeiträge aber weiter in Deutschland. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er die Beiträge zur Rentenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehen, obwohl rund 88 Prozent seines Arbeitslohns aufgrund des DBA mit China steuerfrei blieb. Das Finanzamt lehnte den vollen Abzug der Vorsorgeaufwendungen ab und berücksichtigte nur den Teil, der auf den steuerpflichtigen deutschen Arbeitslohn entfiel, also rund 12 Prozent. Eine weitergehende Berücksichtigung der erklärten Vorsorgeaufwendungen sei hingegen ausgeschlossen, da diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden und deshalb keine berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben darstellten. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revisionen blieben ohne Erfolg.

Begründung: In § 10 Abs. 2 EStG sei ein Sonderausgabenabzug bei einem Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften aus Drittstaaten nicht vorgesehen. Unerheblich sei, dass die Vorsorgeaufwendungen in China nicht abgezogen werden könnten, die spätere Rente in Deutschland aber wohl dennoch der vollen Besteuerung unterliegen wird. Das Verfassungsrecht stehe dem nicht entgegen.
gepostet: 31.07.2023
Inflationsausgleichsprämie: Fragen-Antworten-Katalog des BMF erweitert
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Dieser ist auf der Interseite des BMF unter folgendem Link abrufbar:
www.bundesfinanzministerium.de/.... Nunmehr wurden die FAQs um zwei wichtige Punkte erweitert:

Frage: Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn von dritter Seite (zum Beispiel von Konzernunternehmen)?
Antwort: Ja. Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird.

Frage: Sind Leistungen von ausländischen Arbeitgebern an ihre im Inland steuerpflichtigen Beschäftigten begünstigt?
Antwort: Ja. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine steuerliche Auswirkung in Deutschland ergibt sich jedoch nicht, wenn der Arbeitslohn nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht zu versteuern ist. Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug unterliegt, jedoch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist und die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
gepostet: 29.07.2023
Erbschaftsteuer: Erbfallkosten-Pauschale ohne tatsächliche Kosten
Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um die so genannte Erbfallkosten-Pauschale von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Sie wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20).

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der nur wenige Monate nach seiner Frau verstorben ist. Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der Erbfallkosten-Pauschale in Höhe von 10.300 Euro. Nachweisen konnte sie indes nur Kosten von 40 Euro für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbfallkosten-Pauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 Euro berücksichtigt werden. Doch der BFH pflichtet der Klägerin bei. Zunächst weist er darauf hin, dass es der Gewährung des Pauschbetrages nicht entgegensteht, dass die Klägerin nur Nacherbin war. Dann stellt der BFH fest, dass der Abzug des Pauschbetrags nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Das Gesetz gehe davon aus, dass mit dem Erbanfall typischerweise entsprechende Kosten entstehen.

Praxistipp:
Sofern höhere Kosten als die Erbfallkosten-Pauschale angefallen sind, können diese geltend gemacht werden, doch dann sind sie im Einzelnen nachzuweisen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Mehrere Erben können die Pauschale für einen einzigen Erbfall insgesamt nur einmal erhalten.
gepostet: 27.07.2023
Entgelt für Sicherheiten: Kapitaleinkünfte oder sonstige Einkünfte?
Welcher Einkunftsart ist ein Entgelt für Sicherheiten, beispielsweise für die Verpfändung eines Bankguthabens, zuzuordnen? Den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den sonstigen Einkünften? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof nun in dem Verfahren VIII R 7/23 auseinandersetzen. Die Unterscheidung ist im Streitfall von Bedeutung, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen hier lediglich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent unterliegen würden, während sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

Hintergrund: Bereits am 29.12.2021 (8 K 592/20 E) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Sicherheiten keine Kapitalerträge, sondern sonstige Einkünfte darstellt. Die Klägerin gewährte einer GmbH, an der sie nicht beteiligt war und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielt, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Verpfändung eines Bankguthabens in Höhe von 200.000 Euro und stellte einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit in Höhe von 250.000 Euro. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärte die Klägerin als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht behandelten ihn jedoch als sonstige Einkünfte, die dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Begründung: Sowohl die Verpfändung des Kontoguthabens als auch die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits stellten Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG dar. Die Verpfändung des Guthabens führe nicht zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da die Klägerin das Entgelt nicht für die Bereitstellung von Kapital und damit nicht "aus“ ihrer Kapitalforderung gegenüber der Bank erhalten habe. Die Klägerin habe der GmbH kein Kapital zur Verfügung gestellt und die GmbH habe auch nicht die Rückzahlung von Kapitalvermögen zugesagt. Vielmehr habe die Klägerin ihr Kapitalvermögen weiterhin zur Erzielung von Zinsen nutzen können. Die doppelte Nutzung einer Kapitalforderung zur Fruchtziehung sei nicht möglich. Die Bereitstellung des Betriebsmittelkredits führe ebenfalls nicht zu Kapitaleinkünften. Auch bei Bereitstellungszinsen werde weder die Rückzahlung von Kapital vereinbart noch ein Entgelt für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung zugesagt oder geleistet. Erst mit Abruf des Kredits werde Kapitalvermögen entgeltlich zur Nutzung überlassen. Doch auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH jetzt die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort die obersten Steuerrichter haben (Quelle: FG Münster, Newsletter 4/2023).
gepostet: 25.07.2023
Immobilienverkauf: Kaufpreiszahlung in Raten kann hohe Zinseinkünfte auslösen
Wer eine Immobilie veräußert und für den Kaufpreis eine unverzinsliche Ratenzahlung gestattet, sollte beachten, dass das Finanzamt den Kaufpreis in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufteilt, sofern die Laufzeit dieser Stundung mehr als ein Jahr beträgt. Der Zinsanteil wird mit einem Zinsfuß von 5,5 Prozent berücksichtigt und führt beim Veräußerer zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Das heißt: Selbst wenn die Vertragsparteien bewusst davon ausgehen, dass der Kaufpreis zinslos gestundet wird, unterstellt der Fiskus den Zufluss von fiktiven Zinseinnahmen. Diese muss der Veräußerer entweder zu seinem individuellen Steuersatz oder mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuern. Das Finanzgericht Köln hat diese Auffassung jüngst bestätigt: Zinsen aus der Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern (FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, 7 K 2233/20). Der Sachverhalt: Die Kläger haben eine vermietete Immobilie an Sohn und Schwiegertochter verkauft. Der Kaufpreis war in 258 monatlichen Raten zu zahlen. Zudem war eine Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach sich die Raten entsprechend des Verbraucherindexes erhöhen oder vermindern sollten. Das Finanzamt zerlegte den Kaufpreis in einen Kapital- und einen Zinsanteil. Der Zinsanteil sei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen und wurde der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterworfen. Bei der Bestimmung des Zinsanteils wurde von einem Zinsfuß von 5,5 Prozent ausgegangen. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) in einen Tilgungsanteil (Kapitalanteil) und in einen Zinsanteil zu zerlegen seien, da ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig - länger als ein Jahr - bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet worden sei. Die Stundung enthalte einen darlehnsähnlichen Charakter, so dass sie einen Zinsanteil enthalte. Dies gelte auch dann, wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen hätten.

Die Finanzrichter teilen die Auffassung des Finanzamts. Die Gestattung einer langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stelle eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar. Daran ändere auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nichts. Ihre Grundlage finde diese Auffassung in § 12 Abs.3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abzuzinsen, das heißt in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind. Bei der Berechnung des Zinsanteils seien die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zu bestimmenden Barwerte zu Beginn und zum Ende des Streitjahres unter Zugrundelegung finanzmathematischer Grundsätze basierend auf einem Zinsfuß von 5,5 Prozent zu ermitteln, sofern die Vertragspartner nicht einen höheren Rechnungszinsfuß vereinbart haben.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen und auch eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 1/23. Übrigens hatte das FG des Saarlandes mit Urteil vom 15.4.2010 (1 K 1237/05) eine andere Auffassung vertreten und einer Wertsicherungsklausel durchaus einen Zinscharakter zugewiesen, so dass in einem solchen Fall keine "zinslose" Darlehensgewährung gegeben war. Daher wird spannend sein, wie der BFH entscheiden wird. Unabhängig davon muss der BFH die Frage, ob ein fiktiver Zinssatz von 5,5 Prozent noch verfassungsgemäß ist, ohnehin in einem anderen Verfahren entscheiden (Az. II R 8/22). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der fiktive Zinsanteil bei den Erwerbern sofort als Werbungskosten abziehbar ist, wenn die Immobilie zur Einkünfteerzielung genutzt wird.
gepostet: 23.07.2023
Doppelte Haushaltsführung: BFH klärt viele Fragen zur "finanziellen Beteiligung"
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist aber unter anderem, dass sich derjenige, der einen zweiten Hausstand unterhält, an den Kosten des ersten Haushalts finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228). Bei verheirateten Personen wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt, doch bei Ledigen erfolgt zumeist eine strenge Prüfung durch die Finanzämter.

Im Jahre 2019 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Finanzverwaltung indes keine überbordenden Anforderungen an das Vorliegen einer finanziellen Beteiligung stellen darf. Auch unregelmäßige Zahlungen oder nur Einmalzahlungen können als finanzielle Beteiligung angesehen werden. Und auch auf den Zeitpunkt der Zahlung (Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres) komme es insoweit nicht an (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Nun hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung aus Niedersachsen bestätigt (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 39/19).

Der Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet. Zudem bewohnt er in seinem Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss gemeinsam mit seinem Bruder. Ein Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung besteht nicht. Im Rahmen seiner Steuererklärung gab der Kläger an, dass er sich im Streitjahr (2015) mit rund 3.150 Euro an den Haushaltskosten beteiligt habe. So erwarb er für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für rund 1.400 Euro. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 Euro mit dem Verwendungszweck "Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie 550 Euro mit dem Verwendungszweck "Anteil neue Fenster in 2015“ auf ein Konto seines Vaters. Das Finanzamt sah hierin jedoch keinen ausreichenden Nachweis über eine finanzielle Beteiligung und lehnte den Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Höhe monatlich regelmäßig laufende Kosten der Lebensführung für die Haushaltsführung entstanden seien. Die hiergegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Die Begründung lautet unter anderem: Bezüglich der Kostenbeteiligung sieht das Gesetz weder eine bestimmte betragsmäßige Grenze vor, noch, dass es sich um eine laufende Beteiligung im Sinne einer mietgleichen Zahlung handeln muss. Deshalb kann sich der Steuerpflichtige dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen - einschließlich solcher am Jahresende - an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Auch darf die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des (Haupt-)Hausstands nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab zur Prüfung der ausreichenden finanziellen Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Ob die finanzielle Beteiligung dann tatsächlich ausreichend ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Praxistipp:
Trotz dieses BFH-Urteils ist es besser, sich an den Anforderungen der Finanzverwaltung zu orientieren, einen Dauerauftrag einzurichten und einen angemessenen Betrag "Beteiligung an den Miet- und Hauskosten" monatlich zu überweisen. Dabei sollte die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung eingehalten werden, das heißt, es sollten mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernommen werden.

Praxistipp:
Um Missverständnisse zu vermeiden, sei darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht auf den Fall von jüngeren berufstätigen Kindern übertragbar ist, die während der Ausbildung oder nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Jugendzimmer bewohnen. Hier wird üblicherweise unterstellt, dass die Kinder einen eigenen Hausstand nicht unterhalten, selbst wenn sie sich an den Kosten beteiligen (so zum Beispiel FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E).
gepostet: 21.07.2023
Haushaltsnahe Dienste: Hausnotrufsystem bei allein lebenden Senioren
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Steuerbegünstigt sind auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (BFH-Urteil vom 28.1.2016, VI R 18/14). Die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" werden von der Finanzverwaltung hingegen nicht zum Abzug zulassen. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt: Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 für ein Hausnotrufsystem kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH-Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21).

Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Das Finanzgericht gab der Klage zwar statt, doch der BFH sieht dies anders. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Praxistipp:
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass er sich von der erstgenannten Entscheidung aus dem Jahre 2016 abgrenzt. Dort erfolgte der Notruf über einen so genannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm (Quelle: Mitteilung des BFH vom 4.5.2023). Das heißt, dass im Fall des "Betreuten Wohnens" ein Abzug der Kosten für ein Hausnotrufsystem möglich bleibt.
gepostet: 19.07.2023
Umsatzsteuer: Leistungen von Verfahrensbeiständen sind steuerfrei
Um die Interessen eines minderjährigen Kindes in einem gerichtlichen Verfahren zu wahren, wird vom Gericht ein Verfahrensbeistand bestellt, sofern bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben des Kindes geregelt werden müssen (§ 158 FamFG). Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Leistungen eines Verfahrensbeistands umsatzsteuerfrei sind. Zwar könne die Umsatzsteuerfreiheit nicht aus dem deutschen Recht (§ 4 Nr. 25 UStG) hergeleitet werden, doch sie ergäbe sich aus dem europäischen Recht. Darauf könnten sich Betroffene berufen (BFH-Urteil vom 17.7.2019, V R 27/17). Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt, so dass die Leistungen der Verfahrensbeistände jetzt auch nach dem deutschem Umsatzsteuerrecht befreit sind. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 28.4.2023, III C 3 - S 7183/19/10003 :002). Danach gilt:

Nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG sind Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt worden sind. Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl die von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen erbrachten Beistandsleistungen als auch die Leistungen von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.

Praxistipp:
Die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.7.2019 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.2020 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.2021 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im genannten BFH-Urteil als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
gepostet: 17.07.2023
Photovoltaikanlage: Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach
Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu - so lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.12.2022 (XI R 16/21).

Der Sachverhalt: Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig einem Unternehmen zu und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch. Im Jahr 2019 wurden Schäden am Dach festgestellt. Unzweifelhaft waren diese durch eine unsachgemäße Montage der Anlage entstanden. Zivilrechtliche Ansprüche gegen die Montagefirma der PV-Anlage waren allerdings verjährt. Der Eigentümer ließ das Dach auf eigene Kosten reparieren und begehrte den vollen Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten, weil der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (durch die PV-Anlage) entstanden sei. Das Finanzamt versagte den begehrten Vorsteuerabzug jedoch. Es stellte nicht auf den "wirtschaftlichen Gehalt" der Dachreparatur ab, sondern bezog sich allein darauf, dass das Dach den privaten Wohnraum bedecke. Mithin habe die Dachreparatur den privaten Bereich betroffen und sei umsatzsteuerrechtlich ohne Belang. Die hiergegen gerichtete Klage war zunächst erfolglos, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und den Vorsteuerabzug für die Reparaturkosten zugelassen. Maßgebend für den Vorsteuerabzug sei nicht nur die Verwendung der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, sondern auch der "ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes". Die Reparaturkosten im Zusammenhang mit der unternehmerisch genutzten PV-Anlage seien aufgewendet worden, um anschließend (weiter) Umsätze zu erzielen. Sie seien damit Teil der Kostenelemente für den Betrieb der Anlage. Voraussetzung ist aber, dass die Reparatur nur in dem erforderlichen Umfang erfolgt ist.

Praxistipp:
Der Fall betraf das Jahr 2019 und folglich haben die Handwerker die Dachreparatur mit Umsatzsteuer abgerechnet. Würde man den Fall ins Jahr 2023 verlagern, hätte für die Reparatur des Daches allerdings auch die Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen. Etwas anderes würde indes gelten, wenn es sich bei der "Reparatur" um die (nachträgliche) Lieferung bzw. Installation wesentlicher Komponenten der PV-Anlage und deren Ersatzteile handeln würde. Dann käme ab dem 1.1.2023 der Nullsteuersatz zur Anwendung, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE). Voraussetzung ist danach insbesondere der Betrieb der Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen.
gepostet: 15.07.2023
Vorsorgeaufwendungen: Entlastung bei Tätigkeit im EU-/EWR-Ausland
Vorsorgeaufwendungen, die während einer Tätigkeit im EU-/-EWR-Ausland oder in der Schweiz entrichtet wurden, sind als Sonderausgaben in Deutschland absetzbar. Insoweit gibt es eine Begünstigung gegenüber Tätigkeiten in so genannten Drittstaaten. Für einen Abzug in Deutschland müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen lautet, dass der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt. Die Wörter "keinerlei steuerliche Berücksichtigung" sind an sich eindeutig, haben aber dennoch zu einigen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof geführt. Der BFH hat mit mehreren Urteilen entschieden, dass Beiträge zur Pflegeversicherung aus dem EU-Ausland in Deutschland auch dann als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige im Ausland zwar eine Entlastung für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung erhalten hat, aber eben nicht für die Pflegeversicherung. Das bedeutet: Die Wörter "keinerlei steuerliche Berücksichtigung" sind für den jeweiligen Versicherungszweig gesondert zu prüfen.

In einem Verfahren hatte ein in Deutschland lebender Rentner geklagt, der seinerzeit in Luxemburg als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen war und seit seinem Ruhestand eine gesetzliche Altersrente aus Luxemburg bezieht, die dort besteuert wird. Nach luxemburgischem Einkommensteuerrecht sind zwar Renten- und Krankenversicherungsbeiträge absetzbar, nicht aber - anders als in Deutschland - Beiträge zur Pflegeversicherung. Den deshalb vom Kläger begehrten Sonderausgabenabzug für die Pflegeversicherung lehnte das deutsche Finanzamt ab. Der Kläger habe schließlich in Luxemburg eine steuerliche Entlastung seiner Vorsorgeaufwendungen erhalten, wenn auch nicht für Pflegeversicherung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg und der BFH bestätigt die Auffassung der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen der Ausnahmeregel lägen vor. Soweit ein inländischer Sonderausgabenabzug auch davon abhängt, dass der (ehemalige) Beschäftigungsstaat - hier Luxemburg - keinerlei steuerliche Berücksichtigung zulässt, verbietet sich nach Ansicht des BFH eine Zusammenfassung sämtlicher gezahlter Vorsorgeaufwendungen. Vielmehr sei die jeweilige Versicherungssparte für sich zu beurteilen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung seien folglich abzugsfähig (BFH-Urteil vom 27.10.2021, X R 11/20; im gleichen Sinne: BFH-Urteil vom 10.11.2021, X R 13/20).

In einer weiteren Entscheidung hat der BFH zudem klargestellt, dass Beiträge zu einer bestimmten Versicherungssparte, die bereits im Rahmen der Besteuerung im ausländischen Beschäftigungsstaat zum Abzug zugelassen sind, nicht nochmals in Deutschland steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein solcher "double dip" könne weder nach nationalem Recht noch nach Maßgabe unionsrechtlicher Grundfreiheiten eingefordert werden (BFH-Urteil vom 27.10.2021, X R 28/20).
gepostet: 13.07.2023
Aufgeschobener Rentenbeginn: Welcher Besteuerungsanteil gilt?
Viele Bürger sehnen den Renteneintritt herbei und möchten ihre Rente so früh wie möglich beziehen. Es gibt allerdings auch Personen, die noch etwas länger arbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welchem Besteuerungsanteil die jeweilige Rente unterliegt. Antwort: Nach derzeitiger Auffassung ist der Besteuerungsanteil bei einem späteren Rentenbezug höher als bei einem frühzeitigen Renteneintritt, da der maßgebende § 22 EStG nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns abstellt. Das heißt, der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2022 "nur" 82 Prozent, während er sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2023 auf 83 Prozent erhöht. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der steuerlich maßgebende "Rentenbeginn" immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (BFH-Urteil vom 31.8.2022, X R 29/20). Doch gegen das Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Das Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2212/22 anhängig.
gepostet: 11.07.2023
Gewerbesteuer: Aktuelles zur Hinzurechnung bei Veranstaltungsbetrieben
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind unter anderem im bestimmten Umfang Miet- und Pachtzinsen, die zuvor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Im Jahre 2022 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde (BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21).

Aktuell hat sich der BFH mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einem Unternehmen befasst, das als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter tätig war. Sein Urteil lautet: Mietet eine GmbH, die für ihre Kunden Events und Produktionen organisiert, hierfür bewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Ausstattungsgegenstände) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Locations) an, hängt die Eigenschaft als - fiktives - Anlagevermögen und damit die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung dieser Aufwendungen davon ab, ob die GmbH längerfristig dieselben oder wiederholt kurzfristig vergleichbare Wirtschaftsgüter vorhalten muss, um mit diesen - entsprechend einem Produktionsmittel - immer wieder neue Events organisieren zu können. Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter dagegen voraussichtlich nur für ein einzelnes Event verwendet und fehlt es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, spricht dies dafür, dass sie in das Produkt "Einzelevent“ eingehen und nur dem Umlaufvermögen zuzuordnen wären. Im letzteren Fall scheidet eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mietaufwendungen aus.

Der BFH konnte nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss den Sachverhalt weiter aufklären. Allerdings nennt der BFH folgende weitere Kriterien für eine Einordnung der Aufwendungen: Es könnte sich beispielsweise ergeben, dass die Miete für einige längerfristig oder wiederholt kurzfristig angemietete gleichartige bewegliche Wirtschaftsgüter (wie zum Beispiel Bestuhlungen, Beleuchtungssysteme, Tonanlagen, Ausstellungsvitrinen oder Cateringausstattungen) sowie für gleichartige unbewegliche Wirtschaftsgüter (wie Veranstaltungs- oder Produktionsräume) trotz nur auftragsbezogener Anmietung hinzuzurechnen ist, weil diese wie Werkzeuge eines Warenfabrikanten der Herstellung von Produkten (hier: der Events) dienen. Demgegenüber könnten angemietete Locations oder Ausstattungsgegenstände gewissermaßen in das "Produkt Event“ eingehen, weil sie voraussichtlich nur für einen einzelnen Event Verwendung finden und es an der Austauschbarkeit mit anderen angemieteten beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern fehlt.
gepostet: 09.07.2023
Einzel- oder Zusammenveranlagung: Zum Wechsel der Veranlagungsart
Ehegatten können bei der Abgabe ihrer Steuererklärung zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen. Wird von dem Wahlrecht nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so unterstellt das Finanzamt eine Zusammenveranlagung. Manchmal erkennen Ehegatten erst im Nachhinein, dass die von ihnen gewählte oder die vom Finanzamt unterstellte Veranlagungsart ungünstig ist und möchten beispielsweise anstelle der Einzelveranlagung doch die Zusammenveranlagung wählen. Dann stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Veranlagungsart im Nachhinein, das heißt nach Ergehen der Steuerbescheide, noch möglich ist. Die Antwort: Grundsätzlich können die Eheleute einen Wechsel der Veranlagungsart beantragen, solange der Steuerbescheid oder die Steuerbescheide noch nicht unanfechtbar ist/sind, also innerhalb eines Monats nach dessen/deren Bekanntgabe. Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Wechsel der Veranlagungsart nur noch in ganz engen Grenzen in Betracht, die in § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG aufgeführt sind. In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Köln entschieden: Ehegatten können ihr Wahlrecht der Veranlagungsart bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids - auch mehrfach - ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist grundsätzlich frei widerrufen. Eine wirksame Ausübung oder Änderung des Wahlrechts ist dagegen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 4 EStG möglich (FG Köln, Urteil vom 26.9.2022, 15 K 469/22). Die geänderte Ausübung eines Antrags- oder Wahlrechts stelle für sich genommen keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Änderung von Bescheiden dar.

Praxistipp:
Zwar ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten zumeist die bessere Wahl, letztlich kommt es aber doch auf den konkreten Fall an. So gibt es durchaus Fälle, in denen die Einzelveranlagung von Eheleuten sinnvoll ist. Es ist also stets ein genaues Durchrechnen erforderlich. Wir möchten allerdings davor warnen, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung aufgrund eines Streits zwischen den Partnern willkürlich zu verweigern, wenn diese im Trennungsjahr noch in Betracht kommen könnte und gegenüber der Einzelveranlagung die günstigere Variante ist. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Celle entschieden: Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der gemeinsamensteuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen (OLG Celle, Beschluss vom 2.4.2019, 21 UF 119/18).
gepostet: 07.07.2023
Immobilienverkauf: Nutzung durch Vater oder Mutter gilt nicht als Eigennutzung
Wer sein Eigenheim verkauft, muss keinen Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") versteuern, selbst wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind noch als Eigennutzung der Eltern gilt, wenn die Eltern für ihr Kind noch Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (BFH-Urteil vom 24.5.2022, IX R 28/21). Kürzlich hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil aber nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG gilt und der Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen "Spekulationsfrist" steuerpflichtig ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.2.2023, 14 K 1525/19 E,F).

Der Sachverhalt: Die Kläger (Eheleute) erwarben im Jahr 2009 eine Eigentumswohnung, die sie unentgeltlich an die Mutter der Klägerin überließen. Nach dem Tod der Mutter im Jahr 2016 verkauften die Kläger die Wohnung. Das Finanzamt berücksichtigte einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aufgrund des Verkaufs der Wohnung. Es war der Ansicht, dass die Überlassung an die Mutter/Schwiegermutter anders als eine Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG darstelle. Der Verkauf sei daher steuerpflichtig. Dagegen trugen die Eheleute unter anderem vor, eine Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten Kindern und anderen zivilrechtlich unterhalts-berechtigten Personen sei widersprüchlich. Doch mit dieser Argumentation vermochten sie weder das Finanzamt noch das Finanzgericht zu überzeugen. Nach Ansicht des FG Düsseldorf ist die Differenzierung zwischen einer Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern dadurch gerechtfertigt, dass bei Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen für die Eltern anzunehmen sei. Dagegen sei bei anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Praxistipp:
Die Kläger hatten in den Vorjahren keine Unterhaltsleistungen an die Mutter/Schwiegermutter geltend gemacht (§ 33a EStG). Ob das Finanzgericht anders entschieden hätte, wenn deren Bedürftigkeit tatsächlich dargelegt worden wäre, ist nicht erkennbar. Es wurde aber die Revision zugelassen. Bei Redaktionsschluss war noch nicht bekannt, ob diese eingelegt wurde.
gepostet: 05.07.2023
Fahrtkosten: Piloten und Flugbegleiter haben erste Tätigkeitsstätte am Flughafen
Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur ersten Tätigkeitsstätte, dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. In den vergangenen Jahren mussten sich die Finanzgerichte mehrfach mit der Frage beschäftigen, ob auch Piloten und Flugbegleiter eine erste Tätigkeitsstätte haben. Zwar üben sie ihre Berufstätigkeit überwiegend im Flugzeug aus, allerdings verbringen sie einen Teil ihrer Arbeit auch "am Boden", das heißt am Flughafen.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass der Einsatzflughafen grundsätzlich die erste Tätigkeitsstätte darstellt, wenn der Arbeitgeber, also die Fluggesellschaft, am Einsatzflughafen über eine ortsfeste betriebliche Einrichtung verfügt, der der Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag oder Weisung dauerhaft zugeordnet ist. Weitere Voraussetzung sei, dass der Mitarbeiter hier zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen müsse, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu seinem Berufsbild gehören (BFH-Urteil vom 11.4.2019, VI R 40/16; BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 17/17). Jüngst hat auch das Finanzgericht Hamburg in diesem Sinne geurteilt. Piloten und Flugbegleiter haben ihre erste Tätigkeitsstätte am Abflughafen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, dass sie dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen haben, die sie arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schulden und die zu ihrem Berufsbild gehören (FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022, 6 K 207/21, NZB VI B 4/23).

Der Sachverhalt: Die verheirateten Kläger, ein Pilot und eine Flugbegleiterin, beantragten, dass ihre Fahrten von der Wohnung zu ihrem regelmäßigen Abflughafen sowie Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt lehnte dies ab, setzte lediglich die Entfernungspauschale für die Fahrtkosten an und bekam Unterstützung durch das Finanzgericht. Begründung: Die Kläger seien der betrieblichen Einrichtung dauerhaft und unbefristet zugeordnet. Zudem seien sie am Flughafen in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Relevant für die Beurteilung seien dabei nur die am Boden durchgeführten Tätigkeiten, während die Tätigkeiten, die im Flugzeug durchgeführt würden, nicht maßgeblich für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte seien. Die Kläger seien verpflichtet, vor jedem Flug eine bestimmte Zeit vorher am Flughafen zu sein, um insbesondere Briefinggespräche durchzuführen. Für die Durchführung der Briefings seien am Flughafen spezielle Räume vorgesehen. Deshalb sei diese Tätigkeit, auch wenn sie im Vergleich zur Flug- und sonstigen Umlaufzeit einen geringen zeitlichen Umfang beanspruche, ausreichend, um eine erste Tätigkeitstätte zu begründen.
gepostet: 03.07.2023
Auslandsinvestitionen: Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste
Inländische Unternehmen dürfen die Verluste, die sie aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung erwirtschaftet haben, nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final“ sind. Dies verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.2.2023 (I R 35/22).

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank im Jahr 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie im Jahr 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen. Der BFH führt aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Fazit: Wenn einerseits ausländische Gewinne in Deutschland nicht versteuert werden müssten, sollen andererseits auch Verluste nicht berücksichtigt werden. Wie der BFH nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf so genannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Ursprünglich gingen sowohl der EuGH als auch der BFH davon aus, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final“ sind. Das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.2015 (C-388/14) war jedoch vom BFH (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15/17) als Aufgabe dieser Rechtsprechung verstanden worden. Nachdem jedoch aufgrund weiterer EuGH-Entscheidungen daran Zweifel aufgekommen waren, hatte der BFH den EuGH erneut zur Klärung angerufen. Dieser hat mit Urteil vom 22.9.2022 (C-538/20) sein Urteil Timac Agro Deutschland - und damit im Ergebnis die Aufgabe der früheren Rechtsprechung - bestätigt (Mitteilung des BFH vom 27.4.2023).
gepostet: 01.07.2023
Juni 2023
Verkauf des Eigenheims nach Trennung: Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns
Ein Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Doch Folgendes sollte unbedingt beachtet werden: Trennen sich die Miteigentümer einer Immobile und zieht einer der beiden aus der Wohnung aus, während der andere - eventuell mit den gemeinsamen Kindern - in der Wohnung bleibt, so liegt hinsichtlich des Teils des ausgezogenen Partners keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vor. Folge: Wird die Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums veräußert, muss der Partner, der ausgezogen ist, ggf. einen Veräußerungsgewinn versteuern. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.2.2023 (IX R 11/21) entschieden.

Der Kläger erwarb in 2008 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau ein Einfamilienhaus zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, seine Ex-Frau und der gemeinsame Sohn fortan als Familienheim. Aufgrund der Trennung von seiner Frau zog der Kläger in 2015 aus dem gemeinsamen Haus aus. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung veräußerte er seinen Anteil an dem Familienheim an die Ex-Frau. Dies geschah im Jahre 2017, also noch innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist. Einen Veräußerungsgewinn versteuerte er nicht. Dazu führte er mehrere Gründe an. So habe ihm seine Frau mit der Zwangsversteigerung gedroht, wenn er seinen Anteil nicht an sie veräußern würde. So sei er quasi gezwungen gewesen, seinen Miteigentumsanteil vor Ablauf der Spekulationsfrist zu veräußern, um einen angemessenen Preis beim Verkauf zu erzielen und damit einen wirtschaftlichen Schaden soweit wie möglich zu vermeiden. Im Übrigen habe er seinen hälftigen Miteigentumsanteil nach seinem Auszug nicht seiner Frau, sondern seinem Sohn unentgeltlich überlassen. Und dies gelte noch als Selbstnutzung. Doch das Finanzamt war anderer Auffassung und versteuerte einen Veräußerungsgewinn. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.

Begründung: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass eine Immobilie tatsächlich vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Zwar ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder die Wohnung insgesamt einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind überlässt. Überlässt er die Wohnung aber nicht ausschließlich einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind zur Nutzung, sondern zugleich einem Dritten (z.B. der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater), liegt keine begünstigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Das heißt: Besteht die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr fort und überlässt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer den von ihm getrenntlebenden Ehegatten an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt. Dass das gemeinsame Kind in der Wohnung verbleibt, ist insoweit ohne Belang. Eine willentliche Veräußerung kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner überträgt. Ob sich der Verkäufer in einer wirtschaftlichen oder emotionalen Zwangssituation befand, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Motivlage kommt - abgesehen von den Fällen, in denen der Verlust des Eigentums (aufgrund eines Hoheitsakts) der freien Willensentschließung des Steuerpflichtigen entzogen ist - regelmäßig keine Relevanz zu.

Praxistipp:
Falls möglich, sollte in ähnlichen Fällen mit dem Verkauf der Immobilie oder des Grundstücksteils bis zum Ablauf der zehnjährigen Haltefrist gewartet werden. Ein weitere Möglichkeit wäre zwar noch der Verkauf unmittelbar nach Auszug, um die o.g. Alternative 2 zu erfüllen. Doch ein Verkauf unter Zeitdruck ist oftmals nicht ratsam.
gepostet: 30.06.2023
Betriebsprüfung: Gemeindebeamte dürfen auch bei Interessenkonflikt teilnehmen
In jüngster Zeit ist häufiger festzustellen, dass Gemeindebedienstete an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen. Einzelne Gemeinden haben dafür sogar extra Betriebsprüfer eingestellt, die die Außenprüfungen des Finanzamtes zumindest bei Großunternehmen begleiten sollen. Offenbar geht es darum, das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden zu sichern oder zu erhöhen. Wie der Bundesfinanzhof nun geurteilt hat, kann die Teilnahme eines solchen zusätzlichen Prüfers nicht verhindert werden - und zwar selbst dann nicht, wenn Vertragsbeziehungen zwischen dem zu prüfenden Steuerpflichtigen und der Gemeinde bestehen (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 25/21).

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, hatte entschieden, dass in einem solchen Fall die Gefahr bestehe, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig - so die Finanzrichter. Doch der BFH hat der Revision stattgegeben.

Die Teilnahme des Gemeindeprüfers an der Außenprüfung des Finanzamtes sei zulässig. Die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen in Bezug auf die Nichtoffenlegung von Unterlagen, die für die Vertragsbeziehung relevant sind, seien dadurch zu schützen, dass der Außenprüfer des Finanzamtes während der jeweiligen Außenprüfung darüber entscheidet, welche Informationen er an den Gemeindeprüfer weitergibt. Der Steuerpflichtige habe dem Außenprüfer im Rahmen seiner Informations- und Mitwirkungspflicht während der Außenprüfung Gegenstand und Umfang der Vertragsbeziehungen zur Gemeinde zu erläutern und die Unterlagen und/oder Daten im Einzelnen zu bezeichnen, die von der Offenbarung gegenüber dem Gemeindebediensteten ausgenommen werden sollen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts müsse die Teilnahmeregelung keine abstrakten Schutzmechanismen bezeichnen, die verhindern sollen, dass zur Kenntnis des Gemeindeprüfers gelangte sensible Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung an mit den Vertragsbeziehungen befasste Bedienstete weitergeleitet werden.

Praxistipp:
Entscheidet sich das Finanzamt trotz des Geheimhaltungsbegehrens des Steuerpflichtigen für eine Offenlegung, muss es dies mit einem Verwaltungsakt begründen. Hiergegen kann sich der Steuerpflichtige im Wege des - auch einstweiligen - Rechtsschutzes wehren. Insofern sind betroffene Steuerbürger also nicht schutzlos.
gepostet: 29.06.2023
Scheidung: Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft
Kommt es im Rahmen einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, verliert der Ausgleichsverpflichtete einen Teil seiner Rentenanwartschaften. Nach dem Sozialgesetzbuch und den Satzungen der Versorgungswerke besteht allerdings zumeist die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Das Bundesfinanzministerium hat zur steuerlichen Behandlung von Wiederauffüllungszahlungen wie folgt Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.3.2023, IV C 3-S 2221/19/10035 :001):
- Die ausgleichspflichtige Person kann jederzeit freiwillig Zahlungen vornehmen, um aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs geminderte eigene Versorgungsanwartschaften wieder aufzufüllen. Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherungen, zur landwirtschaftlichen Alterskasse oder zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie zu zertifizierten Basisrentenverträgen können im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben im Rahmen des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 3 EStG berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a und b EStG).
- Zahlungen zur Auffüllung eines geminderten Versorgungsanspruchs im Sinne des § 19 EStG, also zur Auffüllung von späteren Pensionsleistungen, können im Jahr der Zahlung als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, da dies den Bezug höherer Versorgungsbezüge sichert.

Praxistipp:
Die Auffassung des BMF entspricht dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.8.2021 (X R 4/19). Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 94 Prozent steuermindernd aus. Im Jahre 2023 beträgt der abzugsfähige Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen 26.528 Euro bei Alleinstehenden und 53.056 Euro bei Verheirateten. Der Höchstbetrag wird seit 2023 zwar nicht weiter gekürzt. Dennoch empfiehlt es sich auch ab 2023, Wiederauffüllungszahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll und nach der Satzung des Versorgungsträgers zulässig ist. Der Grund liegt darin, dass der Höchstbetrag oft schon zum Teil durch die laufenden Rentenversicherungsbeiträge ausgeschöpft ist, so dass sich zusätzliche (Einmal-)Zahlungen nur begrenzt auswirken.
gepostet: 27.06.2023
Bewirtungskosten: Abschiedsfeier darf nicht zu teuer sein
Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand können prinzipiell als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Das gilt zumindest dann, wenn die Gäste ausschließlich aktuelle Mitarbeiter, Kollegen und Vorgesetzte waren (BFH-Beschluss vom 26.1.2010, VI B 95/09). Sind Aufwendungen für eine Feier hingegen gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, wäre hingegen zu prüfen, ob wenigstens eine teilweise Berücksichtigung der Kosten - hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen bzw. geschäftlichen Umfeld - in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 18.8.2016, VI R 52/15).

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Nürnberg den Abschied eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers aus dem Berufsleben zwar als beruflich veranlasst angesehen, die Kosten für die Abschiedsfeier aber dennoch nicht steuermindernd anerkannt. Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Ortes der Veranstaltung und des qualitativ extrem hochwertigen Unterhaltungsprogramms besondere Umstände vorgelegen hätten, die zur Annahme eines unangemessenen Repräsentationsaufwandes geführt hätten (FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, 3 K 51/22).

Der Geschäftsführer hatte zu einer exklusiven Abschiedsfeier auf einen historischen Gutshof eingeladen. Für die Feier entstanden Aufwendungen in Höhe von 94.980 Euro netto. Es wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet. Die "Dankeschön Party" fand im Stil einer Zirkusveranstaltung statt. Das Finanzamt hatte zunächst den für Betriebsveranstaltungen maßgeblichen Freibetrag von 110 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Mitarbeiter, anerkannt. Den übersteigenden Betrag beurteilte das Finanzamt als unangemessen. Nachdem sich der Kläger hiermit nicht einverstanden erklärte, wurden die Aufwendungen für die Abschiedsfeier insgesamt nicht berücksichtigt. Dem stimmte das Finanzgericht zu. Nach Auffassung der Richter stellten die Aufwendungen angesichts der luxuriösen Örtlichkeit, des außergewöhnlichen Unterhaltungsprogramms und der aufwendigen Ausstattung der Feier unangemessenen Repräsentationsaufwand dar. Damit seien die Grenzen des Üblichen bei Weitem überschritten und selbst ein teilweiser Abzug der Aufwendungen sei nicht zulässig.
gepostet: 25.06.2023
Schriftsteller, Journalisten, Lehrtätigkeit: Erhöhte Betriebsausgabenpauschale
Parallel zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflegepersonen wurden auch die Betriebsausgabenpauschalen für Schriftsteller und Journalisten sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Nebentätigkeiten angehoben (BMF-Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6-2246/20/10002 :001). Konkret: Es wird nicht beanstandet, wenn die Betriebsausgaben ab dem Jahre 2023 wie folgt pauschaliert werden:
- bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich,
- bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S. des § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Praxistipp:
Bis 2022 gelten folgende Sätze: Für die erste Gruppe 30 Prozent, höchstens 2.455 Euro; für die zweite Gruppe 25 Prozent, höchstens 614 Euro. Selbstverständlich bleibt es den genannten Berufsgruppen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben geltend zu machen.

Praxistipp:
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten ohnehin bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Dies betrifft zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
gepostet: 23.06.2023
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind unter anderem im bestimmten Umfang Miet- und Pachtzinsen, die zuvor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Seit Jahren besteht ein Streit darüber, ob auch Entgelte für Messestandflächen unter die Hinzurechnung fallen. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof dazu wie folgt entschieden: Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde (BFH-Beschluss vom 23.3.2022, III R 14/21).

Nunmehr hat der BFH seine Rechtsprechung fortgeführt: Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen ist nach den Umständen des Einzelfalls zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige primär ein Produktionsunternehmen unterhält und auch hinsichtlich des daneben ausgeübten Vertriebs der Produkte unter Berücksichtigung der Häufigkeit und Dauer der Messeteilnahme für seinen geschäftlichen Erfolg nicht auf das dauerhafte Vorhandensein der angemieteten Wirtschaftsgüter angewiesen ist (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 35/21). Im Urteilsfall nutzte die Klägerin die infrage stehenden Wirtschaftsgüter im gesamten Erhebungszeitraum nur an zehn Tagen im Zusammenhang mit ihren Messeteilnahmen. Die Klägerin habe die betreffenden Wirtschaftsgüter folglich nicht ständig in ihrem Betrieb vorhalten müssen. Es seien auch keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin vom permanenten Vorhalten der Messestände abhängt. Die Messestände hätten in Bezug auf die Tätigkeit als Produktionsunternehmen im Übrigen keine wirtschaftliche Bedeutung, da sie nicht als Produktionsmittel eingesetzt wurden.
gepostet: 21.06.2023
Aussetzungszinsen: Sind 0,5 Prozent pro Monat verfassungsgemäß?
Wird ein Steuerbescheid mittels Einspruch angefochten, kann zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, so dass der streitige Steuerbetrag vorläufig nicht entrichtet werden muss - vorausgesetzt, es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und das Finanzamt stimmt dem Antrag zu (§ 361 AO). Erfolgen die Einspruchsentscheidung oder ein eventuelles Finanzgerichtsurteil zu Ungunsten des Einspruchsführers, wird das Finanzamt den ausgesetzten Betrag aber nachfordern und zudem Aussetzungszinsen erheben. Die Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig ist. Zwar sehen die Finanzgerichte bislang keine Anzeichen für eine solche Verfassungswidrigkeit, doch bald wird sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen müssen. So hat das Finanzgericht Münster in zwei Urteilen zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass gegen einen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bei Aussetzungszinsen - anders als bei Nachzahlungszinsen - auch bei dem niedrigen Zinsniveau der vergangenen Jahre keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (FG Münster, Urteil vom 8.3.2023, 6 K 2094/22 E; FG Münster, Urteil vom 10.2.2023, 3 V 2464/22). Die gleiche Auffassung vertreten beispielsweise auch das FG Düsseldorf (Beschluss vom 24.1.2023, 12 V 1597/22 A(AO) und das FG München (Urteil vom 7.9.2022, 15 K 358/22).

Praxistipp:
Gegen das Urteil des FG Münster vom 8.3.2023 wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, die unter dem Az: EIN 298/23 vorliegt. Man darf gespannt sein, wie die BFH-Richter entscheiden werden.
gepostet: 19.06.2023
Deutschlandticket: Arbeitgeberzuschüsse sind steuerfrei
Zum 1. Mai 2023 ist das Deutschlandticket an den Start gegangen. Für 49 Euro monatlich können Bürgerinnen und Bürger den öffentlichen Nahverkehr in ganz Deutschland nutzen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten das Deutschlandticket als Jobticket bereitzustellen. Wenn sie dabei einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent auf den Ausgabepreis des Tickets leisten, gewährt das jeweilige Verkehrsunternehmen zusätzlich fünf Prozent Übergangsabschlag bzw. Rabatt auf den Ausgabepreis. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb des Deutschlandtickets oder aber auch die vollständig unentgeltliche Gewährung des Tickets sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 15 EStG. Der Arbeitgeber muss den Vorgang im Lohnkonto aufzeichnen und den Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung bei den steuerfreien Fahrtkostenzuschüssen ausweisen. Bei den Arbeitnehmern sind die geleisteten steuerfreien Zuschüsse auf die als Werbungskosten abziehbaren Fahrtkosten anzurechnen, das heißt, die Entfernungspauschale ist entsprechend zu kürzen.
gepostet: 17.06.2023
Corona-Hilfen: Es liegen keine steuerbegünstigten Entschädigungen vor
Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen bzw. vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese als Betriebseinnahmen versteuern, das heißt, die Hilfen sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte darstellen, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. Sie unterliegen folglich nicht der Tarifermäßigung nach der so genannten Fünftel-Regelung (FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, 13 K 425/22 E).

Der Sachverhalt: Der Kläger führte eine Gaststätte und ein Hotel. Im Jahr 2020 war er von coronabedingten Einschränkungen und Schließungen betroffen. Ihm wurden in 2020 eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die November-/ Dezemberhilfe von 42.448 Euro gewährt. Das Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Corona-Hilfen seien nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Die Hilfszahlungen seien Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Nichtausübung einer Tätigkeit aufgrund der pandemiebedingten Schließung des Geschäftsbetriebs. Sie hätten beim Kläger zu außerordentlichen Einkünften geführt, weil er im Jahr 2020 einen höheren Gewinn verzeichnet habe, als es bei einem normalen Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre. Im Jahr 2020 habe der Kläger ausweislich vorgelegter betriebswirtschaftlicher Auswertungen einen Gewinn vor Steuern von ca. 80.000 Euro erzielt. In den drei Vorjahren habe der Gewinn zwischen 55.000 Euro und 70.000 Euro gelegen und sei damit deutlich geringer gewesen. Daher bestehe Anlass für die Milderung der Einkommensteuer. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Begründung: Es komme nicht auf die Frage an, ob die Zuschüsse eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG darstellen. Es handele sich nämlich jedenfalls nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG. Im Streitjahr 2020 habe der Kläger lediglich Corona-Hilfen gewinnerhöhend erfasst, die sich auch auf dieses Kalenderjahr bezogen hätten. Weder sollten sich die Corona-Hilfen auf weitere Veranlagungszeiträume erstrecken noch seien sie in einem anderem Veranlagungszeitraum bezogen worden als dem, für den sie gezahlt worden seien, und in diesem Veranlagungszeitraum mit regulären anderen Einkünften des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb zusammengetroffen. Dass der Kläger durch die Corona-Hilfen letztlich im Jahr 2020 einen höheren Gewinn erzielt habe, als es bei normalem Ablauf der Dinge der Fall gewesen wäre, sei unerheblich (Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2023).

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Ob andere Gerichte die Sache anders beurteilen werden oder aber - bei ebenfalls negativen Entscheidungen - wenigstens die Revision zum Bundesfinanzhof zulassen, bleibt abzuwarten.
gepostet: 15.06.2023
Energetische Sanierung: Keine Förderung für Wohnrechtsinhaber?
Nach § 35c des Einkommensteuergesetzes werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt abzugsfähig, und zwar verteilt über drei Jahre: 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 Euro, und 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind nur der bürgerlich-rechtliche Eigentümer oder die Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes begünstigt. Das bedeutet: Wenn eine Immobilie bereits auf die nachfolgende Generation unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts übertragen wurde, scheidet die Förderung nach § 35c EStG aus. In dem BMF-Schreiben vom 14.1.2021 (BStBl 2021 I S. 103) heißt es sinngemäß: Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Die dinglich oder schuldrechtlich nutzungsberechtigte Person kann weder wie ein Eigentümer mit der Sache nach Belieben verfahren noch den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen. Damit ist sie nicht anspruchsberechtigt. Der Eigentümer seinerseits kann die Steuerermäßigung nicht erhalten, weil diese nur von demjenigen Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden darf, der das Gebäude selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Praxistipp:
Es wird sich zeigen müssen, ob die Finanzgerichte der Auffassung der Finanzverwaltung folgen werden, denn die Haltung ist durchaus umstritten. Doch bis auf Weiteres sollten sich Wohnrechtsinhaber und Nießbrauchsnehmer darauf einstellen, dass ihnen die Förderung nach § 35c EStG versagt wird.
gepostet: 13.06.2023
Versorgungsausgleich bei Scheidung: Steuerliche Behandlung einer Abfindung
Bei einer Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden die in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten hälftig geteilt. Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich aber auch ganz oder teilweise ausschließen. Jüngst hat das Bundesfinanzministerium zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 21.3.2023, IV C 3 - S 2221/19/10035 :001). Es gelten unter anderem die nachfolgenden Grundsätze: Die ausgleichspflichtige Person kann Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs auf Antrag als Sonderausgaben abziehen, soweit die ausgleichsberechtigte Person zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG). Die ausgleichsberechtigte Person muss die Leistung korrespondierend versteuern. Es dürfen sowohl Zahlungen unmittelbar an die ausgleichsberechtigte Person als auch Zahlungen an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person abgezogen werden. Nicht umfasst werden Zahlungen der ausgleichspflichtigen Person an den eigenen Versorgungsträger zur Wiederauffüllung der eigenen Ansprüche. Soweit bei der zahlenden Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug vorliegen, führen die Ausgleichsleistungen beim Empfänger zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1a EStG). Es kommt nicht darauf an, dass sich der Sonderausgabenabzug tatsächlich steuermindernd auswirkt.

Praxistipp:
Der Sonderausgabenabzug setzt regelmäßig voraus, dass die ausgleichsverpflichtete und die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Zudem ist zwingend die Steuer-Identifikationsnummer der ausgleichsberechtigten Person in der Anlage U zur Einkommensteuererklärung anzugeben. Das oben Gesagte gilt für die Vermeidung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs. Es gibt daneben auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und damit verbundene schuldrechtliche Ausgleichszahlungen. Hier können andere steuerliche Grundsätze gelten.
gepostet: 11.06.2023
Gebäudeabschreibung: Die Grenzen einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Immobilien darf nur von den Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht aber vom Wert des Grund und Bodens erfolgen. Wer also ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, muss den einheitlichen Kaufpreis für AfA-Zwecke um den Grund-und-Boden-Anteil kürzen. Um Streitigkeiten über die Höhe des Grund-und-Boden-Anteils nach Möglichkeit von vornherein zu vermeiden, ist zu empfehlen, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Die Finanzämter sind an diese Werte gebunden, "solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen" (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14).

Kürzlich hat sich das Finanzgericht Münster mit solchen "nennenswerten Zweifeln" befasst und die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag als willkürlich angesehen, so dass sie im Streitfall nicht zugrunde zu legen war (FG Münster, Urteil vom 22.9.2022, 8 K 2748/20 E). Der Sachverhalt: Der Kläger erwarb mit Notarvertrag vom 17.11.2017 ein Mehrfamilienhaus. Der Kaufpreis in Höhe von 2,4 Mio. Euro sollte zu 400.000 Euro auf den Grund und Boden entfallen und im Übrigen auf das Gebäude. Die vollständige Kaufpreiszahlung und der Besitzübergang erfolgten am 29.3.2018. Das Finanzamt akzeptierte die Kaufpreisaufteilung aber nicht und beauftragte einen Bausachverständigen. Dieser ermittelte nach dem Ertragswertverfahren eine Aufteilungsquote von rund 40 Prozent (Grund und Boden) zu rund 60 Prozent (Gebäude), so dass der Anteil für den Grund und Boden mehr als doppelt so hoch war wie angegeben. Wegen des geringeren Gebäudeanteils wurde die AfA gekürzt. Der Kläger gab sich hiermit nicht einverstanden und führte zahlreiche Argumente an, die den niedrigen Grund-und-Boden-Anteil laut Kaufvertrag rechtfertigen sollten. Ein Kernargument: Auch wenn der Notarvertrag erst Ende 2017 abgeschlossen wurde, so habe der Kaufpreis schon im Frühjahr 2016 festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien der Kaufpreis und die Kaufpreisaufteilung bereits zwischen dem Verkäufer und ihm, dem Kläger, vereinbart worden. Außerdem hätte der Boden eventuell Altlasten enthalten können. Doch die Klage blieb weitestgehend erfolglos.

Begründung: Eine Korrektur der vertraglichen Kaufpreisaufteilung ist geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Der Bodenwert laut Kaufvertrag weicht erheblich von dem vom Gutachter ermittelten Bodenwert ab. Nach Auffassung des Gerichts verfehlt die vertragliche Aufteilung die realen Wertverhältnisse folglich in einer solch grundsätzlichen Weise, dass sie wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Sofern ein vermeintliches Altlastenrisiko bestanden haben mag, hätten hierzu Indizien vorliegen müssen. Der Kläger hat aber selbst keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen, um ein Altlastenrisiko zu ermitteln und gegebenenfalls abzufedern, etwa durch Bodenproben. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass für die Frage einer erheblichen Abweichung die Wertverhältnisse am Tag des Gefahrübergangs (März 2018) maßgeblich sind und nicht der Zeitpunkt einer eventuellen vorherigen Vereinbarung.
gepostet: 10.06.2023
Kindertagespflege: Betriebsausgabenpauschale beträgt nun 400 Euro
Betreut eine Tagespflegeperson Kinder verschiedener Eltern im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, so handelt es sich um eine selbstständige erzieherische Tätigkeit. Die Tagespflegeperson erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn kann durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden. Bei der Ermittlung der Einkünfte sind die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzbar, entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder ganz einfach in Höhe der Betriebsausgabenpauschale. Diese betrug bislang 300 Euro je Kind und Monat. Bund und Länder haben sich nunmehr aber darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter und -väter auf 400 Euro je Kind und Monat anzuheben. Die Erhöhung gilt ab dem Jahr 2023 (BMF-Schreiben vom 6.4.2023, IV C 6-S 2246/19/10004 :004).

Praxistipp:
Die Betriebsausgabenpauschale geht von einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden aus. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht.

Praxistipp:
Während der Corona-Pandemie waren viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert. Die Betriebsausgabenpauschale darf in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden.
gepostet: 09.06.2023
Gewerbesteuer: Keine Berücksichtigung von Vorbereitungshandlungen
Die Ermittlung des Gewerbeertrags für Zwecke der Gewerbesteuer ist zwar in vielerlei Hinsicht identisch mit der Ermittlung des Gewinns für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Doch einige Tücken hält das Gewerbesteuerrecht bereit. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuerpflicht das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs voraussetzt. Das wiederum führt dazu, dass vor einer Betriebseröffnung entstandene Betriebsausgaben gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich sind (BFH-Urteil vom 30.8.2022, X R 17/21). Dem genannten BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger pachtete ab dem 1.12.2017 einen Imbissbetrieb einschließlich Inventar von der bisherigen Betreiberin an. Im Dezember 2017 renovierte er die angepachteten Räume. Im Januar 2018 eröffnete er den Imbissbetrieb für Gäste. Im Streitjahr 2017 wies der Kläger einen Verlust von über 15.000 Euro aus. Es handelte sich um vorab entstandene Betriebsausgaben. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2017 auf 0 Euro fest und legte dabei einen Gewerbeertrag von 0 Euro zugrunde. Ein Betrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes sei erst ab dem Zeitpunkt der Beteiligung des Klägers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzunehmen. Dies sei hier die Betriebseröffnung im Januar 2018. Die vorhergehende Renovierung stelle eine gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Vorbereitungshandlung dar. Die Richter des BFH sehen dies genauso. Es komme für die Gewerbesteuer nicht auf die persönliche Steuerpflicht eines Unternehmers, sondern auf die sachliche Steuerpflicht des Steuerobjekts an; diese beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Gegenstand der Gewerbesteuer sei nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Der Imbissbetrieb des Klägers sei erst mit seiner Eröffnung für die Kundschaft im Januar 2018 als Steuergegenstand des Gewerbesteuerrechts anzusehen. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang im Ganzen.

Praxistipp:
Bei Kapitalgesellschaften gilt eine andere Rechtslage: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt kraft Rechtsform mit der Eintragung in das Handelsregister. Von diesem Zeitpunkt an kommt es auf Art und Umfang der Tätigkeit nicht mehr an (R 2.5 GewStR).
gepostet: 07.06.2023
Außergewöhnliche Belastung: Mitgliedsbeitrag für Fitnessstudio nicht abziehbar
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Aufwendungen insbesondere für die Durchführung eines Funktionstrainings, etwa einer ärztlich verordneten Wassergymnastik, getätigt werden. So hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14.12.2022 (9 K 17/21) entschieden.

Der Sachverhalt: Der Klägerin wurde Wassergymnastik ärztlich verordnet, um ihre Bewegungseinschränkungen zu verbessern und ihre Schmerzen zu lindern. Ihre Krankenkasse übernahm die Kosten für ein wöchentliches Funktionstraining. Nachdem die Klägerin die Wassergymnastikkurse zunächst in einem Verein durchgeführt hatte, entschied sie sich schließlich, die Kurse in einem näher zu ihrem Wohnort gelegenen Fitnessstudio zu absolvieren. Das Funktionstraining wurde hier von qualifizierten Übungsleitern mit einer gültigen Übungsleiterlizenz für den Reha-Sport durchgeführt. Voraussetzung dafür war jedoch, dass sich die Frau als Mitglied im Fitnessstudio anmelden und den (reduzierten) Beitrag für das auf die Teilnahme an den verordneten Kursen zugeschnittene Modul ("Wellness und Spa") bezahlen musste. Neben der Teilnahme an dem verordneten Funktionstraining enthielt der Beitrag auch noch die Saunabenutzung und weitere Aqua-Fitnesskurse. Das Fitnessstudio stellte der Frau auch den wöchentlichen Beitrag für den Reha-Verein, der das Funktionstraining durchführte, in Rechnung. Vergeblich machte sie ihre Gesamtkosten (Fitnessstudiobeitrag, Reha Vereinsbeitrag, Fahrtkosten) als Teil ihrer Heilbehandlungskosten nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) geltend. Das Finanzgericht gab der Klage nur zum Teil statt.

Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio stellen jedenfalls dann keine außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn mit dem Mitgliedsbeitrag auch weitere Leistungen abgegolten werden (im Streitfall: Saunanutzung; Aqua-Fitnesskurse), die ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Allein die räumliche Nähe des Fitnessstudios zum Wohnort, die Einsparung von Park- und Fahrtkosten sowie die größere zeitliche Flexibilität hinsichtlich der Durchführung und Nachholung der Kurse könnten die Zwangsläufigkeit der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht begründen. Erfolg hatte die Klage jedoch hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der zwangsläufig angefallenen Beiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurses in einem Fitnessstudio durchführt. Diese zählen nach Überzeugung des Finanzgerichts zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden Heilbehandlungskosten. Zum Abzug zuzulassen waren zudem die Aufwendungen für die Fahrten zum Fitnessstudio, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung der ärztlich verordneten Kurse anfallen. Diese teilten das Schicksal der Kurskosten als zwangsläufige Heilbehandlungskosten (im Streitfall: Übernahme der Kurskosten durch die Krankenkasse) und stellten daher ebenfalls außergewöhnliche Belastungen dar. Ausdrücklich offengelassen hat das Finanzgericht, ob es anders entschieden hätte, wenn der Klägerin zur Durchführung der ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio keine sinnvolle Alternative zur Verfügung gestanden hätte (Quelle: Niedersächsisches FG vom 19.1.2023).

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist auch bereits beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 1/23).
gepostet: 05.06.2023
Lohnsteuer: Mini- neben Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber nicht möglich
Wer eine sozialversicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausübt, darf nebenher noch als Minijobber tätig werden, also eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst bis zu 520 Euro monatlich ausüben. Allerdings darf es sich nur um einen einzigen Minijob handeln und dieser darf nicht bei dem Arbeitgeber ausgeübt werden, mit dem das Hauptarbeitsverhältnis besteht. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat diese Grundsätze bestätigt und entschieden, dass es nicht zulässig ist, bei demselben Arbeitgeber neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung auszuüben. Die Lohnzahlungen sind daher zusammenzurechnen und unterliegen insgesamt der Sozialversicherung und der individuellen Lohnsteuer, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, 6 K 6129/20). Der Kläger arbeitete im Innendienst eines Taxiunternehmens, das Herrn A gehörte. Sein Arbeitslohn unterlag der Sozialversicherung und wurde individuell lohnbesteuert. Einige Jahre nach Aufnahme des ersten Arbeitsverhältnisses schloss er einen weiteren Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber war wiederum Herr A, allerdings wurde der Kläger in einem anderen Betrieb des Herrn A eingesetzt, und zwar im Innendienst eines exklusiven Fahrdienstes mit Chauffeur. Für die zweite Beschäftigung bezog er eine monatliche Bruttovergütung innerhalb der Minijob-Grenze von damals 450 Euro. Das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages wurde in den Streitjahren durchgehend als Minijob über die Bundesknappschaft mit 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer abgerechnet. Nach Ansicht des Finanzamts und nun auch des Finanzgerichts lag hingegen keine geringfügige Beschäftigung vor; denn bei den beiden Tätigkeiten handelte es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so dass die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung, das heißt eines Minijobs, nicht vorlagen.

Die weitere Begründung: Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung oder objektive Kriterien der Unterscheidbarkeit in Art, Ort und Zeit der Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, das heißt, die Tätigkeiten werden sozialversicherungsrechtlich einheitlich beurteilt. Da § 40a Abs. 2 EStG an die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anknüpft, gilt auch lohnsteuerlich, dass eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden muss, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind.

Praxistipp:
Das FG Münster hat vor Jahren entschieden, dass etwas anderes gelten könne, wenn der Arbeitnehmer für zwei unterschiedliche Betriebe des Arbeitgebers tätig ist (FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, 11 K 1158/01 L). Das FG Berlin-Brandenburg distanziert sich aber von dieser Rechtsprechung. Praxistipp:
Wenn es sich bei den beiden Arbeitgebern rechtlich um verschiedene Personen, etwa zwei einzelne GmbHs handelt, liegen indes zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse vor. Dann wäre es möglich, bei der einen GmbH eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und bei der anderen GmbH einen Minijob auszuüben (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.8.2022, Tz. 2.1.1.).
gepostet: 03.06.2023
Betriebsaufgabe und -veräußerung: Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung möglich
Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann - wie bei der vollständigen Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge - zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des entsprechenden Gewinns wählen - so lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.6.2022 (X R 6/20, BStBl 2023 II S. 112). Die Klägerin führte einen handwerklichen Betrieb, den sie Ende des Jahres 2013 einstellte. Einen Großteil der Wirtschaftsgüter ihres Geschäftsbetriebs veräußerte die Klägerin an die A-GmbH gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente. Einige Wirtschaftsgüter waren aber von der Veräußerung ausgenommen und wurden ins Privatvermögen überführt, so dass von einer Betriebsaufgabe und nicht von einer gesamten Betriebsveräußerung auszugehen war. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass die Rentenzahlungen bei der Ermittlung des Aufgabegewinns mit ihrem vollständigen Barwert sofort zu berücksichtigen seien - ein Wahlrecht zur so genannten Zuflussbesteuerung bestehe nicht. Allerdings wurde der ermäßigte Steuersatz für den Betriebsaufgabegewinn gewährt.

Der BFH beurteilt die Sache anders: Im Fall der Betriebsveräußerung gegen bestimmte wiederkehrende Bezüge kann der Steuerpflichtige zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung wählen. Der Grund für dieses Wahlrecht liegt darin, dass der Veräußerer einerseits ein gewisses Wagnis eingeht, wenn er den Kaufpreis nicht sofort in einer Summe erhält. Andererseits haben die laufenden Zahlungen einen Versorgungscharakter. Im Urteilsfall besteht eine ähnliche Interessenlage, so dass die Zahlungen der A-GmbH bei der Klägerin ebenfalls der Zuflussbesteuerung unterliegen können. Das Wahlrecht zwischen einer Zufluss- und einer Sofortbesteuerung ist im Fall der Betriebsaufgabe nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige einen Teil der zuvor betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in seinem Eigentum behält.

Praxistipp:
Bei der Zuflussbesteuerung entsteht ein Gewinn erst, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt aber bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar. Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit einer "Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge" ist insbesondere eine Veräußerung gegen Zahlung einer Leibrente gemeint. Davon zu unterscheiden ist die reine Stundung des Kaufpreises.

Praxistipp:
Die Zuflussbesteuerung anstelle einer Sofortbesteuerung bewirkt zwar eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen. Dieser Vorteil wird allerdings durch den Verlust der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) "erkauft" und muss daher nicht immer günstig sein.
gepostet: 01.06.2023
Mai 2023
Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Freiwillige
Bereits in den Jahren 2020 bis 2022 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Wie das Thüringer Finanzministerium berichtet, werden diese Erleichterungen auch für das Jahr 2023 gewährt. Die Anweisung ist bundeseinheitlich abgestimmt (Thüringer FinMin vom 9.2.2023, 1040-21-S 1901/67-18465/2023). Danach gilt: Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG). Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich.

Begünstigt sind insoweit auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, wie die Registrierung der zu impfenden Personen, die Aufbereitung des Impfstoffs, die Dokumentation der Impfungen sowie die Überwachung der geimpften Personen. Das Gesagte gilt auch für mobile Impfzentren. In Bezug auf die Testzentren gilt: Begünstigt sind neben der Durchführung der Tests selbst auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Tests, wie die Registrierung der zu testenden Personen und die Mitteilung und Dokumentation des Testergebnisses.

Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich ab 2021 auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Auch Personen, die im Bereich der Infrastruktur von Impfzentren mitwirken (z.B. Personenstrommanagement und Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik), können die Ehrenamtspauschale erhalten.

Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune - nicht aber Arztpraxen oder private Testzentren. Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder aber darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird. Bei Testzentren gilt diese Erleichterung nicht.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die nicht zeitanteilig aufzuteilen sind. Werden verschiedene Tätigkeiten (z.B. Tätigkeit im Impfbereich eines Impfzentrums und Übungsleiter eines gemeinnützigen Sportvereins) ausgeübt, die in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 oder 26a EStG fallen, kann der jeweilige Höchstbetrag nur einmal gewährt werden.
gepostet: 31.05.2023
Umsatzsteuer: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer
Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen an Erntehelfer ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, unterliegt aber nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Unterkunft lediglich um Wohncontainer handelt (BFH-Urteil vom 29.11.2022, XI R 13/20). Der Kläger betreibt eine Landwirtschaft mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal jeweils rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Wohncontainer waren nicht in das Erdreich eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Zwischen dem Kläger und den Erntehelfern wurden neben den Arbeitsverträgen "Leistungsverträge“ geschlossen, in denen die Miete kalendertäglich vereinbart war. Neben der Unterkunft konnten die Erntehelfer auch Verpflegung beziehen, die der Kläger gesondert berechnete. Der Kläger meldete seine Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer für die Streitjahre zum ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt unterwarf die betreffenden Umsätze hingegen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Zur Gewährung des ermäßigten Steuersatzes müssten die Wohn- und Schlafräume Teile von Gebäuden sein. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage jedoch statt; die Revision des Finanzamts blieb ohne Erfolg.

Begründung: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Diese Steuerermäßigung umfasst auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern. Dem Wortlaut der genannten Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass er sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstigt die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Beim eigenen Personal handelt es sich um zur Beherbergung aufgenommene "Fremde“. Die Auslegung entspricht auch dem Europarecht. Dass ein Landwirt mutmaßlich nur an die eigenen Erntehelfer für die Dauer ihrer Beschäftigung vermietet und die Erntehelfer nur in diesem Zusammenhang ein Interesse an der Beherbergung haben, ist für die steuerrechtliche Einordnung der Leistungen unerheblich. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ist im Übrigen keine Nebenleistung zum Arbeitsverhältnis.

Praxistipp:
Bei der Unterbringung von Saisonarbeitskräften ist von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern soll. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (OFD Niedersachsen, Verfügung vom 4.11.2016, S 7168-133-St 173). Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG führt dann zum Verlust des zugehörigen Vorsteuerabzugs.
gepostet: 29.05.2023
Erdgas und Fernwärme: Einzelfragen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes
Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber beschlossen, den Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz zu verringern. Befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 gilt insoweit der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG). Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun mehrere Fragen rund um die Senkung des Steuersatzes beantwortet (Erlass vom 30.3.2023, S 7220.1.1-11/12 St33). So gilt unter anderem:

- Lieferung von Gas über das Erdgasnetz: Neben den Lieferungen von Erdgas und Biogas über das Erdgasnetz (unabhängig von ihrer Nutzung) sind auch die Lieferungen von Flüssiggas (LNG und LPG) per Tanklastwagen (sowohl zur Wärmeerzeugung als auch zur Erzeugung von Prozesswärme) sowie die Abgabe von CNG an der Tankstelle begünstigt. Die Lieferung von Gas über ein privates Netz oder eine private Zuleitung ist der Lieferung von Gas mit einem Tanklastwagen gleichzustellen. Nicht begünstigt ist die Abgabe von Flüssiggas (LPG) als Kraftstoff an der Tankstelle sowie die Abgabe von Gas in Flaschen oder Kartuschen.

- Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz: Der Begriff "Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz“ umfasst sowohl die Lieferungen größerer Wärmeerzeugungsanlagen, die die breite Öffentlichkeit mit Wärme versorgen, als auch kleinerer Anlagen (z.B. Biogasanlagen oder private Blockheizkraftwerke), die nur einen begrenzten Personenkreis beliefern. Eine aufgrund Eigenverbrauchs zu besteuernde unentgeltliche Wertabgabe ist gemäß § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

- Legen eines Wärme-Hausanschlusses: Als "Lieferung von Wärme“ gilt auch das Legen eines Wärme-Hausanschlusses. Insoweit gelten die Regelungen zu Hauswasseranschlüssen analog. Das bedeutet, dass das Legen der Hausanschlüsse nur einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegt. Das Legen eines Mehrspartenanschlusses (z.B. Wasser, Gas, Strom, Telekommunikation) stellt jedoch eine einheitliche komplexe Leistung "Verschaffung des Zugangs zu sämtlichen Versorgungsleistungen“ dar, die dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

- Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz: Entgelte für den Anschluss an ein örtliches Flüssiggasversorgungsnetz unterliegen analog zu den Gas-Hausanschlüssen als “Lieferung von Gas“ dem ermäßigten Steuersatz. Nicht begünstigt ist das Legen eines Anschlusses von einem (privaten) Flüssiggastank an die Leitungen des Verbrauchers im Haus bzw. bis zu einer Hauseinführung, da es sich hierbei nicht um eine Verbindungsstelle zwischen dem Leitungsnetz des (Flüssig-)Gasversorgers und dem Grundstück des Verbrauchers handelt.

- Installation und Wartung: Die Installation und Wartung von Flüssiggasanlagen, Gasthermen, Heizungsanlagen usw. sind nicht Teil der Gas- bzw. Wärmelieferungen. Sie unterliegen als selbständige Leistungen dem Regelsteuersatz.
gepostet: 27.05.2023
Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit: Ratierliche Auszahlung ist steuerschädlich
Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, beispielsweise eine Lohnnachzahlung für mehrere Jahre, unterliegt der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG. Dadurch wird der Steuersatz für die Vergütung zumindest ein Stück weit ermäßigt. Allerdings setzt die Anwendung der Fünftel-Regelung voraus, dass die Vergütung in einem Betrag festgesetzt und zusammengeballt in einem Jahr gezahlt wird. Wird sie in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, wird die Steuervergünstigung - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht gewährt. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann, wenn der Arbeitnehmer die ratierliche Auszahlung der Vergütung gar nicht beeinflussen kann. In den Worten des BFH heißt es konkret: Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht mittels Fünftel-Regelung nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 19/21).

Der Sachverhalt: Die Klägerin war Mitgesellschafterin einer GmbH, die ihr zunächst eine Pensionszusage erteilt hatte. In einem Nachtrag wurde aber später vereinbart, dass die zugesagte Altersrente wertgleich in ein Alterskapital in Höhe von 543.000 Euro umzuwandeln ist, auf das die Klägerin mit Erreichen des 64. Lebensjahres Anspruch haben sollte. Nachdem die Klägerin ihr Pensionsalter erreicht hatte, schied sie aus dem Dienst der GmbH aus. Die GmbH zahlte der Klägerin das Alterskapital jedoch nicht wie vereinbart in einer Summe aus. Vielmehr wurde der Betrag in Teilbeträgen über drei Jahre hinweg ausgezahlt. Die Klägerin beantragte, den im Streitjahr bezogenen Betrag (473.000 Euro) als ermäßigt zu besteuernde Vergütung für mehrere Jahre zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem nicht. Eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG komme nicht in Betracht, da das Alterskapital nicht als Einmalzahlung im Streitjahr geleistet worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben ohne Erfolg.

Begründung: Die Fünftel-Regelung setzt voraus, dass die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen zusammengeballt erfolgt. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer zusammengeballten Arbeitslohnzahlung. Zwar können sich auch bei einer Zahlung in zwei (oder mehr) Veranlagungszeiträumen Progressionsbelastungen ergeben. Diese Belastungen müssen aber in Kauf genommen werden. Auch wenn die Zahlung des Alterskapitals ursprünglich in einer Summe vereinbart war und seine Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruhte, für die die Klägerin nichts konnte, so rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Es kommt nicht darauf an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart waren oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden.

Praxistipp:
Eine Auszahlung über mehr als einen Veranlagungszeitraum hinweg ist fast immer steuerschädlich. Ausnahmsweise kann die Fünftel-Regelung dennoch anzuwenden sein, beispielsweise wenn neben der Hauptleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
gepostet: 25.05.2023
Umsatzsteuer: Einnahmezufluss noch nicht bei reiner Wertstellung
Wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird (Ist-Versteuerung), kommt es für die Versteuerung eines Umsatzes auf den Zufluss- bzw. Zahlungszeitpunkt an. Doch wann gilt eine Einnahme bei einer Banküberweisung tatsächlich als zugeflossen? Am Tag der Wertstellung oder erst am Buchungstag? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Wertstellungstag bei der Bank ankommt (Urteil vom 17.5.2022, 5 K 5133/21). Es wurde allerdings die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. V R 12/22 vorliegt.

Der Kläger, ein Designer, berechnet seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. Am 31.12.2019 erfolgte die Wertstellung von Rechnungsbeträgen in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt erhöhte die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um diesen Betrag und forderte die entsprechende Umsatzsteuer nach, während der Kläger der Auffassung ist, dass die Umsätze erst ins Jahr 2020 gehören, weil er in 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese sind erst am 2.1.2020 gebucht worden. Die Wertstellung auf den 31.12.2019 sei lediglich für die Verzinsung von Bedeutung. Die Richter sind der Auffassung des Klägers gefolgt.

Begründung: Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahmt dieser das Entgelt oder Teilentgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung) auf dem Konto, sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Konto des Empfängers, da vor diesem Zeitpunkt rein buchungstechnisch das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar ist. Aus § 675t Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Danach ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zwar verpflichtet, diesem den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Doch die Vorschrift regelt schon ihrem Wortlaut nach lediglich eine Verpflichtung der Bank, die indes an der tatsächlichen Verfügungsmacht für den Zahlungsempfänger nichts zu ändern vermag.
gepostet: 23.05.2023
Zweitwohnungssteuer: Erhebung trotz Corona-Zutrittsverbots zur Insel Sylt
Aufgrund der Corona-Maßnahmen konnten Zweit- und Ferienwohnungen insbesondere im Jahr 2020 mitunter über Wochen nicht wie gewohnt genutzt werden. Dennoch haben wohl die meisten Gemeinden ihre Zweitwohnungssteuer unvermindert erhoben. Nun hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch dann rechtmäßig war, wenn die steuererhebende Gemeinde auf einer Insel oder Hallig liegt und hier coronabedingt im Jahre 2020 zeitweise ein Zutrittsverbot für alle Personen galt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten hatten (Schleswig-Holsteinisches OVG, Eilbeschluss vom 18.11.2022, 5 MB 23/22).

Der Antragsteller besitzt ein Grundstück auf Sylt und nutzt die dort gelegene Wohnung als Zweitwohnung. Er ist trotz des Zutrittsverbots von der Gemeinde Sylt zu einer uneingeschränkten Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 herangezogen worden. Das OVG sieht dies in dem Eilbeschluss als rechtens an. Begründung: Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer setzt nur das "Innehaben“ einer Zweitwohnung und damit eine rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine gewisse Dauer voraus. Diese Möglichkeit sei durch das in der Zeit vom 3. April bis zum 3. Mai 2020 in Schleswig-Holstein geltende Zutrittsverbot zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee nicht entfallen, sondern nur vorübergehend eingeschränkt worden. Bei einer solchen pandemiebedingten Einschränkung handele es sich um einen atypischen Sachverhalt, der bei der Auslegung des Begriffs des "Innehabens“ nicht zu berücksichtigen sei. Das Steuerrecht betreffe in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Die hierzu erlassenen Regelungen dürften steuerpflichtige Sachverhalte deshalb typisierend erfassen. Die vorliegende Einschränkung sei schließlich auch nicht mit den Folgen einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung vergleichbar.

Praxistipp:
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor einigen Jahren wie folgt entschieden: Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, 9 C 1/01, BVerwG, Urteil vom 27.10.2004, 10 C 2.04).
gepostet: 21.05.2023
Verspätete Zahlung: Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß
Wer eine fällige Steuerzahlung verspätet leistet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des Steuerbetrags entrichten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht zu der so genannten Steuerverzinsung auf Nachzahlungen und Erstattungen entschieden hatte, dass ein monatlicher Zinssatz von 0,5 Prozent verfassungswidrig ist und der diesbezügliche Zinssatz mittlerweile auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt wurde, war fraglich, ob nicht auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig ist.

Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass gegen die Höhe der Säumniszuschläge auch bei dem niedrigen Zinsniveau der vergangenen Jahre keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20). Der Säumniszuschlag sei in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfülle primär eine pönale Funktion. Die maßgebende Vorschrift (§ 240 AO) verfolge das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung ebenjener Verpflichtung zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen sei damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung. Aus dem bloßen Umstand des Anfalls von Säumniszuschlägen bei nicht fristgerechter Zahlung dürfe nicht auf deren Charakter als Zinsen geschlossen werden. Man dürfe Säumniszuschläge daher auch nicht mit Nachzahlungszinsen vergleichen. Säumige Steuerpflichtige werden durch die Höhe des Zuschlags nach § 240 AO nicht unverhältnismäßig hoch belastet.

Praxistipp:
Bei unbilligen Härten kann ein Antrag auf einen teilweisen oder vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen gestellt werden. Ein Erlass kommt zum Beispiel in Betracht bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler, dem ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Allerdings ist ein Erlassantrag hinreichend zu begründen und daher stets mit einem gewissen Aufwand verbunden.
gepostet: 19.05.2023
Pensionszusage: Vorbehalte sind für Rückstellung grundsätzlich steuerschädlich
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, demzufolge die Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung steuerrechtlich nur in eng begrenzten Fällen zulässig - so der Bundesfinanzhof laut Urteil vom 6.12.2022 (IV R 21/19).

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resultierenden Verpflichtungen Pensionsrückstellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus Versorgungsbausteinen, die aus einer "Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, unter anderem diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die Pensionsrückstellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinnerhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an. Die Bildung einer Pensionsrückstellung sei steuerrechtlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiere, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestatte. Demgegenüber seien uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt sei, steuerrechtlich schädlich. Auch im Streitfall sei dies gegeben, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stelle. Der Vorbehalt sei keiner in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen sei (Quelle: Mittelung des BFH vom 16.3.2023).
gepostet: 17.05.2023
Bausparvertrag: In welchem Jahr sind Bonuszinsen zu versteuern?
Manch Bausparer verfügt noch über einen Bausparvertrag, der ihm nicht nur die Möglichkeit einräumt, ein zinsgünstiges Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, sondern der eine attraktive Verzinsung des Bausparguthabens bietet. Viele Verträge haben sogar einen Bonuszins für den Fall vorgesehen, dass auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bei Zuteilungsreife verzichtet wird. Jüngst musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, wann ein solcher Bonuszins als zugeflossen gilt, das heißt, in welchem Jahr er zu versteuern ist. Seine Antwort: Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VIII R 18/20).

Der Kläger schloss im Jahre 1995 einen Bausparvertrag ab. Das Bausparguthaben wurde mit 2,5 Prozent pro Jahr verzinst. Ferner sollte ein Bonus gezahlt werden, wenn der Kunde vor der ersten Auszahlung aus dem zugeteilten Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichtet. Hierdurch sollte sich die Gesamtverzinsung des Bausparguthabens auf 4,75 Prozent p.a. erhöhen. Und in der Tat hatte der Kläger kein Bauspardarlehen beansprucht, so dass ihm der Bonus im Jahre 2013 gewährt wurde. Der Schlussbonus betrug rund 25.000 Euro. Der Kläger war der Ansicht, dass der Bonus nicht in einer Summe im Jahre 2013 zu versteuern war, sondern ratierlich in den Vorjahren, zumal die Bonuszinsen bereits auf dem Bonuskonto ausgewiesen wurden. Klage und Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Bonuszinsen waren komplett in 2013 zu versteuern. Die Begründung: Ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern kommt nur in Betracht, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht. Eine solche habe aber erst in 2013 mit dem Verzicht auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bestanden. Eine Ausgestaltung der Verzinsung als eine auf den Vertragsbeginn rückbezogene Erhöhung der Guthabenzinsen lässt nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Bonuszinsen auch bereits seit Vertragsschluss zustanden.

Praxistipp:
Der Kläger hatte seine Zinsen - aus seiner Sicht korrekt - in den Vorjahren erklärt, und zwar auch die vermeintlich bereits entstandenen Bonuszinsen. In 2013 selbst hatte er daher nur noch einen geringen Betrag an Bonuszinsen erklärt. Erst aufgrund einer Kontrollmitteilung hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2013 einige Jahre später geändert. Der BFH sieht diese nachträgliche Änderung als zulässig an; es liege eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO vor.
gepostet: 15.05.2023
Alleinerziehende: Entlastungsbetrag kann zeitanteilig zu gewähren sein
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Geregelt ist dies in § 24b des Einkommensteuergesetzes. In 2022 betrug der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro. In 2023 ist der Entlastungsbetrag um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben worden; der Erhöhungsbetrag von 240 Euro bleibt aber unverändert.

Die Finanzverwaltung wollte den Entlastungsbetrag bislang dann nicht gewähren, wenn für die beiden Elternteile eine Ehegattenveranlagung möglich wäre. Sprich: Ein Abzug sollte dann nicht in Betracht kommen, wenn Alleinerziehende im Laufe des Jahres heiraten oder wenn sich ein Ehepaar trennt und jeder eine eigene Wohnung bezieht. Der Abzugsbetrag sollte dann für das ganze Jahr entfallen; eine zeitanteilige Berücksichtigung sei nicht vorgesehen. Der Bundesfinanzhof ist aber anderer Auffassung: Zusammenveranlagte Ehegatten können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, wenn sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20). Im Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren, wenn im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Nunmehr verfügt das Bundesfinanzministerium, dass die Urteile allgemein anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, BStBl 2022 I S. 1634). In dem Veranlagungszeitraum, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Und weiter: Ein Steuerpflichtiger kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Praxistipp:
Eingangs wurde erwähnt, dass im Haushalt keine andere erwachsene Person leben darf. Allerdings gibt es davon einige wenige Ausnahmen. So ist es zum Beispiel unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Aus Billigkeitsgründen führt zudem die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft. Damit bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Diese Billigkeitsregelung gilt zunächst für 2022 und 2023 (FAQ-Katalog des BMF "Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten", Stand 31.1.2023).
gepostet: 13.05.2023
Spekulationsgeschäft: Tageweise Raumvermietung teilweise steuerschädlich
Wer sein Eigenheim verkauft, muss normalerweise nicht fürchten, einen Veräußerungsgewinn ("Spekulationsgewinn") versteuern zu müssen, selbst wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 1) oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (Alternative 2). Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Was aber gilt, wenn in den Jahren vor der Veräußerung einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen vermietet wurden, etwa an Messegäste? Der Bundesfinanzhof hat hierzu wie folgt geurteilt: Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Reihenhaus innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt (BFH-Urteil vom 19.7.2022, IX R 20/21).

Der Sachverhalt: Eheleute erwarben im Jahre 2011 ein Reihenhaus, das sie selbst bewohnten. In den folgenden Jahren vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses daneben tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Konkret waren es zwischen 12 und 25 Tage pro Jahr. Im Jahre 2017 wurde die Immobilie mit Gewinn verkauft. Das Finanzamt ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass durch die Veräußerung ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen sei. Es ermittelte steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von rund 34.000 Euro, wobei es die Fläche des Dachgeschosses ins Verhältnis zur gesamten Wohnfläche setzte. Dies war zutreffend - so der BFH.

Begründung: Die vorübergehende Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung schließt die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ aus, soweit der Mieter die vermieteten Räume unter Ausschluss des Vermieters nutzt. Das heißt, die oben genannte erste Alternative wird nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern nur soweit einzelne Räume durch fremde Dritte vorübergehend genutzt werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. Nr. 1 EStG). Der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist nicht erfüllt, soweit die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich, das heißt zeitlich durchgängig, zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Soweit das aber nicht der Fall war (vorübergehend fremdvermieteter Teil), liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Die eingangs erwähnte Alternative Nr. 2 war im Urteilsfall nicht erfüllt, da eine Vermietung auch im Verkaufsjahr erfolgte.
gepostet: 11.05.2023
Fahrten zum Sammelpunkt: Wichtige Urteile für Bauarbeiter und Monteure
Bauarbeiter, Monteure und Angehörige ähnlicher Berufe fahren oft mit einem Fahrzeug ihres Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle oder zum Kunden, nachdem sie sich morgens an einem bestimmten Sammelpunkt getroffen haben. Die Fahrten zum Sammelpunkt dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgezogen werden. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich die Pauschale auf 38 Cent. Es gibt aber durchaus Fälle, in denen die genannten Berufsgruppen die Fahrten zum Sammelpunkt statt mit der Entfernungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen absetzen dürfen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (oder den tatsächlichen Kosten). Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Fahrten zu einem Sammelpunkt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden dürfen, wenn die Sammelstelle nicht typischerweise arbeitstäglich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19). Im Urteilsfall war ein Baumaschinenführer häufig auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt. Nach Ansicht der Richter liegt dann kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers mehr vor.

Kürzlich hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass keine Fahrten zum Sammelpunkt vorliegen, wenn ein Möbelmonteur den betrieblichen Lkw nach der Arbeit jeweils am Straßenrand oder auf einem - wechselnden - öffentlichen Parkplatz abstellt, von dort mit dem eigenen Pkw nach Hause fährt und den Lkw am Morgen darauf wieder übernimmt (Urteil vom 1.9.2022, 2 K 104/19). Der Sachverhalt: Der Kläger war als Möbelmonteur angestellt. Für die Fahrten zu den Kunden nutzte er einen Lkw des Möbelhauses. Es wurde ihm vom Arbeitgeber aufgegeben, den Lkw nach der Arbeit "an jedem beliebigen Ort zwischen A und W abzustellen." Da es in der Region keinen öffentlichen Lkw-Parkplatz gab, hat der Monteur täglich eine neue Parkgelegenheit für das Fahrzeug gesucht. Es gab weder eine betriebseigene Sammelstelle noch eine Weisung des Arbeitgebers bezüglich einer "ersten Tätigkeitsstätte". Auch hielt sich der Kläger nie lange am Betriebssitz oder am Zentrallager des Arbeitgebers auf. Für die Fahrten von zuhause bis zu dem jeweiligen Lkw-Abstellplatz und wieder zurück beantragte der Monteur daher die Kilometerpauschale für Dienstreisen und nicht nur die Entfernungspauschale. Laut Finanzgericht war das zulässig. Begründung: Der Kläger ist keiner ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet und hatte mithin keine erste Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4 EStG. Es fehlt auch an einer Anweisung des Arbeitgebers, arbeitstäglich einen festgelegten Ort aufzusuchen, um von dort aus die berufliche Tätigkeit zu beginnen. Der vom Kläger jeweils auszuwählende öffentliche Parkplatz gehört weder zum Bereich seines Arbeitgebers noch ist er mit einem Busdepot oder einem konkreten Sammelpunkt vergleichbar.
gepostet: 09.05.2023
GmbH: Einzelner Gesellschafter kann Höhe des Einlagekontos nicht anfechten
Auf dem steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft werden insbesondere die Einlagen erfasst, die der Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese Einlagenrückgewähr - anders als Gewinnausschüttungen - nicht versteuern. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird Jahr für Jahr mit einem besonderen Bescheid festgeschrieben (§ 27 Abs. 2 KStG). Dieser Bescheid richtet sich an die Kapitalgesellschaft. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht eigenständig anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2022 (I R 53/19) entschieden.

Im Streitfall war die Klägerin an einer GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Der Vorgang war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters ("Drittanfechtungsrecht") ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen.

Praxistipp:
Bei der Einlagenrückgewähr durch eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft muss unbedingt eine Steuerbescheinigung mittels eines amtlichen Vordrucks ausgestellt und auch aufbewahrt werden (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG). Der amtliche Vordruck kann nicht durch einen Überweisungsträger mit Angaben zur Einlagenrückgewähr ersetzt werden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3.5.2022, 8 K 8077/20). Zudem sind bei Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto weitere Besonderheiten zu beachten. So mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft das steuerliche Einlagekonto - unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung - nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen.

Praxistipp:
Das handelsrechtliche Pendant zum steuerlichen Einlagekonto ist die Kapitalrücklage. Zwar stimmen Einlagekonto und Kapitalrücklage der Höhe nach oft überein, doch es gibt aufgrund steuerlicher Besonderheiten viele Fälle, in denen die Bestände voneinander abweichen. Daher ist das steuerliche Einlagekonto gesondert zu ermitteln und festzustellen. Ihm kommt eine eigenständige Bedeutung zu.
gepostet: 07.05.2023
Instandhaltungsrücklage: Volle Grunderwerbsteuer, aber keine AfA
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer das Guthaben, das in der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft angesammelt worden ist, mit. Zugegebenermaßen ist dies nicht ganz korrekt ausgedrückt, denn rechtlich gehört die Instandhaltungsrücklage, auch als Erhaltungsrücklage oder Instandhaltungsrückstellung bekannt, zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher kann sie auch gar nicht "verkauft" werden. Nach früherer Auffassung wurde das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einbezogen. Doch dies ist nicht mehr aktuell. Der Bundesfinanzhof vertritt nunmehr die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist - und zwar selbst dann nicht, wenn die Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17). Aufgrund der Rechtsänderung bei der Grunderwerbsteuer stellte sich die Frage, ob auch bei der Einkommensteuer Änderungen zu berücksichtigen sind. Doch das wird von der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main verneint (Verfügung vom 9.11.2022, S 2211 A - 12 - St 214). Für die Einkommensteuer gilt: Der bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Erhaltungsrücklage angesammelte Guthaben gehört nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung. Zwar habe der BFH mit oben genanntem Urteil entschieden, dass der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist. Dieses Urteil ändere allerdings nicht die Behandlung der erworbenen anteiligen Erhaltungsrücklage im ertragsteuerlichen Sinn. Folge: Wird im Kaufvertrag nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, ist dieser für ertragsteuerliche Zwecke entsprechend aufzuteilen. Beim Erwerber ist sodann der um die erworbene anteilige Erhaltungsrücklage für die Eigentumswohnung gekürzte Kaufpreis in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einzubeziehen.

Praxistipp:
Auch der Grund-und-Boden-Anteil, der im Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthalten ist, mindert die Bemessungsgrundlage für die AfA.
gepostet: 05.05.2023
Außergewöhnliche Belastung: Sind Kosten für ein Liegefahrrad abziehbar?
Menschen mit Behinderungen haben üblicherweise höhere Kosten aufzubringen als Menschen ohne Einschränkungen. Das betrifft auch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht übernommen werden. Es ist leider nur wenig bekannt, dass Kosten für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind, durchaus als außergewöhnliche Belastung - unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung - abziehbar sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen "zwangsläufig" entstanden sind. Und der Nachweis dieser Zwangsläufigkeit muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder durch die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden. Wichtig: Der Nachweis muss unbedingt vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein (§ 64 Abs. 1 Nr. 2e EStDV).

Ende 2021 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg einem Steuerbürger den Kostenabzug für ein Liegefahrrad versagt, weil der oben genannte "qualifizierte Nachweis" nicht erbracht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 7 K 7157/20). Dem Urteil lässt sich aber durchaus entnehmen, dass Kosten für ein Liegefahrrad bzw. Liegedreirad grundsätzlich abzugsfähig sein können, wenn sie von den Sozialträgern nicht übernommen werden. Voraussetzung für den Abzug ist aber stets das rechtzeitig eingeholte amtsärztliche Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Ein nachträglich ausgestelltes Gutachten hilft leider nicht weiter.
gepostet: 03.05.2023
Betriebsprüfung: Bundesfinanzhof hegt Zweifel an der Richtsatzsammlung
Jahr für Jahr gibt das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung heraus, die für viele Branchen beispielsweise die gängigen Rohgewinnaufschläge auf den Waren- und Materialeinsatz auflistet. Die Richtsätze sollen der Finanzverwaltung Anhaltspunkte geben, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben. Tatsächlich dient die Richtsatzsammlung oftmals als Schätzungsgrundlage im Anschluss an Betriebsprüfungen, wenn der Prüfer Mängel in der Kassenführung oder Buchführung feststellt. Zumindest kommt es im Rahmen von Außenprüfungen zu Diskussionen, wenn zum Beispiel die Rohgewinnaufschläge des geprüften Betriebs weit unterhalb der Richtsätze laut Richtsatzsammlung liegen.

Schon seit einiger Zeit steht die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung in der Kritik, denn wie das zugrunde liegende Zahlenmaterial zusammengetragen wurde und ob es wirklich repräsentativ ist, ist für Außenstehende kaum nachvollziehbar. Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof Zweifel an der Richtsatzsammlung geäußert und daher in einem Verfahren, in dem es um die Hinzuschätzung von Umsätzen eines Diskothekenbetreibers geht, das Bundesfinanzministerium zur Stellungnahme aufgefordert, das heißt, das BMF muss dem Verfahren "beitreten", wie es in der Gerichtssprache heißt (BFH-Beschluss vom 14.12.2022, X R 19/21). Unklar erscheint dem BFH insbesondere,

- welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;

- ob die regional zum Teil erheblich unterschiedliche Höhe fixer Betriebskosten (insbesondere Raum- und Personalkosten) der Festlegung bundeseinheitlicher Richtsätze entgegensteht;

- weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei so genannten Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch solche Betriebe grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;

- ob ganz oder teilweise erfolgreiche Rechtsbehelfe des Steuerpflichtigen gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

Zudem stelle sich die Frage, wie dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden kann, das Ergebnis einer Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung - insbesondere auch im Hinblick auf die spezifischen Daten, die dieser Sammlung zugrunde liegen - nachzuvollziehen und zu überprüfen.
gepostet: 01.05.2023
April 2023
Firmenwagen: Kostenschätzung bei der Fahrtenbuchmethode nicht erlaubt
Arbeitnehmer, die ihren Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil versteuern, und zwar entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Letztere ist allerdings mit einem hohen Aufwand verbunden. Nicht nur, dass die Fahrten detailliert aufgezeichnet werden müssen. Hinzu kommt auch, dass alle Kosten per Einzelnachweis zu belegen sind. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen. Ob es von dem Grundsatz, wirklich alle Kosten im Einzelnen belegen zu müssen, Ausnahmen gibt, musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Seine klare Antwort: Es gibt keinerlei Ausnahmen. Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen - im Urteilsfall der Treibstoffkosten - schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus (BFH-Urteil vom 15.12.2022, VI R 44/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin überließ zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Der Prüfer des Finanzamts stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war, dass die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt war. Daraufhin berechnete er den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmenwagen pauschal nach der Ein-Prozent-Methode. Die hiergegen gerichtete Klage war zwar erfolgreich, doch der BFH gab der Revision des Finanzamts statt. Zur Begründung verweist der BFH auf den Gesetzeswortlaut: § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt für die Fahrtenbuchmethode voraus, dass alle Kfz-Kosten durch Belege nachgewiesen werden.

Praxistipp:
Bei Dienstreisen, die mit dem privaten Pkw - also nicht mit dem Dienstwagen - unternommen werden, ist hingegen anerkannt, dass die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Das heißt: Statt die Dienstreisepauschale von 30 Cent/Km in Anspruch zu nehmen, kann der tatsächliche Kilometer-Kostensatz eines Fahrzeugs ermittelt werden. Und dabei dürfen die Treibstoffkosten anhand des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs geschätzt werden (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854).
gepostet: 29.04.2023
Behinderung: Kosten für Gartenumbau sind keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.10.2022 (VI R 25/20) entschieden. Der Sachverhalt: Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen sie und ihr Ehemann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Dies war nach Ansicht der obersten Steuerrichter rechtens. Als außergewöhnliche Belastungen könnten Aufwendungen nur anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen seien. Zwar sei die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen. Gleichwohl seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern dienten in erster Linie dem Freizeitverhalten. Immerhin wurden die in den Umbaukosten enthalten Lohnaufwendungen als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG anerkannt und waren folglich mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, von der Steuerschuld abzuziehen.
gepostet: 27.04.2023
Steuerbefreiung: Handy-Ankauf von Arbeitnehmern mit Rücküberlassung
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Mobiltelefon - auch - zur privaten Nutzung, so liegt hierin zwar ein geldwerter Vorteil, doch dieser ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Das gilt auch für die Übernahme der Grundgebühr und der laufenden Kosten bzw. einer Flatrate durch den Arbeitgeber. Nun ist nicht jeder Arbeitgeber bereit, zunächst ein mehr oder weniger teures Mobiltelefon zu erwerben, das anschließend überlassen wird und so haben einige Arbeitgeber zu folgender Gestaltung gegriffen: Der Arbeitnehmer besitzt ein gebrauchtes Handy. Dieses verkauft er an seinen Arbeitgeber für 1 Euro. Der Arbeitgeber stellt das Mobiltelefon seinem Arbeitnehmer anschließend wieder zur Verfügung, und zwar auch zur privaten Nutzung. Die monatliche Grundgebühr und die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem Kauf vom Arbeitgeber übernommen. Die Kostenübernahme soll nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei bleiben. Wenig überraschend steht die Finanzverwaltung einer solchen Gestaltung skeptisch gegenüber, so dass sie ihr die Anerkennung verweigert. Doch nun hat der Bundesfinanzhof das Steuermodell entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in drei Fällen gebilligt (BFH-Urteile vom 23.11.2022, VI R 49/20, VI R 50/20, VI R 51/20).

Die Begründung: Gestaltungen zwischen nahestehenden Personen müssen zwar einem Fremdvergleich standhalten. Zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern bestand bei Abschluss der Verträge aber ein natürlicher Interessengegensatz. Ein Näheverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern ist folglich nicht anzunehmen, so dass die Kaufverträge über die Mobiltelefone gar nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu überprüfen sind. Die Verkäufe der Mobiltelefone - in den Urteilsfällen zu Kaufpreisen zwischen 1 Euro und 6 Euro - stellen auch keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar. Es trifft zwar zu, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG nicht in Betracht gekommen wäre, wenn der Arbeitgeber lediglich die Telefongebühren ersetzt hätte, die Mobiltelefone also nicht zuvor angekauft hätte. Doch es steht es den Steuerpflichtigen frei, einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil in Anspruch zu nehmen. Vereinfacht gesagt: Kein Steuerpflichtiger ist verpflichtet, einen Sachverhalt so zu gestalten, dass die steuerliche Folge dem Wunsch der Finanzverwaltung entspricht.

Praxistipp:
Wird die zu dem jeweiligen Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte nicht in dem vom Arbeitgeber überlassenen Mobiltelefon verwendet, sondern in einem anderen Gerät, wird die Steuerfreiheit nicht gewährt. Das Modell muss im Übrigen wie vereinbart durchgeführt werden; es darf sich nicht um ein Scheingeschäft handeln.
gepostet: 25.04.2023
Kindergeld: Kein Anspruch während Vorbereitung zur Qualifikation als Fachärztin
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium lediglich eine Zweitausbildung darstellt. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, so dass während der Facharztweiterbildung kein Kindergeld gezahlt werden kann, zumal der Umfang der beruflichen Tätigkeit während der Weiterbildungszeit weit über 20 Stunden liegt (BFH-Urteil vom 22.9.2022, III R 40/21). Der Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss. Zum 1.1.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbereitungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienstverhältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraussichtlichen Ende des Medizinstudiums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facharztqualifikation jedoch mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Berufsausbildung handele. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Im Streitfall habe der Erwerbscharakter den Ausbildungscharakter überwogen. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissensvermittlung im Rahmen der Facharztausbildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbildungsvergütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.
gepostet: 23.04.2023
Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums
Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 %, 2,5 % oder 3 %, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2021 allerdings entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19). Kurz darauf hat das Finanzgericht Münster in ähnlicher Weise entschieden (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 1741/18 E).

In einem aktuellen Schreiben stellt das Bundesfinanzministerium nun dar, welche Anforderungen an ein Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums zu stellen sind. Und wie zu erwarten war, legt das BMF die Hürden doch wieder hoch (BMF-Schreiben vom 22.2.2023, IV C 3 - S 2196/22/10006: 005). Danach gilt unter anderem: Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen. Die bloße Übernahme einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten ist nicht als Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geeignet. Die Restnutzungsdauer und die Gesamtnutzungsdauer nach der Immobilienwertverordnung (ImmoWertV) entsprechen nicht der tatsächlichen Gesamt- bzw. Restnutzungsdauer eines einzelnen Gebäudes, sondern sind Modellansätze, die nur im Gesamtkontext einer Verkehrswertermittlung zu sachgerechten Ergebnissen führen.

Drei Faktoren können für eine kürzere Nutzungsdauer eines Gebäudes sprechen: der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer begrenzen können. Die Absicht, ein zunächst noch genutztes Gebäude abzubrechen oder zu veräußern, rechtfertigt es übrigens nicht, eine kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes zugrunde zu legen. Eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann erst angenommen werden, wenn die Vorbereitungen zum Gebäudeabbruch soweit gediehen sind, dass die weitere Nutzung in der bisherigen oder einer anderen Weise so gut wie ausgeschlossen ist.

Praxistipp:
Für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude (z.B. Hallen in Leichtbauweise oder bei Ställen und Schuppen) kann sich jeweils in Abhängigkeit von der Bauart, der Bauweise und der Nutzung bereits aus den amtlichen AfA-Tabellen eine kürzere Nutzungsdauer ergeben. Berufen sich die Steuerpflichtigen auf die in den AfA-Tabellen enthaltenen Richtwerte, sind diese anzusetzen.

Praxistipp:
Es ist zu beachten, dass die Kosten eines Gutachters vom Steuerpflichtigen zu tragen sind. Eine Erstattung kommt - wenn überhaupt - allenfalls in einem Klageverfahren in Betracht.
gepostet: 21.04.2023
Direktversicherung: Nutzung der Vervielfältigungsregelung bei Abfindungen
Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und eine Abfindung erhalten, fragen oft, ob es eine Möglichkeit gibt, die Steuerlast auf diese Abfindung ein Stück weit zu senken. Eine dieser Möglichkeiten ist die Einzahlung in eine Direktversicherung unter Nutzung der so genannten Vervielfältigungsregelung (§ 3 Nr. 63 EStG; § 40b EStG). Dabei gelten unterschiedliche Steuerregeln für Alt- und Neuverträge.

Wurde die Direktversicherung vor dem 1.1.2005 abgeschlossen, kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Betrag von 1.752 Euro in die Direktversicherung eingezahlt und pauschal besteuert werden. Der so vervielfältigte Betrag vermindert sich um die pauschal versteuerten Versicherungsbeiträge, die im laufenden Jahr und in den vorangegangenen sechs Jahren in die Direktversicherung bereits eingezahlt wurden (§ 52 Abs. 52a EStG). Die Vervielfältigungsregel muss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen. Um die Vervielfältigungsregel nach altem Recht nutzen zu können, muss vor 2018 mindestens ein Beitrag mit 20 Prozent pauschal besteuert worden sein.

Bei neueren Verträgen mit Vertragsabschluss seit dem 1.1.2005 gilt: Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

Aber wann ist ein Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben? Bislang gilt: Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Ohne zeitliche Beschränkung kann die Vervielfältigungsregel auch nach dem Ausscheiden genutzt werden, sofern die Umwandlung von Arbeitslohn vor bzw. exakt mit dem Ausscheiden vereinbart wird (BMF-Schreiben vom 12.8.2021, BStBl 2021 I S. 1050; R 40b.1 Abs. 11 LStR). Doch zum 1. Januar wurden die Lohnsteuerrichtlinien in R 40b.1 Abs. 11 LStR geändert. Für die Altfälle, also bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005, gilt nun:

Die Vervielfältigung der Pauschalierungsgrenze kann nach § 40b Abs. 2 Satz 3 EStG erfolgen, wenn sie im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses steht; ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Direktversicherungsbeitrag innerhalb von zwölf Monaten vor dem Auflösungszeitpunkt geleistet wird.

Nach Auflösung des Dienstverhältnisses kann sie ohne zeitliche Beschränkung angewendet werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses steht. Das bedeutet: Die Umwidmung einer Abfindung, eventuell auch einer nachträglich gewährten Tantieme, zwecks Einmalzahlung in eine Direktversicherung kann auch noch nach der Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Praxistipp:
Bei Vertragsabschlüssen ab dem 1.1.2005 bleibt es (noch) bei der Drei-Monats-Frist. Das entsprechende BMF-Schreiben ist noch nicht geändert worden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Gesagte nicht nur für Einzahlungen in eine Direktversicherung, sondern auch für Einzahlungen in eine Pensionskasse gilt.
gepostet: 19.04.2023
Trennung und Scheidung: Wohnungsüberlassung gilt als Unterhaltsleistung
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten können bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses Verfahren ist unter dem Namen Realsplitting bekannt. Als Unterhaltsleistungen gelten auch Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Partner überlassenen Wohnung. Wird dem Ex-Gatten die Wohnung "ohne Miete" aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung überlassen und vermindert sich dadurch die Barunterhaltsverpflichtung, wird dies im Rahmen des Realsplittings berücksichtigt (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96). Fraglich war bislang, in welcher Höhe die Wohnungsüberlassung beim Sonderausgabenabzug anzusetzen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun wie folgt Stellung genommen:

Bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung handelt es sich um Naturalunterhalt, der in Höhe der ortsüblichen Miete beim Realsplitting berücksichtigt werden kann. Die ortsübliche Miete ist auch dann anzusetzen, wenn die Parteien unterhaltsrechtlich einen betragsmäßig geringeren Wohnvorteil vereinbart haben (BFH-Urteil vom 29.6.2022, X R 33/20). Allerdings nimmt der BFH auch eine wichtige Differenzierung vor.

Der Sachverhalt: In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde ein Barunterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat bestimmt. Zudem wurde Folgendes geregelt: Solange die Ehefrau noch in der ehemals gemeinsamen Familienwohnung lebt, wird ein Anteil von 400 Euro als Wohnvorteil der Ehefrau bewertet und mithin nur ein Betrag in Höhe von 200 Euro an die Ehefrau vom Ehemann ausgezahlt. Im Rahmen der Steuererklärung legte der Mann jedoch dar, dass der Mietwert ca. 800 Euro beträgt. Demnach machte er anstatt 7.200 Euro ca. 12.000 Euro als Sonderausgaben geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten diesen höheren Betrag ab, doch der BFH gab dem Steuerzahler zumindest dem Grunde nach Recht.

Eine Naturalunterhaltsleistung ist im Rahmen des Realsplittings auch dann mit dem objektiven Wert, hier mit dem ortsüblichen Mietzins, anzusetzen, wenn die Parteien in einer Unterhaltsvereinbarung subjektiv einen geringeren Betrag zugrunde gelegt haben. Allerdings macht der BFH folgende Einschränkung: Sofern die gemeinsamen Kinder weiter in der überlassenen Wohnung verbleiben, bleibt der auf sie entfallende Wohnvorteil bei den abziehbaren Unterhaltsleistungen außer Betracht. Zudem ist folgende Besonderheit zu beachten: Die Überlassung einer Wohnung an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten kann auch auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruhen, also ein "echtes" Mietverhältnis darstellen. Dieses unterfällt nicht dem Realsplitting, sondern ist - wie bei einer Vermietung an Fremde - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu würdigen.

Praxistipp:
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen können ungeahnte steuerliche Folgen auslösen, insbesondere wenn es auch um die Übertragung von Immobilien geht. So wird zuweilen übersehen, dass die Übertragung eines Grundstücks oder Grundstücksteils im Zuge einer Scheidung ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft auslösen kann. Bitte benachrichtigen Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie entsprechende Vereinbarungen treffen möchten.
gepostet: 17.04.2023
Organschaft: Gewinnabführungsvertrag unbedingt tatsächlich durchführen
Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind häufig so genannte Organschaften erwünscht. Dabei wird eine Tochtergesellschaft, die Organgesellschaft, in das Mutterunterunternehmen, den Organträger, in steuerlicher Hinsicht eingegliedert. Der Vorteil einer solchen Organschaft liegt darin, dass im Ergebnis mehrere Gesellschaften als einziges Steuersubjekt behandelt werden und Verluste im Organkreis ausgeglichen werden können. Während Organschaften im Bereich der Umsatzsteuer bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entstehen können, bedarf es für ertragsteuerliche Zwecke neben einer finanziellen Eingliederung auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Wichtig ist, dass die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages tatsächlich - zeitnah - vollzogen werden. Dies bedeutet unter anderem, dass die ermittelten Gewinne entweder durch Zahlung oder aber durch eine zur Anspruchserfüllung führende und der tatsächlichen Zahlung gleich stehende Aufrechnung abgeführt werden. Zur tatsächlichen Durchführung reicht der Verbindlichkeitsausweis in der Bilanz der Organgesellschaft allein nicht aus; die Organgesellschaft muss diese Verbindlichkeit auch zeitnah erfüllen. Wird der Gewinnabführungsvertrag nicht durchgeführt, so wird die körperschaftsteuerliche Organschaft nicht anerkannt.

In einem aktuellen Urteil ist das Finanzgericht Köln der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt, wonach ein Gewinnabführungsvertrag nur dann tatsächlich durchgeführt wird, wenn die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit beglichen werden. Eine bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto hat im Streitfall nicht ausgereicht, um die formellen Voraussetzungen des Gewinnabführungsvertrages zu erfüllen (FG Köln, Urteil vom 21.6.2022, 10 K 1406/18).
gepostet: 15.04.2023
Kryptowährungen: Private Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
Die Frage, wie Geschäfte rund um Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind, beschäftigt seit Jahren die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen (BFH-Urteil vom 14.2.2023, IX R 3/22).

Im Streitfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne bejaht. Bei Kryptowährungen handele es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ("Spekulationsgeschäft") nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen.

Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei weit zu fassen. Er umfasse neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen seien bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero seien wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Die Besteuerung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein so genanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liege nicht vor (Quelle: Mitteilung des BFH vom 28.2.2023).

Praxistipp:
Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin etc. nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für "Lending" genutzt wurden oder die Steuerbürger beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als "Stake" zur Verfügung gestellt haben (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, BStBl 2022 I S. 668). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Vorgänge im Zusammenhang mit virtuellen Währungen aber auch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein können und dann andere Regeln gelten. Maßgebend für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen ist unter anderem, ob eine Tätigkeit nachhaltig, also mit einer gewissen Intensität, ausgeübt wird. So ist die Blockerstellung nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.
gepostet: 13.04.2023
Gruppenkrankenversicherung: Unschädliche Vorauszahlung von Beiträgen?
Wenn Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter eine Gruppenkrankenversicherung abschließen, die beispielsweise Zusatzleistungen wie Zahnbehandlung und Zahnersatz absichert, ist der Vorteil für die Arbeitnehmer steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So darf der Beitrag je Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 50 Euro (früher 44 Euro) im Monat betragen. Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Zudem darf der jeweilige Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur den Versicherungsschutz selbst, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Wertes verlangen (BFH-Urteil vom 7.6.2018, BStBl 2019 II S. 371).

Ein vom Arbeitgeber gewährter Vorteil bleibt nur dann steuerfrei, wenn er tatsächlich monatlich bis zur Höhe der Freigrenze gewährt wird. Besser ausgedrückt: Wird dem Arbeitnehmer zum Beispiel gleich im Januar ein Vorteil im Wert von 600 Euro gewährt, so darf dieser nicht rechnerisch auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss - da er 50 Euro übersteigt - im Januar voll versteuert werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Vorauszahlung von Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung allerdings für die 50-Euro-Grenze bzw. für die damalige 44-Euro-Grenze als unschädlich betrachtet (Urteil vom 21.10.2022, 10 K 262/22).

Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat eine betriebliche Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Versichert wurden Zusatzleistungen zur Krankenversicherung wie Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung, Zahnersatz. Ein Wahlrecht der Arbeitnehmer zwischen Versicherungsleistung und Geldzahlung war nicht vorgesehen. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die Beiträge als laufende Monatsbeiträge gezahlt werden. Der Arbeitgeber leistete die Beiträge dennoch jährlich als Einmalzahlung. Sie beliefen sich je Arbeitnehmer auf Beträge zwischen 99,19 Euro und 432,92 Euro. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beitragszahlung zum Zufluss von Barlohn für die Arbeitnehmer führe und die damalige 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge deshalb nicht anwendbar sei. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Begründung: Für die Berechnung, ob die monatliche Freigrenze eingehalten ist, ist der Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs maßgeblich. Für den Zufluss von Arbeitslohn kommt es aber nicht auf das Innehaben von Ansprüchen (gegen den Arbeitgeber), sondern auf die Erfüllung dieser Ansprüche an. Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem der Arbeitnehmer durch die Erfüllung seines Anspruchs die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt. Diese erlangten die Arbeitnehmer jeweils erst mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes. Mit der jährlichen Vorauszahlung der Beiträge war den Arbeitnehmern der Sachbezug "Versicherungsschutz” bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen.

Praxistipp: In dem aktuellen Verfahren wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist leider noch nicht bekannt. Wer Streitigkeiten mit dem Finanzamt aus dem Wege gehen möchte, sollte - jedenfalls bis zu einer eventuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs - hohe Beitragsvorauszahlungen besser vermeiden.
gepostet: 11.04.2023
Doppelte Haushaltsführung: Stellplatz fällt nicht unter die 1.000-Euro-Grenze
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.

Im Jahre 2020 hat das Finanzgericht des Saarlandes darüber hinaus entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17). Diese Entscheidung ist rechtskräftig, obwohl die Revision ausdrücklich zugelassen wurde. Nunmehr hat auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern geurteilt, dass Aufwendungen für einen - separat von der Wohnung angemieteten - Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie werden nicht von der 1.000-Euro-Grenze erfasst. Die Kosten sind auch nicht mit der Pendlerpauschale für das Kfz abgegolten, sondern gelten als "sonstige", nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22). Die Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig.

Praxistipp:
Die Kosten für Heizung und Warmwasser fallen nach Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls nicht unter die 1.000 Euro-Grenze und sind im Rahmen einer - steuerlich anerkannten - doppelten Haushaltsführung folglich voll abziehbar. Ob die Finanzverwaltung dies genauso sieht, ist allerdings fraglich.
gepostet: 09.04.2023
Erdbeben Türkei und Syrien: Steuermaßnahmen bei Unterstützungsleistungen
Das verheerende Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass herausgegeben. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019). Unter anderem wird geregelt, dass für Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Statt einer sonst üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Fragen bei der Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden, den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen sowie schenkungsteuerliche Befreiungen bei Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.

Beispielsweise soll der Betriebsausgabenabzug bei Unterstützungsleistungen aus dem Betriebsvermögen heraus nicht behindert werden. So verfügt das BMF: Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Und weiter: Unter allgemeinen Billigkeitserwägungen ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Erdbeben Geschädigte oder mit der Bewältigung des Erdbebens befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln.

Darüber hinaus gilt im Bereich der Umsatzsteuer: Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege abziehbar, sofern ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind, also insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
gepostet: 07.04.2023
Spekulationsgeschäft: Teilverkauf des Gartens kann Steuerpflicht auslösen
Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb wieder verkauft, muss einen eventuellen Veräußerungsgewinn versteuern. Steuerfrei bleibt - unter bestimmten Voraussetzungen - nur der Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Was aber gilt, wenn lediglich ein Teil des Grundstücks, auf dem sich das Eigenheim befindet, verkauft wird und das Haus mitsamt des Restgrundstücks weiter selbst genutzt wird? Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Teilverkauf eines Grundstücks, hier eines Gartenteils, die so genannte Spekulationsbesteuerung auslöst (Urteil vom 20.7.2022, 4 K 88/21). Der Sachverhalt: Eheleute erwarben in 2014 ein Einfamilienhaus mitsamt eines sehr großen Grundstücks. Als im Jahre 2018 in der Nachbarschaft gebaut wurde, erkannten die Eheleute, dass auf ihrem Grundstück noch ein weiteres Gebäude errichtet werden könnte. Daraufhin veranlassten sie die Teilung des Grundstücks und veräußerten in 2019 eine Parzelle. Dem Finanzamt gegenüber erläuterten sie, dass sie lediglich einen Teil ihres Gartens des von ihnen selbst genutzten Grundstücks veräußert hätten. Das von ihnen in 2014 angeschaffte Grundstück in dem kleinen Dorf sei von ortsüblicher Größe gewesen. Das Finanzamt und nun auch das Finanzgericht waren dennoch der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft (§§ 22, 23 EStG) vorgelegen habe. Dies sei auch dann gegeben, wenn das restliche Grundstück weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Begründung: Der Verkauf eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes ist steuerfrei, und zwar inklusive des dazugehörigen Grund und Bodens. Im Streitfall diente das verkaufte Flurstück aber nicht mehr eigenen Wohnzwecken. Mit der Grundstücksteilung und der Bildung des neuen Flurstücks zum Zwecke des Verkaufs war der Zusammenhang mit dem weiterhin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude aufgehoben. Der Grund und Boden gehörte nicht mehr zum eigengenutzten Gebäude und konnte daher auch nicht länger zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen. Die Frage, ob eine Parzellierung einer zuvor erworbenen Grundstückfläche und deren Weiterverkauf innerhalb des zehnjährigen Veräußerungszeitraums wegen der Weiternutzung des erworbenen Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken zu einem Veräußerungsgeschäft i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt, habe grundsätzliche Bedeutung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. IX R 14/22.
gepostet: 05.04.2023
Infektionsschutzgesetz: Keine Lohnsteuer-Nachforderung in Bagatellfällen
Insbesondere im Erstjahr der Corona-Pandemie wurden viele Arbeitnehmer in Quarantäne geschickt, ohne selbst krank gewesen zu sein. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht in § 56 eine Verdienstausfallentschädigung für diese Fälle vor. Den Verdienstausfall zahlt zunächst der Arbeitgeber. Die Leistung wird dem Arbeitgeber aber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Das Bundesfinanzministerium hat nun zu steuerlichen Fragen rund um die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Stellung genommen und dabei eine erfreuliche Nichtbeanstandungsgrenze eingeführt (BMF-Schreiben vom 25.1.2023, IV C 5 - S 2342/20/10008 :003). Danach gilt unter anderem:

Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz ist steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Stellt der Arbeitgeber im Nachhinein fest, dass seine ursprüngliche Behandlung der Lohnzahlung/Verdienstausfallentschädigung (Lohnversteuerung bzw. Steuerfreistellung) unzutreffend war, ist er verpflichtet, zu viel erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung zu erstatten bzw. noch nicht erhobene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. Eine Änderung des Lohnsteuerabzugs ist aber nur bis zur Übermittlung bzw. bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. Wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber bereits an die Finanzverwaltung übermittelt, ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich (§ 41c Abs. 3 EStG). Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Lohnsteuer-Anmeldung dürfen nicht berichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn, der zunächst versteuert wird, und erhält der Arbeitgeber später auf seinen Antrag hin von der Entschädigungsbehörde eine Erstattung nach § 56 IfSG, so liegt insoweit eine unzutreffende Lohnversteuerung zuungunsten des Arbeitnehmers vor. Im Falle der unzutreffenden Lohnversteuerung unterliegt der Arbeitgeber in der Regel aber keiner lohnsteuerlichen Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstätten-Finanzamt. Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Erstattung der vom Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer daher (nur) im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen.

Geht der Arbeitgeber zunächst davon aus, dass eine Zahlung an den Arbeitnehmer als Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG steuerfrei ist und wird der Erstattungsantrag des Arbeitgebers später von der Entschädigungsbehörde abgelehnt oder ein niedrigerer Betrag als beantragt erstattet, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten. Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber eine zu viel gezahlte Verdienstausfallentschädigung zwar vom Arbeitnehmer zurückfordern und die Lohnsteuerbescheinigung entsprechend ändern, doch wenn zwischen Antragstellung und späterer Ablehnung der Entschädigung viele Monate vergangen sind, wird das nicht möglich sein.

Kommt eine Berichtigung der Lohnsteuer(-bescheinigung) durch den Arbeitgeber nicht infrage, muss er dem Betriebsstätten-Finanzamt den nicht vorgenommenen Lohnsteuerabzug anzeigen. Das Betriebsstätten-Finanzamt fordert die zu wenig erhobene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nach (Nachforderungsbescheid). Die nachgeforderte Lohnsteuer wird dann bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers auf die Einkommensteuer angerechnet. Wahlweise kann das Betriebsstätten-Finanzamt auf die Nachforderung verzichten, wenn der Arbeitnehmer ohnehin zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Praxistipp:
In den Fällen unzutreffender Steuerfreistellung wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absieht, sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 Euro pro Quarantänefall nicht übersteigt. Insoweit haftet der Arbeitgeber auch nicht für die nicht vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer. Von einer Nachforderung der zu wenig erhobenen Lohnsteuer beim Arbeitnehmer wird abgesehen. In diesen Fällen unterbleibt auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
gepostet: 03.04.2023
Übungsleiterpauschale: Vorträge bei Verbänden sind nicht begünstigt
Für bestimmte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wird die so genannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro gewährt. Das heißt, bis zu diesem Betrag bleiben die Einnahmen steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer gemeinnützigen Institution oder eines öffentlich-rechtlichen Auftraggebers erfolgen. Das Finanzgericht Köln ist der Auffassung, dass eine Steuerfreiheit nicht in Betracht kommt, wenn Vortragstätigkeiten gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltungen von den Teilnehmern besucht werden, um einer Fortbildungspflicht nachzukommen und die Erfüllung dieser Pflicht wiederum von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, zum Beispiel einer Berufskammer, geprüft wird. Ein mittelbarer Zusammenhang zu einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber reicht folglich nicht aus, um die Übungsleiterpauschale zu erlangen (Urteil vom 20.1.2022, 15 K 1317/19). Der Kläger erzielte Vortragshonorare, für die er die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG beantragte. Die Vorträge wurden bei Verlagen und Verbänden gehalten; Zielgruppe waren Rechtsanwälte. Die Veranstaltungen konnten als Fachanwaltsfortbildung berücksichtigt werden. Die Überprüfung der entsprechenden Fortbildungspflicht obliegt den Rechtsanwaltskammern. Damit lag nach Ansicht des Klägers eine begünstigte Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vor. Finanzamt und Finanzgericht indes versagten die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung verlange als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das sei hier nicht gegeben. Die spätere Anerkennung der Veranstaltungen als Fortbildung für Fachanwälte bewirke keine Steuerbefreiung.
gepostet: 01.04.2023
März 2023
Erdbeben Türkei und Syrien: Steuermaßnahmen bei Unterstützungsleistungen
Das verheerende Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat enormes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Um Unterstützungsmaßnahmen zu fördern, hat das Bundesfinanzministerium einen so genannten Katastrophenerlass herausgegeben. Er gilt für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27.2.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :019). Unter anderem wird geregelt, dass für Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt. Statt einer sonst üblichen Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Der vereinfachte Nachweis genügt für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2023 auf spezielle Sonderkonten eingezahlt werden, und zwar bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Weitere Regelungen betreffen Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Erdbeben geschädigte Personen, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, lohnsteuerliche Fragen bei der Unterstützung von Arbeitnehmern und Arbeitslohnspenden, den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen sowie schenkungsteuerliche Befreiungen bei Zuwendungen an hilfsbedürftige Personen.

Beispielsweise soll der Betriebsausgabenabzug bei Unterstützungsleistungen aus dem Betriebsvermögen heraus nicht behindert werden. So verfügt das BMF: Wendet der Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2023 seinen von dem Erdbeben geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Und weiter: Unter allgemeinen Billigkeitserwägungen ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Erdbeben Geschädigte oder mit der Bewältigung des Erdbebens befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln.

Darüber hinaus gilt im Bereich der Umsatzsteuer: Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege abziehbar, sofern ansonsten die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind, also insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird im Billigkeitswege nicht besteuert.
gepostet: 04.03.2023
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für medizinische Heilhypnose
Wer die Kosten für eine medizinische Heilhypnose selbst trägt, kann diese nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn die medizinische Indikation vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bescheinigt wird. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis f EStDV in einer abschließenden Aufzählung den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch die genannten Unterlagen. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen zu erbringen. Selbst wenn ein Kostenabzug dem Grunde nach möglich ist, wird aber eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.6.2021, 6 K 1784/29).
gepostet: 29.03.2023
Investmentfonds: Vorabpauschale für 2023 bekanntgegeben
Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht.

Für das Jahr 2021 war keine Vorabpauschale zu versteuern. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich konnte sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, BStBl 2021 I S. 56). Auch für das Jahr 2022 war keine Vorabpauschale zu versteuern, denn der Basiszins war weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, BStBl 2022 I S. 122). Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).
gepostet: 27.03.2023
Abfindung an weichende Mieter: Sofortabzug der Zahlung möglich
Die umfassende Renovierung einer Immobilie ist zuweilen nur möglich, wenn die Mieter zuvor ausgezogen sind. Sofern den Mietern für den - vorzeitigen - Auszug Abfindungen gezahlt werden, ist in steuerlicher Hinsicht die Frage zu beantworten, ob die Entschädigungen sofort abziehbar sind oder ob sie zu Herstellungskosten führen und nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind. Im November 2021 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Sie wären danach nur per AfA abziehbar (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F). Doch der Bundesfinanzhof hat der hiergegen gerichteten Revision entsprochen und einem Sofortabzug der Kosten zugestimmt.

Der Sachverhalt: Ein Vermieter erwarb im Jahr 2016 eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. Euro, die er in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen rund 836.000 Euro auf das Gebäude. Um die Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte der Vermieter Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten und versagte den sofortigen Abzug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb zunächst ohne Erfolg. Begründung: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (netto) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Mieterabfindungen seien als solche anschaffungsnahen Herstellungskosten zu behandeln.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat entschieden, dass eine Abfindung, die der Eigentümer für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude für Vermietungszwecke umfangreich renovieren zu können, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort absetzbar ist. Sie gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG, die sich lediglich im Wege der Abschreibung steuermindernd auswirken (BFH-Urteil vom 20.9.2022, IX R 29/21).

Zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten rechnen nur bauliche Maßnahmen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Nicht dazu gehören ausdrücklich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Sonstige Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-)veranlasst sind, gehören ebenfalls nicht dazu. Dies betrifft beispielsweise Mieterabfindungen.

Praxistipp:
Im Urteilsfall ging es unzweifelhaft um eine - fortgesetzte - Vermietungstätigkeit. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn eine Eigennutzung oder ein Verkauf geplant wären. Wäre die Abfindung im Übrigen geleistet worden, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, würde die Zahlung zu den Herstellungskosten des Gebäudes gehören, die wiederum nur im Wege der AfA berücksichtigt würden.
gepostet: 25.03.2023
Solidaritätszuschlag: In 2020 und 2021 war er nicht verfassungswidrig
Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.1.2023 (IX R 15/20) entschieden.

Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in den Jahren 2020 und 2021 nach Ansicht des BFH noch um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe. Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 habe der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren. Eine zwingende rechtstechnische Verbindung zwischen dem Solidarpakt II, dem Länderfinanzausgleich und dem Solidaritätszuschlag bestehe nicht. Zudem habe in den Streitjahren 2020 und 2021 nach wie vor ein wiedervereinigungsbedingter Finanzbedarf des Bundes bestanden. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung auf diesen fortbestehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts gegeben war, hingewiesen. Er habe weiterhin schlüssig dargelegt, dass die Einnahmen aus dem ab 2021 fortgeführten Solidaritätszuschlag zukünftig die fortbestehenden wiedervereinigungsbedingten Kosten nicht decken werden.

Dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter verringern werden, habe der Gesetzgeber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft tretenden Beschränkung des Solidaritätszuschlags auf die Bezieher höherer Einkommen und der damit verbundenen Reduzierung des Aufkommens in Rechnung gestellt. Aus dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags werde daher deutlich, dass der Gesetzgeber diesen nicht unbegrenzt erheben will, sondern nur für eine Übergangszeit. Ein finanzieller Mehrbedarf des Bundes, der aus der Bewältigung einer Generationenaufgabe resultiert, könne auch für einen sehr langen Zeitraum anzuerkennen sein. Dieser Zeitraum sei beim Solidaritätszuschlag jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Der Solidaritätszuschlag verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, sei die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher könne auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund sei die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt (Quelle: BFH, Mitteilung vom 30.1.2023).

Praxistipp:
Es steht zu vermuten, dass die jetzt unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde einlegen werden. Ungeachtet dessen wird sich das Bundesverfassungsgericht über kurz oder lang mit einem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts befassen müssen, in dem es um die Frage geht, ob der Solidaritätszuschlag bereits im Veranlagungszeitraum 2007 verfassungswidrig war (Az. des BVerfG: 2 BvL 6/14). Zudem liegt eine weitere Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 1505/20 vor.
gepostet: 23.03.2023
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für Pkw-Vermietung an den Ehegatten
Eine Pkw-Vermietung unter Ehegatten ist steuerlich anzuerkennen, wenn diese einem Fremdvergleich standhält. In einem aktuellen Urteil sieht der Bundesfinanzhof in der entgeltlichen Überlassung eines Kfz an den Ehepartner keinen Gestaltungsmissbrauch und hat dem überlassenden Ehegatten, hier der Ehefrau, den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Pkw gewährt (BFH-Urteil vom 29.9.2022, V R 29/20).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Ehefrau kaufte einen Pkw mit eigenen finanziellen Mitteln und überließ das Fahrzeug ihrem Ehemann, der als selbstständiger Arzt tätig war, im Rahmen eines Leasingvertrages entgeltlich zur Nutzung. Als Laufzeit des Leasingvertrages wurden 36 Monate vorgesehen. Die vereinbarten Leasingraten waren marktüblich. Auch der gesamte Leasingvertrag wurde fremdüblich gestaltet und durchgeführt. Der Ehemann nutzte den Wagen ganz überwiegend beruflich. Nach den Modalitäten des Leasingvertrages war die Ehefrau nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Eigentümerin des Pkw anzusehen. Vor dem BFH ging es nun speziell um die Frage, ob der Ehefrau der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zusteht. Die Richter führen diesbezüglich aus: Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw, hier der Ehefrau, ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen (BFH-Urteil vom 29.9.2022, V R 29/20).

Praxistipp:
Die steuerlichen Folgen des Modells "Vermietung unter Ehegatten" sind optimalerweise die Folgenden: Der nutzende Ehegatte, hier der Ehemann als Leasingnehmer, kann die Leasingraten vorbehaltlich eines Privatanteils voll als Betriebsausgaben abziehen. Beim Leasinggeber, hier der Ehefrau, liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - und keine gewerblichen oder Vermietungseinkünfte - vor (R 15.7 EStR). Diese sonstigen Einkünfte sind bei Unterschreiten einer Freigrenze von 256 EUR komplett steuerfrei. Vor allem aber muss ein späterer Veräußerungsgewinn beim Verkauf des Kfz nicht besteuert werden. Das liegt daran, dass der Pkw (auch) beim Leasinggeber nicht zu Betriebsvermögen wird. Und ein Verkauf aus dem Privatvermögen heraus ist steuerfrei, da ein Pkw als "Gegenstand des täglichen Gebrauchs" gilt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Umsatzsteuerlich besteht für den Leasinggeber ein voller Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten, wenn er auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Sofern er nach Ablauf von fünf Jahren zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt, unterliegt der Veräußerungserlös nicht der Umsatzsteuer. Das heißt, dass das Fahrzeug erst nach mehr als fünf Jahren verkauft werden darf, auch wenn der Leasingvertrag nur 36 Monate läuft.
gepostet: 21.03.2023
Wohnungsrecht: Kosten der Ablösung können sofort abziehbar sein
Werden Immobilien auf die nachfolgende Generation übertragen, behalten sich die Eltern oftmals ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht vor. Doch manchmal ändern sich die Lebensumstände und ein solches Wohnungs- oder ein Nießbrauchrecht wird abgelöst. Erfolgt die Ablösung entgeltlich, stellt sich die Frage, ob die Kosten sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder ob sie nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind. Vorausgesetzt natürlich, die Immobilie soll weiterhin bzw. nach Auszug des Wohnungsrechtsinhabers vermietet werden.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Aufwendungen für die Aufgabe des Wohnungsrechts als - sofort abziehbare - Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt (BFH-Urteil vom 20.9.2022, IX R 9/21).

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2012 das Erbbaurecht für ein Grundstück erworben. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohngebäude (Doppelhaushälfte). Das Erbbaurecht war mit einem Wohnungsrecht zugunsten der A belastet. Im Jahre 2017 verzichte A gegen Zahlung einer einmaligen "Ausgleichsentschädigung" in Höhe von 40.000 Euro auf ihr Wohnungsrecht und verpflichtete sich, das Gebäude zu räumen. Nach einer umfassenden Renovierung wird die Doppelhaushälfte seit 2018 vom Kläger dauerhaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das Finanzamt wertete die Ausgleichsentschädigung für die Aufgabe des Wohnungsrechts nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten, sondern als Anschaffungskosten des Wohngebäudes und berücksichtigte nur eine anteilige lineare AfA in Höhe von 2 Prozent. Der BFH sieht die Sache anders.

Es sei ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen, wenn dem Inhaber eines Wohnungsrechts ein Entgelt dafür gezahlt wird, dass dieser der Löschung seines Rechts zustimmt, er das Gebäude räumt und der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte so erreicht, dass die Wohnung vermietet werden kann. Mithin seien im Urteilsfall vorab entstandene Werbungskosten in Gestalt der Ausgleichsentschädigung (40.000 Euro) sowie auch der Notarkosten für die Beurkundung des Verzichts auf das Wohnungsrecht abzuziehen.

Praxistipp:
Anders als im Urteilsfall soll die Ablösung eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechts oftmals unentgeltlich erfolgen. Dann kann allerdings eine hohe Schenkungsteuer ausgelöst werden. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn bei Ihnen die Ablösung eines entsprechenden Rechts geplant ist.
gepostet: 19.03.2023
Arbeitslohn: Kostenerstattung für Führungszeugnis ist nicht zu versteuern
Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Einholung polizeilicher Führungszeugnisse zum Zweck der Prävention gegen sexualisierte Gewalt führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn - so hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23.3.2022 (7 K 2350/19 AO) entschieden. Die Kläger gehören zum Arbeitgeberkreis eines Generalvikariats. Nach der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen haben sich die kirchlichen Rechtsträger unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegt: Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige, die Minderjährige, schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, müssen bei der Einstellung bzw. Beauftragung und nachfolgend im regelmäßigen Abstand von fünf Jahren ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Die Kosten werden den Mitarbeitern erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen seien. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung: Arbeitslohn ist dann nicht anzunehmen, wenn ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Für ein solches Interesse des Arbeitgebers spricht bereits, dass sich die Regelungen der Präventionsordnung an den Arbeitgeber und nicht an die Beschäftigten richten. Die Arbeitnehmer selbst haben kein bedeutsames eigenes Interesse an der Einholung eines Führungszeugnisses.

Praxistipp:
In vielen Berufen ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erforderlich. Das Urteil hat daher nicht nur für die kirchlichen Arbeitgeber und deren Mitarbeiter Bedeutung. Gegen das Urteil wurde die Revision eingelegt. Das Az. beim BFH lautet: VI R 10/22.
gepostet: 17.03.2023
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasingverträgen
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind auch Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Hinzurechnung erfolgt allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur mit einem bestimmten Prozentsatz. Zudem wird ein Freibetrag berücksichtigt.

Wenn allerdings der Freibetrag von 200.000 Euro (früher: 100.000 Euro) überschritten wird, kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen häufig zu Diskussionen darüber, was tatsächlich unter den Begriff der Miet- und Pachtzinsen fällt. So gehört beispielsweise die Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen (BFH-Urteil vom 2.2.2022, III R 65/19). Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, Teil der "Leasingrate“ sind und gewerbesteuerrechtlich hinzugerechnet werden (BFH-Urteil vom 20.10.2022, III R 33/21).

Der Sachverhalt: Die Klägerin hat als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen abgeschlossen. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin die anfallenden Wartungsgebühren. Das Finanzamt gelangte zu der Ansicht, dass die Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei. Die anschließende Klage und auch die Revision blieben erfolglos.

Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts habe zwar der Leasinggeber dem Leasingnehmer die Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Es stehe dem Leasinggeber aber grundsätzlich frei, von dieser gesetzlichen Grundregel abzuweichen und die Wartungskosten auf den Leasingnehmer abzuwälzen. Wirtschaftlich stellen die besonderen Vergütungen für die Wartungsarbeiten dann nichts anderes dar als Teile des Entgelts, das der Leasingnehmer für die Überlassung des Gebrauchs einschließlich der Nutzung und der mit der Nutzung verbundenen Abnutzung zu entrichten hat.
gepostet: 16.03.2023
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bayern strengt Verfassungsklage an
Wir hatten Sie bereits darüber informiert, dass der Gesetzgeber die Faktoren für die Ermittlung der pauschalierten Grundstückswerte angepasst hat, die bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer zugrunde zu legen sind. Dies geschah mit dem Jahressteuergesetz 2022. Die recht technisch klingende Gesetzesänderung kann dazu führen, dass sich die Grundstückswerte und damit die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilienübertragungen erheblich erhöhen.

Die Bayerische Landesregierung hatte sich - zur Abmilderung der steuerlichen Auswirkungen - für eine Erhöhung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge eingesetzt, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Der Bayerische Staatsminister der Finanzen, Albert Füracker, hat daher unmittelbar nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 angekündigt, dass Bayern für höhere Freibeträge vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wird (Quelle: Pressemitteilung Nr. 425 vom 22.12.2022, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat).

Das Ministerium hat nun bestätigt, dass der Antrag tatsächlich erarbeitet wird. In Anbetracht der hohen juristischen Komplexität der Materie werde dies allerdings noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen (Quelle: www.steuerrat24.de).

Praxistipp:
Natürlich ist nicht vorhersehbar, ob der Antrag Bayerns Erfolg haben wird und wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Aber dennoch gilt: Wer mit einer Schenkung noch etwas warten kann, sollte dies zumindest in Erwägung ziehen. Denn wenn der Antrag Bayerns tatsächlich in Karlsruhe vorliegt, könnte im Nachgang zu einem Schenkungsteuerbescheid (und eventuell einem Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes) Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Damit besteht zumindest ein kleiner Funken Hoffnung auf den Ansatz höherer Freibeträge.
gepostet: 15.03.2023
Versorgungswerk: Besteuerung auch bei unterbliebenem Sonderausgabenabzug
Zum 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz in Kraft getreten, mit dem damals der Abzug von Vorsorgeaufwendungen und die Besteuerung von Renten neu geregelt wurden. Manch Steuerbürger hat gerade in der Umstellungsphase auf das neue Recht vergessen, seine Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk als Sonderausgaben geltend zu machen. Ist in einem solchen Fall die jetzt gezahlte Rente aus dem Versorgungswerk dennoch mit dem vollen Besteuerungsanteil anzusetzen? Leider ja. Eine doppelte Besteuerung von Renten könne sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar gewesen wären - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 6.4.2022 (X R 27/20).

Der Kläger leistete ab 1985 Beiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Seine für das Jahr 2005 entrichteten Beiträge in Höhe von rund 3.600 Euro blieben bei der Einkommensteuerveranlagung für 2005 mangels Geltendmachung als Sonderausgaben steuerlich unberücksichtigt. Im Streitjahr 2015 begehrte der Kläger, die zu versteuernde Rente um einen Teilbetrag zu mindern, soweit dieser auf den Beitragsleistungen des Jahres 2005 beruhte. Denn die Beiträge, die die entsprechend höhere Rente erst ermöglicht haben, sind in 2005 steuerlich nicht abgezogen worden. Dadurch komme es in der Rentenphase zu einer überhöhten Besteuerung (Doppelbesteuerung oder Übermaßbesteuerung). Mit diesem Begehren scheiterte der Kläger letztlich aber auch vor dem BFH. Begründung: Eine möglicherweise eintretende Doppelbelastung beruhe im Streitfall nicht auf einem Fehler des Gesetzes oder dessen Auslegung, sondern allein darauf, dass der Kläger die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug der Beiträge für das Jahr 2005 tatsächlich nicht in Anspruch genommen habe.
gepostet: 13.03.2023
Darlehensverträge: Steuerpflichtiger Nutzungsersatz bei Widerruf?
Wenn ein Darlehensvertrag rechtswirksam widerrufen wird, kommt es zu einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts. Das heißt, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH-Urteil vom 25.4.2017, XI ZR 108/16 und XI ZR 573/15). Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Nutzungsentschädigungen der Bank zwar nicht als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusehen sind; es kann aber - teilweise - ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben sein, so dass die Entschädigung dort zu versteuern wäre (Urteil vom 29.9.2022, 11 K 314/20 E).

Der Sachverhalt: Die Kläger hatten 2007 bei der Bank zwei Darlehen aufgenommen: Ein Darlehen diente der Finanzierung ihrer privat genutzten Wohnung, das andere verwendeten die Kläger zur Finanzierung einer vermieteten Wohnung. Nach Widerruf der beiden Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Jahr 2014 und Abschluss diesbezüglicher Zivilrechtsstreitigkeiten erhielten die Kläger von der Bank im Rahmen der Rückabwicklung u.a. einen Nutzungswertersatz in Höhe von 7.670 Euro für beide Darlehen. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das beklagte Finanzamt diesen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dagegen wandten sich die Kläger und argumentierten, dass sich lediglich wechselseitige Nutzungsentschädigungen gegenübergestanden hätten. Insbesondere sei ihnen im Zuge der Rückabwicklung kein Überschuss entstanden, denn der an die Bank zu leistende Nutzungsersatz habe den eigenen Nutzungsersatzanspruch gegen die Bank überstiegen. Ferner müssten im Falle einer Steuerpflicht zumindest die geleisteten Zinszahlungen anzurechnen sein. In seinem Urteil sah das Gericht die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.

Die Begründung des Gerichts: Der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die selbstgenutzte Wohnung führe nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Kapitalüberlassung der Kläger an die Bank vorgelegen. Vielmehr habe die Bank den Nutzungswertersatz im Rahmen einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Rückabwicklung geleistet. Aus denselben Gründen sei auch der Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung des Darlehens für die vermietete Wohnung kein steuerbarer Kapitalertrag. Diese Nutzungsentschädigung stehe aber im Zusammenhang mit den für das widerrufene Darlehen gezahlten Schuldzinsen. Letztere hätten Werbungskosten dargestellt. Der teilweise Rückfluss dieser Werbungskosten sei durch die Einnahmeerzielung aus der Wohnungsvermietung veranlasst und deshalb als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil die vom Gericht zugelassene Revision eingelegt. Das Az. beim Bundesfinanzhof lautet: VIII R 16/22.
gepostet: 11.03.2023
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung ist unzulässig
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 33/18) entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Das betrifft beispielsweise den schwarzen Anzug eines Trauerredners oder Kellners. Nun hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einkommensteuer auf die Umsatzsteuer übertragen: Der Vorsteuerabzug für die Kosten bürgerlicher Kleidung ist ausgeschlossen. Für die Versagung des Vorsteuerabzugs reicht es aus, wenn beispielsweise die Benutzung eines schwarzen Kleids oder eines schwarzen Anzugs als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt. Ein Vorsteuerabzug kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer schwarze Kleidung zur Ausübung seiner Tätigkeit unentgeltlich überlässt (BFH-Urteil vom 24.8.2022, XI R 3/22).

Praxistipp:
Die Ausgaben für Kleidung sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische" Berufskleidung handelt. Das ist zum einen Spezialkleidung; darunter fallen zumeist Schutzbekleidungen oder Uniformen. Zum anderen sind es Kleidungsstücke, die zumindest uniformartig beschaffen sind. Für die "Uniformartigkeit" muss das jeweilige Kleidungsstück ein - deutlich sichtbares - Firmenlogo haben. Bei typischer Berufskleidung sind nach wie vor ein Betriebsausgaben- und ein Vorsteuerabzug möglich.
gepostet: 09.03.2023
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung: Weiterhin keine haushaltsnahen Dienste
Steuerbürger dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung ist also äußerst attraktiv. Was tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, kann aber durchaus umstritten sein, so etwa hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Die Finanzverwaltung sieht hierin keine haushaltsnahen Dienstleistungen und versagt den Abzug nach § 35a EStG. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E).

Leider ist die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen worden (BFH-Beschluss vom 1.9.2022, VI R 8/22). Damit liegt immer noch keine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Müllgebühren (und Gebühren der Abwasserentsorgung) vor. Folglich werden sich die Finanzämter auf die negative Entscheidung des Finanzgerichts Münster berufen und einen Abzug der Kosten weiterhin verwehren.
gepostet: 07.03.2023
Spekulationsgeschäft: Verkauf einer ETW nach Nutzung durch Sohn oder Tochter
Der Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Grundsätzlich gilt auch die kostenlose Überlassung der Wohnung an ein Kind noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie im Prinzip unter eine der beiden Ausnahmeregelungen fällt. Aber: Dies gilt nur, solange das Kind in einer Berufsausbildung ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Eltern also kindergeldberechtigt sind. Anders ausgedrückt: Überschreitet das Kind während der Überlassung der Wohnung die Altersgrenze (oder beendet bereits zuvor seine Ausbildung) und wird die Immobilie dann verkauft, wird diese im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Veräußerungsgewinn kann bei einem Wohnungsverkauf folglich zu versteuern sein.

Bereits im Jahre 2016 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt entschieden: Ist das Kind, dem die Wohnung überlassen wird, älter als 25 Jahre, wird es bei den Eltern nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sodass hinsichtlich der überlassenen Wohnung keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind über das 25. Lebensjahr hinaus weiter besteht (Urteil vom 4.4.2016, 8 K 2166/14). Der Gewinn aus dem Wohnungsverkauf musste folglich versteuert werden.

Im Jahre 2021 hat das Niedersächsische Finanzgericht im gleichen Sinne geurteilt und dabei ergänzend entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn eine Wohnung sowohl von einem Kind bewohnt wird, das sein Studium beendet hat als auch von einem Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 16/20). Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil nun bestätigt.

Der Sachverhalt: Die Mutter besaß eine Wohnung am Studienort der Kinder. Die Wohnung hatte sie im Jahre 2010 für 130.000 Euro erworben. Ende 2016 hat sie die Immobilie für 350.000 Euro wieder verkauft. Die Wohnung wurde ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne (Zwillinge) im Rahmen ihres Studiums genutzt. Der dritte Sohn nutzte die Wohnung zumindest an einigen Wochenenden. Eine Fremdvermietung hatte nicht stattgefunden. Die Zwillinge waren im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt, das dritte Kind hat sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn besteuert, weil für die Zwillinge kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hatte. Daher sei die Wohnung nicht mehr eigengenutzt worden.

Die Klage der Mutter blieb ohne Erfolg. Begründung: Die fortdauernde Mitbenutzung der Wohnung durch Kinder, die steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen sind, ist schädlich. Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Hinzukommen müsse die steuerliche Berücksichtigung der Kinder nach § 32 EStG, also die Kindergeldberechtigung. Die gleichzeitige Überlassung der Wohnung an ein Kind, das zu berücksichtigen ist, hier also an den dritten Sohn, kann die "schädliche" Nutzung nicht aufheben.

Praxistipp:
Vor dem Verkauf einer Immobilie sollte stets sorgfältig geprüft werden, ob ein "Spekulationsgewinn" anfallen könnte. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig vor einem geplanten Verkauf an.
gepostet: 05.03.2023
Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge: Was gilt bei Rufbereitschaften?
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Steuerfrei sind aber nur Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Werden Zuschläge gezahlt, ohne dass in der begünstigten Zeit tatsächlich Arbeiten verrichtet wurden, sind diese steuerpflichtig. Dies gilt auch im Rahmen von Rufbereitschaften. Das heißt: Die bloße Rufbereitschaft genügt nicht für die Steuerfreiheit von Zuschlägen, wohl aber kann für die während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit ein Zuschlag steuerfrei gewährt werden - vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zu den Zeiten, wie sie in § 3b EStG genannt sind (BFH-Urteil vom 26.10.1984, BStBl 1985 II S. 57). Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit i.S. des § 3b Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 61/14).
gepostet: 03.03.2023
Häusliches Arbeitszimmer: Zum Mittelpunkt der Tätigkeit eines Gutachters
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann sind die Arbeitszimmerkosten bis 1.250 Euro abziehbar (ab 2023 gilt insoweit eine etwas andere Regelung mit einer Tagespauschale von bis zu 1.260 Euro). Hingegen sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer eines psychologischen Gutachters den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen kann mit der Folge, dass die Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil vom 18.8.2022, 8 K 3186/21 E).

Der Sachverhalt: Ein selbstständiger psychologischer Gutachter wird vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig. Er machte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von rund 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich in Höhe von 1.250 Euro an, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Explorationen und die Gerichtstermine im Verhältnis zur Tätigkeit im Arbeitszimmer in einem zeitlich untergeordneten Rahmen lägen (Verhältnis zwischen 1:3 und 1:5). Die Ausarbeitung der Gutachten erfordere die Auswertung aller vorliegenden Informationen und stelle die eigentliche Tätigkeit dar. Das FG hat der Klage stattgegeben.

Begründung: Der Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bestimme sich vorrangig nach dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit. Beim Kläger liege dieser in seinem Arbeitszimmer. Kern seiner Gutachtertätigkeit sei es, unter Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage eine Prognoseentscheidung zu treffen. Alleiniger Schwerpunkt dieser Tätigkeit seien die im Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeiten der Auswertung der Akten und der Explorationen und die darauf aufbauenden, für das Treffen und die Begründung der Prognoseentscheidung erforderlichen Recherche-, Rechen-, Bewertungs- und Schreibarbeiten. Demgegenüber stellten die Explorationen selbst keinen weiteren wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers dar.
gepostet: 01.03.2023
Februar 2023
Lohnsteuer: Merkblatt der Finanzverwaltung zur Steuerklassenwahl
Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.

Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen ("Faktorverfahren“). Bitte beachten Sie, dass das Gesagte gleichermaßen für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt.

Um Verheirateten und Lebenspartnern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzbehörden der Länder ein Merkblatt erstellt, das unter folgendem Link abrufbar ist:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2023-02-14-aktualisiertes-merkblatt-steuerklassenwahl-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2
gepostet: 28.02.2023
Sonderausgaben: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Musikvereine
Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, dürfen nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Folglich können auch Beiträge an Musikvereine steuerlich nicht berücksichtigt werden. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.9.2022 (X R 7/21). Zum Hintergrund: Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG) schließt jedoch u.a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die wiederum in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt zum Beispiel für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen ("Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein angerufene Finanzgericht Köln gab der Klage zwar statt, doch der BFH ist der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung seien Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall komme es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folge aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein - wovon das FG ausgegangen war - neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.
gepostet: 26.02.2023
Sonderabschreibung: § 7b EStG für Mietwohnungsneubau wieder "aufgelegt"
Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG soll Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird die Sonderabschreibung wieder "aufgelegt". Im Einzelnen gilt nun:
- Begünstigt sind Mietwohnungen, für die der Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt.
- Die Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage. Zusätzlich ist die lineare AfA von 2 Prozent p.a. absetzbar, die sich allerdings auf eine andere Bemessungsgrundlage bezieht, nämlich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
- Begünstigt sind nach § 7b EStG Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.500 Euro je qm Wohnfläche.
- Begünstigt sind nach § 7b EStG Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 4.800 Euro je qm Wohnfläche sind.
- Die Anschaffung einer solchen Wohnung ist dann begünstigt, wenn der Erwerber das Gebäude oder die neue Wohnung bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung davon abhängig, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Voraussetzung ist das "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG). Das QNG-Siegel ist ein staatliches Gütesiegel des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Gebäude, das durch akkreditierte Zertifizierungsstellen vergeben wird. Das QNG stellt die Erfüllung von Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden sowie an die Qualität der Planungs- und Bauprozesse sicher. Voraussetzung für die Vergabe des QNG durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle ist eine Zertifizierung mit einem Bewertungssystem für Nachhaltiges Bauen und die Einhaltung von besonderen Anforderungen im öffentlichen Interesse, die aktuelle Ziele in den Bereichen Klimaschutz, Ressourcenschonung, Gesundheitsschutz und Teilhabe aufgreifen.

Praxistipp:
Angesichts der dynamischen und nur schwer zu prognostizierenden Entwicklung insbesondere der Baukosten könnte zukünftig Änderungsbedarf bei den Kostenbezugsgrößen (2.500 Euro / 4.800 Euro) entstehen. Darauf weist der Gesetzgeber schon jetzt in der Gesetzesbegründung hin.

Praxistipp:
Es müssen zwar die Voraussetzungen der so genannten De-minimis-Beihilfen eingehalten werden. Aber: Die Regelungen zur Einhaltung der De-Minimis-Verordnung werden auf Anspruchsberechtigte beschränkt, die Gewinneinkünfte erzielen und damit unternehmerisch tätig sind. Damit entfällt für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Einhaltung beihilferechtlicher Voraussetzungen.

Praxistipp:
Neue Wohnungen, die aufgrund einer Bauanzeige oder eines Bauantrages im Jahr 2022 hergestellt werden, sind vom Anwendungsbereich des § 7b EStG ausgeschlossen.
gepostet: 25.02.2023
GmbH: BFH lockert Voraussetzung für inkongruente Gewinnausschüttungen
Gesellschafter einer GmbH nehmen an den Gewinnausschüttungen grundsätzlich im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital teil. Doch dies ist nicht immer gewünscht, das heißt, zuweilen bietet es sich an, einem Gesellschafter einen geringeren Betrag auszuschütten als es seinem Anteil am Stammkapital entsprechen würde, während die übrigen Gesellschafter ihren "normalen" Anteil erhalten. Dies wird als inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung bezeichnet.

Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung akzeptieren diese Art von Gewinnausschüttungen, allerdings fordert die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies sei bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Jüngst hat der BFH geurteilt, dass auch ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss anzuerkennen ist (BFH-Urteil vom 28.9.2022, VIII R 20/20). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren zu 50 Prozent an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren jeweils einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung der Vorabgewinne als zivilrechtlich nichtig an und versteuerte die hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Finanzgericht und nun auch der BFH sehen die Sache anders. Die einstimmig gefassten Ausschüttungsbeschlüsse seien als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung zugrunde zu legen. Es lägen daher nur offene Gewinnausschüttungen der GmbH 1 an die GmbH 2 und keine Ausschüttungen an den Kläger vor. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge beim Kläger aufgrund eines Gestaltungsmissbrauchs komme nicht in Betracht. Zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Ausschüttungen seien steuerlich anzuerkennen.
gepostet: 24.02.2023
Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung an Familienheim im Ausland nachweisen
Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung für eine Anerkennung ist aber unter anderem, dass sich derjenige, der einen zweiten Hausstand unterhält, an den Kosten des ersten Haushalts finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen.

Bei verheirateten Personen wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Die Finanzverwaltung verfügt dazu: Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113). Dies gilt aber nur dann, wenn sich die Familienwohnung im Inland befindet. So hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Urteil vom 21.9.2022, 9 K 309/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin wurde in Russland geboren. Im Jahr 2016 heiratete sie ihren ebenfalls aus Russland stammenden Ehemann, mit dem sie nach der Hochzeit eine gemeinsame Wohnung in Russland bezog. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seit 2018 arbeitet die Klägerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung in Russland. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 Euro geltend, deren Abzug das Finanzamt aber versagte. Die Klägerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Begründung des Gerichts: In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V noch eine Zusammenveranlagung in Betracht. Eine finanziellen Beteiligung - gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 - kann daher nicht unterstellt werden. Die finanzielle Beteiligung ist also nachzuweisen. Ist dies nicht hinreichend geschehen oder ist die finanzielle Beteiligung offensichtlich unzureichend, ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen.
gepostet: 22.02.2023
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines unerschlossenen Gemeindegrundstücks
Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Aber: Anders ist die Rechtslage, wenn ein unerschlossenes Grundstück von einer Gemeinde erworben wird. Mit Urteil vom 28.9.2022 (II R 32/20) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei dem Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen.

Die Klägerin erwarb von der erschließungspflichtigen Gemeinde einen Miteigentumsanteil an einem unbebauten und unerschlossenen Grundstück. In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.3.2001 (II R 39/99) entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede ist nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk ist aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt. Insofern ergeben sich also Unterschiede zwischen dem Erwerb eines noch zu erschließenden Grundstücks von der erschließungspflichtigen Gemeinde zum Erwerb von einem privaten Erschließungsträger.
gepostet: 20.02.2023
Dienstreisen ins Ausland: Neue Reisekostensätze ab 1. Januar 2023
Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst. Zuletzt ist dies zum 1. Januar 2021 geschehen. Pandemiebedingt wurden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder zum 1. Januar 2022 allerdings nicht neu festgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge behielten ihre Gültigkeit somit auch für das Kalenderjahr 2022 (Mitteilung des BMF vom 27.9.2021).

Nunmehr hat das BMF für betrieblich und beruflich veranlasste Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bekanntgegeben. Die aktuellen Sätze sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-11-23-steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2023.html
gepostet: 19.02.2023
Hochwasser: Antrags- und Bewilligungsfrist für Wiederaufbauhilfe verlängert
Im Sommer 2021 hat sich in Teilen Deutschlands eine Flutkatastrophe historischen Ausmaßes mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Das Bundesministerium der Finanzen hat entschieden, die Antrags- und die Bewilligungsfrist für die Hochwasserhilfe 2021 um jeweils drei Jahre zu verlängern (Mitteilung des BMF vom 30.11.2022). Mit der Entscheidung reagiert das BMF auf die Notlage in den Regionen. Im letzten Jahr hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern das Sondervermögen "Aufbauhilfe 2021“ mit einem Finanzvolumen von bis zu 30 Mrd. Euro für die Betroffenen geschaffen. Mit der nunmehr beschlossenen Fristverlängerung erweitert die Bundesregierung den zeitlichen Rahmen für die Erfassung der Schäden durch die Kommunen, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen erheblich. Die betroffenen Länder sind nun aufgefordert, für die Umsetzung ihre Antragsverfahren entsprechend anzupassen und die Verwaltungskapazitäten zu erhöhen, so dass die gemeinsam beschlossenen Finanzhilfen zeitnah bei den Betroffenen ankommen können.
gepostet: 18.02.2023
Mobilheime: Verkauf gilt als privates Veräußerungsgeschäft
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensbesteuerung unterliegen kann (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21). Er hat damit ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben, das eine andere Auffassung vertreten hatte (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

Der Kläger hatte 2011 ein Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Und zwar zurecht, wie der BFH nun geurteilt hat.

Zunächst weisen die Richter darauf hin, dass es sich bei dem veräußerten Mobilheim nicht um ein (bebautes) Grundstück handelt, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Dessen (isolierte) Veräußerung unterfällt nicht den einkommensteuerlichen Bestimmungen für die Veräußerung von Immobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das heißt, es liegt kein Spekulationsgeschäft mit einem Grundstück vor. Aber: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien steuerpflichtig sein, solange es sich nicht um Gegenstände des täglichen Gebrauchs handelt. Und unter diese Vorschrift fällt der Verkauf des Mobilheims.

Grundsätzlich greift eine Steuerpflicht bei der Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern nur, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt. Von dem Ein-Jahres-Zeitraum wiederum gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Erzielt der Steuerpflichtige aus der Nutzung des Wirtschaftsguts zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte, verlängert sich die Veräußerungsfrist ("Spekulationsfrist") auf zehn Jahre. So verhielt es sich im Streitfall: Da der Kläger das Mobilheim vermietet hatte und zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre lagen, war der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
gepostet: 16.02.2023
Verpflegungspauschalen: Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte
Ein Arbeitnehmer darf Verpflegungspauschalen steuerlich nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne eine "erste Tätigkeitsstätte" reicht indes eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus, um Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen zu können.

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro täglich steuerlich geltend machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als acht Stunden vom Betriebshof abwesend sein. Allerdings konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese musste prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem war zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören. Nunmehr hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Prüfung vorgenommen: Es bleibt dabei, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann (Gerichtsbescheid vom 16.6.2022, 16 K 4259/17).
gepostet: 14.02.2023
Bilanzierung: Wahlrecht zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten
Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind mitunter aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden. Damit werden Ausgaben und Einnahmen demjenigen Wirtschaftsjahr zugeordnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2021 entschieden, dass aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen (BFH-Urteil vom 16.3.2021, X R 34/19).

Zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau hat der Gesetzgeber nun mit dem Jahressteuergesetz reagiert: Ab dem 1.1.2023 wird per Gesetz eine Wesentlichkeitsgrenze für den Ansatz von RAP bestimmt, die sich betragsmäßig an der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter orientiert. Aktive und passive RAP müssen damit nur noch dann gebildet werden, wenn die einzelne Ausgabe oder Einnahme den Betrag von 800 Euro übersteigt (§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG). Das Wahlrecht zum Verzicht auf eine RAP-Bildung kann aber nur einheitlich für sämtliche Abgrenzungsfälle und damit für alle dem Wahlrecht unterliegenden Einnahmen und Ausgaben ausgeübt werden.
gepostet: 12.02.2023
PV-Anlagen: Fragen-Antworten-Katalog zum Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer
Für die Lieferung einer Photovoltaikanlage fällt seit dem 1. Januar 2023 keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert wird. Es gilt nun ein so genannter Nullsteuersatz. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie zum Beispiel Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragen-Antworten Katalog (FAQs) zur Neuregelung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Sie finden diesen unter folgendem Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html.

Unter anderem beantwortet das BMF folgende Fragen:
- Gilt die Regelung auch für Bestandsanlagen? Antwort: Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.
- Was ist bei längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung, wenn ich die Photovoltaikanlage schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe? Antwort: Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe oben). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.
- Was ist, wenn ich meine bestehende Anlage erweitere? Antwort: Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.
- Ist weiterhin eine Anmeldung des Anlagenbetreibers beim Finanzamt erforderlich? Antwort: Mit der Einspeisung von Strom ist der Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Als solcher hat er sich - wie alle anderen Unternehmer auch - beim Finanzamt steuerlich anzumelden.
- Was ist mit Garantieverträgen oder Wartungsverträgen? Antwort: Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.
- Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen? Antwort: Die Anmietung von Photovoltaikanlagen stellt keine Lieferung von Photovoltaikanlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u.ä. zu berücksichtigen. Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.
gepostet: 11.02.2023
Investmentfonds: Zulässige Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne
Die Besteuerung von Anteilen an Investmentfonds ist zum 1.1.2018 neu geregelt worden. Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, wurde für Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt: Alle Investmentanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, galten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft. Als Veräußerungserlös galt grundsätzlich der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Die Veräußerungsfiktion führte nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder -verluste. Die Fiktion sorgte lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zum 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wurde. Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Das Prinzip der "fiktiven Veräußerung" kann allerdings zu ungerechten Ergebnissen führen.

Ein etwas vereinfachtes Beispiel: Ein Anleger hat einen Anteil im Jahr 2015 für 100 erworben; dieser Anteil notierte am 31.12.2017 bei 150. Der fiktive Veräußerungsgewinn betrug 50. Der Anteil wird in 2022 für 80 veräußert. Tatsächlich hat der Anleger also einen Verlust aus der Anlage von 80 ./. 100 = 20 erzielt. Aber: Seit dem 1.1.2018 greift die so genannte Teilfreistellung für Gewinne und Verluste: Die Teilfreistellung bzw. der steuerfreie Anteil richtet sich nach der Art des Fonds: Bei Aktienfonds bleiben für Privatanleger 30 Prozent steuerfrei. Auch von Verlusten werden diese 30 Prozent abgezogen. Für das Beispiel bedeutet dies: Auf der einen Seite steht zunächst der fiktive Veräußerungsgewinn von 50; für diesen "Altgewinn" gibt es keine Teilfreistellung. Auf der anderen Seite steht der Veräußerungsverlust aus der tatsächlichen Veräußerung. Dieser wird wie folgt ermittelt: Verkaufspreis 80 ./. fiktiver Anschaffungswert 150 = ./.70. Dieser Wert wird nun um die Teilfreistellung von 30 Prozent gekürzt, so dass ./. 49 verbleiben. Zu versteuern sind der fiktive Veräußerungsgewinn von 50 abzüglich des Verlustes von 49. Also ist ein Gewinn von 1 zu versteuern, obwohl tatsächlich ein Verlust entstanden ist. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass diese Besteuerung von fiktiven Veräußerungsgewinnen nach dem Investmentsteuerreformgesetz zulässig ist (Urteil vom 8.9.2022,15 K 2594/20). Nach Auffassung der Richter ist die besondere Art der Besteuerung auch dann rechtmäßig, wenn ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder ein entstandener Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert werde.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Az. VIII R 15/22 beim Bundesfinanzhof vorliegt. Bitte benachrichtigen Sie uns, wenn bei Ihnen ein ähnlicher Sachverhalt gegeben ist.
gepostet: 10.02.2023
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis Ende März 2023 stellen
Gerade in Corona-Zeiten dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. Betroffene sollten dann unbedingt den Stichtag 31. März 2023 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2022 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden.

Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
gepostet: 08.02.2023
Doppelter Haushalt: "Umgekehrte" Besuchsfahrten sind abziehbar
Die Aufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung werden als Werbungskosten anerkannt. Abziehbar sind unter anderem die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche, und zwar mit der Entfernungspauschale. Grundsätzlich setzt der Begriff der Familienheimfahrt nach seinem Wortlaut und Sinngehalt voraus, dass der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort zu seiner Familie am Wohnort fährt. Eine Familienheimfahrt liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort von seinem Ehegatten oder anderen Familienangehörigen besucht wird. Doch es gibt hier eine Ausnahme: Ist es dem Mitarbeiter aus beruflichen Gründen nicht möglich, am Wochenende nach Hause zu fahren, und fährt daher der Ehegatte, gegebenenfalls mit den Kindern, zum Beschäftigungsort, so können die Kosten dieser "umgekehrten Familienheimfahrt" abziehbar sein. Diese Ausnahme ist nunmehr in den Lohnsteuer-Richtlinien verankert worden, so dass sie für die Finanzämter bindend ist.

In R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 heißt es nun: "Aufwendungen für Besuchsfahrten der mit dem Arbeitnehmer in der Hauptwohnung lebenden Personen an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte des den doppelten Haushalt führenden Arbeitnehmers sind Werbungskosten, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist." Damit besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Abzug der umgekehrten Familienheimfahrten, an die sich die Finanzbeamten zwingend halten müssen.

Praxistipp:
Was sind berufliche Gründe? Diese hat der Richtliniengeber leider nicht benannt. Man kann unseres Erachtens aber davon ausgehen, dass in folgenden Fällen ein beruflicher Grund gegeben ist: Bereitschaftsdienst, Arbeit am Wochenende, Fortbildungsveranstaltung am Wochenende, Arbeitsüberlastung. Es kann auch sein, dass die Abwesenheit vom Beschäftigungsort aufgrund einer Weisung oder Empfehlung des Arbeitgebers nicht vertretbar oder unerwünscht ist.
gepostet: 06.02.2023
Corona: Steuererleichterungen für Hilfeleistungen erneut verlängert
Die aufgrund der Corona-Pandemie verordneten Einschränkungen sind eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung. Sowohl Bürger als auch Unternehmen engagieren sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Ausbreitung der Pandemie und für diejenigen, für die die Erledigungen des Alltags plötzlich mit zuvor nie dagewesenen Gefährdungen verbunden sind. Das Bundesfinanzministerium will das gesamtgesellschaftliche Engagement bei der Corona-Hilfe unterstützen und gewährt dazu "steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene". Diese galten zunächst für die Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020, wurden aber mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende 2022. Nunmehr gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Förderung der Corona-Hilfe erneut verlängert werden, und zwar bis zum 31.12.2023 (BMF-Schreiben vom 12.12.2022, IV C 4-S 2223/19/10003:006). Die steuerlichen Erleichterungen betreffen beispielsweise vereinfachte Zuwendungsnachweise bei Spenden, Spendenaktionen zugunsten der Corona-Hilfe, die steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen oder die Mittelverwendung von steuerbegünstigten Organisationen.
gepostet: 05.02.2023
Entnahme einer Wohnung: Zum Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen
Wird eine Immobilie aus dem Betriebsvermögen entnommen und im Anschluss modernisiert, so stellt sich die Frage, ob die Kosten sofort in voller Höhe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abzuziehen sind - vorausgesetzt natürlich, dass die Räumlichkeiten weiter der Einkünfteerzielung dienen, also nach der Entnahme vermietet werden. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass die Kosten im Regelfall sofort abziehbar sind, es sei denn, sie nehmen einen solchen Umfang ein, dass sie "echte" Herstellungskosten sind, beispielsweise weil neuer Wohnraum geschaffen wird oder weil es sich um eine Kernsanierung handelt. Unerheblich ist aber, ob die Kosten 15 Prozent des Entnahmewerts überschreiten oder nicht. Diese 15-Prozent-Grenze gilt für "anschaffungsnahe Herstellungskosten", das heißt für Renovierungen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist aber keine Anschaffung in diesem Sinne - so der BFH mit Urteil vom 3.5.2022 (IX R 7/21).

Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der AfA über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Doch der BFH ist dem entgegengetreten.

Eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich. Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen möglicherweise echte Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
gepostet: 04.02.2023
Werbungskosten: Kürzung bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium
Aufwendungen für ein Masterstudium, die grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sind, müssen um steuerfreie Leistungen gekürzt werden, die der Steuerbürger aus einem Stipendium erhält (BFH-Urteil vom 29.9.2022, VI R 34/20). Die Klägerin absolvierte ein Masterstudium in den USA, das als Zweitausbildung galt und bei dem daher ein Werbungskostenabzug in Betracht kam. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Das hält der BFH aber für falsch.

Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Diese dürfen sich aber nicht voll steuermindernd auswirken, da ein Stipendium steuerfrei gewährt wurde.

Es bestehen zwei Wege, um den Werbungskostenabzug zu kompensieren: Entweder werden die Werbungskosten gekürzt oder die Zahlungen aus dem Stipendium werden als Einnahme versteuert. Im Urteilsfall war das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, so dass eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme ausschied. Daher werden die Werbungskosten gekürzt, das heißt, sie dürfen nicht abgezogen werden, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist. Dies ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG.
gepostet: 02.02.2023
Bilanzierung: Rückstellung für Verpflichtungen aus Kundenkartenprogramm
Verpflichtet sich ein Handelsunternehmen gegenüber den an seinem Kundenkartenprogramm teilnehmenden Kunden, diesen im Rahmen eines Warenkaufs in Abhängigkeit von der Höhe des Warenkaufpreises Bonuspunkte bzw. Gutscheine zu gewähren, die der Karteninhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums bei einem weiteren Warenkauf als Zahlungsmittel einsetzen kann, ist für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte bzw. Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Verbindlichkeit entsteht und dass das Unternehmen in Anspruch genommen werden wird (BFH-Urteil vom 29.9.2022, IV R 20/19).

Die Klägerin, deren Tochterunternehmen und Partnerunternehmen gaben gemeinsam die A-Card heraus. Die Inhaber der A-Card erhielten beim Einkauf in den teilnehmenden Geschäften und im A-Onlineshop Bonuspunkte auf den jeweiligen Wert ihres Einkaufs in Höhe von 3 Prozent. Die Bonuspunkte wurden auf das Bonuspunktekonto des Karteninhabers übertragen und fortlaufend aufaddiert. Die auf dem Bonuspunktekonto gutgeschriebenen Punkte konnten ab einem Punktestand von 250 Punkten (entspricht 2,50 Euro) im A-Onlineshop eingelöst werden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einlösungsverpflichtung aus dem Bonuspunktesystem bei der Klägerin zum Bilanzstichtag weder eine zu passivierende Verbindlichkeit begründe, noch eine ungewisse Verbindlichkeit, die in Form einer Rückstellung gewinnmindernd Berücksichtigung finden könne. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Revision des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Die Klägerin musste in ihrer Bilanz für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte/Gutscheine eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.

Praxistipp:
Anders sind Sachverhalte zu beurteilen, in denen Gutscheine ausgegeben werden, die einen Anspruch auf Preisermäßigung von Dienstleistungen im Folgejahr gewähren. Für diese Gutscheine sind im Ausgabejahr weder Verbindlichkeiten noch Rückstellungen zu bilanzieren. Das hat der BFH mit Urteil vom 19.9.2012 (IV R 45/09) für den Fall von Friseursalons entschieden, die ihren Kunden als Weihnachtsgeschenke jeweils einen oder zwei Gutscheine ausgehändigt haben, die die Kunden beim nächsten Besuch des Friseursalons einlösen konnten. Der Unterschied zwischen dem aktuellen Urteilsfall und dem "Friseurgutschein-Fall" liege darin, dass die Gutscheine der Friseursalons einen Preisnachlass nicht für bereits bezogene, sondern für künftige Dienstleistungen enthalten. Die Verbindlichkeiten der Friseursalons seien im Ausgabejahr weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht.
gepostet: 01.02.2023
Januar 2023
GmbH: Satzungen und Verträge zum Jahresanfang prüfen
Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern müssen im Vorhinein getroffen werden, um steuerlich anerkannt zu werden. Rückwirkende Vereinbarungen werden von den Finanzämtern grundsätzlich verworfen und führen üblicherweise zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen, jegliche Verträge mit den Gesellschaftern (z.B. Darlehensverträge) und insbesondere die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären bei den Anstellungsverträgen unter anderem die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.

Sofern ein Miet- oder Pachtvertrag zwischen einer GmbH und einem Gesellschafter besteht, sollte auch dieser daraufhin untersucht werden, ob er - noch - einem Fremdvergleich standhält. Bitte beachten Sie, dass beim Neuabschluss oder der Beendigung eines Miet- oder Pachtvertrages mit der eigenen GmbH eine so genannte Betriebsaufspaltung entstehen oder entfallen kann - mit zum Teil enormen steuerlichen Auswirkungen. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig über entsprechende Pläne. Gleiches gilt bei einem Gesellschafterwechsel in der GmbH oder auf Seiten des Vermieters bzw. Verpächters.
gepostet: 29.01.2023
Gesetzgebung: Neue Meldepflichten sowie Modernisierung der Außenprüfung
Die steuerlichen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 und das Inflationsausgleichsgesetz stehen sicherlich mehr im Fokus der Öffentlichkeit als das Gesetz zur Umsetzung der als DAC 7 bekannten EU-Richtlinie. Doch auch diese gesetzgeberische Maßnahme kann zumindest für einige Unternehmen eine große Bedeutung haben. So wird bereits ab 2023 eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig bzw. steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen. Damit die anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Informationen erhalten, sieht das Gesetz einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den zuständigen Behörden des Auslands durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen zu Anbietern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und von Plattformbetreibern an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind.

Von Bedeutung ist auch, dass die Durchführung von Außenprüfungen modernisiert wird. Diese sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. So wird etwa ein neues Sanktionssystem eingeführt, um Steuerpflichtige zur besseren und schnelleren Mitwirkung zu bewegen. Dieses so genannte qualifizierte Mitwirkungsverlangen an Betriebe darf frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen. Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen aber innerhalb einer Frist von einem Monat nicht oder nicht hinreichend nach (Mitwirkungsverzögerung), wird ein Verzögerungsgeld festgesetzt. In begründeten Einzelfällen kann die Frist von einem Monat verlängert werden.

Zudem wird die sogenannte Ablaufhemmung begrenzt: Bisher trat die Festsetzungsverjährung erst ein, wenn die aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen geänderten Bescheide formal bestandskräftig waren. Nun soll eine Betriebsprüfung nur noch für maximal fünf Jahre nach Erlass der Prüfungsanordnung den Ablauf der Festsetzungsfrist hemmen. Diese Regelung soll die Finanzämter dazu bewegen, Prüfungen zeitig abzuschließen. Finanzämtern soll es darüber hinaus gestattet sein, Prüfungsschwerpunkte festzulegen, um so den Ablauf der Prüfung effizienter zu gestalten.
gepostet: 27.01.2023
eBay-Händler: Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf
Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "eBay" veräußert, unterliegt mit seinen Verkäufen der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof diesen Grundsatz bestätigt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "eBay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen ist. Allerdings ist nicht der gesamte Erlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Es gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (BFH-Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20).

Praxistipp:
Der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss die bisher fehlenden Feststellungen zur Differenzbesteuerung nachholen. Fehlende Aufzeichnungen über Einkäufe stehen nach dem Urteil des BFH der Differenzbesteuerung nicht zwingend entgegen, so dass dann zu schätzen sein kann. Allerdings empfehlen wird dennoch dringend, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, denn auch wenn eine Schätzung zulässig ist, so wird diese mit einem Sicherheitsabschlag zulasten des Steuerpflichtigen einhergehen. Im Übrigen ist neben der Umsatzsteuer natürlich auch die Einkommen- und Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Sofern Unterlagen über Ankäufe fehlen, können die Einstandspreise - wenn überhaupt - ebenfalls nur im Wege der Schätzung berücksichtigt werden. Und auch hier wird es Sicherheitsabschläge geben.
gepostet: 25.01.2023
Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen
Wer unterhaltsberechtigte Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2023 sind bis zu 10.908 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, denn sonst drohen steuerliche Nachteile.

Im Einzelnen: Der Höchstbetrag von 10.908 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden. Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2023 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 10.908 Euro anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.

Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Unterhaltsleistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.
gepostet: 23.01.2023
Inflationsausgleichsprämie: Fragen-Antworten-Katalog des BMF
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Bei dem Wert von 3.000 Euro handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung (§ 3 Nr. 11c EStG). Das Bundesfinanzministerium hat soeben einen Fragen-Antworten-Katalog zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Dieser ist auf der Interseite des BMF unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html

Praxistipp:
Die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern stehen steuerlich zwar im freien Belieben des Arbeitgebers (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022). Aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht können sich aber abweichende Handhabungen ergeben. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.
gepostet: 21.01.2023
Vermögensverwaltende GbR: Gewerbliche Abfärbung selbst bei Verlusten
Eine rein vermögensverwaltende GbR erzielt keine gewerblichen Einkünfte, sondern üblicherweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen "Abfärberegelung" und "Infektionstheorie" bekannt ist. Wenn die Gesellschaft auch einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, werden ihre gesamten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften - sie werden "infiziert". Zudem wird ihr Vermögen zu Betriebsvermögen und ist dann steuerverhaftet, das heißt, dass ein Gewinn aus dem Verkauf einer Immobilie auch jenseits der zehnjährigen Spekulationsfrist zu versteuern ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30.6.2022 (IV R 42/19) entschieden, dass die gewerbliche Infizierung oder Abfärbung selbst dann eintritt, wenn eine GbR neben der reinen Vermietungstätigkeit nur eine Photovoltaikanlage betreibt, aus der sie Verluste erwirtschaftet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine PV-Anlage errichten lassen, aus deren Betrieb sie zunächst Verluste erwirtschaftete. Dem Finanzamt gegenüber erklärte sie Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PV-Anlage. Das Finanzamt ging demgegenüber davon aus, dass die Klägerin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb der PV-Anlage eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit abgefärbt habe. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Zwar gibt es ein älteres Urteil aus dem Jahr 2018, wonach Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen (BFH-Urteil vom 12.04.2018, IV R 5/15). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aber rückwirkend außer Kraft gesetzt. Nach dieser Neuregelung tritt die umqualifizierende ("abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (hier: aus dem Betrieb der PV-Anlage) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß. Immerhin: Es gibt eine Bagatellgrenze. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 Prozent der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft (relative Grenze) und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum (absolute Grenze) nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze allerdings überschritten.

Praxistipp:
Sofern der Betrieb einer PV-Anlage im Rahmen einer vermögensverwaltenden GbR geplant ist, sollten Sie uns vorzeitig informieren. Es wäre zu prüfen, ob es Ausweichgestaltungen gibt oder ob Sie bereits von der Vereinfachung profitieren können, die nun gilt. Es greift eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien). Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt die Befreiung für max. 100 kWp. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, deren PV-Anlagen die genannten Größen nicht überschreiten, soll nun keine gewerbliche Infizierung mehr eintreten.
gepostet: 19.01.2023
Antrag auf verbindliche Auskunft: Gebührenpflicht auch bei Antragsrücknahme
Zuweilen sind die steuerlichen Auswirkungen eines geplanten Sachverhalts im Vorhinein nicht hinreichend zu bestimmen. Zumindest dann, wenn es bei der Verwirklichung der Pläne um hohe Summen geht oder die steuerlichen Folgen gravierend sein können, kann es empfehlenswert sein, zuvor eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen. Allerdings bearbeiten die Finanzämter Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nicht kostenlos. Ganz im Gegenteil: Je nach Gegenstandswert oder Zeitaufwand kann die Bearbeitungsgebühr erheblich sein. Allerdings ändern sich Pläne manchmal und so kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückzunehmen. Wird ein solcher Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Aber: Jüngst hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft doch nahezu die volle Gebühr anfällt - nämlich dann, wenn das Finanzamt die Bearbeitung fast abgeschlossen hat (BFH-Urteil vom 4.5.2022, I R 46/18).
gepostet: 17.01.2023
Gesetzgebung: Inflationsausgleichsgesetz tritt in Kraft
Bundestag und Bundesrat haben das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Folgende Maßnahmen sind von besonderem Interesse: Der Grundfreibetrag steigt im Jahre 2023 auf 10.908 Euro. In 2024 wird er auf 11.604 Euro angehoben. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge. Die so genannte kalte Progression soll abgemildert werden: Die "Tarifeckwerte" werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das heißt, der Spitzensteuersatz wird 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro beginnen. Bei der Zusammenveranlagung greift der Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 125.619 Euro (2023) bzw. 133.521 Euro (2024).

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Oder anders ausgedrückt: Der Kinderfreibetrag beträgt je Elternteil 2.810 Euro (2022), 3.012 Euro (2023) bzw. 3.192 Euro (2024). Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von unverändert 1.464 Euro je Elternteil.

Eltern und Alleinerziehende mit unverheirateten Kindern unter 25 Jahre, die nur über ein Einkommen und Vermögen verfügen, mit dem sie zwar ihr eigenes Existenzminimum, nicht aber das ihrer Kinder decken können, erhalten zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag. Dieser war zum 1.1.2022 von 205 Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat angehoben worden. Zum 1.7.2022 erfolgte eine Erhöhung um den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro auf 229 Euro. Ab dem 1.1.2023 steigt der Kinderzuschlag auf 250 Euro.

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen werden automatisiert, das heißt, sie werden automatisch an den steuerlichen Grundfreibetrag angepasst.
gepostet: 15.01.2023
Arbeitslohn: Entgelt für Kennzeichenwerbung ist grundsätzlich steuerpflichtig
Zahlreiche Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in der Vergangenheit folgendes - vermeintliches - Steuermodell genutzt: Die Arbeitnehmer verpflichten sich, eine Kennzeichenhalterung mit dem Logo ihres Arbeitgebers an ihrem privaten Pkw anzubringen. Dafür erhalten sie 255 Euro pro Jahr, die nicht Arbeitslohn darstellen sollen, sondern sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG, die bis 255,99 EUR pro Jahr steuerfrei bleiben. Im Jahre 2021 hat das Modell allerdings bereits einen "Dämpfer" durch das Bundessozialgericht erhalten: Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so ist diese Zahlung zumindest dann beitragspflichtig, wenn dies per Gehaltsumwandlung erfolgt (Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Nunmehr hat auch der Bundesfinanzhof Stellung genommen und entschieden, dass die Zahlungen des Arbeitgebers Arbeitslohn sind, wenn dem abgeschlossenen "Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt (BFH-Beschluss vom 21.06.2022, VI R 20/20).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer "Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 Euro. Der Arbeitgeber behandelte das "Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer von Vorteil, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 Euro steuerfrei sind. Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Den “Werbemietverträgen“, die an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien, komme kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Für die Bemessung des "Werbeentgelts“ von jährlich 255 Euro sei ersichtlich nicht - wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich - der erzielbare Werbeeffekt maßgeblich gewesen, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG.
gepostet: 13.01.2023
Bilanzierung: Rückstellung für Altersfreizeit darf gebildet werden
Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können hierfür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 10.11.2021 (12 K 2486/20) entschieden. Die Klägerin gewährt ihren älteren Beschäftigten neben ihrem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Voraussetzung für den Erhalt ist eine Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren. Im Rahmen einer Betriebsprüfung lehnte das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Rückstellung ab. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten seien nicht erfüllt. Insbesondere hätten die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt; die Klägerin könne eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden.

Begründung: Die Klägerin sage die Gewährung weiterer freier Arbeitstage verbindlich zu. Die Beschäftigten würden mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung treten, die entsprechende Gegenleistung werde von der Klägerin demgegenüber erst in der Zukunft erbracht. Damit sei die Verpflichtung des Betriebs zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der einzelnen Beschäftigten gebunden sei.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IV R 22/22 beim Bundesfinanzhof geführt wird (Quelle: Mitteilung des FG Köln vom 25.11.2022).
gepostet: 11.01.2023
Gesetzgebung: Steuerliche Förderung für Heizungen eingeschränkt
Nach § 35c des Einkommensteuergesetzes werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt abzugsfähig, und zwar verteilt über 3 Jahre:
7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 Euro, und 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bescheinigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorliegt. § 35c EStG legt das Verfahren und die umfassten Kategorien der Sanierungsmaßnahmen fest, während die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) insbesondere die technischen Anforderungen an die einzelnen energetischen Maßnahmen regelt.

Und hier gibt es eine etwas versteckte, aber in der Praxis durchaus wichtige Neuerung. So wurde zunächst die "Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" geändert, mit der gasbetriebene Heizungen aus der direkten Förderung herausgenommen wurden. Und nun werden mit der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" die Änderungen bei der direkten "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) - Einzelmaßnahmen" in das Steuerrecht übertragen. Das heißt: Gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen sind nicht mehr nach § 35c EStG begünstigt. Zudem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der BEG angepasst. Für Biomasseheizungen werden die in der BEG geplanten Änderungen der Vorgaben zum jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaub umgesetzt. Die aktuelle Verordnung gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2022 begonnen wird.
gepostet: 09.01.2023
Arbeitgeber: Veränderte Umlagesätze U1 bis U3 ab Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 werden die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung für geringfügig Beschäftigte geändert. Die Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen erhöht sich von 0,9 Prozent auf 1,1 Prozent. Die Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen sinkt zum gleichen Zeitpunkt von 0,29 Prozent auf 0,24 Prozent. Darüber hinaus soll die Insolvenzgeldumlage U3 angepasst werden. Mit dem Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023 soll der Umlagesatz 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent festgesetzt werden.
gepostet: 07.01.2023
Fahrten zur Arbeit: Taxikosten nur mit Entfernungspauschale abzugsfähig
Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 35 Cent (2021) bzw. 38 Cent (seit 2022). So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.6.2022 (VI R 26/20) entschieden. Zum Hintergrund: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln darf ein Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Dies hat er aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der entsprechenden Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
gepostet: 05.01.2023
Einnahmen-Überschussrechner: Betriebsausgaben bei Dauerfristverlängerung
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach der Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gehören Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Jahres geleistet werden, noch zum alten Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und sie wirtschaftlich noch dem alten Jahr zuzurechnen sind. Nach zwei aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben aber voraus, dass sie nicht nur kurze Zeit nach dem Kalenderjahr gezahlt, sondern auch rund um den Jahreswechsel fällig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21; BFH Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20).

Das Urteil X R 2/21: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9. Januar 2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug für das Jahr 2017 nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Die Ausgabe ist dem Jahr 2018 zuzuordnen.

Das Urteil VIII R 25/20: Am 10.1.2018 leistete die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017. Diese war aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2.2018 fällig. Auch hier gewährte das Finanzamt den Abzug für das Jahr 2017 nicht; die Ausgabe sei erst dem Jahr 2018 zuzuordnen. Der BFH hat dem Finanzamt zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
gepostet: 03.01.2023
Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2022 bringt zahlreiche Änderungen
Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, mit dem zahlreiche steuerliche Neuerungen und Änderungen einhergehen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor:

Kosten des häuslichen Arbeitszimmers
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch ab 2023 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Kosten werden dann in voller Höhe oder pauschal mit 1.260 Euro anerkannt.

Falls der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegt, dieses aber dennoch benötigt wird, weil im Betrieb oder der Behörde dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Kosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro abzugsfähig. Es gelten dann die neuen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale (siehe nachfolgend).

Homeoffice-Pauschale
In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (so genannte Homeoffice- oder Homework-Pauschale). Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Ab dem 1.1.2023 wird die Homeoffice-Pauschale entfristet und auch etwas anders gestaltet:
· Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.
· Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, das heißt, in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden.
· Soweit Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, soweit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.

Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaikanlagen erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer PV-Anlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. Bereits jetzt gibt es eine Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kWp: Sie können einen "Antrag auf Liebhaberei" stellen und sind damit von der Einkommensteuer befreit. Es wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Rückwirkend ab dem 1.1.2022 - nicht wie geplant erst ab dem 1.1.2023 - werden bei der Einkommensteuer PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für PV-Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.

Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 sind es 2,5 Prozent. Die lineare AfA für Wohngebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Damit werden Gebäude zukünftig grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.

Praxistipp:
Weiterhin kann eine kürzere Nutzungsdauer mithilfe eines Gutachtens nachgewiesen werden. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, diese Ausnahmeregelung zu streichen. Doch sie bleibt erhalten.

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG soll Anreize für den Bau von Mietwohnungen setzen. Diese Sonderabschreibung wird nun verlängert bzw. neu aufgelegt, aber auch modifiziert. Das heißt: Es können Sonderabschreibungen für Wohnungen in Anspruch genommen werden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellt wird und die bestimmte Effizienzvorgaben einhalten. Auch müssen eine neue Baukostenobergrenze (4.800 Euro je qm Wohnfläche) und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage (2.500 Euro je qm Wohnfläche) beachtet werden.

Praxistipp:
In der Gesetzesbegründung wird bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der dynamischen und nur schwer zu prognostizierenden Entwicklung der Baukosten zukünftig Änderungsbedarf bei den Kostenbezugsgrößen entstehen kann.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt ein Betrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages steuerfrei. Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben, bei Verheirateten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.

Praxistipp:
Bereits erteilte Freistellungsauträge werden automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, sind 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro zu berücksichtigen.

Voller Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind zusammen mit anderen Beiträgen zur Basisversorgung, etwa Beiträgen zu berufsständischen Versorgungswerken und zu Rürup-Rentenversicherungen, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzbar. Die Altersvorsorgebeiträge wirken sich allerdings nur mit einem gewissen Prozentsatz, der Jahr für Jahr steigt, steuermindernd aus. Bereits ab 2023 - und nicht erst ab 2025 - sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar.

Steuerfreiheit für den Grundrentenzuschlag
Rückwirkend ab dem Jahr 2021 wird der Betrag der Rente, der aufgrund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Erhöhung des Ausbildungsfreibetrages
Eltern haben für Kinder in Schul- und Berufsausbildung, für die sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro für "Sonderbedarf", wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht ist. Ab 2023 wird der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen
Ab dem 1.1.2023 ist auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb (innerhalb der EU) sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher bezüglich der Umsatzsteuer ein Nullsteuersatz anzuwenden. Das heißt, diese Leistungen sind von der Umsatzsteuer gänzlich befreit.

Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt.

Pauschalversteuerung
Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist unter anderem, dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bisher an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets über diesem. Durch das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn wurde der Mindestlohn mit Wirkung zum 1.10.2022 auf 12 Euro je Stunde angehoben. Bei einem Achtstundentag beläuft sich der Mindestlohn danach auf 96 Euro täglich. Als Folgeänderung hierzu wird mit Wirkung zum 1.1.2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Zudem steigt die Stundenlohngrenze von 15 Euro auf 19 Euro.

Weitere Änderungen
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, alle Neuregelungen vorzustellen. Auf folgende Punkte soll aber noch hingewiesen werden:
· Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.
· Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird auf 1.230 Euro angehoben.
· Es wurden Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher geschaffen.
· Steuerpflichtig wird auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Tatsächlich besteuert wird die Dezemberhilfe aber nur bei Bürgern, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Es gilt insoweit eine recht komplizierte - und umstrittene - Regelung zur Besteuerung.
· Öffentliche Leistungen: Es wurde eine gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen, um öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer künftig auf direktem Wege auszahlen zu können (§ 139b AO). Bislang konnten öffentliche Leistungen nur auf "Umwegen", etwa unter Einschaltung der Arbeitgeber, ausgezahlt werden. Dies war zum Beispiel bei der Energiepreispauschale an Arbeitnehmer der Fall.
· Bewertung: Die Faktoren für die Ermittlung der pauschalierten Grundstückswerte sind angepasst worden. Diese Werte dienen insbesondere der Wertermittlung von Immobilien für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass die - recht technisch klingende - Gesetzesänderung dazu führen kann, dass sich die Grundstückswerte und damit die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Immobilienübertragungen erheblich erhöhen können. Hinweis: Die bayerische Landesregierung hatte sich für eine Erhöhung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge stark gemacht, ist mit ihrem Antrag aber im Bundesrat gescheitert. Es bleibt abzuwarten, ob eine Erhöhung eventuell in einem späteren Gesetzgebungsverfahrens aufgegriffen wird.
· Umsatzsteuer: Zahlungsdienstleister sind ab 2024 verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren. So soll der Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpft werden. Die Meldungen werden in ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (CESOP) eingepflegt, das von der EU-Kommission entwickelt und technisch verwaltet wird.
· Die allgemeinen Vorsteuer-Durchschnittssätze für bestimmte Berufs- und Gewerbezweige entfallen ab 2023.
· Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG wurde bereits vor Jahren neu gefasst, doch hinsichtlich der erstmaligen Anwendung gab es eine längere Übergangsfrist. Diese sollte eigentlich zum 31.12.2020 auslaufen. Mit dem ersten Corona-Hilfegesetz ist sie jedoch um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert worden, sollte aber endgültig am 31.12.2022 auslaufen. Mit § 27 Abs. 22a UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 wird die Übergangsfrist erneut um zwei Jahre verlängert.
gepostet: 01.01.2023
Dezember 2022
Kaufpreisaufteilung: Neue Arbeitshilfe der Finanzverwaltung
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei vermieteten Immobilien darf nur von den Anschaffungskosten des Gebäudes, nicht aber vom Wert des Grund und Bodens erfolgen. Wer also ein Haus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, muss den einheitlichen Kaufpreis für AfA-Zwecke um den Grund-und-Boden-Anteil kürzen. Das Bundesfinanzministerium stellt für die Kaufpreisaufteilung eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die im August 2022 aktualisiert worden ist. Die Arbeitshilfe und eine entsprechende Anleitung können auf den Internetseiten des BMF abgerufen werden (www.bundesfinanzministerium.de; Suchbegriff "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück").

Praxistipp:
Im Jahre 2020 hatte der Bundesfinanzhof eine frühere Version der Arbeitshilfe weitestgehend verworfen (BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19). Das BMF hat seine Arbeitshilfe daraufhin überarbeitet, doch es gab weiter Kritik. Ob die jüngste Version der Arbeitshilfe nun "gerichtsfest" geworden ist, wird die Zukunft zeigen. Um Streitigkeiten nach Möglichkeit von vornherein zu vermeiden, ist unbedingt zu empfehlen, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Die Finanzämter sind an diese Werte gebunden, "solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen" (BFH-Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14).
gepostet: 31.12.2022
Gesetzgebung: Höhere Erbschaft- und Schenkungsteuer für Immobilienübergang
Die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie kann eine hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Steuerbefreiung in Betracht kommt und wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebenden Werte werden in einem pauschalierten Verfahren ermittelt, und zwar - je nach Gebäudeart - im Vergleichswert-, im Ertragswert- oder im Sachwertverfahren. Wer mit den pauschalierten Werten nicht einverstanden ist, muss einen Gutachter beauftragen, der den Wert der Immobilie individuell ermittelt. Der Gesetzgeber plant derzeit, die Faktoren für die Ermittlung der pauschalierten Grundstückswerte ab 2023 anzupassen. Dies sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor. So will er die Ermittlung und Anwendung der so genannten Liegenschaftszinssätze sowie der Bewirtschaftungskosten ändern und auch Regionalfaktoren einführen, mit denen der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll. Allein schon die Auswirkungen eines neuen Liegenschaftszinssatzes können enorm sein. Der Liegenschaftszins wird zur Wertermittlung von Immobilien im Ertragswertverfahren herangezogen.

Praxistipp:
Alles in allem ist die Wertermittlung recht kompliziert und es soll hier nicht auf weitere Einzelheiten eingegangen. Wir möchten aber darauf aufmerksam machen, dass die Immobilienwerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall ab 2023 deutlich ansteigen können. Bitte sprechen Sie uns daher sehr kurzfristig an, wenn sie sich ohnehin mit dem Gedanken tragen, eine Immobilie unentgeltlich zu übertragen.
gepostet: 29.12.2022
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug für so genannte Outplacementberatung
Bezieht ein Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von so genannten Outplacement-Unternehmen, so kann er aus den entsprechenden Kosten die Vorsteuer abziehen. Dies gilt zumindest dann, wenn unkündbar und unbefristet Beschäftigte beraten werden, um sie zur Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse zu bewegen (BFH-Urteil vom 30.6.2022, V R 32/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin beabsichtigte einen Personalabbau. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. Die Klägerin beauftragte Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Die Kosten trug die Klägerin. Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur teilweise an. Es war der Auffassung, dass die Outplacementberatung eher den Mitarbeitern als dem Unternehmer zugutegekommen sei. Da der "Entstehungsgrund" für die Kosten mehr im Eigeninteresse der Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber gelegen habe, sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich; die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Begründung: Das Interesse eines Unternehmers am Personalabbau überwiegt den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten an der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ergibt. So ist es jedenfalls dann, wenn es um die Begründung neuer Arbeitsverhältnisse für unkündbar und unbefristet Beschäftigte geht. Bei derartigen Beschäftigungsverhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass sich das Interesse an der Begründung neuer Arbeitsverhältnisse nicht aus dem Wunsch des Beschäftigten nach einem Arbeitgeberwechsel, sondern aus dem unternehmerischen Ziel erklärt, Beschäftigte, deren gegenwärtige Betätigung aus unternehmerischen Gründen beendet werden soll, denen aber nicht gekündigt werden kann, davon zu überzeugen, einer Auflösung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zuzustimmen. Den Beschäftigten wird ein von ihnen ursprünglich nicht gewünschter Vorteil aus unternehmerischen Gründen quasi aufgedrängt.
gepostet: 27.12.2022
Grunderwerbsteuer: Rückabwicklung eines Grundstückskaufs
Es kommt vor, dass ein Grundstücksgeschäft nach seiner Beurkundung rückabgewickelt werden muss, zum Beispiel weil der Käufer nachweisen kann, dass er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde. Natürlich sind bis dahin bereits hohe Kosten entstanden, die zumeist der Erwerber getragen hat, unter anderem die Grunderwerbsteuer. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht dann die Möglichkeit vor, die Grunderwerbsteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten, wenn diese bereits entrichtet worden ist. Wer sich mit der entsprechenden Vorschrift, konkret § 16 GrEStG, befasst, wird feststellen, dass diese nicht gerade leicht verständlich ist und in bestimmten Fällen zudem eine Zwei-Jahres-Frist für die Rückerlangung der Grunderwerbsteuer vorsieht.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Käufer einer Immobilie einen unmittelbaren Schadensersatz gegen den Verkäufer hat, wenn er sich aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen kann. Die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ist - ebenso wie eine eventuelle Maklerprovision - vom Verkäufer zu ersetzen. Dem Erwerber steht es frei, ob er sich beim Finanzamt und beim Makler um eine Erstattung bemüht oder ob er unmittelbar den Verkäufer in Anspruch nimmt. Wenn sich der Geschädigte direkt an den Verkäufer hält, muss er diesem aber seine Erstattungsansprüche gegen den Fiskus und gegen den Makler abtreten (BGH-Urteil vom 24.9.2021, V ZR 272/19)

Der Sachverhalt: Im Juni 2014 erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro. In der Folgezeit zahlte sie an die von ihr beauftragte Maklerin eine Provision von rund 25.000 Euro. Ferner entrichtete sie die vom Finanzamt festgesetzte Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 Euro. Später hat die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten und von dem Verkäufer Schadensersatz verlangt, darunter auch den Ersatz der Grunderwerbsteuer und der Maklerprovision. Der BGH hat der Klägerin diesen Schadensersatz zuerkannt. Die Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass sie einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich ihrer Vermögensbeeinträchtigung führen könnte. Es stehe ihr in dieser Situation frei, wen sie in Anspruch nimmt. Dadurch solle sie den Aufwand, der mit der Durchsetzung des anderen - durch die Pflichtverletzung entstandenen - Anspruchs verbunden ist, und das diesbezügliche Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern können. Im Gegenzug muss die Klägerin ihre Ansprüche auf Rückerstattung der Provision gegenüber der Maklerin und der Grunderwerbsteuer gegenüber dem Finanzamt an den Verkäufer abtreten.
gepostet: 25.12.2022
Leiharbeitnehmer: Abzug von Reisekosten bei nur jeweils befristeten Einsätzen
Kosten für die Fahrten zur Arbeit, das heißt zur "ersten Tätigkeitsstätte", dürfen nur mit der Pendlerpauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Vereinfacht gesagt werden Fahrten zu Auswärtstätigkeiten fast doppelt so hoch steuerlich berücksichtigt als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt kommt es oftmals bei Fahrtkosten von Leih- oder Zeitarbeitnehmern. Diese stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher, fahren aber typischerweise täglich zum Kunden ihres Arbeitsgebers, also dem Entleiher.

Steuerlich ist geregelt, dass der Betrieb des Entleihers in bestimmten Fällen zur ersten Tätigkeitsstätte wird und die Fahrtkosten zu dessen Betrieb dann nur mit der Pendlerpauschale abgezogen werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, den Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers unbefristet ("bis auf Weiteres"), für die Dauer des Dienstverhältnisses oder von vornherein länger als 48 Monate zu beschäftigen. Aber: Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses keine dauerhafte Zuordnung zur Entleiherfirma und damit dort keine "erste Tätigkeitsstätte" besteht (BFH-Urteil vom 12.5.2022,VI R 32/20). Folglich können die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km abgesetzt und gegebenenfalls Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden.

Der BFH ist der Entscheidung der Vorinstanz entgegen getreten. Diese hatte noch geurteilt: Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen stehen, können selbst dann nur die Entfernungspauschale für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte geltend machen, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat (Niedersächsisches FG, Urteil vom 28.5.2020,1 K 382/16). Doch die hiergegen gerichtete Revision war - wie erwähnt - erfolgreich.
gepostet: 23.12.2022
Arbeitszimmer: Unangekündigte Besichtigung durch das Finanzamt rechtswidrig
Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anklingelt, um Sie beispielsweise zu bitten, einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Die Finanzverwaltung nennt dies "Flankenschutz". Wer vor einer derartigen Ermittlungsmaßnahme des Finanzamts betroffen ist, fühlt sich zumeist überrumpelt, vor allem aber befürchtet er, dass die Finanzbehörde negative Konsequenzen zieht, wenn der Zutritt verweigert wird, das heißt, dass etwa der Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer gestrichen wird. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung üblicherweise unverhältnismäßig und mitunter auch rechtswidrig ist. Zur Überprüfung der Angaben zum häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren sei eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann erforderlich, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel (z.B. Fotografien) nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden können. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbürger der Besichtigung zugestimmt hat (BFH-Urteil vom 12.7.2022, VIII R 8/19).

Eine selbständige Unternehmensberaterin machte in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Auf Nachfrage des Finanzamts reichte sie eine Skizze der Wohnung ein, die der Sachbearbeiter des Finanzamts aber für klärungsbedürftig hielt. Er bat den Flankenschutzprüfer um Besichtigung der Wohnung. Dieser erschien unangekündigt an der Wohnungstür der Steuerpflichtigen, wies sich sogar als Steuerfahnder aus und betrat unter Hinweis auf die Überprüfung im Besteuerungsverfahren die Wohnung. Die Steuerpflichtige hat der Besichtigung zunächst nicht widersprochen. Gegen die Ortsbesichtigung legte die Steuerzahlerin aber später Einspruch und danach Klage ein. Die unangekündigte Ortsbesichtigung sei rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig gewesen sei. Der BFH hat der Klägerin Recht gegeben.

Die Ermittlungsmaßnahme sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle durchgeführt wurde. Denn das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen kann dadurch gefährdet werden, dass zufällig anwesende Dritte (z.B. Besucher oder Nachbarn) glauben, dass beim Steuerpflichtigen strafrechtlich ermittelt wird.

Praxistipp:
Sie sind nicht verpflichtet, einem Finanzbeamten im Rahmen des Flankenschutzes bzw. des reinen Veranlagungsverfahrens Zutritt zu ihrer Wohnung zu gewähren. Verweisen Sie den Mitarbeiter des Finanzamts an uns, damit wir ihm die erforderlichen Auskünfte - gegebenenfalls nach Rücksprache mit Ihnen - erteilen können.
gepostet: 21.12.2022
Photovoltaikanlagen: Mehrere Anlagen gelten als einheitlicher Gewerbebetrieb
Übt ein Unternehmer verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerbebetrieb über mehrere Niederlassungen, so stellt sich stets die Frage, ob insoweit eigenständige Betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein Eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro mehrfach genutzt werden soll. Dann wäre es vorteilhaft, wenn zwei Gewerbebetriebe vorliegen und der Freibetrag doppelt genutzt werden könnte. Auch wenn ein Betriebsteil verkauft wird und für den Veräußerungsgewinn der einkommensteuerliche Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) genutzt werden sollen, wären zwei eigenständige (Teil-)Betriebe von Vorteil.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen nicht jeweils als eigenständiger Betrieb oder Teilbetrieb gelten. Folge: Der Freibetrag und der ermäßigte Steuersatz kommen beim Verkauf nicht zum Zuge, wenn lediglich ein Teil der Anlagen verkauft wird (BFH-Beschluss vom 13.6.2022, X B 148/21). Der Sachverhalt: Der Kläger betrieb mehrere Photovoltaikanlagen. Drei Anlagen sind auf dem Dach eines Mietshauses installiert. Fünf Anlagen befinden sich auf dem Dach einer etwa vier Kilometer entfernten Hofstelle des Klägers. Für die Anlagen bestehen jeweils gesonderte Stromlieferverträge. Sie werden getrennt gewartet und sind separat versichert. Die Anschaffungskosten wurden je für sich finanziert. Der Kläger erstellte einheitliche Gewinnermittlungen, verbuchte die Einnahmen aus den Anlagen aber auf getrennten Erlöskonten. Im Streitjahr veräußerte er die auf dem Dach des Mietwohngrundstücks befindlichen Photovoltaikanlagen an seinen Sohn. Für den hieraus resultierenden Gewinn beantragte der Kläger den Freibetrag für Veräußerungsgewinne (§ 16 Abs. 4 EStG). Zudem ging er davon aus, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Photovoltaikanlagen nicht der Gewerbesteuer unterliege. Beides begründete er damit, dass es sich bei den veräußerten Photovoltaikanlagen um einen eigenständigen Teilbetrieb gehandelt habe, der neben demjenigen auf der Hofstelle existiert habe.

Das Finanzamt sah die Betätigungen des Klägers dagegen als einheitlichen gewerblichen Betrieb an und qualifizierte den aus der Veräußerung erzielten Gewinn daher als laufende - und der Gewerbesteuer unterliegende - Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Begründung: Der Kläger hat mit allen Photovoltaikanlagen eine gleichartige, sogar identische, Tätigkeit ausgeübt. Die veräußerte Anlage verfügte weder über einen eigenen Wirkungskreis noch war dieser eigenes Personal zugeordnet. Ebenso fehlten eine separierte Buchführung sowie eine eigene Verwaltungs- und Organisationsstruktur und ein eigener Kundenstamm.

Praxistipp:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen unter anderem folgende Kriterien für die Annahme von zwei einzelnen Betrieben: räumliche Trennung, gesonderte Buchführungen, eigenes Personal, jeweils eigene Verwaltungen und eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeiten, ein jeweils eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, aber eine gewisse Selbständigkeit der beiden Betriebe ist erforderlich. Im o.g. Fall waren diese Kriterien nicht hinreichend erfüllt.

Praxistipp:
Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (derzeit: bis 10 kW) können von dem "Liebhaberei-Wahlrecht" Gebrauch machen. In diesem Fall müssen laufende Gewinne nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden. Auch ein eventueller Betriebsaufgabegewinn ist nicht zu erfassen. Wenn eine Anlage, für die das Wahlrecht ausgeübt wird, später aber mit Gewinn verkauft wird, dürfte der Veräußerungsgewinn dennoch steuerpflichtig sein, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt (BFH-Urteil vom 11.5.2016, X R 15/15). Ab 1.1.2023 ändert sich die Rechtslage aber: Dann sollen gewisse Anlagen, je nach Installation, mit einer Leistung von bis zu 15 kW oder 30 kW zwingend von der Ertragsbesteuerung ausgenommen werden. Ggf. sind dann auch Veräußerungsgewinne einkommensteuerfrei. Es muss aber noch die endgültige Gesetzesfassung abgewartet werden.
gepostet: 19.12.2022
Gesetzgebung: Bundestag hat das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen
Der Bundestag hat am 10.11.2022 das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Unter anderem ist vorgesehen, das Kindergeld zum 1.1.2023 für jedes Kind auf einheitlich 250 Euro monatlich anzuheben. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend für 2022 auf 8.548 Euro angehoben; in 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 auf 9.312 Euro. Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 wird rückwirkend von 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben. So können mehr Kosten, die für eine unterhaltsberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden.

Zudem soll der Grundfreibetrag im Jahre 2023 auf 10.908 Euro steigen. 2024 soll der Grundfreibetrag auf 11.604 Euro angehoben werden. Auch der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst, um die Effekte der so genannten kalten Progression zumindest etwas ausgeglichen. Der Spitzensteuersatz soll 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.761 Euro beginnen. Besonders hohe Einkommen ("Reichensteuer") ab 277.826 Euro sind von der Anpassung ausgenommen. Wichtig: Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
gepostet: 17.12.2022
Gesetzgebung: Energiepreispauschale von 300 Euro für Rentner
Um einen Teil der gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro an Rentner sowie Versorgungsbezieher beschlossen. Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Personen, die Ende Dezember erstmals eine Rente beziehen, erhalten die Energiepreispauschale in der Regel erst zum zweiten Auszahlungstermin zu Beginn des Jahres 2023. Die Energiepreispauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig. Die Pauschale wird nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs).

Praxistipp:
Die Energiepreispauschale für Rentner wird auch gewährt, wenn bereits eine Pauschale für Erwerbstätige gezahlt wurde. Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/entlastung-fuer-bezieher-von-renten-was-gilt.html.
gepostet: 15.12.2022
Jahrsesübergreifende Optionsgeschäfte: Verrechnung von Glattstellungsprämien
Anleger, die Optionsgeschäfte tätigen, gehen oftmals Gegengeschäfte ein, um ihr Verlustrisiko abzumildern. Man spricht insoweit auch vom Glattstellen einer Option. Im Einkommensteuergesetz ist geregelt , dass sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien mindern, wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Die Frage ist aber, wie bei jahresübergreifenden Optionsgeschäften zu verfahren ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Stillhalterprämien im Jahr der Vereinnahmung und die Prämien für das Glattstellungsgeschäft zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, Letztere als negativer Kapitalertrag (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Tz. 25).

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof aber gegen die Haltung der Finanzverwaltung entschieden, dass Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte mit den damit zusammenhängenden Stillhalterprämien verrechenbar sind. Wurden diese im Vorjahr oder einem früheren Jahr gezahlt, erfolgt die Verrechnung in dem Jahr, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG und um ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/ Glattstellungsgeschäft eine negative Differenz, ist dieser Verlust abzugsfähig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot (BFH-Urteil vom 2.8.2022, VIII R 27/21).

Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass die depotführenden Banken die aktuelle Rechtsprechung erst umsetzen dürfen, wenn diese vom Bundesfinanzministerium für allgemeingültig befunden, das heißt, im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Bis dahin müssen Sie davon ausgehen, dass der Einbehalt der Kapitalertragsteuer noch so erfolgt, wie ihn die Finanzverwaltung im genannten BMF-Schreiben vorgegeben hat. Bitte benachrichtigen Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie von dem Urteil betroffen sind, damit die entsprechenden Vorgänge gegebenenfalls im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden können.
gepostet: 13.12.2022
Grunderwerbsteuer: Erschließungskosten gehören zur Bemessungsgrundlage
Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Erschließungskosten für das Grundstück, auch wenn die Immobilienfirma die Erschließung erst noch vornehmen musste. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt und die noch zu erbringenden Erschließungskosten in die Grunderwerbsteuer einbezogen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, seien grunderwerbsteuerpflichtig. Ist das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen, aber der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.

Praxistipp:
Wenn ein Grundstück im unerschlossenen Zustand verkauft wird und sich der Erwerber verpflichtet, gegenüber der Gemeinde für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, unterliegt dieser Betrag nicht der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 15.3.2001, II R 39/99). Der Unterschied zu dem aktuellen BFH-Fall liegt darin, dass es hier vom Ermessen der Gemeinde abhängt, ob, wie und wann eine Erschließung vorgenommen wird.

Praxistipp:
Beim BFH sind zwei weitere Revisionen anhängig (Az. II R 31/20 und II R 32/20). Die Besonderheit in den hier zugrundeliegenden Sachverhalten besteht allerdings darin, dass die Grundstücke durch die Gemeinde veräußert wurden und diese wiederum noch erschließungspflichtig war.
gepostet: 11.12.2022
Grenzüberschreitende Tätigkeit: A1-Bescheinigung zwingend digital beantragen
Viele Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbständige benötigen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind. Für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ist seit dem 1. Juli 2019 das elektronische Antragsverfahren ohne Ausnahmen verpflichtend. Für verbeamtete und diesen gleichgestellte Personen im Sinne des Europarechts - dies sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - gilt dies seit dem 1. Januar 2021. Seit Anfang 2022 sind auch Selbständige verpflichtet, die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen, wenn sie für einen befristeten Zeitraum grenzüberschreitend innerhalb der betreffenden Staaten tätig sind. Die Beantragung ist über das Portal "sv.net“ vorzunehmen. Papieranträge sind für die vorgenannten Personenkreise mit der verpflichtenden elektronischen Antragstellung nicht mehr zulässig und werden zurückgewiesen.

Praxistipp:
Im Rahmen eines umfassenden Fragen-Antworten-Katalogs greift die DRV zahlreiche Zweifelsfragen zum Thema "A1-Bescheinigung" auf, zum Beispiel, was zu tun ist, wenn die A1-Bescheinigung bei dringenden kurzfristigen Einsätzen noch nicht vorliegt oder ob die A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden kann (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2019/190312_a1_bescheinigung.html).
gepostet: 09.12.2022
Transparenzregister: Meldepflicht für bestimmte Gruppen bis zum 31.12.2022
Gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und gegebenenfalls nichtrechtsfähige Stiftungen sowie vergleichbare Vereinigungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zwecks Eintragung in das Transparenzregister zu machen. Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als so genanntes Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Das hat sich aber geändert. Mit dem Wegfall der so genannten Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für "Einheiten", die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber Übergangsfristen normiert:

Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien mussten die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.3.2022 vornehmen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften mussten die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.6.2022 zur Eintragung übermitteln.

In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen. Betroffen sind insbesondere Personengesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind (OHG, GmbH & Co. KG), aber auch bestimmte Trusts, Treuhänder in Verbindung mit Stiftungen und ausländische Vereinigungen mit Immobilienbesitz in Deutschland.

Praxistipp:
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen). Für eingetragene Vereine erfolgt die Datenübertragung aus dem Vereinsregister - von Ausnahmen abgesehen - automatisch, so dass eine gesonderte Meldung üblicherweise nicht erforderlich ist.

Praxistipp:
Das Bundesverwaltungsamt hat detaillierte Informationen und einen FAQ-Katalog zum Transparenzregister veröffentlicht: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html
gepostet: 07.12.2022
Grunderwerbsteuer: Erschließungskosten gehören zur Bemessungsgrundlage
Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind? Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 9/21). Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Erschließungskosten für das Grundstück, auch wenn die Immobilienfirma die Erschließung erst noch vornehmen musste. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt und die noch zu erbringenden Erschließungskosten in die Grunderwerbsteuer einbezogen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, seien grunderwerbsteuerpflichtig. Ist das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen, aber der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs.

Praxistipp:
Wenn ein Grundstück im unerschlossenen Zustand verkauft wird und sich der Erwerber verpflichtet, gegenüber der Gemeinde für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, unterliegt dieser Betrag nicht der Grunderwerbsteuer (BFH-Urteil vom 15.3.2001, II R 39/99). Der Unterschied zu dem aktuellen BFH-Fall liegt darin, dass es hier vom Ermessen der Gemeinde abhängt, ob, wie und wann eine Erschließung vorgenommen wird.

Praxistipp:
Beim BFH sind zwei weitere Revisionen anhängig (Az. II R 31/20 und II R 32/20). Die Besonderheit in den hier zugrundeliegenden Sachverhalten besteht allerdings darin, dass die Grundstücke durch die Gemeinde veräußert wurden und diese wiederum noch erschließungspflichtig war.
gepostet: 05.12.2022
Elektronische Registrierkassen: Übergangsfrist endet am 31.12.2022
Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft und sind diese bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden. Diese - letzte - Übergangsfrist läuft nun aber ab. Damit dürfen elektronische Kassen ohne TSE nicht weiter verwendet werden.

Praxistipp:
Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen rund um den Einsatz von Registrierkassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen, um die TSE und auch um die Belegausgabepflicht. Das Bundesfinanzministerium hat zu vielen Fragen Stellung bezogen. Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf den Internetseiten des BMF unter "Service" (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-02-18-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html).

Praxistipp:
Nach wie vor ist es zulässig, so genannte offene Ladenkassen (z.B. eine Geldkassette) zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht, auch wenn eine solche Kasse in Betrieben mit vielen Bargeldvorgängen natürlich empfehlenswert ist. Zudem unterliegen auch offene Ladenkassen bestimmten Aufzeichnungspflichten.
gepostet: 04.12.2022
Gesetzgebung: Erneute Erhöhung des Übergangsbereichs für Midijobs
Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im so genannten Übergangsbereich (früher: Gleitzone) werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Für diese so genannten Midijobs gab es zum 1. Oktober 2022 bereits eine wichtige Änderung: Seit diesem Zeitpunkt liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro, wobei sich der Beginn des Übergangsbereichs aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Minijob-Grenze kontinuierlich erhöhen wird. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Übergangsbereich bei Midijobs erneut erweitert, und zwar auf 520,01 Euro bis 2.000 Euro. Geregelt ist dies im Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs.

Praxistipp:
Der Arbeitnehmerbeitrag beträgt zu Beginn des Übergangsbereichs 0 Euro und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent an. Der Arbeitgeberbeitrag liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 Prozent und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab. Die reduzierten Beiträge der Beschäftigten führen nicht zu geringeren Sozialversicherungsleistungen.
gepostet: 03.12.2022
Gestiegene Energiekosten: Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung
Die Folgewirkungen des Ukraine-Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Die Finanzämter sind angewiesen, diese besondere Situation bei wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen angemessen zu berücksichtigen. Den Finanzämtern stehen neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung. Genannt seien hier insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub). Das Bundesfinanzministerium verfügt hierzu Folgendes (BMF-Schreiben vom 5.10.2022, IV A 3 - S 0336/22/10004: 001): In jedem Einzelfall ist zu entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme vorliegen. Die Finanzämter sollen den ihnen hierbei zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum verantwortungsvoll ausschöpfen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerbürger seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fällen kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen gilt für wirtschaftlich Betroffene Folgendes (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 20.10.2022, G 1460): Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
gepostet: 01.12.2022
November 2022
Absetzung für Abnutzung: Jetzt noch die degressive Abschreibung nutzen
Die degressive Abschreibung ermöglicht es, in den ersten Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge als bei der linearen AfA geltend zu machen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens auch auf das Jahr 2022 ausgedehnt, wird nun aber zum 31.12.2022 auslaufen. Die degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, darf allerdings 25 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA wird vom jeweiligen Restbuchwert berechnet.

Praxistipp:
Wer derzeit die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts für das Anlagevermögen plant, sollte dieses - sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll - noch in 2022 erwerben, um von der degressiven Abschreibung profitieren zu können.
gepostet: 30.11.2022
Gesetzgebung: Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bleibt abgesenkt
Der Bundesrat hat am 7.10.2022 zahlreichen Änderungen bei den Verbrauchsteuern zugestimmt. So bleibt es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Ausgenommen sind weiterhin Getränke. Eigentlich wäre die in der Corona-Pandemie eingeführte Stützungsmaßnahme für die Gastronomie Ende 2022 ausgelaufen.

Die ebenfalls zudem nur temporär ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet. Ziel ist es nach der amtlichen Begründung, die einzigartige Biervielfalt und Braukunst sowie die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu stärken. Außerdem befreit das Gesetz Bierwürze, die zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer. Auch wurde die Absenkung der Vorsteuerpauschale für Landwirte ab 1.1.2023 von 9,5 Prozent auf 9 Prozent beschlossen (Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen).
gepostet: 29.11.2022
Kindergeld für behinderte Kinder: Kapitalauszahlung aus Rentenversicherung
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn seine Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Grundbedarf und gegebenenfalls einen behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. Erhält ein Kind eine Kapitalauszahlung aus einer privaten Rentenversicherung, gehört der Gewinnanteil, der in der Kapitalleistung enthalten ist, zu dessen Bezügen. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen. Dies ist bei der Prüfung des Selbstunterhalts nicht zu berücksichtigen. So hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 48/20). Der Sachverhalt: Die Mutter bezog für ihren im April 1964 geborenen Sohn Kindergeld. Dieser ist seit seiner Geburt behindert. Seit Juni 1983 war der Sohn Versicherungsnehmer eines Rentenversicherungsvertrages mit Gewinnbeteiligung. Mitte 2019 erhielt der Sohn eine einmalige Kapitalleistung aus dieser Versicherung in Höhe von rund 78.000 Euro. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung ab 1.7.2019 auf. Der BFH gab der Familienkasse im Grundsatz recht.

Begründung: Zu den finanziellen Mitteln des behinderten volljährigen Kindes gehören seine Einkünfte und Bezüge, das heißt grundsätzlich alle Mittel, die zur Deckung seines Lebensunterhalts geeignet und bestimmt sind und ihm im maßgeblichen Zeitraum zufließen, nicht jedoch sein Vermögen. Somit sind Einkünfte und Bezüge einerseits und Vermögen sowie Vermögensumschichtungen andererseits voneinander abzugrenzen. Die Zahlung der Versicherung insgesamt ist aber keine reine Vermögensumschichtung. Zu unterscheiden ist zwischen der Auszahlung der Beträge, die das Kind oder der Kindergeldberechtigte zuvor angespart haben, und den Beträgen, welche die Versicherung erwirtschaftet hat. Bei Letzteren handelt es um Bezüge, die bei der Prüfung des Selbstunterhalts zu berücksichtigen sind. Sie sind vergleichbar mit Zinsen, die eine Bank mit Sparguthaben erwirtschaftet. Nicht zu berücksichtigen ist der Kapital- oder Sparanteil der Versicherungsleistung. Insoweit liegt eine Vermögensumschichtung vor und es fehlt an einem Zufluss von außen. Einmalige Bezüge sind auf den Zuflussmonat und die restlichen Monate des Veranlagungszeitraums zu verteilen.

Praxistipp:
Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun ermitteln, in welchem Umfang dem Kind ein Bezug zugeflossen ist, der sich kindergeldschädlich auswirken kann.
gepostet: 28.11.2022
Handwerkerleistung eigener GmbH: Buchung auf Verrechnungskonto reicht nicht
Steuerbürger dürfen die Kosten für Handwerkerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung direkt von der Steuerschuld abziehen, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Die Finanzämter sind insoweit recht streng und verlangen zumeist auch entsprechende Nachweise. Der Bundesfinanzhof musste kürzlich entscheiden, ob eine Steuerermäßigung auch dann möglich ist, wenn ein Steuerzahler die Handwerkerarbeiten durch die eigene GmbH erbringen lässt und die Rechnung nur durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen wird. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter reicht diese Verbuchung allerdings nicht aus (BFH-Beschluss vom 9.6.2022, VI R 23/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger ist von Beruf Dachdeckermeister. Er ist an einer GmbH beteiligt, die er mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragte. Die Rechnung beglich er über sein Gesellschafter-Verrechnungskonto. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Handwerkerleistung, da keine Abwicklung der Zahlung über ein Kreditinstitut erfolgt sei. Die Klage blieb erfolglos. Begründung: Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrachten Abdichtungs- und Reparaturarbeiten am Wohnhaus des Klägers grundsätzlich nach § 35a EStG begünstigt. Der Kläger hat die Rechnung der GmbH über die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch ist der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskonto des Klägers. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Klägers bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.

Praxistipp:
Achten Sie bei Handwerkerrechnungen darauf, dass der Lohnanteil gesondert ausgewiesen wird, denn nur dieser ist begünstigt. Und überweisen Sie anschließend den Rechnungsbetrag. Übrigens haben sich die Richter des BFH nicht daran "gestoßen", dass die Handwerkerarbeiten von der "eigenen" GmbH erbracht wurden. Bei Beachtung der Formvoraussetzungen, also einer Überweisung vom Privatkonto des Gesellschafters auf das Konto der GmbH, wäre folglich ein Abzug als Handwerkerleistungen möglich gewesen.
gepostet: 27.11.2022
Verluste bei Kapitalerträgen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2022 beantragen
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt. Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2022 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2022 beantragt werden.

Praxistipp:
Die Banken dürfen bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, nur die Auffassung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile, die einen Verlustabzug entgegen der Ansicht des BMF zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.

Praxistipp:
Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden. Bitte informieren Sie uns, wenn bei Ihnen entsprechende Verluste entstanden sind.
gepostet: 25.11.2022
PV-Anlagen: Wichtige steuerliche Änderungen zum 1. Januar 2023 geplant
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht Folgendes vor: Ertragsteuerlich, also bei der Einkommen- und Gewerbesteuer, sollen künftig nicht nur kleine Anlagen bis 10 kW von der Besteuerung ausgenommen werden. Nach dem Willen der Bundesregierung wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Brutto-nennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Umsatzsteuerlich soll ein so genannter Nullsteuersatz gelten. Das bedeutet: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft eine Umsatzsteuer von "0" gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Betreiber von Photovoltaikanlagen werden also bei der Anschaffung der entsprechenden Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet, so dass sich Fragen rund um den Vorsteuerabzug erübrigen. Wenn dieser Nullsteuersatz angewandt wird, bleibt aber der Vorsteuerabzug des Lieferanten bzw. Handwerkers erhalten. Dies erlaubt eine neue EU-Verordnung. Natürlich bleibt abzuwarten, ob die geplanten Regelungen tatsächlich verabschiedet werden.

Praxistipp:
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung darüber entscheidet, ob die Anlage mit Umsatzsteuer geliefert bzw. installiert wird oder ob bereits der Nullsteuersatz zur Anwendung gelangt. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder - wenn eine Abnahme des fertig gestellten Werks vereinbart wurde bzw. vorgesehen ist - der Tag der Übergabe und Abnahme. Der Tag der Bestellung der Anlage ist - nach der derzeitigen Fassung des Gesetzes - unerheblich. Besonderheiten können bei eigenständigen Teilleistungen gelten. Diese werden grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Erbringung und Abnahme besteuert.
gepostet: 23.11.2022
Gesetzgebung: Steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung bis 3.000 Euro möglich
Arbeitgebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderleistung ("Inflationsausgleichsprämie") von bis zu 3.000 Euro auszuzahlen. Im Einzelnen gilt: Vom Arbeitgeber gewährte Leistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen, die vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 geleistet werden. Es kann auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden (§ 3 Nr. 11c EStG in der Fassung des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz).

Praxistipp:
Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.
gepostet: 21.11.2022
Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist weiter verlängert
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder im Zusammenhang mit einem behördlichen Eingriff gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind eigentlich die stillen Reserven aufzudecken, das heißt, es ist ein Entnahmegewinn zu versteuern. Dies gilt, obwohl das Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen unfreiwillig erfolgt. Allerdings besteht nach Abschnitt R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien die Möglichkeit, den Entnahmegewinn innerhalb einer bestimmten Frist auf ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut (Ersatzwirtschaftsgut) zu übertragen. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn der Gewinn wieder investiert werden soll. Falls die Ersatzanschaffung nicht unmittelbar im Jahr des Schadensereignisses erfolgt, kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Die Reinvestitionsfrist beträgt üblicherweise bis zu vier Jahre. Wird aber beispielsweise ein Gebäude durch einen Brand vernichtet, beträgt die Frist bis zu sechs Jahre, wenn die stillen Reserven auf ein neu hergestelltes Gebäude übertragen werden sollen. Die Reinvestitionsfristen sind coronabedingt bereits verlängert worden und werden aufgrund der derzeitigen Krisensituation weiter verlängert. Nunmehr gilt (BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 -S 2138/19/10002:003):

Die Fristen verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Die Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
gepostet: 19.11.2022
PV-Anlagen im Eigenheim: Kein Vorsteuerabzug für Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten. Wird der gespeicherte Strom ausschließlich im eigenen Haushalt verbraucht, darf die bei Anschaffung des Batteriespeichers gezahlte Umsatzsteuer daher nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist - so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.2.2020 (12 K 418/18).

Der Sachverhalt: Die Eheleute A und B haben auf dem Dach ihres Eigenheims im Jahre 2013 eine Solaranlage installiert. In 2016 planten sie eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der Eheleute verwendet wird. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Das Finanzgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Richter weisen sogar darauf hin, dass selbst bei einem zeitgleichen Einbau des Speichersystems ein Vorsteuerabzug ausgeschieden wäre.

Die Begründung: Wird der durch eine Photovoltaikanlage produzierte und in Batterien gespeicherte Strom ausschließlich für den privaten Verbrauch der Steuerpflichtigen verwendet, dient das Batteriespeichersystem nicht der Erzielung von Einnahmen und wird mithin nicht für Zwecke besteuerter Umsätze verwendet. Der Vorsteuerabzug richtet sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden ist. Ein Stromspeicher gehört nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom dient. Die eigenständige Beurteilung eines Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Es gibt keine Gründe, die eine Differenzierung nach dem Anschaffungs- bzw. Inbetriebnahmezeitpunkt rechtfertigen.

Praxistipp:
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe und das Bayerische Landesamt für Steuern sind der Auffassung, dass die Komponenten bei zeitgleich angeschafften Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern umsatzsteuerlich einen einheitlichen Gegenstand bilden. Folglich wäre ein Vorsteuerabzug für den Stromspeicher zu gewähren gewesen, wenn bzw. soweit dieser für die Photovoltaikanlage in Betracht gekommen ist (OFD Karlsruhe vom 13.08.2019, S 7104; Bayerisches Landesamt für Steuern, Broschüre „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“, Stand November 2021). Damit stellen sich die Richter gegen Teile der Finanzverwaltung, die nur bei nachträglich eingebauten, nicht aber zeitgleich eingebauten Speichern den Vorsteuerabzug versagen will. Indes dürfte das Urteil aus Baden-Württemberg auf der Linie des Bundesfinanzhofs liegen, denn dieser hatte mit Beschluss vom 7.2.2018 (V B 105/17) ebenfalls entschieden, dass ein Batteriespeicher keine wesentliche Komponente einer Photovoltaikanlage darstellt.

Praxistipp:
Wie bereits dargestellt können Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen bis 10 kW von dem so genannten Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen. Dieses gilt allerdings nur für die Einkommen- und nicht für die Umsatzsteuer. Hier wäre allenfalls zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung angewandt werden kann und soll. Dann allerdings kommt ein Vorsteuerabzug ohnehin nicht infrage.

Praxistipp:
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 sollen Photovoltaikanlagen steuerlich besser gefördert werden. Dies sieht der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor.
gepostet: 17.11.2022
Kindergeld: Facharztweiterbildung ist keine Erstausbildung
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass eine Facharztweiterbildung im Anschluss an das Medizinstudium lediglich eine Zweitausbildung darstellt. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung, so dass während der Facharztweiterbildung kein Kindergeld gezahlt werden kann, zumal der Umfang der beruflichen Tätigkeit während der Weiterbildungszeit weit über 20 Stunden liegt (Urteil vom 17.11.2021, 9 K 114/21).

Praxistipp:
Das FG Thüringen hat in seinem Urteil vom 27.3.2018 (2 K 308/17) eine andere Auffassung vertreten. Es hat seinerzeit entscheidend darauf abgestellt, dass das Berufsziel des Kindes nicht Praktischer Arzt, sondern die Qualifizierung als Neurochirurg gewesen sei. Damit lag eine so genannte mehraktige Berufsausbildung vor. Aufgrund der unterschiedlichen Sichtweise der Finanzgerichte haben die Niedersächsischen Richter nun die Revision zugelassen, die bereits unter dem Az. III R 40/21 vorliegt.
gepostet: 16.11.2022
Abgeltungsteuer: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben
Private Zinserträge und Dividenden unterliegen - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent, auch wenn der persönliche Steuersatz höher ist. Folglich wird die Steuer zumeist Abgeltungsteuer genannt. Von manchen wird der Steuersatz von 25 Prozent als zu niedrig empfunden. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte daher das Bundesverfassungsgericht angerufen, damit dieses klären möge, ob der abgeltende Steuersatz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss vom 18.3.2022, 7 K 120/21). Das beklagte Finanzamt hat nun mitgeteilt, dass es dem Klageantrag des Klägers in dem zugrunde liegenden Streitfall entsprochen habe. Daraufhin haben das Finanzamt und der Kläger den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Aufgrund der Erledigung des Klageverfahrens ist auch der Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer wird also in diesem Verfahren nicht mehr erfolgen.
gepostet: 15.11.2022
Betriebsnahe Kindergärten: Betreiber ist grundsätzlich nicht gemeinnützig
Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.2.2022 (V R 1/20) entschieden. Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben. Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der BFH versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche "Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht. Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte (Quelle: Mittelung des BFH vom 18.8.2022).
gepostet: 13.11.2022
Grundsteuer: Fristverlängerung für Abgabe der Erklärungen bis 31.1.2023
Immobilieneigentümer sind aufgefordert worden, zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Dies muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Zunächst hieß es vehement, dass es keine allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe der Erklärungen geben würde. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich aber nunmehr doch gemeinsam - in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium - auf eine einmalige Fristverlängerung für die Erklärungsabgabe bei der Grundsteuer verständigt. Statt am 31. Oktober 2022 läuft die Frist nunmehr am 31. Januar 2023 ab. Das neue Fristende sei unbedingt einzuhalten, so der Tenor der Erörterungen in Berlin, hierfür gelten für das weitere Verfahren die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen.
gepostet: 11.11.2022
Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahre 2023
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst. Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2023 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2023 auf 59.850 Euro (monatlich 4.987,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro jährlich (monatlich 5.550,00 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.300 Euro im Monat in den alten und 7.100 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 8.950 Euro in den alten und 8.700 Euro in den neuen Bundesländern.

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:

Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
59.850 Euro pro Jahr / 4.987,50 Euro pro Monat

Versicherungspflichtgrenze in der GKV
66.600 Euro pro Jahr / 5.550,00 Euro pro Monat

Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
West: 7.300 Euro pro Monat / 87.600 Euro pro Jahr
Ost: 7.100 Euro pro Monat / 85.200 Euro pro Jahr

Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung
West: 8.950 Euro pro Monat / 107.400 Euro pro Jahr
Ost: 8.700 Euro pro Monat / 104.400 Euro pro Jahr

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in der Rentenversicherung
43.142 Euro pro Jahr

Bezugsgröße in der Sozialversicherung
West: 3.395 Euro pro Monat
Ost: 3.290 Euro pro Monat
gepostet: 09.11.2022
Leasing eines Firmen-Pkw: Gerichte versagen Steuermodelle mit Sonderzahlung
Einnahmen-Überschussrechner dürfen eine bei Leasingbeginn geleistete Sonderzahlung für ihren Firmenwagen im Umfang der betrieblichen Kfz-Nutzung grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abziehen. Dieses Prinzip des Sofortabzugs haben sich viele Einnahmen-Überschussrechner zunutze gemacht, indem sie den Leasingbeginn jeweils auf den Dezember gelegt, in diesem Monat eine hohe Sonderzahlung geleistet und per Fahrtenbuch nachgewiesen haben, dass sie das Kfz im Dezember fast ausschließlich betrieblich genutzt haben. Folge ist ein nahezu 100-prozentiger Abzug der Leasingsonderzahlung, und zwar auch dann, wenn das Kfz in den Folgejahren erheblich weniger betrieblich genutzt oder aber zur so genannten Ein-Prozent-Regelung übergegangen wird. Zumindest soll dies die Folge sein, denn die Finanzämter sind bei diesem Modell zunehmend misstrauischer geworden. Und Ende 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wenn die geleistete Sonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher beruflicher Nutzung des Pkw verlagert, das Kfz ansonsten aber erheblich weniger betrieblich genutzt wird (Urteil vom 23.11.2020, 3 K 1/20). Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen worden, die beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 1/21 vorliegt. Hier ist das letzte Wort also noch nicht gesprochen.

Endgültig entschieden wurde hingegen über das Steuermodell "Kostendeckelung bei Leasing". Dieses Modell hat nach Auffassung der Finanzverwaltung schon länger keinen Bestand mehr. Doch nun hat auch der BFH dem Modell die Grundlage entzogen (BFH-Urteile vom 17.5.2022, VIII R 11/20, VIII R 21/20, VIII R 26/20). Das Steuermodell hatte folgenden Ablauf: Ein Einnahmen-Überschussrechner hat seinen Betriebs-Pkw geleast, im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Da die laufenden Leasingraten aufgrund der Sonderzahlung recht gering ausfielen, sollte die so genannte Kostendeckelung greifen. Das heißt: Der Anteil für die private Nutzung des Kfz beträgt zwar eigentlich pauschal 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat, maximal werden aber die Kosten angesetzt. Und diese sind halt so gering, dass sie weit unterhalb des Pauschalwerts liegen. Doch die Finanzverwaltung hat im Jahre 2018 verfügt, dass die Leasingsonderzahlung zwecks Prüfung der Kostendeckelung über die Laufzeit zu verteilen und nicht nur im Jahr der Zahlung anzusetzen ist. Durch diese Art der Berechnung liegen die Kosten dann zumeist nicht mehr unterhalb des Ein-Prozent-Pauschalwerts und die Kostendeckelung läuft ins Leere. Der BFH akzeptiert diese Berechnungsweise der Finanzverwaltung. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Leasingsonderzahlung selbst bleibt bei Zahlung als Betriebsausgabe üblicherweise abzugsfähig (siehe oben); es geht hier nur um die Kostendeckelung.
gepostet: 07.11.2022
Kindergeld: Verlust bei längerem Schulbesuch außerhalb des EU-/EWR-Raums?
Begibt sich ein Kind für einen Schulbesuch oder für ein Studium längere Zeit ins Ausland, entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich nicht. Sofern das Kind aber eine Schule oder eine andere Ausbildungseinrichtung außerhalb des EU- und EWR-Raums besucht, bleibt der Anspruch auf Kindergeld nur erhalten, wenn es seinen Inlandswohnsitz beibehält. Der Bundesfinanzhof hat seine diesbezügliche Rechtsprechung noch einmal bestätigt und wie folgt entschieden: Hält sich ein zunächst im Inland wohnhaftes minderjähriges Kind zu Ausbildungszwecken für mehr als ein Jahr außerhalb des Gebietes der EU und des EWR auf, behält es seinen Inlandswohnsitz in der Wohnung eines oder beider Elternteile nur dann bei, wenn ihm in dieser Wohnung zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen, es diese objektiv jederzeit nutzen kann und tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit auch nutzt. Eine Beibehaltung des Inlandswohnsitzes kommt dabei im Regelfall nur dann in Betracht, wenn das Kind diese Wohnung zumindest zum überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeiten, also den Schul - oder Semesterferien, tatsächlich nutzt (BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20).

Im Urteilsfall lebte ein Kind länger als ein Jahr in einem Drittland bei den Großeltern, um dort in der Schule die arabische Sprache zu lernen. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun einige Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes nachholen.

Praxistipp:
Für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes im Hause der Eltern bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten reichen nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen des Kindes können zudem nicht die fehlenden wesentlichen Inlandsaufenthalte in den ausbildungsfreien Zeiten kompensieren (BFH-Urteil vom 25.9.2014, III R 10/14). Eltern und Kinder sollten im Übrigen Beweisvorsorge treffen und zum Beispiel Flugtickets aufbewahren, die belegen, dass sich das Kind tatsächlich längere Zeit im Inland aufgehalten hat. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es beim Kindergeld Besonderheiten im Zusammenhang mit den Ländern gibt, mit denen ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht (z.B. der Türkei).
gepostet: 06.11.2022
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Grundstücks mit Scheinbestandteilen
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten - so hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden (BFH-Urteil vom 23.2.2022, II R 45/19). Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachtsbäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht hielt die Bäume für so genannte Scheinbestandteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das "Grundstück“ zur Bemessungsgrundlage. Der Grundstücksbegriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die so genannten Scheinbestandteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
gepostet: 05.11.2022
Corona-Soforthilfen: Weitere Verwaltungsgerichte entscheiden gegen Land NRW
Die Rückforderung von im Frühjahr 2020 ausgezahlten Corona-Soforthilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf in diesem Sinne entschieden hat (Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Nunmehr hat auch das VG Köln gegen das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und den Klagen von sechs Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern stattgegeben.

Nachdem im Frühjahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie zunehmend kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, legte das Land das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020“ auf. Es bewilligte pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 Euro an in Not geratene Betriebe, darunter auch an die sechs Kläger. Später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an. Die Soforthilfen setzte es dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest und forderte entsprechende Teilbeträge zurück. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 seien lediglich vorläufig erfolgt. Für die Höhe der Förderung komme es zudem auf Umsatzausfälle nicht an. Die Kläger waren anderer Auffassung und erhoben im Januar dieses Jahres Klagen gegen die Schlussbescheide. Die Klagen waren erfolgreich. Das Gericht ist dem beklagten Land in seinen beiden zentralen Argumenten nicht gefolgt. Es hat die angegriffenen Schlussbescheide aufgehoben (Urteile vom 16.9.2022, 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22).

Begründung: Das Land ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bewilligungen im Frühjahr 2020 unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung standen. Ein solcher Vorbehalt ist zwar rechtlich möglich, muss aber aus den Bewilligungsbescheiden klar erkennbar hervorgehen. Jedwede Unklarheit geht zu Lasten der Behörde. Diese hat es in der Hand, Auslegungsprobleme durch eindeutige Formulierungen zu vermeiden. Die an die Kläger gerichteten Bewilligungsbescheide enthielten weder ausdrücklich noch indirekt einen solchen Vorbehalt. Auch aus den sonstigen zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen, insbesondere den vom Land veröffentlichten Hinweisen zum Förderprogramm, mussten die Kläger nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine bloß vorläufige Bewilligung gehandelt. Ob die Förderrichtlinie des Landes vom 31.5.2020 etwas anderes regelt, ist irrelevant, weil diese bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht existierte. Zudem sind die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen alleine auf einen Liquiditätsengpass abgestellt hat. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen. An diese Festlegung war das Land in der Folge gebunden. Gegen die Urteile kann das Land Berufungen einlegen (Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 16.9.2022). Im gleichen Sinne hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Urteile vom 23.9.2022, 19 K 297/22 und 19 K 317/22).
gepostet: 03.11.2022
Gesetzgebung: Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Erdgas und Fernwärme
Der Umsatzsteuersatz für Erdgas wird befristet von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Senkung betrifft den Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gilt für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Auch für die Lieferung von Fernwärme wurde der Umsatzsteuersatz entsprechend gemindert. Nicht entscheidend ist, um welche Art von Gas es sich handelt (z.B. Biogas oder Erdgas). Ebenso er-fasst sind Lieferungen von Gas, das vom leistenden Unternehmer per Tanklastwagen zum Leistungsempfänger für die Wärmeerzeugung transportiert wird. Als Lieferung von "Gas über das Erdgasnetz“ gilt auch das Legen ei-nes Gas-Hausanschlusses (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG, eingefügt durch das "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz"; BMF-Schreiben vom 25.10.2022, III C 2 -S 7030/22/10016 :005).

Praxistipp:
Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidend ist grundsätzlich, wann die Able-sung erfolgt. Ob eine Anzahlung erfolgt ist, ist für die Höhe der Umsatzsteuer nicht entscheidend. Einen Fragen-Antworten-Katalog zu dem Thema finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-09-14-FAQ-temporaere-Senkung-USt-Gas.html
gepostet: 01.11.2022
Oktober 2022
Kindergeld: Kein Anspruch bei Studium neben dem bereits erlernten Beruf?
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht insoweit von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt, wenn ein Kind ein Erststudium (hier: zur Diplom-Finanzwirtin) abgeschlossen hat, anschließend mehr als 20 Stunden im erlernten Beruf arbeitet und nur in der arbeitsfreien Zeit (hier: Jura) studiert (BFH-Urteil vom 7.4.2022, III R 22/21). Das Studium gilt dann als Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben.

Praxistipp:
Insgesamt ist die Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung leider sehr kompliziert. Ob mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden können oder es sich um eine Erst- und eine Zweitausbildung handelt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst setzt eine einheitliche Erstausbildung einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten voraus. Zudem muss die Ausbildung im zweiten Abschnitt noch die Haupttätigkeit des Kindes darstellen und nicht hinter die Erwerbstätigkeit zurücktreten. Insofern ist eine Gesamtbetrachtung durchzuführen. Wenn aber bereits ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen wurde, für das der Ausbildungsberuf Voraussetzung war, anschließend gleichviel Zeit in die Ausbildung und in die Erwerbstätigkeit investiert wird und sich die Ausbildungszeiten nach den arbeitsfreien Zeiten richten, spricht dies eher für eine berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung (Zweitausbildung). Dann wäre eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich.
gepostet: 31.10.2022
Auslandstätigkeitserlass: Künftig ist eine Mindestbesteuerung nachzuweisen
Wer für eine gewisse Zeit im Ausland arbeitet und dort seinen Lohn bezieht, muss diesen zumeist im Tätigkeitsstaat versteuern. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, wird der Arbeitslohn in Deutschland grundsätzlich steuerfrei freigestellt, wenn der inländische Wohnsitz beibehalten wird. Der Arbeitslohn unterliegt dann nur dem so genannten Progressionsvorbehalt. Sofern kein DBA abgeschlossen wurde, kann der Arbeitslohn dennoch steuerfrei sein, und zwar nach dem so genannten Auslandstätigkeitserlass. Danach sind bestimmte, genau definierte Tätigkeiten begünstigt, wenn die Tätigkeit mindestens drei Monate ununterbrochen im Ausland ausgeübt worden ist.

Das Bundesfinanzministerium hat den Auslandstätigkeitserlass kürzlich überarbeitet. Auf folgende Neuregelung möchten wir Sie aufmerksam machen: Künftig müssen Arbeitnehmer nachweisen, dass ihr Arbeitslohn im Ausland einer Mindestbesteuerung unterlegen hat. Liegt keine Mindestbesteuerung vor oder wird der Nachweis nicht erbracht, so greifen der Auslandstätigkeitserlass und damit die Steuerfreistellung in Deutschland nicht. Zur Mindestbesteuerung wird konkret verfügt: "Die Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses gelten nicht, soweit der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn abzüglich der damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten) in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde; zur Ermittlung der durchschnittlichen Steuerbelastung sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln." (BMF-Schreiben vom 10.6.2022, BStBl 2022 I S. 997).

Praxistipp:
Die neuen Regelungen sind auf Arbeitslöhne und sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 gezahlt werden oder dem Arbeitnehmer nach diesem Zeitpunkt zufließen.
gepostet: 29.10.2022
Umsatzsteuer: Leistungen einer Cafeteria im Altersheim sind steuerpflichtig
Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht umsatzsteuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich, so dass § 4 Nr. 16 UStG nicht zur Anwendung kommt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.4.2022 (V R 39/21) entschieden. Der Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Altersheim. Alle Bewohner des Altersheims hatten eine Pflegestufe, viele waren bettlägerig. Die Kosten rechnete die Klägerin über die Pflegeversicherung ab, teilweise ergänzt durch die Sozialhilfe. Auf den einzelnen Stationen gab es Speisesäle, in denen die Bewohner ihre Mahlzeiten einnahmen. Daneben betrieb die Klägerin in den Räumlichkeiten eine Cafeteria, die nur die Bewohner und - das war der Regelfall - deren Besucher (zumeist Angehörige) aufsuchen konnten. Außenstehenden stand die Cafeteria nicht offen. Das Finanzamt beurteilte die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria als umsatzsteuerpflichtig. Klage und Revision blieben erfolglos.

Die Begründung: Umsätze von Altenheimen sind nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei, soweit es sich um Leistungen handelt, die mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen eng verbunden sind. Die jeweiligen Leistungen dürfen für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner "nicht unerlässlich" sein. Der Betrieb einer Cafeteria ist für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner aber nicht unerlässlich, wenn sie ohnehin eine umfassende Verpflegung erhalten. Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handele es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung.
gepostet: 27.10.2022
Kindergeld: Zur Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn sich das Kind in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Der Übergangszeitraum darf aber maximal vier Monate betragen (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b und d EStG). Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass dieser - gesetzlich normierte - maximale Übergangszeitraum auch im Coronajahr 2020 nicht verlängert werden konnte, wenn zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres fünf Monate lagen. In diesem Fall haben die Eltern ihren Kindergeldanspruch verloren, und zwar komplett für die Übergangszeit und nicht nur für den Zeitraum, der über die Vier-Monats-Frist hinausging (Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg).

Die volljährige Tochter beendete ihre Schulausbildung im Juli 2020. Im Anschluss war sie auf Projektsuche für ein freiwilliges soziales Jahr, was sich aufgrund der coronabedingten Situation als schwierig erwies. Erst im Januar 2021 konnte sie mit dem freiwilligen sozialen Jahr starten. Und erst am 20.11.2020 hatte sich die Tochter bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für August, September und Oktober 2020 auf, weil das Kind in dieser Zeit zum einen nicht arbeitssuchend gemeldet war und zum anderen der Übergangszeitraum zwischen Schulabschluss und Aufnahme des freiwilligen sozialen Jahres mehr als vier Monate betrug. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Begründung: Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines Freiwilligendienstes liegt. Bei einem Überschreiten der Übergangszeit entfällt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift (§ 32 Abs. 4 Nr. 2b und d EStG) eine Begünstigung vollständig.

Praxistipp:
In ähnlichen Fällen sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach Beendigung der Schulausbildung. Dann kommt die Beschränkung auf den Vier-Monats-Zeitraum nicht zur Anwendung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.
gepostet: 26.10.2022
Vermietung an Angehörige: Vertrag muss zumindest Hauptpflichten enthalten
Wer eine Wohnung an nahe Angehörige vermietet, darf die Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn er lediglich 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt. Auch eine Miete von 50 Prozent der ortsüblichen Miete reicht aus, um den Werbungskostenabzug in voller Höhe zu erhalten; dann ist allerdings zusätzlich eine Überschussprognose erforderlich. Wichtig ist bei der Vermietung an Angehörige, dass ein schriftlicher Mietvertrag vorliegt, der einem Fremdvergleich standhält und der auch wie vereinbart durchgeführt wird. Kleinere Mängel sind zwar verzeihlich, doch wann lediglich ein "kleiner" und nicht ein "gravierender" Mangel vorliegt, der zur Nichtanerkennung des Mietverhältnis führen würde, ist oftmals Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass es unschädlich ist, wenn in einem Mietvertrag zwar die Wohnfläche genannt wird, der ausgebaute und nutzbare Spitzboden hierin aber nicht erwähnt wird (Urteil vom 10.3.2022, 9 K 9197/20). Der Sachverhalt: Eheleute vermieteten eine Wohnung an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn. Im schriftlichen Mietvertrag über die Wohnung "im Dachgeschoss“ wurde eine Wohnfläche von rund 68 qm angegeben. Der rund 20 qm große Spitzboden wurde nicht erwähnt, obwohl dieser mit zur vermieteten Einheit gehörte. Der Spitzboden galt nicht als Aufenthaltsraum im Sinne der maßgebenden Bauordnung, denn er hatte nicht "über mindestens der Hälfte ihrer Netto-Grundfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m". Das Finanzamt war der Ansicht, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhalte. Einem fremden Dritten wären sowohl der Mietzins als auch die Nebenkosten nach der tatsächlich zur Nutzung überlassenen Wohnfläche berechnet worden (also ursprüngliche Wohnfläche der Einliegerwohnung zuzüglich 20,74 qm ausgebautem Spitzboden). Doch das Gericht hat der Klage der Eheleute stattgegeben.

Die Beteiligten des Vertrages müssen ihre vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbaren und entsprechend dem Vereinbarten durchführen - was im vorliegenden Fall geschehen sei. Bei den Räumen im Spitzboden handele es sich nur um Nutzflächen wie etwa einem Kellerraum zum Abstellen von Möbeln. Nutzflächenräume würden beim Abschluss von Mietverträgen auch mit fremden Dritten in der Praxis gelegentlich nicht eigens erwähnt, weil für sie auch keine vollwertige Kaltmiete wie für Aufenthaltsräume verlangt werden kann. Im Vergleich zu anderen "Mängeln“ von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen sei der vorliegende "Mangel“ des Mietvertrages vergleichsweise geringfügig.
gepostet: 25.10.2022
Mini- und Aushilfsjobs: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien in Kraft getreten
Zum 1. Oktober 2022 ist die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro gestiegen. Zudem ist sie nun dynamisch ausgestaltet - sie wächst mit, wenn sich der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde weiter erhöht. Voraussichtlich wird die erste Erhöhung in 2024 erfolgen. Die Minijobgrenze darf innerhalb eines Zeitjahres nur zweimal überschritten werden. Etwas genauer ausgedrückt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Verdienstobergrenze von 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. "Gelegentlich" ist ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijobgrenze möglich sein wird. Ein geringfügig Beschäftigter darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen.

Kürzlich haben die Spitzenverbände der Sozialverbände die Geringfügigkeits-Richtlinien überabeitet, in denen viele Anwendungs- und Zweifelsfragen rund um Mini- und Aushilfsjobs geklärt werden. Sie datieren vom 16.8.2022. Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, auf alle Punkte detailliert einzugehen. Wir möchten aber auf Folgendes hinweisen:

Wie erwähnt führt ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Der Jahreszeitraum ist aber nicht der Zeitraum 1.1. bis 31.12., also das Kalenderjahr. Er ist vielmehr in der Weise zu ermitteln, dass vom letzten Tag des jeweiligen Beschäftigungsmonats ein Jahr zurückgerechnet wird.

Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, das der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeiten aus unvorhersehbarem Anlass (z.B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.

In einem Sonderfall sind auch mehrfache Überschreitungen der 520-Euro-Grenze zulässig: Beschäftigungen mit schwankendem Arbeitsentgelt. Dann darf das Arbeitsentgelt in dem Zeitjahr aber den Betrag von (12 x 520 Euro =) 6.240 Euro insgesamt nicht überschreiten. Beispiel: Ein gesetzlich krankenversicherter Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 600 Euro und in den Monaten Oktober bis März monatlich 440 Euro. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: April bis September (6 x 600 Euro =) 3.600 Euro; Oktober bis März (6 x 440 Euro =) 2.640 Euro; zusammen 6.240 Euro. Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (6.240 Euro : 12 =) 520 Euro und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht, so dass der Kellner geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Doch Vorsicht: Zum einen darf der "Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung" nicht verlorengehen. Zum anderen dürfen die Schwankungen nicht erheblich sein.
gepostet: 23.10.2022
Energiepreispauschale für Rentner: Auszahlung voraussichtlich im Dezember
Auch Rentner sollen eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Dies hat die Ampelkoalition beschlossen. Die Energiepauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Die Leistung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen. Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht, jedoch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Die FAQ des BAMS sahen für die Bezieher einer Waisenrente (Hinterbliebenenrente) in der ursprünglichen Fassung übrigens die Einschränkung vor, dass diese keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. In den aktuellen FAQ des BAMS findet sich diese Einschränkung nicht mehr. Das bedeutet offenbar, dass Bezieher einer Waisenrente die Energiepreispauschale erhalten. Hier geht es zu den Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende: FAQ
gepostet: 21.10.2022
Baumaßnahmen am Nachbargrundstück: Entschädigungen sind nicht steuerbar
Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück können es erforderlich machen, dass das eigene Gebäude vorübergehend oder dauerhaft abgestützt werden muss. Zuweilen wird für die entsprechenden Eingriffe in die Bausubstanz eine Entschädigung gezahlt. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Nachbarn für Baueingriffe weder zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen noch zu sonstigen Einkünften führt, sondern nicht einkommensteuerbar ist (Urteil vom 15.3.2021, 7 K 2118/20). Der Sachverhalt: Der Kläger traf eine Nachbarschaftsvereinbarung mit einer Projektgesellschaft. Diese beabsichtigte den Abriss von Bestandsgebäuden und die anschließende Bebauung der Grundstücke, die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzen. Der Kläger gestattete der Projektgesellschaft unter anderem die Durchführung von Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen. Infolge dieser Unterfangung sollten Verpressmittel in dem Grundstück des Klägers verbleiben. Außerdem gestattete der Kläger der Projektgesellschaft, circa 50 Verpressanker als Baubehelf in sein Grundstück einzuführen. Die Projektgesellschaft zahlte dem Kläger eine pauschale Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtige Einnahmen, doch die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG München betrifft die Zahlung die so genannte Vermögenssphäre und ist nicht dem steuerpflichtigen Einkommensbereich zuzuordnen.

Praxistipp:
Im Urteilsfall handelte es sich um ein Grundstück im Privatvermögen. Im Jahre 2018 hat der BFH über eine Entschädigungszahlung für ein Flutungsrecht entschieden. Das entsprechende Grundstück befand sich nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen. Und hier musste die Zahlung als Betriebseinnahme versteuert werden (BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 54/16).
gepostet: 19.10.2022
Künstlersozialversicherung: Abgabe in 2023 bei 5,0 Prozent
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Ressort- und Verbändebeteiligung zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben. Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 - auch während der Corona-Pandemie - unverändert bei 4,2 Prozent. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. Euro in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Angesichts der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Pandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 Prozent angehoben werden müssen. Dank weiterer Bundesmittel ("Stabilisierungszuschuss") in Höhe von rund 58,9 Mio. Euro wird der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent begrenzt. Dies ist eine angemessene Lastenverteilung zwischen Bund und abgabepflichtigen Unternehmen - so das BMAS in einer Pressemitteilung vom 11.8.2022.

Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
gepostet: 17.10.2022
Klimakur: Attest muss konkrete Angaben zum Kurort enthalten
Bei bestimmten Krankheiten ist das Klima von entscheidender Bedeutung. So genannte Klimakuren können den Heilvorgang begünstigen oder zumindest das Leiden mindern. Sie können allerdings teuer sein und mitunter tragen die Betroffenen trotz eventueller Kostenübernahmen der Krankenversicherung hohe Eigenaufwendungen. Grundsätzlich ist anerkannt, dass diese Kosten - nach Abzug einer zumutbaren Belastung - steuerlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar sind. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung, die sich in § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung findet: Es ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zu bestätigen, und zwar - vor Antritt der Kur - durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Bei einer Klimakur sind zusätzlich der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen.

Erst kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufwendungen für eine Klimakur nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, wenn der erforderliche Nachweis nicht vollständig vorgelegt wird (Urteil vom 23.2.2022, 7 K 2261/20 E). Der Sachverhalt: Ein Mann leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium. Zudem leidet er unter rheumatischen Beschwerden. Zur Linderung seiner Schmerzen verbrachte er den Winter in Thailand. Laut einer amtsärztlichen Bescheinigung wurde ihm auch bestätigt, dass sein Aufenthalt "in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen" erfolge. Allerdings enthielt das Attest keine hinreichend konkrete Angabe zum Kurort. Die Angabe "in tropischem Klima" reiche nicht aus, um den Kurort zu bestimmen - so die Richter. Es müsse sich aus dem Attest ergeben, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist. Die Einordnung, wo konkret aufgrund der bestehenden Erkrankungen eine Klimakur medizinisch indiziert ist, müsse der Amtsarzt in seiner Stellungnahme ausführen.
gepostet: 15.10.2022
Zweitwohnungsteuer: Allein schon die Möglichkeit zur Eigennutzung reicht aus
Die Zweitwohnungsteuer wird von vielen Kommunen erhoben, um einerseits reine Ferienhaus- oder Wochenendsiedlungen zu verhindern und um andererseits Einnahmen zu generieren. Manch Wohnungsinhaber hat seine Wohnung aber über Monate oder gar über Jahre gar nicht selbst genutzt, vielleicht sogar gar nicht nutzen können. Darf in einem solchen Fall dennoch die Zweitwohnungsteuer erhoben werden? Antwort: Grundsätzlich fällt die Zweitwohnungsteuer an, solange jemand über eine Wohnung verfügen kann. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg musste kürzlich folgenden Sachverhalt beurteilen: Zwei Schwestern waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Einfamilienhauses in Überlingen. Über die Nutzung der Immobilie konnten sie sich nicht einigen. Die Klägerin war mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet. Die Stadt Überlingen verlangte von ihr eine Zweitwohnungsteuer von mehreren tausend Euro. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können eine zum Nachlass gehörende Wohnung innehaben und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben - so das Gericht. Für das Innehaben einer Zweitwohnung sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über die Wohnung jederzeit tatsächlich verfügen kann; auch sei es nicht notwendig, dass er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, tatsächlich aufsucht. Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht nötig. Ausreichend für das Innehaben einer Zweitwohnung sei vielmehr grundsätzlich eine objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit. Dies gelte, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern (Beschluss vom 1.4.2022, 2 S 3636/21).
gepostet: 13.10.2022
Unterkunftsgestellung: Zur Bewertung des Sachbezugs bei Wohngemeinschaft
Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine freie Unterkunft, so handelt es sich um einen Sachbezug, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Der zu versteuernde Wert richtet sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Im Jahre 2022 beträgt der monatliche Sachbezugswert einer freien Unterkunft 241 Euro. Dieser Wert wird allerdings gekürzt, wenn es sich um eine Gemeinschaftsunterkunft handelt. Bei einer Belegung mit zwei Personen erfolgt zum Beispiel eine Kürzung um 40 Prozent. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Wert allerdings nicht zu mindern, wenn ein Arbeitnehmer zwar in einer Wohngemeinschaft mit einem anderen Beschäftigten untergebracht ist, er jedoch nicht das zur Verfügung gestellte Zimmer mit diesem teilen muss. Die Richter des BFH werten das Zimmer als die eigentliche "Unterkunft" und führen zur Begründung aus, dass nach der Leitvorstellung des Verordnungsgebers dem Sachbezugswert für freie Unterkunft der Preis für das Zimmer eines Untermieters zugrunde liege (BFH-Beschluss vom 12.5.2022, VI B 73/21).
gepostet: 12.10.2022
Künstlersozialversicherung: Keine Abgabe für einmaligen Webdesign-Auftrag
Wer einen Webdesigner für die Gestaltung oder Überarbeitung seiner Homepage beauftragt, soll hierfür nach dem Willen der Künstlersozialkasse üblicherweise eine Abgabe zur Künstlersozialversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn das beauftragte Unternehmen als juristische Person, also zum Beispiel als GmbH, firmiert. Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 Prozent des Honorars. Kürzlich hat das Bundessozialgericht aber entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R).

Sachverhalt: Der klagende Rechtsanwalt beauftragte in 2017 einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei und zahlte hierfür 1.750 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung wurde eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nachgefordert (damals 4,8 Prozent). Der Kläger habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür Honorarzahlungen geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KSVG von 450 Euro sei hierdurch überschritten. Doch die Richter des BSG sehen keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe. Zu der Abgabe sind unter anderem Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (so genannte Eigenwerber). Der Kläger ist als Rechtsanwalt Unternehmer in diesem Sinne und er hat mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei einen Webdesigner beauftragt. Das begründet indes noch nicht seine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.
gepostet: 11.10.2022
Corona-Soforthilfen: Rückforderungen in NRW oftmals nicht rechtens
Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Den gegen diese Schlussbescheide gerichteten Klagen dreier Zuwendungsempfänger gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben (Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Zum Hintergrund: Als im Frühjahr 2020 kleine Unternehmen und Selbständige durch verschiedene infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie in wirtschaftliche Notlagen gerieten, schufen Bund und Länder Programme, um kurzfristig Finanzhilfen bereitzustellen. Solche Soforthilfen von jeweils 9.000 Euro erhielten auch die Kläger der entschiedenen Verfahren. Alle drei Unternehmer mussten hohe Umsatzeinbußen hinnehmen, hatten allerdings keine hohen Betriebskosten. Daher wurden die Soforthilfen später zu großen Teilen zurückgefordert. Doch das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass die entsprechenden Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Begründung: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide kam es auf die Förderpraxis des Landes während des Antragsverfahrens bis zum Erlass der Bewilligungsbescheide an. Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger auf Grund von Formulierungen in online vom Land bereit gestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.

Praxistipp:
Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind noch ca. 500 weitere Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen anhängig. Wie mit diesen umzugehen ist, wird das Gericht in Kürze entscheiden. In den drei aktuell entschiedenen Streitigkeiten, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.8.2022). Im Übrigen hat auch das Verwaltungsgericht Hamburg die Rückforderungspraxis gerügt, in diesem Fall natürlich hinsichtlich des Hamburger Corona Soforthilfe-Programmes (Urteil vom 14.3.2022, 17 K 4793/21). Man darf davon ausgehen, dass in vielen weiteren Bundesländern in Kürze Urteile zu dem Thema ergehen werden.
gepostet: 09.10.2022
Fahrtkosten zur Fernuniversität Hagen: Dienstreise- statt Pendlerpauschale
Im Rahmen des Fernstudiums an der Fernuniversität Hagen sind mitunter gelegentliche Fahrten zur Universität erforderlich. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sind die Fahrtkosten mit den tatsächlichen Kosten oder der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer abzugsfähig. Das gilt zumindest bei einem Teilzeitstudium (Urteil vom 16.2.2022, 4 K 113/20). Der Sachverhalt: Ein arbeitsloser Mann belegte nach abgeschlossenem Studium im Jahre 2017 einen weiteren Studiengang an der Fernuniversität Hagen und ist dort als Teilzeitstudent eingeschrieben. Er machte Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Fernuni zu je 277 km mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer, also insgesamt rund 4.800 Euro als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt wollte nur die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer anerkennen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Wenn eine Bildungseinrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, stellt diese Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. In diesem Fall können die Fahrten lediglich mit der Pendlerpauschale als Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese Überlegung des Gesetzgebers sei jedoch nur sachgerecht, wenn das Studium oder die Bildungsmaßnahme wenigstens einen Großteil der regelmäßigen Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt. Ein Teilzeitstudium sei gerade nicht darauf ausgerichtet, dass sich der Student ihm vollumfänglich widmen muss. Vielmehr sei das Teilzeitstudium nach der eigenen Beschreibung der Fernuniversität gerade zur Ausübung neben einer Berufstätigkeit angelegt. Die Richter folgten nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, dass im Falle einer Erwerbslosigkeit stets ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme gegeben ist. Dies lasse sich aus dem Gesetzestext nicht herleiten.

Praxistipp:
Kosten für ein Zweitstudium stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, die in unbeschränkter Höhe abgezogen werden dürfen. Aufwendungen für ein Erststudium hingegen sind mit maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Letztere sind im Übrigen steuerlich verloren, wenn in dem betreffenden Jahr keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, denn ein Vortrag der Kosten auf Folgejahre ist nicht möglich.

Praxistipp:
Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 7/22 vor. Man darf gespannt sein, ob die obersten deutschen Steuerrichter den Kollegen aus Niedersachsen folgen werden.
gepostet: 07.10.2022
Renten: Zum Besteuerungsanteil von Renten aus Versorgungswerken
Renten aus berufsständischen Versorgungswerken gelten grundsätzlich als so genannte Basisversorgung und sind daher genauso wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu versteuern. Das heißt, der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des erstmaligen Rentenbezugs. Bei erstmaligem Rentenbezug in 2022 beträgt dieser Besteuerungsanteil 82 Prozent. Insbesondere bei Freiberuflern ist oft der Fall anzutreffen, dass diese jahrelang gesetzlich rentenversichert waren, bevor sie in ein berufsständisches Versorgungswerk wechseln konnten. Sie erwerben dann zwei Rentenansprüche. Werden beide Renten beispielsweise erstmalig im Jahre 2022 gezahlt, so ist klar, dass beide Renten dem erwähnten Besteuerungsanteil von 82 Prozent unterliegen. Was aber gilt, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung etwa schon seit 2020 gezahlt wird, weil der Freiberufler in diesem Jahr das 65. Lebensjahr vollendet hatte, er die Rente aus dem Versorgungswerk aber erst ab dem 67. Lebensjahr bezieht? Gilt dann für die zweite Rente ein neuer, höherer Besteuerungsanteil oder kommt dem Steuerzahler noch der niedrigere Besteuerungsanteil der ersten Rente zugute? Das Finanzgericht Hamburg hat diesbezüglich entschieden, dass in einem Fall wie dem obigen zwei eigenständige Renten vorliegen. Für die beiden Renten ist folglich jeweils gesondert der Besteuerungsanteil zu ermitteln. Die Rente aus dem Versorgungswerk ist keine "Folgerente" zur gesetzlichen Rente, so dass bei dem späteren Bezug der höhere Besteuerungsanteil anzuwenden ist (FG Hamburg, Urteil vom 12.5.2022, 5 K 46/21).

Die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ermögliche zwar, dass "Folgerenten" - vereinfacht ausgedrückt - dem Besteuerungsanteil der Erstrente unterliegen. Doch diese Vorschrift stelle ausdrücklich darauf ab, dass die zunächst gezahlte und die begünstigte (Folge-)Rente aus derselben Versicherung stammen. Dies ist nicht gegeben, wenn einerseits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andererseits eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk vorliegt.

Praxistipp:
Das Gericht hat keine Revision zugelassen. Ähnlich gelagerte Fälle sind auch nicht von dem Vorläufigkeitsvermerk umfasst, den Steuerbescheide derzeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung enthalten. Denn in Fällen wie dem obigen geht es um "einfachgesetzliche", nicht aber um verfassungsrechtliche Fragen.
gepostet: 05.10.2022
Grunderwerbsteuer: Sonderwünsche erhöhen die Steuerlast
Wer ein schlüsselfertiges Haus mitsamt Grund und Boden erwirbt, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis zahlen. Wer hingegen den Grund und Boden separat erwirbt und das Haus im Anschluss errichten lässt, muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des zunächst noch unbebauten Grundstücks abführen. Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz aber eine Regelung geschaffen, die Häuslebauer unbedingt beachten müssen: Besteht ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so entsteht die Grunderwerbsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus. Die Fachbegriffe lauten "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG).

Beim Hausbau - wie auch beim Erwerb noch zu errichtender Eigentumswohnungen - ist es durchaus üblich, dass während der Bauphase gegenüber dem Bauträger Sonderwünsche geäußert werden. Vielfach ist nur der Bauträger oder eine von ihm beauftragte Handwerksfirma berechtigt, die Zusatzarbeiten durchzuführen. Werden diese dem Käufer bzw. dem Bauherren anschließend in Rechnung gestellt, wird auch hierauf Grunderwerbsteuer fällig, sofern das oben beschriebene einheitliche Vertragswerk vorliegt. Zumindest gilt dies nach dem Willen der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Bremen. In dem Fall, der dem Urteil des Gerichts zugrunde liegt, wurden nach Beginn der Rohbauarbeiten Sonderwünsche gegenüber dem Bauträger geäußert. Dieser führte die entsprechenden Arbeiten aus und stellte die Mehrkosten von rund 35.000 Euro in Rechnung. Vertraglich durften die Arbeiten nicht vom Bauherrn selbst oder durch eine von ihm beauftragte Fremdfirma durchgeführt werden. Auf den Betrag von 35.000 Euro setze das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Dies war rechtens (Urteil vom 9.8.2021, 2 K 77/21).

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 15/22 vor. Zudem liegt eine weitere Revision unter dem Az. II R 18/22 im Anschluss an ein Urteil des Niedersächsischen FG vom 5.5.2021 (7 K 208/19) vor.
gepostet: 04.10.2022
Apple-Geräte: Streit um Höhe des Werbungskostenabzuges
Apple-Geräte, also iPhone, iPad oder MacBook, sind zumeist teurer als Android-Geräte bzw. als Computer mit einer Microsoft-Plattform. Doch spricht der höhere Anschaffungspreis per se dafür, dass immer auch eine private Veranlassung für deren Erwerb eine Rolle spielt? Und sind die Anschaffungskosten daher niemals zu 100 Prozent als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig? Ein Finanzamt aus dem Bereich Berlin-Brandenburg jedenfalls war dieser Ansicht, unterlag aber vor dem Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Der Sachverhalt: Ein Großkundenbetreuer erwarb in kurzer Zeit mehrere Apple-Geräte, so ein iPad, ein iPad Mini, ein MacBook und ein MacBook Air. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anschaffungskosten für die Geräte mit der Begründung, dass bei der Anschaffung von hochpreisigen Apple-Geräten und vielen Produkten der Apple-Familie immer auch private Gründe mitspielen würden. Beim iPad seien schon gar keine Gründe für eine berufliche Nutzung erkennbar. Das Gericht sieht das anders. Einen Satz aus der Urteilsbegründung möchten wir Ihnen nicht vorenthalten: "Im Übrigen hat bisher auch noch kein Finanzamt je argumentiert, dass wer einen Mercedes oder BMW als Dienstwagen wählt, damit die überwiegend berufliche Nutzung weniger wahrscheinlich macht gegenüber jemandem, der einen VW oder Opel möchte."

Praxistipp:
Einen Erfolg auf ganzer Linie konnte der Steuerpflichtige dennoch nicht verbuchen, denn das Gericht schätzte die private Nutzung bei den verschiedenen Computern auf 30 Prozent und kürzte die Werbungskosten insoweit. Zudem wurde der Kostenabzug für ein angeblich gestohlenes Gerät versagt.
gepostet: 03.10.2022
Betriebsprüfung: Unmittelbare Anschlussprüfung fast immer zulässig
Betriebsprüfungen der Finanzämter können auch bei Klein- und Kleinstbetrieben stattfinden. Üblicherweise werden diese Betriebe allerdings nicht permanent geprüft; mancher Betrieb bleibt über viele Jahre "verschont". Dennoch kommt es vor, dass selbst kleinere Betriebe einer so genannten Anschlussprüfung unterliegen, das heißt, dass nach Abschluss der ersten Prüfung unmittelbar eine zweite erfolgt. Die Gründe für Anschlussprüfungen können vielfältig sein: Zumeist gibt es einen konkreten Anlass, zum Beispiel eine Bilanzierungsfrage, die vielleicht in der vorherigen Prüfung für Diskussionen gesorgt hat und die das Finanzamt in den Folgejahren erneut prüfen möchte. Manchmal ist es aber auch nur eine Zufallsauswahl. Doch gegen eine solche Anschlussprüfung können sich Betroffene kaum erfolgreich wehren. Es sei in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben gesetzlich nicht an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind. Daher dürfen die Finanzämter selbst kleinste Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen - so der BFH mit Beschluss vom 7.6.2022 (VIII B 105/21).

Praxistipp:
Zwar gibt es ein altes Urteil des BFH vom 24.1.1985 (IV R 232/82), mit dem dieser entschieden hatte, dass Gründe in den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen vorliegen müssen, wenn bei ihm außerhalb des allgemeinen Prüfungsrhythmus eine Betriebsprüfung durchgeführt werden soll. Aber der BFH hat diese Entscheidung in der Folge immer wieder relativiert (z.B. BFH-Urteil vom 17.11.1992, VIII R 25/89).
gepostet: 01.10.2022
September 2022
Influencer: Kurzer Steuerguide der Finanzverwaltung
Influencer können heutzutage hohe Einnahmen erzielen und erhalten im Übrigen vielfach Gratisprodukte von Unternehmen, die sich anschließend eine positive Bewertung der Influencer erhoffen. Selbstverständlich müssen auch Influencer zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 Euro im Jahr verdient und zudem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat auf seiner Homepage einen "Steuerguide für Influencer" veröffentlicht, den Interessierte herunterladen können. Er ist recht kurz gehalten, aber durchaus geeignet, um einen ersten Überblick über die Besteuerung von Influencern zu erhalten (https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/steuerguide-fuer-influencer/).
gepostet: 29.09.2022
Künstliche Befruchtung: Einklang mit Embryonenschutzgesetz für Kostenabzug
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, soweit die Kosten nicht von den Versicherungen übernommen werden. Der Eigenanteil der Aufwendungen wirkt sich steuerlich nach Abzug einer zumutbaren Belastung aus. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gelte auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Behandlungskosten sei, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehe. Eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung könne keinen zwangsläufigen Aufwand gemäß § 33 Abs. 1 EStG begründen. Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen seien selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschließungsgrunds nicht geahndet werden. Als außergewöhnliche Belastungen seien daher Kosten für eine künstliche Befruchtung nur zu berücksichtigen, wenn die Behandlung insbesondere nicht gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verstößt. Diese Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes.
gepostet: 27.09.2022
Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummer ab 1.1.2023
Mitgliedsunternehmen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen erhalten zum 1. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Die Umstellung soll die Kommunikation zwischen Unternehmen und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung beschleunigen und vereinfachen. Die Unternehmensnummer löst bei der VBG die bisherige Kundennummer ab. Betriebe benötigen sie also zwingend, um zum Beispiel UV-Jahresmeldungen oder Lohnnachweise digital zu übermitteln. Die Umstellung soll automatisch und rechtzeitig vor dem 1. Januar 2023 erfolgen. Die Mitgliedsbetriebe erhalten im Herbst 2022 eine schriftliche Information über den Nummernwechsel. Ab diesem Zeitpunkt ist die neue Unternehmensnummer anstelle der bisherigen Kundennummer zu verwenden. Die neue Unternehmensnummer besteht insgesamt aus 15 Ziffern. Die ersten zwölf Zeichen setzen sich aus einer zufälligen Ziffernfolge zusammen und werden für den Unternehmer vergeben. Die letzten drei Ziffern kennzeichnen immer das zugehörige Unternehmen. Betreibt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer mehrere Unternehmen, erfolgt die Zuordnung in numerisch aufsteigender Folge (Quelle: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft - VBG).

Praxistipp:
Die VBG hat auf ihren Internetseiten einen Fragen-Antworten-Katalog mit weiteren Hinweisen zur neuen Unternehmensnummer ab 1. Januar 2023 veröffentlicht.
gepostet: 25.09.2022
Ambulante Pflege: Kostenübernahme durch Sohn oder Tochter begünstigt
Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerbürger die Ermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Für die Beauftragung eines Pflegedienstes dürfen 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 Euro, direkt von der Steuer abgezogen werden. Doch zuweilen werden die Kosten nicht von den Betreuten selbst, sondern von einem Angehörigen, etwa Sohn oder Tochter, übernommen. Dann stellt sich die Frage, ob dem Angehörigen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zusteht.
Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17). Nunmehr liegt aber ein aktuelles Urteil des BFH vor, in dem dieser zwischen der Kostenübernahme bei stationärer Pflege und bei ambulanter Pflege differenziert (BFH-Urteil vom 12.4.2022, VI R 2/20).

Stationäre Unterbringung/Pflege: Hier bleibt es dabei, dass nur derjenige die Steuerermäßigung beanspruchen kann, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung/Pflege entstanden sind. Wenn Sohn oder Tochter für die Betreuungsleistungen zahlen, können sie folglich keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste beanspruchen. Maßgebend ist § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG.

Ambulante Pflege/Betreuung: Aufwendungen, die einem Dritten, zum Beispiel Sohn oder Tochter, für die ambulante Pflege und Betreuung einer anderen Person, also eines Elternteils erwachsen, sind hingegen begünstigt, und zwar nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG. Folglich können Kinder die Kosten für eine ambulante Pflege ihrer Eltern abziehen, wenn sie die Kosten getragen haben. Dies gilt auch, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

In dem BFH-Urteil vom 12.4.2022 ging es um folgenden Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Mit einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Tochter unterschrieben worden. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus und wurden der Tochter übersandt, die sie jeweils per Banküberweisung beglich. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 1.071 Euro geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug nach § 35a EStG ab, doch der BFH sieht die Sache - wie erwähnt - anders.

Praxistipp:
Das Verfahren ist allerdings noch nicht beendet. Zwar hat die Tochter die von der Sozialstation zugunsten ihrer Mutter erbrachten und dieser in Rechnung gestellten Leistungen beglichen. Für den BFH war jedoch nicht ersichtlich, ob die Tochter hiermit eigene Aufwendungen oder den Aufwand ihrer Mutter getragen hat. Die Steuerermäßigung kann nur im ersten Fall, also bei eigenem Aufwand aufgrund eines eigenen Schuldverhältnisses, gewährt werden. Im zweiten Fall würde so genannter Drittaufwand vorliegen, der steuerlich nicht berücksichtigt wird. Ausweislich des Pflegevertrags waren sowohl die Tochter als auch ihre Mutter als Leistungsnehmerinnen bezeichnet. Das bedeutet: Wenn die Tochter den Pflegevertrag in eigenem Namen, wenn auch zugunsten ihrer Mutter abgeschlossen hat, wären ihre Kosten abzugsfähig. Wenn sie aber die Mutter nur bei deren eigenem Vertragsabschluss vertreten hat, würde eine Abzug der Kosten ausscheiden. Die Vorinstanz muss nun entsprechende Feststellungen nachholen.
gepostet: 23.09.2022
Betriebsausgaben: Kosten für bürgerliche Kleidung sind nicht abziehbar
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.3.2022 (VIII R 33/18) entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung auch dann ausscheidet, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird. Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Der BFH gab der Finanzverwaltung recht. Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.
gepostet: 21.09.2022
Erbschaftsteuer: Zur Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Auszug
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder zumindest teilweise von der Erbschaftsteuer befreit. Wichtig ist unter anderem, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Steuerbefreiung bleibt aber trotz Auszuges aus dem Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bestehen, wenn objektiv "zwingende Gründe" vorliegen, die den Erwerber an der Selbstnutzung des Familienheims hindern. Geregelt ist dies in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Erbe die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht verliert, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (BFH-Urteil vom 1.12.2021, II R 18/20).

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das Finanzgericht war der Ansicht, dies sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Grundsätzlich setze die Steuerbefreiung voraus, dass der Erbe das Familienheim für zehn Jahre selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. "Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht müsse deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen.

Praxistipp:
Der BFH hat nun klargestellt, dass nicht nur eine Pflegebedürftigkeit als "zwingender Grund" für einen Auszug gelten kann, sondern auch eine altersbedingte gesundheitliche Einschränkung. Mit Urteil vom gleichen Tag hat der BFH im Übrigen entschieden, dass auch eine psychische Erkrankung des länger lebenden Ehegatten ein zwingender Grund für einen Auszug sein kann, wenn ihm ein Verbleib im Familienheim nicht zuzumuten ist (Az. II R 1/21). Allerdings werden betroffene Erben in der Nachweispflicht sein. Die Finanzämter werden sich mit bloßen Behauptungen nicht zufriedengeben.
gepostet: 19.09.2022
Gewerbesteuer: Kürzung des Gewerbeertrages bei Wohnungsunternehmen
Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die "erweiterte Gewerbesteuerkürzung", die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Eine - wie auch immer geartete - gewerbliche Betätigung wäre also schädlich. Dazu gehörte nach früherem Verständnis auch der Betrieb einer Fotovoltaikanlage.

Das im Jahre 2021 verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier aber eine Erleichterung vor: So sind die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (§ 3 Nr. 21 EEG) und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich. Wohnungsunternehmen können die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nachweislich nicht höher sind als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden. Die Neuregelungen gelten seit dem Erhebungszeitraum 2021 (§ 9 Nr. 1 Sätze 3 und 4, § 36 GewStG). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nun umfassend zu Zweifelsfragen der Gesetzesänderung Stellung genommen (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.6.2022). Unter anderem wird Folgendes verfügt:

Ausgangsgröße für die Berechnung der prozentualen Grenze sind die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten eigenen Grundbesitzes des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens. Hierzu gehören insbesondere die vereinbarten Miet- und Pachteinnahmen inklusive sämtlicher umlagefähiger Betriebskosten. Die Umsatzsteuer bleibt bei der Ermittlung der Einnahmen außer Ansatz (Nettobetrachtung). Bei einer temporären Mietfreistellung durch den Vermieter (beispielsweise bei Vertragsbeginn oder in Krisensituationen) ist grundsätzlich von einer vereinbarten Miete von Null Euro auszugehen.

Im Falle einer ertragsteuerlichen Organschaft sind die Voraussetzungen aller zum Organkreis gehörenden Unternehmen getrennt zu prüfen. Einnahmen aus der Veräußerung oder der Demontage von Anlagen sind bei der Prüfung der 10-Prozent-Grenze einzubeziehen.

Erneuerbare Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG sind Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie und Energie aus Biomassen. Ein Blockheizkraftwerk stellt wegen des ausdrücklichen Bezugs auf § 3 Nr. 21 EEG hingegen grundsätzlich keine Anlage dar, die für die Gewerbesteuerkürzung unschädlich wäre. Blockheizkraftwerke können jedoch ausnahmsweise eine "unschädliche" Anlage darstellen, soweit das Blockheizkraftwerk ausschließlich mit Biomasse im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG betrieben wird.

Der Selbstverbrauch von erzeugtem Strom durch das Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen steht der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags grundsätzlich nicht entgegen. Wird selbst produzierter Strom jedoch zunächst in das Netz eines Netzbetreibers eingespeist und sodann wieder bezogen, so liegt kein Selbstverbrauch vor.

Unschädlich für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags sind Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich Elektrofahrräder, wenn die Unschädlichkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine "Unschädlichkeit" sind allerdings nur dann erfüllt, wenn neben der Überlassung der Ladestation auch die Stromlieferung durch das Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen erfolgt (Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen). Die Lieferung von Strom aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich Elektrofahrräder ist auch dann unschädlich für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, wenn sie nicht (ausschließlich) an Mieter erfolgt.

Praxistipp:
Die aktuelle Anweisung der Finanzverwaltung enthält zahlreiche weitere Ausführungen und auch Beispiele, die wir Ihnen bei Interesse gerne näher vorstellen.
gepostet: 17.09.2022
Private Lebensversicherung: Renten aus Altverträgen können steuerfrei sein
Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren - und sind noch - steuerlich etwas privilegierter als Versicherungsverträge jüngeren Datums. Etwas vereinfacht ausgedrückt ist die Versicherungsleistung von Altverträgen im Erlebensfall komplett steuerfrei, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten - nach Auffassung der Finanzverwaltung - mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Lebensalter des Berechtigten zu Beginn der Rentenzahlung. Jüngst hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung des Ertragsanteils jedoch verworfen und zugunsten der Versicherten entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 4/18). Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die Gesamtbezüge bei Ausübung des Rentenwahlrechts sind nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Das bedeutet: Steuerzahler, die recht alt werden und daher lange von der Rentenzahlung profitieren, müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt eventuell doch Steuern auf die Rentenzahlungen leisten.
gepostet: 15.09.2022
Nachweisgesetz: Mehr Pflichten für Arbeitgeber, mehr Rechte für Arbeitnehmer
Der deutsche Gesetzgeber war aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtet, Neuregelungen zu schaffen, die für mehr Transparenz bei der Vereinbarung von Arbeitsverhältnissen sorgen. Das heißt, ein Arbeitgeber soll einem Arbeitnehmer, der eine neue Arbeitsstelle antritt, über alle Haupt- und Nebenpflichten und auch über dessen Rechte informieren, damit für ihn die Bedingungen seiner Beschäftigung klar und vorhersehbar sind. Diese EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie ist zum 1. August 2022 in Deutschland umgesetzt worden und muss nun von Arbeitgebern beachtet werden. Im Rahmen dieser Mandanteninformation sollen einige Neuregelungen aufgezeigt werden. Von besonderer Bedeutung dürften für viele Arbeitgeber die Änderungen des Nachweisgesetzes sein. In diesem Gesetz ist unter anderem geregelt, dass dem Arbeitnehmer alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen sind. Mit den Änderungen zum Nachweisgesetz gibt es insoweit Verschärfungen für Arbeitgeber und mehr Rechte für Arbeitnehmer:

Die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer wie bisher in Schriftform zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist die Angabe des Enddatums oder der vorhersehbaren Dauer des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Dies kann in Form einer konkreten Zeitbestimmung bzw. eines konkreten Enddatums oder - falls es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt - durch Angabe des Zwecks erfolgen. Sofern eine Probezeit vereinbart wurde, ist der Arbeitnehmer hierüber zu unterrichten.

In der Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen ist der Arbeitsort aufzunehmen oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort frei wählen kann, ist er auch hierüber zu informieren.

Die Bestandteile des Arbeitsentgelts einschließlich der eventuellen Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sind getrennt auszuweisen. Die Art der Auszahlung (beispielsweise Barauszahlung/Überweisung) ist anzugeben.

Es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, im Rahmen der Unterrichtung über die vereinbarte Arbeitszeit auch über vereinbarte Ruhepausen und vereinbarte tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit zudem über das Schichtsystem (zum Beispiel Drei-Schicht-System), den Schichtrhythmus (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht) und gegebenenfalls die Voraussetzungen von Schichtänderungen zu informieren. Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, sofern diese vereinbart wurden, sind dem Arbeitnehmer mitzuteilen.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zugesagt hat, sind Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers in der Niederschrift aufzunehmen. Eine Nachweispflicht besteht nicht, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.

Zu informieren ist auch über den Umfang des Anspruchs auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen, sofern ein solcher Anspruch besteht sowie über den Kündigungsschutz. Dazu gehören Form und Fristen der Kündigung, aber zusätzlich eine Information über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Sofern eine Probezeit vereinbart wurde, umfasst die Nachweispflicht auch die verkürzte Kündigungsfrist.

Bei Arbeit auf Abruf hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie ihre Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei hat er mindestens mitzuteilen, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen ist, das Zeitfenster, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, das für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist und außerhalb dessen der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung verlangen darf, sowie die Mindestankündigungsfrist für die Arbeitsleistung. Außerdem hat der Arbeitgeber über die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden zu informieren.

Bei einem Verstoß gegen die Pflichten, die sich aus dem Nachweisgesetz ergeben, droht ein Bußgeld gegen den Arbeitgeber von bis zu 2.000 Euro.

Praxistipp:
Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1. August 2022 bestanden haben, wird eine Informationspflicht des Arbeitgebers erst auf Verlangen des Nachweises des Arbeitnehmers ausgelöst. Dieser muss er aber - von Ausnahmen abgesehen - innerhalb von sieben Tagen nachkommen.

Weitere Änderungen betreffen zum Beispiel das Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die Gewerbeordnung und das Teilzeit- und Befristungsgesetz. So wird ein Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer die Firma und die Anschrift des entleihenden Unternehmers vor jeder Überlassung mitzuteilen. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und die ihrem Arbeitgeber in Textform ihren Wunsch nach einer Vollzeit- anstelle einer Teilzeitarbeit angezeigt haben, müssen von diesem nun eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige erhalten (§ 7 TzBfG). Ähnliches gilt bei befristeten Arbeitsverträgen: Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem unbefristeten Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Dies gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat (§ 18 TzBfG).

Praxistipp:
Angesichts der neuen Informationspflichten ist es ratsam, von vornherein schriftliche Arbeitsverträge abzuschließen. Sofern Sie in Ihrem Unternehmen Musterarbeitsverträge einsetzen, sollten Sie diese unter Hinzuziehung eines Arbeitsrechtlers prüfen und gegebenenfalls anpassen.
gepostet: 13.09.2022
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen sind unter anderem im bestimmten Umfang Miet- und Pachtzinsen, die zuvor als Betriebsausgaben abgezogen wurden. Seit Jahren besteht ein Streit darüber, ob auch Entgelte für Messestandflächen unter die Hinzurechnung fallen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun wie folgt entschieden: Entgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, unterliegen nur dann der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde (BFH-Beschluss vom 23.3.20222, III R 14/21). Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Sie selbst hat keinen Direktvertrieb, sondern verkauft ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz. In den Streitjahren mietete die Klägerin wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse.

Das Finanzgericht entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme. Der BFH bestätigte das Urteil. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung setze voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stehen würden. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert. Die Messestandflächen waren im Streitfall aber durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstand und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen.
gepostet: 12.09.2022
Verluste: Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8.12.2021 (I R 24/19) entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterfällt. Zum Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften grundsätzlich einem Ausgleichs- und Abzugsverbot, das heißt, sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewinnen aus ebensolchen Geschäften verrechnet werden, sie mindern aber im Übrigen nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank ausgegebene Unlimited Turbo Bull-Zertifikate erworben. Als so genannte Knock-out-Zertifikate zeichneten sie sich durch die Möglichkeit aus, mit relativ geringem Kapitaleinsatz überproportional an der Wertentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts zu partizipieren. Erreichte oder durchbrach der Basiswert jedoch eine bestimmte Kursschwelle, dann verfielen die Zertifikate nahezu wertlos. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes fiel der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot unterliegen. Der BFH sah die Sache anders: Die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliege. Dieses sei vom so genannten Kassageschäft abzugrenzen, bei dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen sei. Bei Knock-out-Produkten in Form von Zertifikaten handelt es sich aber, so der BFH weiter, um gewöhnliche Schuldverschreibungen, die im Streitfall Zug um Zug gegen Bezahlung übertragen worden seien; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.
gepostet: 11.09.2022
Erbschaftsteuer: Kosten für Haushaltsauflösung ausnahmsweise abziehbar
Erben sollten nach Möglichkeit alle Kosten zusammenstellen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers entstanden sind, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren. Darunter können auch die Kosten für die Auflösung des Haushalts des Erblassers fallen. Grundsätzlich gilt zwar, dass die Kosten für die Räumung einer vom Erblasser selbst bewohnten Wohnung als Teil der Nachlassverwertung nicht abzugsfähig sind. Doch kürzlich hat die Finanzverwaltung in einem Erlass eine Billigkeitsregelung geschaffen (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224): Es liegen abziehbare Nachlassregelungskosten vor, soweit die Auflösung des Haushalts des Erblassers darauf gerichtet ist festzustellen, inwieweit die in der Wohnung befindlichen Gegenstände zum Nachlass gehören. Kosten für die Auflösung des Haushalts und Räumung der Wohnung des Erblassers, welche in den ersten sechs Monaten nach dem Erbfall entstehen, sind aus Vereinfachungsgründen der Feststellung des Nachlasses zuzurechnen. Für anschließend entstehende Kosten hat der Steuerpflichtige darzulegen, dass die Kosten aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Feststellung des Nachlasses gehören.

Praxistipp:
Die Kosten der Wohnungsauflösung sind innerhalb der genannten Sechs-Monats-Frist also als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Zu den Nachlassregelungskosten gehören auch die Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Aufwendungen für die übliche Grabpflege. Hierfür kann insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen werden. Das bedeutet aber letztlich, dass sich einzelne Kosten erst auswirken, wenn der Betrag von 10.300 Euro insgesamt überschritten wird. Nachlassverwertungskosten sind dagegen überhaupt nicht abziehbar.
gepostet: 09.09.2022
Vermieter: Bei Aufträgen an Bauleistende Freistellungsbescheinigung anfordern
Wer Bauunternehmer oder Handwerker mit Arbeiten an vermieteten oder unternehmerisch genutzten Immobilien beauftragt, sollte stets daran denken, eine Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers anzufordern. Ohne Freistellungsbescheinigung ist der Auftraggeber verpflichtet, 15 Prozent der Rechnungssumme des Bauunternehmers oder Handwerkers einzubehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abzugeben. An den Bauleistenden dürfen folglich nur 85 Prozent des Rechnungsbetrages überwiesen werden. Die Bauabzugsteuer stellt keine zusätzliche Steuer dar. Der Auftraggeber zahlt lediglich einen Teil der Steuer des Auftragnehmers vorab an dessen Finanzamt. Hiermit soll eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Bauunternehmers geleistet werden, die später auf dessen Steuern angerechnet wird (§§ 48 ff. EStG).

Das Bundesfinanzministerium hat die Grundsätze zur Bauabzugsteuer soeben in einem umfangreichen Erlass aktualisiert (BMF-Schreiben vom 19.7.2022, IV C 8 -S 2272/19/10003 :002). Danach gilt unter anderem: Bauleistungen, die der Bauabzugsteuer unterliegen, sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Begriffe "Bauwerke" und "Bauleistungen" sind dabei weit auszulegen. Zu den Bauleistungen gehören u.a. auch der Einbau von Fenstern und Türen sowie Bodenbelägen und Heizungsanlagen. Ebenso stellt die Installation einer Fotovoltaikanlage eine Bauleistung dar. Damit unterliegen Leistungen für Fotovoltaikanlagen in, an oder auf einem Gebäude grundsätzlich der Bauabzugsteuer. Auch für die Errichtung von so genannten Freiland-Fotovoltaikanlagen kann die Steuer anfallen.

Als Vermieter sind Sie vom Steuerabzug befreit, wenn Sie nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, wenn Ihnen der Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, wenn die Bauleistungen für Ihre Privatwohnung anfallen oder wenn eine bestimmte Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Diese beträgt für Mandanten, die ausschließlich Vermietungsumsätze haben, 15.000 Euro im Kalenderjahr. Für andere Unternehmer, also für Steuerzahler mit anderen als reinen Vermietungsumsätzen, beträgt sie 5.000 Euro im Kalenderjahr. Maßgebend für die Bagatellgrenze ist der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Die Grenze gilt gesondert je Bauunternehmer und nicht je Auftraggeber oder je Objekt. Sobald der Auftragswert an einen einzelnen Bauunternehmer die Bagatellgrenze im Kalenderjahr übersteigt, müssen Sie vom gesamten Rechnungsbetrag dieses Unternehmers den Steuerabzug vornehmen, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Praxistipp:
Die Freistellungsbescheinigung muss spätestens bei Zahlung des Rechnungsbetrages vorliegen; sie kann nicht nachgereicht werden. Sie sollten die Gültigkeit der vorgelegten Freistellungsbescheinigung zudem überprüfen; insbesondere sollten Sie sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein. Sie können die Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung online überprüfen, und zwar beim Bundeszentralamt für Steuern (https://eibe.bff-online.de/eibe).

Praxistipp:
In dieser Mandanteninformation ging es um den Steuereinbehalt nach dem Einkommensteuergesetz. Eine etwas andere Regelung gilt im Umsatzsteuerrecht. Dabei werden gewisse Unternehmer, die Bauleistungen in Auftrag geben, zum Schuldner der Umsatzsteuer. Die Steuerschuld wechselt also vom Leistenden zum Auftraggeber (§ 13b UStG). Beide Regelungen haben aber das gleiche Ziel, nämlich Schwarzarbeit zu verhindern und das Steueraufkommen zu sichern.
gepostet: 07.09.2022
Corona-Pflegebonus: Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde ein so genannter Corona-Pflegebonus beschlossen. Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt werden, die in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Krankenhäusern) tätig sind, sind danach bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 11b EStG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022.

Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu vielen Zweifelsfragen rund um den Corona-Pflegebonus Stellung
(https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html) Beispiele:

Sind auch Auszubildende in Krankenhäusern begünstigt? Antwort: Ja. Begünstigt sind unter anderem auch Auszubildende, Praktikanten, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber“), wenn sie in den entsprechenden genannten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.

Sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt? Antwort: Ja. Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung gewährt werden, sondern auch freiwillige Leistungen der Arbeitgeber (zum Beispiel freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz).

Sind auch nicht pflegerisch tätige Personen begünstigt? Antwort: Ja. Der Kreis der Anspruchsberechtigten in Bezug auf die Steuerbefreiung umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere Arbeitnehmer, die in den begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind.

Gelten für Leistungen des Arbeitgebers die Steuerbefreiungen für die "Corona-Prämie“ bis zur Höhe von 1.500 Euro und für den Corona-Pflegebonus bis zur Höhe von 4.500 Euro nebeneinander? Antwort: Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG ) geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet, dass Leistungen, die der Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 an seine Arbeitnehmer gewährt, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.11b EStG fallen. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus. Für Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.
gepostet: 05.09.2022
Geringfügig Beschäftigte: Arbeitgeber muss die Krankenkasse erfragen
Zum 1.1.2023 soll das Verfahren der elektronischen AU-Bescheinigungen für Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgeber verpflichtend werden; die bisherigen Papierbescheinigungen sollen dann - von Ausnahmen abgesehen - der Vergangenheit angehören. Das heißt: Ein Arbeitnehmer muss seine AU-Bescheinigung künftig nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen, sondern teilt diesem nur noch seine Krankmeldung mit. Die vom Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber in der Folge selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hält die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Vorerkrankungszeiten zum Abruf bereit. Der Krankenkasse selbst werden die Daten elektronisch vom Arzt übermittelt. Bei geringfügig Beschäftigten wissen viele Arbeitgeber allerdings gar nicht, welcher Krankenkasse diese angehören. Da die Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen, ist es für sie bislang nur wichtig zu wissen, ob ihre geringfügig Beschäftigten gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Mit dem Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung ändert sich dies. Damit die Arbeitgeber die AU-Bescheinigung ihrer Minijobber abrufen können, müssen sie die Krankenkasse ihrer gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter, also auch der Minijobber, kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten alsbald für alle gesetzlich krankenversicherten Minijobber prüfen, ob ihnen die Krankenkasse bereits bekannt ist. Das gilt zum Beispiel auch für eine Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern. Ist die Krankenversicherung nicht bekannt, sollten Arbeitgeber diese zeitnah erfragen und in den Entgeltunterlagen vermerken. Außerdem sollten sie ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie über einen Krankenkassenwechsel informiert werden müssen. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und für Minijobber in Privathaushalten ist die elektronische AU-Bescheinigung zunächst nicht vorgesehen (Quelle: Minijob-Newsletter 3/2022).
gepostet: 03.09.2022
Vorsteuerabzug: Manchmal kann ein Direktanspruch gegen den Fiskus bestehen
Wer als Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt, darf seinerseits die Umsatzsteuer für Eingangsleistungen als Vorsteuer abziehen. Leider gibt es manchmal Fälle, in denen sich erst nach Jahren herausstellt, dass der Leistende die Umsatzsteuer nicht oder nicht in der entsprechenden Höhe hätte ausweisen dürfen. Das Finanzamt verlangt dann vom Leistungsempfänger die bereits erstattete Vorsteuer ganz oder teilweise zurück, wenn die jeweiligen Steuerfestsetzungen noch änderbar sind. Grundsätzlich steht dem Leistungsempfänger in der Folge ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistenden zu, der zivilrechtlich geltend zu machen ist. Doch wenn der Leistende nicht mehr auffindbar oder insolvent ist, geht der Erstattungsanspruch ins Leere. Folge: Die Vorsteuer ist verloren.

Für derartige Fälle hat der Europäische Gerichtshof schon vor langer Zeit geurteilt, dass der benachteiligte Unternehmer die Vorsteuer von seinem Finanzamt zurückverlangen kann. Man spricht hier von dem so genannten Direktanspruch gegen den Fiskus. Das heißt: Wenn der Leistungsempfänger seinen Vorsteueranspruch ohne Verschulden verloren und diesen vom Leistungserbringer nicht mehr zurückfordern kann, soll ein unmittelbarer Anspruch gegen das Finanzamt bestehen. Schließlich hat das Finanzamt ja bereits die Umsatzsteuer für die damalige Leistung vereinnahmt und erleidet keinen Schaden, wenn es die Vorsteuer auszahlt - vorausgesetzt natürlich, dass der Leistende die Umsatzsteuer ans Finanzamt gezahlt hatte (EuGH-Urteil vom 15.3.2007, C-35/05).

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium zu dem EuGH-Urteil und der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 12.4.2022, BStBl 2022 I S. 655). Kurz gefasst: Zwar verkündet das BMF die grundsätzliche Anwendung der Rechtsprechung, stellt in der Folge aber sehr hohe Hürden auf. So muss gesichert sein, dass ein Anspruch aufgrund eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens oder mangels Masse abgelehnten Insolvenzantrages tatsächlich nicht beim Leistenden geltend gemacht werden kann. Dann ist beim Finanzamt ein Antrag auf Erlass einer Billigkeitsregelung nach §§ 163, 227 AO zu stellen.

Praxistipp:
Die Möglichkeit des Direktanspruchs, also des Antrags auf Erlass einer Billigkeitsregelung, kann als letzter Rettungsanker genutzt werden, wenn der Zivilrechtsweg gegenüber dem Leistenden ausgeschöpft ist oder zumindest keinerlei Aussicht auf Erfolg hat. Betroffene sollten sich aber darauf einstellen, dass sich das Entgegenkommen ihres Finanzamts trotz allem in engen Grenzen halten wird. Dafür spricht allein schon die Tatsache, dass das BMF-Schreiben erst 15 Jahre nach dem EuGH-Urteil ergangen ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich der EuGH bald erneut mit dem Direktanspruch befassen muss. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Leistende gegenüber dem Leistungsempfänger eine zu hohe Umsatzsteuer (19 statt 7 Prozent) ausgewiesen. Letzterem wurde später ein Teil des Vorsteuerabzugs gestrichen, doch vom Leistenden konnte er diesen zivilrechtlich nicht zurückfordern, da dieser die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat. Der EuGH soll klären, ob nun ein Direkt-anspruch gegen das Finanzamt besteht (Beschluss FG Münster vom 27.6.2022, 15 K 2327/20 AO).
gepostet: 01.09.2022
August 2022
Familienversicherung: Einkommensgrenze steigt auf 520 Euro
Familienangehörige sind unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung mitversichert. Die Familienversicherung setzt aber unter anderem voraus, dass das Gesamteinkommen des Familienangehörigen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Konkret: Er darf "kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet". Derzeit beträgt diese Einkommensgrenze 470 Euro monatlich. Aufgrund der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022 wurde allerdings auch die Grenze für die Familienversicherung angepasst. Der Gesetzgeber verfügt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, dass ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig ist. Ab dem 1. Oktober 2022 ist folglich ein monatliches Gesamteinkommen bis zu 520 Euro für die Familienversicherung unschädlich ("Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung").

Praxistipp:
Nicht ganz klar ist, wie oft die Grenze überschritten werden darf, ohne dass die Familienversicherung gefährdet ist. Sie sollten aber davon ausgehen, dass entsprechend der Neuregelung zu den Minijobs wohl nur ein zweimaliges Überschreiten pro Jahr (mit jeweils maximal 520 Euro) erlaubt ist. Die Sozialversicherungsträger werden zu dieser Frage sicherlich noch Stellung nehmen.
gepostet: 31.08.2022
Abfindung für Arbeitsplatzverlust: Vorsicht bei gestaffelter Auszahlung
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden im Rahmen der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert. Voraussetzung für die Begünstigung ist aber, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt wird. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof eine solche Ausnahme nicht anerkannt und wie folgt entschieden: Wenn neben einer Abfindung eine so genannte Startprämie dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, so wird die Tarifermäßigung insgesamt verwehrt, wenn die beiden Auszahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erfolgen (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).

Der Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aufgelöst und er wechselte in eine Transfergesellschaft. Im Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass ihm eine Abfindung in Höhe von 115.700 Euro zusteht. Darüber hinaus gab es ein gestaffeltes System von Zusatzabfindungen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft waren. So sollte der Mitarbeiter eine Startprämie erhalten, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber antritt und deshalb das Arbeitsverhältnis bei der Transfergesellschaft gekündigt oder ruhend gestellt wird. Tatsächlich trat er relativ frühzeitig eine neue Arbeitsstelle an. Letztlich erhielt er folgende Zahlungen: 115.700 Euro brutto im Jahre 2015 und 59.250 Euro brutto in 2016. Das Finanzamt unterwarf beide Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Klage und Revision wurden zurückgewiesen. Begründung: Die Fünftel-Regelung ist trotz Zuflusses einer Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anwendbar, wenn die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Jahr und daneben nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung ist auch in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle lagen hier aber nicht vor. Schon angesichts der Höhe der Zusatzabfindung und der Startprämie scheidet die Annahme unschädlicher geringfügiger Teilleistungen aus.
gepostet: 30.08.2022
Umsatzsteuer: Unterliegen Hotelumsätze komplett dem ermäßigten Steuersatz?
Hoteliers erbringen neben der reinen Beherbergung eine Reihe weiterer Leistungen. Zumindest ist es die Frühstücksgestellung, oftmals kommen aber zum Beispiel auch die Zurverfügungstellung eines Fitnessraums oder die Parkplatzgestellung hinzu. Die deutsche Finanzverwaltung sieht in diesem Leistungsbündel mehrere einzelne Umsätze, die ihrem jeweiligen Steuersatz unterliegen, also 7 Prozent für die Übernachtung und 19 Prozent für weitere Leistungen. Lediglich in der Coronazeit gilt in Bezug auf die Mahlzeitengestellung der ermäßigte Steuersatz. Fachleute sprechen insoweit von dem Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG. Ob dieses Aufteilungsgebot Bestand hat, wird der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Bereits jetzt hat er aber ernsthafte Zweifel an dem Erfordernis der Aufteilung angemeldet (BFH-Beschluss vom 7.3.2022, XI B 2/21).

Zum Hintergrund: Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur dem Steuersatz zu unterwerfen ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richte (EuGH-Urteil vom 18.1.2018, C-463/16). In der Folge sind auch in Deutschland immer mehr Fälle aufgetreten, in denen unter Berufung auf den EuGH ein einheitlicher Steuersatz bei "Mischfällen" begehrt wird - im Falle der Hotelumsätze also 7 Prozent auf alle Leistungen. Aktuell hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren grundsätzliche Bedenken geäußert, und zwar speziell für den eingangs erwähnten Fall der Hotelumsätze. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG im nationalen Recht angeordnete Aufteilungsgebot für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, mit Unionsrecht vereinbar ist.

Praxistipp:
Das Verfahren in der Hauptsache steht noch aus und wird auch möglicherweise erst aufgenommen, wenn der EuGH in einem weiteren, bereits anhängigen Verfahren entschieden hat (C-516/21). Von daher wird sicherlich noch einige Zeit bis zu einer endgültigen Klärung vergehen. Zumindest besteht aber etwas Hoffnung, dass der BFH einen einheitlichen Steuersatz von 7 Prozent zulässt. Von einer eventuell positiven Entscheidung des BFH kann aber nur profitiert werden, wenn der Steuersatz von 19 Prozent auf die vermeintlichen Nebenleistungen in den Rechnungen nicht offen ausgewiesen wird. Denn dadurch ergäbe sich - eine positive Gerichtsentscheidung vorausgesetzt - eine Steuer nach § 14c UStG.

Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz.
gepostet: 29.08.2022
Energiepreispauschale: Fragen-Antworten-Katalog des BMF
Ab dem 1. September 2022 soll allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig eine Energiepreispauschale von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Kürzung ihrer Einkommensteuervorauszahlung. Bereits jetzt sind zahlreiche Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale aufgekommen. Daher hat das Bundesfinanzministerium einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog erstellt, der über die Homepage des BMF abrufbar ist (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html).

Insbesondere wird erläutert, wer konkret anspruchsberechtigt ist, wie die Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber erfolgt, was bei einem Wechsel des Dienstverhältnisses zu beachten ist, wann und wie die Energiepreispauschale zu versteuern ist und ob Arbeitnehmer, an die die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, allein deshalb verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Auch wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung darstellt und bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch geringfügig Beschäftige in den Genuss der Energiepreispauschale kommen können. Bei Minijobbern erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Praxistipp:
Das BMF veröffentlicht hierzu folgendes Muster für eine Bestätigung: „Hiermit bestätige ich …..………… . (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann. Hinweis: Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.“
gepostet: 27.08.2022
Grundstücksverkauf: Option zur Umsatzsteuer nur im ersten Notarvertrag gültig
Beim Verkauf einer Immobilie zwischen Unternehmern mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen wird zuweilen auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet. Das heißt, der Veräußerer optiert zur Umsatzsteuerpflicht für das Grundstücksgeschäft. Manchmal stellt sich aber erst nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages heraus, dass der Immobilienverkauf mit Ausweis von Umsatzsteuer hätte erfolgen sollen, doch tatsächlich haben die Vertragsparteien eine umsatzsteuerfreie Veräußerung vereinbart. Kann die Option dann nachträglich erfolgen? Leider nein. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Option zur Umsatzsteuerpflicht nur im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden kann, den Verkäufer und Käufer unterzeichnen. Eine Ausnahme gilt nur im Falle einer Zwangsversteigerung (BFH-Beschluss vom 25.1.2022, XI B 60/20).

Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 21.10.2015 (XI R 40/13) entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung eines Grundstücks - außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens - nur in dem originären Notarvertrag erklärt werden kann. Eine spätere Option ist also unwirksam, auch wenn sie notariell beurkundet wird. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn die nachträgliche Option zur Umsatzsteuerpflicht zwischen den Vertragsbeteiligten einvernehmlich erfolgen und keine Gefahr von Steuerausfällen bestehen würde.
gepostet: 25.08.2022
Forschungspreisgeld: Steuerpflichtiger Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
Ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, ist dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen (FG Münster, Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E). Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei. Doch die Finanzrichter des Finanzgerichts Münster haben die Klage abgewiesen.

Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule B dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule B berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.
gepostet: 23.08.2022
Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof urteilt zur Steuerpflicht bei Sportvereinen
Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf das EU-Recht berufen können, wenn sich die Steuerfreiheit ihrer Leistungen nicht bereits aus dem nationalen Recht ergibt (BFH-Urteil vom 21.4.2022, V R 48/20/V R 20/17). Das klingt zunächst sehr technisch und es scheint, als wenn es hier nur um das steuerliche Verfahrensrecht geht. Doch weit gefehlt: Das aktuelle Urteil dürfte für viele Sportvereine von enormer Bedeutung sein.

Im Streitfall ging es um einen Golfverein, der über die Mitgliedsbeiträge hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers. Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veranstaltungsbereich versagte das Finanzamt, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne. Doch der BFH wollte sich dem nicht einfach anschließen, sondern rief im Revisionsverfahren den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei.

Naturgemäß ist der BFH nun der Auffassung der Europa-Richter gefolgt. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.

Praxistipp:
Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar zwar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung, denn bei konsequenter Umsetzung könnten auch Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig werden. Vorerst müssen Vereine aber nicht beunruhigt sein, soweit es um "echte" Mitgliedsbeiträge geht. Denn in Bezug auf die "echten" Mitgliedsbeiträge können sich Sportvereine noch auf Abschnitt 1.4 UStAE berufen. Danach gilt: "Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied." Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist aber, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab gleichmäßig errechnet werden.
gepostet: 21.08.2022
Bonusleistungen einer Krankenkasse: Nichtbeanstandungsgrenze von 150 Euro
Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich rechtlich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Folge: Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge werden nicht gemindert. Vor einiger Zeit hat das Bundesfinanzministerium erneut zur Abgrenzung von Bonuszahlungen und Beitragsrückerstattungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021, BStBl 2022 I S. 155). Danach gilt unter anderem:

Beitragsrückerstattungen, die den Sonderausgabenabzug mindern, sind auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V. Das sind zum Beispiel Prämien für Versicherte, die an einer hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen. Eine Beitragsrückerstattung liegt zudem vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z.B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z.B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Werden von der gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z.B. Osteopathie-Behandlung) bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z.B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitnessstudio) und von den Versicherten privat finanziert werden bzw. worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung bzw. des darauf entfallenden Bonus zu mindern. Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken.

Aus Vereinfachungsgründen darf davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen, die auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistet werden, bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person den Sonderausgabenabzug nicht mindern.

Praxistipp:
Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens sind hingegen als Beitragserstattung zu werten. Sie mindern die abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).
gepostet: 19.08.2022
Erbschaftsteuer: Kein höherer Freibetrag bei Erbverzicht der Eltern
Eine Erbschaft von Großvater oder Großmutter bleibt bis zu einem Betrag von 200.000 Euro steuerfrei. Etwas anderes gilt, wenn Vater oder Mutter bereits verstorben sind. Dann wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Die Erbschaft wird dann steuerlich so behandelt, als wenn eine Übertragung auf ein Kind und nicht auf ein Enkelkind erfolgt wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der höhere Freibetrag wird aber nicht bei einem Erbverzicht der Elterngeneration gewährt. So hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 28.2.2022 (3 K 176/21) entschieden.

Der Sachverhalt: Der Kläger beerbte seinen Großvater gemäß testamentarischer Verfügung. Der Großvater hatte mit dem Vater des Klägers Jahre zuvor einen Erbverzichtsvertrag geschlossen. Hintergrund war eine drohende Überschuldung des Vaters. Mit der Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, aufgrund der durch den Erbverzicht ausgelösten "Vorversterbensfiktion" in die Erbschaftsteuerklasse I Nr. 2 mit einem Freibetrag von 400.000 Euro eingeordnet zu werden. Dem folgte das Finanzamt nicht und berücksichtigte lediglich einen Freibetrag von 200.000 Euro, da der Vater des Klägers tatsächlich nicht vorverstorben war. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Begründung: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das Enkelkind nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge, sondern aufgrund einer testamentarischen Verfügung des Erblassers zum Erben geworden ist. Zudem gilt: Nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht der Freibetrag von 400.000 Euro Kindern vorverstorbener Kinder zu. Er beschränkt sich nur auf tatsächlich vorverstorbene Kinder eines Erblassers. Dieser Tatbestand ist vorliegend nicht erfüllt.

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist noch nicht bekannt.
gepostet: 17.08.2022
Gesetzgebung: Erhöhung des Übergangsbereichs auf bis zu 1.600 Euro
Ein Gehalt oberhalb der Minijob-Grenze unterliegt zwar der Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, doch im Übergangsbereich (früher: Gleitzone) bis 1.300 Euro werden die Sozialabgaben für die Arbeitnehmer von einer ermäßigten Bemessungsgrundlage berechnet - und zwar nach einer komplizierten Berechnungsformel. Für diese so genannten Midijobs gibt es zum 1. Oktober 2022 eine wichtige Änderung: Ab diesem Zeitpunkt liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro, wobei sich der Beginn des Übergangsbereichs aufgrund der dynamischen Ausgestaltung der Minijob-Grenze kontinuierlich erhöhen wird.

Um Midijobs - anstelle von Minijobs - attraktiver zu machen, sollen Arbeitnehmer im gesamten Übergangsbereich finanziell entlastet und Arbeitgeber dafür stärker belastet werden. Der Beitragssprung oberhalb der Minijob-Schwelle wird abgeflacht. Das bedeutet: Der "Arbeitgeberbeitrag" beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro) zunächst wie beim Minijob 28 Prozent und wird dann gleitend bis zur Obergrenze von 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent abgeschmolzen. Der "Arbeitnehmerbeitrag" beträgt an der Geringfügigkeitsgrenze 0 Euro und steigt bis zur Obergrenze von 1.600 Euro linear auf den regulären Beitragssatz von rund 20 Prozent an. Dann ergibt sich der Arbeitgeberbeitrag als Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag.

Praxistipp:
Für versicherungspflichtig Beschäftigte, für die am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes die Regelungen für den Übergangsbereich gelten und die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielen, gelten befristete Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Diese Beschäftigten haben ein Optionsrecht auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese Bestandschutzregelungen gelten bis zum 31.12.2023.
gepostet: 15.08.2022
Miles and More: Keine Betriebsausgabe bei Nutzung von Bonusmeilen
Zahlreiche Unternehmen bieten Kundenbindungsprogramme an und schreiben ihren Mitgliedern zum Beispiel Bonuspunkte oder Bonusmeilen gut, wenn diese Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren erwerben. In diesem Zusammenhang stellte sich folgende Frage: Kann ein Einnahmen-Überschussrechner Betriebsausgaben geltend machen, wenn er für betrieblich veranlasste Flüge "Meilen einsetzt", die er zuvor ebenfalls auf betrieblich veranlassten Flügen gesammelt hat? Das Finanzgericht Hessen hat einen Betriebsausgabenabzug verneint. Mangels Wertabfluss aus dem Betriebsvermögen führe die Inanspruchnahme der Bonusmeilen zu keinen Betriebsausgaben. Eine den Gewinn mindernde Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, die auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnkorrektur führt, liege nicht vor (FG Hessen vom 13.7.2021, 4 K 404/20).

Praxistipp:
Die Richter haben zwar die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Diese ist aber - soweit erkennbar - nicht eingelegt worden.
gepostet: 14.08.2022
Erkrankung des Kindes: Kindergeldverlust bei Ausbildungsunterbrechung
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und seine Ausbildung unterbrechen muss, führt dies zwar noch nicht unmittelbar zum Verlust des Kindergeldes. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erkrankung länger als sechs Monate dauert. Dann ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer Fortsetzung der Ausbildung noch zu rechnen ist oder nicht. Ist nicht mehr von einer Fortführung der Ausbildung auszugehen, wird das Kindergeld nicht mehr länger gewährt. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof erneut zum Thema "Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind" Stellung genommen. Danach gilt: Eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung ist selbst dann nicht möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar fortbesteht, Ausbildungsmaßnahmen wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes aber unterbleiben (BFH-Urteil vom 15.12.2021, III R 43/20). Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein junger Erwachsener erlitt während seiner Ausbildung einen schweren Unfall. Nach dem Krankenhausaufenthalt durchlief er verschiedene Reha-Maßnahmen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht sprach zwar Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei. Der BFH ist jedoch anderer Auffassung: Ein Kind befinde sich nur dann in einer Berufsausbildung im steuerlichen Sinne, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.

Die Vorinstanz muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst aber doch eine schnellere Genesung möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein.

Praxistipp:
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes, das an sich ausbildungswillig ist, ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Zudem sollte sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen. Im Übrigen sollte geprüft werden, ob eventuell eine Behinderung des Kindes aufgrund der langen und schwerwiegenden Krankheit festzustellen ist. Gegebenenfalls käme dann doch eine Fortzahlung des Kindergeldes infrage.
gepostet: 13.08.2022
Projektcontrolling: Bei Finanzierungszusammenhang sofort abziehbare Kosten
Wer ein Darlehen für die Finanzierung einer vermieteten Immobilie aufnimmt, darf die Schuldzinsen üblicherweise im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten hingegen sind nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Schuldzinsen weit zu verstehen. So können hierunter auch Kosten für ein Projektcontrolling fallen. Das ist der Fall, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 8/21).

Der Sachverhalt: Die Kläger errichteten vier Mehrfamilienhäuser. Die Bank erteilte eine Darlehenszusage über insgesamt 2 Mio. Euro, verlangte aber ein Projektcontrolling. Dieses wurde auch in Auftrag gegeben. Es umfasste unter anderem eine Beratung zur Baukostenplanung, die Überprüfung der Fortführung der Kostenverfolgung und Bauzeitplanung sowie deren Einhaltung und regelmäßige Baubegehungen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger die Kosten für das Projektcontrolling in Höhe von insgesamt über 100.000 Euro als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten geltend. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass es sich um Herstellungskosten handele, die nur im Wege der AfA zu berücksichtigen seien. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und der BFH hat der Vorinstanz im Ergebnis zugestimmt. Die streitigen Aufwendungen für das Projektcontrolling sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Begründung: Der Begriff der Schuldzinsen ist nicht in einem zivilrechtlichen (engen) Sinne zu verstehen, sondern weit auszulegen. Hierunter fallen sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits. Dazu gehören auch die Nebenkosten der Darlehensaufnahme einschließlich der Geldbeschaffungskosten. Danach sind etwa Aufwendungen für eine Wirtschaftlichkeitsberechnung als Schuldzinsen im weiteren Sinne abziehbar, soweit diese Finanzierungszwecken - und nicht der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Herstellungsvorgangs - dient. Zwar rechnen Aufwendungen der Baubetreuung, soweit es sich um Kosten der Verwaltung im Herstellungsbereich handelt, zu den Herstellungskosten. Und auch Aufwendungen für die Aufstellung eines Geldbedarfs- und Zahlungsplans, der der Koordination des Zahlungsverkehrs für das gesamte Bauprojekt dient, können Herstellungskosten sein. Doch im Urteilsfall trat dies in den Hintergrund, denn ohne das Projektcontrolling hätte die Bank die Finanzierung nicht bereitgestellt. Dies reiche zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs mit der Finanzierung des Objekts aus.
gepostet: 11.08.2022
Gesetzgebung: Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung
Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen; der Bundesrat hat das Gesetz eine Woche später gebilligt. Zudem wurde die so genannte Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben. Genau genommen wurde die Grenze nun dynamisch ausgestaltet. Das heißt: Die Minijob-Grenze wird künftig berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro x 130 / 3). Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen; die Minijobgrenze wächst also mit. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Ab dem 1. Oktober 2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: "Gelegentlich" ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Praxistipp:
Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab. Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. In 2022 lag der Mindestlohn zunächst bei 9,82 Euro, zum 1. Juli ist er turnusmäßig auf 10,45 Euro gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes.
gepostet: 09.08.2022
Einnahmen-Überschussrechner: Aktuelles zur Zehn-Tage-Regelung
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind. Und auch Betriebseinnahmen sind dem Jahr der Vereinnahmung zuzuordnen. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach der Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gehören Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Jahres geleistet werden, noch zum alten Jahr, wenn es sich a) um regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben handelt und b) sie wirtschaftlich noch dem alten Jahr zuzurechnen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben aber voraus, dass sie nicht nur kurze Zeit nach dem Kalenderjahr gezahlt, sondern auch rund um den Jahreswechsel fällig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21). Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Dies folge aus dem Zweck des § 11 EStG, der eine Aus
gepostet: 08.08.2022
Kinderfreibetrag: Bei zusammenlebenden Eltern keine Übertragung möglich
Der steuerliche Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden Elternteilen erhält also jeder den halben Kinderfreibetrag. Der halbe Kinderfreibetrag wird aber auf Antrag dann übertragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung scheidet hingegen aus, wenn Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Eine Übertagung des halben Kinderfreibetrages ist dann unzulässig, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen in einem Haushalt leben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der beiden Elternteile recht wenig verdient und der andere Elternteil - in finanzieller Hinsicht - fast allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Denn bei der Frage, ob Mutter oder Vater ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, darf nicht nur auf das rein Finanzielle abgestellt werden. Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes - so der BFH mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 24/20).

Der Sachverhalt: Die Mutter, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Der Vater erzielte damals Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Mutter hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 Euro und 77.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese war hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustünden. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen sei. Klage und Revision blieben jedoch ohne Erfolg. Die Begründung des BFH: Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung über die Betreuung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen. Der von ihm geleistete Betreuungsunterhalt sei auch nicht etwa zu monetarisieren und ins Verhältnis zu den von der Mutter erbrachten Beiträgen zu setzen.

Praxistipp:
Eine andere Beurteilung hätte sich eventuell ergeben können, wenn der Vater seiner Betreuungspflicht krankheitsbedingt nicht nachkommen konnte. Über diesen speziellen Fall musste der BFH aber nicht entscheiden.
gepostet: 07.08.2022
Grunderwerbsteuer: Förderung für Eigenheimkäufe in Nordrhein-Westfalen
Wer in Nordrhein-Westfalen eine Immobilie erwirbt, muss eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 6,5 Prozent des Kaufpreises zahlen. Immerhin gibt es nun eine Förderung: Für Kaufverträge über Eigenheime, die in 2022 beurkundet werden, kann ein Zuschuss in Höhe von 2 Prozent der Bemessungsgrundlage beantragt werden, und zwar bei der NRW.Bank über das Programm NRW.Zuschuss Wohneigentum. Die NRW.Bank ist die Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen.

Das Förderprogramm richtet sich ausschließlich an natürliche Personen, die in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 selbstgenutztes Wohneigentum oder Bauland zur Bebauung mit einer selbstgenutzten Wohnimmobilie erworben haben bzw. erwerben. Die Förderung durch NRW.Zuschuss Wohneigentum ist entsprechend einer Stichtagsregelung nur für notariell beurkundete Kaufverträge mit Datum zwischen dem 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2022 möglich. Entscheidend ist also der Tag der Beurkundung. Bei Erwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens kommt es auf den rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss an.

Es gilt ein fester Fördersatz von 2 Prozent des auf die wohnwirtschaftliche Selbstnutzung entfallenden notariell beurkundeten Kaufpreises, jedoch maximal 10.000 Euro. Das heißt: Nur die ersten 500.000 Euro eines Kaufpreises werden gefördert. Die Antragstellung soll ab dem 30. August 2022 möglich sein. Anträge für Erwerbsvorgänge im Jahr 2022 können vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden. Die Antragstellung kann ausschließlich über das Onlineportal der NRW.BANK erfolgen (Quelle: NRW.Bank).

Praxistipp:
Einzelheiten zur Förderung und einen Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf der Internetseite der NRW.Bank: www.nrwbank.de/de/privatpersonen
gepostet: 05.08.2022
Gesetzgebung: Mindestlohn und geringfügige Beschäftigung
Zum 1. Oktober 2022 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Stunde. Dies hat der Bundestag am 3. Juni 2022 beschlossen; der Bundesrat hat das Gesetz eine Woche später gebilligt. Zudem wurde die so genannte Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben. Genau genommen wurde die Grenze nun dynamisch ausgestaltet. Das heißt: Die Minijob-Grenze wird künftig berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro x 130 / 3). Dieser Maßstab gilt auch bei künftigen Mindestlohnerhöhungen; die Minijobgrenze wächst also mit. Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor.

Für eine geringfügige Beschäftigung ist es unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Ab dem 1. Oktober 2022 werden die Möglichkeit und die Grenzen eines gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze gesetzlich geregelt: "Gelegentlich" ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Praxistipp:
Die gesetzliche Festlegung des Mindestlohns weicht vom üblichen Erhöhungsverfahren ab. Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. In 2022 lag der Mindestlohn zunächst bei 9,82 Euro, zum 1. Juli ist er turnusmäßig auf 10,45 Euro gestiegen. Einmalig zum Oktober 2022 wird er nun per Gesetz auf 12 Euro angehoben. Zukünftige Anpassungen werden dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, heißt es in der amtlichen Begründung des Gesetzes.
gepostet: 03.08.2022
Firmen-Pkw: Fahrtenbuch für Investitionsabzugsbetrag nicht absolut zwingend
Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie zuvor einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bilden, und zwar in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und "fast ausschließlich" bedeutet mindestens 90 Prozent. Für die geplante Anschaffung eines Firmen-Pkw ist das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen hier zumeist, dass die hohe berufliche Nutzung eines Pkw per ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Die Bildung eines IAB für einen Firmenwagen, für den die Ein-Prozent-Regelung angewandt wird, ist damit nicht möglich. Genauer gesagt ist es unmöglich, den IAB zu "behalten", denn das Finanzamt wird diesen rückgängig machen, wenn es erkennt, dass für das Kfz kein Fahrtenbuch geführt worden ist.

Doch die Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend erforderlich; ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen - so hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19) entschieden. Jüngst hat der BFH, dieses Mal ein anderer Senat, die Auffassung bestätigt, dass ein Fahrtenbuch nicht zwingend erforderlich ist, um den IAB zu bilden und zu behalten (BFH-Urteil vom 16.3.2022, VIII R 24/19). Zwar sei geklärt, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung geführt werden kann. Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Einem Unternehmer sei es nicht verwehrt, weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.

Praxistipp:
Leider haben die BFH-Richter die Frage, welche Nachweise beigebracht werden können, auch dieses Mal nicht konkret beantwortet. Das wird nun der Vorinstanz überlassen. Es dürften aber wohl insbesondere der Terminkalender und ein angebotener Zeugenbeweis als Nachweis dienen.

Praxistipp:
Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerzahlers entschieden hat, so ist in der Praxis dennoch die Führung eines Fahrtenbuchs angezeigt, denn so kann die ganz überwiegend betriebliche Nutzung am sichersten dokumentiert werden. Das Urteil betrifft im Übrigen nur die Frage des IAB und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Geht es generell um die Geltendmachung eines möglichst hohen betrieblichen Nutzungsanteils und um die Vermeidung der Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung des Privatanteils, bleibt es dabei, dass nur ein - ordnungsgemäßes - Fahrtenbuch weiterhilft.
gepostet: 01.08.2022
Juli 2022
Unterhalt an Bedürftige: Unschädliche Vermögensgrenze unverändert niedrig
Wer einen unterhaltsberechtigten Angehörigen finanziell unterstützt, darf seine Leistungen im gewissen Rahmen steuerlich geltend machen (§ 33a Abs. 1 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass weder der Leistende noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Unschädlich ist ein geringes Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro. Das bedeutet: Wenn der Angehörige über eigenes Vermögen von mehr als 15.500 Euro verfügt, wird das Finanzamt Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Gewisse Vermögenswerte bleiben allerdings als Schonvermögen außer Betracht. Hierunter fallen insbesondere ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Unterhaltsempfänger allein oder zusammen mit Angehörigen selbst bewohnt wird, sowie Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde. Kürzlich hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Grenze für das geringfügige Vermögen in Höhe von 15.500 Euro auch im Jahr 2019 noch zu beachten ist (FG Rheinland-Pfalz vom 26.8.2021, 6 K 1098/21).

Praxistipp:
Die unschädliche Vermögensgrenze von 15.500 Euro (früher 30.000 DM) gilt seit über 40 Jahren und ist seitdem nicht angepasst worden. Daher mehren sich die Stimmen, die diese Grenze als nicht mehr sachgerecht ansehen. Folglich wurde die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Diese liegt nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 21/21 vor.
gepostet: 29.07.2022
Beherbergungsbetriebe: Übernachtungsteuer ist verfassungsgemäß
Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die entsprechende Steuer in Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau betrafen (Beschluss vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Hintergrund: Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer. Ausgenommen sind beruflich veranlasste Übernachtungen. Das BVerfG hat nun entschieden, dass die jeweiligen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Übernachtungsteuern sind aber nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungsgemäß.

Dass Beherbergungsbetriebe zu Steuerschuldnern bestimmt werden, verletze den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht. Die indirekte Erhebung der Übernachtungsteuern bei den Beherbergungsbetrieben sei im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willkürlich. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Den Unternehmen sei es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entstehe ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische Tätigkeit dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht. Die Beschwerdeführerinnen können die Übernachtungsteuer ohne Weiteres von den Übernachtungsgästen, die aus nicht-beruflichem Anlass übernachten, vereinnahmen. Die Ausnahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen seien im Übrigen mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

Praxistipp:
Das BVerfG gibt den Gemeinden noch einen Wink mit dem Zaunpfahl: "Der Gesetzgeber kann zudem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung ausnehmen, muss dies aber nicht."
gepostet: 27.07.2022
Lohnsteuer: Arbeitgeberzuschüsse während der Gültigkeit des 9-Euro-Tickets
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind steuerfrei. Allerdings ist die Steuerfreiheit auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Zudem müssen die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 15 EStG). Während der Gültigkeitsdauer des so genannten 9-Euro-Tickets gelten diesbezüglich die folgenden Grundsätze:

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (BMF-Schreiben vom 30.5.2022, IV C 5 -S 2351/19/10002 :007).

Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag des jeweiligen Arbeitnehmers und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen. Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.
gepostet: 25.07.2022
Kindergeld: Was gilt bei krankheitsbedingtem Abbruch einer Ausbildung?
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht und nicht älter als 25 Jahre ist. Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen. Das heißt: Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, kann es als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.8.2021 (III R 41/19) entschieden hat, ist eine Kindergeldgewährung aber nicht mehr möglich, wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer Erkrankung des Kindes beendet wurde.

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter einer volljährigen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können. Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Der BFH hält die Auffassung der Familienkasse für rechtens.

Eine Berücksichtigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn ein Kind während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. In einem solchen Fall kommt zwar eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, das heißt ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbildungsunfähigkeit weiterhin ausbildungswillig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
gepostet: 23.07.2022
Virtuelle Währungen: Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung
Virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, werden von den einen als Kapitalanlage oder Spekulationsobjekt angesehen, für andere gelten sie bereits als übliche Zahlungsmittel. Am bekanntesten sind sicherlich Bitcoins, doch die Liste der Kryptowährungen ist mittlerweile recht lang geworden. Die Frage, wie Geschäfte rund um Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind, beschäftigt seit Jahren die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun ein Schreiben veröffentlicht, das Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt - so jedenfalls lautet die dazu ergangene Pressemitteilung des BMF.

Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin spricht man von Mining). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001). Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, auf alle Details des BMF-Schreibens einzugehen. Daher sollen nur einige Punkte herausgegriffen werden:

Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das heißt für Geschäfte des Privatvermögens: Veräußerungsgewinne aus dem Tausch oder Rücktausch von Bitcoins etc. in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres sind zu versteuern. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro bleibt.

Bei Privatpersonen ist der Verkauf von erworbenen Bitcoin etc. nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist verlängert sich auch dann nicht auf zehn Jahre, wenn etwa Bitcoins zuvor für "Lending" genutzt wurden oder die Steuerbürger beispielsweise Ether einem anderen für dessen Blockerstellung als "Stake" zur Verfügung gestellt haben.

Vorgänge im Zusammenhang mit virtuellen Währungen können aber auch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Dabei kommt es unter anderem darauf an, ob eine Tätigkeit nachhaltig, also mit einer gewissen Intensität, ausgeübt wird. So ist die Blockerstellung nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist.

Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token wiederholt angekauft und verkauft (einschließlich des Tausches in Einheiten anderer virtueller Währungen oder sonstige Token), kann ein solcher Handel eine gewerbliche Tätigkeit darstellen.

Die Blockerstellung stellt keine private Vermögensverwaltung dar. Sowohl beim Mining als auch beim Forging erhalten die Blockerstellenden die Blockbelohnung und die Transaktionsgebühren im Tausch für die Erstellung neuer Blöcke. Die Tätigkeit entspricht damit dem Bild eines Dienstleisters und ist gewerblich.

Sind die Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token Betriebsvermögen, sind die Veräußerungserlöse Betriebseinnahmen, und zwar unabhängig von der Jahresfrist, wie sie bei Veräußerungen aus dem Privatvermögen heraus gelten würde. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die individuellen - gegebenenfalls fortgeführten - Anschaffungskosten der veräußerten Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token abzuziehen.

Einkünfte aus der Blockerstellung, die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, können als Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn mangels Nachhaltigkeit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften aus Leistungen weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.

Praxistipp:
Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der privaten Verkäufe von Bitcoins etc. gestützt. Gegen das Urteil des FG Köln liegt allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/22 vor. Insofern ist das BMF-Schreiben noch nicht der Schlusspunkt zu dem Thema. Im Übrigen ist ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen bereits in Arbeit.
gepostet: 21.07.2022
Gesetzgebung: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Unter anderem wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen wurden verlängert. Beratene Steuerpflichtige müssen beispielsweise die Steuererklärung 2020 (erst) bis zum 31.8.2022 abgeben, die Steuererklärung 2021 bis zum 31.8.2023. Die Möglichkeit der Vorweganforderung durch die Finanzämter bleibt aber bestehen.

Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige und Arbeitnehmer gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei und werden auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht angerechnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022.

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, das heißt, es können 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro jährlich, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde und eigentlich bereits ausgelaufen ist, wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der anhaltenden geänderten Marktsituation werden die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben. Dies gilt für unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren. Auf formlosen Antrag kann aber die Abzinsungspflicht bereits in vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen für Verpflichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) bleibt allerdings unverändert bestehen.
gepostet: 19.07.2022
Auszug des Mieters: Was gilt bei anschließender Eigennutzung?
Zieht ein Mieter aus einer Wohnung aus und werden die Räumlichkeiten anschließend wieder vermietet, so können eventuelle Renovierungskosten selbstverständlich als Werbungskosten abgezogen werden. Manchmal wird die Wohnung nach dem Auszug des letzten Mieters aber durch den Eigentümer selbst genutzt. Dann stellt sich die Frage, ob die Renovierungskosten dennoch als Werbungkosten berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzgericht Hamburg hat dazu in einem aktuellen Urteil folgende Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 5.11.2021, 2 K 163/19):

Im Regelfall können Renovierungskosten, die nach tatsächlichem Auszug des Mieters getätigt werden, als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. Eine Berücksichtigung von Renovierungskosten, die nach Auszug des Mieters entstanden sind, ist hingegen regelmäßig in den Fällen ausgeschlossen, in denen sich an die bisherige Vermietung der Wohnung eine Eigennutzung durch den Vermieter anschließt.

Besteht die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der vorgenommenen Renovierung nicht fort, können Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ausnahmsweise als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung angesehen werden. Dafür müssen die Kosten wiederum in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der früheren Vermietung stehen. Beispiel: Malerarbeiten sind in erster Linie durch die Abnutzung der Wohnung durch den vormaligen Mieter verursacht worden. Die vom Mieter verursachte Abnutzung und die dadurch erforderliche Renovierung dürfen aber nicht von der Tatsache überlagert werden, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu dient, die Wohnung in der Zukunft nutzen zu können. Aufwendungen für Reparaturen können im Einzelfall auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigen seien, wenn sie zur Beseitigung eines Schadens getätigt wurden, der die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigt, etwa bei mutwilligen Schäden.

Praxistipp:
In den Fällen, in denen ein Abzug der Kosten dem Grunde nach möglich ist, trägt der Steuerpflichtige die Darlegungs- und Beweislast. Das heißt, es muss - zum Beispiel anhand von Fotos und Zeugenaussagen - nachgewiesen werden, dass die Schäden tatsächlich durch die vorherige Nutzung veranlasst sind und deren Reparatur nicht aufgrund der beabsichtigen Eigennutzung vorgenommen wird.

Praxistipp:
Im Ausnahmefall kann es vorkommen, dass zwar zunächst die Absicht besteht, die Wohnung wieder zu vermieten, sich dieser Entschluss aber ändert und die Wohnung dann doch selbstgenutzt wird. Wer in einem solchen Fall nachweisen kann, dass die Vermietungsabsicht tatsächlich bestanden kann, darf die Instandhaltungskosten eventuell doch abziehen, da die Absicht der Vermietung die tatsächliche Nutzung überlagert. Aber: Ein solcher Sachverhalt bedarf gegenüber dem Finanzamt einer detaillierten Dokumentation der zunächst bestandenen Vermietungsabsicht. Reine Behauptungen reichen keinesfalls aus. Die Finanzämter sind in derartigen Fällen sehr streng.
gepostet: 17.07.2022
Betriebliche Elektrofahrzeuge: Verkauf der THG-Quote ist Betriebseinnahme
Halter von reinen Elektrofahrzeugen können Prämienzahlungen vereinnahmen, indem sie die CO2-Emissionseinsparung, die durch den Betrieb der Elektrofahrzeuge erzielt wird, "verkaufen." Dies geschieht über den Handel mit Treibhausgasminderungs-Quoten (THG-Quoten), das heißt, die THG-Quote wird über gewisse Anbieter an Unternehmen vermittelt, die die Quote ihrerseits ankaufen, um Strafzahlungen zu entgehen, weil sie zu viel CO2 produzieren.

Das Bundesfinanzministerium hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quoten Stellung bezogen (Meldung vom 16.5.2022 auf der Homepage des BMF). Danach gilt: Gehört das Kfz zum Privatvermögen, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer. Befindet sich das Kfz im Betriebsvermögen, sind erhaltene Zahlungen Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig. Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer (Dienstwagen) ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.
gepostet: 15.07.2022
Gesetzgebung: Einzelheiten zur Energiepreispauschale
Wie oben berichtet haben Bundestag und Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen. Die meistdiskutierte Maßnahme ist dabei wohl die Einführung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Die Auszahlung der Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ist folgendermaßen geregelt:

§ 117 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes definiert zunächst den Personenkreis, an den Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen: Dazu gehören Arbeitnehmer, die am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Damit kann die Energiepreispauschale also auch geringfügig Beschäftigen ausgezahlt werden. In den Fällen des § 40a Abs. 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer aber nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Dies dient der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs zum Beispiel in Fällen, in denen Arbeitnehmer mehrfach geringfügig beschäftigt sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Das sind nicht nur, aber doch insbesondere Fälle einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Damit werden unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermieden. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

Soweit Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen, haben sie die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung - abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum - für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022 abzusetzen.

Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Technisch wird dies über eine so genannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale ist vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Bei Arbeitnehmern erhöht die Energiepreispauschale die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für den Veranlagungszeitraum 2022; dies gilt auch wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat.

§ 118 EStG enthält die Regelung zur Auszahlung der Energiepreispauschale für die Einkommensteuer-Vorauszahlenden. Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden quartalsweise festgesetzt. Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10.9.2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10.9.2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro.

Bei Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die Energiepreispauschale als Einnahme im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 Euro. Die sonst übliche Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 Euro findet allerdings keine Anwendung. Damit soll ausgeschlossen werden, dass eine Zusammenrechnung von negativen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG mit der Energiepreispauschale deren Besteuerung verhindert. Die Energiepreispauschale gehört nicht zu Gewinneinkünften. Damit wird auch eine Gewerbesteuerpflicht der Energiepreispauschale ausgeschlossen.

In den Fällen des § 40a EStG, also bei kurzfristig oder geringfügig Beschäftigten mit pauschal besteuertem Arbeitslohn, wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet.
gepostet: 31.07.2022
Rabatte: Ungünstige Regelung für Mitarbeiter von Konzerntöchtern
Wer Waren und Dienstleistungen von seinem Arbeitgeber verbilligt bezieht, muss den so genannten geldwerten Vorteil versteuern. Oftmals erhalten Mitarbeiter die Rabatte auch dann, wenn sie "nur" bei einem Konzernunternehmen angestellt sind. Grundsätzlich müssen sie die Vorteile aber auch in diesem Fall versteuern. Der Bundesfinanzhof musste kürzlich erneut über einen Fall entscheiden, in dem es um Rabatte an Mitarbeiter in einem Konzern ging. Sein Urteil lautet: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn (BFH-Urteil vom 16.2.2022, VI R 53/18).

Der Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 Prozent an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der ca. 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Auffassung der Vorinstanz habe der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers gewährt. Daher gab sie der Klage statt. Doch der BFH ist anderer Ansicht.

Bei Drittzuwendungen sei kein eindeutiger Veranlassungszusammenhang zum Dienstverhältnis erforderlich. Der Vorteil müsse sich vielmehr nur als Frucht der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Anders als das Finanzgericht meint, stehe dem Vorliegen von Arbeitslohn auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Autobauers an dem verbilligten Erwerb des Pkw nicht entgegen. Folglich sei der Rabatt als Arbeitslohn zu versteuern. Zudem wird der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) nicht gewährt. Dieser gelte ausschließlich für solche Zuwendungen, die der eigene Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von konzernzugehörigen Unternehmen, die dem Arbeitgeber nahestehen, wird er nicht gewährt. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der eigene Arbeitgeber derart gewichtig am Herstellungsprozess der rabattierten Ware beteiligt ist, dass er bei wertender Betrachtung (ebenfalls) als Hersteller anzusehen ist. Dieser Fall läge hier aber nicht vor.

Praxistipp:
Im Urteilsfall war mitentscheidend, dass der Automobilhersteller seinem Zulieferer zahlreiche eigene Arbeitnehmer überlassen hatte, die dort tätig waren. Folglich waren die Unternehmen nicht nur finanziell, sondern auch arbeitsmäßig eng miteinander verbunden. Ob sich eine andere Beurteilung ergeben hätte, wenn keine enge Verflechtung vorgelegen hätte, musste der BFH nicht entscheiden.
gepostet: 13.07.2022
Bewirtungskosten: Reichen handgeschriebene Rechnungen aus?
Wer Geschäftsfreunde in einer Gaststätte aus betrieblichem Anlass bewirtet, darf seine Kosten zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abziehen. Zum Abzug der Kosten bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Diese muss grundsätzlich maschinell erstellt und registriert sein. Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro muss die Rechnung auf den Namen des Bewirtenden ausgestellt sein. Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, BStBl 2021 I S. 908).

Aber lässt sich die Voraussetzung "maschinell erstellte Rechnung" überhaupt aus dem Gesetz ableiten? Nein, sagt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Auch handgeschriebene Rechnungen sind formell als Bewirtungsrechnungen ausreichend. Für die von der Finanzverwaltung angenommene Anforderung nach maschineller Rechnung findet sich keine Rechtsgrundlage (Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Praxistipp:
Das Urteil ist zwar zu begrüßen. Wir empfehlen aber dennoch, dass Sie auf einem maschinell erstellten Beleg bestehen sollten, wenn in dem Restaurant eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird. Achten Sie darauf, dass die Ihnen erteilten Rechnungen mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. der Seriennummer des Sicherheitsmoduls, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind. Unabhängig davon sollten Sie berücksichtigen, dass Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.
gepostet: 11.07.2022
Gesetzgebung: Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen
Der Bundestag hat am 12.5.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.5.2022 zugestimmt. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro wird um 363 Euro auf 10.347 Euro erhöht, und zwar rückwirkend zum 1.1.2022.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten wird - ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 - von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer erhöht. Diese Anhebung war bereits für einen späteren Zeitraum vorgesehen, gilt nun aber bereits ab dem Jahre 2022.

Es wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland und für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler gibt es keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.

Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro aufgestockt. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
gepostet: 09.07.2022
Kapitalerträge: Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig zu niedrig?
Zinserträge und Dividenden unterliegen - von einigen Ausnahmen abgesehen - der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Zugegebenermaßen wird diese so genannte Abgeltungsteuer von einigen als zu hoch betrachtet, von anderen aber wiederum als zu niedrig. Künftig muss sich möglicherweise das Bundesverfassungsgericht mit der Höhe der Abgeltungsteuer befassen. Hintergrund ist ein Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.3.2022 (7 K 120/21). Es geht um folgenden Sachverhalt: Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Dieser lag über 25 Prozent. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese unterlagen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erhöhte das Finanzamt den gewerblichen Gewinn des Klägers. Hiergegen wandte sich dieser.

Die Richter folgten insoweit zwar der Auffassung des Klägers. Aber: Sie gelangten zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des Steuersatzes von 25 Prozent, gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten verstoße und damit verfassungswidrig sei. Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25 Prozent abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 Prozent.

Praxistipp:
Es kommt nicht oft vor, dass ein Finanzgericht die Verfassungshüter in Karlsruhe anruft. Und dass es dann um die Überprüfung einer Vorschrift zu Ungunsten der Steuerzahler gehen soll, ist noch ungewöhnlicher. Doch Anleger und auch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften sollten nicht beunruhigt sein, denn selbst wenn das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Entscheidung annimmt, dürften noch Jahre bis zu einem Urteil vergehen.
gepostet: 07.07.2022
Grunderwerbsteuer: Grundstückskauf- und Bauvertrag als einheitlicher Erwerb
Wer ein schlüsselfertiges Haus mitsamt Grund und Boden erwirbt, muss die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis zahlen. Wer hingegen den Grund und Boden separat erwirbt und das Haus im Anschluss errichten lässt, muss die Grunderwerbsteuer nur auf den Kaufpreis des zunächst noch unbebauten Grundstücks abführen. Aber: Der Gesetzgeber hat im Grunderwerbsteuergesetz eine Regelung geschaffen, die Häuslebauer unbedingt beachten müssen: Besteht ein Zusammenhang zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag, so entsteht auch die Grundsteuer sowohl auf den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück als auch auf den Baupreis für das Haus. Die Fachbegriffe lauten "einheitliches Vertragswerk" oder "einheitlicher Erwerbsgegenstand" (§ 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG).

Die Finanzverwaltung ist äußerst aufmerksam, wenn es um die Prüfung des Zusammenhangs zwischen Grundstückskauf- und Bauvertrag geht. Und selbst ein mittelbarer Zusammenhang reicht für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes aus - so auch in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, das wir Ihnen kurz vorstellen möchten (BFH-Beschluss vom 7.2.2022, II B 6/21). Die Kläger erwarben in 2017 ein unbebautes Grundstück, zwar mit Bauverpflichtung, jedoch ausdrücklich ohne Bauträger- oder Architektenbindung. Dem war die Tätigkeit einer Projektierungsgesellschaft vorausgegangen, die die Grundstücke für die Veräußerin vermarktete und dabei verschiedene Haustypen unter Angabe von Architekten bzw. Bauunternehmern vorstellte. Änderungen hieran sowie individuelle Entwürfe mussten über die Projektierungsgesellschaft genehmigt werden. Bereits im Juli 2016 schlossen die Kläger mit dieser Gesellschaft über das Grundstück eine Reservierungsvereinbarung, in der die Errichtung eines bestimmten Haustyps durch einen dritten Bauträger angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag. Erst Ende 2017 schlossen die Kläger mit diesem Bauträger den Bauvertrag, auf Grundlage dessen auf dem Grundstück ein Haus des ins Auge gefassten Typs errichtet wurde. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest und bezog die Baukosten in die Bemessungsgrundlage ein. Der BFH hat diesem Ergebnis zugestimmt.

Praxistipp:
Die Entscheidung verdeutlicht, dass es nicht einmal darauf ankommt, dass beide Verträge zeitgleich abgeschlossen werden oder dass eine "starke" vertragliche Verbindung zwischen den beiden Geschäften vorliegt. Sobald der Grundstücksverkäufer und die Baufirma in irgendeiner Beziehung zueinanderstehen, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt einen einheitlichen Erwerbsgegenstand annimmt und die volle Grunderwerbsteuer auch auf den Baupreis verlangt.
gepostet: 05.07.2022
Steuerfreie Nachtzuschläge: Zur Berechnung des Grundlohns
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein, so etwa bei Bereitschaftsdiensten. Diese werden üblicherweise wesentlich geringer vergütet als die "normale" Tätigkeit. Wenn nun aber ein Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden geleistet wird und dafür - neben dem niedrigen Bereitschaftslohn - ein Nachtzuschlag gezahlt wird, so könnte man auf den Gedanken kommen, dass dieser Zuschlag nur 25 Prozent des Bereitschaftslohns und nicht 25 Prozent des normalen Lohns betragen darf, um steuerfrei zu bleiben.

Erfreulicherweise hat das Niedersächsische Finanzgericht diesen Gedanken eines Finanzamtes verworfen und wie folgt entschieden: Ist ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz abzuleisten, bemisst sich der Grundlohn nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich für die vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt (Urteil vom 15.12.2021, 14 K 268/18). Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Die in Wohngruppen lebenden Kinder und Jugendlichen wurden von dem Betreuungspersonal ganztägig betreut. Die Betreuerinnen und Betreuer verbrachten auch die Nacht in den jeweiligen Wohngruppen. Für die Ableistung des Bereitschaftsdienstes erhielten die Mitarbeiter ein Viertel des regulären Gehalts und in den Nachtstunden je Stunde einen Zuschlag in Höhe von 15 Prozent des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelts. Das Finanzamt wollte diese Zuschläge teilweise versteuern. Aufgrund der geringeren Beeinträchtigung beim Bereitschaftsdienst im Vergleich zum regulären Dienst sei die Grenze nicht auf der Grundlage des regulären Stundenlohns zu berechnen, sondern lediglich auf der Grundlage der Bereitschaftsentschädigung, die nur 25 Prozent der eigentlichen Vergütung betrage. Doch dem sind die Finanzrichter entgegengetreten. Die grundsätzliche Verpflichtung, sich während der Bereitschaftszeiten am Arbeitsort aufzuhalten, werde durch den monatlich gezahlten Lohn mit abgegolten, sodass die Zuschläge nicht auf der Grundlage des für den Bereitschaftsdienst gezahlten Entgelts, sondern gemäß der gesetzlichen Definition des Grundlohns in § 3b Abs. 2 EStG vom regulären Monatslohn zu berechnen sind.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die auch bereits unter dem Az. VI R 1/22 vorliegt.
gepostet: 03.07.2022
Gewerbesteuer: Hinzurechnung vertraglich auf Mieter umgelegter Grundsteuer
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist unter anderem ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Auch Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, gehört zur Miete und ist deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn zum Teil hinzuzurechnen - so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 2.2.2022 (III R 65/19).

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung zugestimmt.

Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen sei wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, das heißt der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich zum Teil hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.
gepostet: 01.07.2022
Juni 2022
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung: Sind dies haushaltsnahe Dienste?
Steuerbürger dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung ist also äußerst attraktiv. Was tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, kann aber durchaus umstritten sein, so etwa hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Die Finanzverwaltung sieht hierin keine haushaltsnahe Dienstleistungen und versagt den Abzug nach § 35a EStG. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch bereits vorliegt (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E).

Die Klägerin machte die Abgaben für die Müllabfuhr sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Begründung: Nach der Intention des Gesetzgebers sollen nur typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden. Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser werden aber üblicherweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden. Darüber hinaus erfolgen die Müllabfuhr und die Abwasserbeseitigung nicht "im Haushalt" der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finden nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stellt nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gilt für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Praxistipp:
Die Revision wurde zugelassen, da bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Abzugsfähigkeit von Gebühren für die Entsorgung von Abwasser und Müll nach § 35a EStG vorliegt. Die Klärung der Rechtsfrage ist für eine Vielzahl von Haushalten von Bedeutung. Das Az. der Revision vor dem Bundesfinanzhof lautet VI R 8/22.
gepostet: 30.06.2022
Genossenschaftsanteile: Eine Mietminderung kann Kapitalertrag sein
In Deutschland gibt es zahlreiche Wohnungsbaugenossenschaften. Ziel ist es üblicherweise, den Neubau von Wohnraum zu fördern und den Mitgliedern Wohnungen zu bezahlbaren Mieten anzubieten. Die Mitglieder zeichnen Anteile an der Genossenschaft und erwerben damit üblicherweise eine Gewinnbezugsberechtigung. Doch wenn die Berechtigung eingeschränkt und an deren Stelle eine Mietminderung gewährt wird, führt diese zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.6.2021 (9 K 9068/20) entschieden.

Der Sachverhalt: Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft und nutzten eine Genossenschaftswohnung. Sie erwarben zusätzlich freiwillige Genossenschaftsanteile ohne Dividendenberechtigung. Im Gegenzug wurde die zu zahlende Wohnungsmiete, auch als Nutzungsgebühr bezeichnet, herabgesetzt. Die Höhe der Verringerung der Wohnungsmiete erfolgte dabei in Abhängigkeit der von der Vertreterversammlung beschlossenen Dividende auf freiwillige Anteile, die an Gewinnausschüttungen teilnahmen. Die sich ergebende Mietminderung wurde von der jeweiligen monatlichen Bruttomiete abgesetzt. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Mietminderungen, die den Mitgliedern gewährt wurden, aus deren Sicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen handele. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Der Anspruch der Kläger auf Minderung des Nutzungsentgelts für die von ihnen bewohnte Genossenschaftswohnung stelle einen besonderen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar, der wiederum zu einem Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Ein solcher besonderer Vorteil sei auch dann als Kapitalertrag zu versteuern, wenn er nicht unmittelbar auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruht, sondern lediglich wirtschaftlich an die Stelle einer offenen Gewinnausschüttung tritt.

Praxistipp:
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die unter dem Az. VIII R 23/21 anhängig ist.
gepostet: 28.06.2022
Umsatzsteuer: Leistungszeitpunkt für Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen dieser umsatzsteuerlichen Thematik geurteilt haben, hatte auch das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, BStBl 2021 I S. 919). Nunmehr hat das BMF weitere Fragen geklärt (BMF-Schreiben vom 29.3.2022, III C 2 - S 7104/19/10001 :005). Danach gilt unter anderem:

Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr (bislang: Kalenderjahr) mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Das Gesagte ist für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen. Ausnahmen von der Zehn-Prozent-Grenze sind in begründeten Fällen möglich.

Bei der Prüfung, ob die variablen Bestandteile im Geschäftsjahr der Gesellschaft mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen betragen, sind nur die Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen, die für Leistungen gezahlt werden, die in dem betreffenden Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt werden.

Maßgeblicher Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds ist der Ablauf des Geschäftsjahrs der Gesellschaft. Erhält ein Aufsichtsratsmitglied für die tatsächliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung Auslagenersatz und Sitzungsgeld, ist der maßgebliche Leistungszeitpunkt der Tag der Aufsichtsratssitzung.

In die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds, mit einzubeziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze ist der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft; nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.

Praxistipp:
Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1.1.2022 enden, wird es nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung mit dem Ziel der Entlastung zu Grunde gelegt wird.
gepostet: 27.06.2022
Verdienst: Entwurf des Mindestlohnerhöhungsgesetzes liegt vor
Die Bundesregierung will den für Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes vorgelegt. Zudem soll sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) künftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, früher als Gleitzone bezeichnet, soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt zwar abzuwarten, doch Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass die Maßnahmen wie geplant umgesetzt werden.
gepostet: 26.06.2022
Aufnahme von Flüchtlingen: Abzug von Unterhalt nur bei gesetzlicher Pflicht?
Viele Bürger nehmen gerade jetzt Kriegsflüchtlinge auf. Doch auch in der Vergangenheit haben hilfsbereite Menschen Flüchtlinge aufgenommen, insbesondere aus Syrien sowie - seit 2014 - aus dem Osten der Ukraine. Bei der Aufnahme der Flüchtlinge haben sie oftmals eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben, die dazu führt, dass sie "sämtliche öffentlichen Mittel erstatten müssen, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, …". Man könnte annehmen, dass die Kosten als Unterhaltsleistungen im Rahmen der Höchstbeträge (§ 33a EStG) oder zumindest als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) steuerlich abziehbar sind. Doch der Bundesfinanzhof versagt den Abzug, wenn keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, sondern sich diese "nur" aus § 68 AufenthG ergibt.

Der Sachverhalt: Eine Steuerpflichtige nimmt im Jahre 2014 ihre Schwester mit Ehemann und Tochter aus der Ukraine in ihrem Haushalt auf. Die aufgenommenen Personen erhalten den Status "Aussetzung der Abschiebung" (Duldung). Die Steuerpflichtige macht einen Betrag von 15.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten jedoch nicht an, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliegt. Und auch der Abzug als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG wird verneint. Der BFH stimmt dem Finanzamt zu. Ein Abzug nach § 33a EStG scheide aus, weil die Schwester mit Ehemann und Kind nicht zu den unterhaltsberechtigten Angehörigen gehören. Ein Abzug nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn eine sittliche Verpflichtung anzunehmen ist. Denn das besondere Regelungswerk des § 33a EStG, konkret des Absatz 4 dieser Vorschrift, stehe einem Abzug nach § 33 EStG entgegen.

Praxistipp:
Im Urteilsfall war bedeutsam, dass die aufgenommenen Personen lediglich geduldet waren (§ 60a AufenthG). Das Bundesfinanzministerium hat im Jahre 2015 verfügt, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33a EStG berücksichtigt werden. Auf die gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat. Insofern ist für den Kostenabzug also zwischen den jeweiligen Duldungs- und Aufenthaltsgenehmigungen zu unterscheiden (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).
gepostet: 24.06.2022
Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung für statische Berechnungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich sind, wie die eigentlichen Handwerkerarbeiten steuerlich begünstigt sind (FG Baden-Württemberg vom 4.7.2019, 1 K 1384/19). Doch jüngst hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil aufgehoben und die Steuervergünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG verweigert (BFH-Urteil vom 4.11.2021, VI R 29/19).

Der Sachverhalt: Im Eigenheim mussten schadhafte Holzstützen durch Stahlstützen ersetzt werden. Nach Ansicht des Handwerkers war eine vorherige statische Berechnung erforderlich, die der Hauseigentümer auch tatsächlich in Auftrag gab. Für die statische Berechnung wurde ihm eine Rechnung in Höhe von 535,50 Euro ausgestellt, mit der ausschließlich Arbeitskosten geltend gemacht wurden. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Kosten ab, weil es sich hier um eine nicht begünstigte Gutachterleistung handele. Der BFH gab dem Finanzamt recht. Begründung: Ein Tragwerksplaner (Statiker) sei grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringe Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation. Die statischen Berechnungen stellen auch nicht deshalb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für die Handwerkerleistung unerlässlich waren. Die beiden Leistungen mögen zwar "sachlich verzahnt" sein, dies führt aber nicht dazu, dass die Leistung des Statikers als anteilige Handwerkerleistung anzusehen ist. Vielmehr seien beide Leistungen jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als "Handwerkerleistungen" gemäß § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.
gepostet: 22.06.2022
Sportvereine: Zuschüsse der Gemeinde für Bewirtschaftung von Sportanlagen
Zahlreiche Sportvereine haben Verträge mit den Gemeinden abgeschlossen, die es ihnen ermöglichen, Sportanlagen langfristig zu nutzen. Im Zuge dieser oder gesonderter Verträge haben sie sich verpflichtet, die Sportanlagen zu bewirtschaften, also zum Beispiel die Grünflächen und Außenanlagen instand zu halten. Dafür wiederum erhalten sie Zuschüsse von den Gemeinden. Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden, dass die entsprechenden Zahlungen der Gemeinde nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen können. Voraussetzung für die Annahme eines so genannten echten Zuschusses ist unter anderem, dass der Verein nicht verpflichtet ist, bestimmte Sportangebote vorzuhalten (BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein eingetragener Sportverein darf eine gemeindliche Sportanlage kostenfrei nutzen. Nach einem Nutzungsvertrag übernimmt er gegen eine pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Der Verein ist nicht verpflichtet, bestimmte Sportangebote vorzuhalten. Das Finanzamt sah die Zahlungen der Gemeinde dennoch als steuerbares Entgelt für Leistungen an, die durch den Verein an die Gemeinde erbracht werden. Der BFH ist dem jedoch entgegengetreten. Er sieht in den pauschalen Zuwendungen nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse. Die Abgrenzung zwischen umsatzsteuerbarem Entgelt und einem nicht steuerbaren echten Zuschuss werde vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen. Spricht die wirtschaftliche Realität, hier etwa der langfristige Vertrag, dafür, dass die Gemeinde keinen eigenen Nutzen aus der Bewirtschaftung der Sportanlage durch den Verein erzielt, sondern dieser vielmehr befähigt werden soll, seiner gemeinnützigen Aufgabe nachzugehen, so deutet dies auf einen echten Zuschuss hin.

Praxistipp:
Der Sachverhalt wäre wohl anders entschieden worden, wenn der Verein verpflichtet gewesen wäre, seinerseits Sportangebote, zum Beispiel für den Schulsport, vorzuhalten. Dann hätte durchaus ein steuerbarer "Leistungsaustausch" gegeben sein können. Auch wenn das aktuelle Urteil des BFH in vielen Fällen positiv ist, darf nicht vergessen werden, dass es eine Kehrseite hat: Den betroffenen Vereinen geht der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen verloren. Im Besprechungsfall muss die Vorinstanz zur Höhe der Vorsteuerkürzung nun weitere Feststellungen treffen.
gepostet: 21.06.2022
Alleinerziehende: Entlastungsbetrag kann zeitanteilig zu gewähren sein
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Geregelt ist dies in § 24b des Einkommensteuergesetzes. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

Die Finanzverwaltung will den Entlastungsbetrag aber dann nicht gewähren, wenn für die beiden Elternteile eine Ehegattenveranlagung möglich wäre. Sprich: Ein Abzug soll dann nicht in Betracht kommen, wenn zwei Alleinerziehende im Laufe das Jahres heiraten oder wenn sich ein Ehepaar trennt und jeder eine eigene Wohnung bezieht. Der Abzugsbetrag soll dann für das ganze Jahr entfallen; eine zeitanteilige Berücksichtigung sei nicht vorgesehen. Der Bundesfinanzhof ist aber anderer Auffassung:

Zusammen veranlagte Ehegatten können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, wenn sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).

Im Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).

Exemplarisch soll hier kurz der Sachverhalt des erstgenannten Urteils vorgestellt werden: Die alleinerziehende Frau X heiratet im Dezember 2015 Herrn Y, ebenfalls alleinerziehend. Am gleichen Tag ziehen die Ehegatten zusammen. Für das Jahr 2015 wählen sie die Zusammenveranlagung und beantragen für ihre Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt verweigert die Entlastungsbeträge, da die Voraussetzungen für die Anwendung des so genannten Splittingtarifs gegeben sind.

Doch der BFH urteilt, dass Sinn und Zweck für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages sprechen. Denn Ziel des Entlastungsbetrages sei es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten. In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die vor der Heirat im Jahr der Eheschließung allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Gleiches gelte für Steuerpflichtige, die im Trennungsjahr zeitweise allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben.
gepostet: 19.06.2022
Verbilligte Vermietung: Kostenkürzung trotz Einhaltung der 66-Prozent-Grenze?
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten steuerlich auch dann voll geltend machen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Soweit die Werbungskosten auf den unentgeltlichen Teil entfallen, werden sie steuerlich nicht berücksichtigt. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Der Vermieter muss also nachweisen können, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt. Werden mindestens 66 Prozent der Marktmiete verlangt, ist eine Totalüberschussprognose nicht erforderlich.

Der Grundsatz, dass eine Totalüberschussprognose bei Einhaltung der 66-Prozent-Grenze entbehrlich ist, gilt aber nicht ausnahmslos - so hat zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.1.2021 (5 K 1938/19) entschieden. Eine Totalüberschussprognose sei nämlich erforderlich, wenn es sich um die Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes handelt. Im konkreten Fall wurde ein Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche verbilligt überlassen. Ob sich diese Auffassung halten lässt, muss nun allerdings der Bundesfinanzhof entscheiden. Die Revision liegt unter dem Az. IX R 17/21 vor.

Praxistipp:
In der Vergangenheit hat der BFH durchaus erkennen lassen, dass er ähnlicher Auffassung wie jetzt das FG Baden-Württemberg ist (z.B. BFH-Urteil vom 30.9.1997, IX R 80/94 und BFH-Urteil vom 6.10.2004, IX R 30/03). Ob er seine Haltung bekräftigt, wird das aktuelle Revisionsverfahren zeigen.
gepostet: 17.06.2022
Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft: Zahlungen nur begrenzt abziehbar
Kommt es im Rahmen einer Scheidung zum Versorgungsausgleich, verliert der Ausgleichsverpflichtete einen Teil seiner Rentenanwartschaften. Nach dem Sozialgesetzbuch und den Satzungen der Versorgungswerke besteht allerdings zumeist die Möglichkeit, die Rentenanwartschaften ganz oder teilweise wieder aufzufüllen (§ 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Wiederauffüllungszahlungen sind steuerlich jedoch nur als Sonderausgaben im Rahmen des jeweils zulässigen Höchstbetrages steuerlich abziehbar. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.8.2021 (X R 4/19) entschieden.

Der Sachverhalt: Ein angestellter Rechtsanwalt hatte Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte erworben. Bei seiner Scheidung wurde ein Teil davon im Wege der internen Teilung an seine Ehefrau übertragen. Der Anwalt nahm die Möglichkeit wahr, seine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenanwartschaft durch eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 75.000 Euro um die Hälfte wieder aufzufüllen. Er machte diesen Betrag in voller Höhe als Werbungskosten geltend, während das Finanzamt die Zahlung - nur begrenzt - im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigte. Die Haltung des Finanzamts ist rechtens - so der BFH. Die Begründung ist allerdings nur schwer nachzuvollziehen: Die geleistete Wiederauffüllungszahlung an den Versorgungsträger führe ihrer Rechtsnatur nach zwar zu Werbungskosten, da sie Kürzungen der Altersrente vermeidet. Dennoch sei sie nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da sie zuvorderst als Beitrag zur Rentenversicherung bzw. zu einem berufsständischem Versorgungswerk zu qualifizieren sei. Folglich sei die Zahlung lediglich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG im Rahmen des zulässigen Höchstbetrages abziehbar.

Praxistipp:
Im Jahre 2022 sind die Altersvorsorgebeiträge insgesamt absetzbar bis zu 25.639 Euro bei Ledigen und 51.278 Euro bei Verheirateten. Davon wirken sich 94 Prozent steuermindernd aus. Die Höchstbeträge sind allerdings schon zum Teil durch die laufenden Rentenversicherungsbeiträge ausgeschöpft, so dass sich zusätzliche (Einmal-)Zahlungen nur begrenzt auswirken. Sofern möglich und nach der jeweiligen Satzung des Versorgungsträgers zulässig, sollten Wiederauffüllungszahlungen daher gegebenenfalls auf mehrere Jahre verteilt werden.
gepostet: 15.06.2022
Arbeitslohn: Erstattung von Parkgebühren ist lohnsteuerpflichtig
Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur Arbeit, das heißt zur ersten Tätigkeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Mit dieser Pauschale sind alle gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, und zwar auch die Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit. Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Parkgebühren, wird insoweit Arbeitslohn angenommen, der der Lohnsteuer unterliegt. Hat ein Arbeitnehmer indes die Möglichkeit, sein Kfz kostenlos auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers abzustellen, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil, der zu versteuern wäre (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S 2334 - 61 - VB 3). Damit werden die beiden Fälle steuerlich unterschiedlich behandelt. Das heißt: "Unterm Strich" ist zwar keiner der beiden Arbeitnehmer mit Parkgebühren belastet, doch im ersten Fall muss der Arbeitnehmer auf die Erstattung der Parkgebühren vielleicht 30 oder 35 Prozent Lohnsteuer und obendrein noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dabei kann er die Parkgebühren nicht einmal gesondert als Werbungskosten abziehen. Das erscheint äußerst ungerecht.

Das Niedersächsische Finanzgericht konnte sich in einem aktuellen Urteil allerdings nicht dazu durchringen, diese vermeintliche Ungerechtigkeit zu beseitigen. Es hat entschieden, dass die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer bei diesen zu Arbeitslohn führt, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind (Urteil vom 27.10.2021, 14 K 239/18). Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft. An einem ihrer Standorte verfügte sie über keinen eigenen Parkplatz. Der gegenüber dem Klinikgelände gelegene Parkplatz wurde von einem Fremdanbieter betrieben und war entsprechend kostenpflichtig. Um der Forderung des Betriebsrats nach kostenfreien Parkplätzen für die Klinikbelegschaft nachzukommen, erstattete die Klägerin den Beschäftigten, die den kostenpflichtigen Parkplatz am Krankenhaus nutzten, gegen Nachweis die Parkgebühren. Nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts waren diese Erstattungen lohnsteuerpflichtig. Das Urteil ist rechtskräftig.
gepostet: 13.06.2022
Tagesmütter und -väter: Ungekürzte Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdown
Selbstständige Tagesmütter und -väter, die ihre Einkünfte versteuern müssen, dürfen die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, und zwar entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden sind das 300 Euro je Kind und Monat. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I S. 1236). Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert gewesen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hatte bereits darauf hingewiesen, dass die Betriebsausgabenpauschale in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden darf. Voraussetzung sei jedoch, dass die Betreuungsgelder weitergezahlt oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (FinMin Schleswig-Holstein, VI 302 - S 2246 B -019).

Und auch die Bundesregierung hat Stellung bezogen: Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagespflegepersonen ist auch für Zeiträume möglich, in denen die Kindertagespflegestelle coronabedingt oder aufgrund eines Lockdowns geschlossen war (BT-Drucksache 20/534 vom 28.1.2022). Die Bundesregierung führt ferner aus: Als Soloselbstständige, die ihre Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielen, können und konnten Kindertagespflegepersonen zudem die Neustarthilfe 2022, Neustarthilfe Plus und die Neustarthilfe beantragen, sofern sie die Kriterien zur Antragsberechtigung erfüllt haben bzw. erfüllen. Insbesondere durch die Beantragung der Neustarthilfe (Förderzeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021) konnten Kindertagespflegepersonen die Einkommensverluste, die ihnen durch die coronabedingten Schließungen entstanden sind, mildern. Im Hinblick auf etwaige Rückzahlungen von Corona-Wirtschaftshilfen, die sich bei den nachträglichen Überprüfungen aufgrund von höheren Einnahmen als bei Antragstellung erwartet ergeben können, besteht bei vielen Bewilligungsstellen die Möglichkeit, anfallende Rückzahlungen über Stundungen und Ratenzahlungen zu gestalten. Für die noch anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen wurde den Ländern durch eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der Schlussberichte mehr Flexibilität ermöglicht, damit erneute Liquiditätsengpässe der betroffenen Unternehmen und Selbstständigen möglichst vermieden werden.
gepostet: 12.06.2022
Freiberufler-Sozietäten: Schädliche Organisationsarbeiten eines Gesellschafters
Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuerpflicht. Haben sich Freiberufler zu einer Sozietät zusammengeschlossen, ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen "Abfärberegelung" und "Infektionstheorie" bekannt ist. Danach dürfen einzelne Gesellschafter keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Verstoßen sie gegen dieses Gebot, werden die Einkünfte aller Gesellschafter gewerblich "infiziert". Folge: Die Sozietät unterliegt insgesamt der Gewerbesteuerpflicht. Nun wird zumeist darauf geachtet, keine typischen gewerblichen Handlungen auszuführen, beispielsweise den Verkauf von Zahnpflegeartikeln in einer Zahnarztpraxis. Etwas weniger bekannt ist aber, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn einer der Gesellschafter - auf seinem Fachgebiet - nicht (mehr) leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz lässt insoweit aufhorchen. Es hat entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt. Dann ist die gesamte Sozietät gewerbesteuerpflichtig (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19). Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Mio. Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Das Finanzgericht hat die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis müsse jeder der Gesellschafter in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, das heißt nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht - auch nicht durch eine besonders intensive - leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie zum Beispiel Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse.

Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. Teamarbeit unschädlich. So könne der Arzt etwa in Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der Teamarbeit im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde zwar die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist. Dennoch ist in Sozietäten große Vorsicht angebracht. Dies gilt umso mehr, weil die Berufsvorschriften für Kammerberufe immer mehr gelockert werden und sich zuweilen Freiberufler unterschiedlicher Fachrichtungen zusammenschließen.
gepostet: 10.06.2022
Kindergeld für Kinder mit Behinderung: BFH berechnet Fähigkeit zum Selbstunterhalt
Eltern erhalten das Kindergeld für ein Kind mit Behinderung über dessen 25. Lebensjahr hinaus, wenn dieses we-gen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wann liegt eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor? Der Bundesfinanzhof hat hierzu in einem aktuellen Urteil sehr ausführlich Stellung genommen (BFH-Urteil vom 27.10.2021, III R 19/19).

Reichen die Einkünfte, Bezüge und sonstigen Einnahmen des Kindes nicht aus, um den Grundbedarf und den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken, sind es zumeist die Eltern, die das Kind finanziell unterstützen. Und aufgrund dieser "Minderung ihrer Leistungsfähigkeit" steht ihnen das Kindergeld oder - sofern von den steuerlichen Auswirkungen her günstiger - der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuer zu.

Zur Bemessung des Grundbedarfs ist an den steuerlichen Grundfreibetrag anzuknüpfen, der im Jahre 2022 - entsprechend einer voraussichtlichen Gesetzesänderung - 10.347 Euro beträgt. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Diese können einzeln nachgewiesen werden. Erbringt der Steuerpflichtige keinen Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den Mehrbedarf dienen. Ein behinderungsbedingter Betreuungsbedarf kann zum Beispiel auch dadurch nachgewiesen werden, dass das Kind Eingliederungshilfe erhält, welche gegebenenfalls um einen Verpflegungsanteil zu kürzen ist.

Zu den finanziellen Mitteln des volljährigen Kindes mit Behinderung gehören seine Einkünfte und Bezüge. Als Einnahmen sind zudem laufende oder einmalige Geldzuwendungen von dritter Seite anzusehen, soweit sie nicht der Kapitalanlage dienen, sondern den Unterhaltsbedarf des Kindes decken und damit die Eltern bei ihren Unterhaltsleistungen entlasten sollen. Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten an das Kind selbst sind nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Sozialleistungen, mit deren Hilfe das Kind seinen existenziellen Grundbedarf oder behinderungsbedingten Mehrbedarf decken kann, sind dagegen zu berücksichtigen, soweit das Kind nicht vom Sozialleistungsträger zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Auch die Eingliederungshilfe ist als Einnahme zu erfassen, wobei diese - wie oben aufgeführt - auch beim behinderungsbedingten Mehraufwand anzusetzen ist. Allein aus dem Umstand, dass der Sozialleistungsträger den Kindergeldberechtigten auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrags für das Kind in Anspruch nimmt, ist nicht abzuleiten, dass dieses zum Selbstunterhalt außerstande ist.
gepostet: 08.06.2022
Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
Die Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können und "Veräußerungsgewinne" daher der Einkommensteuer unterliegen. Ein Gewinn ist also auch dann zu versteuern, wenn das Geschäft im Privat- und nicht im Betriebsvermögen abgewickelt wird. Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung gestützt. Bei Kryptowährungen wie zum Beispiel Bitcoin, Ethereum und Monero handele es sich um "andere Wirtschaftsgüter". Die Qualifikation als Wirtschaftsgut verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, da über den Gegen-stand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden. Die Kryptowerte seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Zudem bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen. Im Übrigen liege ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht vor. Dieses werde insbesondere nicht durch die anonyme Veräußerung begründet.

Praxistipp:
Gegen das Urteil des FG Köln liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/22 vor. Die gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg eingelegte Revision (Az. IX R 27/21) wurde hingegen zurückgenommen. Im Übrigen hat die Finanzverwaltung soeben erst noch einmal ausführlich zur steuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Z IV C 1 - S 2256/19/10003 :001). Wir werden Sie darüber noch gesondert informieren.
gepostet: 06.06.2022
Energetische Maßnahmen am Eigenheim: Sonnenschutz kann förderfähig sein
Nach § 35c des Einkommensteuergesetzes werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt abzugsfähig, und zwar verteilt über 3 Jahre:

7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 Euro, und 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bescheinigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorliegt. Welches Unternehmen als "Fachunter-nehmen" in diesem Sinne gilt, ist wiederum in § 2 Absatz 1 ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) geregelt. Als energetische Maßnahmen sind nicht nur Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage förderfähig, sondern seit dem Jahre 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" (Anlage 4a zur ESanMV). Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Wichtig: Es ist nicht per se jeder Wärmeschutz begünstigt. Vielmehr sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten. Interessierte Immobilienbesitzer sollten daher frühzeitig mit einem Fachunternehmen besprechen, ob die Vorgaben eingehalten werden können.
gepostet: 04.06.2022
Verlust des Arbeitsplatzes: Wann ist eine Lohnnachzahlung begünstigt?
Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung, wird diese nach der so genannten Fünftel-Regelung grundsätzlich ermäßigt besteuert. Das heißt: Die Abfindung erhöht zwar üblicherweise die Steuerprogression, doch um diese zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz vor (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Was aber gilt, wenn es neben der reinen Abfindung auch zu einer Lohnnachzahlung für mehrere Monate kommt, etwa weil man sich hierauf erst nach einem langwierigen arbeitsgerichtlichen Verfahren geeinigt hat? Hier gilt: Wird die Vergütung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten nachgezahlt, erfolgt insoweit keine Begünstigung der Lohnnachzahlung, sondern nur der Abfindung. Umfasst die Nachzahlung einen Lohnzahlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten, kommt eine Tarifermäßigung hingegen zumeist in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat diese Grundsätze Ende 2021 bestätigt (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 10/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Einem Arbeitnehmer war in 2012 fristlos gekündigt worden. Der folgende arbeitsgerichtliche Prozess wurde Anfang 2013 mit einem Vergleich abgeschlossen. Der Kläger hatte Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 30.000 Euro und das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.3.2013 für beendet erklärt. Der Arbeitgeber erstellte im Jahr 2013 monatliche Lohnabrechnungen für die Zeiträume März 2012 bis Januar 2013 und zahlte den hierbei errechneten Nettolohn aus. Die Monate Februar bis März 2013 inklusive der vereinbarten Abfindung in Höhe von 30.000 Euro rechnete er etwas später, aber noch im Frühjahr ab. Zum Zeitpunkt des Vergleichs waren die Löhne für Februar und März noch nicht fällig. Der Arbeitnehmer beantragte die steuerliche Ermäßigung nach der Fünftel-Regelung für die gesamten Zahlungen, die in 2013 durch seinen ehemaligen Arbeitgeber geleistet wurden. Das Finanzamt gewährte die Tarifbegünstigung jedoch nur für den Anteil in Höhe von 30.000 Euro, der aus der Abfindung resultierte, nicht jedoch für die übrigen nachträglichen Lohnzahlungen. Klage und Revision blieben ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH: Um die Fünftel-Regelung für den nachgezahlten Lohn zu erreichen, muss eine Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und "veranlagungszeitraumübergreifend" geleistet werden. Der Vergleich zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber wurde Anfang 2013 geschlossen. Als nachgezahlte Vergütung gilt der Arbeitslohn für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013. Das sind nur elf Monate. Die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht fälligen Löhne für Februar und März 2013 erhielt der Kläger noch als laufenden Lohn. Daher sind sie in die Prüfung, ob die Zwölf-Monats-Frist überschritten ist, nicht einzubeziehen.
gepostet: 03.06.2022
Computer und Software: Keine Sofortabschreibung in der Handelsbilanz
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt indes für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 Euro (netto). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden.

Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice hat die Finanzverwaltung im letzten Jahr überraschend verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989). Mit einem weiteren Schreiben vom 22.2.2022 (BStBl 2022 I S. 187) hat das BMF im Anschluss zahlreiche Zweifelsfragen geklärt. So etwa, dass die volle Abschreibung auch bei einem unterjährigen Kauf möglich ist und auch, dass die Wirtschaftsgüter trotz Sofortabschreibung im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind.

Naturgemäß muss sich das BMF aber nur zu steuerlichen und nicht zu handelsbilanziellen Fragen äußern. Dies hat im Zusammenhang mit der AfA für PCs und Software nun aber das Institut der Wirtschaftsprüfer übernommen. Es führt unter anderem aus: "Wir gehen weiterhin davon aus, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (sondern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind)." (Quelle: Eingabe des IDW zur Abschreibung sog. digitaler Wirtschaftsgüter, IDW online 25.3.2022).
gepostet: 01.06.2022
Mai 2022
Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit für die Tätigkeit nicht zwingend
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zusätzlich voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17, erst jetzt veröffentlicht).

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzamt akzeptierte die Kosten jedoch nicht. Wegen des sehr geringen zeitlichen Umfangs der Arbeiten, die im Arbeitszimmer verrichtet wurden, sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts, etwa am Küchentisch, hätten ausgeführt werden können. Dem folgte der BFH nicht. Ob ein Steuerpflichtiger die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung - am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - erledigen könne, sei unerheblich.

Praxistipp:
Trotz des positiven Urteils ist der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer noch nicht sicher - der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse prüfen, ob das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde oder ob die Klägerin dort auch private Tätigkeiten verrichtet hat. Gelangt das Finanzgericht zu der Erkenntnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet ein Abzug der Aufwendungen wegen der "gemischten Nutzung" aus.
gepostet: 30.05.2022
Hohe Energiekosten: Geplante Maßnahmen zur Entlastung der Bürger
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit einigen steuerlichen Erleichterungen sollen die erheblich gestiegenen Energiepreise ein Stück weit kompensiert werden. Insbesondere Fernpendler sollen entlastet werden. Der Gesetzentwurf sieht folgende steuerliche Maßnahmen vor: Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro auf 1.200 Euro; Anhebung des Grundfreibetrages auf 10.347 Euro; Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent. Alle Maßnahmen sollen bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 gelten. Die - befristete - Anhebung der Entfernungspauschale war bereits für einen späteren Veranlagungszeitraum beschlossen, soll nun aber auf das Jahr 2022 vorgezogen werden. Diese Entlastung für Fernpendler gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Am 23. März 2022 hat der Koalitionsausschusses zusätzlich ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Dieses sieht unter anderem vor, dass allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt werden soll. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Ergänzend zum Kindergeld soll es einen Einmalbonus in Höhe von 100 Euro geben. Der Bonus wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Befristet für drei Monate soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das europäische Mindestmaß abgesenkt werden. Und der öffentliche Personennahverkehr soll attraktiver gemacht werden, indem es für drei Monate ein Ticket für jeweils 9 Euro/Monat geben soll. Auch bei diesen - geplanten - Maßnahmen muss das Gesetzgebungsverfahren abgewartet werden.
gepostet: 28.05.2022
Umsatzsteuer: Steuerfreie Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen
Leistungen, die der Betreiber einer Seniorenresidenz im Zusammenhang mit dem so genannten betreuten Wohnen erbringt, können von der Umsatzsteuer befreit sein. So hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 25.1.2022 (15 K 3554/18 U) entschieden.

Die Klägerin betreibt eine Seniorenresidenz, bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens seien im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei. Nach dieser Vorschrift seien die eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen steuerfrei, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmten Einrichtungen erbracht werden.

Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne der genannten Vorschrift, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten. Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen seien auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden. Die Klägerin biete den Bewohnern des betreuten Wohnens ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe im Sinne des § 71 SGB XII zuzurechnen seien. Hierzu gehörten verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, aber auch die Bereitstellung eines Notrufdienstes und bedarfsweise die kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, die hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung. Soweit diese Leistungen auch der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, seien diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht würden.

Praxistipp:
Im Einzelfall gibt es Seniorenresidenzen, die keine Verträge mit Sozialträgern abgeschlossen haben und bei denen auch die Bewohner nicht auf Erstattungen ihrer Kranken- oder Pflegekasse angewiesen sind. In einem solchen Fall können die Leistungen der Seniorenbetreuung doch umsatzsteuerpflichtig sein (BFH-Beschluss vom 1.6.2021, XI B 27/20). Im Übrigen ist zu beachten, dass auch bestimmte Wahlleistungen trotz des aktuellen Urteils des FG Münster umsatzsteuerpflichtig sein können.
gepostet: 27.05.2022
Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit für die Tätigkeit nicht zwingend
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer gar den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Nun hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zusätzlich voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 46/17, erst jetzt veröffentlicht).

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzamt akzeptierte die Kosten jedoch nicht. Wegen des sehr geringen zeitlichen Umfangs der Arbeiten, die im Arbeitszimmer verrichtet wurden, sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts, etwa am Küchentisch, hätten ausgeführt werden können. Dem folgte der BFH nicht. Ob ein Steuerpflichtiger die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung - am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum - erledigen könne, sei unerheblich.

Praxistipp:
Trotz des positiven Urteils ist der Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer noch nicht sicher - der Fall wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese müsse prüfen, ob das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wurde oder ob die Klägerin dort auch private Tätigkeiten verrichtet hat. Gelangt das Finanzgericht zu der Erkenntnis, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Nutzung des Arbeitszimmers auf private Tätigkeiten (z.B. Erledigung privater Korrespondenz, Aufbewahrung privater Unterlagen) entfällt, scheidet ein Abzug der Aufwendungen wegen der "gemischten Nutzung" aus.
gepostet: 25.05.2022
Jobrad: Kein Gleichklang zwischen Einkommen- und Umsatzsteuer
Immer mehr Unternehmer nutzen ein Fahrrad für den Weg zum Betrieb oder überlassen ihren Mitarbeitern ein "Jobrad". Üblicherweise werden die Fahrräder auch privat genutzt bzw. den Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen. Einkommensteuerlich müssen Unternehmer die Privatnutzung allerdings nicht versteuern. Und für die Überlassung an Arbeitnehmer gibt es ebenfalls Begünstigungen. Seit 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, z.B. anstelle einer Gehaltserhöhung. Die Begünstigungen gelten auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als "Fahrzeug" gilt.

Erfolgt die Überlassung im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der private Nutzungsanteil in aktuellen Fällen monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334). Selbst bei E-Bikes, die 4.000 Euro kosten, hält sich der zu versteuernde Pauschalwert also in engen Grenzen. Das heißt: Bei einem (Elektro-)Fahrrad mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 4.000 Euro werden pro Monat 1 % von ¼ von 4.000 Euro, also 10 Euro lohnversteuert. Das sind im Jahr 120 Euro. Bei schnellen E-Bikes, so genannten S-Pedelecs, die verkehrsrechtlich als Fahrzeug eingestuft sind, gilt für die Überlassung in aktuellen Fällen ebenfalls die "Viertel-Regelung." Hier ist aber noch ein Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erforderlich. Bei Fahrrädern und E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft sind, unterbleibt ein solcher Zuschlag.

Die einkommen- und lohnsteuerlichen Vergünstigungen werden aber nicht auf die Umsatzsteuer übertragen. Das heißt: Grundlage für die Besteuerung der Privatnutzung durch Unternehmer und für die Überlassung an Arbeitnehmer bildet die Ein-Prozent-Regelung. Die Fahrtenbuchmethode ist bei Fahrrädern ausgeschlossen, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist (BMF-Schreiben vom 7.2.2022, III C 2 - S 7300/19/10004 :001).

Beispiel: Herr Müller hat von seinem Arbeitgeber im Jahre 2021 ein E-Bike (kein S-Pedelec) auch zur privaten Nutzung erhalten. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt 5.000 Euro. Herr Müller muss monatlich 0,25 % von 5.000 Euro, also 12,50 Euro lohnversteuern. Im Jahr sind das 150 Euro. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt hingegen 5.000 Euro x 1 % = 50 Euro, 12 Monate = 600 Euro. Umsatzsteuer pro Jahr somit: 19/119 von 600 Euro = 95,80 Euro. Diesen Betrag muss der Arbeitgeber ans Finanzamt zahlen.

Praxistipp:
Falls der Wert des Fahrrades, also die unverbindliche Preisempfehlung, weniger als 500 Euro beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn abweichend von dem Vorstehenden von keiner entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich. Leider ist die Besteuerung von Firmenfahrrädern fast schon zu einer eigenen Wissenschaft geworden. Bitte sprechen Sie uns bei Zweifelsfragen rechtzeitig an.
gepostet: 23.05.2022
Kindergartenbeitrag: Arbeitgeberzuschuss mindert abziehbaren Betrag
Kinderbetreuungskosten, also auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Darüber hinaus sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Aber: Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14.4.2021 (III R 30/20) entschieden und nun in einem aktuellen Urteil erneut bekräftigt (BFH-Urteil vom 1.9.2021, III R 54/20).

Der Sachverhalt: Das im Oktober 2016 geborene Kind besuchte im Jahre 2018 den Kindergarten. Die Eltern zahlten hierfür Kindergartenbeiträge in Höhe von 4.265 Euro. In dieser Höhe erhielt der Vater von seinem Arbeitgeber zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen, die nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eltern die von ihnen gezahlten Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend, was ihnen jedoch vom Finanzamt versagt wurde. Klage und Revision scheiterten. Begründung: Soweit eine steuerfreie Leistung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 33 EStG erfolgt, stellt die Zahlung wirtschaftlich betrachtet eine Erstattung der Kinderbetreuungskosten dar. Ein Sonderausgabenabzug kann aber nur bei Kosten erfolgen, mit denen der Steuerpflichtige wirtschaftlich belastet ist.
gepostet: 21.05.2022
Reform der Grundsteuer: Bald sind die Feststellungserklärungen einzureichen
Im Jahre 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die alten Einheitswerte nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer dienen dürfen. Dem Gesetzgeber wurde aber eine Übergangsfrist zur Neuregelung eingeräumt. Im November 2019 haben Bundestag und Bundesrat daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz beschlossen, mit dem das Grundsteuer- und das Bewertungsrecht geändert werden. Die Finanzverwaltung ist aufgerufen, auf den 1.1.2022 neue Grundsteuerwerte für alle "wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes" in Deutschland zu ermitteln. Diese Werte dienen zwar erst ab dem 1.1.2025 für die Festsetzung der "neuen" Grundsteuer, doch da es um rund 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten geht, ist ein entsprechend langer zeitlicher Vorlauf erforderlich.

Immobilieneigentümer werden nun aufgefordert, zwischen dem 1.7. und dem 31.10.2022 eine "Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte" zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Dies muss grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen.

Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, die Reform der Grundsteuer in ihren Einzelheiten darzustellen. Wichtig sind aber folgende Punkte: Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt im Grundsatz erhalten. Das heißt, es wird ein Grundsteuerwert (früher "Einheitswert") ermittelt, der mit der so genannten Steuermesszahl multipliziert wird. Das ergibt dann den Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wiederum wendet die jeweilige Gemeinde ihren individuellen Hebesatz an, der letztlich zur Höhe der Grundsteuer führt. Der Hebesatz soll durch die Städte so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Kommune möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Wie der Grundsteuerwert zu ermitteln ist, regeln zum einen das bereits erwähnte Grundsteuer-Reformgesetz, zum anderen aber auch einzelne Ländergesetze. Das macht es insbesondere für Mandanten kompliziert, die Grundstücke in mehr als einem einzigen Bundesland besitzen. Konkret:

- Die Bewertung der Immobilien erfolgt grundsätzlich nach dem so genannten Bundesmodell, das auch als wertabhängiges Modell bezeichnet wird. Dabei fließen verschiedene Faktoren in die Ermittlung des Grundsteuerwertes ein.

- Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem Bundesmodell um: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

- Im Bereich der Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab.

- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum sind beim Bundesmodell im Ertragswertverfahren zu bewerten. Das betrifft also die ganz überwiegende Anzahl der zu bewertenden Immobilien. Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke sind im Sachwertverfahren zu bewerten. Bei unbebauten Grundstücken wird der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt.

- Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an. Diese Länder nutzen die so genannte Öffnungsklausel im Gesetz. Deren Modelle werden zumeist als wertunabhängig bezeichnet, auch wenn das nur bedingt zutrifft, denn ganz ohne Werte kommen natürlich auch diese Länder nicht aus. So sind insbesondere die Grundstücks- und die Wohnfläche maßgebende Faktoren.

Praxistipp:
Eigentümer von Grundbesitz sollten möglichst bald die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, um die Feststellungserklärung ausfüllen zu können oder aber - sofern gewünscht - durch ihren steuerlichen Berater erstellen zu lassen. Folgende Informationen und Unterlagen könnten benötigt werden: Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung, Grundstücksart (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus etc.), Größe der Grundstücksfläche, Bodenrichtwert laut Gutachterausschuss, Baujahr, eventuell Jahr einer Kernsanierung, Größe der Wohnfläche/Nutzfläche, Eigentumsverhältnisse/Miteigentumsanteil. Möglicherweise wird die Finanzverwaltung den Grundstückseigentümern die bei ihr gespeicherten Daten mitteilen. Das kann aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Der Vollständigkeit halber: Zwar wird in dieser Information von Grundstückseigentümern gesprochen, doch auch Erbbauberechtigte sind zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
gepostet: 19.05.2022
Arbeitslohn: Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Erhalten Arbeitnehmer Vergütungen für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so können die Zahlungen nach der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert werden. Zahlungen gelten als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Mit Urteil vom 2.12.2021 (VI R 23/19) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, der Fünftel-Regelung unterliegen.

Im Streitfall hatte der Kläger über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden dem Kläger die Überstunden in einer Summe vergütet. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif. Der BFH folgte indes der Ansicht des Klägers und unterwarf den Nachzahlungsbetrag dem ermäßigten Steuertarif. Die Richter des BFH haben klargestellt, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen - hier in Form der Überstundenvergütungen - Anwendung findet. Es sei entscheidend, dass die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist. Dies sei hier gegeben. Zudem müssten wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine Zusammenballung vorliegen. Auch diese Voraussetzung war im Urteilsfall erfüllt.
gepostet: 17.05.2022
Umsatzsteuer: Kantinenpächter erbringt Leistungen zum vollen Steuersatz
Ein Unternehmer, der in einer Betriebskantine Speisen portioniert, auf Mehrweggeschirr mit Mehrwegbesteck ausgibt sowie das Geschirr und Besteck nach dessen Rückgabe reinigt, erbringt eine sonstige Leistung, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlag. So lautet das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2021 (XI R 2/21). Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt noch anders beurteilt und den ermäßigten Steuersatz zugelassen (Sächsisches FG, Urteil vom 16.12.2020, 2 K 1072/19).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Betriebskantine bei der X-GmbH. Nach dem Bewirtschaftungsvertrag war er in den Streitjahren 2011 bis 2016 verpflichtet, Speisen anzubieten. Es handelte sich sowohl um typische Tellergerichte als auch um kleinere Imbisse. Der Kläger gab die Speisen auf Mehrweggeschirr mit Besteck aus und nahm nach der Rückgabe die Reinigung vor. Die Gäste verzehrten die Speisen in einem Aufenthaltsraum, der den Mitarbeitern aller Schichten rund um die Uhr zur Verfügung stand. Der Kläger erklärte Umsätze sowohl zum ermäßigten als auch zum Regelsteuersatz. Das Finanzamt ging indes davon aus, dass die vom Kläger abgegebenen Speisen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent zu unterwerfen seien. Der BFH stützt die Auffassung der Finanzverwaltung.

Die Begründung lautet unter anderem: Die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen durch einen Imbissstand zum Verzehr an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten führt zu einem Restaurantumsatz, der dem Steuersatz von 19 Prozent unterliegt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar einen gewissen personellen Einsatz erfordert, um das gestellte Material herbeizuschaffen, zurückzunehmen und gegebenenfalls zu reinigen. Auch bei einem Partyservice reicht schon die Bereitstellung und Rücknahme von Geschirr und Besteck sowie dessen Reinigung aus, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen, weil auch hier die Leistungen einen gewissen personellen Einsatz verlangen. Dies gilt aus Gründen der Wahrung des Grundsatzes der Neutralität ebenso für den Betreiber einer Betriebskantine, zumal dieser üblicherweise mit der Sauberhaltung des Raumes einschließlich der sich dort befindlichen Möbel sogar umfassendere unterstützende Leistungen als ein Partyservice erbringt. Ob die Ausgabe, Rücknahme und Reinigung des Geschirrs und Bestecks rund um den Verzehr von Speisen in einem Aufenthaltsbereich erfolgt, der einem Betrieb zuzurechnen ist, führt insoweit zu keinem abweichenden Ergebnis.

Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Insofern hat die Rechtsprechung derzeit zunächst nur für Altfälle Bedeutung.
gepostet: 15.05.2022
Sofortabschreibung für Computer bei Kauf: BMF klärt mehrere Zweifelsfragen
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt indes für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 Euro (netto). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden.

Zur Förderung der Arbeit im Homeoffice hat die Finanzverwaltung im letzten Jahr überraschend verfügt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computer-Hardware und Anwendersoftware generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Lizenzen seit dem 1. Januar 2021 erworben worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die vorherige Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter spielt für PCs, Notebooks und Software keine Rolle mehr (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 2989). Wie zu erwarten, gab es bereits zahlreiche Fragen zu der Neuregelung. Zumindest einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium nun beantwortet (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, IV C 3 - S 2190/21/10002 :025). Zum Beispiel:

Es kam die Frage auf, ob bei einem unterjährigen Kauf tatsächlich die volle Sofortabschreibung möglich ist oder ob - zum Beispiel bei einem Kauf im Dezember - lediglich zeitanteilig 1/12 abgezogen werden dürfen. Das BMF stellt nun klar: Es wird nicht beanstandet, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird. Offenbar war auch zweifelhaft, ob Unternehmer und Arbeitnehmer statt der Sofortabschreibung weiterhin über drei Jahre abschreiben dürfen. Die Antwort: Wer möchte, kann Geräte und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben.

Bei Unternehmern stellte sich zudem die Frage, ob die voll abgeschriebenen Computer - mit einem Erinnerungswert von 1 Euro - in einem Anlageverzeichnis aufzuführen sind. Auch diesbezüglich sorgt das BMF aktuell für Klarheit: Die Wirtschaftsgüter sind in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen (R 5.4 EStR 2012).

Praxistipp:
Wer die aktuelle Anweisung der Finanzverwaltung liest, kann schnell den Eindruck gewinnen, dass die Anschaffungskosten für Computer und Notebooks "ohne Wenn und Aber" steuerlich abziehbar sind. Doch ganz so einfach ist es nicht. Unternehmer, die Geräte für sich oder für die Nutzung durch ihre Mitarbeiter anschaffen, werden zwar selten Probleme mit dem Finanzamt haben. Arbeitnehmer, die Computer selbst kaufen, werden die berufliche Nutzung ihres PCs oder Notebooks gegenüber dem Finanzamt aber - wie auch früher schon - glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest einen anteiligen Abzug als Werbungskosten zu erreichen.
gepostet: 13.05.2022
Trikotsponsoring an Jugendteams: Ist die Vorsteuer abziehbar?
Viele Unternehmer statten die Jugendmannschaften der örtlichen Sportvereine mit Trikots aus. Dabei wird die Sportbekleidung oftmals mit einem Logo des "Sponsors" versehen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht stellt sich dann die Frage, ob es sich tatsächlich um ein echtes Sponsoring handelt oder eher um eine Spende, weil die Überlassung der Sportbekleidung aus einem rein ideellen Interesse heraus erfolgt. Nur im ersten Fall ist die Vorsteuer aus der Anschaffung der Sportbekleidung abzugsfähig. Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht zugunsten des überlassenden Unternehmers, einer Fahrschule, entschieden: Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist. Dies kann auch bei der Überlassung an Jugendmannschaften der Fall sein (Urteil vom 3.1.2022, 11 K 200/20).

Der Kläger hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck "Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Die Vorsteuer wurde vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung führte es an, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem solche im Jugendbereich beträfen, die kaum Publikum anziehen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Das Überlassen der Sportbekleidung sei deshalb dem ideellen Bereich zuzuordnen, die Vorsteuer also nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung des Gerichts: Es sei zwar richtig, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor einem größeren Publikum spielten. Darauf komme es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung. Es handele sich deshalb um ein Sponsoring und nicht um eine bloße Spende. Praxistipp:
Der überlassende Unternehmer muss also einen Werbenutzen glaubhaft machen, um den Vorsteuerabzug zu erreichen. Gelingt diese Glaubhaftmachung nicht, droht ein Verlust des Vorsteuerabzugs. Zu beachten ist allerdings, dass Sportteams, die eine konkrete Werbeleistung erbringen, ihrerseits mit dieser Leistung der Umsatzsteuer unterliegen können. Wer die Themen "Sachspende" und "Vorsteuerabzug" von vornherein vermeiden möchte, sollte übrigens in Erwägung ziehen, der Einfachheit halber eine Geldspende an den Verein zu leisten oder dessen Werbeleistung unmittelbar zu vergüten.
gepostet: 11.05.2022
Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung betrifft nur ein einziges Familienheim
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Zumindest vereinzelt gibt es Fälle, in denen der Erblasser zwei Wohnungen selbst nutzt und zwischen seinen beiden Wohnsitzen pendelt. Beispiel: Die beiden erwachsenen Kinder wohnen weit voneinander entfernt. Um jeweils einen Teil des Jahres mit ihnen zu verbringen, hat die Mutter in der Nähe der Wohnsitze der Kinder Eigentumswohnungen erworben, die sie auch tatsächlich selbst nutzt. Angenommen, nach dem Tode der Mutter zieht Kind 1 in die Wohnung 1 ein und Kind 2 in die Wohnung 2, so stellt sich die Frage, ob beide Übertragungen von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Antwort: Nach Ansicht des Finanzgericht München ist eine doppelte Steuerbefreiung ausgeschlossen (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 692/20).

Nur die Übertragung eines einzigen Familienheims ist begünstigt. Dies gelte sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien. Die Steuerbefreiungsvorschrift begründe kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten Immobilien als Familienheim begünstigt sein soll. Die Richter verstehen den Zweck der Steuerbegünstigung in dem Sinne, dass die Steuerbefreiung nur auf diejenige Immobilie Anwendung finden soll, die als zeitlich letzte vor dem Erbfall die Funktion als Familienheim des Erblassers erfüllt hat.
gepostet: 09.05.2022
Freibetrag für Betriebsfeiern: Verfassungsbeschwerde ist anhängig
Betriebsfeiern und - ausflüge sind in steuerlicher Hinsicht "geldwerte Vorteile" der Arbeitnehmer. Diese Vorteile bleiben aber im bestimmtem Rahmen steuer- und sozialversicherungsfrei. Konkret: Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung führen bis zu 110 Euro (einschl. Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr.

Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht einfach durch die tatsächlich anwesenden Teilnehmer dividiert werden dürfen, sondern durch alle angemeldeten Personen geteilt werden müssen. Die vergeblichen Kosten für die Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Betriebsfeier kurzfristig wieder absagen, dürften sich auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht auswirken (FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17). Der Bundesfinanzhof hat das Urteil anschließend "kassiert" und vertritt vielmehr die Auffassung der Finanzverwaltung: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18). Doch ob diese Auffassung zutreffend ist, wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde vor (Az. 2 BvR 1443/21).

Folgender Sachverhalt liegt dem Verfahren zugrunde: Im Jahre 2016 plante der Arbeitgeber einen Kochkurs als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Nun wurde zunächst mit dem Finanzamt und dann vor Gericht darum gestritten, ob die Kosten, die für die beiden abwesenden Mitarbeiter anfielen, steuerlich ohne Belang seien oder ob die tatsächlich anwesenden Kollegen deren Anteil sozusagen mitversteuern mussten. Der BFH sieht die "Mitversteuerung" als gerechtfertigt an. Begründung: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Praxistipp:
Arbeitgeber dürfen den steuerpflichtigen Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Bitte beachten Sie im Übrigen, dass das BFH-Urteil zur neuen Rechtslage ergangen ist. Vor 2015 gab es eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Zudem war die Grenze etwas anders ausgestaltet als der Freibetrag nach neuem Recht. Beispiel: Nach Ansicht des BFH gehören die Kosten für einen Eventmanager nicht zu den oben genannten Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 13/18). Doch auf aktuelle Fälle ist das Urteil wohl nicht anwendbar; die Kosten sind also einzubeziehen (BT-Drucks 18/3017, S. 479).
gepostet: 07.05.2022
Firmenwagen: Veräußerungserlös trotz Privatnutzung voll steuerpflichtig?
Wer als Unternehmer ein Kfz verkauft, das zu seinem steuerlichen Betriebsvermögen gehört, muss den Veräußerungsgewinn voll versteuern. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Firmenwagen umfassend privat genutzt worden ist und sich die AfA für das Fahrzeug daher nur zum Teil steuerlich ausgewirkt hat. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, rechtfertige keine Gewinnkorrektur. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18) entschieden. Nun ist aber bekannt geworden, dass Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH eingelegt wurde. Die Beschwerde wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2161/20 geführt.

Es geht in dem Verfahren um folgenden Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.

Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. Wie erwähnt wird dieses Ergebnis nun von den Verfassungshütern in Karlsruhe überprüft. Bis zu einer Entscheidung können aber noch einige Jahre vergehen.
gepostet: 05.05.2022
Studienfahrt: Kosten für Israelreise einer Religionslehrerin nicht abziehbar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen (Urteil vom 27.1.2022, 1 K 224/21 E). Die Lehrerin wandte zwar ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung. Doch zunächst das Finanzamt und später das Finanzgericht entgegneten, dass das Programm fast ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthalten habe, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht würden. Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise seien auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Be-reich zugeordnet werden könne. Insbesondere sei keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.9.2009 (GrS 1/06 BStBl 2010 II S. 672) entschieden, dass Aufwendungen für beruflich und privat veranlasste Reisen in abziehbare Werbungskosten/Betriebsausgaben einerseits und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung andererseits aufgeteilt werden können. Dazu müssen die beruflich veranlassten Zeitanteile aber feststehen und dürfen nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Im Urteilsfall war eine solche Aufteilung nicht möglich.
gepostet: 03.05.2022
Führung eines Fahrtenbuchs: Handschrift muss für jedermann leserlich sein
Wer seinen Firmen- oder Geschäftswagen auch privat nutzt bzw. nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird per Ein-Prozent-Regelung ermittelt, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Dieses muss allerdings ordnungsgemäß sein. Kleinere Mängel sollen zwar nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen, doch die Praxis ist oft eine andere. Die Finanzämter sind streng und verzeihen Fehler eher selten.

Im Jahre 2021 hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch leserlich sein muss, und zwar für die Mitarbeiter der Finanzverwaltung oder die Richter des Finanzgerichts. Es reicht nicht aus, dass der Kfz-Halter seine eigene Handschrift "entziffern" kann (Urteil vom 9.3.2021, 6 K 2915/17). Der Sachverhalt: Der Steuerzahler gab zum einen an, er hätte dem Finanzamt bereits die Originale der Fahrtenbücher ausgehändigt und die geminderte Qualität, die durch die Kopien hervorgerufen worden sei, müsse das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Zum anderen versuchte er, seine offenbar wenig leserliche Handschrift damit zu entschuldigen, dass er an Arthritis leide. Finanzamt und Finanzgericht ließen die Argumente aber nicht gelten und verwarfen die Fahrtenbücher.

Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genüge es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Originale besser lesbar sein könnten. Eine Beweiserhebung über die Fahrtenbücher durch das Gutachten eines Graphologen komme im Streitfall nicht in Betracht. Den Finanzrichtern im zuständigen Senat genüge die eigene Sachkunde im Punkt Lesen. Dabei gehe man davon aus, dass für ein ordentliches Fahrtenbuch die allgemeine Lesbarkeit Voraussetzung ist.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 12/21). Unter anderem muss dieser nun der Frage nachgehen, ob die Unleserlichkeit von Fahrtenbüchern durch ein nachträglich erstelltes Transkript geheilt werden kann. In der Praxis sollte man es aber auf einen Streit erst gar nicht ankommen lassen, sondern Fahrtenbücher ordnungsgemäß führen.
gepostet: 01.05.2022
April 2022
Steuerverzinsung: Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat ist geplant
Wie bereits mehrfach berichtet hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Der Zinssatz ist ab dem 1.1.2019 zu korrigieren, wobei der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 Zeit hat, um die Neuregelung zu verabschieden (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Nunmehr liegt der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Neuregelung der Steuerverzinsung vor. Danach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen (§ 233a AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume evaluiert werden, und zwar erstmals zum 1.1.2026.

Der neue Zinssatz soll auch für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Erstattungszinsen gelten. Vorläufig festgesetzte Erstattungszinsen, die noch 0,5 Prozent pro Monat betrugen, müssen aber offenbar nicht (anteilig) zurückgezahlt werden. Eine besondere Berechnung soll es indes für so genannte Mischfälle geben, in denen diverse Zinsfestsetzungen verfahrensrechtlich "offen" und sowohl Erstattungs- als auch Nachzahlungszinsen entstanden sind. Hier soll zunächst eine Saldierung erfolgen, das heißt, der Steuerzahler soll bei mehreren offenen Verzinsungen nicht einerseits von einem hohen Erstattungszins profitieren, während er zeitgleich den nunmehr niedrigeren Nachzahlungszins geltend macht. Natürlich muss der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden. Andere Verzinsungen, die im Steuerrecht vorgesehen sind, sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben, also Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen sowie Säumniszuschläge.
gepostet: 30.04.2022
Streit um Verrechnung von Aktienverlusten: Steuerbescheide ergehen vorläufig
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien unterliegen der Einkommensteuer bzw. der Abgeltungsteuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Das Bundesfinanzministerium verfügt nun, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001).

Praxistipp:
Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, müssen die (nicht ausgeglichenen) Aktienverluste natürlich zunächst in der Steuererklärung angegeben werden. Dazu wiederum benötigen Sie eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank, die Sie jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen können. Bitte benachrichtigen Sie uns frühzeitig, wenn bei Ihnen Aktienverluste vorhanden sind, die verrechnet werden sollen.

Praxistipp:
Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik "Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien" geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten. Der neue Vorläufigkeitsvermerk umfasst diese Streitfrage jedenfalls nicht.
gepostet: 29.04.2022
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Steuerfreiheit auch bei Reisetätigkeit
Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, dann sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.12.2021 (VI R 28/19) entschieden. Zugegebenermaßen betrifft das Urteil auf den ersten Blick nicht allzu viele Steuerzahler, da nur die wenigsten Profisportler sind. Doch bei genauerem Studium der Entscheidung finden sich Aspekte, die auch in anderen Fällen wichtig sein können.

Zum Hintergrund: Die Klägerin nimmt mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge (gemäß § 3b EStG). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Beförderungszeiten zu Auswärtsspielen, soweit diese nicht mit belastenden Tätigkeiten verbunden seien (bloßer Zeitaufwand im Mannschaftsbus), keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten. Der hierauf entfallende Teil der Zuschläge sei daher von der Klägerin nachzuversteuern. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Erfolg.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG genüge es, wenn der Arbeitnehmer - wie hier - zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus für Spieler und Betreuer als individuell belastende Tätigkeit darstellen, sei hingegen unerheblich. Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, sei nicht entscheidend.
gepostet: 27.04.2022
Stundungen: Zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers
Wer als Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, darf die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Genauer gesagt "muss“ die Vorsteuer sogar in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, eine spätere Geltendmachung ist nach deutschem Verständnis unzulässig. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Das Gesagte gilt selbst dann, wenn die Zahlung erst Monate nach der Leistungserbringung erfolgt, insbesondere im Falle von Stundungen. Auch hier, zum Beispiel bei der Stundung von Miete oder Pacht, bleibt es dabei, dass die Vorsteuer bereits bei Leistungserbringung abgezogen werden muss. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermieter seinerseits Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Doch die deutsche Haltung ist soeben vom Europäischen Gerichtshof verworfen worden. Im Einzelfall kann die Haltung des EuGH zwar vorteilhaft sein, doch es steht zu befürchten, dass sie langfristig eher negative Auswirkungen haben wird (EuGH-Urteil vom 10.2.2022, C-9/20).

Hier zunächst der Sachverhalt des Urteils: Eine Unternehmerin, die Klägerin, hatte Räumlichkeiten mit Ausweis von Umsatzsteuer angemietet. Sowohl der Mieterin als auch der Vermieterin war von der Finanzverwaltung gestattet worden, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Versteuerung). Mietzahlungen wurden der Klägerin teilweise gestundet, die Vorsteueransprüche machte sie immer erst geltend, wenn die Zahlung erfolgte. Diese Verfahrensweise wurde vom Finanzamt beanstandet und die Vorsteuer nunmehr bereits im Zeitraum der Ausführung des Umsatzes - monatsweise Mietüberlassung - berücksichtigt. Infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung konnte die Vorsteuer in den Änderungsbescheiden für vergangene Jahre aber teilweise nicht mehr abgezogen werden. Hiergegen richtete sich die Klage.

Nach deutschem Recht entsteht der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits bei Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Doch diese Regelung widerspricht dem Unionsrecht. Beim Leistungsbezug von einem Ist-Versteuer darf der Leistungsempfänger die Vorsteuer erst bei Zahlung abziehen - so der EuGH. Für den Kläger im Streitfall ist diese Auffassung positiv, denn ihm dürfte der Vorsteuerabzug nun doch noch zustehen. Wie erwähnt wird die Entscheidung bei konsequenter Umsetzung in Deutschland aber nachteilig sein.

Praxistipp:
Leistungsempfänger können sich zunächst noch auf die deutsche Regelung berufen und den Vorsteuerabzug weiterhin frühzeitig geltend machen (Abschnitt 15.2 UStAE). Bis zu einer Stellungnahme der Finanzverwaltung sollten sie sich auch an die bisherige Rechtsauffassung halten. Das heißt: Sowohl bei einem Leistungsbezug von einem Soll-Versteuerer als auch bei Bezug von einem Ist-Versteuerer ist die Vorsteuer im Voranmeldungszeitraum des Leistungsbezugs geltend zu machen. In Sachverhalten wie denen des Streitfalls hingegen, bei denen die Vorsteuer noch nicht geltend gemacht wurde und der Verlust des Abzugs droht, sollten sich Betroffene auf die EuGH-Entscheidung berufen.
gepostet: 25.04.2022
Bergschäden bei vermieteten Häusern: Schadensersatz oftmals nicht steuerbar
In Regionen, in denen Bergbau betrieben wurde oder noch wird, kommt es auch heute noch vielfach zu Bergschäden. Viele Hauseigentümer sind betroffen. Gelingt es den Geschädigten, bei den Bergbauunternehmen einen Schadensersatz durchzusetzen, so stellt sich bei vermieteten Immobilen die Frage, ob die Zahlung zu steuerbaren Einnahmen führt oder aber eventuelle Werbungskosten zu kürzen sind.

Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Hauseigentümer wie folgt entschieden: Eine Zahlung, die von einem Bergbauunternehmen als Ersatz für festgestellte reparable Bergschäden geleistet wird, zählt - ebenso wie die Immobilie selbst - zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie nicht nachweislich dazu dient, bei diesen Einkünften geltend gemachte Werbungskosten zu ersetzen. Lässt sich nicht aufklären, für welchen Aufwand das Bergbauunternehmen Ersatz geleistet hat, geht dies zu Lasten des Finanzamts. Die Entscheidung betrifft zum Privatvermögen gehörende, vermietete Immobilien (BFH-Urteil vom 9.7.2021, IX R 11/20).

Der Sachverhalt: Die Kläger trugen in den Jahren 2010 und 2011 Erhaltungsaufwendungen an vermieteten Immobilen und setzten diese als Werbungskosten ab. Ende 2011 erhielten die Kläger eine Entschädigung für den Ersatz bergbaubedingter (reparabler) Schäden an den Immobilien. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW war nicht zu entnehmen, für welche Aufwendungen der Ersatzbetrag konkret geleistet worden ist. Das Finanzamt war der Ansicht, der Ersatz bergbaubedingter Schäden führe dazu, dass damit in Zusammenhang stehende, teilweise schon im Vorjahr (2010) geltend gemachte Werbungskosten nicht abziehbar seien. Das Finanzgericht ließ zwar die Werbungskosten weiter zum Abzug zu, hat aber den Schadensersatz als Einnahme gegengerechnet. Der BFH hingegen sieht keinerlei steuerliche Relevanz der Zahlung. Zu Unrecht habe das Finanzgericht die Schadensersatzzahlung als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Die als Ersatz für bergbaubedingte reparable Schäden an den betroffenen Immobilien geleistete Zahlung gehöre zur Vermögenssphäre. Die Ersatzleistung führe weder zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung noch zu einer Minderung der Werbungskosten.

Praxistipp:
Im Streitfall war hilfreich, dass die Kläger Bescheinigungen der Handwerkerfirmen beibringen konnten, wonach die Reparaturarbeiten keinen Bezug zu den an den Immobilien festgestellten Bergbauschäden hatten.
gepostet: 23.04.2022
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnungsteuer auch bei hoher Miete abziehbar
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für die Anschaffung von notwendigen Einrichtungsgegenständen und Hausrat. Dabei sind solche Aufwendungen selbst dann abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17) entschieden.

Kürzlich hat das Finanzgericht München entschieden, dass auch die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).

Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass für den anzuerkennenden monatlichen Höchstbetrag allein die Bruttokaltmiete zuzüglich Betriebskosten zuzüglich etwaiger Mietaufwendungen für Kfz-Stellplätze und Kosten für Sondernutzungen maßgebend sind. Der Gesetzgeber habe allein die berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten und nicht die (gesamten) Kosten des Zweithaushalts auf höchstens 1.000 Euro im Monat begrenzt.

Praxistipp:
Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Praxistipp:
Nach Ansicht des Finanzgericht des Saarlandes gehören auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten und fallen damit ebenfalls nicht unter die 1.000 Euro-Grenze (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).
gepostet: 21.04.2022
Umsatzsteuer: Handelsübliche Bezeichnung in der Leistungsbeschreibung
Rechnungen müssen unter anderem Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände enthalten. Der Gesetzgeber verlangt insoweit eine "handelsübliche Bezeichnung". Im Jahre 2019 musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung sah die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18).

Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, der Art und des Inhalts des Geschäftes sowie insbesondere dem Wert der einzelnen Waren. Weiter führte er aus, dass nach Verkehrskreisen zu differenzieren sei - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Das Bundesfinanzministerium verfügt nun die Anwendung der Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 1.12.2021, BStBl 2021 I S. 2486). Das heißt, dass die Finanzämter die von Kaufleuten gewählte "handelsübliche Bezeichnung" grundsätzlich akzeptieren müssen und den Vorsteuerabzug nicht ohne Weiteres versagen dürfen.

Doch Vorsicht: In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie "T-Shirts“, "Bluse“ o.ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Zudem ist zu beachten, dass die neue Rechtsprechung nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen gilt. Der Umfang und die Art von erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren. Dies bedeutet zwar nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Allein nicht ausreichend sind aber allgemeine Angaben wie "Erbringung juristischer Dienstleistungen“, "Bauarbeiten“ oder "Beratungsleistung“.

Und eine weitere Einschränkung ist zu berücksichtigen: Bei höherpreisigen Waren bleibt es dabei, dass umfassende Leistungsbeschreibungen erforderlich sind. So hatte der BFH Leistungsbeschreibungen für teure Markenuhren, die lediglich die Begriffe "diverse Armbanduhren" enthielten, als unzureichend angesehen (BFH-Beschluss vom 29.11.2002, V B 119/02).

Praxistipp:
Auch wenn das aktuelle BMF-Schreiben zu begrüßen ist, so sollte es nicht als Freibrief verstanden werden. Leistungsempfänger sollten gegenüber ihrem Lieferanten auf einer präzisen Leistungsbeschreibung bestehen, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.
gepostet: 19.04.2022
Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Freiwillige
Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 7.2.2022). Für die Jahre 2020 bis 2022 gelten folgende Regelungen: Für all diejenigen, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen oder Testen selbst - gilt die Übungsleiterpauschale. Im Jahr 2020 lag die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro, seit 2021 beträgt sie 3.000 Euro jährlich. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese lag 2020 bei 720 Euro und erhöhte sich ab 2021 auf 840 Euro. Das gilt auch für mobile Impf- und Testzentren.

Aufgrund der steuerlichen Vorschriften können die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nur in Anspruch nehmen, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, also das Land oder eine Kommune. Bei den Impfzentren haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten. Das ist in der Regel der Fall, wenn diese Tätigkeiten nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner.

Die Pauschalen sind Jahresbeträge, die den freiwilligen Helferinnen und Helfern nur einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Tätigkeiten, für die die Übungsleiterpauschale anzuwenden ist (zum Beispiel Helferin im Impfbereich und Trainerin einer Jugendmannschaft), sind die Einnahmen daher zusammenzurechnen. Das gilt für die Ehrenamtspauschale ebenso. Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.
gepostet: 17.04.2022
Dienstfahrten mit eigenem Pkw: Durchschnittskosten statt Km-Pauschale
Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreisepauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig.

Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis, den das Statistische Bundesamt für jedes Jahr bekanntgibt. Der Jahres-Durchschnittspreis für das Jahr 2021 betrug für Superbenzin 1,579 Euro und für Diesel 1,385 Euro pro Liter. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Schätzung ist nur zulässig bei der Nutzung eines privaten Kfz. Wer einen Firmenwagen nutzt, muss alle Kosten grundsätzlich per Beleg nachweisen.
gepostet: 15.04.2022
Arbeitslohn: Steuerermäßigung für Langzeitvergütungsmodelle
Erhalten Arbeitnehmer Vergütungen für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so können die Zahlungen nach der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert werden. Zahlungen gelten als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können auch die Nutzer so genannter Langzeitvergütungsmodelle von der Tarifermäßigung profitieren. Voraussetzung ist, dass die jeweilige zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 19/19).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber bot den Führungskräften jährlich die Teilnahme an einem Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell - LTI) an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges und der Kapitalkosten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhalten die betreffenden Beschäftigten eine entsprechende Vergütung, und zwar nach Ablauf des so genannten ”Performancezeitraumes." Die Auszahlung selbst erfolgte dann zumeist, aber offenbar nicht immer jährlich. Der Arbeitgeber sieht in den Zahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt. Der BFH hat dem zugestimmt.

Die Zahlungen erfolgten zweckbestimmt für die Tätigkeit der jeweiligen Berechtigten in einem mehrjährigen Zeitraum, der im konkreten Fall vier Jahre umfasste. Die Einkünfte seien zudem "außerordentlich." Die Zusammenballung der Entlohnung sei schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, denn die Klägerin reagierte mit der Einführung des LTI auf geänderte Rahmenbedingungen, die sich etwa aus dem "Deutschen Corporate Governance Kodex" ergeben. Der Fünftel-Regelung stehe es nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Vergütungen jährlich auszahlt.
gepostet: 13.04.2022
Spekulationsgeschäft: Verkauf einer ETW nach Nutzung durch Sohn oder Tochter
Der Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Grundsätzlich gilt auch die kostenlose Überlassung der Wohnung an ein Kind noch als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, so dass ein Verkauf der Immobilie im Prinzip unter eine der beiden Ausnahmeregelungen fällt. Aber: Dies gilt nur, solange das Kind in einer Berufsausbildung ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Eltern also kindergeldberechtigt sind. Anders ausgedrückt: Überschreitet das Kind während der Überlassung der Wohnung die Altersgrenze (oder beendet bereits zuvor seine Ausbildung) und wird die Immobilie dann verkauft, wird diese im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Veräußerungsgewinn kann bei einem Wohnungsverkauf folglich zu versteuern sein.

Bereits im Jahre 2016 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg wie folgt entschieden: Ist das Kind, dem die Wohnung überlassen wird, älter als 25 Jahre, wird es bei den Eltern nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sodass hinsichtlich der überlassenen Wohnung keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die zivilrechtliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind über das 25. Lebensjahr hinaus weiter besteht (Urteil vom 4.4.2016, 8 K 2166/14). Der Gewinn aus dem Wohnungsverkauf musste folglich versteuert werden.

Nun hat auch das Niedersächsische Finanzgericht im gleichen Sinne geurteilt und dabei ergänzend entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann entfällt, wenn eine Wohnung sowohl von einem Kind bewohnt wird, das sein Studium beendet hat als auch von einem Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 16/20).

Der Sachverhalt: Die Mutter besaß eine Wohnung am Studienort der Kinder. Die Wohnung hatte sie im Jahre 2010 für 130.000 Euro erworben. Ende 2016 hat sie die Immobilie für 350.000 Euro wieder verkauft. Die Wohnung wurde ab Erwerb bis zur Veräußerung durch zwei Söhne (Zwillinge) im Rahmen ihres Studiums genutzt. Der dritte Sohn nutzte die Wohnung zumindest an einigen Wochenenden. Eine Fremdvermietung hatte nicht stattgefunden. Die Zwillinge waren im Zeitpunkt des Wohnungsverkaufs bereits 27 Jahre alt, das dritte Kind hat sein 25. Lebensjahr erst nach dem Verkauf vollendet. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn besteuert, weil für die Zwillinge kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hatte. Daher sei die Wohnung nicht mehr eigengenutzt worden. Die Klage der Mutter blieb ohne Erfolg. Die Begründung des Gerichts: Das Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern reiche allein nicht aus, um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken annehmen zu können. Hinzukommen müsse die steuerliche Berücksichtigung der Kinder nach § 32 EStG, also die Kindergeldberechtigung. Die gleichzeitige Überlassung der Wohnung an ein Kind, das zu berücksichtigen ist, hier also an den dritten Sohn, könne die "schädliche" Nutzung nicht aufheben.

Praxistipp:
Gegen das Urteil des Niedersächsischen FG liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 28/21 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Unabhängig davon sollte vor dem Verkauf einer Immobilie stets sorgfältig geprüft werden, ob ein "Spekulationsgewinn" anfallen könnte. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig vor einem geplanten Verkauf an.
gepostet: 11.04.2022
Riester-Verträge: Rechte der Sparer bei Rückforderungen gestärkt
So genannte Riester-Verträge werden mittels einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Nun kommt es vor, dass das Finanzamt die Steuerbescheide für die Vorjahre ändert und den Sonderausgabenabzug streicht, weil es von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden ist, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung des betroffenen Riester-Sparers. Bei einem Einspruch gegen den oder die geänderten Steuerbescheide werden die Betroffenen von den Finanzämtern üblicherweise auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteile vom 8.9.2020, X R 2/19 und X R 16/19).

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium eingelenkt. Die Finanzämter sollen die Miteilungen der ZfA, die im Wege des automatisierten Datenabgleichs ergehen, zwar prinzipiell verwenden und Einkommensteuerbescheide gegebenenfalls ändern. Aber: Die Mitteilungen stellen keine Grundlagenbescheide dar (BMF-Schreiben vom 11.2.2022, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001). Das bedeutet also, dass die Finanzämter bei Rückforderungen selbst in der Prüfungspflicht sind.
gepostet: 09.04.2022
Freikarten: Merkblatt der Finanzverwaltung zur Besteuerung
Im Geschäftsleben werden häufig Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos an einen bestimmten Empfängerkreis ab, zum Beispiel an Journalisten. Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Da die Beschenkten die Veranstaltung unbeschwert genießen und sich nicht über das Steuerrecht Gedanken machen sollen, hat der Gesetzgeber schon vor Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dass der Zuwendende die Steuer übernimmt. Geregelt ist dies in § 37b EStG. Es gilt insoweit ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent.

Praxistipp:
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat in einem kurzen Merkblatt die wichtigsten Eckdaten zur Besteuerung von Freikarten zusammengestellt. Sie finden das Merkblatt unter dem Link www.berlin.de/politik-und-verwaltung
gepostet: 07.04.2022
Gesetzgebung: Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes
Das Bundeskabinett hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Folgende steuerliche Maßnahmen sind beabsichtigt:

Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet.

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro) wäre in 2021 ausgelaufen. Sie soll aber um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wäre ausgelaufen. Sie wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert; für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben; der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ("Ansparabschreibung"), die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Auch die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird voraussichtlich um weitere drei Monate verlängert; hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Praxistipp:
Derzeit handelt es sich nur um einen Gesetzesentwurf, der natürlich noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf. Wir werden Sie weiter auf dem Laufenden halten.
gepostet: 05.04.2022
Dienstwagen: Zuschlagsbesteuerung trotz Sammeltransport
In ländlichen Gegenden ohne gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ist es durchaus üblich, dass Arbeitgeber Sammeltransporte organisieren, damit ihre Arbeitnehmer ohne allzu großen Zeitverlust zur Arbeit gelangen können. Meist wird ein Bus- oder Taxiunternehmer beauftragt. Für die Mitarbeiter ist die Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei. Nun gibt es aber auch Fälle, in denen Arbeitgeber einem oder mehreren Mitarbeitern jeweils Firmen-Pkw zur Verfügung stellen mit der Pflicht, ihre Kolleginnen und Kollegen jeweils morgens und abends mitzunehmen. Für die "per Sammeltransport" zur Arbeit beförderten Mitarbeiter bleibt es wohl dabei, dass kein geldwerter Vorteil für die Fahrten zur Arbeit versteuert werden muss. Anders ist die Sache aber für den Fahrer. Jedenfalls dann, wenn er das Fahrzeug auch nach Feierabend nutzen darf, muss er nicht nur einen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern - zumeist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung -, sondern obendrein noch einen Zuschlag für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb. Das sind üblicherweise pro Monat 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14.7.2021 (1 K 65/15), das soeben rechtskräftig geworden ist.

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber stellte einigen Mitarbeitern Dienstwagen zur Verfügung, die sie auch privat nutzen durften. Allerdings beauftragte er sie, zum Beispiel Arbeitnehmer ohne Führerschein mit zur Arbeit zu nehmen. Sämtliche Kosten, die mit dem Betrieb der für den Sammeltransport eingesetzten Kfz entstanden, trug der Arbeitgeber. Das Finanzamt stellte fest, dass der Zuschlag von 0,03 Prozent für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den Fahrern bisher nicht angesetzt worden war und holte die Besteuerung nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Nach § 3 Nr. 32 EStG ist zwar die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel steuerfrei, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitsnehmers notwendig ist. Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch uneingeschränkt für private Zwecke, kommt § 3 Nr. 32 EStG allerdings nicht zur Anwendung.
gepostet: 03.04.2022
Rückstellung bei Pflicht zur Wartung und Instandhaltung von Werkzeugen
Nutzt ein Zulieferbetrieb spezielle Werkzeuge für die Produktion von Teilen, die ihm vom jeweiligen Auftraggeber überlassen werden, so muss er eine Rückstellung bilden, wenn ihm eine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge obliegt und seine Verpflichtung bereits durch den so genannten Werkzeugvertrag abgegolten wird. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.7.2021 (XI R 21/19).

Die Klägerin entwickelt als Zulieferbetrieb bestimmte Teile und stellt sie her. Daneben fertigt sie auch die für die Produktion der Teile erforderlichen kundenspezifischen Spezialwerkzeuge und Vorrichtungen, ändert sie und hält sie instand. Sie schloss mit ihren Auftraggebern zum einen jeweils einen Rahmenlieferungsvertrag zur Beschaffung der entsprechenden Teile und zum anderen so genannte Werkzeugverträge ab. Diese Werkzeugverträge sehen u.a. vor, dass das Eigentum an den von der Klägerin im Auftrag des jeweiligen Vertragspartners gefertigten Werkzeugen nach Fertigstellung und mit Bezahlung durch den Auftraggeber auf diesen übergeht. Die Werkzeuge sind dauerhaft derart zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Auftraggebers erkannt werden können, verbleiben bei der Klägerin und dürfen von ihr zur Ausführung von Bestellungen des jeweiligen Auftraggebers benutzt werden. In den Werkzeugverträgen ist zudem geregelt, dass die Werkzeuge von der Klägerin gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Wiederbeschaffungswert zu versichern sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung sowie der Reparatur der Werkzeuge. Die tatsächliche Produktion der Teile hat keinen Einfluss auf den für die Werkzeuge zu zahlenden Preis. Die Klägerin bildete aufgrund ihrer vertraglichen Pflichten eine Rückstellung für Werkzeugkosten.

Das Finanzgericht und nun auch der Bundesfinanzhof sehen die Bildung der Rückstellung als rechtens an. Es ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die "Nachbetreuungsleistungen“ an den gelieferten Werkzeugen zu bilden, das heißt, eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge. Die Passivierung der Aufwendungen zur Nachbetreuung der Werkzeuge ist auch nicht nach § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift dürfen Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, nicht gebildet werden. Ein solches Passivierungsverbot lag im Streitfall aber nicht vor.
gepostet: 01.04.2022
März 2022
Leihmutterschaft: Aufwendungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft tragen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7.10.2021 (10 K 3172/19 E). Allerdings haben die Richter die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die nunmehr unter dem Az. VI R 29/21 vorliegt. Es bleibt also abzuwarten, ob die obersten Steuerrichter den Abzug gegebenenfalls doch zulassen.

Der Sachverhalt: Zwei miteinander verheiratete Männer nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Männer stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Männern in Deutschland. Die Männer machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) in Höhe von ca. 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sei.

Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, welche aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien zwar als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei aber, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde.

Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien. Im Streitfall scheitere die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen worden sei. Nach dem Embryonenschutzgesetz seien eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt.
gepostet: 31.03.2022
Umsatzsteuer: Leistungen von Bäckereifilialen im Vorkassenbereich
Bäckereifilialen, die sich im Vorkassenbereich von Supermärkten befinden, und zum Beispiel Kuchen oder belegte Brötchen zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen, erbringen damit Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterlagen. So lautet ein aktueller Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH 15.9.2021, XI R 12/21 / XI R 25/19).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine Bäckerei, betreibt auch Konditoreien und Cafés, die sich unter anderem in Vorkassenzonen von Lebensmittelmärkten befinden. In allen Filialen erfolgte die Ausgabe der zum Verzehr vor Ort bestimmten Speisen an den Kunden grundsätzlich direkt am Verkaufstresen. Das Abräumen der - zum Teil dekorierten - Tische oblag in der Regel den Kunden. Wenn die Kunden das Abräumen der Tische unterließen, räumte das Personal der Klägerin das Geschirr von den Tischen. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern der Klägerin gereinigt, die ausschließlich als Verkaufspersonal für Backwaren und nicht als Kellner, Koch oder gastronomisch ähnlich qualifiziertes Fachpersonal angestellt waren. Im Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auch für die Speisen bzw. Lebensmittel (belegte Brötchen, Kuchenteile), die zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt waren. Das Finanzamt hingegen unterwarf diesen Teil der Speisen dem regulären Steuersatz. Klage und Revision des Unternehmens blieben ohne Erfolg.

Die Begründung des BFH: Die Abgabe von Speisen kann sowohl im Rahmen einer Lieferung als auch als sonstige Leistung erfolgen. Außerhalb der Corona-Pandemie ist diese Differenzierung von enormer Wichtigkeit, da vor dem 1.7.2020 nur für die reine Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht kam. Geht die Speisenabgabe mit Dienstleistungselementen einher, liegen Restaurationsumsätze vor, die vor dem 1.7.2020 dem regulären Steuersatz unterlagen. Für die Annahme einer Dienstleistung sprechen u.a. Aspekte wie die Anwesenheit von Kellnern sowie die Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar oder Gedeck. Eine Lieferung kann hingegen ausnahmsweise vorliegen, wenn nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen, etwa ganz einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, vorhanden sind. Eine solche Ausnahme war im Streitfall nach Ansicht der BFH-Richter aber nicht - mehr - gegeben. Durch die Gestellung von Tischen und Stühlen, Geschirr und teilweise auch Dekoration sowie die Erbringung von Reinigungsleistungen im Hinblick auf diese Gegenstände sei die Gesamtleistung einer Bäckereifiliale aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als Restaurationsleistung und damit als Dienstleistung zu qualifizieren. Soweit Bäckereifilialen nicht über einen abgeschlossenen Speisesaal, eine Garderobe oder Toiletten verfügen, sei dies für die Einordnung als Restaurationsumsatz unerheblich. Ohne Bedeutung sei auch, dass die Kosten der Umsätze gegebenenfalls nicht von der Dienstleistung geprägt sind, sondern vom Einkaufspreis.

Praxistipp:
Für die Abgabe von Speisen gilt in der Gastronomie seit dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Insofern hat die Rechtsprechung zunächst nur für Altfälle Bedeutung.
gepostet: 29.03.2022
Säumniszuschläge: Sind diese verfassungswidrig zu hoch?
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags (abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag). Säumniszuschläge haben mehrere Funktionen: Zum einen sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuer bewegen soll. Zum anderen gleichen sie den Zinsnachteil der Finanzverwaltung aus oder schöpfen - je nach Sichtweise - den Zinsvorteil des Steuerschuldners ab. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die der Finanzverwaltung dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen.

Die Höhe des Säumniszuschlags von 1 Prozent pro Monat ist allerdings verfassungsrechtlich umstritten, und zwar nicht erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen. Die Verfassungshüter haben entschieden, dass die Steuerverzinsung ("Vollverzinsung") von 0,5 Prozent pro Monat seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist, auch wenn der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019 korrigiert werden muss (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Nunmehr hat das Finanzgericht Münster ernste verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Säumniszuschlags geäußert und deshalb in einem Fall die Aussetzung der Vollziehung gewährt, das heißt die Vollziehung des entsprechenden Abrechnungsbescheides in voller Höhe aufgehoben (FG Münster vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO). Es ging um Säumniszuschläge, die im Jahre 2019 im Zusammenhang mit einer Grunderwerbsteuerforderung erhoben wurden.

Zuvor hat auch der Bundesfinanzhof erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge geäußert und die Aussetzung der Vollziehung gewährt. In einem Beschluss vom 26.5.2021 (VII B 13/21 AdV) heißt es: Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.

Praxistipp:
Die Entscheidungen sind "nur" zu Aussetzungsverfahren und - noch - nicht in der Hauptsache ergangen. Allerdings sind bereits zwei Revisionsverfahren beim BFH zu der Thematik anhängig (Az. VII R 55/20 und VII R 19/21). Man darf also gespannt sein, ob der BFH seine Bedenken wiederholt und gegebenenfalls das Bundesverfassungsgericht anrufen wird.
gepostet: 27.03.2022
Grundsteuer: Kein Erlass der Steuer bei baurechtswidriger Nutzung
Sofern Vermieter Mietausfälle beklagen müssen, ohne diese verschuldet zu haben, können sie einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück. Der Antrag auf den Grundsteuererlass ist jeweils bis zum 31. März für das entsprechende Vorjahr an die zuständige Gemeindeverwaltung zu richten, in Berlin, Bremen (aber nicht Bremerhaven) und Hamburg an das Finanzamt (§ 34 Abs. 1 GrStG).

Ein Grundstückseigentümer hat allerdings keinen Anspruch auf den Erlass der Grundsteuer, wenn ihn ein eigenes Verschulden an einer Ertragsminderung trifft. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz aktuell bestätigt (Urteil vom 16.11.2021, 5 K 256/21.KO). Der Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die sich in einem Gewerbegebiet befindet und die baurechtlich - bis auf die Hausmeisterwohnung - nur gewerblich als Bürogebäude genutzt werden darf. Die Eigentümerin beantragte einen Grundsteuererlass, da von acht Einheiten des Gebäudes nur eine vermietet worden sei. Die Gemeinde lehnte den begehrten Grundsteuererlass ab und führte aus, die Klägerin habe sich nicht nachhaltig um die Vermietung des Objekts bemüht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Begründung: Die Grundsteuer kann nach den gesetzlichen Bestimmungen zwar teilweise erlassen werden, aber nur dann, wenn der Eigentümer die Minderung der Mieteinnahmen nicht zu vertreten hat. Dies sei hier nicht der Fall. Der Klägerin sei bei Erwerb des Gebäudes, das bereits seit 20 Jahren im Eigentum ihrer Familie gestanden habe, bekannt gewesen, dass eine Vermietung mit Blick auf die baurechtlichen Vorschriften nur zu Gewerbezwecken in Betracht komme. Das Objekt weise indes eine deutliche Prägung als reines Wohnhaus auf, was einer Vermietung der Einheiten zu Gewerbezwecken (Büronutzung) entgegenstehe. Die Klägerin habe aber keine baulichen Maßnahmen ergriffen, um die Einheiten einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Habe sie es somit unterlassen, das Objekt in einen Zustand zu versetzen, der sich zur Vermietung für die erlaubte Nutzung der Räumlichkeiten eigne, habe sie die Ursache für den Leerstand des Gebäudes selbst zu verantworten.
gepostet: 25.03.2022
Kindergeld: Schädliche Unterbrechung eines FSJ wegen Krankheit
Leisten Kinder nach ihrer Vollzeitschulpflicht ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste, haben Eltern während dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld. Und nicht nur diese Zeit, sondern auch die Übergangszeit davor und danach ist grundsätzlich durch Kindergeld begünstigt - vorausgesetzt, die Übergangszeit dauert nicht länger als vier volle Monate. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes aber zum Verlust des Kindergeldanspruchs (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).

Der Sachverhalt: Die Tochter des Klägers begann nach dem Abitur im September 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) bei der Johanniter-Unfall-Hilfe. Die Tochter litt an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand derart, dass sie das FSJ zum Ende des Monats kündigte und sich anschließend praktisch durchgängig bis Dezember 2018 in stationärer Behandlung befand. Ab Januar 2019 war die Tochter wieder im Rahmen eines FSJ in einer Behindertenwerkstatt eines anderen Trägers eingesetzt. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juni 2018 auf. Der BFH sieht dies als rechtens an.

Begründung: Die Tochter erfüllte nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes, da sie im Streitzeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018 aufgrund ihrer Erkrankung keinen Freiwilligendienst leistete. Der Freiwilligendienst bei der Johanniter-Unfall-Hilfe wurde zum 31.5.2018 gekündigt und damit beendet. Mangels rechtlicher Bindung zu dem Träger (Johanniter-Unfall-Hilfe) liege auch keine möglicherweise unschädliche krankheitsbedingte zeitweise Unterbrechung, sondern eine Beendigung des Freiwilligendienstes vor. Ein Kind wird zwar in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des FSJ berücksichtigt, doch die Unterbrechung dauerte im Streitfall mehr als vier Monate. Bei der Tochter handelte es sich auch nicht um ein Kind, "das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann" (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Ein FSJ stelle nämlich grundsätzlich keine Berufsausbildung dar. Da die Ableistung eines FSJ keine Berufsausbildung darstellt, ist auch das Warten auf eine Stelle für die Ableistung des freiwilligen Dienstes nicht begünstigt.
gepostet: 23.03.2022
Verpflegungspauschalen: Interessantes Urteil für Müllwerker
Wer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich aktiv ist, darf - je nach Dauer der Abwesenheit - bestimmte Verpflegungspauschbeträge steuerlich geltend machen. Bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit sind es 14 Euro pro Tag. Dabei kommt es auf die Abwesenheit von der Wohnung und zusätzlich von der ersten Tätigkeitsstätte an. Sofern keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, kommt es hingegen nur auf die Abwesenheit von der Wohnung an.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung abhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker wohl Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro täglich steuerlich machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als acht Stunden vom Betriebshof abwesend sein.

Allerdings muss die vorherige Aussage noch unter einen kleinen Vorbehalt gestellt werden, denn der BFH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem sei zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören. Kommt sie zum Ergebnis, dass der Müllwerker umfassendere Arbeiten am Betriebshof ausgeführt hat als bislang angenommen, könnte der Abzug der Verpflegungspauschalen doch noch gefährdet sein.
gepostet: 21.03.2022
Unterhaltsleistung: Wohnungsüberlassung als abzugsfähige Sonderausgabe?
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten dürfen bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern der Empfänger hierzu seine Zustimmung erteilt. Im Gegenzug muss der Empfänger den gleichen Betrag bei den sonstigen Einkünften versteuern ("Realsplitting"). Als Unterhaltsleistungen gelten auch Sachleistungen, insbesondere der Wert der dem Ex-Partner überlassenen Wohnung. Wird die Wohnung aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung überlassen und vermindert sich dadurch die Barunterhaltsverpflichtung, kann der Überlassende den Mietwert als Sonderausgabe absetzen (BFH-Urteil vom 12.4.2000, XI R 127/96). Aber: Haben die Ex-Gatten explizit einen Barunterhalt vereinbart, auf den die unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, so kommt ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung - nicht aber in Höhe des Mietwerts der Wohnung - in Betracht (Niedersächsisches FG vom 11.6.2020, 1 K 99/19). Der Sachverhalt: In der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung wurde ein Barunterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart. Zudem wurde folgende Regelung getroffen: Solange der ehemalige Partner noch in der früheren Familienwohnung lebt, wird ein Anteil von 400 Euro als dessen Wohnvorteil bewertet und mithin nur ein Betrag in Höhe von 200 Euro vom Unterhaltsverpflichteten ausgezahlt. Tatsächlich betrug der Mietwert aber rund 800 Euro. Demnach machte der Überlassende anstatt von 7.200 Euro einen weit höheren Betrag als Sonderausgaben geltend.

Nach Auffassung der Finanzrichter stellt die Überlassung der Familienwohnung keine Naturalunterhaltsleistung dar. In der Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung sei ausdrücklich ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 600 Euro pro Monat vereinbart worden. War danach der Kläger grundsätzlich gesetzlich zur Leistung von Barunterhalt in voller Höhe verpflichtet, so war auch der Abschluss eines Mietvertrages grundsätzlich angemessen. Mit Rücksicht auf die Barunterhaltspflicht bestehe für den Unterhaltsverpflichteten regelmäßig kein Anlass, dem Unterhaltsberechtigten eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Demnach kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei einer Vereinbarung von Barunterhalt, auf den eine unentgeltliche Wohnungsgestellung angerechnet wird, ein Sonderausgabenabzug im Wege des Realsplitting nur in Höhe dieser Anrechnung in Betracht kommt, nicht jedoch in Höhe des Mietwerts der Wohnung.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 33/20 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
gepostet: 19.03.2022
Gewerbesteuer: Veranstaltungs-DJ kann Künstler sein
Vor den Finanzgerichten geht es immer wieder um die Frage, ob Discjockeys Künstler sind und die entsprechenden Veranstaltungen als Konzerte gelten. Wichtig ist dies zum einen für die Frage, ob DJs mit ihren Gewinnen der Gewerbesteuer unterliegen und zum anderen, ob die Eintrittsgelder für die Veranstaltungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein DJ durchaus als Künstler anzusehen sein kann, damit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und folglich keine Gewerbesteuer gezahlt werden muss (Urteil vom 12.8.2021, 11 K 2430/18 G, rechtskräftig).

Der Sachverhalt: Der Kläger legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt, auch wenn Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen werden. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit des Klägers als gewerblich ein und erließ für das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger sei nicht künstlerisch tätig, weil er nicht die nötige Gestaltungshöhe erreiche. Der Kläger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d.h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter. Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben; der DJ unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Begründung: Der Kläger spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr biete er neue Musik dar. Er gebe den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung.
gepostet: 17.03.2022
Investmentfonds: Keine steuerpflichtige Vorabpauschale für 2022
Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden.

Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Wichtig für Anleger ist aber, dass für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ war. Folglich kann sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004). Jüngst hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass auch für 2022 keine Vorabpauschale zu versteuern ist, denn der Basiszins war - bzw. ist - weiterhin negativ (BMF-Schreiben vom 7.1.2022, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0005).
gepostet: 15.03.2022
Erbschaftsteuer: Übertragung der Nachbarwohnung kann steuerfrei sein
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt auch für eine hinzuerworbene Doppelhaushälfte oder Nachbarwohnung, die mit der bereits genutzten eigenen Wohnung verbunden wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und der Erbe die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt. Die Vergünstigung greift, soweit die Wohnfläche der geerbten Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Im Übrigen ist eine weitere wichtige Voraussetzung zu beachten: Die hinzuerworbene Wohnung muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein (BFH-Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19).

"Unverzüglich" bedeutet im Grundsatz, dass der Erbe bereits kurz nach dem Erbfall in das Familienheim einziehen muss, wenn er nicht bereits darin wohnt. Üblicherweise gilt hier eine Frist von maximal sechs Monaten. So hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie nur dann steuerfrei erben können, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Doch diese Regel gilt nicht uneingeschränkt. Auch ein späterer Einzug kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims führen, etwa im Fall einer dringend notwendigen Renovierung (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16). Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Es obliegt ihm, die Renovierungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Mängel zeitlich so zu fördern, dass es nicht zu Verzögerungen kommt, die nach der Verkehrsanschauung als unangemessen anzusehen sind. Ein unverhältnismäßiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn der Erwerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift.

Praxistipp:
Eine zeitliche Verzögerung des Einzugs aufgrund von Renovierungsarbeiten ist dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die beauftragten Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat, z.B. wegen einer hohen Auftragslage, nicht rechtzeitig ausführen können - so der BFH in dem o.g. Urteil vom 6.5.2021. Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der erworbenen Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen deshalb, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.
gepostet: 13.03.2022
Abfindungen an weichende Mieter: Kein Sofortabzug, sondern nur AfA möglich
Die umfassende Renovierung einer Immobilie ist zuweilen nur möglich, wenn die Mieter zuvor ausgezogen sind. Sofern den Mietern für den - vorzeitigen - Auszug Abfindungen gezahlt werden, ist in steuerlicher Hinsicht die Frage zu beantworten, ob die Entschädigungen sofort abziehbar sind oder ob sie zu Herstellungskosten führen und nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) mit 2 oder 2,5 Prozent jährlich zu berücksichtigen sind. Im November 2021 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung der Wohnungen zum Zweck der Durchführung von Renovierungsmaßnahmen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Sie sind dann nur per AfA abziehbar (Urteil vom 12.11.2021, 4 K 1941/20 F).

Der Sachverhalt: Ein Vermieter erwarb im Jahr 2016 eine denkmalgeschützte Immobilie mit vier Wohnungen für 1,2 Mio. Euro, die er in den folgenden zwei Jahren für 615.000 Euro renovierte. Vom Kaufpreis entfielen rund 836.000 Euro auf das Gebäude. Um die Mieter zum vorzeitigen Auszug zu bewegen und die Renovierungsarbeiten dadurch einfacher zu gestalten, zahlte der Vermieter Mieterabfindungen von insgesamt 35.000 Euro. Diesen Betrag machte er als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt behandelte die Abfindungen dagegen als anschaffungsnahe Herstellungskosten und versagte den sofortigen Abzug. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Begründung: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (netto) 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Mieterabfindungen seien als solche anschaffungsnahen Herstellungskosten zu behandeln. Der Wortlaut der Vorschrift sei so gefasst, dass als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht nur Baukosten im technischen Sinne in Betracht kämen. Vielmehr reiche ein unmittelbarer Zurechnungs- bzw. Veranlassungszusammenhang zu der baulichen Maßnahme aus. Für dieses weite Verständnis spreche auch der Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Renovierung einer Immobilie unmittelbar nach deren Erwerb steuerlich mit dem Erwerb einer bereits renovierten und damit teureren Immobilie gleichgestellt werden solle. Unter Einbeziehung der weiteren Renovierungskosten sei die im Gesetz genannte 15 Prozent-Grenze in Bezug auf die Anschaffungskosten des Gebäudes überschritten. Die Abfindungen seien auch unmittelbar durch die Renovierungsmaßnahmen veranlasst, weil diese durch den Auszug der Mieter schneller und einfacher durchzuführen gewesen seien.

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. IX R 29/21). Ob ein sofortiger Abzug möglich gewesen wäre, wenn die Abfindungen erst mehr als drei Jahre nach der Anschaffung geleistet worden wären, musste das Finanzgericht im Übrigen nicht entscheiden. Insoweit hätte sich also durchaus eine andere Beurteilung ergeben können.
gepostet: 11.03.2022
GmbH-Geschäftsführer: Tantieme ist bei Fälligkeit zu versteuern
Geschäftsführer einer GmbH erhalten vielfach eine Tantieme, die sich am Gewinn orientiert. Grundsätzlich unterliegen Tantiemen erst im Zeitpunkt ihres Zuflusses der Lohnbesteuerung. Doch bei beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gilt eine Tantieme grundsätzlich bereits bei Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH als fällig und als zugeflossen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof seine Grundsätze zum Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden bzw. alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH bestätigt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 3/19). Danach gilt: In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen aber auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen (erst) mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

Soweit nach der Tantiemevereinbarung die Fälligkeit der Tantieme nicht mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sondern erst nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer, eventuell unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit der GmbH, eintreten sollte, ist dies steuerlich unbeachtlich. Hieraus lässt sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt ableiten. Denn der beherrschende Geschäftsführer hat es weiterhin allein in der Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen und damit über die streitigen Tantiemeansprüche wirtschaftlich zu verfügen, auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden sind.

Praxistipp:
Grundsätzlich muss die Versteuerung einer Tantieme also bei Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Zwar ist eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung, sofern sie zivilrechtlich wirksam ist, auch von der Finanzverwaltung zu akzeptieren, etwa wenn die Tantieme "einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig wird". Allerdings setzt der so genannte Fremdvergleich gewisse Grenzen. Das heißt: Eine Fälligkeit, die erst mehrere Monate nach Feststellung des Jahresabschlusses greift, würde ein fremder Geschäftsführer wohl nicht akzeptieren und daher würde eine unangemessene Vereinbarung zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und seiner GmbH steuerlich keinen Bestand haben.

Praxistipp:
Was aber gilt, wenn der Jahresabschluss der GmbH verspätet festgestellt wird, das heißt unter Missachtung der Fristen des 42a Abs. 2 GmbHG? Antwort: Die Fälligkeit einer Tantieme wird trotz des Verstoßes gegen gesetzliche Fristen nicht per se auf den Zeitpunkt vorverlagert, der bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 44/17). Hier muss man sich den jeweiligen Sachverhalt also genau anschauen.
gepostet: 09.03.2022
Erbschaftsteuer: Zum Abzug von Beerdigungskosten als Erbfallkosten
Zur Ermittlung der Erbschaftsteuer sind von dem geerbten Vermögen unter anderem die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzuziehen. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro berücksichtigt. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Beerdigungskosten aber nicht als Erbfallkosten abzugsfähig sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden und der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde (Urteile vom 19.8.2021, 3 K 1551/20 Erb und 3 K 1552/20 Erb). Der Sachverhalt: Die Kläger sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer verstorbenen Tante geworden sind. Bei der Erbschaftsteuererklärung machten sie Erbfallkosten von rund 15.000 Euro geltend. Allerdings wurde ein Teilbetrag der Beerdigungskosten in Höhe von etwa 6.800 Euro von einer Sterbegeldversicherung übernommen, die die Tante abgeschlossenen hatte. Den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung hatte sie bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten. Das Finanzamt sah den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung als steuerpflichtigen Erwerb an. Für die Erbfallkosten zog es lediglich den Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Die Begründung: Von den geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von ca. 15.000 Euro seien die von der Versicherung übernommenen 6.800 Euro nicht abzugsfähig, so dass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro nicht überschritten sei. Abzugsfähig seien nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind. Die von der Versicherung getragenen Kosten seien den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch habe aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen sei durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden seien. Das Gericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
gepostet: 07.03.2022
Steuersatz: Privilegierung von Gewinneinkünften in 2007 war verfassungswidrig
Im Jahre 2007 wurde der Spitzensteuersatz für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) von 42 auf 45 Prozent erhöht. Man sprach von der Reichensteuer. Von der Erhöhung wurden allerdings Gewinneinkünfte, zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für das Jahr 2007 ausgenommen, sodass der Spitzensteuersatz von 45 Prozent nur Bezieher von Überschusseinkünften, also etwa sehr gut verdienende Arbeitnehmer, traf. Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das falsche Signal.

Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 verfassungswidrig war. Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften (BVerfG-Beschluss vom 8.12.2021, 2 BvL 1/13). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte im Jahre 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Die Verfassungshüter halten die Privilegierung der Gewinneinkünfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar.

Praxistipp:
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen. Es wird spannend sein, wie diese ausgestaltet wird.
gepostet: 05.03.2022
Verpflegungspauschalen: Sozialversicherungsrechtliche Besonderheit beachten
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und auch sozialversicherungsfrei ersetzen, sofern diese eine Auswärtstätigkeit ausüben und mehr als acht Stunden abwesend sind. Dabei kommt es auf die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte an, sofern eine solche gegeben ist. Üblicherweise zahlen Arbeitgeber die Pauschalen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, da den Arbeitnehmern ja entsprechende Verpflegungsaufwendungen entstanden sind. Doch im Einzelfall kann es durchaus vorkommen, dass Arbeitgeber die Spesen von vornherein als Teil des geschuldeten Arbeitslohns betrachten. Hier ist aber eine sozialversicherungsrechtliche Besonderheit zu beachten.

Kürzlich hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn enthalten sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen (damals in Höhe von 12 Euro täglich), die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren. Durch den Arbeitgeber erfolgte zwar eine monatsaktuelle Berechnung der Spesen und damit des auszuzahlenden Lohns, doch ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Arbeitnehmer an fast sämtlichen Arbeitstagen mehr als acht Stunden unterwegs. Von daher erhielt er seine Pauschalen so gut wie immer. Der Sozialversicherungsträger war der Auffassung, dass die Verpflegungsmehraufwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Die Richter des LSG stimmten dem zu.

Begründung: Auch wenn die gewährten Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch weiter erforderlich, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt hinzutreten, so dass allein die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Werden über arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen hinaus freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt, ist das Zusätzlichkeitserfordernis in jedem Fall erfüllt. "Zusätzlich“ werden Zuwendungen aber nicht gewährt, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Zusätzlichkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflegungsmehraufwand nach dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Gehalt abgezogen wird.
gepostet: 03.03.2022
Schlussbesprechung nach Betriebsprüfung: Telefonkonferenz ist ausreichend
Zu einer Betriebsprüfung gehört regelmäßig eine Schlussbesprechung, bei der üblicherweise die maßgebenden Personen des Finanzamts, der Steuerberater und gegebenenfalls der Steuerpflichtige, also der Mandant, teilnehmen. Das Recht auf eine Schlussbesprechung ist in der Abgabenordnung verankert. Sie dient dazu, strittige Sach-verhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Nun werden persönliche Kontakte in der jetzigen Coronawelle wieder einmal minimiert - das betrifft auch die Schlussbesprechungen. Und so stellt sich die Frage, ob Prüfungsfeststellungen durch das Finanzamt überhaupt verwertbar sind, solange keine Schlussbesprechung "von Angesicht zu Angesicht" durchgeführt werden kann.

Bereits im Jahr 2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf dazu entschieden, dass Steuerpflichtige zwar ein Recht auf eine Schlussbesprechung haben, diese aber auch telefonisch erfolgen darf. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden (Beschluss vom 11.5.2020, 3 V 1087/20 AE, AO).
gepostet: 01.03.2022
Februar 2022
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge: Steuerfreiheit trotz regelmäßiger Zahlung
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG, § 1 SvEV). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. In der Praxis ist die Frage, ob die Zuschläge gesondert neben dem Grundlohn geschuldet werden, nicht immer leicht zu beantworten. Die Finanzverwaltung sieht in den Zulagen oftmals pauschale Zahlungen, die nicht begünstigt sind. In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es nun um die so genannte Theaterbetriebszulage für Darsteller an Theatern und Bühnen. Das Urteil des BFH dürfte aber auch für zahlreiche andere Berufe von erheblicher Bedeutung sein.

Der BFH hat entschieden, dass die Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (BFH-Urteil vom 9.9.2021, VI R 16/19). Der Sachverhalt: Nach dem maßgebenden "Manteltarifvertrag Cast" und dem "Entgelttarifvertrag" hat jedes Castmitglied Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die TBZ die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgelte, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Es sah die Zuschläge daher als steuerpflichtig an. Und tatsächlich erhielt die Klägerin, eine Darstellerin, offenbar immer Zulagen in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts. Dennoch kommen die Richter zu dem Ergebnis, dass die TBZ nach § 3b EStG steuerfrei bleiben muss.

Begründung: Die steuerfreie Theaterbetriebszulage ist nicht Teil des Grundlohns, sondern nach dem maßgebenden Entgelttarifvertrag neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Theaterbetriebszulage bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten ist. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.

Praxistipp:
Bei aller Freude über das Urteil darf nicht vergessen werden, dass entsprechende Zuschläge immer einzeln und konkret abzurechnen sind. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).
gepostet: 27.02.2022
Spielhallen: Getränke und Speisen für Besucher nur begrenzt abziehbar
In vielen Spielhallen ist es üblich, dass den Besuchern kostenlos Getränke und Snacks zur Verfügung gestellt werden. Die Frage ist, ob es sich hierbei um eine "echte" Bewirtung handelt oder um bloße Aufmerksamkeiten. Die Antwort ist deshalb bedeutsam, weil Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und zudem besonderen Aufzeichnungspflichten unterliegen, während die Kosten für reine Aufmerksamkeiten voll abziehbar sind. Kürzlich hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass kostenlose Getränke und Snacks, die eine Spielhalle ihren Besuchern zur Verfügung stellt, keine reinen Aufmerksamkeiten sind, sondern eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Folglich sind deren Kosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig (FG Köln vom 29.4.2021, 10 K 2648/20, Revision IX R 54/21).

Der Sachverhalt: Die Klägerin betreibt mehrere Spielhallen. Um ihren Besuchern den Aufenthalt in den Spielhallen angenehm zu gestalten und die Spielzeit zu verlängern, bot die Klägerin diesen kostenlos ein bis zwei Getränke sowie geschnittenes Baguette, Pizzaecken und Kuchen an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 30.000 Euro im Jahr. Das Finanzamt hingegen sah hierin Bewirtungskosten, die um 30 Prozent zu kürzen seien und erhöhte den Gewinn entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG Köln ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr durch Kunden stets eine Bewirtung, die zum eingeschränkten Betriebsausgabenabzug führt. Es komme nicht darauf an, ob die Beköstigung im Vordergrund stehe oder ob diese aus der Sicht des Bewirtenden in erster Linie der Werbung oder Repräsentation diene. Auch liege keine bloße Aufmerksamkeit gegenüber den Besuchern vor. Denn es handele sich nicht nur um eine Geste der Höflichkeit, vielmehr solle sich der Spielgast möglichst lange in der Spielhalle aufhalten, um höhere Einnahmen zu erzielen.
gepostet: 26.02.2022
Spenden: Zweckgebundene Zuwendung für "Problemhund" kann abziehbar sein
Spenden für gemeinnützige Zwecke sind grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und zum Beispiel in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll (BFH-Urteil vom 16.3.2021, X R 37/19).

Die Klägerin war ehrenamtlich für einen gemeinnützigen Tierschutzverein tätig. Dabei war ihr ein Hund besonders ans Herz gewachsen, der jedoch kaum noch vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, den Hund auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension unterzubringen. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin des Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 Euro. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht einen Spendenabzug aber ab.

Der BFH ist anderer Ansicht: Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende durch die Klägerin stehe dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke halte. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles diene, müsse das Finanzgericht daher noch prüfen, so dass die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Die für den Spendenabzug erforderliche Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehle zwar, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommen solle und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt werde. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen, zumal der Problemhund nicht der Klägerin gehört habe.
gepostet: 25.02.2022
Minijob in Coronazeiten: Fragen-Antworten-Katalog der Minijob-Zentrale
In Coronazeiten ergeben sich für Minijobber und ihre Arbeitgeber viele Fragen zur Gestaltung und Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Beispiele: Haben Minijobber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie sich mit dem Coronavirus angesteckt haben? Haben Minijobber einen Anspruch auf ihren Verdienst, wenn sie aufgrund von Quarantäne-Maßnahmen ihrer Arbeit nicht nachgehen können? Darf ein Minijobber, der Frührentner ist, in Coronazeiten mehr verdienen, ohne dass seine Rente gekürzt wird? Wie gestaltet sich die Entgeltfortzahlung bei schwankender individueller Arbeitszeit? Kann der Arbeitsvertrag wegen der Corona-Pandemie von dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die Minijob-Zentrale in einem interessanten und umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog mit dem Titel "FAQ zum Coronavirus: Was Minijobber und deren Arbeitgeber jetzt wissen müssen." Themenbereiche sind unter anderem: Entgeltfortzahlung, Minijob-Zeitgrenzen oder Verdienst erhöhen, Kurzarbeitergeld, Zwangsurlaub oder Minusstunden, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Grenzgänger, vorübergehende Betriebsstörung oder -schließung, Meldungen, Sozialversicherungsabgaben, Betriebsprüfungen, Besonderheiten im Privathaushalt. Geben Sie im Suchfeld unter www.minijob-zentrale.de die Begriffe " FAQ zum Coronavirus" ein und Sie gelangen zu der entsprechenden Seite.
gepostet: 23.02.2022
Umsatzsteuer: Befreiung für Unterrichtsleistungen vielfach auf dem Prüfstand
Bereits seit vielen Jahren gibt es immer wieder Streit um die Frage, ob und inwieweit die Leistungen von Bildungseinrichtungen und Privatlehrern umsatzsteuerpflichtig oder -frei sind. Das deutsche Umsatzsteuerrecht hat für die Steuerfreiheit enge Grenzen gezogen, während das EU-Recht, das heißt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, lange Zeit großzügiger war. In der Folge sind auch die nationalen Gerichte der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und so sind zahlreiche Fälle von Bildungsleistungen zugunsten der Steuerzahler entschieden worden. Nunmehr hat der EuGH jedoch eine Kehrtwende vollzogen und nun zweimal zuungunsten der Steuerpflichtigen geurteilt.

Im Jahre 2019 hat der EuGH entschieden, dass Fahrschulunterricht für die Erlangung der Fahrerlaubnisklassen B und C1 nicht umsatzsteuerfrei ist. Es handele sich nicht um einen von der Mehrwertsteuer befreiten Schul- und Hochschulunterricht (EuGH-Urteil vom 14.3.2019, Rs. C-449/17). Weiterhin hat der EuGH geurteilt, dass auch Schwimmunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne des europäischen Mehrwertsteuerrechts sei dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst (EuGH-Urteil vom 21.10.2021, Rs. C-373/19).

Doch das jüngste Urteil wird weit über den Fall der Schwimmschulen hinaus Bedeutung haben, denn die Richter führen aus: Schwimmunterricht in einer Schwimmschule ist zwar unzweifelhaft von Wichtigkeit und verfolgt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, bleibt jedoch gleichwohl ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt. Damit ist "spezialisierter" und "punktuell" erteilter Unterricht generell nicht mehr von der Umsatzsteuerfreiheit umfasst!

Praxistipp:
Privatlehrer, die keinen allgemeinbildenden Unterricht oder keinen Unterricht an allgemeinen Schulen erteilen, müssen befürchten, dass ihre Leistungen nicht oder nicht mehr umsatzsteuerfrei sind. Bildungseinrichtungen sollten, wenn möglich und sinnvoll, eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einholen, die bestätigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Dann steht ihnen eine Umsatzsteuerbefreiung zu. Privatlehrer, die ihrerseits für eine solche Einrichtung tätig sind, sollten sich dann von der Bildungseinrichtung bestätigen lassen, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und die Unterrichtsleistung des Unternehmers im begünstigten Bereich der Einrichtung erfolgt (Abschnitt 4.21.3 Abs. 3 UStAE). Doch Vorsicht: Bescheinigungen, die die Grundlagen für die Steuerfreiheit nicht explizit erkennen lassen oder gar gegen sie verstoßen, entfalten keine Wirkung (so der BFH-Beschluss vom 27.7.2021, V R 39/20).
gepostet: 21.02.2022
Gebäude-AfA: Höhere Abschreibung per Gutachten nachweisen
Für die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden sieht der Gesetzgeber bestimmte Prozentsätze vor. Je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum sind dies üblicherweise 2 , 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA infrage kommt. Der Gesetzgeber unterstellt dabei typisierend eine Nutzungsdauer des jeweiligen Gebäudes von 50, 40 oder 33 Jahren. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, eine kürzere Nutzungsdauer und damit einen höheren AfA-Satz geltend zu machen. Allerdings verlangen die Finanzämter insoweit Nachweise, das heißt zumeist sehr detaillierte und aufwendige Gutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Zuweilen sind die Anforderungen der Finanzverwaltung so streng, dass sie in der Praxis kaum zu erfüllen sind.

Zugunsten der betroffenen Hauseigentümer hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass an den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens ist jedenfalls nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Die Darlegungen des Steuerbürgers müssen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - zum Beispiel technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, und auf deren Grundlage der Zeitraum, in dem das maßgebliche Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln ist. Vor diesem Hintergrund ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens nicht Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Wählt der Steuerpflichtige eine andere Nachweismethode, kann dies - gegebenenfalls unter Berücksichtigung entsprechender Anpassungen - Grundlage für die im Einzelfall erforderliche Schätzung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer sein, soweit aus der gewählten Methode Rückschlüsse auf die zu ermittelnden Determinanten möglich sind.

Praxistipp:
Auch wenn das Finanzamt keine überbordenden Anforderungen an den Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer von Immobilien stellen darf, so muss das Gutachten aber dennoch eine methodische Qualität aufweisen. Von Gefälligkeitsgutachten muss dringend abgeraten werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Kosten eines Gutachters vom Steuerpflichtigen zu tragen sind. Eine Erstattung kommt - wenn überhaupt - nur im Klageverfahren in Betracht.
gepostet: 19.02.2022
Wegeunfall: Kfz-Unfallkosten sind steuerlich abziehbar
Fahrtkosten für die Wege zur Arbeit sind nur mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, steuerlich abziehbar. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind mit der Entfernungspauschale prinzipiell alle Kosten abgegolten, und zwar auch Kosten, die aufgrund eines Unfalls mit dem eigenen Kfz auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstätte entstanden sind. Eine Ausnahme gilt nur für Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind (BFH-Urteil vom 19.12.2019, VI R 8/18).

Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben verfügt, dass das negative BFH-Urteil nicht anzuwenden ist. Es stellt klar, dass Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale abzugsfähig sind (BMF-Schreiben vom 18.11.2021, BStBl 2021 I S. 2315, Rz. 30).

Zu den neben der Entfernungspauschale berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl Aufwendungen bezüglich des Fahrzeugs als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden. Ferner auch Aufwendungen für alle anderen durch den Unfall verursachten Folgeschäden, die keinen Bezug zum benutzten Fahrzeug oder der Wegstrecke aufweisen, z.B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen (Kleidung, Brille), Fremdschäden. Für den Abzug ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob der Unfall durch ein Naturereignis, das Verhalten eines Dritten oder eigenes Verschulden herbeigeführt wurde.
gepostet: 17.02.2022
Coronakrise: Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden
Viele Unternehmen sind weiterhin stark von der Corona-Pandemie betroffen. Sie können nun Anträge auf Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen sind weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten, zum Beispiel Steuerberater, über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Wichtige Punkte bei der Überbrückungshilfe IV sind:

Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.

Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.

Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie beispielsweise 2G- oder 2G plus-Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.

Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.

Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen - so das Bundeswirtschaftsministerium.

Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten einen höheren Eigenkapitalzuschlag, können Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.

Sonderregel für Pyrotechnik: Da die pyrotechnische Industrie vom Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel betroffen ist, wird die Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können - wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus - auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium laufend aktualisieren.
gepostet: 16.02.2022
Umsatzsteuer: Regulärer Steuersatz für Speisenabgabe in Foodcourts
Für die Abgabe von zubereiteten Speisen gilt in der Gastronomie derzeit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Allerdings sind noch viele Fälle aus der Vergangenheit streitig, das heißt, es geht um die Frage, ob die Speisenabgabe dem ermäßigten oder dem regulären Steuersatz unterlag. Einen dieser Streitfälle hat der Bundesfinanzhof nun zuungunsten der Unternehmer entschieden: Die Abgabe zubereiteter Speisen im Foodcourt eines Einkaufszentrums unterliegt grundsätzlich dem regulären Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz ist nur anzuwenden, wenn der Kunde die Absicht äußert, die Speisen mitzunehmen und außerhalb des Foodcourts zu verzehren (BFH-Urteil vom 26.8.2021, V R 42/20).

Beim Verkauf von Speisen ist für den Steuersatz entscheidend, ob es sich um eine reine Lieferung, also um die Übergabe der Lebensmittel handelt, oder ob so genannte Dienstleistungselemente hinzukommen. Im ersten Fall gilt der ermäßigte, im zweiten Fall der reguläre Steuersatz. Als Element einer Dienstleistung gilt insbesondere die Zurverfügungstellung von Stühlen, Bänken und Tischen. Diese Verzehreinrichtungen gehören in Foodcourts aber dessen Betreibern und nicht den Gastronomen. Das heißt, Letztere erbringen selbst eigentlich keine Dienstleistungen, die über die Speisenabgabe hinausgehen. Doch so darf der Sachverhalt nach Auffassung der BFH-Richter nicht betrachtet werden. Vielmehr gilt: Ein Gastronom muss sich die Nutzung der Verzehreinrichtungen durch seine Kunden zurechnen lassen, wenn er mit dem Betreiber des Foodcourts eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzungsmöglichkeiten getroffen hat. Davon dürfte wohl üblicherweise ausgegangen werden.

Auch wenn die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde, werden Gastronomen in Foodcourts davon ausgehen müssen, dass ihre Speisenabgaben dem vollen Steuersatz unterlegen haben und ab 2023 wieder unterliegen werden. Vorausgesetzt natürlich, der Kunde nimmt die Speisen nicht mit "nach draußen".
gepostet: 15.02.2022
Schenkungsteuer: Zahlungen an beeinträchtigte Nacherben sind abziehbar
Ehegattentestamente haben oftmals folgenden Wortlaut: "Der erstversterbende Ehegatte beruft den überlebenden Ehegatten zu seinem Alleinerben als befreiten Vorerben. Erben des länger lebenden Ehegatten und Nacherben des Erstverstorbenen sollen unsere gemeinsamen Kinder sein.” Durch die Bestimmung der Nacherbschaft soll sichergestellt werden, dass der länger lebende Ehegatte das Vermögen zwar bis zu seinem eigenen Tode nutzen kann, es aber gleichzeitig so erhalten muss, dass es die Kinder bei dessen Versterben (finanziell) möglichst ungeschmälert erben. Doch manchmal wird gegen diese Auflage - vielleicht sogar im guten Glauben - verstoßen und neben erbrechtlichen stellen sich dann auch steuerliche Fragen. So auch in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat.

Die Eltern hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter einem Sohn ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Bedachten zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Grundstücksinhaber zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Nun kam das Finanzamt ins Spiel: Natürlich war die von der Mutter erhaltene Schenkung der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Aber wie sieht es mit der späteren Ausgleichszahlung aus? Ist hierfür eine Steuerminderung zu gewähren?

Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, und zwar mit folgender Begründung: Nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 2113, 2287 BGB) hätte der geschenkte Gegenstand wegen eines Rückforderungsrechts zurückgegeben werden müssen, was im Streitfall nicht geschehen sei. Dass stattdessen eine Zahlung erfolgte, sei ohne Belang. Die hiergegen gerichtete Klage war jedoch erfolgreich. Und auch der BFH ist der Auffassung, dass es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten handelt, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Ein bereits ergangener Schenkungsteuerbescheid ist entsprechend zu ändern (BFH-Urteil vom 6.5.2021 II R 24/19).
gepostet: 13.02.2022
Verkauf des Eigenheims: Kein Spekulationsgewinn trotz tageweiser Vermietung
Ein Verkauf des Eigenheims bleibt selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Vermietung gilt nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist somit schädlich. Soweit der Grundsatz. Denn jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht geurteilt: Der Gewinn aus der Veräußerung von selbstgenutztem Wohneigentum ist auch dann in vollem Umfang von der Besteuerung ausgenommen, wenn in den Jahren vor der Veräußerung wiederkehrend einzelne Räume des Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen an Messegäste vermietet wurden (Urteil vom 27.5.2021, 10 K 198/20).

Der Sachverhalt: Ein Ehepaar erwarb im Jahre 2011 ein Reihenhaus, das es mit seinen Kindern selbst bewohnte. In den folgenden Jahren vermieteten die Eheleute einzelne Zimmer im Dachgeschoss des Hauses daneben tageweise an Messegäste und erzielten daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Konkret waren es zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr. Im Jahre 2017 wurde die Immobilie mit Gewinn verkauft. Das Finanzamt ging wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer des Hauses davon aus, dass ein Spekulationsgewinn zu versteuern sei. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Die Eheleute hätten die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG genutzt. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändere an dieser Beurteilung nichts. Dem Gesetzeswortlaut lasse sich nicht das Erfordernis entnehmen, dass sämtliche Teile eines Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden müssten, um die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns zu erlangen.

Praxistipp:
Ob sich die Auffassung des Niedersächsischen FG halten lässt, muss nun der Bundesfinanzhof in der bereits vorliegenden Revision entscheiden (Az.: IX R 20/21).
gepostet: 11.02.2022
Häusliches Arbeitszimmer: Erzieherin darf Kosten geltend machen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn im Betrieb oder der Behörde zwar eigentlich ein Schreibtisch steht, dieser aber nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise genutzt werden kann.

Nun hat das Sächsische Finanzgericht zugunsten einer Erzieherin entschieden, dass diese die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen kann, da ihr für bestimmte Tätigkeiten in der Kindertagesstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dort habe sie keinen büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz, an dem sie Schuleignungsprofile von den von ihr betreuten Kindern sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten durchführen, Bastelarbeiten vorbereiten oder Portfolios zusammenstellen kann. Somit sei es der Erzieherin in der Kindertagesstätte mit den vorhandenen und zugänglichen dienstlichen Vorrichtungen nicht möglich, die objektiv erforderlichen Tätigkeiten, die über die reine Betreuung von Kindern hinausgehen und mit ihrem Beruf verbunden sind, durchzuführen. Um ihrer beruflichen Tätigkeit umfassend nachzukommen, ist sie mithin auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen (Urteil vom 19.7.2021, 3 K 1276/18).
gepostet: 09.02.2022
Umsatzsteuer: Physiotherapeutische Leistungen für Selbstzahler steuerpflichtig?
Physiotherapeutische Leistungen, die an so genannte Selbstzahler erbracht werden, sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn der Therapiezweck vor der Behandlung oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres per ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden. Das Urteil hat für viele Steuerpflichtige Bedeutung, die in Heilberufen tätig sind, aber nicht über eine ärztliche Qualifikation verfügen (Urteil vom 16.4.2021, 1 K 2249/17 U).

Die Klägerin ist im Bereich der Physiotherapie tätig. Ihre physiotherapeutischen Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine ärztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (so genannte Selbstzahler), betrachtete sie als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende ärztliche Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, Wärme- und Kältetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zusätzliche Gerätetrainingsmöglichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen stünden. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Klägerin habe für die Umsätze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen, so dass diese steuerpflichtig seien. Auch die übrigen, optionalen Leistungen unterfielen der Umsatzsteuerpflicht. Sie seien im Übrigen keine unselbständigen Nebenleistungen.

Das FG Düsseldorf hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Erlöse von Selbstzahlern für physiotherapeutische Leistungen seien zwar umsatzsteuerfrei, allerdings nur in den Fällen, in denen entweder bereits vor der (Anschluss-) Behandlung eine ärztliche Verordnung vorgelegen habe und oder bei chronischen Erkrankungen spätestens nach Ablauf eines Jahres eine erneute ärztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei. Auch hinsichtlich der übrigen Leistungen hat das FG differenziert: Die von der Klägerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar, soweit dies durch ärztliche Verordnungen nachgewiesen wurde. Soweit den Teilnehmern einer Rehamaßnahme die Möglichkeit eröffnet wurde, im Anschluss an eine vorangegangene Therapieeinheit und ohne ärztliche Verordnung auf eigene Kosten an den Geräten zu trainieren, liege aber keine steuerfreie Leistung vor. Auch bezüglich der übrigen Leistungen komme eine Steuerfreiheit nur in Betracht, wenn ärztliche Verordnungen vorliegen würden, wobei für bestimmte Leistungen solche Verordnungen erst gar nicht erteilt würden, weil der therapeutische Zweck fraglich sei. Die Leistungen seien auch nicht unerlässlicher Bestandteil der von der Klägerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport.

Praxistipp:
Eine andere Beurteilung gilt für Physiotherapeuten, die zugleich Heilpraktiker sind, da diese (eingeschränkt) Heilbehandlungen auch ohne ärztliche Verordnung ausführen dürfen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistungen tatsächlich als Heilbehandlungen eingestuft werden.
gepostet: 08.02.2022
Private Kapitalforderung: Verlustabzug bei Forderungsausfall ist zulässig
Wer Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab es lange Jahre Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Wertpapiere nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass das Einkommensteuergesetz nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere spricht, nicht aber von der reinen "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung". Zwischenzeitlich ist der Streit zugunsten der Anleger beendet worden und die Verluste sind zumindest dem Grunde nach abziehbar. Allerdings ist rund um das Thema "Verluste aus Kapitalanlagen" immer noch Vieles ungeklärt. So musste sich der Bundesfinanzhof nun mit der Frage befassen, wann ein "endgültiger Ausfall einer Darlehensforderung" vorliegt und ein Verlustabzug bzw. eine Verrechnung mit anderen Einnahmen bei den Kapitaleinkünften ermöglicht wird (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 28/18).

Danach gilt: Der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust. Von einem endgültigen Ausfall ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat.

Ein steuerlich abzugsfähiger Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt grundsätzlich erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Ausnahmsweise kann der Verlust allerdings schon zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein, wenn bei objektiver Betrachtung bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Rückzahlungen auf die Forderung zu rechnen ist und ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder wenn aus anderen Gründen feststeht, dass nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu rechnen ist. Im Streitfall handelte es sich bei der ausgefallenen Darlehensforderung nicht um eine sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 InsO, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO noch Aussicht auf Befriedigung nach Maßgabe des sich aus § 209 Abs. 1 InsO ergebenden Rangverhältnisses hatte.

Praxistipp:
Für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen, gibt es eine Begrenzung: Solche Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
gepostet: 07.02.2022
Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. Die Einkommensteuer-Richtlinien erlauben allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer so genannten Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6. EStR).

Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Dadurch mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut.

Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen allerdings nicht möglich, die in R 6.6 EStR genannten Fristen einzuhalten. Daher hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Fristen zu verlängern, wenn diese ansonsten jetzt ausgelaufen wären (BMF-Schreiben vom 15.12.2021, V C 6 - S 2138/19/10002 :003).

Konkret: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Die genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
gepostet: 05.02.2022
Abfindungen: Schädliche Einzahlung in ein Zeitwertkonto
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer - in Absprache mit dem Arbeitgeber - eine höhere Entlastung erreichen. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat, führt eine Einzahlung der Abfindung in ein Zeitwertkonto ("Wertguthabenkonto") aber nicht zum gewünschten Ergebnis. Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliege der Lohnsteuer. Es könne nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 4206/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine "Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Zeitwertkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht.

Die Abfindungen seien kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei unwirksam; eine echte Abfindung sei nämlich nicht wertguthabenfähig. In der Folge hätten die scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht auf die DRV übertragen werden können. Und so greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.

Praxistipp:
Gegen die Entscheidung liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 25/21 vor. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass es bereits eine rechtssichere Möglichkeit der Begünstigung gibt: So bleiben Abfindungen, die in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse eingezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG).
gepostet: 03.02.2022
Betriebsprüfung: Gemeindebedienstete dürfen nicht immer teilnehmen
In jüngster Zeit ist häufiger festzustellen, dass Gemeindebedienstete an einer Betriebsprüfung des Finanzamtes teilnehmen. Einzelne Gemeinden haben dafür sogar extra Betriebsprüfer eingestellt, die die Außenprüfungen des Finanzamtes zumindest bei Großunternehmen begleiten sollen. Offenbar geht es darum, das Gewerbesteueraufkommen der Gemeinden zu sichern oder zu erhöhen. Grundsätzlich kann die Teilnahme eines solch zusätzlichen Prüfers nicht verhindert werden - im Einzelfall aber möglicherweise schon. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wahrung des Steuergeheimnisses nicht vollständig garantiert werden kann. In diesem Sinne hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23.6.2021 (7 K 656/18 AO) entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall unterhielt das zu prüfende Unternehmen mit der Stadt und deren Tochtergesellschaften Vertragsbeziehungen. In einem solchen Fall bestehe die Gefahr, dass der Gemeindebedienstete durch die Prüfung Einblicke in sensible Daten des Unternehmens wie etwa Kalkulationsgrundlagen und weitere Vertragsbeziehungen erhalte. Es seien daher Schutzmaßnahmen erforderlich, um eine Kenntnisnahme dieser Daten durch den Gemeindebediensteten zu verhindern. Da die Teilnahmeanordnung des beklagten Finanzamtes solche Sicherungsmaßnahmen nicht enthalten habe, sei sie rechtswidrig - so die Finanzrichter. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. III R 25/21 beim Bundesfinanzhof anhängig.
gepostet: 01.02.2022
Januar 2022
Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtler
Im Jahr 2022 findet bundesweit wieder ein so genannter Zensus statt. Mit dieser statistischen Erhebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der anstehende Zensus von 2021 in das Jahr 2022 verschoben (www.zensus2022.de). Zur Durchführung des Zensus werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhafte Haushaltsbefragungen vornehmen. Die Erhebungsbeauftragten erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Diese Zahlungen unterliegen allerdings nicht der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 3 ZensG 2022). Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern mit Schreiben vom 3.9.2021 (S 2113.1.1-2/3 St 36) hin.
gepostet: 31.01.2022
Pflegeeltern und Betreuer: Aktuelle Anweisung der Finanzverwaltung
Viele Kinder und Jugendliche wohnen bei Pflegeeltern, in Heimen oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, werden in einer Tagesgruppe betreut oder benötigen der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen rund um die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen, die die Betreuer erhalten, Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 31.8.2021 (IV C 3 - S 2342/20/10001 :003) ersetzt ein älteres Schreiben. Nicht alles ist neu, doch im Einzelfall können sich durchaus Änderungen ergeben. Nachfolgend einige wichtige Passagen:

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson sind nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.

Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gemäß § 3 Nr. 11 EStG als steuerfreie Bezüge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.

Werden Beihilfen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf für die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltsplänen des Trägers des zuständigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebehörde unterliegt. Aber: Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung genügend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z.B. durch schriftliche Bestätigung des freien Trägers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erfüllt sind: Das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, und billigt dies. Und dem zuständigen Jugendamt steht gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann. Für Pflegegelder eines freien Trägers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o.g. Kriterien erfüllt sind.
gepostet: 30.01.2022
Steuerverzinsung: Einsprüche für Altjahre gelten als erledigt
Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Nun ordnet die Finanzverwaltung mittels einer Allgemeinverfügung an, dass alle anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen werden und damit als erledigt gelten (Koordinierter Ländererlass vom 29.11.2021, S 0625). Wer einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für Zeiten vor 2019 gestellt hat, muss jetzt damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die ausgesetzten Nachzahlungszinsen bald nachfordern wird.
gepostet: 28.01.2022
Fahrten zur Arbeit: Zeitsoldat hat erste Tätigkeitsstätte am Stützpunkt
Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Nun hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist (Urteil vom 25.3.2021, 4 K 1788/19). Der Kläger machte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Stützpunkt Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Er hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gewährten nur die Entfernungspauschale. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: VI R 6/21).
gepostet: 26.01.2022
Umsatzsteuer: Sofortbesteuerung trotz Ratenzahlung
Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen, so genannte Sollversteuerer, müssen die Umsatzsteuer für ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum zahlen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Folge ist eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zugunsten des Fiskus. Gerade bei Ratenzahlungen, die sich über Jahre hinziehen, kann diese Vorfinanzierung einen erheblichen Umfang annehmen. Doch abgesehen von besonderen Fallkonstellationen ist dies zulässig - so der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (EuGH-Urteil vom 28.10.2021, C-324/20).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2012 erbrachte ein Unternehmer eine Vermittlungsleistung. Aus der Honorarvereinbarung geht hervor, dass der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen in 2012 erfüllt hatte. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt, die in Teilbeträgen von 200.000 Euro plus Umsatzsteuer zu zahlen war. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30. Juni 2013 zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte der Unternehmer eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Umsatzsteuer. Das Finanzamt sah die Dienstleistung bereits im Jahr 2012 als erbracht an und forderte für dieses Jahr die Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Stellungnahme gebeten, der nun aber im Sinne der deutschen Finanzverwaltung entschieden hat.

Praxistipp:
Sollversteuerer müssen bei Ratenzahlungen bedenken, dass sie die Umsatzsteuer sofort ans Finanzamt abführen müssen und sollten dies bei ihrer internen Kalkulation berücksichtigen. Sinnvoll ist es üblicherweise, bereits in der Ursprungsrechnung den vollen Betrag mit voller Umsatzsteuer auszuweisen, auch wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird. Gleichzeitig wäre vertraglich festzuhalten, dass der Leistungsempfänger mit der ersten Ratenzahlung auch die volle Umsatzsteuer zu zahlen hat. Sofern der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, entsteht ihm kein Nach-teil, denn er selbst hat seinerseits einen Anspruch gegenüber dem Finanzamt auf volle bzw. sofortige Erstattung der Umsatzsteuer. Bitte sprechen Sie uns rechtzeitig an, sofern entsprechende Fälle bei Ihnen auftreten.
gepostet: 24.01.2022
Koalitionsvertrag: Welche Steueränderungen sind zu erwarten?
Am 24. November 2021 haben die "Ampelkoalitionäre" den Koalitionsvertrag vorgelegt, der auch steuerliche Pläne enthält. Natürlich muss noch abgewartet werden, welche Punkte in welcher Form tatsächlich umgesetzt werden, zumal die steuerlichen Änderungen auch vom Bundesrat mitgetragen werden müssen. Dennoch soll nachfolgend kurz auf einige geplante Neuerungen eingegangen werden.

· Die steuerliche Regelung für das Homeoffice, also die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 Euro, soll auch für das Jahr 2022 gelten. Bislang wäre sie in 2021 ausgelaufen.

· Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 auf 1.200 Euro erhöht werden.

· Pflegekräfte sollen einen Pflegebonus erhalten und bis zu 3.000 Euro steuerfrei vereinnahmen können. Auch soll der Pflegeberuf attraktiver gemacht werden, zum Beispiel mit einer Steuerbefreiung von Zuschlägen.

· Die Begünstigung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung soll reduziert werden. Die Förderung für neu zugelassene Fahrzeuge soll stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet sein.

· Der Sparerpauschbetrag für Anleger soll zum 1. Januar 2023 auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung angehoben werden.

· Selbstständige können demnächst wohl eine "Superabschreibung" beantragen, wenn sie Investitionen in digitale Wirtschaftsgüter tätigen oder aber Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter tragen, die dem Klimaschutz dienen.

· Der volle Abzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben soll bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen.

·Die so genannte Midijob-Grenze soll auf 1.600 Euro steigen. Und die Minijob-Grenze soll sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Dieser wird auf 12 Euro steigen. Die Minijob-Grenze wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Zudem soll die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen weiter ausgebaut werden.

· Alleinerziehende, die stark von Armut betroffen sind, sollen mit einer Steuergutschrift entlastet werden. Zu-dem soll die partnerschaftliche Betreuung von Kindern nach der Trennung gefördert werden.

· Neben den genannten Einzelvorhaben gibt es übergeordnete Ziele wie die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung sowie die intensivere Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.
gepostet: 22.01.2022
Heimunterbringung: Anzusetzende Haushaltsersparnis wird erhöht
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wobei eine zumutbare Belastung gegengerechnet wird. Falls im Zuge der Heimunterbringung der eigene Haushalt aufgelöst wird, kürzt das Finanzamt die abzugsfähigen Heimkosten allerdings auch um eine so genannte Haushaltsersparnis. Zum 1.1.2022 wird der Betrag für die anzusetzende Haushaltsersparnis erhöht. Sie beträgt 9.984 Euro im Jahr, 832 Euro pro Monat und 27,73 Euro pro Tag. Die abziehbaren Heimkosten werden nicht um eine Haushaltsersparnis gekürzt, solange der Pflegebedürftige seinen Haushalt beibehält. Dies gilt auch, wenn die Wohnung des Pflegebedürftigen von dessen Ehegatten weiter bewohnt wird (BFH-Urteil vom 4.10.2017, VI R 22/16).
gepostet: 20.01.2022
Sachbezüge: Freigrenze steigt ab 2022 von 44 auf 50 Euro
Sachbezüge, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, gelten als Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder erbringt, erhalten die Mitarbeiter den so genannten Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr. Für andere Sachleistungen gilt hinge-gen eine Freigrenze von bislang 44 Euro pro Monat. Das heißt: Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie nicht mehr als 44 Euro im Monat betragen. Diese Sachgrenze ist nun zum 1.1.2022 von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat angehoben worden.

Praxistipp:
Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es ist nicht zulässig, den Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag von 600 Euro umzurechnen und eine einmalige Sachzuwendung bis zu diesem Betrag steuerfrei zu belassen. Die Leistung von bis zu 50 Euro muss vielmehr von Monat zu Monat gewährt werden.
gepostet: 19.01.2022
Konzerndarlehen: Bundesfinanzhof legt Regeln für Zinshöhe fest
Vereinbaren nahestehende Personen oder Unternehmen untereinander die Gewährung eines Darlehens, so hegt die Finanzverwaltung einen gewissen Argwohn. Umso mehr gilt dies, wenn es um eine grenzüberschreitende Darlehensgewährung, etwa zwischen den Unternehmen eines Konzerns geht. Der deutsche Fiskus befürchtet, ihm könnte unzulässigerweise Steuersubstrat entzogen werden, soweit das hier ansässige Unternehmen überhöhte Zinsen für ein Darlehen zahlt, das es von einem verbundenen Konzernunternehmen mit Sitz im Ausland erhalten hat. Dementsprechend ist die Angemessenheit des Zinssatzes von Darlehen zwischen den einzelnen Unternehmen eines Konzerns häufig ein Streitpunkt in Betriebsprüfungen. Aktuell hat der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung genommen, wie hoch der Zins für ein Konzerndarlehen sein darf. Genauer gesagt hat er die Regeln für die Bestimmung des angemessenen Zinssatzes im Zuge des erforderlichen Fremdvergleichs festgelegt, denn die Ermittlung der konkreten Höhe überlässt er nun der Vorinstanz (BFH-Urteil vom 18.5.2021, I R 4/17). Im Streitfall hatte eine inländische Konzerngesellschaft mehrere Darlehen bei einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft aufgenommen, die als Konzernfinanzierungsgesellschaft fungierte. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten die vereinbarten Darlehenszinsen für überhöht und ermittelten die fremdüblichen Zinssätze auf der Basis der so genannten Kostenaufschlagsmethode. Der BFH ist dem nicht gefolgt. Er führt aus: Die Fremdüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes für ein Konzerndarlehen ist zunächst in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Zins mit dem Zins verglichen wird, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten oder zwischen einem der Konzernunternehmen mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden ist (Preisvergleichsmethode). Erst wenn ein derartiger Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Kostenaufschlagsmethode angewendet werden, bei der die Selbstkosten des Darlehensgebers ermittelt und um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht werden. In den Urteilsgründen ist der BFH auch auf weitere Aspekte des Fremdvergleichs eingegangen. So ist bei der für die Zinshöhe bedeutsamen Bonität des Darlehensnehmers grundsätzlich auf die Bonität des Einzelunternehmens und nicht auf die Bonität des Gesamtkonzerns abzustellen. Die finanziellen Kapazitäten des Darlehensgebers spielen dagegen keine maßgebliche Rolle für die Angemessenheit des vereinbarten Zinses.
gepostet: 17.01.2022
Spekulationsgewinn: Steuerpflichtiger Verkauf des Eigenheims nach Trennung
Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen haben in den letzten Jahren zumeist hohe Wertsteigerungen erfahren. Ein Verkauf des Eigenheims bleibt allerdings selbst dann von der Einkommensteuer verschont, wenn An- und Verkauf innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Doch es gibt eine Steuerfalle, die Sie unbedingt kennen sollten: Trennen sich die Miteigentümer einer Immobile und zieht einer der beiden aus der Wohnung aus, während der andere - eventuell mit den gemeinsamen Kindern - in der Wohnung bleibt, so liegt hinsichtlich des Teils des ausgezogenen Partners keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" mehr vor. Folge: Wird die Immobilie innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums veräußert, muss der Partner, der ausgezogen ist, einen Veräußerungsgewinn versteuern. So hat jüngst das Finanzgericht München mit Urteil vom 11.3.2021 (11 K 2405/19) entschieden. Zuvor hat bereits das Hessische FG diese Auffassung vertreten (Urteil vom 30.9.2015, 1 K 1654/14).

Die Begründung des Urteils aus München lautet: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass eine Immobilie tatsächlich vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Als Selbstnutzung gilt zwar auch das Bewohnen durch einen Familienangehörigen. Dazu muss der Eigentümer jedoch gleichfalls in der Immobilie wohnen. Besteht die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr fort und überlässt der unterhaltsverpflichtete Eigentümer den von ihm getrenntlebenden Ehegatten an Stelle des Barunterhalts eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung, wird die Wohnung aus der Sicht des überlassenden Ehegatten nicht zu eigenen, sondern zu fremden Wohnzwecken genutzt.

Eine andere Beurteilung kann sich bei der Überlassung an unterhaltsberechtigte Kinder ergeben. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es zu seiner Unterhaltspflicht gehört, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen. Wenn die Wohnung aber nicht einem Kind allein, sondern gemein-sam mit der Kindesmutter oder dem Kindervater überlassen wird, liegt wiederum keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor. Dass der Verkauf anlässlich der Trennung unter einem gewissen finanziellen Druck erfolgte, ändert an dem Ergebnis nichts.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, die unter dem Az. IX R 11/21 beim Bundesfinanzhof vorliegt. In ähnlichen Fällen sollte aber nicht auf einen positiven Ausgang des Verfahrens vertraut werden. Vielmehr sollte überlegt werden, mit einem Verkauf bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist zu warten. Falls möglich, könnte auch an einen Verkauf noch im Jahr des Auszugs gedacht werden, um die oben erwähnte Eigennutzung im Verkaufsjahr einzuhalten. Bitte kontaktieren Sie uns aber auf jeden Fall vor einer geplanten Veräußerung, damit die steuerlichen Folgen abgeschätzt werden können.
gepostet: 15.01.2022
Corona: Verlängerung der Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022
Angesichts der vierten Corona-Welle und der damit einhergehenden Schäden für die Wirtschaft werden die Corona-Wirtschaftshilfen bis Ende März 2022 fortgeführt. Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben sich auf die Hilfen geeinigt. Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es zwar bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, in der Überbrückungshilfe IV wird es aber angepasst und verbessert. Dadurch er-halten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind - etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter - eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro. Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden.

Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium laufend aktualisieren.
gepostet: 13.01.2022
Rentenbesteuerung: Steuerzahlung trotz Verfassungsbeschwerden erforderlich
Der Bundesfinanzhof hat im Mai 2021 entschieden, dass die Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungs-konform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

Es geht nach wie vor um die Frage, wie eine eventuelle Doppelbesteuerung konkret berechnet wird. Der BFH hat eine sehr schematische Sichtweise eingenommen, die nur im Einzelfall zu einer zu hohen Besteuerung von Renten führt. Ob die Verfassungshüter aus Karlsruhe das anders sehen, bleibt abzuwarten. Aber besteht nun angesichts der Verfassungsbeschwerden die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer zu erlangen, die auf die vermeintlich zu hoch besteuerte Rente entfällt? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.8.2021, X B 53/21).

Betroffene Rentner haben nur eine Möglichkeit, um bereits heute schon eine Steuerminderung zu erreichen: Wer der Ansicht ist, dass eine Doppelbesteuerung seiner Renten nach den Parametern des BFH eintritt, muss Einspruch gegen betreffende Steuerbescheide einlegen und eine konkrete Berechnung beifügen, die die Doppelbesteuerung aufzeigt. Und dem Einspruch müssen geeignete Unterlagen (insbesondere der Versicherungsverlauf und die Steuerbescheide der alten Jahre) beigefügt werden. Dies ist insgesamt sehr aufwendig.
gepostet: 11.01.2022
Geringfügige Beschäftigung: Minderung der Umlagen U1 bis U3
Bei der Beschäftigung eines Minijobbers muss der Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 30 % (Rentenversiche-rung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschalsteuer 2 %) an die Minijobzentrale zahlen. Für Minijobber im Pri-vathaushalt beträgt die Pauschalabgabe 12 % (Renten- und Krankenversicherung je 5 %, Pauschalsteuer 2 %). Darüber hinaus muss der Arbeitgeber zusammen mit der Pauschalabgabe noch bestimmte Umlagen für Lohn-fortzahlung an die Minijobzentrale abführen: Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen, Umlage U2 für Mutter-schaftsaufwendungen, Umlage U3 für Insolvenzgeld (gilt nicht für Privathaushalte). Zum 1.1.2022 werden alle drei Umlagen abgesenkt: Die Umlage U1 für Krankheitsaufwendungen sinkt von bisher 1,0 % auf 0,9 % und die Um-lage U2 für Mutterschaftsaufwendungen von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitslohns. Die Umlage U3 für Insolvenz-geld vermindert sich von 0,12 % auf 0,09 %. Der Arbeitgeber entrichtet die Umlagen zusammen mit der Pauschal-abgabe an die Minijobzentrale.
gepostet: 10.01.2022
Corona: Weiterhin Stundung im vereinfachten Verfahren möglich
Das Coronavirus hat Deutschland noch immer im Griff und sorgt bei vielen Unternehmern weiterhin - oder erneut - für erhebliche Umsatzeinbußen. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung abermals verfahrensrechtliche Erleichterungen für betroffene Steuerpflichtige erlassen (BMF-Schreiben vom 7.1.2021 und koordinierter Ländererlass vom 9.12.2021). Danach gilt:

Stundung im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die durch die Coronakrise einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu verzeichnen haben, können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind zwar zunächst längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren, allerdings kann das Finanzamt so genannte Anschlussstundungen - in Verbindung mit einer Ratenzahlung - bis zum 30. Juni 2022 gewähren. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen und Anschlussstundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen darf die Finanzverwaltung verzichten.

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren: Wird dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mitgeteilt, dass ein Vollstreckungsschuldner coronabedingt "nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist", soll das Finanzamt bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen. Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird. Das Gesagte gilt für die bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern.

Anpassung von Steuervorauszahlungen: Steuerpflichtige, die einen coronabedingten wirtschaftlichen Schaden hinnehmen müssen, können bis zum 30. Juni 2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wert-mäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Gewerbesteuer: Bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags kann das Finanzamt für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Betroffene Steuerpflichtige können daher bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Auch hier gilt: Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese An-träge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zu-ständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemein-den übertragen worden ist.
gepostet: 09.01.2022
Unterstützung bedürftiger Personen: Unterhalt bereits zum Jahresanfang zahlen
Wer Angehörige finanziell unterstützt, darf seine Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Im Jahre 2022 sind bis zu 9.984 Euro abziehbar. Eine zumutbare Belastung wird dabei nicht gegengerechnet, wohl allerdings eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person, soweit diese 624 Euro im Jahr übersteigen. Wichtig ist aber, dass die Zahlungen möglichst frühzeitig geleistet werden, denn sonst drohen steuerliche Nachteile.

Im Einzelnen: Der Höchstbetrag von 9.984 Euro mindert sich um jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel. Da Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden dürfen, würde eine Zahlung erst im Laufe des Jahres also dazu führen, dass sich der Höchstbetrag mindert und die ersten Monate steuerlich eventuell verloren sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Haltung mit Urteil vom 25.4.2018 (VI R 35/16) für zutreffend befunden. Beispiel: Der Sohn leistet im Dezember 2022 eine Unterhaltszahlung in Höhe von 3.000 Euro an seinen mittellosen Vater im Ausland. Die Unterhaltsleistung ist für ein ganzes Jahr bestimmt. Eine monatliche Zahlung ist wegen der hohen Gebühren für Auslandsüberweisungen nicht sinnvoll. Das Finanzamt wird diese Zahlung jedoch nur mit einem Zwölftel des Höchstbetrages von 9.984 Euro, also 832 Euro, anerkennen, da Unterhaltsleistungen nur absetzbar sind, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen. Gegebenenfalls ist der Betrag bei der Unterstützung bedürftiger Personen - je nach Wohnsitzstaat des Empfängers - noch entsprechend der so genannten Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Der BFH stützt dieses Ergebnis.

Praxistipp:
Das Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, eine größere Unterhaltszahlung stets zu Beginn des Jahres zu leisten. Bei Unterhaltsleistungen an Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland soll das negative Urteil übrigens nicht gelten. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Zahlungen stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind. Aber dennoch sollte auch hier lieber eine Unterstützung bereits zu Jahresbeginn erfolgen. Im Übrigen ist der Abzug von Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ohnehin nur möglich, wenn nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen.
gepostet: 07.01.2022
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis Ende März 2022 stellen
Gerade in Corona-Zeiten dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. Betroffene sollten dann unbedingt den Stichtag 31. März 2022 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2021 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Er-lass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden. Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
gepostet: 05.01.2022
Gutscheine, Gutscheinkarten und Geldkarten: Beachten Sie die neuen Regeln
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Gutscheine, die diese zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen nutzen können. Besonders beliebt sind zum Beispiel Tankgutscheine. Grundsätzlich bleiben diese geldwerten Vor-teile als Sachbezug lohnsteuerfrei, wenn sie - bis 2021 - nicht höher sind als 44 Euro pro Monat. Ab 2022 gilt eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat. Bereits seit dem 1.1.2020 ist allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tat-sächlich steuerfrei bleiben, ist unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits-lohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.

Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht mehr begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein Sachbezug und folglich nicht begünstigt. Eine weitere Verschärfung betritt Gutscheine, Gutscheinkarten und Geldkarten: Die-se sind in der Vergangenheit zunehmend in der Weise ausgestaltet worden, dass sie dem Inhaber ermöglichen, aus einem breiten Sortiment eines Anbieters Waren zu beziehen. Auch wenn sie selbst nicht als Geld anzusehen sind, so können sie vom Inhaber doch mittlerweile fast wie Geld eingesetzt werden. Das war dem Fiskus ein Dorn im Auge. Allerdings wollte er diese Art der begünstigten Sachbezüge nicht ganz verbieten, sondern nur einschränken. Und so gilt ebenfalls seit 2020: Gutscheine und Geldkarten gelten weiterhin als Sachbezug, wenn sie aus-schließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ferner ist erforderlich, dass die Gutscheine und Geldkarten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Ab dem 1.1.2022 gilt eine weitere Bedingung für Gutscheine und Gutscheinkarten etc. (BMF-Schreiben vom 13.4.2021, BStBl 2021 I S. 624): Damit diese als Sachbezug bis 50 Euro steuerfrei bleiben, müssen sie zusätzlich die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Begünstigt sind demnach - vereinfacht ausgedrückt - nur noch Gutscheine oder Karten, die berechtigen, Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten, begrenzten Anbieterkreises zu beziehen oder bei denen nur aus einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette ausgesucht werden kann. Das sind beispielsweise wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutscheine, Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages, City-Cards, Stadtgutscheine oder Gutscheinkarten für Streamingdienste (Film und Musik), Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen.

Begünstigt sind zudem · Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleis-tungen in seiner Tankstelle;
· von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z.B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z.B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.

Praxistipp:
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums enthält eine umfassende Aufzählung der begünstigten und nicht begünstigten Gutscheine bzw. Zahlungsmittel. Bei Rückfragen zu der Thematik helfen wir Ihnen gerne weiter.
gepostet: 03.01.2022
GmbH: Satzungen und Anstellungsverträge jetzt auf Aktualität prüfen
Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandtei-le sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine An-gemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen an-erkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt das Verhältnis von Fest-gehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkei-ten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.
gepostet: 01.01.2022
Dezember 2021
Eigengarantien von Händlern: BMF verlängert Übergangsfrist
Viele Händler, insbesondere im Bereich des Kfz-Handels, geben beim Verkauf von Waren über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantie ab, die dem Kunden gegenüber auch besonders berechnet wird. Dabei kommt es in bestimmten Konstellationen zu gravierenden steuerlichen Änderungen, da sich die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geändert hat und das Bundesfinanzministerium deren Anwendung verfügt.

Das bedeutet: Händler werden bei entgeltlichen Eigengarantien zu Versicherern im Sinne des Versicherungssteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001).

Praxistipp:
Erfreulicherweise hat das BMF seine Übergangsfrist nun verlängert. Die neuen Grundsätze zur Behandlung als Versicherer sind erstmals anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 31. Dezember 2022 abgegeben werden. Wer möchte, kann die Grundsätze aber auch bereits zuvor anwenden.
gepostet: 31.12.2021
Bilanzierung: Hoher Abzinsungssatz für zinsfreie Darlehen ist verfassungsgemäß
Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind nach geltender Rechtslage bei ihrer Bilanzierung mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Dieser Zinssatz ist aus heutiger Sicht extrem hoch und so mehren sich die Stimmen, die eine Absenkung dieses Zinssatzes fordern. Aktuell hat das Finanzgericht Münster allerdings entschieden, das der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent im Streitjahr 2016 verfassungsgemäß war (Urteil vom 22.7.2021, 10 K 1707/20 E,G). Der Kläger betreibt einen Autohandel. In seiner Bilanz zum 31.12.2016 wies er unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten zum Nennwert aus. Das Finanzamt gelangte zu der Erkenntnis, dass diese mit 5,5 Prozent abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste es gewinnerhöhend. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Zinssatz wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 bis 3,71 Prozent betragen. Darüber hinaus seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie die Bonität des Schuldners und die fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen.

Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der so genannten Steuerzinsen, also der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, seien nicht auf den Abzinsungssatz für unverzinsliche Darlehen übertragbar. Denn dieser schöpfe nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital ab, sondern stelle eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit dar. Die Richter haben allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
gepostet: 29.12.2021
Vereine und Steuern: Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine neue Broschüre zum Thema Vereine und Steuern herausgegeben und auf seinen Internetseiten zum Download zur Verfügung gestellt. Die Broschüre bietet beispielsweise einen umfassenden Überblick über die Themen Gemeinnützigkeit, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Steuerabzug für ausländische Künstler und Sportler. Interessierte können die Information des Finanzministeriums unter folgendem Link kostenlos herunterladen:
https://broschuerenservice.nrw.de/default/shop/Vereine_Steuern/25
gepostet: 27.12.2021
Kindergartenzuschuss des Arbeitgebers: Sonderregelung für 2020 und 2021
Zuschüsse, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter leisten, damit diese ihre nicht schulpflichtigen Kinder in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen unterbringen können, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Zuge der Corona-Pandemie waren viele Kindergärten und ähnliche Einrichtungen aber geschlossen. Zahlreichen Eltern wurden die Kindergartenbeiträge daraufhin erstattet oder die weitere Erhebung wurde ausgesetzt. Hat der Arbeitgeber seine Zuschüsse dennoch weitergezahlt oder nicht zurückgefordert, müssten diese eigentlich versteuert werden. Zwar mussten die Arbeitnehmer sicherlich große Mühen zur Betreuung ihrer Kinder während des Lockdowns auf sich nehmen, doch Kosten für "Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen", wie sie das Gesetz fordert, sind ihnen nicht entstanden.

Wie zu vernehmen ist, hat sich die Finanzverwaltung aber offenbar bundeseinheitlich auf folgende Vorgehensweise geeinigt: In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Corona-Pandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen oder bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird.

Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei. Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind dann mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Eine nochmalige steuerfreie Erstattung in 2021 ist nicht zulässig. Das heißt: Hat der Arbeitgeber im Jahre 2020 einen Zuschuss von 1.200 Euro zu den Kindergartengebühren von - normalerweise - ebenfalls 1.200 Euro geleistet und werden 400 Euro vom KiTa-Träger zurückgezahlt, so bleibt der Betrag von 1.200 zunächst weiter steuerfrei. Der Betrag von 400 Euro gilt als Darlehen. Erhält der Arbeitnehmer in 2021 weiterhin einen Zuschuss von 100 Euro monatlich bei Gebühren von ebenfalls 100 Euro pro Monat, müsste der Zuschuss in Höhe von 400 Euro aus dem Jahre 2020 nun in 2021 versteuert werden.
gepostet: 25.12.2021
Aktien: Wie ist die Zuteilung von Verizon-Aktien durch Vodafone zu behandeln?
Bereits in den beiden vorigen Informationen wurden die steuerlichen Auswirkungen von Kapitalmaßnahmen ausländischer Aktiengesellschaften dargestellt. In zwei weiteren Urteilen hat der Bundesfinanzhof bezüglich der Zuteilung von Verizon-Aktien durch Vodafone im Jahre 2013 entschieden (BFH-Urteile vom 4.5.2021, VIII R 17/18, VIII R 14/20). Etwas vereinfacht ging es darum, dass Anleger aufgrund des Verkaufsvorgangs einer Vodafone-Tochtergesellschaft Aktien der Verizon Communications Inc. zugeteilt bekamen, die auf ihren Depots eingebucht wurden. Die wesentlichen Aussagen des BFH zur steuerlichen Beurteilung lauten:

Die Zuteilung der Verizon-Aktien führt zu Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, also zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung. Diese ist nicht von der Besteuerung auszunehmen. Zwar verfügt das Einkommensteuergesetz in bestimmten Fällen, dass der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen, die einem Anleger zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 Euro angesetzt werden. Hier liegen die entsprechenden Voraussetzungen aber nicht vor. Es wird für die Anwendung der 0-Euro-Regelung nämlich verlangt, dass die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Im Streitfall war die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien jedoch ohne weiteres möglich. Zwar wurde das Einkommensteuergesetz in dem entsprechenden Punkt mittlerweile geändert (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG), allerdings erst mit Wirkung ab 2021. Die Anleger mussten also die damals noch geltende Fassung des Gesetzes gegen sich wirken lassen.

Doch beendet ist die Sache damit noch lange nicht. Es ist nämlich denkbar, dass mit der Kapitalmaßnahme eine nichtsteuerbare "Einlagenrückgewähr" verbunden war. Dies ist bislang gar nicht geprüft worden. Von daher wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
gepostet: 23.12.2021
Kindergeld: Zeitpunkt des Beginns und des Endes eines Hochschulstudiums
Eltern studierender Kinder können für diese Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beziehen. Mitunter kann allerdings fraglich sein, wann ein Studium tatsächlich beginnt und wann es als beendet gilt. Mit dieser Problematik musste sich der Bundesfinanzhof kürzlich befassen und hat wie folgt entschieden: Ein Hochschulstudium beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen und endet grundsätzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form zugänglich gemacht wurden (BFH-Urteil vom 7.7.2021, III R 40/19).

Der Sachverhalt: Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2017 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnten die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Klägerin für unbegründet. Danach kommt es für die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelmäßig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt wurden. Maßgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend ist dann, welches Ereignis früher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.

Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur berücksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer fünf Kalendermonate umfassenden Übergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im März 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst, als im April 2017 Ausbildungsmaßnahmen tatsächlich stattfanden.
gepostet: 21.12.2021
Verkauf eines Mobilheims: Es liegt keine Spekulationsbesteuerung vor
Mobilheime auf Campingplätzen erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und so sind durchaus Wertsteigerungen dieser Wirtschaftsgüter zu verzeichnen. Nun sind Mobilheime zwar nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden und lassen sich - wenn auch gegebenenfalls nur mit großem Aufwand - versetzen. Aber dennoch verlangt der Fiskus bei einem Verkauf Grunderwerbsteuer (FG Münster vom 18.6.2020, 8 K 786/19 GrE,F; FG Schleswig-Holstein vom 12.8.2019, 3 K 55/18). Doch unterliegt der Gewinn aus dem An - und Verkauf eines Mobilheims auch der Einkommensteuer? Jüngst hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims nicht die Spekulationsbesteuerung auslöst (Urteil vom 28.7.2021, 9 K 234/17).

Der Sachverhalt: Der Kläger hat 2011 ein Mobilheim als "gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger dieses Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt besteuerte den Vorgang zwar als privates Veräußerungsgeschäft. Nach Überzeugung der Finanzrichter stellt die isolierte Veräußerung eines Mobilheims aber selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und bei dem der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als zehn Jahre beträgt.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist (Az. IX R 22/21).
gepostet: 20.12.2021
Doppelte Haushaltsführung: Homeoffice-Pauschale darf abgezogen werden
In den Coronajahren 2020 und 2021 dürfen Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich "in der Wohnung ausgeübt" und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Dem Vernehmen nach haben sich die Finanzministerien von Bund und Ländern darauf verständigt, die Homeoffice-Pauschale auch für die Tage zu gewähren, an denen die berufliche Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in der Zweitwohnung ausgeübt wird (Steuerberaterverband Westfalen-Lippe, Einkommensteuer-News 24/2021).

Die Homeoffice-Pauschale darf im Übrigen auch für die Tage geltend gemacht werden, an denen die berufliche Tätigkeit vom Hauptwohnsitz ausgeübt wird und die Zweitwohnung leer steht. Es soll dann auch keine Kürzung der abziehbaren Miete für die Zweitwohnung erfolgen. Auch soll auch keine Kürzung der Homeoffice-Pauschale erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Unterkunftskosten steuerfrei erstattet. Eine steuerfreie Erstattung der Homeoffice-Pauschale selbst darf aber nicht erfolgen.
gepostet: 19.12.2021
Versorgungszusage: Sofortiger Zufluss von Arbeitslohn bei Auslagerung denkbar
Potenzielle Erwerber von Kapitalgesellschaften sind oft nicht bereit, frühere Versorgungszusagen der Gesellschaft zu übernehmen. In diesen Fällen wird dann überlegt, die Versorgungszusagen auszulagern, zum Beispiel auf einen Pensionsfonds. Für die Arbeitnehmer ist die Übertragung grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 66 EStG), wenn der Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt (§ 4e Abs. 3 EStG). Doch was gilt, wenn der Antrag nicht gestellt wird? Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass in diesem Fall sofort zu versteuernder Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt. Der Arbeitslohn ist mithin sofort steuerpflichtig, wenn der Antrag nach § 4e EStG nicht gestellt wird (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 45/18).

Der Sachverhalt: Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm im Jahr 1993 eine Pensionszusage erteilt hatte. Im April 2010 wurde die GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-jährigen Klägers wurde seine Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen. Als Gegenleistung für die Übertragung trat die GmbH ihre Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung an den Pensionsfonds ab. Einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellte die GmbH nicht. Das Finanzamt rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Geschäftsführers einen Betrag von 233.680 Euro zu. Dies entsprach der bei der GmbH gebildeten und nun aufgelösten Rückstellung. Das FG Köln hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen; der BFH hat die Revision des Klägers verworfen.

Begründung: Leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren. Anders ist es aber, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, ein - eigener - unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Dann liegt sofortiger Arbeitslohn vor - und so verhält es sich in dem aktuellen Fall. Durch die Übertragung der Zusage auf den Pensionsfonds ist Arbeitslohn entstanden. Der Kläger hat auch nach der Übertragung lediglich eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Gleichwohl stellt sich der Vorgang so dar, als hätte die GmbH dem Kläger Mittel zur Verfügung gestellt, die er dann aufgewandt hat, um von einem fremden Dritten, nämlich dem Pensionsfonds, eine Pensionszusage zu erhalten, mit der er unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH ist.
gepostet: 17.12.2021
Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung: Neue Meldepflichten beachten
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen der Minijobzentrale die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Mitarbeiter melden. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Geregelt ist dies in § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2f SGB IV. Die erweiterte Meldepflicht gilt zwar bereits seit 1.1.2021; sie wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijobzentrale entrichtet wird oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten ihre Minijobber möglichst frühzeitig anhalten, ihnen die Steuer-ID mitzuteilen. Die Steuer-ID finden die Beschäftigten entweder auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung, dem letzten Steuerbescheid, der letzten Steuererklärung, dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-ID oder dem Schreiben des Finanzamts aus 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM).

Zu beachten sind auch zwei weitere Neuregelungen zu kurzfristigen Beschäftigungen: Ab dem 1.1.2022 wird eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem bekommen Arbeitgeber demnächst nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen.
gepostet: 15.12.2021
Umsatzsteuer: Aufwendungsersatz für Abmahnungen ist steuerpflichtig
Abmahnungen sind im Geschäftsleben nicht gerade selten und oft Gegenstand erbitterter Streitigkeiten. Doch neben der rein zivilrechtlichen Problematik ist auch zu klären, ob und inwieweit die Zahlungen im Zusammenhang mit den Abmahnungen der Umsatzsteuer unterliegen. Diesbezüglich hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass Abmahnungen steuerlich aufzuspalten sind, und zwar einerseits in den Teil, der den echten Schadensersatz betrifft und andererseits in den Teil für den Aufwendungsersatz, also für den Ersatz der so genannten Rechtsverfolgungskosten (Anwaltshonorare, Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers usw.). Soweit der Abgemahnte reinen Schadensersatz leistet, ist der Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen; er ist von vornherein nicht umsatzsteuerbar. Der Teil, der für den Aufwendungsersatz geleistet wird, unterliegt allerdings dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der Abmahnende muss diesen Betrag in der Rechnung ausweisen und der Abgemahnte muss ihn zahlen. Sollte keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln. Aber Vorsicht: Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potenziellen Rechtsverletzer unberechtigterweise und erteilt der Abmahnende hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unzulässiger Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.

Praxistipp:
Das BMF erlässt eine großzügige Übergangsregelung: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung für vor dem 1.11.2021 durchgeführte Abmahnleistungen übereinstimmend, das heißt auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen (BMF-Schreiben vom 1.10.2021, III C 2 - S 7100/19/10001 :006).

Hintergrund für das BMF-Schreiben sind zwei Urteile des Bundesfinanzhofs: Mit Urteil vom 13.2.2019 (XI R 1/17) hat der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren sind. In einem früheren Urteil vom 21.12.2016 (XI R 27/14) hat der BFH zudem entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet würden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt zu werten sind. Auch hier liege ein Leistungsaustausch vor. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz sei abzulehnen. Die Leistung des Abmahnenden bestehe unter anderem darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung die Gelegenheit erhält, möglichst kostengünstig Geldansprüche des Abmahnenden zu befriedigen. Dem Rechtsverletzer werde die Möglichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Er könne also einen langwierigen und teuren Prozess vermeiden.

Praxistipp:
Auch zivilrechtlich war die Thematik durchaus umstritten. Der Bundesgerichtshof hat in einem so genannten Hinweisbeschluss vom 21.1.2021 (I ZR 87/20) aber entschieden, dass der Schädiger sehr wohl die Umsatzsteuer an den Rechteinhaber erstatten muss.
gepostet: 13.12.2021
Aktien: Zuteilung von PayPal-Aktien an eBay-Aktionäre war steuerfrei
Bei Aktiengesellschaften gibt es oftmals Kapitalmaßnahmen, die für Kleinanleger zumindest in steuerlicher Hinsicht zu einem Ärgernis werden können. Immerhin hat der Bundesfinanzhof aber nun zugunsten der eBay-Aktionäre entschieden, dass diese mit der Zuteilung von PayPal-Aktien keinen sofort zu besteuernden Kapitalertrag erhalten haben (BFH-Urteil vom 1.7.2021, VIII R 15/20).

Der Sachverhalt: Der Kläger hielt über seine Depotbank Aktien der eBay Inc. (eBay), einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Durch die Unternehmens-Ausgliederung des eBay-Bezahlsystems PayPal in 2015 erhielten die Aktionäre für jede eBay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH hat dieses Ergebnis nun bestätigt. Bei der Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung, die nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG keine Besteuerung auslöst. Die Aktienzuteilung ist im Rahmen eines US-amerikanischen Spin-Offs steuerneutral, wenn die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung im Sinne des deutschen Umwandlungsgesetzes erfüllt sind.
gepostet: 11.12.2021
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Arbeitgeberzuschuss bald auch für Altverträge
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist bereits seit einigen Jahren in Kraft. Ein Kernelement der Neuregelung war die Möglichkeit, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen zu vereinbaren - das so genannte Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollten die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Eine weitere Änderung betraf die Weiterleitung von ersparten Sozialversicherungsbeiträgen durch die Arbeitgeber im Falle der Gehaltumwandlung. Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Das betrifft nicht nur das neue Sozialpartnermodell, sondern auch die erwähnten klassischen Wege der betrieblichen Altersversorgung. Für Neuverträge ist die 15-Prozent-Regelung bereits seit 2019 bindend, für alte Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, jedoch erst ab dem 1. Januar 2022. Die Übergangsfrist läuft also bald ab und sollte von Arbeitgebern beachtet werden.
gepostet: 09.12.2021
Kommunale Mandatsträger: Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge ab 2021
Für ihre Arbeit im kommunalpolitischen Bereich, etwa im Gemeinde- oder Stadtrat, erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der so genannte Ratsherrenerlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt. Die Freibeträge werden mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 angehoben. Hiernach ergeben sich folgende steuerfreien Beträge:

Größe der Stadt oder Gemeinde
bis zu 20.000 Einwohner: monatlich 125 Euro, jährlich 1500 Euro
20.001 bis 50.000 Einwohner: monatlich 199 Euro, jährlich 2.388 Euro
50.001 bis 150.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
150.001 bis 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro
mehr als 450.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 4.404 Euro

Größe des Landkreises
Höchstens 250.000 Einwohner: monatlich 245 Euro, jährlich 2.940 Euro
mehr als 250.000 Einwohner: monatlich 307 Euro, jährlich 3.684 Euro

Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens in Höhe des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 250 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 250 Euro (Quelle: FinMin Niedersachsen, Meldung vom 23.8.2021).
gepostet: 07.12.2021
An - und Verkauf einer Immobilie: Im Familienverbund Steuern sparen?
Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen der Einkommensteuer, es sei denn, es handelt sich um den Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims. Aufgrund der Wertsteigerungen, die in den letzten Jahren zu verzeichnen waren, kann die Spekulationssteuer entsprechend hoch ausfallen. Das gilt umso mehr, wenn der Veräußerer mit seinen Einkünften in der Nähe des Spitzensteuersatzes liegt. In einem solchen Fall könnte der Gedanke naheliegen, eine vermietete Immobilie vor dem Verkauf unentgeltlich auf Tochter oder Sohn zu übertragen, die einem wesentlich niedrigeren Steuersatz unterliegen und den Verkauf durch Tochter oder Sohn vornehmen zu lassen. So ließen sich im Familienverbund Steuern sparen.

Doch ist dies ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch? Nein, sagt der Bundesfinanzhof. In einem aktuellen Urteil hat er die Vorgehensweise akzeptiert. Nicht bei den Eltern, sondern bei dem Kind liege ein privates Veräußerungsgeschäft vor und dieses müsse den Spekulationsgewinn zu seinem Steuersatz versteuern. Die vorherige unentgeltliche Übertragung sei keine Veräußerung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Da die Eltern somit das Grundstück nicht veräußert haben, sei bei ihnen auch kein Veräußerungsgewinn entstanden (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 8/20). Dass der Veräußerungsgewinn bei den Kindern niedriger besteuert wird als bei den Eltern, führe nicht zur Annahme eines Missbrauchs. Denn es ist nicht verwehrt, die rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung nicht unangemessen. Im Urteilsfall habe sich ein Steuervorteil allein daraus ergeben, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks vom Gesetz akzeptiert wird mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.

Praxistipp:
Der BFH lässt allerdings offen, ob außergewöhnliche Umstände bei der Vertragsanbahnung oder unübliche Elemente der Vertragsgestaltung im Einzelfall dazu führen können, dass ausnahmsweise doch ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Im Übrigen: Wer eine Gestaltung wie die hier vorgestellte in Betracht zieht, sollte natürlich auch die schenkungsteuerlichen Folgen im Auge behalten.
gepostet: 06.12.2021
Aktien: Zuteilung von HP-Aktien per "Spin-off" war steuerfrei
Kapitalmaßnahmen von Aktiengesellschaften führen vielfach zu steuerlichen Problemen bei den Anlegern. Dies gilt umso mehr, wenn die Gesellschaften ihren Sitz im Ausland haben, wie zum Beispiel bei dem so genannten Spin-off der Hewlett-Packard Company (HPC). Immerhin haben mehrere Anleger nun einen Sieg vor dem Bundesfinanzhof errungen; ihnen bleibt die sofortige Versteuerung eines vermeintlichen Kapitalertrags im Zuge des Spin-offs erspart (BFH-Urteile vom 1.7.2021, VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20, VIII R 19/20, VIII R 27/20).

Den Urteilen lag jeweils folgender Sachverhalt zugrunde: Die Anleger hielten Aktien der HPC, einer Kapitalgesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaats Delaware. Nachdem die HPC in Hewlett-Packard Inc. (HPI) umbenannt und das Unternehmenskundengeschäft der HPI auf ihre Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) übertragen worden war, erhielten die Aktionäre im Rahmen eines Spin-Offs Aktien der HPE. Das Finanzamt behandelte die Aktienzuteilung jeweils als sofortigen steuerpflichtigen Kapitalertrag.

Der BFH hingegen sieht die Vorgänge als steuerneutral an. Eine steuerneutrale Zuteilung von Aktien sei auch bei einem US-amerikanischen Spin-Off möglich (§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG). Voraussetzung sei, dass die wesentlichen Strukturmerkmale einer Abspaltung nach den Regeln des deutschen Umwandlungsgesetzes erfüllt seien. Dies war in den Streitfällen gegeben. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung der Aktien der HPE bzw. HPI seien etwaige Veräußerungsgewinne zu versteuern.
gepostet: 05.12.2021
Dienstreisen ins Ausland: Reisekostensätze bleiben in 2022 unverändert
Bei einer Auswärtstätigkeit dürfen Arbeitnehmer Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten geltend machen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Für Dienstreisen ins Ausland gibt es besondere - länderspezifische - Verpflegungssätze. Zudem dürfen - anders als bei Dienstreisen im Inland - Übernachtungspauschbeträge durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Auch diese gelten länderspezifisch. Üblicherweise werden die Pauschbeträge von Jahr zu Jahr von der Finanzverwaltung auf ihre Angemessenheit hin überprüft und entsprechend angepasst. Zuletzt ist dies zum 1. Januar 2021 geschehen. Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder zum 1. Januar 2022 allerdings nicht neu festgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2021 geltenden Beträge behalten ihre Gültigkeit somit auch für das Kalenderjahr 2022 (Mitteilung des BMF vom 27.9.2021).
gepostet: 03.12.2021
Verluste bei Kapitalerträgen: Verlustbescheinigung bis 15.12.2021 beantragen
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Die Verluste aus den Töpfen überträgt die Bank in das nächste Kalenderjahr, so dass der Verlust steuerlich weiter erhalten bleibt.

Doch Sie können auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Dazu ist aber ein wichtiger Termin zu beachten: Nur bis zum 15. Dezember 2021 kann die Verlustbescheinigung bei der Bank für das Kalenderjahr 2021 beantragt werden.

Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass die Banken bei der Frage, ob ein Verlust steuerlich anzuerkennen ist, ausschließlich die Handhabung des Bundesfinanzministeriums berücksichtigen. Zuweilen gibt es positive Urteile der Finanzgerichte und sogar des Bundesfinanzhofs, die einen Verlustabzug über die Auffassung der Finanzverwaltung hinaus zulassen. Doch die Banken dürfen diese Urteile nicht anwenden, solange sie von der Finanzverwaltung nicht "allgemein akzeptiert" werden. Daher ist sehr genau zu prüfen, ob der Verlustverrechnungstopf und die Verlustbescheinigung tatsächlich alle Verluste enthalten.
gepostet: 01.12.2021
November 2021
Beteiligung an Filmfonds: Schadensersatz wegen Prospekthaftung steuerpflichtig
Beteiligungen an gewerblichen Fondsgesellschaften, zum Beispiel Schiffsfonds oder Filmfonds, gehen oftmals mit hohen Risiken einher. Daher kommt dem Verkaufsprospekt des Emittenten eine hohe Bedeutung zu. Bei fehlerhaften Angaben in dem Prospekt hat der Anleger einen Schadensersatzanspruch, dessen Durchsetzbarkeit aber wiederum mit einigen Hürden verbunden sein kann. Ist jedoch ein Schadensersatz errungen worden, so stellt sich die Frage, wie dieser steuerlich zu behandeln ist.

Mit mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 17.3.2021, IV R 20/18 - IV R 24/18).

Exemplarisch soll kurz der Urteilsfall IV R 20/18 vorgestellt werden: Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege. Der BFH stützt die Auffassung des Finanzamts.

Auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung, die dem Mitunternehmer einer KG gegen einen Vermittler oder Berater zustehen, weil unzureichende Informationen über eine eingegangene Beteiligung erteilt wurden, unterliegen der Besteuerung. Dies gelte nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat. Zu den gewerblichen Einkünften des Gesellschafters einer Personengesellschaft gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung an der Gesellschaft haben. Erhält danach der Gesellschafter Schadensersatz, so ist dieser als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Stellung des Gesellschafters als Mitunternehmer zusammenhängt.
gepostet: 30.11.2021
Organschaft: Wichtige Anpassung von Gewinnabführungsverträgen in Altfällen
Im Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer sind häufig so genannte Organschaften erwünscht. Dabei wird eine Tochtergesellschaft, die Organgesellschaft, in das Mutterunterunternehmen, den Organträger, in steuerlicher Hinsicht eingegliedert. Der Vorteil einer solchen Organschaft liegt darin, dass im Ergebnis mehrere Gesellschaften als einziges Steuersubjekt behandelt werden und Verluste im Organkreis ausgeglichen werden können. Während Organschaften im Bereich der Umsatzsteuer bereits durch die tatsächlichen Verhältnisse, das heißt durch die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung entstehen können, bedarf es für ertragsteuerliche Zwecke neben einer finanziellen Eingliederung auch eines Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.

Bezüglich der Gewinnabführungsverträge hat der Bundesfinanzhof bereits vor längerer Zeit eine wichtige Entscheidung gefällt: Danach muss die Verlustübernahme durch einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung - so genannter dynamischer Verweis - vereinbart werden. Für Altverträge, die noch einen so genannten statischen Verweis enthalten, hat das Bundesfinanzministerium eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 erlassen. Doch diese läuft nun ab, so dass in entsprechenden Fällen dringender Handlungsbedarf besteht (BMF-Schreiben vom 24.3.2021, BStBl 2021 I S. 379). Im Einzelnen:

Nach aktueller Rechtslage muss die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden.

Für vor dem 27.2.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Gewinnabführungsverträge, bei denen die Verlustübernahme durch einen statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, muss eine Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 vorgenommen werden. Maßgebend sind die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und die Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1.1.2022 beendet wird.

Die Anpassung des Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG stellt keinen Neuabschluss des Vertrages dar und daher wird keine neue Mindestlaufzeit von fünf Jahren in Gang gesetzt.
gepostet: 29.11.2021
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Vorläufig erfolgt keine Neufestsetzung
Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich bzw. 6 Prozent jährlich für die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verfassungswidrig ist. Zwar gilt die Verfassungswidrigkeit seit dem 1.1.2014. Doch korrigiert werden muss der Zinssatz erst ab dem 1.1.2019. Der Gesetzgeber wurde zum Handeln aufgefordert, darf sich damit allerdings bis zum 31.7.2022 Zeit lassen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Nun haben das Bundesfinanzministerium und das Landesamt für Steuern Niedersachsen zu mehreren Fragen rund um die Festsetzung von Steuerzinsen Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 17.9.2021, IV A 3 - S 0338/19/10004 :005; Landesamt für Steuern Niedersachsen, Mitteilung vom 17.9.2021). Danach gilt unter anderem:

Die erstmalige Festsetzung von Steuerzinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 wird ausgesetzt. Das heißt: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden derzeit von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig "auf null“ gesetzt - und zwar, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat. Die ausgesetzte Zinsfestsetzung wird später nachgeholt.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Bereits vorliegende Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 werden wohl bereits in Kürze als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Steuerbürger diese nicht zurücknehmen. Wenn die Finanzämter bislang für die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorläufig verzichtet haben, müssen diese Beträge bald nachentrichtet werden.

Relativ kompliziert wird es, wenn Steuerbescheide für alte Jahre geändert werden und sich dadurch auch die Steuerverzinsung ändert. Vereinfacht ausgedrückt:

Zinsfestsetzungen für die Zeit ab 1.1.2019: Die Festsetzung der nunmehr geänderten Nachzahlungs- und Erstattungszinsen wird ausgesetzt. In Abhängigkeit von der Entscheidung des Gesetzgebers über eine rückwirkende Neuregelung wird die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nachgeholt. Ausgenommen sind allerdings bereits festgesetzte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen aus dem vorhergehenden Bescheid. Dieser Teil der Zinsen bleibt vorläufig unangetastet.

Zinsfestsetzungen für die Zeit bis 31.12.2018: Soweit sich Zinsfestsetzungen aufgrund korrigierter Steuerbescheide ändern, werden die bis Ende 2018 - neu oder in geänderter Höhe - entstehenden Zinsen endgültig festgesetzt. Das bedeutet: Hier werden weiterhin 0,5 Prozent pro vollen Monat festgesetzt, also entweder nachberechnet oder erstattet.
gepostet: 27.11.2021
Bewirtung: Ausschank von alkoholischen Getränken keine reine Aufmerksamkeit
Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Reine Aufmerksamkeiten hingegen gelten nicht als Bewirtung, so dass die Kosten in voller Höhe abzugsfähig sind. Dabei handelt es sich um "übliche Gesten der Höflichkeit", wie die Darreichung von Kaffee, Tee, Wasser oder Gebäck anlässlich geschäftlicher Besprechungen. Nicht als "Aufmerksamkeit", sondern bereits als "Bewirtung" gilt die Darreichung von kleinen Speisen, wie belegten Broten und Brötchen, Salaten und kleinen Nudelgerichten, Kuchen und Torten, Bratwurst mit Brot oder Kartoffelsalat.

Jüngst musste das Finanzgericht München die Frage klären, ob der Ausschank alkoholischer Getränke noch als Aufmerksamkeit gilt. Allerdings hat es zuungunsten des Steuerzahlers entschieden: Werden bei geschäftlichen Besprechungen oder Vertragsabschlüssen alkoholische Getränke ausgeschenkt, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um eine Bewirtung. Folge: Die Kosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG München vom 9.3.2021, 6 K 2915/17).

Praxistipp:
Für Bewirtungskosten gelten die strengen Nachweisvorschriften mittels korrektem Bewirtungsbeleg. Zudem sind Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
gepostet: 25.11.2021
Transparenzregister: Mittteilungspflichten und Übergangsregelungen
Gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und gegebenenfalls nichtrechtsfähige Stiftungen sowie vergleichbare Vereinigungen verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zwecks Eintragung in das Transparenzregister zu machen. Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als so genanntes Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben.

Mit den Gesetzesänderungen zum 1. August 2021 und dem Wegfall der so genannten Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber aber Übergangsfristen normiert:

Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.3.2022 vornehmen.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die mitteilungspflichtigen Angaben bis zum 30.6.2022 zur Eintragung übermitteln.

In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Praxistipp:
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, die sich bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z.B. bei Überbrückungshilfen).

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG). Bei juristischen Personen des Privatrechts (außer Stiftungen) und eingetragenen Personengesellschaften gilt nach § 3 Abs. 2 GwG u.a. als wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals ist,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (z.B. als Komplementär oder aufgrund einer faktischen Kontrolle durch Vetorechte, die einem Gestaltungsrecht gleichwertig sind).

Für eine mittelbare wirtschaftliche Berechtigung ist erforderlich, dass die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen hat, das an der zu prüfenden Gesellschaft eine der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt. Beherrschender Einfluss besteht nach § 3 Abs. 2 S. 2 bis 4 GwG insbesondere bei der Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechte oder der Mehrheit der Kapitalanteile. Auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Veto- oder Verhinderungsrechte können in bestimmten Fällen zu einem beherrschenden Einfluss führen. Bei rechtsfähigen Stiftungen und Vereinigungen nach § 21 GwG zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten:
- jede natürliche Person, die als Treugeber, Trustee oder Protektor handelt,
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands ist,
- jede natürliche Person (oder auch Personengruppe), die als Begünstigte bestimmt wurde,
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
- jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist.

Praxistipp:
Das Bundesverwaltungsamt hat detaillierte Informationen und einen FAQ-Katalog zum Transparenzregister veröffentlicht: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html
gepostet: 23.11.2021
Nebentätigkeit: Steuerliche Erleichterungen für Helfer in Impfzentren
Freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren können von der so genannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Dies hat die Finanzverwaltung bereits im Februar 2021 bestimmt.

Nun ist darauf hinzuweisen, dass die Erleichterungen auch gelten, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helferinnen und Helfer in den Zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.8.2021).

Nach den steuerlichen Vorschriften ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber - das Land oder eine Kommune - angestellt sind, damit die Pauschalen greifen können. Allerdings ist die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet, nicht alle Impfzentren werden zum Beispiel direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei.

Wer sich wiederum in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.

Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
gepostet: 21.11.2021
Mietwohnungsneubau: Befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG läuft aus
Um den Bau von neuen Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu fördern, hatte der Gesetzgeber im Jahre 2019 eine neue befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG beschlossen. Diese beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden drei Jahren jeweils 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 Euro je qm Wohnfläche. Begünstigt sind nur Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche sind. Die geförderte Immobilie muss mindestens zehn Jahre lang vermietet werden.

Für die Sonderabschreibung ist der Stichtag 31.12.2021 zu beachten. Das bedeutet: Begünstigt sind nur Investitionen, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Sofern ein Bauantrag nicht erforderlich ist, muss die Bauanzeige bis zum 31.12.2021 erfolgen. Für Mietwohnungen, die nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige errichtet werden können, kann hinsichtlich des genannten Zeitraums auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden (BMF-Schreiben vom 21.9.2021, IV C 3 - S 2197/19/10009 :009). Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung an. Die Sonderabschreibungen können damit auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen. Zudem ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2026 möglich.
gepostet: 19.11.2021
Arbeitslohn: Ist die Zurverfügungstellung eines Einsatzfahrzeugs steuerpflichtig?
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.4.2021 (VI R 43/18) entschieden. Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine Gemeinde hat eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen ihrer Bediensteten ernannt. Dieser übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein typisches Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.

Ungeachtet dieses erheblichen Einsatzes für Brandschutz- und Notfallzwecke sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und entsprechend als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden. Dieser Ansicht ist das Finanzgericht und ihm folgend der BFH entgegengetreten. Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne im Streitfall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeug auch für Privatfahrten stelle beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keine zu Arbeitslohn führende private, sondern eine auf der ständigen Einsatzbereitschaft gründende, (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs dar.

Praxistipp:
In dem Urteilsfall ging es um den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr und folglich um hoheitliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Einsatzbereitschaft. Es wird sich zeigen müssen, ob und inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist.
gepostet: 17.11.2021
Umsatzsteuer: Aktuelles zur Abrechnung mittels Gutschrift
Wer Rechnungen mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer ausstellt, muss die Steuer an das Finanzamt abführen. So lautet ein eiserner Grundsatz. Selbst wenn die Umsatzsteuer irrtümlich ausgewiesen wurde, schuldet der Unternehmer diese. Doch gilt dies auch bei einer Abrechnung per Gutschrift? Die Antwort: Es kommt darauf an. Der Bundesfinanzhof hat zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld (nach § 14c Abs. 2 UStG) begründen kann (BFH-Urteil vom 27.11.2019, V R 23/19, V R 62/17). Das Bundesfinanzministerium hat nun die Anwendung des Urteils bejaht, nimmt allerdings eine wichtige Differenzierung vor (BMF-Schreiben vom 19.8.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :002):

Abrechnung an Nichtunternehmer: Nach der o.g. BFH-Entscheidung steht ein als Gutschrift verwendetes Abrechnungsdokument an einen Nichtunternehmer einer Rechnung nicht gleich. Dieses Abrechnungsdokument begründet daher keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus diesem Abrechnungsdokument ist nicht möglich.

Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung: Wird hingegen eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine nicht erbrachte Leistung ausgestellt, steht dieses Abrechnungsdokument einer Rechnung gleich und kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG begründen. Das o.g. BFH-Urteil ist auf diese Fälle nicht anwendbar, da es nicht an der vom BFH als ausschlaggebend angesehenen Unternehmerstellung des Gutschriftempfängers mangelt. Ein Vorsteuerabzug aus einem solchen Abrechnungsdokument ist nicht möglich.

Durch einen wirksamen Widerspruch des Gutschriftempfängers gegen eine ihm erteilte Gutschrift liegt ab dem Besteuerungszeitraum des wirksamen Widerspruchs kein Rechnungsdokument mehr vor. Dem Gutschriftaussteller liegt somit ab diesem Zeitpunkt keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt ein wirksamer Widerspruch allein gegen eine Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch in diesem Fall schuldet der Gutschrift-empfänger die ausgewiesene Steuer weiterhin nach § 14c Abs. 2 UStG, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

Praxistipp:
Das BMF teilt die Haltung der Rechtsprechung, sieht in der "falschen" Gutschrifterstellung an einen Unternehmer aber weiterhin einen Fall des § 14c Abs. 2 UStG. Der insoweit geschuldete Steuerbetrag kann (nur) berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
gepostet: 15.11.2021
Beamtenversorgung: Sterbegeld ist nicht steuerfrei
Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten (Pensionären) erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder ein Sterbegeld. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).

Der Sachverhalt:
In 2018 verstarb die Mutter von A, welche Ruhestandsbeamtin war. A erhielt als einziger Abkömmling ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats. Die Auszahlung erfolgte nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen an und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das Finanzgericht war zwar der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Doch nach Auffassung des BFH rechtfertigen die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf pauschales Sterbegeld entsteht, keine Einbeziehung in die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG.
gepostet: 13.11.2021
Ausbildungskredit: Darlehenserlass nach dem AFBG nicht steuerpflichtig
Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) werden bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, etwa ein Fortbildungsabschluss zum Handwerks- und Industriemeister. Die Förderung umfasst Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen, ferner zinsgünstige Darlehen. Wer einen Kredit für eine Fortbildung aufnimmt, kann die Zinsen steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Was passiert, wenn nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung das Darlehen teilweise erlassen wird (gemäß § 13b Abs. 1 AFBG)?

Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt. Da der Darlehensvertrag mit der Bank - Kreditanstalt für Wiederaufbau - besteht, sei die Zahlung steuerrechtlich nicht als Arbeitgeberleistung zu behandeln. Deshalb stehe der Darlehenserlass nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (FG Niedersachsen vom 31.3.2021,14 K 47/20)

Es ging um folgenden Sachverhalt:
Eine Angestellte nahm für ihre Fortbildung zur Industriemeisterin nach dem AFBG ein KfW-Darlehen auf. Im Darlehensvertrag wurde darauf hingewiesen, dass 50 Prozent des Darlehens erlassen werden, wenn die Prüfung bestanden wird. Das Finanzamt sah in dem Erlass steuerpflichtige Einnahmen. Der Erlass ersetze die Werbungskosten und müsse als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden. Doch das Finanzgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter sahen keine Einnahme und beließen den Darlehenserlass steuerfrei. Gegen das Urteil wurde allerdings Revision eingelegt (Az. VI R 9/21).
gepostet: 11.11.2021
Firmenwagen: Kleinere Mängel bei Fahrtenbuchführung sind unschädlich
Wer seinen Firmen- oder Geschäftswagen auch privat nutzt bzw. nutzen darf, muss einen Privatanteil versteuern. Dieser wird per Ein-Prozent-Regelung ermittelt, es sei denn, es wird ein Fahrtenbuch geführt. Dieses muss allerdings ordnungsgemäß sein. Kleinere Mängel sollen zwar nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung führen, doch die Praxis ist oft eine andere. Die Finanzämter sind streng und verzeihen Fehler eher selten. Immerhin hat das Niedersächsische Finanzgericht jüngst entschieden, dass die Anforderungen an die Fahrtenbuchführung nicht überspannt werden dürfen (Urteil vom 16.6.2021, 9 K 276/19). So führt es unter anderem aus:

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Solche geringen Mängel waren im Streitfall die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtungen im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps.

Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

Dem Finanzamt ist zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

In der Regel müssen die Angaben zu den Kilometerständen sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Nur Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürfen gegebenenfalls noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Die Indizwirkung, die von fehlenden Gebrauchsspuren und einem gleichmäßigen Schriftbild eines Fahrtenbuches in Bezug auf eine unzulässige Nacherstellung ausgeht, kann vom Steuerpflichtigen entkräftet werden.

Praxistipp:
Das Urteil des Niedersächsischen FG ist erfreulich. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass andere Finanzgerichte zuweilen weniger milde entscheiden. Das FG Köln zum Beispiel sieht eine fehlende Hotelanschrift durchaus als gewichtigen Mangel (Urteil vom 15.9.2016, 10 K 2497/15). Von daher sollten Fahrtenbücher nach Möglichkeit sehr zeitnah und detailliert geführt werden.
gepostet: 10.11.2021
Corona-Rückholaktion: Steuerlicher Abzug der Kosten wird abgelehnt
Viele deutsche Bürger, die ihren Urlaub im Frühjahr 2020 im Ausland verbrachten, sind nach Ausbruch der Corona-Pandemie per Flugzeug nach Deutschland zurückgeholt worden. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Im Anschluss haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen erhalten. Rechtliche Grundlage ist das Konsulargesetz.

Die Finanzverwaltung will den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung ablehnen. Die Kostenbeteiligung nach § 6 Konsulargesetz sei nicht abziehbar, weil sie bei Urlaubsreisen nicht zwangsläufig entstanden sei. Letztlich sei die Urlaubsreise nicht notwendig gewesen. Die Notwendigkeit sei aber Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG). Die Haltung der Finanzverwaltung ist - soweit ersichtlich - bundeseinheitlich abgestimmt.

Praxistipp:
Ein älteres Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts scheint die Auffassung der Finanzverwaltung zu stützen (Urteil 16.9.1993, II 430/91). Ob es allerdings auf die aktuellen Fälle der Corona-Rückholaktion übertragbar ist, werden wohl wiederum die Finanzgerichte entscheiden müssen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass bei Rückholungen im Anschluss an berufliche oder geschäftliche Reisen ein Abzug der Kostenbeteiligung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben infrage kommt.
gepostet: 09.11.2021
Edelmetall-Pensionsgeschäfte: BFH-Urteil zu Vorgängen im Privatvermögen
Zugegeben: Edelmetall-Pensionsgeschäfte sind wohl nicht jedermanns Sache und Vorgänge im Privatvermögen sind nicht unbedingt an der Tagesordnung. In Zeiten von Null- oder Negativzinsen scheinen sie aber für den einen oder anderen Anleger interessant zu sein. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie die Besteuerung bei einem so genannten echten Edelmetall-Pensionsgeschäft erfolgt (BFH-Urteil vom 23.4.2021, IX R 20/19):

Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und zurückübertragen, liegt mangels eines marktoffenbaren Vorgangs kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies gilt auch für im Gegenzug übertragene Fremdwährungsguthaben. Der Pensionsgeber erzielt insoweit sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 23 Nr. 3 EStG.

Erfasst wird bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte des Pensionsgebers aus Leistungen nur der (positive oder negative) "Spread" aus dem Pensionsgeschäft. Auch im Falle eines negativen "Spread" liegt die Einkünfteerzielungsabsicht vor, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände feststeht, dass das Pensionsgeschäft der Erwerbssphäre und nicht der Privatsphäre zuzuordnen ist.

Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses (einmal) in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu, ein negativer "Spread" fließt im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab.

Der Sachverhalt:
Ein Privatmann übertrug jeweils eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank (Kassageschäft). Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Überlassenden zurück gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags. Der von den Banken an den Privatmann gezahlte Betrag und der von ihm bei der Rückübertragung an die Banken gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein. Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Privatmann per Saldo aus der empfangenen und der hingegebenen Geldleistung einen Einnahmenüberhang (sog. positiver "Spread"). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich für den Privatmann ein Ausgabenüberhang (negativer "Spread"). Der Privatmann setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Guthaben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der "Spread" negativ war oder null betrug.
gepostet: 07.11.2021
Grunderwerbsteuer: Erschließungskosten gehören zur Bemessungsgrundlage
Für den Erwerb einer Immobilie verlangt der Staat Grunderwerbsteuer. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich zum einen nach dem jeweiligen Steuersatz und zum anderen nach dem Wert der Gegenleistung, üblicherweise also nach dem Kaufpreis. Was aber gilt, wenn bestimmte Erschließungskosten zwar im Kaufpreis enthalten, aber noch nicht realisiert sind?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster wird Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis mitsamt der vereinbarten Erschließungskosten fällig, auch wenn die Erschließungsleistungen erst noch zu erbringen sind (FG Münster vom 18.3.2021, 8 K 1438/19 GrE). Allerdings wurde explizit die Revision zugelassen, die nunmehr auch vorliegt (Az. II R 9/21).

Der Sachverhalt: Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von 2.775 Euro und noch bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte auch diese Kosten und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest, während die Kläger der Ansicht sind, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen. Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamtes bestätigt und die noch zu erbringenden Erschließungskosten in die Grunderwerbsteuer einbezogen.

Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, seien grunderwerbsteuerpflichtig. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht erschlossen, aber der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs

Praxistipp:
Wie erwähnt wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In der Sache ähnliche Revisionen sind zudem unter den Az. II R 31/20 und II R 32/20 anhängig.
gepostet: 05.11.2021
Fahrten zu einem Sammelpunkt: Interessantes Urteil für Bauarbeiter und Co.
Bauarbeiter, Gleisbauarbeiter und Angehörige ähnlicher Berufe fahren oft mit einem Fahrzeug ihres Arbeitgebers zur jeweiligen Baustelle, nachdem sie sich morgens an einem bestimmten Sammelpunkt getroffen haben. Die Fahrten zum Sammelpunkt dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich abgezogen werden. Nun gibt es allerdings zahlreiche Fälle, in denen Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht täglich aufsuchen, etwa weil sie hin und wieder auf Fernbaustellen eingesetzt werden und dort auch übernachten. Die Frage ist dann, ob die Fahrten zum Sammelpunkt statt mit der Entfernungspauschale nach Dienstreisegrundsätzen abgesetzt werden dürfen, also mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein interessantes, wenn auch etwas kompliziertes Urteil gefällt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 6/19).

Der Kläger ist als Baumaschinenführer tätig. Zu den jeweiligen Baustellen gelangte er entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils von einem bestimmten Treffpunkt aus mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen der Kläger mehrtägig übernachtete. Die Einsätze auf den Fernbaustellen dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zum jeweiligen Sammelpunkt nur mit der Entfernungspauschale, während der Kläger den Dienstreisesatz geltend machte. Der BFH hat nicht abschließend entschieden, sondern den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Folgende Grundsätze muss diese bei seiner nachfolgenden Entscheidung beachten:

Wird der Sammelpunkt typischerweise arbeitstäglich aufgesucht, sind die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Maßgebend sind insoweit die Weisung des Arbeitgebers und das geplante Geschehen. Zwar muss der Arbeitnehmer den Sammelpunkt nicht tatsächlich jeden Werktag aufsuchen, aber doch mit einer solchen Regelmäßigkeit, dass außerplanmäßige Einsätze oder mehrtägige Einsätze auf Baustellen mit Übernachtungen die Ausnahme sind. Es kommt entscheidend darauf an, ob von vornherein feststeht, dass der Mitarbeiter nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden soll. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen.

Wird der Arbeitnehmer häufiger auch auf mehrtägigen Fernbaustellen eingesetzt, liegt kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Sammelpunktes des Arbeitgebers vor. Er wird lediglich typischerweise für die Weiterfahrten zu den Baustellen aufgesucht. Der BFH spricht vom "fahrtäglichen Aufsuchen", welches vom "arbeitstäglichen Aufsuchen" zu unterscheiden sei. Bei einem nur fahrtäglichen Aufsuchen sind die Fahrten zum Treffpunkt mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Auch hier kommt es für die Beurteilung nicht auf eine nachträgliche Betrachtung des Geschehens an, sondern auf den vom Arbeitgeber geplanten Einsatz des Mitarbeiters.

Praxistipp:
Auch wenn die Fahrten nur mit der Entfernungspauschale absetzbar sind, so können aber dennoch Verpflegungspauschbeträge und Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden.
gepostet: 03.11.2021
Künstlersozialversicherung: Abgabe bleibt in 2022 bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent bleiben. Dies teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Ermöglicht wird die Stabilität des Beitrages durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
gepostet: 01.11.2021
Oktober 2021
Verkauf des Eigenheims: Aufs Arbeitszimmer entfallender Gewinn ist steuerfrei
Gewinne aus dem An- und Verkauf von Immobilien innerhalb von zehn Jahren unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Wer aber sein selbst genutztes Eigenheim innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den Gewinn üblicherweise nicht versteuern. Der insoweit maßgebende § 23 des Einkommensteuergesetzes sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor. Doch was gilt in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, für das er in den vergangenen Jahren Werbungskosten geltend gemacht hat? Denn dieses wird ja beruflich und nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Auffassung der Finanzverwaltung lautete dazu: Falls ein Arbeitnehmer im Eigenheim einen Raum als Arbeitszimmer genutzt hat, soll ein Veräußerungsgewinn mit dem Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt, steuerpflichtig sein. Der Veräußerungsgewinn müsse sogar dann mit dem Arbeitszimmeranteil als Spekulationsgewinn versteuert werden, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer gar nicht oder lediglich begrenzt bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten anerkannt wurden. Nun hat der Bundesfinanzhof aber zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht zu versteuern ist (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).

Praxistipp:
Die Entscheidung gilt nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Arbeitszimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen gehört. Insoweit ist ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zu versteuern, und zwar selbst dann, wenn der Abzug der Arbeitszimmerkosten auf 1.250 Euro pro Jahr beschränkt war (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17).
gepostet: 30.10.2021
Sonderausgaben: Arbeitgeberzuschuss mindert abziehbaren Kindergartenbeitrag
Kinderbetreuungskosten, also auch Kindergartenbeiträge, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderregelungen gelten für Kinder mit einer Behinderung. Darüber hinaus sind Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Mitarbeiter in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 3 Nr. 33 EStG). Aber: Die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge sind um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen (BFH-Beschluss vom 14.4.2021, III R 30/20).

Der Sachverhalt: Die verheirateten Kläger zahlten für die Betreuung ihrer minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro. Zugleich erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro. Das Finanzamt kürzte die in voller Höhe geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.

Begründung: Als Sonderausgaben dürfen nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
gepostet: 28.10.2021
Abfindung: Tarifermäßigung für so genannte "Sprinterprämie“
Erhalten Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung, so wird diese im Rahmen der Fünftelregelung (§ 34 EStG) tarifermäßigt besteuert. Doch gilt dies auch für so genannte "Sprinterprämien"? Mit einer solchen Prämie soll die Bereitschaft des Arbeitnehmers gesteigert werden, das Unternehmern noch vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist zu verlassen. Jüngst hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass Sprinterprämien als Entschädigungen gelten und folglich der Fünftelregelung unterliegen (Gerichtsbescheid vom 31.5.2021, 10 K 1597/20).

Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zum Aufhebungsvertrag und der Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Diese besagte, dass der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Sie hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1a EStG ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat auf die Einlegung der an sich zugelassenen Revision verzichtet, obwohl das Niedersächsische FG mit Urteil vom 8.2.2018 (1 K 279/17) anders entschieden hat: "Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, so sind diese, selbst wenn sie noch nicht fällig sein sollten, als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen."
gepostet: 26.10.2021
Riester-Verträge: Finanzamt muss Rückforderungen eigenständig prüfen
So genannte Riester-Verträge werden mittels einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Nun kommt es vor, dass manch Riester-Sparer unangenehme Post von seinem Finanzamt erhält. Das heißt: Sein Finanzamt hat die Steuerbescheide für die Vorjahre geändert und den Sonderausgabenabzug gestrichen, weil es von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden ist, dass die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen. Die Änderung der Steuerbescheide erfolgt in aller Regel ohne vorherige Anhörung des betroffenen Riester-Sparers. Bei einem Einspruch gegen den oder die geänderten Steuerbescheide werden die Betroffenen von den Finanzämtern üblicherweise auf die Zulagenstelle und deren Mitteilung verwiesen, die insoweit als Grundlagenbescheid gelte. Einwendungen müssten bei der Zulagenstelle erfolgen. Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen, zumal Einwendungen unmittelbar bei der Zulagenstelle vielfach wegen Fristablaufs aussichtslos sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt eigenständig prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung des Sonderausgabenabzugs tatsächlich vorliegen. Es ist im Zweifelsfall verpflichtet, die Richtigkeit der Mitteilung der Zulagenstelle im Besteuerungsverfahren zu überprüfen (BFH-Urteile vom 8.9.2020, X R 2/19 und X R 16/19).
gepostet: 24.10.2021
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale: BMF klärt wichtige Zweifelsfragen
Nicht nur, aber insbesondere in der Coronazeit üben äußerst viele Arbeitnehmer ihre Tätigkeit von zuhause aus. Dabei arbeiten sie in ihrem "echten" häuslichen Arbeitszimmer, also einem abgeschlossenen Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird. Oder sie arbeiten in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche. Wenn tatsächlich ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer gegeben ist, können die Kosten - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in voller Höhe oder zumindest bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Ist hingegen nur eine Arbeitsecke gegeben und werden die steuerlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer somit nicht erfüllt, können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause arbeiten, in den Jahren 2020 und 2021 immerhin einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Allerdings gibt es rund um die Geltendmachung der Arbeitszimmerkosten und der Homeoffice-Pauschale zahlreiche Zweifelsfragen. Einige dieser Fragen hat das Bundesfinanzministerium jüngst beantwortet, und zwar unter anderem wie folgt (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 - S 2145/19/10006:013):

Inwieweit Nachweise für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers vorgelegt werden müssen oder ob eine Schlüssigkeitsprüfung, z.B. anhand bereits vorhandener Angaben aus dem Vorjahr, ausreicht, sollen die Finanzämter im Einzelfall im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung entscheiden. Für die Glaubhaftmachung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice sollen aber grundsätzlich schlüssige Angaben des Arbeitnehmers ausreichen. Aufgrund der besonderen Situation (insbesondere nicht absehbare Entwicklung) sei davon auszugehen, dass zeitliche Abläufe nicht lückenlos dokumentiert worden sind.

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten.

Wenn Monats-/Jahrestickets für zunächst beabsichtigte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte erworben wurden und die Fahrten aufgrund tatsächlicher Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nicht durchgeführt wurden, sind die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel als tatsächliche Kosten (Günstigerprüfung gegenüber der Entfernungspauschale) neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Die Aufwendungen sind nicht auf einzelne Arbeitstage aufzuteilen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten. Die Berücksichtigung der Homeoffice-Pauschale bleibt davon unberührt. Hierfür gilt, dass die Pauschale nur für diejenigen Tage angesetzt werden kann, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist.

Falls die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb oder der Behörde ausgeschlossen ist, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht nutzen kann. Ihm steht in diesem Fall für seine betriebliche oder berufliche Betätigung "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung". Dies gilt für die Zeit der Corona-Pandemie auch dann, wenn die Entscheidung über das Tätigwerden im Homeoffice der Steuerpflichtige auch ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Auftraggebers/Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Corona-Pandemie wird dabei der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 angenommen.

Falls das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar. Für die Zeit der pandemiebedingten Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Wohnung (seit März 2020) ist davon auszugehen, dass zu Hause grundsätzlich qualitativ gleichwertige Arbeiten wie beim bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt werden, sodass bei quantitativ überwiegender Tätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in der Wohnung angenommen werden kann. Das bedeutet: Ist ein Arbeitnehmer an drei Tagen pro Woche von zuhause aus tätig, ist er zunächst rein quantitativ überwiegend vom häuslichen Arbeitszimmer aus tätig. Und in der Coronazeit soll dann unterstellt werden, dass qualitativ zumindest gleichwertige Arbeiten wie im Büro des Arbeitgebers verrichtet werden. Folge: Das Arbeitszimmer ist der "Mittelpunkt der Tätigkeit" und die Kosten sind voll absetzbar.
gepostet: 22.10.2021
Dingliches Wohnrecht: Abfindung für Ablösung nur per AfA zu berücksichtigen
Viele Erbfolgeregelungen im Zusammenhang mit dem Eigenheim sehen ein dingliches Wohnrecht für den länger lebenden Partner vor. Das heißt, er darf das Haus oder die Wohnung nach dem Versterben des Ehegatten oder Lebenspartners bis zu seinem Tod weiter bewohnen. Doch manchmal möchte der Partner sein Wohnrecht gar nicht dauerhaft ausüben und ist bereit, dieses - gegen eine Entschädigungszahlung - aufzugeben. Dann stellt sich für den Eigentümer der Immobilie, der die Abfindung leistet, die Frage, ob die Zahlung sofort in einer Summe oder nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist natürlich, dass die Immobilie vom Eigentümer zur Einkünfteerzielung genutzt, also vermietet wird. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Aufgabe des Wohnrechts zu nachträglichen Anschaffungskosten der Immobilie führen (Urteil vom 2.7.2020, 2 K 228/19). Dementsprechend sind die Aufwendungen nicht sofort in einer Summe abziehbar, sondern nur im Wege der AfA mit 2 Prozent pro Jahr. Es handelt sich insoweit um Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften. Im Urteilsfall selbst ging es um ein Gebäude, das auf einem Erbbaugrundstück errichtet war. Insofern war ein Anteil für den Grund und Boden nicht zu ermitteln. In anderen Fällen dürfte wohl auch noch der Grund und Boden-Anteil aus der Abfindung herausgerechnet werden, um die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln.

Praxistipp:
Der Fall ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob dieser im Rahmen der Revision eine andere Auffassung vertreten wird oder das Urteil bestätigt (Az. IX R 9/21).
gepostet: 20.10.2021
Betriebsaufspaltung: "Patt-Situation" führt nicht zur personellen Verflechtung
Wenn ein Unternehmer seiner GmbH eine wesentliche Betriebsgrundlage, üblicherweise eine Immobilie, zur Nutzung überlässt, kann es zu einer so genannten Betriebsaufspaltung kommen. In diesem Fall werden sowohl das Grundstück als auch die GmbH-Anteile zu steuerlichem Betriebsvermögen. Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung ist allerdings nicht nur die "sachliche Verflechtung" aufgrund der Nutzungsüberlassung. Hinzukommen muss auch eine "personelle Verflechtung". Dazu muss der Überlassende sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft, die GmbH, beherrschen. In aller Regel kommt es insoweit auf die jeweilige Stimmenmehrheit an.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine Betriebsaufspaltung aber nicht vor, wenn der Gesellschafter zwar das Besitzunternehmen beherrscht, also Alleineigentümer der Immobile oder Mehrheitsgesellschafter des Besitzunternehmens ist, aber in der Betriebsgesellschaft nur über exakt 50 Prozent der Stimmen verfügt. Zudem hat der BFH geurteilt, dass dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen sind, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht (BFH-Urteil vom 14.4.2021, X R 5/19).

Im Streitfall waren die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, sah das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben an. Es meinte, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 Prozent der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, so dass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Der BFH sieht dies anders und verneint das Vorliegen einer personellen Verflechtung, mithin also einer Betriebsaufspaltung. Die Anteile ihres minderjährigen Kindes seien der Klägerin nicht zuzurechnen, da für dieses eine Ergänzungspflegschaft bestehe, die auch dessen Gesellschafterrechte umfasse. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 Prozent der Stimmen reiche aufgrund der "Patt-Situation“ für eine Beherrschung nicht aus.

Praxistipp:
In besonderen Ausnahmefällen ist eine faktische Beherrschung durch einen Gesellschafter ausreichend, um dennoch zu einer Betriebsaufspaltung zu gelangen. Eine solche faktische Beherrschung liegt vor, wenn auf die Gesellschafter, deren Stimmen zur Erreichung der Stimmenmehrheit fehlen, aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen Druck dahingehend ausgeübt werden kann, dass sie sich dem Willen der beherrschenden Person oder Personengruppe unterordnen müssen. Dazu kann es etwa kommen, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft unverzichtbare Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt, die er der Gesellschaft ohne weiteres wieder entziehen kann. Dass solche besonderen Umstände vorliegen, muss das Finanzamt aber im Einzelfall feststellen. Jahrelanges konfliktfreies Zusammenwirken allein lässt den Schluss auf eine faktische Beherrschung nicht zu.
gepostet: 18.10.2021
Werbungskosten: Kosten für einen Schulhund sind teilweise abzugsfähig
Die Haltung von Hunden ist grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich nicht abziehbar sind. Wenn allerdings für die Tierhaltung so gut wie ausschließlich berufliche Gründe vorliegen ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, so beispielsweise der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten. In den letzten Jahren haben sich die Fälle gemehrt, in denen Therapiehunde eingesetzt werden, beispielsweise in Schulen. Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen entschieden, dass die Aufwendungen für einen privaten Hund, der als Schulhund bzw. Therapiehund an der Schule eingesetzt wird, teilweise als Werbungskosten absetzbar sind (BFH-Urteile vom 14.1.2021, VI R 15/19 und VI R 52/18).

Begründung: Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein "Arbeitsmittel". Dies gelte auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre. Nach Auffassung der BFH-Richter können bei einer erheblichen beruflichen Nutzung eines Schulhundes bis zu 50 Prozent der Aufwendungen für das Tier als Werbungskosten abgesetzt werden. Aus Vereinfachungsgründen sei ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Dies gelte für die zeitanteilige Absetzung der Anschaffungskosten, Futter, Pflege, Tierhalterhaftpflichtversicherung, Hundesteuer, Transportbox, Hundegeschirr sowie Tierarzt. Die Kosten für die Ausbildung des Hundes zum Therapiehund, das heißt für den Besuch der Hundeschule zum Erlernen spezieller Fähigkeiten, seien ausschließlich beruflich veranlasst und folglich voll als Werbungskosten abzugsfähig.
gepostet: 16.10.2021
Rentenbesteuerung: Steuerbescheide ergehen nun vorläufig
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die derzeitige Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungskonform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Doch die Sache ist damit noch nicht beendet, denn die unterlegenen Kläger haben Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).

Praxistipp:
Bis zu einer Entscheidung der Verfassungshüter können noch Jahre vergehen. Einsprüche gegen betroffene Steuerbescheide sind aber nicht mehr erforderlich. Bund und Länder haben beschlossen, dass betroffene Steuerbescheide hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten von nun an vorläufig ergehen (BMF-Schreiben vom 30.8.2021, V A 3 - S 0338/19/10006 :001). Bitte beachten Sie, dass selbst dann, wenn Karlsruhe zugunsten der Rentner entscheiden sollte, eine Änderung von Steuerbescheiden eventuell nur dann erfolgen kann, wenn alte Renten- und Steuerbescheide vorgelegt werden können. Das heißt: Die Nachweis- und Beweispflicht könnte beim Steuerbürger liegen. Das mag umstritten sein, doch wir empfehlen auf jeden Fall, selbst jahrzehntealte Steuer- und Rentenbescheide, sofern noch vorhanden, weiter aufzubewahren.
gepostet: 14.10.2021
Fahrten zur Arbeit: Hafen gilt als weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Besonderheiten gelten für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" arbeitet und nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. Dann sind die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang des Tätigkeitsgebiets zwar ebenfalls nur mit der Pendlerpauschale abziehbar, die Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebiets hingegen dürfen mit den Dienstreisesätzen geltend gemacht werden.

Kürzlich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass ein Hafenarbeiter, im Urteilsfall¬ des Hamburger Hafens, insgesamt in einem solch weiträumigen Tätigkeitsgebiet arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Einzelbetrieben auf dem Gebiet des Hamburger Hafens eingesetzt wird. Folglich werden die Fahrten zu dem nächstgelegenen Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt (Urteil vom 3.2.2021, 4 K 11006/17). Die Revision wurde zugelassen.
gepostet: 12.10.2021
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen: Hoher Zinssatz ist verfassungswidrig
Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden derzeit noch mit 0,5 Prozent pro Monat, also mit 6 Prozent pro Jahr verzinst, wenn der Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem jeweiligen Steuerjahr ergeht. Da die Marktzinsen schon viele Jahre nahe Null und sogar im Negativbereich liegen, ist ein solcher Zinssatz heute nicht mehr zu rechtfertigen. So sieht es nun auch das Bundesverfassungsgericht: Ein Zinssatz von 6 Prozent ist verfassungswidrig, soweit er der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 zugrunde gelegt wird. Allerdings muss der Zinssatz durch den Gesetzgeber erst ab dem 1. Januar 2019 korrigiert werden. Das heißt, das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Die Verfassungshüter begründen ihre Entscheidung wie folgt: Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Dies zeigt sich zunächst in der Entwicklung des Basiszinssatzes. Während er im Jahr 2008 noch bei über 3 Prozent lag, sank er im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 Prozent. Seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich. Spätestens seit dem Jahr 2014 ist das Niedrigzinsniveau struktureller und nachhaltiger Natur, so dass ein Zinssatz von 6 Prozent für Steuerzinsen nicht mehr zu vertreten ist.

Für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume ist eine Verzinsung von 6 Prozent p.a. jedoch nicht unverhältnismäßig - ein verfassungsrechtlich auffälliges Missverhältnis besteht insoweit noch nicht. Das Niedrigzinsniveau hatte sich bis 2013 noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzlich bestimmte Zinssatz als im Regelfall evident realitätsfern erscheint. Im Ergebnis wird die maßgebende Regelung der Abgabenordnung, § 233a AO i.V.m. 238 Abs. 1 Satz 1 AO, für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 für verfassungswidrig erklärt. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung betrifft nicht nur die Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst.

Praxistipp:
Das Bundesverfassungsgericht äußert sich nicht zur Frage des angemessenen Zinssatzes. Diesen muss nun der Gesetzgeber festlegen. Es gibt bereits Vorschläge, zum Beispiel eine Abhängigkeit zum Basiszinssatz nach § 247 BGB, doch es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber tatsächlich reagieren wird. Dabei wird auch von Interesse sein, ob der Gesetzgeber bereits ausgezahlte Erstattungszinsen zurückfordert oder ob er insoweit einen Vertrauensschutz für die Steuerzahler gewährt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es derzeit coronabedingte Besonderheiten beim Verzinsungszeitraum gibt: Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 2019 und 2020 verlängert. Gleichzeitig wurde für die Berechnung von Steuerzinsen die - regulär fünfzehnmonatige - zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate und für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert.
gepostet: 10.10.2021
Genussrechte: Verluste aus Tausch in Genossenschaftsanteile sind abziehbar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Verlust aus dem Tausch von Genussrechten gegen Genossenschaftsanteile und Schuldverschreibungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 9.6.2021, 13 K 207/18 E,F). Zwar wird aus dem Urteil nicht genau ersichtlich, um welches Unternehmen und um welche Anleger es konkret geht, doch es spricht Vieles dafür, dass ein Anleger der Prokon Regenerative Energien GmbH geklagt hat. Die Prokon hat im Jahre 2014 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Der Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber von Genussrechten an einer GmbH. Im Rahmen des über das Vermögen der GmbH eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die GmbH entsprechend eines Insolvenzplans in eine eG umgewandelt und der Kläger erhielt für seine bisherigen Genussrechte Genossenschaftsanteile, Schuldverschreibungen und einen Spitzenausgleich. Aus diesem Umtausch erklärte der Kläger einen Verlust, den er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an, da sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Die Klage hatte in Bezug auf den erklärten Verlust Erfolg.

Begründung: Bei den Genussrechten handelt es sich um sonstige Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Da die Genussrechte nach den Genussscheinbedingungen kein Recht am Liquidationsgewinn vermittelten, stellen sie keine Beteiligung an der GmbH dar. Die Hingabe der Genussrechte gegen Erhalt der Genossenschaftsanteile und der Schuldverschreibungen ist als Tauschgeschäft zu behandeln, welches einer Veräußerung gleichsteht. Der Berücksichtigung des Verlustes steht nicht entgegen, dass der Kläger keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG hat, da diese nur von einer "auszahlenden Stelle“ ausgestellt werden kann. Im Fall von frei handelbaren Genussrechten existiert eine solche Stelle nicht.
gepostet: 08.10.2021
Erbschaftsteuer: Befreiung fürs Familienheim bei langer Erbauseinandersetzung?
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an die Kinder ist unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe erbschaftsteuerfrei möglich. Sofern das Kind, dem die Immobilie übertragen wird, selbst noch nicht oder nicht mehr in dem Familienheim wohnt, ist die Befreiung davon abhängig, dass der Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt. Ein späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb des Familienheims. Der Erbe muss dann aber glaubhaft darlegen, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hat, beispielsweise im Fall einer dringend notwendigen Renovierung (BFH-Urteil vom 28.5.2019, II R 37/16). Gleiches gilt für den Fall einer erforderlichen Erbauseinandersetzung, denn die Befreiung kann nur der Eigentümer beanspruchen, der die Wohnung selbst nutzt, nicht aber ein (Mit-)Eigentümer, der dort nicht wohnt. Daher muss auch eine Erbauseinandersetzung alsbald nach der Erbschaft erfolgen. Nun hat das Finanzgericht Düsseldorf aber entschieden, dass im Einzelfall auch ein Zeitraum von drei Jahren bis zur Erbauseinandersetzung unschädlich sein kann (Urteil vom 21.4.2021, 4 K 1154/20 Erb).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger und sein Bruder sind zu je 1/2 Erben ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Eltern. Zum Nachlass gehörte auch das Familienheim. Zum Zwecke der Erbauseinandersetzung trafen die Brüder erst im Jahr 2018 eine Vereinbarung, da sich diese aufgrund weiteren Vermögens als recht komplex erwies. Unter anderem erhielt der Kläger von seinem Bruder dessen hälftigen Eigentumsanteil an dem Familienheim. Da der Kläger die andere Hälfte des Familienheims selbst geerbt hatte, wurde er somit Alleineigentümer der Immobilie. Er wohnte bereits in dem Familienheim und beantragte beim Finanzamt die volle - und nicht nur die hälftige - erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine Erbauseinandersetzung könne steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zeitnah - also innerhalb von sechs Monaten - nach dem Erbfall erfolge. Hier seien zwischen dem Erbfall und der Erbauseinandersetzung jedoch drei Jahre vergangen. Folglich könne die Steuerbefreiung nur für den unmittelbar geerbten Anteil des Klägers, nicht jedoch den vom Bruder übertragenen Anteil gewährt werden. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Begründung: Der Zeitablauf von etwa drei Jahren stehe der Begünstigung nicht entgegen. Das Gesetz enthalte keine Frist, innerhalb derer die Erbauseinandersetzung zu erfolgen habe. Im Streitfall sei der für einen Begünstigungstransfer erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Vermögensaufteilung und dem Erbfall gegeben. Ein solcher Zusammenhang könne auch dann noch bestehen, wenn die Auseinandersetzung - etwa bei komplexen Vermögenslagen und zu klärenden Bewertungsfragen - erst längere Zeit nach dem Erbfall erfolge. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es aufgrund eines neuen Willensentschlusses der Erben zu einer Vermögensübertragung gekommen sei.

Praxistipp:
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, die nunmehr beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 12/21 anhängig ist. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.
gepostet: 06.10.2021
Betriebsveranstaltungen: Wichtiges Urteil zum Freibetrag von 110 Euro
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Das Finanzgericht Köln hatte entschieden, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers nicht einfach durch die tatsächlich anwesenden Teilnehmer dividiert werden dürfen, sondern durch alle angemeldeten Personen geteilt werden müssen. Die vergeblichen Kosten für die Arbeitnehmer, die nach ursprünglicher Anmeldung zur Betriebsfeier kurzfristig wieder absagen, dürften sich auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht auswirken (FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17). Doch der Bundesfinanzhof ist anderer Auffassung und bestätigt insoweit die Auffassung der Finanzverwaltung: Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden und nicht auf alle angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen (BFH-Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18).

Der Sachverhalt: Im Jahre 2016 plante der Arbeitgeber einen Kochkurs als Weihnachtsfeier, zu der alle Betriebsangehörigen eingeladen waren. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu. Da zwei Arbeitnehmer kurzfristig absagten, nahmen tatsächlich nur 25 Arbeitnehmer teil, ohne dass dies zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten führte. Nun wurde zunächst mit dem Finanzamt und dann vor Gericht darum gestritten, ob die Kosten, die für die beiden abwesenden Mitarbeiter anfielen, steuerlich ohne Belang seien oder ob die tatsächlich anwesenden Kollegen deren Anteil sozusagen mitversteuern mussten. Der BFH sieht die "Mitversteuerung" als gerechtfertigt an. Begründung: Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.

Praxistipp:
Arbeitgeber dürfen den steuerpflichtigen Vorteil aus einer Betriebsveranstaltung pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Bitte beachten Sie im Übrigen, dass das Urteil zur neuen Rechtslage ergangen ist. Vor 2015 gab es eine Freigrenze und keinen Freibetrag. Zudem war die Grenze etwas anders ausgestaltet als der Freibetrag nach neuem Recht. Beispiel: Nach Ansicht des BFH gehören die Kosten für einen Eventmanager nicht zu den oben genannten Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 13/18). Doch auf aktuelle Fälle ist das Urteil wohl nicht anwendbar; die Kosten sind also einzubeziehen (BT-Drucks 18/3017, S. 479).
gepostet: 04.10.2021
Registrierkassen: Zahlreiche Fragen und Antworten zur Belegausgabepflicht
Mit dem so genannten Kassengesetz ist zum 1. Januar 2020 ist die Pflicht zur Ausgabe von Belegen eingeführt worden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden. Das Erstellen des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erfolgen. Nach wie vor gibt es zahlreiche Fragen zur Belegausgabepflicht, aber auch rund um den Einsatz von Registrierkassen und anderen elektronischen Aufzeichnungssystemen sowie um die "Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)". Nun hat das Bundesfinanzministerium zu vielen Fragen Stellung bezogen. Den Fragen-Antworten-Katalog finden Sie auf den Internetseiten des BMF unter "Service" (www.bundesfinanzministerium.de). Unter anderem werden folgende Fragen beantwortet:

Frage:
Wenn jemand keine elektronische Kasse hat, zum Beispiel ein Straßenhändler, kann er dann handschriftlich eine Quittung ausstellen?
Antwort:
Der Gesetzgeber hatte sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme gegen eine Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jeder Unternehmer auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Aufzeichnungssystems verwenden. Eine Belegausgabepflicht besteht dann nicht.

Frage:
Welche Angaben müssen auf dem Pflichtbeleg vorhanden sein?
Antwort:
Die Pflichtangaben sind in der Kassensicherungsverordnung geregelt. Diese umfassen neben dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers u.a. das Datum der Belegausstellung, den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände bzw. den Umfang und die Art der Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Frage:
Können nur Papierbelege ausgestellt werden?
Antwort: Die Belegausgabepflicht ist bewusst technologie-neutral ausgestaltet. Es bleibt den Kasseninhabern unbenommen, Belege beispielsweise auch per Mail oder auf das Handy auszugeben.

Frage:
Müssen Verkostung/Bruch etc. künftig an der Kasse "verbucht“ werden?
Antwort: Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, Bestandsveränderungen über eine Kasse abzubilden. Andere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Frage:
Wie müssen Trinkgelder behandelt werden?
Antwort: Trinkgelder an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen. Trinkgelder an Angestellte sind unter dem Aspekt der Kassensturzfähigkeit wichtig, wenn und soweit diese nicht physisch getrennt vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt werden. Sofern Trinkgelder in den Geldbestand der Kasse aufgenommen werden, sind Aufzeichnungen hierüber mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abzusichern.

Praxistipp:
Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den FAQs. Wir empfehlen, diese im Zweifelsfall einzusehen. Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen bei allen Fragen rund um die ordnungsgemäße Kassenführung und zur Belegausgabepflicht zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie uns auch, sofern ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht gestellt werden soll. Eine solche Befreiung ist in bestimmten Fällen möglich, wobei die Praxis allerdings zeigt, dass die Finanzämter mit entsprechenden Genehmigungen zurückhaltend sind.
gepostet: 02.10.2021
September 2021
Betriebsausgaben: Aktuelles BMF-Schreiben zu Bewirtungskosten
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allerdings sind für die Anerkennung der Kosten bestimme Formvorschriften zu beachten. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium seinen Erlass zum Abzug von Bewirtungskosten überarbeitet (BMF-Schreiben vom 30.6.2021, IV C 6-S2145/19/10003:003). Auch wenn sich nur wenig Neues findet, sollen die wichtigsten Regeln zur Geltendmachung der Aufwendungen kurz dargestellt werden:

Zum Abzug der Kosten bedarf es zunächst einer ordnungsgemäßen Rechnung der Gaststätte. Diese muss grundsätzlich maschinell erstellt und registriert sein. Aus der Rechnung müssen sich der Ort, das Ausstellungsdatum sowie der Name und die Anschrift der Gaststätte ergeben. Die in Anspruch genommenen Speisen und Getränke müssen im Einzelnen bezeichnet und mit Preisen aufgeführt sein. Die Angabe "für Speisen und Getränke" und eine Gesamtsumme reichen nicht aus. Neben dem Ausstellungsdatum der Rechnung ist auch der Tag der Bewirtung anzugeben, wobei der Hinweis "Leistungsdatum entspricht Ausstellungsdatum" ausreicht.

Bei einem Rechnungsbetrag über 250 Euro muss die Rechnung auf den Namen des Bewirtenden ausgestellt sein. Eigenbelege genügen nicht. Bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro ist der Name des Bewirtenden als Rechnungsempfänger nicht erforderlich.

Ein zusätzlich gewährtes Trinkgeld kann unmittelbar in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen werden. Wird das Trinkgeld in der Rechnung nicht ausgewiesen, kann der Nachweis zum Beispiel dadurch geführt werden, dass das Trinkgeld vom Empfänger des Trinkgeldes auf der Rechnung quittiert wird.

Neben der Gaststättenrechnung sind Angaben zur Bewirtung zu machen. Dies geschieht üblicherweise auf der Rückseite der Rechnung, die insoweit bereits als Bewirtungsbeleg ausgestaltet ist oder es ist ein zusätzlicher Eigenbeleg (Bewirtungsbeleg) zu erstellen. Dieser ist an die Gaststättenrechnung anzuheften. Auf der Rechnungsrückseite oder dem Eigenbeleg genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Der Bewirtungsbeleg ist zeitnah nach der Bewirtung zu erstellen und eigenhändig zu unterschreiben. Die Teilnehmer - und dazu gehört auch der Bewirtende selbst - sind einzeln mit Namen anzugeben. Der Anlass der Bewirtung ist konkret zu benennen.

Im Zeitalter der Digitalisierung werden Rechnungen auch schon einmal digital an den Kunden übermittelt und von diesem in dessen Buchführung unmittelbar digital weiterverarbeitet. Die Finanzverwaltung akzeptiert ein solches - rein digitales - Verfahren. Auch akzeptiert sie es, wenn Papierrechnungen eingescannt werden und anschließend den digitalen Weg im Rechnungswesen des Bewirtenden durchlaufen. Das gilt gleichermaßen für den Eigenbeleg, also den Bewirtungsbeleg. Allerdings sind weitere Voraussetzungen zu beachten. Unter anderem muss gewährleistet sein, dass die Angaben im Nachhinein nicht geändert werden können. Zumindest muss eine solche Änderung dokumentiert werden. Außerdem muss ein digitalisierter Eigenbeleg wiederum digital mit der Bewirtungsrechnung verknüpft werden (z.B. durch einen eindeutigen Index oder Barcode). In der Regel bedarf es bei einer digitalen Verarbeitung folglich eines Dokumentenmanagementsystems.

Praxistipp:
Elektronische Registrierkassen unterliegen besonderen Aufzeichnungs- und Sicherungspflichten, um Manipulationen zu vermeiden. Zwar verfügt das BMF, dass der Betriebsausgabenabzug des Kunden nicht gestrichen werden soll, wenn die nach der Kassensicherungsverordnung geforderten Angaben auf der Rechnung fehlen. Es gilt insoweit eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022. Da die neuen Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen aber verpflichtend sind, sollten Kunden nach unserem Dafürhalten am besten schon heute darauf achten, dass die ihnen erteilten Rechnungen mit einer Transaktionsnummer und der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems bzw. der Seriennummer des Sicherheitsmoduls, gegebenenfalls in Form eines QR-Codes, versehen worden sind. Unabhängig davon sollten Sie berücksichtigen, dass Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen.
gepostet: 30.09.2021
Sonderausgaben: Bonus einer privaten Krankenkasse gilt als Beitragserstattung
Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich rechtlich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Folge: Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge werden nicht gemindert. Fraglich war aber bislang, wie die Bonusleistung einer privaten Krankenkasse zu würdigen ist. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung "zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" als Beitragserstattung zu werten sind und deshalb die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

Nach Auffassung des BFH stellen die Boni in diesem Fall keine von den Versicherungsbeiträgen unabhängigen Leistungen der Krankenversicherung dar. Sie minderten vielmehr die Beitragszahlungen. Die Leistungen seien nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a SGB V gezahlt werden können. Während es dort darum geht, Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu schaffen, ziele die Bonusregelung im Urteilsfall darauf ab, die Versicherten zu einem kostenbewussten bzw. sogar -vermeidenden Verhalten zu bewegen.
gepostet: 28.09.2021
Arbeitszimmer: Nutzung zu Bereitschaftsdiensten außerhalb der Bürozeit
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden steuerlich bis zu 1.250 Euro anerkannt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch was gilt, wenn der Arbeitsplatz lediglich an wenigen Tagen im Jahr "nicht zur Verfügung steht" und dann ein Arbeitszimmer genutzt wird? Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist ein Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer selbst dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb oder der Behörde nur an einigen Tagen tatsächlich nicht zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer an diesen Tagen genutzt wird (Urteil vom 7.12.2020, 7 K 7097/18).

Der Sachverhalt: Einer Staatsanwältin stand für ihre Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten kein Arbeitsplatz im Gericht zur Verfügung und so nutzte sie ihr häusliches Arbeitszimmer. Tatsächlich ging es lediglich um drei Bereitschaftsdienste außerhalb der Bürozeiten, was einen Umfang von weniger als 2 Prozent ihrer Arbeitszeit ausmachte. Die Richter akzeptierten dennoch die Arbeitszimmerkosten in Höhe von 1.250 Euro, weil für diesen Teil der Tätigkeit kein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Es komme weder auf den Anteil der Arbeitszeit an noch auf die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Arbeitszimmers.

Praxistipp:
In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.
gepostet: 26.09.2021
Kindergeld: Anspruch auch für volljähriges Kind mit Asperger-Syndrom
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Früher galt eine Altersgrenze von 27 Jahren. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass das Asperger-Syndrom erheblich mitursächlich dafür sein kann, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Urteil vom 12.11.2020, 6 K 314/19).

Der Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin wurde 1997 geboren. Im Jahre 2010 wurde bei dem Kind das Asperger-Syndrom diagnostiziert. Zusätzlich leidet der Sohn unter einer Aufmerksamkeitsstörung. Nachdem er die Schule mit dem Hauptschulabschluss beendet hatte, begann er verschiedene Berufsausbildungen und berufsvorbereitende Maßnahmen, die er jeweils nach kurzer Zeit abbrach. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2019 auf. Der Sohn der Klägerin sei zwar seit seiner Geburt behindert. Nicht nachgewiesen sei jedoch die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Begründung: Ein behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Zur Bemessung des Grundbedarfs ist an den steuerlichen Grundfreibetrag anzuknüpfen sowie gegebenenfalls an einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Der monatliche Verdienst des Kindes lag im Streitzeitraum bereits unterhalb des Grundfreibetrages. Indiziell für die Ursächlichkeit der Behinderung spreche der Grad der Behinderung (hier: 50) sowie die Tatsache, dass er keine - nicht behinderungsspezifische - Berufsausbildung abgeschlossen hat. Auf dem Arbeitsmarkt sei er aufgrund seiner Behinderung nur schwer vermittelbar.

Praxistipp:
Zwar muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein, um Kindergeld zu erhalten. Das heißt aber nicht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Lebensjahr entstanden sein muss. So kann ein behindertes Kind in fortgeschrittenem Alter berücksichtigt werden, wenn sich die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt erst später herausstellt.
gepostet: 24.09.2021
Falschberatung bei Vermittlung von ETW: Schadensersatz ist kein Zinsertrag
Manchen Bürgern sind in der Vergangenheit Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, bei den sich bereits kurz nach Vertragsabschluss herausgestellt hat, dass die Kaufpreise für die Wohnungen vollkommen überhöht waren. Zuweilen wird auch von der Vermittlung von Schrottimmobilien gesprochen. Immerhin gelingt es einigen Eigentümern, im Rahmen von zivilrechtlichen Streitigkeiten einen Schadensersatz zu erhalten. Und dabei wiederum werden mitunter auch "Zinsnachteile" ausgeglichen, weil die Betroffenen ihr Geld nicht anderweitig anlegen konnten. Die Finanzverwaltung sieht in diesen Zahlungen üblicherweise steuerpflichtige Entgelte. Dies gelte auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt und im Übrigen auch bei Entschädigungszahlungen für künftig zu erwartende Schäden.

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster aber entschieden, dass Schadensersatzzahlungen in Bezug auf entgangene Zinserträge nicht immer steuerpflichtig sind (Urteil vom 15.12.2020, 2 K 2866/18 E). Der Sachverhalt: Der Kläger erwarb eine Eigentumswohnung, die ihm von einer AG vermittelt worden war. Diese übernahm auch die Finanzierung über ein Vorausdarlehen, zwei Bausparverträge und ein Bauspardarlehen. Das Vorausdarlehen und das Bauspardarlehen löste der Kläger vollständig ab. Wegen vermeintlicher Falschberatung führte der Kläger gegen die AG einen Zivilprozess, der durch einen Vergleich beendet wurde, wonach die AG das Objekt verwerten lassen und dem Kläger einen Verlustausgleich zahlen sollte. Dieser umfasste auch entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens und der Sondertilgungen. Das Finanzamt erfasste den Betrag von immerhin 33.000 Euro als Entschädigung für entgangene Zinseinnahmen des Klägers und damit als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung des Gerichts: Die Zahlung der AG aufgrund des Vergleichs stelle kein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung und auch keine Rückzahlung von Kapitalvermögen dar. Allein die Bezeichnung als "Zinsen“ im gerichtlichen Vergleich sei für die steuerrechtliche Einordnung unerheblich. Es handele sich nicht um Wertersatz für von der AG gezogene Nutzungsvorteile, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht die Rückabwicklung der Darlehensverträge beantragt habe. Vielmehr sei die Zahlung als Schadensersatz aufgrund der Falschberatung zu qualifizieren.
gepostet: 22.09.2021
Garantieleistungen: Eigengarantien von Händlern – BMF ändert seine Auffassung
Viele Händler, insbesondere im Bereich des Kfz-Handels, geben beim Verkauf von Waren über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine zusätzliche Garantie ab, die dem Kunden gegenüber auch besonders berechnet wird. Die dabei vorkommenden Vertragsmodelle sind zugegebenermaßen sehr vielschichtig. Zumeist wird nur eine Versicherung vermittelt, das heißt, der Vertragsabschluss erfolgt zwischen dem Kunden und der Versicherung und der Händler erhält nur eine Provision. Oftmals geben Händler die Garantie aber auch selbst ab und sagen zu, etwa ein Kfz im Garantiefall auf eigene Kosten zu reparieren oder geben dem Kunden die Möglichkeit, das Kfz in einer Werkstatt eines bestimmten Netzwerkes reparieren lassen zu können. Auch gibt es Garantiezusagen, die dem Kunden im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens ("Reparaturkostenersatz") einräumen.

In den beiden letztgenannten Fällen, also nicht der bloßen Vermittlung einer Versicherung, ergeben sich zum 1. Januar 2022 enorme steuerliche Änderungen. Das Bundesfinanzministerium sieht das Entgelt, das auf die Garantie entfällt, als umsatzsteuerfrei, aber versicherungsteuerpflichtig an (BMF-Schreiben vom 11.5.2021 und vom 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001). Händler werden damit - trotz einer eventuellen Rückversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft - zu Versicherern im Sinne des Versicherungsteuergesetzes und müssen entsprechende Pflichten beachten. Zudem wird ihnen aus den Eingangsleistungen, die für die Ausführung der Garantiereparaturen bezogen werden, der Vorsteuerabzug versagt, denn die entsprechenden Garantiereparaturen stehen im Zusammenhang mit umsatzsteuerfreien Umsätzen. In der Praxis führt dies dazu, dass aus Ersatzteilen, aber auch anteilig aus Verbrauchsmaterialien und Gerätekosten, kein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Praxistipp:
Das aktuelle Schreiben des BMF steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesfinanzhofs und ist keine eigenmächtige Entscheidung der Finanzverwaltung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für Fragen zu der Thematik, die hier nur kurz dargestellt werden konnte, zur Verfügung. Betroffene Händler sollten aber auch gegebenenfalls Rücksprache mit den jeweiligen Garantiedienstleistern und Rückversicherern halten, um zu prüfen, ob diese ihre Verträge aufgrund der neuen Auffassung anpassen und sich dadurch mitunter eine andere rechtliche Beurteilung ergibt.
gepostet: 20.09.2021
Rentenbesteuerung: Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingereicht
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass die derzeitige Besteuerung von Renten im Grundsatz verfassungskonform ist. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es im Einzelfall auch heute schon zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen, doch die vom BFH festgelegten Berechnungsparameter sind so streng, dass nur wenige Fälle betroffen sind. So blieben auch die entsprechenden Klagen vor dem BFH erfolgslos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Nun haben die unterlegenen Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt. Einer der beiden Kläger erhält insoweit Unterstützung vom Bund der Steuerzahler. Die Beschwerden werden unter den Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21 geführt.

Praxistipp:
Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob es die Beschwerden annimmt. Die Finanzverwaltung erörtert ihrerseits, wie sie auf die Verfassungsbeschwerden reagiert, das heißt, ob sie Einsprüche nun doch ohne größere Begründung ruhen lässt oder ob betroffene Steuerbescheide vorläufig ergehen. Allgemein wird damit gerechnet, dass maßgebende Steuerbescheide bald vorläufig ergehen werden.
gepostet: 18.09.2021
Schenkungsteuer: Erwerb vom biologischen, aber nicht auch rechtlichem Vater
Für die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind drei Faktoren von besonderer Bedeutung: die Höhe des Erwerbs, die maßgebende Steuerklasse und der zu gewährende Freibetrag. Schenkt ein Vater seinem Kind etwas, gilt die Steuerklasse I und es wird ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt - so der Grundsatz. Allerdings ist der "rechtliche" Vater nicht immer zugleich der "biologische" Vater. Der Bundesfinanzhof ist insoweit der Auffassung, dass in steuerlicher Hinsicht nur Geschenke oder ein Erbe des "rechtlichen" Vaters besonders förderungswürdig sind. Sprich: Nur hier wird der Freibetrag von 400.000 Euro gewährt. Bei einem Erbe oder einer Schenkung des biologischen Vaters, der nicht zugleich der rechtliche Vater ist, findet folglich nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung, sondern es wird nach der Steuerklasse III besteuert. Mithin wird nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 5/17). Aktuell ist aber darauf hinzuweisen, dass in der Sache nunmehr die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 1 BvR 1880/20 anhängig ist.
gepostet: 16.09.2021
Sonderausgaben: Mitgliedsbeitrag an Musikverein kann abziehbar sein
Zuwendungen an Vereine, die besonders förderungswürdige Zwecke verfolgen, sind als Sonderausgaben abziehbar. Doch das Steuerrecht trennt zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Bei Zuwendungen an bestimmte Vereine sind sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei anderen wiederum sind nur die reinen Spenden und eben nicht die Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, deren Tätigkeit in erster Linie der Freizeitgestaltung dient. Soeben hat das Finanzgericht Köln aber entschieden, dass gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen dürfen und der Spender dafür eine Steuerermäßigung erhält (Urteil vom 25.2.2021, 10 K 1622/18).

Der Sachverhalt: Ein gemeinnütziger Musikverein unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen. Das Finanzamt untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg. Allerdings ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/21 vor.
gepostet: 14.09.2021
Umsatzsteuer: Aktuelles zur Selbständigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern
Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. So hat der Bundesfinanzhof entgegen der früheren Auffassung mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19 / V R 62/17) entschieden. Er begründet dies mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nachdem zwischenzeitlich mehrere Finanzgerichte zu Einzelfragen dieser umsatzsteuerlichen Thematik geurteilt haben, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 - S 7104/19/10001 :003).

Danach gilt unter anderem:

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig; insoweit entsteht also keine Umsatzsteuer. Die Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen bestehen. Eine Festvergütung in diesem Sinne liegt insbesondere im Fall einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder, die das Mitglied des Aufsichtsrats nur erhält, wenn es tatsächlich an der Sitzung teilnimmt, sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind keine Festvergütung in diesem Sinne.

Besteht die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds sowohl aus festen als auch variablen Bestandteilen, ist es grundsätzlich selbständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens zehn Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der Zehn-Prozent-Grenze nicht zu berücksichtigen. Das Gesagte ist für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen. Ausnahmen von der Zehn-Prozent-Grenze sind in begründeten Fällen möglich.

Bei Beamten und anderen Bediensteten einer Gebietskörperschaft, die die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Arbeitgebers oder Dienstherren übernommen haben und nach beamten- oder dienstrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, die Vergütung bis auf einen festgelegten Betrag an den Arbeitgeber bzw. Dienstherren abzuführen, ist es bei einem bestehenden Vergütungsrisiko nicht zu beanstanden, wenn diese allein auf Grund dieser Tätigkeit ebenfalls als nicht selbständig tätig behandelt werden.

Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, wenn die bisher geltenden Regelungen auf Leistungen angewendet werden, die bis einschließlich 31.12.2021 ausgeführt worden sind. Das heißt, dass ein Aufsichtsratsmitglied seine Tätigkeit entsprechend der früheren Bestimmung der Finanzverwaltung selbständig, also als Unternehmer, ausübt bzw. ausüben kann. Die Ausführungen gelten sicherlich gleichermaßen für Tätigkeiten, die mit denen eines Aufsichtsratsmitglieds vergleichbar sind, zum Beispiel für die Tätigkeit von Verwaltungsratsmitgliedern berufsständischer Versorgungswerke oder Vorstandsmitglieder einer öffentlich-rechtlich organisierten Berufskammer.
gepostet: 12.09.2021
Kindergeld: Anspruch trotz Auslandsstudiums des Kindes?
Eltern, deren Kinder studieren, erhalten für diese grundsätzlich Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch, wenn ein Kind im EU-Ausland oder in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) studiert. Zum EWR gehören neben den EU-Staaten auch Norwegen, Island und Liechtenstein. Studiert ein Kind aber in einem Land außerhalb des EU- und EWR-Raums, steht den Eltern das Kindergeld grundsätzlich nur zu, wenn das Kind seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält. Diesbezüglich hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, das ein Kind seinen Wohnsitz im Elternhaus aufgibt, wenn das Auslandsstudium, das zunächst nur für ein Jahr geplant war, nach Ablauf des ersten Studienjahres verlängert wird. Zumindest gilt dies dann, wenn das Kind seine ausbildungsfreien Zeiten nicht überwiegend in der Heimat verbringt. Für das erste Jahr dürfte die Kindergeldberechtigung aber üblicherweise noch bestehen bleiben (Urteil vom 7.1.2020, 5 K 168/17).

Der Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin wollte zunächst nur für ein Jahr in Australien studieren, hat sich dann aber kurzfristig entschlossen, ihren Studienaufenthalt im Ausland um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach Auffassung der Finanzrichter steht der Mutter das Kindergeld noch für das Erstjahr zu, danach jedoch nicht mehr, zumal die Tochter während der Studienzeit nur kurz in Deutschland zu Besuch war.

Begründung: Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein nur gelegentliches, kurzes Verweilen zu Urlaubs-, Besuchs- oder familiären Zwecken nicht aus, um weiter einen inländischen Wohnsitz anzunehmen. Erforderlich wäre vielmehr, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Regelmäßig nicht ausreichend sind bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche von zwei oder drei Wochen pro Jahr. Für einen einjährigen Auslandsaufenthalt kann jedoch etwas anderes gelten. Ist ein Auslandsaufenthalt lediglich für ein Jahr geplant, geht dadurch die Bindung an den Wohnsitz im Haushalt der Eltern nicht verloren. Ein solches Verhalten, das heißt eine mehrmonatige "Ablösung " vom elterlichen Haushalt, entspricht dem natürlichen Verhalten erwachsen werdender Kinder.

Praxistipp:
Eltern sollten zum Beispiel Flugtickets der Kinder aufbewahren, um nachweisen zu können, dass diese während ihres Studiums tatsächlich längere Zeit in Deutschland waren.
gepostet: 10.09.2021
Einladungen an Privatkunden: Liegen steuerpflichtige Sachleistungen vor?
Privatkunden von Banken werden gelegentlich zu besonderen "Events" eingeladen, etwa zu einer Weinprobe oder einem Golfturnier. Für die Bank steht der Werbecharakter im Vordergrund, das heißt, aufgrund der besonderen Atmosphäre soll den Privatkundenberatern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Kunden näher kennenzulernen. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass den Kunden insoweit steuerpflichtige Einnahmen zufließen, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die Bank habe aber die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG; sie kann also die Steuer für ihre Kunden übernehmen.

Dem widerspricht nun das Finanzgericht Baden-Württemberg: Wendet ein Kreditinstitut Privatkunden Sachleistungen zu Werbezwecken zu, liegen keine Einkünfte der Kunden vor und folglich ist auch keine pauschale Einkommensteuer nach § 37b EStG an das Finanzamt abzuführen (Urteil vom 19.4.2021,10 K 577/21). Der Sachverhalt: Ein Kreditinstitut lud Privatkunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier ein. In ihrer Einladung wies die Bank weder auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche noch auf die Übernahme der pauschalen Einkommen-steuer hin. Zu den eingeladenen Gästen unterhielt sie Geschäftsbeziehungen. Diese betrafen zum Beispiel Giro- oder Sparkonten, Festgelder, Wertpapierdepots und Darlehen. Die Bank unterwarf die Sachzuwendungen zunächst der Pauschalbesteuerung. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung machte sie aber geltend, für "reine Werbemaßnahmen ohne konkrete Produktwerbung“ an Privatkunden sei keine Steuer, auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG, abzuführen. Die Finanzrichter teilen diese Auffassung.

Begründung: Die von der Bank gewährten Sachzuwendungen seien nicht durch die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" veranlasst. Vielmehr handele es sich um Werbemaßnahmen im überwiegend betrieblichen Eigeninteresse. Ihren Kundenberatern sollte Gelegenheit gegeben werden, die Kunden bei den Veranstaltungen persönlich näher kennenzulernen. Die Veranstaltungen dienten als Türöffner für spätere Beratungsgespräche. Beim Golfturnier sei auch für Produkte (z.B. Investmentfonds) einer anderen Bank geworben worden. Wenn die Sachleistungen von vornherein keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten, müsse auch keine Besteuerung erfolgen. Darüber hinaus lägen aber auch keine Geschenke vor, die nach § 37b EStG zu versteuern wären. Ein steuerpflichtiges Geschenk könne allenfalls bei einem Bezug zu einer konkreten Kapitalanlage vorliegen. Die Bank habe aber glaubhaft ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Gewährung der Sachzuwendungen keine konkrete Kapitalanlage ins Auge gefasst worden sei.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 10/21) vor. Es wird spannend sein, wie dieser entscheidet. Um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Urteilsfall ging es um Privatkunden. Ob die Entscheidung auf Leistungen an Unternehmenskunden übertragbar ist, ist fraglich.
gepostet: 09.09.2021
Umsatzsteuer: Ein Hobby kann umsatzsteuerpflichtig sein
Wer einem reinen Hobby nachgeht, ist schnell geneigt zu glauben, dass insoweit keine oder nur geringe steuerliche Pflichten bestehen. Doch das ist oftmals ein Trugschluss. So hat das Finanzgericht Münster jüngst entschieden, dass die Hundezucht eine wirtschaftliche Tätigkeit sein kann, so dass Züchter als Unternehmer mit ihren Erlösen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Tatsächlich wird auch Umsatzsteuer erhoben, wenn die Erlöse aus dem Verkauf der Hunde die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro pro Jahr überschreiten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch ein Gewinn erwirtschaftet wird (Urteil vom 25.3.2021, 5 K 3037/19 U).

Sachverhalt: Die Klägerin züchtet in ihrem Privathaus Hunde einer bestimmten Rasse, die sie unter anderem auf ihrer Homepage zum Verkauf anbietet. Sie ist Mitglied des Verbandes Deutscher Hundezüchter, der unter dem Deutschen Dachverband des Hundewesens organisiert ist. Hierdurch hat die Klägerin gewisse Regularien für die Zucht zu beachten, während nicht in diesem Verband organisierte Züchter deutlich weniger strengen Regeln unterworfen sind. Da die Klägerin in den Streitjahren durch die Hundeverkäufe Erlöse oberhalb der Kleinunternehmergrenze erzielte, setzte das Finanzamt hierauf Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Hundezucht ertragsteuerlich Liebhaberei darstelle. Aufgrund der strengen Regularien des Verbands entstünden derart hohe Kosten, dass eine wirtschaftliche Betätigung als Züchterin nicht möglich sei. Dennoch blieb die Klage gegen die Steuerfestsetzung ohne Erfolg. Begründung: Wie erfolgreich oder wie ertragreich ein Handeln in finanzieller Hinsicht ist, ist für die Frage der - umsatzsteuerlichen - Unternehmereigenschaft nicht entscheidend. Eine unternehmerische Tätigkeit ist zwar von der bloßen privaten Vermögensverwaltung abzugrenzen. Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung ist aber überschritten, wenn der Züchter besondere Vertriebsmaßnahmen ergreift, also zum Beispiel einen Internetauftritt hat.

Praxistipp:
Die Klägerin hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 33/21 anhängig ist. Bislang ist noch nicht bekannt, ob der BFH die Revision tatsächlich zugelassen hat. Hundezüchter sollten ungeachtet des Ausgangs des BFH-Verfahrens Beweisvorsorge betreiben, das heißt einerseits die Veräußerungserlöse, andererseits aber auch die Ausgaben (Futter, Tierarztkosten, Medikamente usw.) genau notieren, um Vorsteuer gegenrechnen zu können.
gepostet: 07.09.2021
Stellplätze und Garagen: Keine Umsatzsteuer bei Vermietung an Wohnungsmieter
Die Vermietung von Kfz-Stellplätzen ist zwar vom Grundsatz her umsatzsteuerpflichtig. Allerdings sieht das Umsatzsteuergesetz für die meisten Fälle dann doch eine Steuerbefreiung vor - nämlich dann, wenn die Überlassung des Stellplatzes eine reine Nebenleistung zur Vermietung einer Wohnung darstellt. Vereinfacht ausgedrückt: Die Vermietung einer Wohnung plus eines Stellplatzes an den gleichen Mieter führt insgesamt zu einer steuerfreien Leistung. Die Überlassung des Stellplatzes ist eine reine Nebenleistung zur Hauptleistung "Wohnungsvermietung" und teilt steuerlich deren Schicksal.

Nun haben sich die Lebensverhältnisse in den vergangenen Jahren aber geändert. Zahlreiche Bürger, gerade in Großstädten, verzichten auf ein Kfz und benötigen daher keinen Stellplatz. Vielmehr werden private Stellplätze im Innenstadtbereich zunehmend an Pendler vermietet, auch wenn die Stellplätze eigentlich einer Wohnung "zuzuordnen" wären. Das bedeutet: Es hat sich ein eigener Markt für die Vermietung privater Stellplätze entwickelt und die Nutzung der Stellplätze erfolgt nicht mehr automatisch durch die Wohnungsmieter. So betrachtete es auch das Thüringer Finanzgericht, so dass in der Stellplatzvermietung nicht unbedingt eine reine Nebenleistung zu sehen wäre (Urteil vom 27.6.2019, 3 K 246/19). Allerdings konnte sich der Bundesfinanzhof dem nicht anschließen und belässt es bei der eingangs erwähnten Rechtslage (BFH-Urteil vom 10.12.2020, V R 41/19).

Nach Ansicht des BFH gilt: Die Vermietung von Stellplätzen ist wie die Wohnungsvermietung umsatzsteuerfrei, wenn sie mit dieser eng verbunden ist. Das ist der Fall, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden. Es kommt nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist. Außerdem spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Nebenleistung zu einer Hauptleistung, dass Neben- und Hauptleistung auf unterschiedlichen Märkten erbracht werden können. Die Parkplatzsituation im jeweiligen Mietgebiet ist dabei ebenso unerheblich wie das Interesse an einer bloßen Parkplatzanmietung oder -vermietung.

Praxistipp:
Eine Nebenleistung liegt nicht vor, wenn der Mieter der Wohnung und der Mieter des Stellplatzes verschiedene Personen sind. Das bedeutet: Die Umsatzsteuerfreiheit gilt nur, wenn Wohnungs- und Stellplatzmieter identisch sind. Mietet also zum Beispiel die Tochter der Mieter einen Kfz-Stellplatz an, obwohl sie mit ihren Eltern noch zusammenwohnt, wäre die Vermietung des Stellplatzes vom Grunde her umsatzsteuerpflichtig.
gepostet: 05.09.2021
Dienstwagen: Zuzahlungen können auf Nutzungsdauer zu verteilen sein
Die private Nutzung eines Dienst- bzw. Firmenwagens ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, sofern der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Bereits seit einiger Zeit ist anerkannt, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kfz den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und gegebenenfalls in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden.

Doch der Bundesfinanzhof beurteilt dies zumindest in bestimmten Fällen anders: Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist - statt im Jahr der Zuzahlung und gegebenenfalls im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen. So mindert sich der geldwerte Vorteil nicht sofort in einer Summe, sondern jeweils anteilig über die gesamte Nutzungsdauer des Kfz. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18). In vielen Fällen werden die unterschiedlichen Auffassungen zwischen BFH und Finanzverwaltung zwar nicht zu nennenswerten steuerlichen Auswirkungen führen. Im Einzelfall kann die Rechtsprechung aber durchaus vorteilhaft sein, etwa wenn der Arbeitslohn und mit ihm der persönliche Steuersatz in den Folgejahren steigen und der geldwerte Vorteil daher - auch - in diesen Jahren gemindert werden soll.
gepostet: 03.09.2021
Umsatzsteuer: Null-Prozent-Finanzierung mindert maßgebendes Entgelt nicht
Beim Verkauf von Waren werden den Kunden häufig so genannte Null-Prozent-Finanzierungen unter Einschaltung eines Kreditinstituts angeboten. Dabei stellen die Händler den Kunden zwar Rechnungen über den vollen Kaufpreis aus, erhalten von der finanzierenden Bank aber selbst nur einen Betrag, der um einen gewissen Einbehalt (Subvention, Gebühr o.Ä.) gemindert worden ist.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Warenverkauf nicht um Entgelte gemindert werden darf, die das finanzierende Kreditinstitut bei der Auszahlung des Kaufpreises an den Händler einbehält. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen. Es muss also der volle Kaufpreis, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw. aus diesem die Umsatzsteuer ermittelt werden (BFH-Urteil vom 24.2.2021, XI R 15/19).

Der Einbehalt eines Entgelts oder einer Gebühr durch die Bank habe seinen Rechtsgrund nicht im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Bank. Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden nicht berühren. Der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis für die Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in der Rechnung an einen Kunden gesondert ausgewiesen wird, ist nicht ausschlaggebend.

Praxistipp:
Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 15.5.2001 (Rs. C-34/99) in ähnlicher Weise entschieden. Der Unterschied zwischen den beiden Sachverhalten liegt allerdings darin, dass im aktuellen Fall den Kunden der "Nachlass" durchaus mitgeteilt wird. Im EuGH-Fall waren die Abmachungen, die Verkäufer und Bank getroffen haben, den Käufern nicht bekannt. Doch der BFH räumt diesem Unterschied keine wesentliche Bedeutung bei. Letztlich stellt der BFH nur auf die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und seinen Kunden ab und betrachtet nicht das gesamte "Geschäft" unter Einschaltung der Bank.
gepostet: 01.09.2021
August 2021
PV-Anlagen: Verzicht auf Einnahmen-Überschussrechnung für kleine Anlagen
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage führt steuerlich grundsätzlich zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Gewinnermittlung ist üblicherweise eine Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen und mitsamt der Einkommensteuererklärung digital an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Neben der Einkommensteuererklärung sind zumeist auch eine Umsatzsteuer- und gegebenenfalls eine Gewerbesteuererklärung zu erstellen. Für kleine PV-Anlagen gibt es bereits seit 2019 immerhin eine Vereinfachung: Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW sind seit 2019 von der Gewerbesteuer und folglich von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit.

Nun hat das Bundesfinanzministerium eine weitere Vereinfachung für kleine PV-Anlagen verfügt: Für den Betrieb bestimmter PV-Anlagen kann auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet werden. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, V C 6 - S 2240/19/10006 :006).

Im Einzelnen:
- Die Vereinfachungsregelung gilt für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.
- Bei der Prüfung, ob es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist ein eventuell vorhandenes häusliches Arbeitszimmer unbeachtlich. Gleiches gilt für Räume (z.B. Gästezimmer), die nur gelegentlich entgeltlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (vgl. R 21.2 Absatz 1 Satz 2 EStR).
- Die Regelung gilt zudem für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW, wenn die obigen Voraussetzungen ("Ein- und Zweifamilienhäuser") erfüllt sind.
- Bei den aufgeführten PV-Anlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken ist auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
- Für Veranlagungszeiträume, in denen die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen (z.B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Sie hat den Wegfall der oben genannten Voraussetzungen dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.
- Veranlagte Gewinne und Verluste (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z.B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der PV-Anlage/des Blockheizkraftwerks für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Praxistipp:
Der Antrag ist nicht verpflichtend. Den Betreibern bleibt es unbenommen, eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Sie können ihre Verluste also geltend machen, um diese mit anderen Einkünften zu verrechnen Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Schreiben aber darauf hin, dass die Finanzämter in diesem Fall angehalten sind, eine Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen. Das heißt: Gegebenenfalls könnten sie eine Totalüberschussprognose verlangen.
gepostet: 31.08.2021
Bargeldgeschäfte: Merkblatt zur ordnungsgemäßen Kassenführung
In den vergangenen Jahren sind die Anforderungen an die ordnungsgemäße Kassen(buch)führung zunehmend verschärft worden. Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe insoweit ein Merkblatt mit dem Titel "Informationen zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung" veröffentlicht (Stand 3.5.2021). Die Oberfinanzdirektion stellt zum einen die Grundsätze für den Einsatz elektronischer Registrierkassen dar, weist zum anderen aber auch darauf hin, dass es nach wie vor zulässig ist, so genannte offene Ladenkassen zu verwenden. Eine Pflicht zur Führung einer Registrierkasse besteht nicht, auch wenn eine solche Kasse in Betrieben mit vielen Bargeldvorgängen natürlich empfehlenswert ist.


Beim Einsatz digitaler Systeme ist darauf zu achten, dass eine komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglicht wird. Das sind insbesondere Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten (z.B. Artikelpreisänderungen, Nutzerkennung). Diese Pflicht betrifft im Übrigen nicht nur die Registrierkassen selbst, sondern auch die so genannten Vor- und Nebensysteme wie beispielsweise Waagen mit Registrierkassenfunktion und Taxameter. Diese Systeme unterliegen denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.

Praxistipp:
Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Karlsruhe (www.ofd-karlsruhe.fv-bwl.de), dort unter "Aktuelles". Gerne stehen wir Ihnen aber natürlich bei allen Fragen rund um die Kassenführung und den Aufzeichnungspflichten zur Verfügung.
gepostet: 30.08.2021
Betreuungsfreibetrag: Übertragung folgt dem Kinderfreibetrag
Geschiedene oder getrennt lebende Eltern erhalten den Kinderfreibetrag für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind grundsätzlich jeweils zur Hälfte. Allerdings ist die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil auf Antrag möglich, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung des Freibetrages für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (kurz: Betreuungsfreibetrag oder BEA-Freibetrag) kommt aber nur bei minderjährigen Kindern auf Antrag des betreuenden Elternteils in Betracht - so die bisherige Rechtslage.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass für ein volljähriges Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden hälftigen BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen ist. So kann also der Freibetrag auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Dadurch erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, der der seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist. Und dem betreuenden Elternteil wird der halbe BEA-Freibetrag verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes alleine trägt (BFH-Urteile vom 22.4.2020, III R 61/18 und III R 25/19).

Nun hat der Gesetzgeber aber geregelt, dass ab 2021 die Übertragung des Kinderfreibetrages stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrages führt (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung des "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes").
gepostet: 29.08.2021
E-Mobilität: Nutzungsdauern für "Ladeinfrastruktur" festgelegt
Zunehmend wird in die so genannte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge investiert. Wer die Aufwendungen im Grundsatz steuerlich abziehen kann, also etwa Vermieter, steht vor der Frage, welche "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer", also welcher Abschreibungszeitraum, dann gilt. Das Thüringer Finanzministerium beantwortet die Frage zum Abschreibungszeitraum wie folgt (Erlass vom 15.3.2021, S 1551-65-25.11, 53840/2021):

Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene ist es für die Bemessung der Abschreibung für die Abnutzung von Ladeinfrastruktur für E-Mobilität nicht zu beanstanden, wenn von den folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:
1. intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector): 6 - 10 Jahre;
2. öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen: 6 - 10 Jahre.

Praxistipp:
Sollten die Kosten ausnahmsweise 800 Euro (netto) nicht übersteigen, können diese in einer Summe sofort abgezogen werden. Gleiches gilt bei reinen Erhaltungsaufwendungen, also der Reparatur einer Ladestation.
gepostet: 27.08.2021
Betriebliche Gesundheitsförderung: BMF-Schreiben zur Steuerbefreiung
Viele Arbeitgeber fördern das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Arbeitnehmer. § 3 Nr. 34 EStG sieht für diese Leistungen eine Steuerbegünstigung vor. Soweit ein Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen wird und die "Gesundheitsleistungen" des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bleiben diese steuerfrei. Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung Stellung genommen, da offenbar bei vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zweifel bestehen, welche Maßnahmen konkret begünstigt sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700).

Von Bedeutung sind unter anderem folgende Aussagen: Unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen Maßnahmen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Absatz 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind sowie Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, die den vom GKV-Spitzenverband nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und § 20b Absatz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen. Das Zertifikat und die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto zu nehmen. Aber auch nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sein. Erforderlich hierfür ist, dass die Leistungen Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wurde bzw. wird, oder die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und sie im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Leistungsanbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden. Die Erklärung des Kursleiters zum verwendeten Kurskonzept und zu seiner Qualifikation sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Der vom Arbeitgeber allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurs genügt jedenfalls dann den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V, wenn er inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (zum Beispiel Kursinhalt "Rücken-Fit“) identisch ist.

Begünstigt sind beispielsweise Maßnahmen zur Stressbewältigung und Ressourcenstärkung, Anleitungen zum bewegungsförderlichen Arbeiten und zur Reduzierung von Bewegungsmangel (zum Beispiel Pausengymnastik, Krafttraining mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz, Ausdauertraining auch im Wasser), Anleitungen zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems (zum Beispiel Rückenschule, Muskelaufbautraining auch mit bis zu 50 Prozent Geräteeinsatz), Angebote rund um die gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag.

Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, Trainingsprogramme mit einseitigen körperlichen Belastungen (zum Beispiel Spinning), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen oder der Besuch von Tanzschulen.

Losgelöst von der Regelung des § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kein Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Das sind etwa Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen), Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte im betriebseigenen Fitnessraum, Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder die Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf).
gepostet: 25.08.2021
Buchführungspflicht: Gleichklang mit der Kleinunternehmergrenze
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind zur Buchführung verpflichtet, wenn ihre Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 141 Abs. 1 AO). Nun wurde die Definition der maßgebenden Umsatzgrenze verändert. Nach neuem Recht ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG entscheidend. Der Unterschied ist bedeutsam, weil § 19 Abs. 3 UStG zahlreiche Ausnahmen enthält. In Einzelfällen ergibt sich damit eine wesentlich höhere Umsatzgrenze, weil diverse Umsätze aus der Betrachtung herausfallen (Änderung durch das "Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz").

Durch die Anpassung müssen die Unternehmen die Grenze für die Ist-Besteuerung und die Grenze für die Buchführungspflicht nicht mehr gesondert berechnen. Zum "Gesamtumsatz" nach § 19 Abs. 3 UStG gehören zwar zunächst die umsatzsteuerbaren Einnahmen aus sämtlichen selbstständigen Tätigkeiten. Allerdings sind anschließend zahlreiche steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abzuziehen, sodass die Anpassung effektiv einer Erhöhung der Grenze gleichkommt. Dadurch wird gleichzeitig die Anzahl der Selbstständigen, die nach § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Buchführung verpflichtet werden, vermindert.
gepostet: 23.08.2021
Gewerbliche Tätigkeit: An- und Verkauf von Artikeln aus Haushaltsauflösungen
Der nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen auf der Internetplattform eBay, die jeweils mit dem Mindestgebot von 1 Euro eingestellt wurden, ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen und folglich einkommensteuerpflichtig (BFH-Urteil 17.6.2020, X R 26/18).

Der Sachverhalt: Eine Frau hatte beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf angeboten. Sie hat dabei im Jahr 2009 bei 577 Auktionen Einnahmen von 40.000 Euro generiert; im Jahr 2010 waren es bei 1057 Auktionen Einnahmen von 70.000 Euro. In den Folgejahren erzielte sie Einnahmen zwischen 80.000 Euro und 90.000 Euro. Zur Durchführung dieser Tätigkeiten hatte die Frau vier eBay-Accounts eingerichtet und zwei Girokonten eröffnet. Das Finanzamt sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit.

Die eBay-Verkäuferin wehrte sich hiergegen. Der Verkauf der Gegenstände, die sie bei Haushaltsauflösungen erworben habe, sei ein privates Hobby. Ihr mache es Spaß, bei eBay zuzuschauen, wie sich kurz vor Ablauf der Auktion die Preise nach oben bewegen würden. Der Verkauf sei fast wie Lotto spielen. Lottospiele seien jedoch keine einkommensteuerbare gewerbliche Tätigkeit. Sie habe zudem auch zahlreiche Produkte unter Einstandspreis einfach nur für 1 Euro verschleudert oder weggeworfen.

Doch der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzamts: Die eBay-Verkäuferin habe nicht lediglich privates Vermögen verwaltet und veräußert bzw. eine Hobbytätigkeit ausgeübt, sondern eine wirtschaftliche, also nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Sie sei dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten. Der "Spaß am Handeln“ sei kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Handels von einer privaten Vermögensverwaltung, zumal auch ein gewerblicher Händler (oftmals) Freude an der Ausführung seiner Tätigkeit haben wird.

Praxistipp:
Die eBay-Verkäuferin hatte keine Aufzeichnungen geführt, weil sie angenommen hatte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Das Finanzgericht hielt daher eine Schätzung der Betriebsausgaben für geboten, und zwar in Höhe von 60 Prozent des Nettoumsatzes. Die Richter des BFH sind allerdings der Meinung, dass die Schätzung konkreter "untermauert" werden müsse und haben die Sache daher zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dennoch sollten eBay-Verkäufer in ähnlichen Fällen sowohl ihre Erlöse als auch ihre Kosten sehr genau aufzeichnen und nachweisen.
gepostet: 21.08.2021
Altersvorsorge: Auszahlungen aus US-Pensionsplan bei Wohnsitz im Inland
Viele Arbeitnehmer haben für eine gewisse Zeit in den USA gearbeitet und dort auch Pensionsansprüche erworben. Bei der späteren Auszahlung der Pension stellt sich die Frage, wie diese zu besteuern ist, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile wieder in Deutschland wohnt. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Auszahlung aus dem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan lediglich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Leistung und der Summe der entrichteten Beiträge der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Bezieher in der Ansparphase nicht in Deutschland steuerpflichtig war (Urteil vom28.10.2020, X R 29/18).

Der Sachverhalt: Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er war mehrere Jahre in den USA tätig. Der US-amerikanische Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger, an einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan, dem so genannten 401 (k) Pension Plan teilzunehmen, bei dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer für seine Altersversorgung Beiträge an eine US-amerikanische Altersvorsorgeeinrichtung zu leisten hatten. Im Jahre 2011 erhielt der Kläger, der nun wieder in Deutschland lebte, Leistungen aus dem US-Pensionsplan. Er vertrat gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die ihm zugeflossenen Auszahlungen nur mit dem Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge zu versteuern seien, da die in der Ansparphase geleisteten Beiträge in Deutschland nicht gefördert worden seien. Das Finanzamt ließ den Abzug vorheriger Einzahlungen nicht zu, unterlag aber vor dem Bundesfinanzhof, der der Auffassung des Pensionärs folgte.

Begründung: Leistungen aus einem US-amerikanischen 401 (k) Pension Plan sind sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Entsprechende Versorgungsleistungen werden zwar vollumfänglich besteuert, wenn die Beiträge zuvor nach § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, wenn also die Arbeitgeberbeiträge auf der Grundlage dieser Vorschrift steuerfrei geblieben sind. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige während der Ansparphase nicht der inländischen Besteuerung unterlag. Die deutsche Vorschrift des § 3 Nr. 63 EStG muss "tatsächlich" angewandt worden seien, was aber de facto gar nicht möglich war, wenn der Pensionär in seiner Aktivphase in den USA gelebt hat. Folglich kommt eine Besteuerung nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Kapitalauszahlung und Einzahlungen in Betracht.
gepostet: 19.08.2021
Vergünstigte Vermietung: Örtlicher Mietspiegel gilt trotz "Vergleichswohnung"
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, zum Beispiel an Sohn oder Tochter, darf die damit zusammenhängenden Werbungskosten nur dann in vollem Umfang abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ab 2021 gelten insoweit 50 Prozent, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine Überschussprognose erforderlich (§ 21 Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete zur Prüfung der 66-Prozent-Grenze auch dann auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen ist, wenn sich in einem Mietshaus neben der verbilligt überlassenen Wohnung noch eine weitere Wohnung befindet, die fremdvermietet ist und bei der die Miete oberhalb des Mietspiegels liegt (BFH-Urteil vom 22.2.2021, IX R 7/20).

Der Sachverhalt: Die Klägerin vermietete eine 57 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss an ihre Tochter für monatlich 300 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 Euro. Sie vermietete eine nahezu identische Wohnung im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes an einen Fremdmieter für monatlich 500 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 78 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur mit einem Anteil von 64,01 Prozent. Denn die zwischen der Mutter und ihrer Tochter vereinbarte Miete betrage nur 64,01 Prozent und damit weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete von 578 Euro. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung heran. Einspruch und Klage blieben erfolglos, obwohl die verbilligte Miete - laut Berechnung der Klägerin - weit über 80 Prozent der Marktmiete lag, wenn der örtliche Mietspiegel herangezogen worden wäre.

Der BFH ist nun der Argumentation der Klägerin gefolgt und sieht einen Vorrang des Mietspiegels vor dem tatsächlichen Vergleich. Begründung: Die Ableitung der ortsüblichen Marktmiete aus dem örtlichen Mietspiegel entspreche dessen Zweck. Er gehöre zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete auf der Grundlage eines breiten Spektrums ermöglichen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn bei einer Miete innerhalb der vom Mietspiegel vorgesehenen Spanne gleichwohl im Einzelfall ermittelt werden müsste, ob nicht ein anderer Wert innerhalb der Spanne der angemessenere wäre.

Der örtliche Mietspiegel könne allerdings ausnahmsweise nicht zugrunde gelegt werden, wenn er nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst wird oder tiefgreifende Mängel, etwa in der Datenerhebung, aufweist. Entsprechendes gelte bei Sonderobjekten, die nicht dem im Mietspiegel definierten Anwendungsbereich unterfallen. Gibt ein Mietspiegel nur Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern an, weist das zu beurteilende vermietete Einfamilienhaus aber im Hinblick auf Größe und Ausstattung im Vergleich zu einer Mietwohnung keine Besonderheiten auf, so könne der Vergleichswert des Mietspiegels gleichwohl einen Anhaltspunkt für den Mietwert eines vergleichbaren Einfamilienhauses geben, der durch einen Zuschlag für die gesteigerte Wohnqualität beim Bewohnen eines Einfamilienhauses anzupassen ist.

Kann ein örtlicher Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, könne auf einen der folgenden Ermittlungswege zurückgegriffen werden, wobei jeder dieser Wege grundsätzlich gleichrangig ist: ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder die Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB, wobei hier zumindest drei Wohnungen nach Adresse, Lage und Stockwerk benannt werden müssen.
gepostet: 17.08.2021
Personenhandelsgesellschaft: Wahlrecht zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft
Am 25.6.2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt, das für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vorsieht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Viele Unternehmen werden in der Rechtsform der OHG, KG, GmbH & Co. KG oder als Partnerschaftsgesellschaft betrieben. Nach wie vor haben diese Rechtsformen zwar ihre Berechtigung, zumal sie gegenüber Kapitalgesellschaften zahlreiche Vorteile bieten. So unterliegen sie in vielerlei Hinsicht nicht den strengen Regularien von Kapitalgesellschaften. In der steuerlichen Behandlung von Personenhandelsgesellschaften gibt es national und international mitunter aber enorme Unterschiede, die zu immer größeren Problemen führt, etwa wenn ein Gesellschafter seinen Sitz im Ausland hat oder wenn ein Unternehmen im Ausland erworben wird, das in die Unternehmensstruktur eingegliedert werden soll. Auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die im deutschen Recht eine große Rolle spielen, sind im Ausland eher unbekannt. Daher ist insbesondere aus der Industrie die Forderung laut geworden, die Besteuerung von Personenhandelsgesellschaften grundlegend zu reformieren.

Doch auch rein national betrachtet gab es verstärkt Kritik am bisherigen Besteuerungssystem, denn bekanntermaßen unterliegen Gewinne von Kapitalgesellschaften nur einem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, während Gewinne von Personengesellschaften bei ihren Gesellschaftern mit dem persönlichen Steuersatz zu erfassen sind. Erst bei einer Ausschüttung kommt es in etwa zu einer "gleichwertigen" Besteuerung der unterschiedlichen Rechtsformen. Zwar gibt es auch für Personenunternehmen die Möglichkeit einer Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen, doch ist diese recht kompliziert ausgestaltet und wird von vielen Unternehmern daher ungerne gewählt.

Der Gesetzgeber hat die Kritik nunmehr aufgegriffen und das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts verabschiedet. Mit dem neuen § 1a KStG haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnerschaftsgesellschaften in Zukunft die Möglichkeit, für steuerliche Zwecke wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Sie können "zur Körperschaftsteuer optieren". Dazu ist ein unwiderruflicher Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Das bedeutet:

Infolge der Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen und der Gewerbesteuer materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Damit finden prinzipiell alle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes, des Einkommensteuergesetzes, des Umwandlungssteuergesetzes, des Investmentsteuergesetzes, des Außensteuergesetzes oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen "wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich nach wie vor eine Personengesellschaft ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Eine rückwirkende Ausübung der Option ist nicht vorgesehen, da sie Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen würde.

Praxistipp:
Die Neuregelung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022. Sie ist sehr komplex und wohl auch nicht für alle Gesellschaften geeignet, denn um als Personengesellschaft - steuerneutral - zur Körperschaftsteuer "übergehen" zu können, darf kein funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten werden. Anders ausgedrückt: Wer derzeit Alleineigentümer einer Immobilie ist, die er "seiner" Personengesellschaft zur Nutzung überlässt und die daher zum Sonderbetriebsvermögen gehört, müsste das Grundstück bei einer Option zur Körperschaftsteuer wohl zuvor ins Gesamthandsvermögen einbringen, damit die Option nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Im Übrigen gehen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts viele weitere Änderungen einher, zum Beispiel in Bezug auf die "Globalisierung des Umwandlungssteuergesetzes". Diese Mandanteninformation kann daher nur einen ersten Überblick über die aktuelle Gesetzesänderung geben.
gepostet: 15.08.2021
Aktienverluste: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?
Bekanntermaßen unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien der Einkommensteuer bzw. der Abgeltung-steuer. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können zwar verrechnet werden, aber nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkung für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen (Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18).

Zum Hintergrund: Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG): Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Praxistipp:
Um Missverständnisse auszuschließen sei darauf hingewiesen, dass es um tatsächliche Veräußerungsverluste und nicht um die Thematik "Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien" geht. Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber auch hier eine Einschränkung: Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Sie ist ebenfalls umstritten, doch bislang ist nicht ersichtlich, dass sich die Gerichte mit ihr befassen mussten.
gepostet: 13.08.2021
§ 6b-Rücklage: Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr verlängert
Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, das heißt von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG sind bereits vorübergehend um ein Jahr verlängert worden und werden nun um ein weiteres Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und eigentlich aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am 31.12.2022. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist ebenfalls erst am 31.12.2022.
gepostet: 11.08.2021
Kindergeld: Hohe Hürden für Erlass einer Rückforderung
Wer ungerechtfertigt Kindergeld bezogen hat, muss dieses selbstverständlich zurückzahlen, wenn die Familienkasse den Fall erneut prüft und die fälschliche Auszahlung feststellt. Doch oftmals beruhen die Rückforderungen nicht auf falschen Angaben, sondern auf einer Nachlässigkeit oder einer Unkenntnis. Wie dem auch sei: Die Rückforderungen treffen Eltern und Kinder zumeist empfindlich. Vor allem aber: Sind Sozialleistungen wegen der ursprünglichen Zahlung von Kindergeld gekürzt worden, so können diese nach Rückzahlung des Kindergeldes nun nicht ohne Weiteres nachgefordert werden. In diesen Fällen könnte ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen. Allerdings tun sich die Familienkassen mit einem solchen Erlass schwer.

Im Jahre 2019 hatte das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zwar entschieden, dass zumindest dann ein teilweiser Erlass der Nachzahlung in Betracht kommt, wenn die Familienkasse ein Mitverschulden an der Höhe des Rückforderungsbetrages trifft (Urteil vom 25.3.2019, 3 K 9/18). Nun hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil jedoch wieder revidiert. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheide regelmäßig aus, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und kein überwiegendes behördliches Mitverschulden vorliegt. Allein die fehlende Kommunikation zwischen der Sozialbehörde und der Familienkasse sowie die unterlassenen halbjährlich vorgesehenen internen Überprüfungen durch die Familienkasse verpflichten die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergeldes (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 45/19).
gepostet: 09.08.2021
Abbruch eines Mietshauses: Wie sind die Kosten zu berücksichtigen?
Wird ein Gebäude abgerissen, dessen Wohnungen zuvor vermietet worden sind, dürfen die Kosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, und zwar wie folgt: Die Abbruch- und Aufräumkosten sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes oder Gebäudeteils darf als "Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung" (AfaA) im Rahmen der Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden. So viel zum Grundsatz. Im Einzelfall ist die Rechtslage sehr kompliziert. Beispiel: Wurde ein Gebäude bereits in Abbruchabsicht erworben, dient der Erwerb des Grundstücks entweder ausschließlich der Anschaffung des Grund und Bodens oder der Herstellung des anschließenden Neubaus. Auch kann die Sache anders zu beurteilen sein, wenn der Abbruch aus privaten Gründen erfolgt.

Kürzlich musste das Finanzgericht Münster über den Fall entscheiden, dass ein Gebäude in der Vergangenheit zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt wurde. Sein Urteil: Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise zum Teil selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen (Urteil vom 21.8.2020, 4 K 855/19 E)

Der Sachverhalt: Die Klägerin erwarb zum 1.2.2012 einen Bungalow, den sie zunächst vollständig vermietete. Nach dem Tod der Mieterin vermietete sie ab dem 1.9.2014 lediglich einen Teil des Objekts an eine neue Mieterin. Ein Teil der Immobilie, das heißt einige Kellerräume, wurde hingegen nicht (mehr) zur Einkünfteerzielung genutzt. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag zum 31.10.2016 und ließ den Bungalow im Frühjahr 2017 abbrechen. In der Folgezeit errichtete die Klägerin ein Mehrparteienhaus, das sie ausschließlich vermietet. Die Klägerin machte den Restwert des Gebäudes, des Inventars sowie die Abbruchkosten im Streitjahr 2017 in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt kürzte den Werbungskostenabzug um den Anteil der nicht mitvermieteten Kellerräume. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar Erfolg, aber nur weil eine Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde. Prinzipiell gaben die Richter dem Finanzamt recht.

Die Begründung: Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Allerdings ist eine Aufteilung vorzunehmen, und zwar sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung flächenanteilig. Maßgeblich sei die gesamte Nutzungsdauer des Objekts seit der Anschaffung durch die Klägerin von 57 Monaten. Hiervon entfielen 31 Monate auf eine vollständige Vermietung und die übrigen 26 Monate auf eine flächenmäßig anteilige Vermietung zu 78,4 Prozent. Dies führe zu einer privaten Veranlassung des Abbruchs von 9,8 Prozent. Nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip sei eine Veranlassung von unter 10 Prozent jedoch steuerlich unerheblich. Dementsprechend seien die Kosten in vollem Umfang abzugsfähig.
gepostet: 07.08.2021
Dienstreisen: Keine pauschalen Km-Sätze für Nutzung von Bahn oder Flugzeug
Üblicherweise erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für Bahn- oder Flugtickets entsprechend der vorgelegten Belege, wenn eine Dienstreise unternommen wird. Dadurch entstehen den Arbeitnehmern tatsächlich keine Aufwendungen. Steuerlich kann jedoch der Gedanke nahe liegen, dass Arbeitnehmer unabhängig von den tatsächlichen Ausgaben die Pauschalen geltend machen können, die ihnen als Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zustehen. Das wären grundsätzlich 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Zumindest war ein Steuerzahler der Auffassung, dass das Einkommensteuergesetz in diesem Sinne interpretiert werden könne. Doch der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nicht geteilt. Er hat entschieden, dass bei auswärtiger Tätigkeit nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden können, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden. Pauschale Kilometersätze kommen nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer im Außendienst eingesetzt. Die Erstattung seiner Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Im Rahmen einer längeren Prüfung fuhr er per Bahn bzw. S-Bahn täglich 378 Kilometer. Der Arbeitgeber erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten von 1.726 Euro. Dem Prüfer waren keine Kosten entstanden. In seiner Steuererklärung rechnete er aber unter anderem wie folgt: Pauschaler Kilometersatz 0,20 Euro x 378 Km tägliche Strecke x 60 Tage = 4.536 Euro abzüglich Erstattung 1.726 Euro, als Werbungskosten abzuziehen also 2.810 Euro. Der Bundesfinanzhof folgte dem jedoch nicht. Es begründet seine Entscheidung mit der Gesetzessystematik. Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel - wie die Bahn oder das Flugzeug -, die im Bundesreisekostengesetz erfasst sind, seien von der Anwendung einer Pauschale gerade ausgeschlossen.
gepostet: 05.08.2021
Investitionsabzugsbetrag: Investitionsfrist abermals verlängert
Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Früher galt ein Satz von 40 Prozent. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen (§ 7g EStG). Falls im Jahre 2017 oder 2018 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, hätten die Investitionen also spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen müssen bzw. sind bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.

In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jedoch nicht wie geplant möglich (gewesen). Zur Vermeidung negativer Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen ist die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausgelaufen wäre, bereits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren konnten, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Für Steuerpflichtige, die 2017 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist für die geplante Anschaffung oder Herstellung abermals, und zwar bis zum 31.12.2022. Und für diejenigen, die einen Investitionsabzugsbetrag in 2018 gebildet haben, verlängert sich die Frist auf vier Jahre. Sie müssen die Investitionen also ebenfalls erst bis zum 31.12.2022 vornehmen.
gepostet: 03.08.2021
Hochwasser Juli 2021: Unwettererlasse Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
Durch die massiven Regenfälle und die damit verbundenen Überschwemmungen (Hochwasser) im Juli 2021 sind in Teilen Deutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerbürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Am 16.7.2021 haben die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz so genannte Katastrophenerlasse veröffentlicht. Danach gilt unter anderem:

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Überschwemmungen betroffen ist, kann - unter Darlegung seiner Verhältnisse - bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Auch das Aussetzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist bis zum 31.10.2021 unter gewissen Voraussetzungen möglich.

Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so ergeben sich hieraus steuerlich keine Nachteile für die Betroffenen. Diese sollten aber die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Wer die vom Hochwasser Betroffenen finanziell unterstützen möchte und hierfür Geld an eine Hilfsorganisation überweist, muss sich im Rahmen der Steuererklärung nicht um eine Zuwendungsbestätigung bemühen. Hier gilt als Nachweis der Überweisung beispielsweise ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Ist die Unterstützung höher als 600 Euro, bleibt auch der übersteigende Betrag steuer und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Land und Forstwirte, Gewerbetreibende und Selbstständige können Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau ihrer Betriebsgebäude in Höhe von bis zu 30 Prozent der Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten geltend machen. Sonderabschreibungen für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter - also etwa technischer Anlagen oder Maschinen - sind bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Diese und weitere steuerliche Hilfen sowie deren konkrete Voraussetzungen sind den beiden Erlassen zu entnehmen, die auf den Internetseiten der Finanzministerien NordrheinWestfalen und Rheinland-Pfalz abgerufen werden können.
gepostet: 02.08.2021
Juli 2021
Kfz-Steuer: Aktuelle Belastung mit dem Rechner des BMF ermitteln
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz hat sich Anfang des Jahres geändert. Seit dem 1. Januar 2021 gelten für erstmals zugelassene Pkw neue Tarife, die den CO2-bemessenen Teil der Steuer betreffen. Die Besteuerung der vorher erstzugelassenen Pkw ändert sich dadurch nicht. Die stärkere CO2-Gewichtung der Steuerbemessung und die Begünstigung besonders emissionsreduzierter Pkw sollen Anreize für innovative klimaschonende Mobilität setzen. Das Bundesfinanzministerium hat einen Rechner veröffentlicht, mit dem Sie Ihre Kfz-Steuer-Belastung ermitteln können. Der Rechner dient der Berechnung der Jahressteuer in einfachen Fällen. Daher werden z.B. Steuerbefreiungen oder Aufschläge aufgrund abweichender Entrichtungszeiträume nicht berücksichtigt. Hier ist der Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Apps_Rechner/KfzRechner/KfzRechner.html
gepostet: 31.07.2021
Versorgungsfreibetrag: Begünstigung für Mitarbeiter von Ersatzkassen
Für bestimmte Altersbezüge wird ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Während Beamtenpensionen ohne Altersbeschränkung begünstigt sind, gilt dies nicht in jedem Falle für Betriebsrenten. Für diese wird ein Versorgungsfreibetrag nur gewährt, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr vollendet hat. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Schwerbehinderung, bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie bei Hinterbliebenenbezügen. Eine weitere Besonderheit gilt bei Bezügen, die zwar nicht vom ehemaligen Dienstherrn an Beamte gezahlt werden, aber dennoch beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechen und von Körperschaften des öffentlichen Rechts stammen. Diese sind - wie Beamtenpensionen - ohne Altersgrenze begünstigt. Doch wann liegen derartige Bezüge vor?

Klarheit bringt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs: Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen. Die Begünstigung von Versorgungsbezügen setzt nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 29/18).

Im Urteilsfall gewährte die Krankenkasse, eine Ersatzkasse und damit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ihrem ehemaligen Mitarbeiter ein lebenslängliches Gesamtruhegeld auf (tarif-)vertraglicher Grundlage für den Fall des Alters. Es errechnete sich wie die Beamtenversorgung nach den ruhegehaltsfähigen Beschäftigungsjahren und nach den zuletzt gezahlten Bezügen. Eigene Beitragsleistungen hatte der Mitarbeiter nicht zu erbringen. Der Versorgungsfreibetrag war zu gewähren, obwohl der Arbeitnehmer bei Versorgungsbeginn erst 60 Jahre alt war. Selbst der Umstand, dass der Kläger während seiner aktiven Beschäftigung bei der Krankenkasse in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis stand, steht dem nicht entgegen.
gepostet: 29.07.2021
Erhaltungsaufwand: Zum Abzug "nicht verbrauchter" Beträge im Erbfall
Erhaltungsaufwendungen für Mietobjekte sind grundsätzlich im Jahr der Verausgabung in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abzuziehen. Größere Erhaltungsaufwendungen dürfen allerdings auf Wunsch gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV). Nun kann es geschehen, dass der Eigentümer der Immobilie während des Verteilungszeitraumes verstirbt. Sind die noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen dann in einer Summe beim Erblasser abziehbar oder kann die Verteilung nach § 82b EStDV beim Erben fortgeführt werden?

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich wie folgt entschieden: Hat ein Wohnungseigentümer größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Versterbens beim Erblasser als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte absetzbar. Der Restbetrag geht nicht auf die Erben über, die Verteilung kann nicht von ihnen fortgeführt werden. Denn die vom Erblasser getragenen Erhaltungsaufwendungen und bei diesem abgeflossenen Aufwendungen haben dessen persönliche Leistungsfähigkeit sofort gemindert und sind daher spätestens im Jahr des Versterbens als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 31/19).
gepostet: 27.07.2021
Tätigkeit im Ausland: Folgen des Vertragsabschlusses mit Tochterunternehmen
Mitarbeiter größerer Unternehmen sind im Rahmen ihrer Karriereförderung oft für einige Jahre in einem ausländischen Tochterunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte an den Sitz des Tochterunternehmens verlagert, wenn mit diesem ein eigenständiger Arbeitsvertrag geschlossen wird. Folge ist, dass eventuelle Reisekostenerstattungen für Flüge nach Deutschland sowie Wohnkostenzuschüsse nicht steuerfrei geleistet werden dürfen. Die Erstattung dieser Kosten ist beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöht den Steuersatz für das Einkommen, soweit dieses noch in Deutschland zu versteuern ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).

In den drei Urteilen ging es jeweils um Mitarbeiter eines Automobilkonzerns, die in den USA tätig waren. Die Arbeitsverhältnisse mit der Heimatgesellschaft wurden mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt. Zeitgleich schlossen sie lokale Arbeitsverträge mit der US-Gesellschaft. Von ihrem Arbeitgeber erhielten die Kläger Reisekosten- und Mieterstattungen in beträchtlicher Höhe. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die jeweilige Beschäftigungsstätte in den USA zur ersten Tätigkeitsstätte geworden sei mit der Folge, dass die Aufwendungen für Wohnung und Flüge keine Werbungskosten seien. Die Erstattung dieser Kosten sei dem ausländischen Einkommen zuzurechnen und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage und nun auch die Revision beim BFH blieben erfolglos. Die Begründung liegt in der Hauptsache darin, dass mit dem Werk in den USA eigenständige Verträge abgeschlossen wurden und dieses mithin zur ersten Tätigkeitsstätte geworden ist.

Praxistipp:
Der BFH hatte zur alten, bis 2013 gültigen Rechtslage entschieden, dass in den ausländischen Werken keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet wird - und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat (Urteil vom 10.4.2014, VI R 11/13). Doch diese Rechtsprechung hat seit 2014 keine Bedeutung mehr. In den Urteilsfällen war übrigens unstreitig, dass eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung nicht vorlag. Wäre die Familie jeweils in Deutschland geblieben, wäre hingegen zu prüfen gewesen, ob der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsentsendung in Deutschland gelegen hätte und Reisekostenerstattungen nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei geblieben wären.
gepostet: 26.07.2021
Kinderfreibetrag: Keine Übertragung bei Zusammenleben der Eltern
Die steuerlichen Freibeträge für Kinder, nämlich der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung, stehen grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden bzw. nicht miteinander verheirateten Elternteilen kann also jeder für sich ein halb der kindbedingten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Die Übertragung des halben Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen Elternteil ist nicht ohne weiteres möglich - auch nicht aufgrund eines einvernehmlichen Antrags. Der halbe Kinderfreibetrag kann auf Antrag nur dann übertragen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Demnächst muss sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob eine Übertragung des Kinderfreibetrages auf den einen Elternteil möglich ist, wenn der andere Elternteil zwar nur über geringe Mittel verfügt und dementsprechend finanziell nur wenig zum Kindesunterhalt beisteuern kann, die Eltern aber in einem Haushalt zusammenleben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren ist unter dem Az. III R 24/20 im Anschluss an ein Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8.8.2019 (3 K 504/19) anhängig.

Der Fall: Die unverheiratete Klägerin, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Der Vater erzielte damals lediglich Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Klägerin hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 Euro und 77.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese ist hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustehen. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen sei. Doch das Finanzamt lehnte den Antrag ab; die Klage vor dem Finanzgericht blieb erfolglos. Begründung: Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfülle seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung mithin in vollem Umfang nachgekommen. Wie erwähnt ist nun aber der BFH an der Reihe.
gepostet: 24.07.2021
Verkauf eines Gartenhauses in Kleingartenanlage: Steuerpflicht droht!
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung lediglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eigentlich ist anerkannt, dass auch eine Nutzung als Ferienwohnung unter eine solche Ausnahme fallen kann, das heißt, es handelt sich auch hier um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16).

Das Finanzgericht München hat jüngst jedoch folgende Einschränkung vorgenommen: Das dauerhafte Bewohnen eines Garten- oder Wochenendhauses in einem Kleingartenverein ist regelmäßig baurechtlich nicht gestattet. Folglich kann keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" vorliegen, so wie sie das Einkommensteuergesetz für die Anwendung der Ausnahmeregelung fordert. Ein eventueller Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ist mithin zu versteuern (Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19). Im Urteilsfall erwarb der Kläger Ende 2009 für 60.000 Euro einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Kleingartenverein. Auf seiner Parzelle befand sich ein Gartenhaus, das baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden durfte. Im Jahre 2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil für immerhin 152.000 Euro. Das Finanzamt setzte hinsichtlich des Grundstücksverkaufs einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 82.000 Euro fest - und zwar zurecht, wie das Finanzgericht entschieden hat.

Praxistipp:
Gegen das Urteil ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. IX R 5/21), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
gepostet: 23.07.2021
Arbeitsmittel: Kosten für FAZ sind keine Werbungskosten
Ausgaben für Fachzeitschriften stellen unstreitig Werbungskosten dar. Allerdings gibt es immer wieder Grenzfälle, bei denen streitig sein kann, ob es sich tatsächlich um eine "Fachzeitschrift" im engeren Sinne oder um eine Publikation mit - auch - privatem Bezug handelt. Jüngst hat das Finanzgericht Düsseldorf geurteilt, dass bei einem Bankvorstand die Kosten für den Bezug der "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die FAZ enthalte in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport. Ihre Lektüre befriedige daher - zumindest in nicht unerheblichem Umfang - auch private Interessen. Somit handele es sich um Aufwendungen der Lebensführung, die gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbar sind (FG Düsseldorf vom 2.2.2021, 10 K 3253/17 E). Nach Auffassung der Richter können die Aufwendungen auch nicht - etwa aufgrund einer Schätzung - teilweise als Werbungskosten abgesetzt werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.
gepostet: 21.07.2021
Heimunterbringung: Keine Steuerermäßigung auf Haushaltsersparnis
Aufwendungen für die Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Die Heimkosten sind zudem um eine so genannte Haushaltsersparnis wegen ersparter Verpflegungs- und Wohnungskosten zu kürzen. Für den Teil der Kosten, der sich in Höhe der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd auswirkt, kann aber eine Steuervergünstigung für "haushaltsnahe Dienstleistungen" beansprucht werden (§ 35a EStG). Zugegebenermaßen ist das Zusammenspiel der einzelnen Begünstigungen und Gegenrechnungen nicht leicht zu durchschauen.

Eine Steuerzahlerin und Heimbewohnerin war jedenfalls der Ansicht, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienste nicht nur für die zumutbare Belastung, sondern auch für die Haushaltsersparnis zu berücksichtigen sei. Denn schließlich würde sich dieser Betrag nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen auswirken. Doch der Bundesfinanzhof ist hier streng: In Bezug auf die Haushaltsersparnis kommt § 35a EStG, also der Kostenabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen, nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, VI R 46/18).
gepostet: 20.07.2021
Grunderwerbsteuer: "Share Deals" werden schwieriger, aber nicht unmöglich
Im Bereich der Grunderwerbsteuer haben "Share Deals" seit einigen Jahren eine große Bedeutung gewonnen. Sie dienen der Vermeidung der Grunderwerbsteuer, die in einigen Bundesländern immerhin bis zu 6,5 Prozent beträgt. Die einen betrachten "Share Deals" als (moralisch) ungerechtfertigte Gestaltung zur Steuervermeidung, andere sehen in ihnen eine wirksame Möglichkeit, um wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen durchzuführen. Diese könnten ansonsten durch hohe Grunderwerbsteuern blockiert werden. Wie dem auch sei: Der Gesetzgeber hat sich entschlossen, "Share Deals" im Bereich der Grunderwerbsteuer zu erschweren, ohne sie gänzlich zu verhindern.

Zunächst zum Hintergrund: Bei einem "Share Deal" wird eine Immobilie nicht direkt verkauft, sondern in eine "Objektgesellschaft" eingebracht, z.B. in eine GmbH & Co KG. Anschließend erwirbt der Käufer die Anteile an dieser Gesellschaft, aber nicht mehr als 94,9 Prozent. Solange weniger als 95 Prozent der Anteile erworben werden, entsteht keine Grunderwerbsteuer. Nach Ablauf einer "Sperrfrist" von fünf Jahren nach dem Kauf kann der Erwerber auch die restlichen Anteile grunderwerbsteuerfrei übernehmen. Rechtlich handelt es sich um den Kauf eines Unternehmens beziehungsweise einer Unternehmensbeteiligung und nicht um einen Immobilienkauf.

Nunmehr haben Bundestag und Bundesrat das "Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes" beschlossen, das ab dem 1. Juli 2021 unter anderem folgende Änderungen vorsieht:
- Die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, wird von 95 auf 90 Prozent abgesenkt.
- Die Behaltensfrist wird von fünf auf zehn Jahre angehoben.
- Der Anteilseignerwechsel von mindestens 90 Prozent wird nicht nur bei Personengesellschaften als Grundstücksverkauf gewertet (§ 1 Abs. 2a GrEStG), sondern künftig auch bei Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2b GrEStG-neu). Anteilsübergänge, die aufgrund eines Geschäfts über eine anerkannte Börse erfolgen, lösen aber keine Grunderwerbsteuer aus (so genannte Börsenklausel).

Im Übrigen wird die so genannte Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Und die Vorbehaltsfrist beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand wird auf 15 Jahre verlängert.
gepostet: 19.07.2021
Schneeballsysteme: Aktuelles zur Besteuerung von "Scheinrenditen"
Betrügerische Schneeball- oder Pyramidensysteme sind im Bereich der Kaitalanlage leider immer wieder anzutreffen. Bei den Systemen wird die vermeintliche Rendite nicht erwirtschaftet, sondern über die Einzahlungen neuer Anleger finanziert - und zwar solange, bis die jeweiligen Konstrukte zusammenbrechen. Um in der Anfangsphase von Schneeballsystemen eine gewisse Seriosität vorzugaukeln, werden den Anlegern auch tatsächlich "Gewinne" gutgeschrieben. Meist werden die Anleger aber mit der Aussicht auf noch höhere "Gewinne" dazu gedrängt, ihre bisherigen Renditen nicht auszahlen zu lassen, sondern diese erneut zu investieren. Und hier stellt sich die Frage, ob die angeblich erwirtschafteten Gewinne von den Anlegern zu versteuern sind.

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich mehrfach geurteilt, dass nicht nur die tatsächlich ausgezahlten Zinserträge aus Schneeballsystemen als Kapitalertrag steuerpflichtig sind, sondern auch die Zinsgutschriften und die Wiederanlage fälliger Zinsbeträge, sofern der Betreiber leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Mit anderen Worten: Scheinrenditen sind zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und die Anleger ihr Geld verlieren (BFH-Urteil vom 11.2.2014, VIII R 25/12; BFH-Urteil vom 2.4.2014, VIII R 38/13). Nun hat der BFH seine Auffassung zur Steuerpflicht erneut bestätigt. Immerhin hat er aber zugunsten der betrogenen Anleger entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer ("Abgeltungsteuer") auch dann eintritt, wenn diese von dem betrügerischen Unternehmen zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind. Es sei gerechtfertigt, dass das durch die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer realisierte Risiko des Ausfalls der Kapitalertragsteuer dem Fiskus zugewiesen wird, der sich des Schuldners der Kapitalerträge bzw. der auszahlenden Stelle als "Verwaltungshelfer", "verlängerten Arm" und "Inkassostelle" bedient (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 17/17; BFH-Urteile vom 27.10.2020, VIII R 42/18 und VIII R 3/20).
gepostet: 17.07.2021
Mitarbeiterbeteiligung: Wichtige Änderungen durch das Fondsstandortgesetz
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern verbilligt oder unentgeltlich Vermögensbeteiligungen, ist zwar grundsätzlich ein geldwerter Vorteil gegeben, doch dieser bleibt in bestimmter Höhe steuerfrei. Ab dem 1. Juli 2021 gelten einerseits ein deutlich verbesserter Steuerfreibetrag und andererseits eine befristete Steuerfreistellung, die insbesondere Startup-Unternehmen und deren Mitarbeitern zugute kommt (§ 3 Nr. 39 und § 19a EStG). Dies haben Bundestag und Bundesrat soeben mit dem "Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland" beschlossen. Folgende Verbesserungen sind zu berücksichtigen:

Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von derzeit 360 EUR auf 1.440 Euro angehoben (§ 3 Nr. 39 EStG). Auch wenn es heißt, die Gesetzesänderung gilt ab dem 1. Juli 2021: Der Freibetrag ist ein Jahresfreibetrag, der folglich für den gesamten Veranlagungszeitraum 2021 zur Anwendung kommt.

Für Arbeitnehmer junger Unternehmen, so genannten Startups, wird in das Einkommensteuergesetz eine Regelung aufgenommen (§ 19a EStG), nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Dies soll die Mitarbeitergewinnung fördern und die Mitarbeiterbindung stärken. Die Gründung des Unternehmens darf nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen und zudem darf eine bestimmte Größenklasse nicht überschritten werden. Bei Startup-Unternehmen werden diese Grenzen aber üblicherweise eingehalten. Wichtig: Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer entsprechenden Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht.
gepostet: 15.07.2021
Vorsteuer bei Gebäuden: Wichtige Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Wer ein Gebäude errichtet, das teilweise für eigene gewerbliche oder freiberufliche Zwecke genutzt werden soll, hat vielfach ein Interesse daran, die Umsatzsteuer aus den Baukosten hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teils abzuziehen. Dazu verlangt die Finanzverwaltung aber, dass sehr frühzeitig, mitunter sogar schon in der Bauphase, eine vollständige oder anteilige Zuordnung zum so genannten Unternehmensvermögen erfolgt.

Die Entscheidung, ob und inwieweit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll, kann durchaus schwierig sein. Das betrifft insbesondere Ein- oder Zweifamilienhäuser, die teilweise auch der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Bauherrn dienen sollen und bei denen sich der Umfang der unternehmerischen Nutzung noch nicht konkret vorhersagen lässt. Doch die Zuordnungsentscheidung muss getroffen werden, und zwar zum einen durch den Vorsteuerabzug in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der -Jahreserklärung, optimalerweise aber auch durch eine gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Wer die Zuordnung versäumt, kann sie später nicht nachholen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen soll, muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres des Leistungsbezugs getroffen werden.

Die einmal gefasste und dokumentierte Absicht, bestimmte Flächen eines Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, kann im Übrigen später nicht rückwirkend geändert werden. Das heißt: Wurde ein Gebäude zum Beispiel nur zu 30 Prozent dem Unternehmensvermögen zugeordnet und ist auch nur insoweit der Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten vorgenommen worden, so kann später nicht eingewandt werden, dass eigentlich 50 Prozent zum Unternehmensvermögen gehört hätten. Die Vorsteuer bleibt dann anteilig verloren (BFH-Beschluss vom 10.2.2021, XI B 24/20).

Zugegebenermaßen liegt der Gedanke nahe, gemischt genutzte Immobilien daher von Anfang an immer zu 100 Prozent dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Doch ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass bei einem späteren - eventuell umsatzsteuerpflichtigen Verkauf - auch auf 100 Prozent des Verkaufspreises Umsatzsteuer anfällt. Das ist oftmals nicht gewollt, so dass der Umfang einer Zuordnung zum Unternehmensvermögen sorgfältig überlegt sein sollte.

Praxistipp:
Wer die o.g. Frist versäumt hat, kann zumindest ein wenig auf den Europäischen Gerichtshof setzen, denn dieser lässt möglicherweise auch eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nach Ablauf der Frist zu. Da es aber zum einen um einen Fall aus Polen und zum anderen um einen öffentlich-rechtlichen Kläger ging, ist das Urteil nicht unmittelbar auf deutsche Privatunternehmer anwendbar. Der Bundesfinanzhof hat daher seinerseits den EuGH angerufen. Dieser muss nun die Reichweite seiner Rechtsprechung konkretisieren (BFH-Beschlüsse vom 18.9.2019, XI R 3/19 und XI R 7/19).
gepostet: 13.07.2021
Steuererklärungen 2020: Abgabefristen werden um drei Monate verlängert
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen des Jahres 2020 enden eigentlich am 31. Juli 2021. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Ende der Abgabefristen auf den 2. August 2021. Werden die Steuererklärungen durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, enden die Abgabefristen am 28. Februar 2022 - so der Grundsatz. Da aufgrund der Corona-Pandemie nach wie vor erhebliche Belastungen in den Steuerkanzleien und auch bei den Steuerbürgern selbst bestehen, werden die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 aber um drei Monate verlängert ("Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie"). Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich damit die Abgabefrist bis zum 31. Oktober 2021 (§ 149 Abs. 2 AO). Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder eine andere Person, die zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, erstellt, endet die Abgabefrist am 31. Mai 2022 (§ 149 Abs. 3 AO). Konsequenterweise wird entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst, so etwa bei den Verspätungszuschlägen und den Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen. Eine Steuerverzinsung von Erstattungen oder Nachzahlungen beginnt also erst am 1. Juli 2022.

Praxistipp:
Ungeachtet der gesetzlichen Fristverlängerung darf das Finanzamt im Einzelfall anordnen, dass Steuererklärungen zu einem Zeitpunkt abzugeben sind, der vor dem 31. Mai 2022 liegen kann.
gepostet: 11.07.2021
Rentenbesteuerung: Bundesfinanzhof nimmt Gesetzgeber in die Pflicht
Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil, dem so genannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Dadurch zahlten viele Rentner keine Einkommensteuer. Pensionäre mussten ihre Altersbezüge hingegen voll versteuern. Das Bundesverfassungsgericht hatte hierin eine nicht zu tolerierende Ungleichbehandlung gesehen und der Gesetzgeber musste reagieren. Seit dem 1. Januar 2005 werden Renten nach und nach höher besteuert, während im Gegenzug die Altersvorsorgeaufwendungen, also die Rentenbeiträge, ebenfalls nach und nach höher steuerlich abgezogen werden dürfen. Erst im Jahre 2040 ist diese Übergangsregelung abgeschlossen, das heißt, Rentner, die ab 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, müssen ihre gesamte Rente versteuern.

Die langjährige Überleitung hin zu einer vollen Besteuerung führt aufgrund ihrer Pauschalität mitunter zu ungerechten Ergebnissen. Viele Rentner sind der Ansicht, dass ihre Renten, die sie mehr oder weniger hoch versteuern müssen, zu einem großen Teil aus bereits versteuertem Einkommen stammen. Dadurch würde es zumindest teilweise zu einer Doppelbesteuerung kommen. Insgesamt ist das Verfahren der Überleitung zur vollen Besteuerung aber weder vom Bundesfinanzhof noch vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden. Allerdings könne es im Einzelfall durchaus Fälle einer unzulässigen Doppelbesteuerung geben - so der BFH mit Urteil vom 21.6.2016 (X R 44/14). Eine solche doppelte Besteuerung ist gegeben, wenn die Summe der voraussichtlichen steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse geringer ist als die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

Nun hatten erneut zwei Rentner vor dem obersten deutschen Steuergericht geklagt. Beide Male ging es um Freiberufler, die hohe Beiträge für ihre Altersvorsorge geleistet hatten, die sie früher nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehen durften. Ihre Renten hingegen - es ging um die die Rentnerjahrgänge 2007 und 2009 - wurden mit Besteuerungsanteilen von 54 bzw. 58 Prozent dem Einkommen hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Die Rentner sahen hierin einen unzulässig hohen Zugriff des Fiskus und verlangten eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer auf die Rente.

Doch die Klagen und auch die Revisionen vor dem BFH blieben erfolglos (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21). Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Zwar könne es im konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen. Diese habe aber in den beiden Urteilsfällen (noch) nicht vorgelegen. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Angesichts der noch recht hohen Rentenfreibeträge der betroffenen Jahrgänge habe sich in den jeweiligen Fällen folglich keine doppelte Besteuerung ergeben.

Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, die Ausführungen der Urteile im Einzelnen darzulegen, da sie doch sehr umfassend und detailliert sind. Wir möchten aber darauf aufmerksam machen, dass es durchaus Fälle der teilweisen Doppelbesteuerung von Renten geben kann. Betroffen sein könnten zum Beispiel Freiberufler, die über mehrere Jahre freiwillig hohe Beiträge (oberhalb des jeweiligen Höchstsatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung) in ihr Versorgungswerk einbezahlt haben, ohne von der so genannten Öffnungsklausel profitiert zu haben. Die Öffnungsklausel erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, die Rente zu einem gewissen Betrag nur mit dem - niedrigeren - Ertragsanteil zu besteuern. Tendenziell sind im Übrigen Männer - aufgrund ihrer statistisch niedrigeren Lebenserwartung - eher von einer Doppelbesteuerung betroffen als Frauen. Und auch bei Personen, bei denen eine Versorgung von Hinterbliebenen nicht zu erwarten ist, zumeist also bei Ledigen, kann sich eine Doppelbesteuerung tendenziell eher ergeben als bei Verheirateten.

Doch bei aller Pauschalierung: Letztlich bleibt Rentnern, die eine mögliche Doppelbesteuerung prüfen möchten, nichts anderes übrig, als diese im Einzelfall zu berechnen. Vor allem aber - und das ist besonders misslich - hat der BFH erneut darauf hingewiesen, dass die Beweislast für eine eventuelle Doppelbesteuerung bei den Steuerbürgern liegt. Dazu müssen nach Möglichkeit alle Steuerbescheide der letzten Jahre bzw. Jahrzehnte, Rentenverläufe und detaillierte Berechnungen vorgelegt werden - die Hürden sind also enorm hoch.

Aber auch wenn den Klägern der Erfolg verwehrt blieb: Sie haben zumindest einen Sieg für künftige Rentnerjahrgänge errungen. So hat der BFH darauf hingewiesen, dass sich eine Doppelbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge abzeichnet, für die der Rentenfreibetrag nach der gesetzlichen Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird. Denn auch diese Rentnerjahrgänge haben erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat bereits angekündigt, dass der Gesetzgeber alsbald handeln wird.
gepostet: 09.07.2021
Erbschaft und Schenkung von Immobilien: Anforderungen an den Gutachter
Wer eine Immobilie per Erbschaft oder Schenkung erhält, muss hierfür - entsprechend des Werts der Übertragung - Erbschaft- oder Schenkungsteuer zahlen, sofern nicht ausnahmsweise eine sachliche Steuerbefreiung zum Zuge kommt oder die persönlichen Freibeträge ausreichend hoch sind. Zur Ermittlung des Werts einer Immobilie, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, sind gesetzlich bestimmte - typisierte - Verfahren vorgesehen. Doch zuweilen ergeben sich dabei Werte, die weit oberhalb des Verkehrswerts liegen. Dann muss der niedrigere Wert mittels Gutachten nachgewiesen werden, es sei denn, der Wert kann sich aus einer zeitnahen Veräußerung heraus bestimmen lassen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein Gutachten gerichtlich nur akzeptiert werden, wenn dieses entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt worden ist (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 9/18). Dem BFH sei zwar klar, dass auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen einwandfrei sein kann. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft "öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters" eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.

In den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2.12.2020 (BStBl 2021 I S. 146) wird jedoch verfügt, dass das BFH-Urteil vom 5.12.2019 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung halte weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann. Dies seien Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.

Praxistipp:
Auch wenn die Finanzverwaltung weniger streng ist als der BFH, so stellt sich natürlich die Frage, was geschieht, wenn ein Fall doch vor das Finanzgericht geht. Es steht zu befürchten, dass die Richter dann - entsprechend der Vorgabe des obersten Steuergerichts - ein Gutachten zurückweisen, dass nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt worden ist.
gepostet: 07.07.2021
Stückzinsen: Doppelbelastung mit Erbschaft- und Abgeltungsteuer ist rechtens
Werden bestimmte Kapitalanlagen im Laufe eines Zinszahlungszeitraums veräußert, zahlt der Erwerber in der Regel die so genannten Stückzinsen mit. Der Verkäufer muss diese als Teil des Veräußerungsgewinns versteuern - entweder mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent oder auf Antrag mit dem persönlichen Steuersatz. Zwar sind die Stückzinsen bei dem derzeitigen Zinsniveau weniger relevant. Doch einige Anleger haben in der Vergangenheit zum Beispiel Anteile an "thesaurierenden Geldmarktfonds" gehalten, die noch hohe (Stück-)Zinsen aufwiesen. Nun hat manch Steuerzahler Fondsanteile veräußert, die er selbst geerbt hat und in denen noch Stückzinsen enthalten waren. Hier gilt: Die Stückzinsen gehören beim Verkauf der Anteile zum Veräußerungsgewinn und unterliegen der Abgeltungssteuer. Die bereits "verdienten" Stückzinsen haben im Zeitpunkt der Erbschaft den Wert der Kapitalanlage beeinflusst, das heißt den Wert erhöht. Sie unterlagen damit der Erbschaftsteuer. Die Stückzinsen werden mithin doppelt belastet, nämlich zunächst mit Erbschaftsteuer und dann noch einmal mit der Abgeltungsteuer, die letztlich nichts anderes ist als eine pauschal berechnete Einkommensteuer. Die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer ist auch rechtens, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat (Urteil vom 17.2.2021, 7 K 3409/20 AO).

Der Sachverhalt: Der Kläger erbte im Jahr 2013 Investmentanteile an einem thesaurierenden Geldmarktfonds. Diese Anteile wurden mit einem Wert von ca. 120.000 Euro bei der Erbschaftsteuer angesetzt und mit einem Steuersatz von 30 Prozent belegt. Im Jahr 2017 veräußerte der Erbe die Wertpapiere. Nach der Steuerbescheinigung der Sparkasse waren im Veräußerungserlös Stückzinsen in Höhe von ca. 35.000 Euro enthalten, die mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent besteuert wurden. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen, so dass die Einkommensteuer nach § 35b EStG zu ermäßigen sei. Diese Vorschrift soll - nach einer relativ komplizierten Berechnungsformel - die Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer wenigstens etwas mindern. Doch Finanzamt und Finanzgericht ließen eine solche Ermäßigung nicht zu.

Begründung: Mit § 35b EStG habe der Gesetzgeber zwar die Doppelbelastung mit beiden Steuern abmildern wollen, habe dies aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese Abmilderung habe er bewusst auf die tarifliche Einkommensteuer beschränkt und die Abgeltungsteuer eben außen vor gelassen.

Praxistipp:
Betroffene sollten prüfen (lassen), ob es sinnvoll ist, die Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz zu beantragen. In diesem Fall werden die Kapitalerträge im Rahmen der Steuerveranlagung erfasst. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig, wenn auch bei Ihnen eine steuerliche Doppelbelastung droht.
gepostet: 05.07.2021
Firmenwagen: Ist eine Kostenschätzung bei der Fahrtenbuchmethode erlaubt?
Arbeitnehmer, die ihre Firmenwagen auch privat nutzen dürfen, müssen den Privatanteil versteuern, und zwar entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode. Letztere ist allerdings mit einem hohen Aufwand verbunden. Nicht nur, dass die Fahrten detailliert aufgezeichnet werden müssen. Hinzu kommt auch, dass alle Kosten per Einzelnachweis zu belegen sind. Eine Schätzung von Aufwendungen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (FG München, Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16).

Doch ob es von dem Grundsatz, wirklich alle Kosten im Einzelnen belegen zu müssen, Ausnahmen gibt, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 44/20). Zugrunde liegt abermals ein Fall des Finanzgerichts München (Urteil vom 16.10.2020, 8 K 611/19): Die Klägerin überließ zwei Arbeitnehmern firmeneigene Fahrzeuge, die diese auch privat nutzen durften. Beide Arbeitnehmer führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Der Prüfer des Finanzamts stellte aber fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war, dass die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises erfolgt war. Daraufhin berechnete er den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Firmen-Pkws pauschal nach der Ein-Prozent-Methode. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.

Begründung: Die Gesamtkosten müssen zwar insgesamt durch Belege nachgewiesen sein. Nicht abschließend geklärt sei jedoch, inwieweit der grundsätzlich geforderte Belegnachweis durch eine (Teil-)Schätzung ergänzt werden kann. Nach Auffassung der Finanzrichter sei vorliegend der Belegnachweis geführt, da die erforderliche Teilschätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs der genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel darstelle, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.

Praxistipp:
Bei Dienstreisen, die mit dem privaten Pkw - also nicht mit dem Dienstwagen - unternommen werden, ist schon länger anerkannt, dass die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Das heißt: Statt die Dienstreisepauschale von 30 Cent/Km in Anspruch zu nehmen, kann der tatsächliche Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs ermittelt werden. Und dabei dürfen die Treibstoffkosten anhand des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs geschätzt werden (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854).
gepostet: 03.07.2021
Gewerbesteuer: Erfreuliche Neuregelung für Wohnungsunternehmen
Wohnungsunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne komplett von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung ist recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Eine - wie auch immer geartete - gewerbliche Betätigung wäre also schädlich. Dazu gehört nach bisherigem Verständnis auch der Betrieb einer Fotovoltaikanlage, obwohl dies "klimapolitisch" eigentlich gewollt ist. Gewerbesteuerlich problematisch ist selbst der Fall, dass der erzeugte Strom ausschließlich von den eigenen Mietern verbraucht wird.

Das soeben von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Fondsstandortgesetz sieht hier nun aber eine Erleichterung vor: So sollen jetzt die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und der Betrieb von E-Ladestationen für die erweiterte Kürzung unschädlich sein. Wohnungsunternehmen sollen die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen nachweislich nicht höher sind als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. Der Strom aus den Energieerzeugungsanlagen darf dabei nur ins Netz eingespeist oder an die Mieter des Grundstücksunternehmens geliefert werden.

Eine weitere Änderung betrifft die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Grundstücksunternehmen verlieren nach heutiger Rechtslage den Anspruch auf die erweiterte Kürzung, wenn sie Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erzielen, die keinen funktionalen Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück aufweisen. Auf den Umfang dieser Tätigkeiten kommt es dabei nicht an. Nun soll die erweiterte Kürzung erhalten bleiben, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr aus diesen übrigen Tätigkeiten nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind und aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.

Die Neuregelungen sollen bereits für den Erhebungszeitraum 2021 gelten.
gepostet: 01.07.2021
Juni 2021
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

Nun hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag nicht vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger heiratet und mit seinem Ehegatten die Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif, wählt. Der Entlastungsbetrag ist auch nicht zeitanteilig für die Monate bis zur Eheschließung zu gewähren (Urteil vom 27.11. 2020, 9 K 3275/18). Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor. Das Aktenzeichen lautet: III R 57/20.
gepostet: 30.06.2021
Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage bleibt in Altfällen außen vor
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht der Betrag, den der Veräußerer über die Jahre in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt hat, auf den Erwerber über. Folge: Ein Teil des Kaufpreises entfällt grundsätzlich auch auf die Instandhaltungsrücklage. Zugegebenermaßen ist das eine rein wirtschaftliche Sichtweise, denn per Gesetz gehört die Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was gemeinhin als "Mitverkauf" der Rücklage bezeichnet wird, ist nach dem maßgebenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) also gar nicht möglich. Wie in einer der vorhergehenden Mandanteninformationen berichtet, hat der Bundesfinanzhof aus diesem Grund entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17).

Da die Finanzverwaltung früher eine andere Auffassung vertreten hat, verfügt sie nun, dass das negative Urteil erst in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist; das geschieht in Kürze (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021). In Altfällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer also weiterhin um die Instandhaltungsrücklage zu mindern. Übrigens wird der Begriff "Instandhaltungsrücklage" zwar üblicherweise verwendet, doch im Gesetz hieß es bislang "Instandhaltungsrückstellung" und im aktuellen WEG "Erhaltungsrücklage".
gepostet: 28.06.2021
Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis bei Grad der Behinderung von unter 50
Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten.

Der Behinderten-Pauschbetrag wird im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragt. Der Nachweis ist beim ersten Mal in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu führen.

Ist ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, darf der Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbracht werden. Wenn dem Steuerzahler aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, kann der Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell mit Schreiben vom 1.3.2021 hin (Az. IV C 8 - S 2286/19/10002 :006).

Praxistipp:
Die Regelungen des BMF-Schreibens werden nunmehr auch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verankert (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV).
gepostet: 26.06.2021
Fahrtkosten: ÖPNV-Monatskarte bleibt trotz Homeoffice-Pauschale voll abziehbar
In den Jahren 2020 und 2021 kann ein Steuerpflichtiger, der zuhause arbeitet und dessen Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt. Demnach schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen grundsätzlich aus.

Wer allerdings über eine Monats- oder Jahreskarte des Öffentlichen Personennahverkehrs verfügt, die er normalerweise für die Fahrten zur Arbeit nutzt, muss die Kosten für die Karte trotz Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale nicht anteilig kürzen. Dies hat das Finanzministerium Thüringen mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona–21.15, 30169/2021) verlautbart. Die Anweisung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt.

Wörtlich heißt es in der Anweisung:
"Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“
gepostet: 25.06.2021
Personengesellschaften: Anteilsübertragungen rechtzeitig planen
Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, dass dies ohne steuerliche Belastung erfolgt. In einkommensteuerlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge § 6 Abs. 3 EStG geschaffen, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Übertragung zu Buchwerten und damit einen steuerneutralen Übergang ermöglicht. Das Gesagte gilt gleichermaßen für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, also die - unentgeltliche - Aufnahme eines Partners in eine Personengesellschaft oder die Schenkung eines weiteren Anteils. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist allerdings das Sonderbetriebsvermögen von großer Relevanz, denn nicht immer soll dieses - ganz oder anteilig - auf die nachfolgende Generation mit übergehen. Zumeist handelt es sich um Grundbesitz, der einer GmbH & Co. KG, einer KG oder einer OHG zur Nutzung überlassen wird und sich im unmittelbaren Eigentum eines Gesellschafters befindet.

Die denkbaren Fälle in Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen können höchst unterschiedlich sein. Der eine möchte ein - zurückbehaltenes - Grundstück im Zuge der Anteilsübertragung in sein Privatvermögen übernehmen, der andere möchte es verkaufen, weil es vielleicht betrieblich nicht mehr benötigt wird. Wie dem auch sei: Die Verfügungen über das Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung müssen sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob sie die Buchwertfortführung gefährden.

Unter anderem hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nicht zulässig. Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. Unschädlich ist es hingehen, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist.

Praxistipp:
Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem aktuellen Schreiben zu zahlreichen Zweifelsfragen rund um die Anteilsübertragung Stellung bezogen und entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des BFH auch durchaus gewisse Erleichterungen zugelassen (BMF-Schreiben vom 5.5.2021, IV C 6 - S 2240/19/10003 :017). Allerdings empfehlen wir dennoch eine möglichst frühzeitige Planung von Betriebs- oder Anteilsübertragungen, denn neben der Einkommensteuer muss auch die Schenkungsteuer im Auge behalten werden. Und hier wiederum kann es beispielsweise sinnvoll sein, schon längere Zeit, am besten (weit) mehr als zwei Jahre vor einer geplanten Übertragung das "Verwaltungsvermögen" sowie die Finanzmittel so zu strukturieren, dass diese eine eventuelle Steuerbefreiung nicht gefährden. Gerne beraten wir Sie bei der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge.
gepostet: 23.06.2021
Ferienwohnung in Spanien: Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung
Mitunter werden spanische Ferienimmobilien nicht direkt von ihren Besitzern gehalten, sondern über eine Kapitalgesellschaft, typischerweise einer spanischen Sociedad de responsabilidad limitada (S.L.). Das indirekte Eigentum versprach einen gewissen Schutz vor einer zumindest drohenden (zu) hohen Besteuerung in Spanien. Allerdings gilt aus steuerlicher Sicht, dass die Gesellschafter der S.L. über ihr Gesellschaftsvermögen nicht wie Privatpersonen verfügen können, sondern sich wie fremde Dritte zu verhalten haben. Und einem fremden Dritten würde man eine teure Ferienwohnung nicht kostenlos das ganze Jahr über zur Verfügung stellen. Die kostenlose Überlassung an den oder die Gesellschafter führt folglich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 12.6.2013 (R 109-111/10, BStBl 2013 II S. 1024) festgestellt. Aktuell hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass es für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ausreicht, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft allein schon die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an (Urteil vom 14.12.2020, 9 K 1266/17).

Der Sachverhalt: Eheleute waren an zwei spanischen S.L. zu je 50 Prozent beteiligt. Die Gesellschaften hielten zusammen eine in Spanien belegene Immobilie. Zunächst wurde die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bewohnt. In den Streitjahren stand sie leer. Das Finanzamt setzte für die Streitjahre eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zurecht, wie das Hessische FG ausführt. Wenn eine spanische S.L. eine in ihrem Gesellschaftsvermögen vorhandene Immobilie ihren Gesellschaftern unentgeltlich ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung überlasse und auf die Zahlung marktüblicher Entgelte verzichte, führe dies bei den Gesellschaftern zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 EStG. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 4/21 anhängig.
gepostet: 21.06.2021
Negativzinsen: Verrechnung mit positiven Zinsen grundsätzlich unzulässig
Die Zinsflaute hält nunmehr bereits seit Jahren an und ein Ende ist nicht in Sicht. Zahlreiche Anleger müssen an ihre Bank sogar Negativzinsen für ihre Einlagen zahlen. Doch auch wenn gemeinhin von Negativ- oder Strafzinsen die Rede ist: Die Finanzverwaltung sieht hierin vielmehr eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr - und diese sei bereits vom Sparer-Pauschbetrag erfasst, mit ihm also abgegolten (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl 2015 I S. 473). Nun hat das BMF seine Haltung noch einmal bekräftigt, allerdings immerhin eine Ausnahme zugelassen: Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten ("Staffelzinsen“) sei die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Sei die Gesamtverzinsung positiv, so handele es sich insgesamt um Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG - eine Verrechnung ist also zulässig. Eine negative Gesamtverzinsung sei hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln (BMF-Schreiben vom 19.2.2021, IV C 1-S 2252/19/10003 :007, Rz. 129a).
gepostet: 20.06.2021
Sachbezüge: Neues zur Bewertung von verbilligten Arbeitgeberleistungen
Arbeitnehmer müssen auch "geldwerte Vorteile" versteuern, die ihnen ihr Arbeitgeber gewährt. Zwar gibt es bestimmte Freibeträge und Freigrenzen, doch diese betreffen nur die Höhe der Versteuerung. An der grundsätzlichen Steuerpflicht des geldwerten Vorteils ändert sich dadurch nichts. Aber wie hoch ist eigentlich der Vorteil, der dem Arbeitnehmer effektiv zugutekommt, wenn er Waren und Dienstleistungen verbilligt erwerben kann oder gar kostenlos erhält? Die Antwort auf diese Frage ist leider nicht ganz einfach, denn in Zeiten des Internets findet man oft Anbieter, die Waren so preiswert anbieten, dass der Endpreis letztlich kaum noch höher ist als der Preis, den man beim unmittelbaren Bezug der Ware vom eigenen Arbeitgeber bezahlen muss. Anders ausgedrückt: Der geldwerte Vorteil ist vielfach wesentlich geringer als gemeinhin angenommen. Und so haben sich in den letzten Jahren folgende Grundsätze für die Ermittlung des geldwerten Vorteils entwickelt:

Maßgebend für die Berechnung des Preisvorteils ist die Differenz zwischen dem üblichen Endpreis am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe für Endverbraucher (einschließlich Umsatzsteuer) und dem tatsächlichen Entgelt. Der übliche Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird.

Um die normalen Preisnachlässe zu berücksichtigen, kann die Ware oder Dienstleistung aus Vereinfachungsgründen aber mit 96 Prozent des üblichen Endpreises bewertet werden. Zu berücksichtigen ist also im Allgemeinen ein Bewertungsabschlag von 4 Prozent (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2020).

Alternativ kann als "Endpreis" auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird, z.B. im Internet. In diesem Fall darf der Bewertungsabschlag von 4 Prozent jedoch nicht abgezogen werden.

Es gibt aber auch Fälle, in denen die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird bzw. überhaupt nicht an Endkunden vertrieben wird. Dazu hat der Bundesfinanzhof wie folgt entschieden: Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden - einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18). Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, dass dieses BFH-Urteil allgemein anzuwenden ist, auch auf alle noch offenen Fälle (BMF-Schreiben vom 11.2.2021, IV C 5-S 2334/19/10024:003).
gepostet: 18.06.2021
Kindergeld: Grenzen für die Abzweigung bei behinderten Kindern
Ist ein behindertes volljähriges Kind vollstationär in einem Heim untergebracht, übernimmt das Sozialamt im Allgemeinen die Heimkosten. In diesem Fall kommt es häufig vor, dass das Sozialamt bei der Familienkasse beantragt, das Kindergeld an das Sozialamt zu zahlen. Man spricht von einer Abzweigung des Kindergeldes.

Eine Abzweigung des Kindergeldes setzt unter anderem voraus, dass der Kindergeldberechtigte zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, aber keinen Unterhalt leisten will, keinen Unterhalt leisten kann oder als Unterhalt nur einen geringeren Betrag als das Kindergeld zu leisten braucht. Die Frage, ob eine Abzweigung des Kindergeldes in Betracht kommt, ist eine Ermessensentscheidung der Familienkasse.

Nun hat der Bundesfinanzhof zu der Frage der korrekten Ermessensentscheidung Stellung genommen. Das Urteil könnte Betroffenen etwas Erleichterung bringen und sie im Einzelfall vor einer teilweisen oder vollständigen Abzweigung des Kindergeldes bewahren (BFH-Urteil vom 27.5.2020, III R 58/18).

Der Fall: Der Sohn der Klägerin lebt in einem Wohnheim für blinde Menschen und erhält Eingliederungshilfe. Die Mutter bezog für ihn Kindergeld, das allerdings seit Jahren nicht in voller Höhe ausgezahlt wurde. Vielmehr wurde dieses durch die Familienkasse an den Sozialträger abgezweigt. Hiergegen wehrte sich die Mutter. Sie trug vor, ihr entstünden unstreitig monatliche Aufwendungen von mehr als 500 Euro für den Unterhalt des Sohnes. Sie wies unter anderem darauf hin, dass sie in ihrer Wohnung ein Zimmer für ihren Sohn vorhalte. Einspruch und Klage blieben zwar erfolglos, doch der Bundesfinanzhof gab der Revision statt.

Begründung: Sind die Voraussetzungen für eine Abzweigung dem Grunde nach erfüllt, hat die Familienkasse eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der dem Kind anstelle der eigentlich unterhaltsverpflichteten Eltern Unterhalt gewährt. Bei der Ermessensausübung sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für das behinderte Kind zu berücksichtigen, sofern dieser nicht selbst Sozialleistungen bezieht. Hierbei sind die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen.
gepostet: 16.06.2021
Grundstücksverkauf: Steuerpflicht trotz jahrzehntelangem Eigentum möglich
Wer ein Grundstück veräußert, das vielleicht schon dem Großvater gehörte und das sich auch nicht ganz offensichtlich im Betriebsvermögen befindet, ist sich zumeist sicher, dass der Verkauf keine Einkommensteuern auslöst. Doch es gibt zwei Steuerfallen: Die eine betrifft die Sachverhalte, in denen die Immobilie vor dem Verkauf parzelliert oder baureif gemacht wird und zudem besondere Verkaufsaktivitäten entwickelt werden - hier kann mitunter ein "gewerblicher Grundstückshandel" drohen. Die andere betrifft die Fälle, in denen man überhaupt nicht mehr damit rechnet, dass das Grundstück noch immer in einem Betriebsvermögen "ruht" - und zwar im wahrsten Sinne des Wortes.

In einem Fall des Finanzgerichts Hamburg ist ein Grundstück, das einst einem Brothändler diente, seit 1953 verpachtet worden, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet. Die Erben des Erblassers dachten wohl überhaupt nicht mehr daran, dass das Grundstück noch zu einem Betriebsvermögen gehören könnte. Doch offenbar war die Betriebsaufgabe mit der Entnahme des Grundstücks niemals erklärt worden: Es lag nur eine "Betriebsunterbrechung" vor. Folglich löste - erst - der Vorgang des Jahres 2015 Steuern aus. Die Klage blieb erfolglos (Urteil vom 26.3.2019, 6 K 9/18). Der Bundesfinanzhof muss allerdings noch über die Revision entscheiden (Az. IV R 13/19).

Mit einem ähnlichen Fall hat sich das Finanzgericht Münster befasst. Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Immerhin seit 1980 wurden gegenüber dem Finanzamt lediglich Verpachtungseinkünfte erklärt. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke. Nun erfasste das Finanzamt einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, weil die Grundstücke weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hätten. Das FG Münster hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke hätten zum Zeitpunkt der Veräußerung noch Betriebsvermögen dargestellt. Eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmeerklärung habe der Kläger nicht nachgewiesen (Urteil vom 6.11.2020, 2 K 2866/18 E).

Praxistipp:
Die Urteile zeigen, wie wichtig es ist, vor einem Grundstücksverkauf oder einer anderweitigen Verfügung über die Immobilie genau zu prüfen, ob diese nicht irgendwann einmal zu einem Betriebsvermögen gehört hat und - falls ja -, ob die Betriebsaufgabe tatsächlich erklärt worden ist.
gepostet: 15.06.2021
Saisonarbeitskräfte: Erneute Änderung zur kurzfristigen Beschäftigung
Eine "kurzfristige Beschäftigung" liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein begrenzt ist, und zwar auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt wird, falls das Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Bundestag und Bundesrat haben soeben eine Ausnahmeregelung für kurzfristig Beschäftige bzw. für Saisonarbeitskräfte beschlossen: Die zulässige Dauer kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigung wird ausnahmsweise auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen erhöht. Die Ausnahmeregel gilt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2021. Sie tritt anschließend automatisch wieder außer Kraft.

Hintergrund für die befristete Neuregelung ist, dass die Fluktuation ausländischer Saisonarbeitskräfte coronabedingt geringer ist als sonst. Um den Obst- und Gemüseanbau insbesondere zeitkritischer Sonderkulturen wie Spargel und Erdbeeren zu unterstützen, wurde die Änderung kurzfristig - recht artfremd - mit dem Seefischereigesetz beschlossen.

Neu ist zudem, dass ab 2022 eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes eingeführt wird. Damit soll sichergestellt werden, dass Saisonkräfte tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. Zudem soll der Arbeitgeber künftig nach der Anmeldung einer Aushilfskraft bei der Minijobzentrale eine automatisierte Rückmeldung über das etwaige Vorliegen weiterer kurzfristiger Beschäftigungen erhalten.
gepostet: 13.06.2021
Immobilienübertragung an Kinder: Vorsicht bei Zeitrenten-Verträgen
Häuser und Wohnungen werden häufig - vor allem unter Angehörigen - gegen langfristige monatliche Rentenzahlungen übertragen, wobei der Wert der Immobilie entweder auf die gewünschte Laufzeit verteilt wird oder durch die gewünschte "Rate" dividiert und die Laufzeit entsprechend vereinbart wird. Man spricht hier von einer so genannten Veräußerungszeitrente. Beispiel: Die Mutter überträgt ihr zum Privatvermögen gehörendes Haus mit einem Verkehrswert von 240.000 Euro an ihre Tochter gegen eine monatliche Rentenzahlung von 1.000 Euro für die Dauer von 20 Jahren. Die aufaddierten Rentenzahlungen ergeben exakt den Wert der Immobilie. Auch wenn tatsächlich keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen werden, so zerlegen die Finanzämter die geleisteten Zahlungen dennoch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil. Und den Zinsanteil wollen sie dann als Kapitaleinkünfte versteuert haben. Langfristige Rentenzahlungen zur Tilgung einer Schuld würden eine "Kreditgewährung" darstellen. Für die Bestimmung des Zinsanteils wird immer noch ein Zinssatz von sage und schreibe 5,5 Prozent zugrunde gelegt. Im obigen Fall müsste die Mutter also Zinsen versteuern, die sie zumindest aus ihrer Sicht gar nicht erhalten hat.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist dies rechtens. Und vor allem: Selbst wenn die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie, sind die Zahlungen in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen und der Zinsanteil ist zu versteuern. Die Richter werten die laufenden Zahlungen als "Veräußerungszeitrente". Die Aufteilung des Rentenstammrechts erfolgt mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent. Die Versteuerung des Zinsanteils entfalle nicht wegen eines erbrechtlichen Hintergrunds (BFH-Urteil vom 14.7.2020, VIII R 3/17). In dem Fall, der dem Urteil zugrunde lag, übertrugen die Eltern ihr Einfamilienhaus auf den Sohn gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 Euro für die Dauer von 31 Jahren. Das Haus hatte einen Verkehrswert von 393.000 Euro; die Summe der Raten beträgt 372.000 Euro. Doch obwohl die Raten nicht einmal den Verkehrswert erreichten, mussten die Eltern Zinseinkünfte versteuern.

Praxistipp:
Zugegebenermaßen ist das Urteil des BFH schwer nachzuvollziehen, denn "unterm Strich" versteuern die Eltern viele Jahre lang Zinsen, obwohl sie insgesamt weniger bekommen als die Immobilie wert ist. Doch das Steuerrecht mit seinen Typisierungen und Pauschalierungen kann so manches Mal zu unerwünschten und auch unerwarteten Ergebnissen führen. In aktuellen Fällen sollte übrigens überlegt werden, ob statt einer Rentenzahlung nicht besser ein fester Kaufpreis mit einer zinsgünstigen Ratenzahlung vereinbart werden kann. Denn wenn ein "echter" Zins von vielleicht 1,5 Prozent vereinbart wird, müssen die Finanzämter diesen im Prinzip anerkennen und dürfen nicht den Pauschalzins von 5,5 Prozent ansetzen. Letztlich bedürfen Fälle der Vermögensübertragung aber einer rechtlichen und steuerlichen Beratung im Einzelfall.
gepostet: 11.06.2021
Ist-Besteuerung: Zur Schätzung der Umsätze im Gründungsjahr
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten erhoben - die Soll-Besteuerung. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt die Berechnung der Steuer aber auch nach vereinnahmten Entgelten gestatten - die Ist-Besteuerung. Dann wird die Umsatzsteuer grundsätzlich erst beim Zahlungseingang fällig. Unter anderem kann das Finanzamt die Ist-Besteuerung erlauben, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat. Früher galt eine Grenze von 500.00 Euro (§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, ist der maßgebende Gesamt-umsatz nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen. Der Unternehmer muss die Umsätze der kommenden Monate also schätzen - und zwar unter Berücksichtigung aller Umstände und möglichst verlässlich. Denn sind die Angaben des Unternehmers unrichtig oder unvollständig, darf das Finanzamt die Genehmigung der Ist-Besteuerung wieder zurücknehmen. So hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen vom 11.11.2020 (XI R 40/18 u. 41/18) entschieden.

In einen der beiden entschiedenen Fälle wurde eine GbR im September 2011 gegründet. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schätzte das Unternehmen seine Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung mit 30.000 Euro, obwohl nur wenige Tage später ein Vertrag über die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit einer Gesamtvergütung von über 1,2 Mio. Euro abgeschlossen wurde. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt die Gestattung der Ist-Besteuerung zurück, und zwar bereits für das Gründungsjahr. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war das Vorgehen des Finanzamts rechtens.

Praxistipp:
Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des Unternehmers in Bezug auf die Schätzung zu geringer Umsätze komme es nicht an - so die Richter. Letztlich bleibt der BFH aber die Antwort auf die Frage schuldig, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatzschätzung gutgläubig erfolgte, sich aber ein unerwartetes Umsatzplus ergeben hat. Nach unserem Dafürhalten wäre eine Rücknahme der Ist-Besteuerung dann unzulässig.
gepostet: 10.06.2021
Aktien: Zuteilung von PayPal-Aktien an Ebay-Aktionäre kein Kapitalertrag
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln führte die Zuteilung von PayPal-Aktien an Ebay-Aktionäre im Jahre 2015 nicht zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag (Urteil vom 11.3.2020, 9 K 596/18). Der Sachverhalt: Durch die Unternehmens-Ausgliederung des Ebay-Bezahlsystems PayPal in 2015 erhielten die Aktionäre für jede Ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Die Kölner Finanzrichter gaben der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst, wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.

Praxistipp:
Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung des FG Köln eingelegt (Az. VIII R 15/20). Der Bundesfinanzhof wird nicht nur über diese entscheiden müssen, sondern auch über die ähnlich gelagerten Sachverhalte der Hewlett-Packard Company (HPC), die seinerzeit Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) ausgegeben hatte (Az. der Revisionen: VIII R 9/19 und VIII R 28/19). Wichtig ist, dass Sie uns frühzeitig über Kapitalmaßnahmen von Gesellschaften informieren, deren Aktien Sie halten. Viele Anleger sind der Auffassung, dass ein Streit über die steuerliche Behandlung mit der depotführenden Bank zu führen sei. Doch das ist oft ein Trugschluss. In aller Regel sind die Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu führen, da die Bank sich strikt an die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums halten muss. Und dieses wiederum erklärt selbst Urteile des Bundesfinanzhofs oft erst nach Jahren für allgemein anwendbar. Von daher müssen Sachverhalte, in denen die steuerliche Handhabung streitig sein könnte, in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden.
gepostet: 08.06.2021
Kindergeld: Kein Anspruch bei nicht absehbarem Ende der Krankheit des Kindes
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht und nicht älter als 25 Jahre ist. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist (BFH-Urteil vom 12.11.2020, III R 49/18).

Der Sohn des Klägers war lange erkrankt; die Schule hatte er abbrechen müssen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld, weil der Sohn einen Ausbildungsplatz gesucht und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung in den Monaten Juni und Juli 2017 noch nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte daher die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Der BFH gab der Familienkasse recht. Begründung: Bei einem erkrankten Kind kommt eine Berücksichtigung als Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war (hier also bis Mai 2017), nicht der Fall gewesen. Eine allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reiche nicht aus.

Praxistipp:
Im Falle einer Erkrankung eines Kindes, das an sich ausbildungswillig ist, ist das voraussichtliche Ende der Erkrankung durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Zudem sollte sehr frühzeitig eine schriftliche Erklärung an die Familienkasse erfolgen, dass der Wille des Kindes besteht, sich unmittelbar nach Wegfall der Hinderungsgründe um eine Berufsausbildung zu bemühen, sie zu beginnen oder fortzusetzen.
gepostet: 06.06.2021
Zwangsversteigerung: Versteuerung eines "Gewinns" nicht ausgeschlossen
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie unterliegt der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt ("Spekulationsfrist", § 23 EStG). Eine Ausnahme gilt für das selbstgenutzte Einfamilienheim; hier bleibt ein Verkauf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Von einem "Veräußerungsgeschäft" geht man eigentlich aus, wenn der bisherige Eigentümer auch tatsächlich den Willen zum Verkauf hatte und diesen in die Tat umgesetzt hat. Was aber gilt bei einer Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers? Ist bei der Enteignung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist eine Entschädigung steuerpflichtig? Und wie ist eine Zwangsversteigerung zu beurteilen? Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Eigentumsverlust durch Enteignung eines Grundstücks gegen den Willen des Eigentümers keine Veräußerung und somit kein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellt. Folglich ist eine Entschädigung für die Enteignung auch innerhalb des Zehnjahreszeitraums nicht steuerpflichtig (BFH-Urteil vom 23.7.2019, IX R 28/18).

Kürzlich hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks hingegen ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG sein und folglich Einkommensteuer auslösen kann (Urteil vom 26.11.2020, 2 V 2664/20 A(E)). Nach Auffassung der Finanzrichter beruhe der Eigentumsverlust auch bei einer Zwangsversteigerung auf einem Willensentschluss des Eigentümers, weil er den Eigentumsverlust - anders als bei einer Enteignung - durch eine Befriedigung der Gläubiger verhindern könne. Ob dem Antragsteller dies wirtschaftlich möglich gewesen sei, sei insofern nicht entscheidend.
gepostet: 04.06.2021
Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert
Beihilfen und Unterstützungsleistungen, die ein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise zahlt, sind bis zur Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist bereits bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden und wird nun abermals verlängert, und zwar bis zum 31. März 2022.

Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass der Betrag 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann, lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.
gepostet: 03.06.2021
Umsatzsteuer: Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket bringt wichtige Änderungen
Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des "Mehrwertsteuer-Digitalpakets" in Kraft treten. Es betrifft insbesondere Unternehmen, die grenzüberschreitende Leistungen auf digitalem Wege erbringen oder Waren ins Ausland versenden. Nachfolgend werden einige wichtige Änderungen vorgestellt.

Der neue Fernverkauf

Unternehmer müssen sich nun mit dem Begriff "Fernverkauf" vertraut machen. Früher wurde insoweit von dem Versandhandel gesprochen, auch wenn das sprachlich vielleicht nicht ganz korrekt war. Unter dem Begriff "Fernverkauf" werden nun jedenfalls grenzüberschreitende Warenlieferungen an Privatpersonen zusammengefasst, wenn der Verkäufer den Transport oder den Versand direkt und zumindest indirekt veranlasst hat. Das heißt zum Beispiel: Bestellt ein Privatkunde aus Belgien eine Ware bei einem deutschen Händler, die dieser an ihn versendet, so tätigt der deutsche Unternehmer einen Fernverkauf. Etwas vereinfacht ist das also der klassische Online-Handel, auch wenn sich Fernverkäufe natürlich nicht nur auf Bestellungen per Internet beziehen, sondern etwa auch einen Warenversand nach einer telefonischen Bestellung umfassen.

Einheitliche Umsatzschwelle von 10.000 Euro

Werden digitale Leistungen an einen Kunden im (EU-)Ausland erbracht oder Waren in einen anderen (EU-)Staat geliefert, so muss entschieden werden, ob der Umsatz in Deutschland oder in dem jeweiligen (EU-)Staat zu versteuern ist. Dazu gibt es für Leistungen an Privatleute innerhalb der EU Liefer- oder Umsatzschwellen, die dazu führen, dass bei geringen Umsätzen über die Grenze das Besteuerungsrecht im Ursprungsland bleibt. Die Umsätze müssen also nicht im Ausland gemeldet werden. Von bestimmten Umsätzen abgesehen durfte bislang jedes Land für sich eigene Schwellenwerte festsetzen. Das führte zu einer großen Uneinheitlichkeit, die der Praxis das Leben erschwert hat.

Die Umsatzschwelle wird zum 1. Juli 2021 EU-weit mit 10.000 Euro festgeschrieben. Das heißt vom Grundsatz her: Wird die Schwelle von 10.000 Euro für Fernverkäufe ins EU-Ausland und entsprechenden digitalen Leistungen nicht überschritten, verbleibt der Ort der Lieferung oder Leistung in Deutschland. In anderen Fällen verlagert sich der Ort der Lieferung oder Leistung ins Bestimmungsland, also dort, wo der Versand oder Transport endet. Der Betrag von 10.000 Euro betrifft alle maßgebenden EU-Lieferungen und -Leistungen. Die relativ niedrige Geringfügigkeitsschwelle wird letztlich dazu führen, dass Umsätze zunehmend im Bestimmungsland versteuert werden.

Zur Anwendung der Umsatzschwelle darf der Wert von 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden. Auf die Anwendung der Umsatzschwelle kann aber auch verzichtet werden, so dass Lieferungen und digitale Leistungen dann generell der Umsatzsteuer im Bestimmungsland unterliegen. Sie können aber über ein vereinfachtes Verfahren gemeldet werden, das "One-Stop-Shop-Verfahren".

Das neue One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS")

Bisher können Unternehmer das so genannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen, wenn sie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Das "MOSS"-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS“). Es wird damit unter anderem auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe ausgedehnt. Die Teilnahme an dem OSS-Verfahren kann dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seit dem 1. April 2021 auf dessen Online-Portal angezeigt werden. Eine Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren ist dem Unternehmer nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten und alle maßgebenden Umsätze (Fernverkäufe etc.) möglich.

Warensendungen aus dem Nicht-EU-Ausland

Derzeit ist die Sendung von Waren aus einem Nicht-EU-Land, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei. Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Die Grenze von 22 Euro wird ab dem 1. Juli 2021 entfallen, so dass im Prinzip jede Einfuhr der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Allerdings ist ein Fernverkauf aus dem Drittland, also letztlich ein Versand nach Deutschland, steuerfrei, wenn der Sachwert maximal 150 Euro beträgt und das neue Import-One-Stop-Shop-Verfahren ("IOSS") genutzt wird. Wer also unmittelbar Waren aus Asien erhält, muss selbst bei geringen Beträgen davon ausgehen, die Einfuhrumsatzsteuer entrichten zu müssen, es sei denn, der Verkäufer nimmt an dem IOSS-Verfahren teil. Wer sich insoweit näher informieren möchte, vor allem auch über die Abwicklung der eventuellen Zollformalitäten, findet weitergehende Hinweise auf den Internetseiten des Zolls (z.B. www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/ATLAS-IMPOST/atlas-impost_node.html).

Elektronische Schnittstellen

Betreiben Unternehmer eigene "Online-Marktplätze", so genannte elektronische Schnittstellen, müssen sie sich mit neuen Pflichten und steuerlichen Risiken vertraut machen. Denn ab dem 1. Juli 2021 haften die Betreiber der elektronischen Schnittstellen in bestimmten Fällen nicht mehr; vielmehr gelten sie von vornherein als Steuerschuldner. Das heißt: "Unterstützen" Unternehmer zum Beispiel den Verkauf einer Ware aus China über ihre eigene Internetplattform, müssen sie mitunter selbst die Umsatzsteuer abführen. Dabei wird das "Unterstützen" sehr weit gefasst. Letztlich will die EU verhindern, dass Warenverkäufe von Händlern mit Sitz außerhalb der EU in großem Umfang unbesteuert bleiben; die hiesigen Portalbetreiber sollen daher viel frühzeitiger als bislang in die Pflicht genommen werden.

Praxistipp:
Die umsatzsteuerlichen Änderungen gemäß dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sind äußerst komplex und betreffen sicherlich auch nicht jeden Unternehmer. Für diejenigen, die digitale Leistungen "über die Grenze" erbringen, sind sie aber von enormer Wichtigkeit. Gerne beraten wir Sie insoweit.
gepostet: 01.06.2021
Mai 2021
Gewerbeimmobilien: Umsatzsteuer auch auf Nebenkostenabrechnung
Hat der Vermieter einer Gewerbeimmobilie zulässigerweise zur Umsatzsteuerpflicht optiert und haben die Parteien hinsichtlich der monatlichen Grundmiete vereinbart, dass diese zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu leisten ist, so sind auch die umlagefähigen Nebenkosten zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.9.2020 (XII ZR 6/20) entschieden.

Die Klägerin vermietet eine Gewerbeimmobilie unter Option zur Umsatzsteuer. Im Mietvertrag ist unter anderem vereinbart, dass der Mietzins monatlich 10.500 Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer beträgt. Auch heißt es in dem Mietvertrag: „Die Mieterin trägt alle auf dem Grund- und Gebäudebesitz ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich Grundsteuern, ... [und] Versicherungsprämien ... Die Mieterin wird dazu, soweit als möglich, in direkte Vertragsbeziehungen zu den zuständigen Versorgern und Entsorgern und sonstigen Dienstleistern treten. Soweit Betriebs- und Nebenkosten gegenüber der Vermieterin abgerechnet werden, berechnet die Vermieterin diese zur sofortigen Begleichung bzw. Erstattung an die Mieterin weiter.“

Die Vermieterin erteilte eine Nebenkostenabrechnung über Grundbesitzabgaben und Versicherungskosten zuzüglich darauf entfallender Umsatzsteuer. Der Mieter zahlte den Rechnungsbetrag ohne den Umsatzsteueranteil, da die Steuer seiner Auffassung nach nur für die Nettomiete, nicht aber für die Nebenkosten geschuldet sei. Doch dies war unzutreffend, wie der BGH nun bestätigt hat. Begründung: Die umgelegten Betriebskosten unterliegen der Umsatzbesteuerung, da der Vermieter - was dem Mieter bekannt war - zur Umsatzsteuer optiert hatte. Infolgedessen ist die Steuer auf den gesamten Umsatz entstanden, somit auf die gesamte Miete einschließlich der Nebenkosten. Dementsprechend hatte der Mieter auch Umsatzsteuer zu tragen, die auf die Nebenkosten entfiel.
gepostet: 29.05.2021
Werbung auf Arbeitnehmer-Kfz: Zahlung des Arbeitgebers ist beitragspflichtig
Bringt der Arbeitnehmer einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung, so ist diese Zahlung nach Ansicht des Bundessozialgerichts zumindest dann beitragspflichtig, wenn dies per Gehaltumwandlung erfolgt (Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R).

Nach dem aktuellen Urteil gilt: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und zahlt im Gegenzug Miete für Werbeflächen auf den Pkws der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Praxistipp:
Mit seinem aktuellen Urteil hat das BSG das "Modell Fahrzeugwerbung" für viele Fälle gekippt. Allerdings wird es auch von der Finanzverwaltung streng geprüft und sie war damit zum Beispiel beim Finanzgericht Münster erfolgreich (Urteil vom 3.12.2019, 1 K 3320/18 L; Revision unter VI R 20/20). Die Richter haben entschieden, dass ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, der Lohnsteuer unterliegt.
gepostet: 27.05.2021
GmbH: Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden
Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Doch auch Gesellschafter-Verrechnungskonten müssen angemessen verzinst werden. So hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entschieden, dass ein nicht angemessen verzinstes Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (Urteil vom 28.5.2020, 1 K 67/17). Doch welcher Zinssatz ist angemessen?

Es gilt nach Ansicht der Richter: Der angemessene Zinssatz, auf den die GmbH verzichtet und in dessen Höhe die verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist zu schätzen. Hat die GmbH selbst keine Kredite aufgenommen, so ist der Zinssatz innerhalb einer Marge zu schätzen, deren Untergrenze die banküblichen Habenzinsen und deren Obergrenze die banküblichen Sollzinsen bilden. Die Argumentation der Gesellschaft, angesichts des allgemein niedrigen Zinsniveaus sei es ihr nicht möglich, das Kapital anderweitig ertragbringend anzulegen, lassen die Finanzrichter nicht gelten. Wenn eine GmbH die Mittel, die sie an ihren Gesellschafter ausgereicht hat, nicht refinanziert hat, bestimme sich die verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach danach, welche Zinsen sie hätte erzielen können, wenn sie die Mittel auf der Grundlage eines hypothetischen Kreditverhältnisses an einen fremden Dritten ausgereicht hätte.

Ausgangspunkt dieser Schätzung seien die banküblichen Habenzinsen als Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen als Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Fehle es an geeigneten Vergleichsdaten, dann könne auf die statistischen Werte der Bundesbank zurückgegriffen werden. Seien Unter- und Obergrenze des zu findenden Zinssatzes bestimmt, so sei der im konkreten Einzelfall anzusetzende Zinssatz im Rahmen der sich ergebenden Marge zu finden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen werde, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilten. Etwas anderes könne gelten, wenn die GmbH ihrerseits Bankgeschäfte betreibt. Dann könne ausschließlich der Sollzins maßgebend sein.

Praxistipp:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 27/20 geführt. Ungeachtet dessen sollten GmbH-Geschäftsführer prüfen, ob die vorhandenen Verrechnungskonten angemessen verzinst werden. Beachten Sie dabei bitte, dass Verrechnungskonten üblicherweise nicht besichert sind und deshalb nicht die Zinsen für Baugeld maßgebend sind.
gepostet: 25.05.2021
Außergewöhnliche Belastung: Kosten der Unterbringung in einer Pflege-WG
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim wegen Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit sind wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, wobei eine Haushaltsersparnis und eine zumutbare Belastung gegengerechnet werden. Falls Heimkosten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, darf allerdings der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden. Nun hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 30.9.2020, 3 K 1858/18).

Der Sachverhalt: Der 1965 geborene Kläger ist aufgrund eines Unfalls schwerbehindert. Er ist von der Pflegekasse in Pflegegrad 4 eingestuft. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung Miet- und Verpflegungskosten für seine Unterbringung in einer Pflege-WG als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Der Kläger sei nicht in einem Heim, sondern in einer Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen i.S. des § 24 Wohn- und Teilhabegesetz NRW (WTG NW) untergebracht. Dem folgte das Gericht nicht und berücksichtigte die Kosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen.

Begründung: Die Unterbringung eines Menschen im arbeitsfähigen Alter in einer Pflege-WG sei außergewöhnlich. Auch sei kein Unterschied zwischen den verschiedenen, vom Gesetzgeber gleichermaßen anerkannten Formen der Unterbringung pflegebedürftiger Menschen ersichtlich.

Praxistipp:
Betroffene sollten ihre Kosten unter Berufung auf das aktuelle Urteil geltend machen. Das Finanzamt hat allerdings Revision eingelegt (Az. VI R 40/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
gepostet: 23.05.2021
Aufgeschobener Rentenbeginn: Welcher Besteuerungsanteil gilt?
Viele Bürger sehnen den Renteneintritt herbei und möchten ihre Rente so früh wie möglich beziehen. Es gibt allerdings auch Personen, die noch etwas länger arbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen möchten. In diesen Fällen stellt sich die Frage, welchem Besteuerungsanteil die Renten unterliegen. Denn paradoxerweise ist der gesetzliche Besteuerungsanteil bei einem späteren Rentenbezug höher als bei einem frühzeitigen Renteneintritt, da der maßgebende § 22 EStG nicht auf das Renteneintrittsalter, sondern auf das Kalenderjahr des Rentenbeginns abstellt. Das heißt, der Besteuerungsanteil beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 "nur" 80 Prozent, während er sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 auf 81 Prozent erhöht.

Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein geurteilt, dass der steuerlich maßgebende "Rentenbeginn" immer das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, auch wenn bereits früher ein Rentenanspruch besteht und dieser auf Antrag des Berechtigten hinausgeschoben wird (FG Schleswig-Holstein vom 2.9.2020, 2 K 159/19).

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hatte zu der alten Fassung des § 22 EStG unter dem "Beginn der Rente" den Zeitpunkt verstanden, in dem der Rentenanspruch entstanden ist (so BFH-Urteil vom 30.9.1980, VIII R 13/79). Von daher wird spannend sein, ob er in der bereits anhängigen Revision gegen das aktuelle Urteil anders entscheiden wird. Das Az. der Revision lautet X R 29/20.
gepostet: 21.05.2021
Errichtung einer gemischt genutzten Immobilie: Aktuelles zur Vorsteueraufteilung
Wird ein Gebäude errichtet, das nach der Fertigstellung teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden soll, so sind die Vorsteuerbeträge aus den Herstellungskosten nur in Höhe des Teils abziehbar, der auf den umsatzsteuerpflichtigen Bereich entfällt. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Gebäude errichtet wird, deren Räumlichkeiten zum Teil an eine Arztpraxis und zum Teil an einen Einzelhändler vermietet werden. Die Finanzverwaltung verlangt in derartigen Fällen zumeist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den entsprechenden Flächen ("Flächenschlüssel"). Doch so einfach dürfen es sich die Finanzämter nicht machen: Gibt es nämlich erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach dem so genannten objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.11.2020 (XI R 7/20) bestätigt.

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird ("Stadtteilzentrum"). Die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer teilte die Klägerin nach dem Umsatzschlüssel auf, so dass circa die Hälfte der Vorsteuer abziehbar war, also dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das "Stadtteilzentrum“ sei - ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung - ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig. Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass unter der Prämisse, dass ein einheitliches Gebäude vorliegt, im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar sei.

Bei der Vorsteueraufteilung ermögliche der objektbezogene Flächenschlüssel zwar regelmäßig eine sachgerechtere und präzisere Berechnung des anteiligen Vorsteuerabzugs als der Umsatzschlüssel. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge nach dem objektbezogenen (also dem gebäudebezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
gepostet: 19.05.2021
Aktienverluste: Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung
Wie ausgeführt gab - und gibt es noch immer - Streit hinsichtlich der Frage, ob Verluste aus Aktien auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Für die Jahre seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Regelung, doch bei Verkäufen bis einschließlich 2019 ist noch manches umstritten. Immerhin hat der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich geklärt, dass die Finanzverwaltung Verluste aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich anerkennen muss, wenn die Aktiengesellschaft, bei der der Anleger privat investiert hat, insolvent ist (BFH-Urteil vom 3.12.2019, VIII R 34/16; BFH-Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18). Noch nicht endgültig geklärt sind aber Fälle der Ausbuchung aus anderen Gründen, etwa bei einem Insolvenzverfahren nach US-amerikanischem Recht.

Doch wann ist eigentlich der genaue Zeitpunkt, zu dem der Verlust steuerlich wirksam entstanden ist? Dazu hat der BFH wie folgt entschieden (Urteil vom 17.11.2020, VIII R 20/18): Erlischt das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs einer inländischen AG, weil diese infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht dem Aktionär ein steuerbarer Verlust, wenn er seine Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhält. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht zu mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird.

Der Kläger hatte im Jahr 2009 Aktien an einer börsennotierten inländischen AG erworben, die in einem Depot verwahrt wurden. Über das Vermögen der AG wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aktien wurden zum 31.12.2013 im Depot des Klägers noch mit einem Stückpreis ausgewiesen. Er wollte bereits im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2013 einen Totalverlust aus dem Investment verrechnen. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die begehrte Verrechnung im Jahr 2013 ab. Der BFH stimmte dem im Ergebnis zu. Grundsätzlich sei der Verlust aus wertlos gewordenen Aktien steuerlich verrechenbar. Der maßgebende Verlust entstehe für den Aktionär aber erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleidet. Im Streitjahr 2013 habe der Kläger zwar einen Wertverlust hinnehmen müssen. Dieser habe aber weder den Bestand seines Mitgliedschaftsrechts berührt noch seien die Aktien aus dem Depot des Klägers ausgebucht worden.

Praxistipp:
Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattgefunden hat.
gepostet: 17.05.2021
Steuerfreie Tankgutscheine: Bundessozialgericht kippt "Gehaltsumwandlungen"
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern Benzingutscheine mit einem Wert von bis zu 44 Euro pro Monat. Mittels dieser Gutscheine können die Mitarbeiter ihr Kfz bei einer bestimmten Tankstelle oder Tankstellenkette auftanken. Der Betrag von 44 Euro im Monat bleibt unter gewissen Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei; es gilt die so genannte Sachbezugsgrenze von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro). Seit dem 1.1.2020 ist insoweit allerdings eine gesetzliche Verschärfung eingetreten: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zwar weiterhin Gutscheine gewähren. Damit diese aber auch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun unter anderem erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Auch nachträgliche Kostenerstattungen sind nicht begünstigt. Würde der Arbeitnehmer also zunächst tanken und seinen Arbeitgeber dann um Erstattung der Benzinkosten bitten, so wäre die Kostenerstattung kein "Sachbezug" und folglich nicht begünstigt.

Vor dem Jahre 2020 konnten Benzingutscheine auch im Rahmen einer Gehaltumwandlung bis 44 Euro steuerfrei gewährt werden - und nach bisher wohl überwiegend vertretener Auffassung auch sozialversicherungsfrei (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.2016, L 11 R 4048/15). Aber: Soeben hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Tankgutscheine, die über einen bestimmten Euro-Betrag lauten und als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns hingegeben werden, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und folglich der Beitragspflicht unterliegen (BSG-Urteil vom 23.2.2021, B 12 R 21/18 R). Damit sind Fälle der Gehaltsumwandlung auch bereits vor 2020 sozialversicherungspflichtig gewesen.

Das BSG führt dazu aus: Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine als neue Gehaltsanteile angesehen werden. Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Praxistipp:
Nicht betroffen sind Arbeitgeber, die ihren Mitarbeiter die Gutscheine zusätzlich zum normalen Arbeitslohn hingegeben haben. Diese Gutscheine waren bis 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und sind es auch heute noch, sofern die entsprechenden weiteren Voraussetzungen (z.B. keine Kostenerstattung) erfüllt sind.
gepostet: 15.05.2021
Umsatzsteuer: Wie sind Sachspenden steuerlich zu behandeln?
Gerade während der Corona-Pandemie ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden von besonderem Interesse, da derzeit nicht nur Lebensmittel, etwa an die "Tafeln", gespendet werden, sondern darüber hinaus viele Einzelhändler auch andere Waren unentgeltlich abgeben. Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang zwei aktuelle Schreiben erlassen. In der ersten Anweisung geht es ganz grundsätzlich um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einer Sachspende und in der zweiten Anweisung um die Sondersituation während der Corona-Pandemie (BMF-Schreiben vom 18.3.2021, III C 2 - S 7109/19/10002 :001 und III C 2 - S 7109/19/10002 :001).

Zunächst zu den Grundsätzen:

Eine Sachspende unterliegt letztlich wie eine Entnahme zu privaten Zwecken der Umsatzsteuer, wenn für die gespendete Ware seinerzeit die Vorsteuer abgezogen wurde. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Aber: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist auch zu berücksichtigen, ob die Gegenstände zum Zeitpunkt der Spende überhaupt noch verkehrsfähig sind.

Beispielsweise sind Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig, wenn diese kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder die Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wegen Mängeln nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie beispielsweise Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon oder Beschichtungen sowie Blumen und andere verderbliche Waren. Bei anderen Gegenständen ist die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt, wenn diese aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z.B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Werden solche Gegenstände gespendet, kann eine geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei objektiv wertloser Ware kann die Bemessungsgrundlage sogar 0 Euro betragen, allerdings betrifft das tatsächlich nur Lebensmittel und Frischware sowie gegebenenfalls Non-Food-Artikel, die jeweils kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums gespendet werden. In anderen Fällen ist die steuerliche Bemessungsgrundlage "im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit" zu mindern. Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Praxistipp:
Gegebenenfalls sollte Beweisvorsorge getroffen werden, um die Bemessungsgrundlage von 0 Euro oder um zumindest eine verminderte Bemessungsgrundlage glaubhaft machen zu können.

Nun zur derzeitigen Sondersituation:

Bei Waren, die von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden, wird derzeit auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Einzelhändler durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Regelung gilt für Sachspenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind oder noch erfolgen.
gepostet: 13.05.2021
Verkauf einer privaten Sammlung: Sind "Gewinne" zu versteuern?
Der Aufbau einer Sammlung ist für viele Menschen eine Leidenschaft. Doch manchmal kommt der Tag, an dem man sich von seiner Sammlung trennen möchte. Und dann stellt sich die Frage, ob der Verkauf einer privaten Sammlung einkommensteuerpflichtig ist. Die Antwortet lautet: im Prinzip nein. Erst kürzlich hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Baut der Steuerbürger aus privatem Interesse eine Sammlung auf und fasst er erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluss, diese "en bloc" oder in Einzelakten zu veräußern, ist dies der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung. Folge: Der Verkauf unterliegt nicht der Einkommensteuer (BFH-Urteil vom 17.6.2020, X R 18/19).

Eine Ausnahme gilt aber für den Fall, dass ein privater Sammler "wie ein Händler“ aktiv wird. Um von einem händlertypischen Verhalten und mithin von - steuerpflichtigen - gewerblichen Einnahmen auszugehen, müssten aber zum Beispiel ein "Warenumschlag", also ein häufiger und kurzfristiger An- und Verkauf, hinzukommen. Die Verwendung einer Internetplattform wie etwa eBay allein reiche indes nicht aus, um eine Gewerblichkeit zu begründen - so der BFH. Der aktuelle Fall betraf den Verkauf einer Modelleisenbahnsammlung. Der Kläger hatte immerhin 1.500 Verkäufe über die Internetplattform "eBay“ im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.

Der Sachverhalt selbst war recht kompliziert und soll daher hier nicht weiter ausgeführt werden. Von Bedeutung ist aber folgende Aussage des BFH: Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen für den Aufbau einer privaten Sammlung angeschafft haben, fehlte es an dem für einen Händler typischen Ankauf von Objekten in Wiederveräußerungsabsicht. Die Verkaufstätigkeit des Klägers über eBay entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreiche (Einzel-)Verkaufsgeschäfte getätigt hätte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren (besonders) marktgängig zu machen.

Praxistipp:
Sammler sollten nach Möglichkeit Beweisvorsorge betreiben und aufzeichnen, wann und zu welchem Preis sie ihre Sammlungsstücke erworben haben, um später nachweisen zu können, dass diese eben nicht zum kurzfristigen Weiterverkauf angeschafft worden sind.
gepostet: 11.05.2021
Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 nicht steuerbegünstigt
Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Förderunschädlich ist aber die Abfindung einer so genannten Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase. Doch auch wenn die ursprüngliche Riester-Förderung unangetastet bleibt, so ist die Abfindung zu versteuern, und zwar nach § 22 EStG. Immerhin gibt es seit 2018 eine Begünstigung. Seitdem ist gesetzlich geregelt, dass für die Abfindung einer Kleinbetragsrente die so genannte Fünftel-Regelung zu gewähren ist, die zu einer Tarifermäßigung führt (§ 22 Nr. 5 Satz 13, § 34 EStG).

Nach der Rechtslage vor 2018 gab es für Abfindung einer Kleinbetragsrente keine - gesetzliche - Tarifermäßigung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs komme die Fünftel-Regelung allenfalls in Betracht, wenn die Abfindung untypisch sei und eher einen großen Ausnahmefall darstelle. Die Prüfung obliege aber der Vorinstanz, also den Finanzgerichten (BFH-Urteil vom 11.6.2019, X R 7/18). Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg leider zuungunsten der Rentner entschieden: Die förderunschädliche Kapitalauszahlung ist nicht atypisch, mithin nicht außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Fünftel-Regelung kommt folglich nicht in Betracht (Urteil vom 26.10.2020, 7 K 7032/16). Die Finanzrichter hatten mehrere Zeugenaussagen von Repräsentanten der Versicherungsbranche eingeholt. Aus der Beweiserhebung lasse sich im Ergebnis die allgemeine Aussage ableiten, dass die kapitalisierte Auszahlung bei Riester-Verträgen typisch war. Kurz zuvor hat auch das FG Köln in diesem Sinne geurteilt (Urteil vom 12.8.2020, 5 K 3136/16).
gepostet: 09.05.2021
Schrottimmobilien: Steuerliche Folgen eines zivilrechtlichen Vergleichs
Zumindest früher sind zahlreichen Anlegern Eigentumswohnungen mitsamt Finanzierung vermittelt worden, die sich bereits kurz nach Vertragsabschluss als Fehlinvestition erwiesen. Einige Käufer haben sich gegen die Kreditinstitute zur Wehr gesetzt. Mitunter kam es dann zu Vergleichen, in denen die Banken letztlich auf einen Teil ihrer Darlehensansprüche sowie auf fällige Zinsen verzichten mussten. Nun hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Käufer entschieden, dass sich ein Darlehens- und Zinserlass in den betroffenen Fällen grundsätzlich nicht steuererhöhend auswirkt. Bei einem Vergleich im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" sind die erlassenen Zinsen keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteil vom 10.11.2020, IX R 32/19).

Der Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 1995 eine mit zwei Bankdarlehen finanzierte Eigentumswohnung erworben, die er anschließend vermietete. Im Dezember 2010 stellte der Kläger seine Zins- und Tilgungszahlungen ein. Die Bank betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung in Höhe der Restschuld von rund 150.000 Euro. Der Kläger erhob Vollstreckungsgegenklage und machte geltend, die Bank habe sich ihre Darlehensansprüche im Zusammenhang mit einer "drückervermittelten Schrottimmobilien-Finanzierung" durch arglistige Täuschung verschafft. Der Kaufpreis für die 46,83 qm große Wohnung habe 284.000 DM (145.206 Euro) betragen, die nach einem späteren Wertgutachten lediglich 68.100 Euro wert gewesen sei. Im Rahmen eines im Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs leistete der Kläger eine Einmalzahlung von 88.000 Euro und die Bank verpflichtete sich, die Darlehen gegen den Kläger nicht weiter geltend zu machen. Das Finanzamt erhöhte die Einnahmen des Klägers aus Vermietung und Verpachtung, weil ihm durch den Vergleich seine Bankschulden zum Teil erlassen worden seien. Die "Erlasssumme" sei im Streitjahr 2012 teilweise als Rückzahlung von Schuldzinsen zu behandeln und erhöhe daher die Vermietungseinkünfte des Klägers.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der Vergleich rechtfertige nicht die Annahme, die Bank habe dem Kläger überzahlte Schuldzinsen oder einen überhöhten Kaufpreis erstatten wollen. Eine Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse sei ebenso wenig erfolgt wie eine Rückabwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Bank mit der Vergleichsvereinbarung nicht die Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen aus den bestehenden Darlehensverträgen gegen Schadensersatzansprüche des Klägers erklärt hat. Der Vergleich enthalte keine Regelungen zu einer einzelfallbezogenen Schadensermittlung.
gepostet: 07.05.2021
Verluste aus Wertpapieren: Verkauf nahezu wertloser Aktien war anzuerkennen
Wer Verluste aus dem Verkauf seiner Aktien erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab - und gibt es noch immer - Diskussionen hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass die maßgebenden Absätze 2 und 4 des § 20 EStG nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere sprechen, nicht aber von der "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung".

Seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Änderung, doch noch immer sind viele Altfälle aus den Jahren vor 2020 offen. Um dem rein begrifflichen Streit aus dem Wege zu gehen, haben Anleger zuweilen zu einer Gestaltung gegriffen: Sie haben ihre - nahezu - wertlosen Aktien quasi kurz vor der drohenden Ausbuchung tatsächlich verkauft, und zwar oftmals nur für 1 Euro. Mitunter geschah dies in Form eines Tauschgeschäfts mit Leidensgenossen, das heißt Anleger 1 hat seine fast wertlosen Aktien an Anleger 2 verkauft; dieser wiederum hat seine eigenen - nahezu wertlosen - Aktien an Anleger 1 veräußert. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung wertloser Aktien grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 9/17). Damit kann für die Jahre bis 2019 festgehalten werden: Verluste aus dem Verkauf von nahezu wertlosen Aktien sind steuerlich anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Transaktionskosten waren oder ob eine Art Tauschgeschäft mit einem anderen Anleger vorlag.

Praxistipp:
Seit 2020 ist gesetzlich klargestellt, dass Verluste aus der Ausbuchung von Aktien und anderer Wertpapiere abziehbar sind. Es gibt aber eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Die Neuregelung gilt für Verluste, die ab dem 1.1.2020 entstehen. Die genannte Regelung erfasst nach der Gesetzesbegründung auch Veräußerungstatbestände, die dann vorgenommen werden, wenn sich das "Solvenzrisiko" der AG bereits ganz oder teilweise realisiert hat.
gepostet: 05.05.2021
Arbeitsverhältnis mit Angehörigen: Keine überbordende Aufzeichnungspflicht
Ein Arbeitsverhältnis mit einem Angehörigen, das einem Fremdvergleich standhält, ist steuerlich anzuerkennen. Die Finanzämter prüfen jedoch streng und verlangen mitunter sogar exakte Arbeitszeitnachweise - so geschehen in einem Fall, über den der Bundesfinanzhof jetzt aber zugunsten des Arbeitgebers entschieden hat. Danach ist die Führung von genauen Stundenaufzeichnungen für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Eine fehlende Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit allein dürfe nicht zur Aberkennung des Arbeitsverhältnisses, hier mit dem Ehegatten, führen (BFH-Urteil vom 18.11.2020, VI R 28/18).

Der Sachverhalt: Ein Obergerichtsvollzieher beschäftigte seine Ehefrau als Büroangestellte. Bei der Veranlagung wurden die Lohnkosten nicht berücksichtigt. Die vorgelegten Dokumentationen der Arbeitszeit entsprächen objektiv nicht den Anforderungen eines Fremdvergleiches - so das Finanzamt. Auf den Nachweisen seien lediglich der Name der Ehefrau und die Tage mit Arbeitszeit vermerkt, an denen sie gearbeitet habe. Eine Angabe über die Tätigkeit, wann die Dokumentation erstellt oder dass sie geprüft worden sei, sei auf dem Nachweis nicht vorhanden. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage verworfen. Wenn die Arbeiten auch zu Hause geleistet werden können, sei eine tätigkeitsbezogene Auflistung für den jeweiligen Tag erforderlich. Sonst sei eine Kontrolle, ob die vereinbarte Arbeitszeit tatsächlich geleistet worden ist, nicht möglich. Wie bei sonstigen Eigenbelegen auch, müssen solche Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein.

Doch der Bundesfinanzhof ist anderer Ansicht. Das Finanzgericht überspanne die Anforderungen, wenn es meint, der Steuerbürger müsse für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen konkret darlegen, wann genau welche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Zwar müsse das Angehörigen-Arbeitsverhältnis in fremdüblicher Weise tatsächlich durchgeführt werden. Aber auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten sei es keineswegs üblich, die jeweiligen Arbeitsleistungen stundengenau aufzuzeichnen. Dies mag ausnahmsweise anders sein, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gegenüber Kunden, Mandanten oder Patienten etc. des Arbeitgebers weiterberechnet werden soll. Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis über einfache Bürotätigkeiten sei dies jedenfalls nicht fremdüblich und könne folglich auch von den Klägern nicht verlangt werden.

Praxistipp:
Auch wenn der BFH eine weniger strenge Haltung als die Finanzverwaltung einnimmt, so empfehlen wir dennoch, zumindest die üblichen "Stundenzettel" zu führen. Denn diese können etwa dann wichtig werden, wenn die Mitarbeit des Angehörigen seitens des Finanzamts insgesamt angezweifelt wird. Und im Übrigen müssen bei "familienfremden" Minijobbern nach § 17 des Mindestlohngesetzes ohnehin Stundenaufzeichnungen geführt werden. Diese Pflicht entfällt nur bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen.
gepostet: 03.05.2021
Corona-Hilfe: Neuer Eigenkapitalzuschuss und Aktuelles zur Überbrückungshilfe
Es ist noch kein Ende der Coronakrise in Sicht - unzählige Betriebe müssen weiter harte Einschnitte hinnehmen. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ist aktuell unter anderem Folgendes beschlossen worden:

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Der neue Zuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Die konkreten Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren.
gepostet: 01.05.2021
April 2021
Umsatzsteuer: Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon
In Corona-Zeiten hat der Onlinehandel einen gewaltigen Schub erfahren; für viele Händler ist Amazon ein wichtiger Vertriebsweg. Der Bundesfinanzhof musste sich im vergangenen Jahr mit der Frage befassen, wie das Modell „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Es gilt: Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers ist nicht Amazon, sondern der Endkunde. Bei dem Verbringen der Waren aus dem EU-Ausland in ein deutsches Amazon-Logistikzentrum zum Zwecke des Verkaufs an noch nicht feststehende Abnehmer handelt es sich mithin um ein steuerbefreites innergemeinschaftliches Verbringen aus einem EU-Land in das Inland. Gleichzeitig ist in Deutschland ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb des Warenanbieters gegeben, der jedoch nicht zu einer Steuerbelastung führt, weil ihm in gleicher Höhe ein Vorsteuerabzug zusteht (BFH-Beschluss vom 29.4.2020, BStBl 2020 II Seite 476).

Etwas verkürzt ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden verkauft seine Produkte an deutsche Kunden überwiegend über die Internetseiten von Amazon entsprechend dem „Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag“. Wählt ein Kunde bezüglich des Warenkaufs die Option "Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon", wird den Kunden als Impressum und "Info“ zum Verkäufer der Firmenname der Klägerin, deren niederländische Rechtsform, deren Handelsregister-Nummer, deren niederländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie deren niederländische Adresse angezeigt. Der Versand der Waren zum Kunden erfolgt ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette, das heißt über eines der Amazon-Warenlager. Dieses wird von der Klägerin "bestückt", das heißt, die Waren werden nicht speziell für bestimmte Kunde, sondern "auf Vorrat" an die Logistikzentren geliefert. Die Kunden sind also zunächst noch nicht bekannt; Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft vielmehr Amazon.

Die Klägerin war daher der Auffassung, dass sie mit ihren Lieferungen über Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die Klägerin die Ware nicht an Amazon verkauft habe, so dass Amazon auch keine Vertragspartei des Kaufvertrags mit dem Endkunden werde. Mit der Einlagerung der Waren in die Logistikzentren von Amazon führe die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden seien steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig. Der BFH hat dieses Ergebnis bestätigt.

Praxistipp:
Bitte beachten Sie, dass am 1. Juli 2021 die Neuregelungen des Digitalpakets in Kraft treten, die gesetzliche Änderungen für "Fernverkäufe mittels einer elektronischen Schnittstelle", also auch grenzüberschreitende Verkäufe über Amazon, vorsehen. Wir beraten Sie gerne, wenn Sie Fragen zu den Neuregelungen haben.
gepostet: 29.04.2021
Teilnahme an Freiwilligendienst "Erasmus+": Besteht Anspruch auf Kindergeld?
Eltern können für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird (Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19). Der Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei einer Organisation, die als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert war. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Dies könnte zutreffend sein - so der Bundesfinanzhof. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es nicht ausreichend, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Es müsse auch ein "anerkanntes Projekt" vorliegen. Nachdem die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Tochter im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, muss sie dies nun nachholen.
gepostet: 27.04.2021
Option zur Umsatzsteuer: Der Mietvertrag muss eindeutig sein
Vermieter von Gewerbeimmobilien optieren oftmals zur Umsatzsteuer, sie überlassen die Räumlichkeiten folglich zu einer Nettomiete plus Umsatzsteuer. Die Option ist regelmäßig nur zulässig, wenn der Mieter selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist, also seinerseits umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Mieters ist, dass diesem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, in der die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Zahlreiche Mietverträge enthalten aber nur folgende Klausel: "Der Mietzins beträgt …. Euro zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer”. Leider hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass eine solche Formulierung allein nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung entspricht, so dass dem Mieter der Vorsteuerabzug zu versagen ist (Urteil vom 29.9.2020, 15 K 2680/18 U, rechtskräftig).

Der Sachverhalt: Die Klägerin mietete Räumlichkeiten für ihr gewerbliches Unternehmen an. Im Mietvertrag lautete es bei der Festlegung des Mietzinses zwar "zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer”. Der Vertrag enthielt aber keinen expliziten Hinweis auf eine Option zur Umsatzsteuer und auch nicht die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der Vermieterin. Weder wurden der konkrete Umsatzsteuerbetrag noch der tatsächlich geltende Umsatzsteuersatz genannt. Erst vier Jahre später erstellte die Vermieterin eine korrekte Dauerrechnung mit allen erforderlichen Angaben. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der für die Immobilie zunächst abgeschlossene Mietvertrag nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. In dem ursprünglichen Mietvertrag sei der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag nicht offen ausgewiesen. Der Vertrag enthalte zudem keine zahlenmäßige Angabe über den konkret anzuwendenden Steuersatz. Die erst in 2017 ausgestellte Dauerrechnung lasse auch keine Rückwirkung zu.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Im Urteilsfall lag die Option zur Umsatzsteuer erst bei Ausstellung der Dauerrechnung in 2017 vor. Folglich konnte die Ursprungsrechnung nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Die Vorsteuer war zwar nicht endgültig verloren, das heißt, der Abzug für die Jahre 2013 bis 2017 stand der Mieterin halt im Jahre 2017 zu. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die zunächst gestrichene Vorsteuer mit üppigen Nachzahlungszinsen versehen wurde.

Praxistipp:
Vermieter und Mieter sollten prüfen, ob in ihren Mietverträgen die Umsatzteuer und der Umsatzsteuersatz tatsächlich explizit benannt sind. Zur Not kann dies auch in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag geschehen. Die Mieter ihrerseits sollten im jeweiligen Überweisungsträger den Zahlungszeitraum und die konkret gezahlte Umsatzsteuer erkennen lassen. Und denken Sie auch daran, dass der Mietvertrag die Steuernummer oder USt-IdNr. des Vermieters sowie eine Rechnungsnummer enthalten muss.
gepostet: 25.04.2021
GmbH: Geschäftsführer muss erlaubte Privatnutzung des Firmen-Pkw versteuern
Gesellschafter-Geschäftsführer, die laut Anstellungsvertrag mit ihrer GmbH einen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen dürfen, müssen die Privatnutzung versteuern. Die Versteuerung erfolgt entweder nach der Ein-Prozent- oder nach der Fahrtenbuchmethode. Selbst wenn das Fahrzeug nach einem glaubhaften Vortrag des Gesellschafter-Geschäftsführers tatsächlich nicht privat genutzt wurde, ist ein privater Nutzungsanteil anzusetzen - so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss. Auch die "belastbare Behauptung" des GmbH-Geschäftsführers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Dies gilt auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat (BFH-Beschluss vom 16.10.2020, VI B 13/20). Der BFH führt explizit aus, dass jeglicher - auch noch so plausible - Vortrag des Geschäftsführers für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich ist. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft mag die Sache anders aussehen, doch der Geschäftsführer einer GmbH gelte steuerlich nun einmal als Angestellter und müsse sich die Regelungen seines Anstellungsvertrages, wonach die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihn gestattet ist, entgegenhalten lassen.
gepostet: 23.04.2021
Berufshaftpflichtversicherung: Zur Beitragsübernahme durch den Arbeitgeber
Bestimmte Berufsgruppen sind von Gesetzes wegen zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Sind die betroffenen Personen als Angestellte tätig und übernimmt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge, so stellt sich die Frage, ob dann insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt oder ob ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers gegeben ist, das einen "geldwerten Vorteil" des Arbeitnehmers ausschließen würde.

Nun liegen zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Kostenübernahme in Rechtsanwaltssozietäten vor, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten (BFH 1.10.2020, VI R 11/18 und VI R 12/18). Danach gilt: Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Sofern der Arbeitgeber für einen angestellten Rechtsanwalt die Beiträge zu dessen - zwingend erforderlicher - Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, liegt daher steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Soweit angestellte Rechtsanwälte in die Versicherung der Sozietät einbezogen sind und sich eigene Beiträge mithin ersparen, stellt der Prämienanteil Arbeitslohn dar - aber nur, soweit er auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liegt vor, soweit der Arbeitgeber eine Versicherungssumme gewählt hat, die über dem Mindestversicherungsschutz liegt, also eine Höherversicherung abgeschlossen hat.

Das heißt: Verfügt der angestellte Anwalt bereits über eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, ist ein Einbezug in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers lohnsteuerlich unerheblich. Verfügt er selbst nicht über eine Versicherung, sondern ist beim Arbeitgeber mitversichert, darf ein geldwerter Vorteil üblicherweise nur in Höhe der Versicherungsprämie für einen Mindestversicherungsschutz angenommen werden.

Praxistipp:
Rechtsanwälte sind auch im Angestelltenverhältnis verpflichtet, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Eine Sozietätsdeckung genügt der Versicherungspflicht nur, wenn der angestellte Rechtsanwalt auch dann Versicherungsschutz genießt, falls er ausnahmsweise außerhalb der Sozietät tätig wird. Das ist ein gravierender Unterschied zu vielen anderen Freiberuflern, etwa zu angestellten Klinikärzten. Hier führt die Mitversicherung in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nicht zu Arbeitslohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist. Da für angestellte Ärzte keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, liege kein geldwerter Vorteil vor (BFH 19.11.2015, BStBl 2016 II S. 301).
gepostet: 21.04.2021
Jobtickets: Geldwerter Vorteil in bestimmten Fällen vollkommen steuerfrei
Bei so genannten Jobtickets handelt es sich um verbilligte oder kostenlose Monats- und Jahreskarten im öffentlichen Personenverkehr, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten. Die Hingabe von Jobtickets kann zwar lohnsteuerfrei sein, doch dafür ist eine Gewährung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erforderlich (§ 3 Nr. 15 EStG). Werden das Jobticket oder ein entsprechender Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt, sondern im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, so ist der Vorteil grundsätzlich steuerpflichtig.

Doch soeben hat das Hessische Finanzgericht ein interessantes Urteil veröffentlicht, wonach der Vorteil trotz einer Gehaltsumwandlung steuerfrei bleiben kann: Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Jobticket als Teil eines Mobilitätskonzepts zur Verringerung der Parkplatznot, so stellt dieser Vorteil bei den Mitarbeitern keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Jobticket tatsächlich zum üblichen Arbeitslohn gewährt wird (Urteil vom 25.11.2020, 12 K 2283/17).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Unternehmen stellt seinen Mitarbeitern kostenlos Parkplätze zur Verfügung, doch es besteht ein extremer Parknotstand. Daraufhin bietet sie den Mitarbeitern in Zusammenarbeit mit einem Verkehrsverbund ein Jobticket an; die mit dem Verkehrsverbund ausgehandelten niedrigen Preise werden voll an die Beschäftigten weitergegeben. Das von den Beschäftigten zu zahlende Entgelt wird monatlich über die Lohnabrechnung eingezogen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt sich bei der verbilligten Überlassung der Jobtickets nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Jobticket stelle nämlich keine Prämie oder Belohnung für eine Arbeitsleistung dar, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erbringe. Vielmehr habe der Arbeitgeber die Mobilitätskarte angeboten, um die Beschäftigten zur Nutzung des ÖPNV zu motivieren und so die angespannte Parkplatzsituation zu entschärfen. Dass diese Maßnahme für die Beschäftigten das verbilligte Jobticket als positiven Reflex nach sich ziehe, spiele keine entscheidende Rolle. Im Übrigen seien auch die Parkplätze kostenfrei zur Verfügung gestellt worden, ohne dass dies eine Lohnversteuerung nach sich gezogen hätte.

Praxistipp:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI B 5/21 anhängig.
gepostet: 19.04.2021
Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Zeitwertkonto bei Fremdvergleich zulässig
In der Praxis haben sich bereits seit einiger Zeit so genannte Wertguthabenvereinbarungen, auch als Zeitwertkontenmodelle bezeichnet, etabliert. Auf ein solches Konto können Mitarbeiter Teile ihres Gehalts "einzahlen", um später vorzeitig in den Ruhestand gehen zu können. Bilanzierende Unternehmer können für ihre künftigen Aufwendungen schon heute eine Rückstellung bilden, während die Arbeitnehmer insoweit noch keinen Arbeitslohn versteuern müssen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch für den angestellten Ehegatten ein Zeitwertkonto anzuerkennen ist. Allerdings muss die Vereinbarung einem Fremdvergleich standhalten (BFH-Urteil vom 28.10.2020, X R 1/19). Und hier haben die Richter die Messlatte etwas höher gelegt als die Vorinstanz. So muss die Vereinbarung die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgewogen verteilen. Im Urteilsfall war dies offenbar nicht gegeben, das heißt, die angestellte Ehefrau konnte nahezu unbegrenzt ihr monatliches Grundgehalt oder andere Vergütungen ansparen und das Guthaben quasi unbeschränkt wieder abbauen. Es wäre ihr möglich gewesen, bereits nach kurzer Zeit eine erste Freistellung zu beanspruchen. Sie konnte allein über die Dauer (Tage, Wochen, Monate, Jahre) bestimmen. Auch war es ihr möglich, ständig wiederkehrend Freistellungen in ihr Arbeitsleben zu integrieren.

Das Modell muss den Regeln entsprechen, wie sie auch andere Arbeitgeber anbieten würden. Vor allem aber muss auch der so genannte interne Betriebsvergleich einer Überprüfung standhalten. Die Möglichkeit, ein Zeitwertkonto zu führen, muss folglich auch anderen Arbeitnehmern des Betriebs angeboten werden, deren Tätigkeit denen des angestellten Ehepartners ähneln. Es ist nicht ausreichend, den übrigen Mitarbeitern lediglich eine anderweitige Möglichkeit der betrieblichen Altersversorgung anzubieten. Die Vorinstanz sah den internen Betriebsvergleich noch als erfüllt an, da die Ehefrau, der das Wertguthabenmodell eingeräumt wurde, die einzige Bürokraft war. Das Angebot habe sich damit auf einen abgegrenzten Unternehmensbereich bezogen. Doch der BFH ist skeptisch. Der Fall wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun unter anderem prüfen, ob es wirklich gerechtfertigt war, gerade und ausschließlich der Ehefrau das Modell anzubieten.
gepostet: 17.04.2021
Gesetzgebung: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
Wie bereits in der Mandanteninformation März angekündigt haben sich die Regierungsparteien auf weitere steuerliche Entlastungen im Zuge der Corona-Pandemie verständigt. Der Bundestag und der Bundesrat haben dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" zugestimmt. Danach gilt:

- Familien erhalten 2021 erneut, wie schon 2020, einen einmaligen Kinderbonus. Dieser beträgt nun 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.

- Für Gaststätten wurde der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent auf Speisen über den 30.6.2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.

- Der mögliche steuerliche Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

- Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird auch bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen. Das heißt: Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf Grund eines voraussichtlich zu erwarteten Verlustrücktrages für 2021 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020, so wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2021 gestundet.
gepostet: 15.04.2021
Direktversicherung: Besteuerung der Einmalzahlung ist verfassungsgemäß
Wird eine arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen wurde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster ist die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E).

Der Sachverhalt: Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte sich die Klägerin unter anderem mit dem Argument, dass ihr nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Das sei verfassungswidrig. Die Richter haben die Klage jedoch abgewiesen.

Begründung: Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht greife nicht ein, da die Beiträge in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt. Sofern ihr das Versicherungsunternehmen in der Ansparphase eine höhere Steuererstattung prognostiziert habe, sei für eine etwaige steuerliche Falschberatung nicht der Staat zuständig.

Praxistipp:
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.5.2020 (X R 24/19) immerhin entschieden, dass die Anwendung der Fünftel-Regelung bei Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zumindest denkbar sein kann. Allerdings hat der BFH in dem hier vorgestellten Fall nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die grundsätzliche Versteuerung steht aber außer Frage.
gepostet: 13.04.2021
Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage: Ohne Einzelabrechnung geht es nicht
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Zuschläge im Übrigen genau aufgezeichnet werden müssen. Pauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei denen also die Einzelabrechnung fehlt, sind nicht steuerfrei (Urteil vom 27.11.2020, 10 K 410/17 H, L).

Der Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- bzw. Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge pauschal gezahlt worden seien. Zur Begründung ihrer Klage machte die Kinobetreiberin geltend, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.

Dieser Argumentation sind die Finanzrichter nicht gefolgt und haben entschieden, dass die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt seien. Die Klägerin hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem sei es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Praxistipp:
Beim Bundesfinanzhof ist zum Thema "Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge" noch eine Revision anhängig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte entschieden, dass die so genannte Theaterbetriebszulage für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit selbst dann steuerfrei bleibt, wenn sie im Prinzip immer gezahlt wird (Urteil vom 26.2.2019, 5 K 864/17; Revision unter Az. VI R 16/19). Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.
gepostet: 11.04.2021
Computer-Hardware und -Software: Sofortabschreibung bei Anschaffung ab 2021
Grundsätzlich müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr auf die Jahre der Nutzung verteilt, das heißt abgeschrieben werden. Eine Ausnahme gilt indes für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von maximal 800 Euro (netto). Diese dürfen sofort in einer Summe abgeschrieben werden.

Die Anschaffungskosten von Computer-Hardware und der Anwendersoftware sind bisher grundsätzlich über drei Jahre zu verteilen, wenn diese mehr als 800 Euro (netto) betragen. Anders ausgedrückt: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter beträgt drei Jahre. Aber: Das Bundesfinanzministerium hat soeben festgelegt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhard- und -software generell ein Jahr beträgt, wenn Geräte oder Software seit dem 1. Januar 2021 angeschafft worden sind. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten können nun im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden, und zwar unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Wer möchte, kann Geräte und Software aber auch wie bisher über drei Jahre abschreiben. Für bereits vor 2021 angeschaffte Geräte und Programme gilt: Der zum 1.1.2021 vorhandene Restwert darf nun im Jahre 2021 vollständig steuerlich abgesetzt werden. Wahlweise darf aber auch weiter wie bislang abgeschrieben werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).
Das BMF definiert sehr genau, welche Geräte von der Neuregelung profitieren: Als "Computer-Hardware" gelten danach: Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients, Desktop-Thin-Clients (z.B. Computer-Server, Remote-Workstation), Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Letztere sind alle Geräte, die nach dem so genannten EVA-Prinzip (Eingabe - Verarbeitung - Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Die Produktart der Hardware muss in den technischen Unterlagen "EU-konform" vermerkt sein. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
- Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset.
- Externe Speicher: Festplatte; DVD-/CD-Laufwerk; Flash Speicher (USB-Stick); Bandlaufweite (Streamer).
- Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display sowie Drucker.

Der Begriff "Software" erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Praxistipp:
Die Neuregelung gilt sowohl für Geräte, die Unternehmer erwerben als auch für Arbeitnehmer, die sie für berufliche Zwecke angeschafft haben. Es bleibt aber dabei, dass Arbeitnehmer die berufliche Nutzung gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen müssen, um einen vollen oder zumindest anteiligen Abzug als Werbungskosten erreichen zu können. Beträgt die berufliche Nutzung mindestens 90 Prozent, sind die Anschaffungskosten voll abzugsfähig. Bei einem geringeren beruflichen Nutzungsanteil sind die Kosten entsprechend aufzuteilen und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten absetzbar. Bei Computern gilt das so genannte Aufteilungsverbot ausnahmsweise nicht.
gepostet: 09.04.2021
Beamte: Steuerfreie Beitragserstattungen der Rentenversicherung
Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Jüngst hat der Bundesfinanzhof für die Betroffenen ein erfreuliches Urteil gefällt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, X R 35/18). Danach gilt: Beitragserstattungen sind zwar grundsätzlich als "sonstige Einkünfte" steuerbar. Doch die Beitragserstattungen sind aufgrund besonderer Regelung steuerfrei, und zwar gemäß § 3 Nr. 3b EStG. Die Beitragserstattungen werden auch nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen verrechnet, denn sie sind keine "negativen Sonderausgaben". Wenn nämlich eine Erstattung als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme einzustufen ist, könne sie folglich nicht als negative Sonderausgabe gewertet werden.
gepostet: 07.04.2021
Mietausfall in Coronazeiten: Voller Kostenabzug bleibt grundsätzlich erhalten
Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, darf seine Werbungskosten nur dann in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Ab 2021 reichen auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete aus, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist aber eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Geregelt ist dies in § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Nun haben viele Vermieter in Coronazeiten auf Mietzahlungen ganz oder teilweise verzichtet, weil ihr Mieter in eine finanzielle Notlage geraten ist. Eigentlich müsste auch in diesen Fällen gegebenenfalls eine Kürzung der Werbungskosten erfolgen. Doch der Bund und die Landesfinanzministerien haben sich auf Folgendes verständigt (Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo Einkommensteuer vom 2.12.2020):

Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat dies keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG. Die Einhaltung der 66-Prozent-Grenze (2021: 50-Prozent-Grenze) ist daher ausnahmsweise nicht zu prüfen; Werbungskosten bleiben voll abziehbar. Anders ist die Sache aber zu beurteilen, wenn die Miete auch schon vor dem Mieterlass unter 66 Prozent lag; dann bleibt es bei der Kürzung. Die Kürzung wird aber durch den Erlass nicht noch zusätzlich erhöht; es bleibt also bei der bereits zuvor bestehenden "Kürzungsquote".

Der zeitlich befristete Erlass der Miete führt auch nicht ohne Weiteres zu einem (erstmaligen) Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. War für das Mietverhältnis aber bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.

Praxistipp:
Die Regelung des § 21 Abs. 2 EStG, also die 66- bzw. 50-Prozent-Grenze, gilt nur bei der Vermietung von Wohnungen, nicht aber bei der Vermietung von Räumlichkeiten zur gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Grundsätze, das heißt, es ist unabhängig von bestimmten Mietgrenzen zu prüfen, ob ein Totalüberschuss erzielt werden kann oder nicht.
gepostet: 05.04.2021
Verbilligte Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer: Gesetzgeber bessert nach
Zum 1.1.2020 wurde eine neue Steuervergünstigung für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eingeführt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt danach, soweit die gezahlte Miete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt und nicht über 25 Euro je Quadratmeter Kaltmiete liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG). Die steuerliche Neuregelung war bislang nicht in das Sozialversicherungsrecht übernommen worden, konkret in die maßgebende Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Daher schied nach Auffassung der Sozialversicherungsträger eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts aus. Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht wichen also voneinander ab. Nun hat der Gesetzgeber dieses Ungleichgewicht beendet, so dass die Begünstigung des Mietvorteils auch sozialversicherungsrechtlich gilt. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV. Allerdings greift die Neuregelung erst ab 2021.

Darüber hinaus ist eine weitere Änderung zu beachten. Sie betrifft zumeist größere Unternehmen, die eigenständige Wohnungsunternehmen als Tochterunternehmen gegründet haben. Es bestand zumindest die Befürchtung, dass die Wohnungsüberlassung durch Tochtergesellschaften bislang nicht unter die steuerliche und beitragsrechtliche Begünstigung fiel. Rückwirkend zum 1.1.2020 wird der steuerliche Bewertungsabschlag für Mietvorteile aber ausgeweitet auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz (sog. Konzernklausel). Sozialversicherungsrechtlich erfolgt diese Umsetzung aber ebenfalls erst ab 2021.
gepostet: 03.04.2021
Messen in Deutschland: Merkblatt zu Leistungen ausländischer Unternehmer
Für Unternehmer mit Sitz im Ausland, die ihre Leistungen auf Messen in Deutschland anbieten, ist es nicht leicht zu verstehen, welchen steuerlichen Pflichten sie in Deutschland unterliegen. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell die wichtigsten Regeln in einem Merkblatt kurz und prägnant zusammengefasst, und zwar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Italienisch, Ungarisch und Polnisch. Interessierte sollten das kostenlose Merkblatt vom 25.1.2021 auf der Internetseite des Landesamts herunterladen. Hier gelangen Sie zu dem Merkblatt:

www.finanzamt.bayern.de/Informationen
gepostet: 01.04.2021
März 2021
Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienste: Abzug auch für Mieter
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können im bestimmten Umfang direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 u. 2 EStG). Zusätzlich dürfen Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Dies gilt nicht nur für Eigenheimbesitzer, sondern auch für Mieter, wenn sie die entsprechenden Leistungen selbst beauftragt haben oder die zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen angefallen sind. Die auf den einzelnen Mieter entfallenden Aufwendungen müssen durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213). Üblicherweise wird dazu eine Jahresabrechnung erteilt, die folgende Angaben enthalten muss:
- die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge, und zwar gesondert aufgeschlüsselt nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
- den Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) und
- den individuell errechneten Anteil des jeweiligen Mieters.

Ergeben sich die Angaben nicht bereits aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine anderweitige Bescheinigung zu führen, etwa wie sie das obige Schreiben des Bundesfinanzministeriums musterhaft als Anlage enthält (geben Sie bei Google "Bescheinigung nach § 35a EStG zur Vorlage beim Finanzamt" ein und Sie erhalten entsprechende Links zu der Musterbescheinigung). Wer dem Finanzamt weder die geforderte Jahresabrechnung noch die Bescheinigung laut BMF-Schreiben vorlegen kann, begibt sich aufs Glatteis. Dies zeigt ein Fall, den das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden hatte (Urteil vom 8.5.2019, 4 K 120/18).

Der Sachverhalt: Eheleute lebten in einer gemieteten Eigentumswohnung. Sie baten beim Finanzamt um die anteilige Berücksichtigung diverser Handwerkerleistungen und haushaltsnaher Dienstleistungen, zum Beispiel für die Funktions-prüfung der Heizung, für die Treppenreinigung, für den Schneeräumdienst und für die Gartenpflege. Sie reichten eine Aufstellung des Vermieters zur Abrechnung von Mietnebenkosten, eine Hausgeldabrechnung der Hausverwaltung gegenüber dem Vermieter und eine Betriebskosten-Abrechnung ein. Hieraus ergaben sich aber nicht unbedingt die oben geforderten Angaben, zum Beispiel zu der Frage, ob und inwieweit die Beträge tatsächlich per Banküberweisung beglichen worden sind. Auch eine explizite Aufteilung in Arbeitslohn und Materialkosten fehlte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten mithin einen Abzug der Kosten ab.

Praxistipp:
Die Finanzrichter hatten die Revision zwar nicht zugelassen, über den Umweg der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision aber nun doch erlaubt. Diese ist unter dem Az. VI R 24/20 anhängig.
gepostet: 31.03.2021
Verpflegungskosten: Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte
Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt. Dazu gehören zum Beispiel die Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und die ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall die Reinigung sowie die Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material. Ein Abzug von Verpflegungsaufwand kommt daher nur in Betracht, wenn der Rettungsassistent sowohl von seiner Wohnung als auch von der Rettungswache länger als acht Stunden abwesend ist. Bei der Ermittlung der Abwesenheitszeiten dürfen die Fahrzeiten zwischen Wohnung und der Hauptwache nicht einbezogen werden (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19). Die Frage, ob der Bezirk seiner Rettungswache ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist, stellte sich im Streitfall nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedürfe es nur, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
gepostet: 30.03.2021
Erweiterung der Überbrückungshilfe III: Antragsportal ist endlich freigeschaltet
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro unterstützt, die im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 verzeichnen. Das Antragsportal ist nun endlich freigeschaltet. Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Der maximale Förderbetrag wurde auf 1,5 Mio. Euro pro Fördermonat angehoben; für Verbundunternehmen soll die Förderung auf bis zu 3 Mio. Euro angehoben werden.

Für alle antragsberechtigten Unternehmen soll es Abschlagszahlungen geben. Diese können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat (statt der bislang vorgesehenen 50.000 Euro). Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium haben zudem verkündet, dass weitere Kostenpositionen anerkannt werden:

Es können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und vor allem auch Investitionen in Digitalisierung gefördert werden. Das bedeutet: Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter werden bis zu einer Höhe von 50 Prozent als erstattungsfähige Kosten anerkannt.

Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es auch für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche. So werden für Einzelhändler Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die "Neustarthilfe“ beantragen. Dies ist ein einmaliger Zuschuss von maximal 7.500 Euro für Betroffene, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.

Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.

Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren.
gepostet: 29.03.2021
Erbschaftsteuer: Auszug aus Familienheim aus Altersgründen ist schädlich
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Für die Steuerbefreiung unschädlich ist es, wenn objektiv "zwingende Gründe" vorliegen, die den Erwerber an der Selbstnutzung des Familienheims hindern. Ein solch zwingender Grund ist zumeist die Pflegebedürftigkeit des Erben mit dem damit verbundenen Umzug in ein Pflegeheim. Berufliche Gründe gelten nicht.

"Übliche altersbedingte Einschränkungen", die zu dem Auszug geführt haben, stellen aber keine "zwingenden Gründe" im Sinne des Erbschaftsteuerrechts dar. Folge: Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims entfällt rückwirkend, wenn der Erbe "nur" wegen dieser Beschwerlichkeiten innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus dem Haus auszieht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb).

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte sind streng. Regelmäßig wird nur eine nachgewiesene Pflegebedürftigkeit als "zwingender Grund" für den Auszug akzeptiert. Auch psychische Gründe für den Auszug innerhalb der Zehn-Jahres-Frist werden nicht als "zwingend" anerkannt.
gepostet: 26.03.2021
Haushaltsnahe Dienste: Hausnotrufsystem bei allein lebenden Senioren
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Steuerbegünstigt sind auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bislang will die Finanzverwaltung die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" hingegen nicht zum Abzug zulassen, das heißt für den Fall, wenn der Auftraggeber noch in der eigenen Wohnung lebt. Das Sächsische Finanzgericht hat aber entschieden, dass die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei Personen abziehbar sein müssen, die allein in ihrem Haushalt leben (Urteil vom 14.10.20202, 2 K 323/20).

Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Nach Auffassung der Finanzrichter hingegen sind 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
gepostet: 25.03.2021
Dienstwagen: Mindern Garagenkosten den steuerpflichtigen Nutzungsanteil?
Für die private Nutzung eines Dienstwagens sind monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Einzelne Kosten des Arbeitnehmers, insbesondere Kraftstoffkosten, die dieser selbst trägt, können den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert aber vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen in der eigenen Garage unterstellen? Dürfen die anteilig auf die Garage entfallenden Gebäudekosten ebenfalls den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert vermindern?

In 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Und nun hat auch das Niedersächsische FG in diesem Sinne entschieden. Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs grundsätzlich nicht.

Allerdings machen die Richter eine Einschränkung: Möglicherweise wäre das Urteil nämlich anders ausgefallen, wenn die Kläger nachgewiesen hätten, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung oder eine Bedingung für die Überlassung des Kfz war. Dazu hätte es aber einer konkreten Nutzungsvereinbarung oder arbeitsvertraglichen Regelung mit dem Arbeitgeber bedurft. Die "freiwillige Leistung" des Arbeitnehmers zur Unterbringung des Fahrzeugs in der eigenen Garage ist nicht ausreichend (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19).

Praxistipp:
Gegen das Urteil aus Niedersachsen liegt die Revision unter dem Az. VIII R 29/20 beim Bundesfinanzhof vor. Es bleibt also noch abzuwarten, wie die obersten Steuerrichter entscheiden werden.
gepostet: 24.03.2021
Existenzgründer: Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht verpflichtend
Nach bisherigem Recht mussten Existenzgründer ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Umsätze und vom Umsatzsteuerbetrag im Jahr der Unternehmensgründung und im Folgejahr. Die Verpflichtung der Neuunternehmer zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2026 ausgesetzt (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG). Es gelten also die üblichen Werte hinsichtlich der Frage, ob Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abzugeben sind.

Das heißt im Grundsatz:
- Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat, wenn die Umsatzsteuer im vergangenen Jahr mehr als 7.500 Euro betragen hat. Lag die Steuerschuld bei 7.500 Euro oder darunter, muss die Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
- Da es bei der Neugründung naturgemäß aber keinen Vorjahresumsatz gibt, ist die voraussichtliche Steuer in dem Kalenderjahr der Aufnahme der Tätigkeit maßgebend. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen.
- Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen, um zu prüfen, ob die 7.500-Euro-Grenze überschritten worden ist oder nicht.

Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, das heißt, für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in 2021 ist die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen (BMF-Schreiben vom 16.12.2020, BStBl 2020 I S. 1379).
gepostet: 23.03.2021
Gesetzgebung: 7 % MwSt für Gastronomie, Verlustrücktrag, Kinderbonus
Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat am 3.2.2021 beschlossen, den verringerten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für die Abgabe von Speisen in Restaurants und Cafés bis Ende 2022 beizubehalten. Ursprünglich ist die Regelung bis Ende Juni 2021 befristet gewesen. Darüber hinaus hat sich der Ausschuss auf eine Verdopplung des Verlustrücktrages auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten verständigt. Und auch weitere Corona-Hilfen wurden beschlossen, so ein Kinderbonus von 150 Euro und ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Geringverdiener. Das konkrete Gesetzgebungsverfahren bleibt natürlich noch abzuwarten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
gepostet: 22.03.2021
Investmentfonds: Keine steuerpflichtige Vorabpauschale für 2021
Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es nun die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden.

Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht. Wichtig für Anleger ist aber, dass für das Jahr 2021 keine Vorabpauschale zu versteuern ist. Grund ist, dass bereits der Basiszins für 2021 mit -0,45 Prozent negativ ist. Folglich kann sich rein rechnerisch auch keine steuerpflichtige Vorabpauschale ergeben (BMF-Schreiben vom 6.1.2021, IV C 1-S 1980-1/19/10038:0004).
gepostet: 19.03.2021
Verpflegungskosten: Üblicherweise keine Pauschalen für Postzusteller
Verpflegungspauschalen können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Besonderheiten gelten aber zum Beispiel für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in einem "weiträumigen Tätigkeitsgebiet" arbeitet. Dann dürfen Verpflegungspauschalen geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich länger als acht Stunden von der Wohnung abwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Anders ausgedrückt: Wenn es gar keine Einrichtung des Arbeitgebers gibt, die der Mitarbeiter regelmäßig aufsucht, kommt es für die Prüfung der Mindestabwesenheit von acht Stunden nur auf die Abwesenheit von der Wohnung an. Liegt hingegen eine feste Einrichtung (Betrieb, Werkstatt, Büro usw.) vor, muss der Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Tätigkeit auch von dieser länger als acht Stunden abwesend sein, um Verpflegungskosten abziehen zu dürfen.

Soeben hat der Bundesfinanzhof aber zuungunsten eines Postzustellers entschieden, dass der Zustellpunkt bzw. das Zustellzentrum, dem dieser zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten ausübt, dessen erste Tätigkeitsstätte ist. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet (BFH-Urteile vom 30.9.2020, VI R 10/19 und VI R 12/19). Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reiche nach dem Gesetzeswortlaut nicht aus. Die Frage, ob ein Zustellbezirk ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist, stelle sich im Streitfall nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedürfe es nur, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
gepostet: 18.03.2021
Insolvenzanträge: Aussetzung der Antragspflicht bis 30. April 2021
Bundestag und Bundesrat haben sich auf eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verständigt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
gepostet: 17.03.2021
Solidaritätszuschlag: Wie hoch ist die Steuerentlastung im Jahre 2021?
Der Solidaritätszuschlag wurde im Jahre 1991 eingeführt und wird seitdem - mit Ausnahme vom 1.7.1992 bis 31.12.1994 - als Zuschlag zur Einkommen-, Körperschaft-, Lohn- und Kapitalertragsteuer erhoben, um gezielt den Aufbau Ost zu finanzieren. Ab dem 1.1.2021 fällt der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Steuerzahler weg, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn komplett weiterzahlen. Wer berechnen möchte, wie hoch seine Ersparnis im Jahre 2021 ist, findet unter folgendem Link ein Programm des Bundesfinanzministeriums:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Solidaritaetszuschlag/Solidaritaetszuschlag.html. Geben Sie dort Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug von Kinderfreibeträgen) und die Veranlagungsart ein und Ihnen wird angezeigt, wie hoch Ihre jährliche Einsparung ist.
gepostet: 16.03.2021
Grunderwerbsteuer: Instandhaltungsrücklage ist zu versteuern
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung erwirbt der Käufer das Guthaben, das in der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft angesammelt worden ist, mit. Zugegebenermaßen ist dies nicht ganz korrekt ausgedrückt, denn rechtlich gehört die Instandhaltungsrücklage zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Bundesfinanzhof musste nun jedenfalls die Frage beantworten, ob die "mitverkaufte" Instandhaltungsrücklage der Grunderwerbsteuer unterliegt oder nicht.

Nach früherer Auffassung war das Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einbezogen worden. Doch dies ist nicht mehr aktuell. Nun vertritt der BFH die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern ist - und zwar selbst dann nicht, wenn die Rücklage im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17). Die Begründung findet sich in der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahre 2007 und einer damit einhergehenden rechtlichen Stärkung der Eigentümergemeinschaften. Die Instandhaltungsrücklage ist die Ansammlung einer angemessenen Geldsumme, die der wirtschaftlichen Absicherung künftig notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum dient. Sie bleibt bei einem Eigentümerwechsel Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Anders als das Zubehör eines Grundstücks, das nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, kann damit die (anteilige) Instandhaltungsrückstellung nicht auf den Erwerber einer Eigentumswohnung übergehen.

Auch wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass ein Teil des Kaufpreises "für die Übernahme des in der Instandhaltungsrückstellung angesammelten Guthabens" geleistet wird, und der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag folglich ein eigenständiger Wert zugemessen wurde, bleibt es dabei, dass der vereinbarte Kaufpreis der Grunderwerbsteuer unterliegt. Denn ein rechtsgeschäftlicher Erwerb der Position "Instandhaltungsrücklage" ist bereits zivilrechtlich nicht möglich.

Praxistipp:
Etwas anderes gilt aber für die mitverkaufte Einbauküche und Markisen. Hierfür wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Dementsprechend sollte für diese Gegenstände im notariellen Kaufvertrag nach Möglichkeit ein gesonderter, aber angemessener Wert ausgewiesen werden.
gepostet: 15.03.2021
Fitnessprogramm des Arbeitgebers: 44 Euro pro Monat bleiben steuerfrei
Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, bleiben bis zur Höhe von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) pro Monat steuerfrei. Doch Voraussetzung ist, dass der Vorteil den Arbeitnehmern auch tatsächlich nur monatlich bis zu dieser Höhe zufließt. Wer einem Arbeitnehmer etwa gleich im Januar einen Vorteil von 500 Euro zuwendet, darf diesen nicht einfach rechnerisch auf zwölf Monate verteilen. In der Vergangenheit gab es immer wieder Streit über die Frage, wie mit Jahreskarten oder Jahresabonnements umzugehen ist. Hier gilt grundsätzlich: Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung - sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist - versteuert werden.

Nun hat der Bundesfinanzhof aber ein positives Urteil gefällt: Hat ein Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag mit einem Fitnessstudio abgeschlossen, das die Mitarbeiter Monat für Monat vergünstigt nutzen dürfen, so kommt es nicht auf die Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Betreiber des Fitnessstudios an, sondern nur auf die Regelungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag ab. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst zwölf Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil - bedingt durch die Vertragsbindung - im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe.

Anders hingegen der BFH: Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt.

Praxistipp:
Im Zusammenhang mit Gesundheitsleistungen besteht eine weitere Steuervergünstigung: Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und tatsächlich zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Grundsätzlich können auch Leistungen begünstigt sein, die durch Fitnessstudios angeboten werden. Die Anbieter müssen aber eine besondere Qualifikation aufweisen und die Maßnahmen müssen zertifiziert sein.
gepostet: 12.03.2021
Rücklage für Ersatzbeschaffung: Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Hochwasser, Sturm) oder aufgrund eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, so sind die in dem Wirtschaftsgut vorhandenen stillen Reserven eigentlich aufzudecken. Die Einkommensteuer-Richtlinien erlauben allerdings in derartigen Fällen die Bildung einer so genannten Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6. EStR).

Das heißt, die stillen Reserven müssen dann nicht sofort aufgedeckt und versteuert werden, sondern dürfen im kommenden oder einem der nächsten Jahre auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut nicht ersetzt, sondern in einem späteren Wirtschaftsjahr repariert wird. Dadurch mindert sich die AfA-Bemessungsgrundlage beim neuen Wirtschaftsgut.

Zur Bildung der Rücklage gibt es bestimmte Voraussetzungen. So muss das Ersatzwirtschaftsgut grundsätzlich funktionsgleich sein und es sind bestimmte Fristen zu beachten. Bei Gebäuden, die zerstört und später neu errichtet werden, beträgt die Frist für die Übertragung der Rücklage beispielsweise bis zu sechs Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie war es vielen Betroffenen allerdings nicht möglich, die in R 6.6 EStR genannten Fristen einzuhalten. Daher hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Fristen um ein Jahr zu verlängern, wenn diese ansonsten jetzt ausgelaufen wären (BMF-Schreiben vom 13.1.2021, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003).

Konkret: Die in R 6.6 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.
gepostet: 11.03.2021
Impfzentren: Steuerliche Erleichterungen für freiwillige Helfer
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.2.2021).

Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
gepostet: 10.03,2021
Arbeitsmittel: Sofortabschreibung für PCs, Notebooks und Software geplant
Am 19.1.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Länder zahlreiche neue und zum Teil verschärfte Corona-Maßnahmen beschlossen. Auch eine weitreichende steuerliche Änderung wurde angestoßen: Betrieblich und beruflich genutzte PCs und Notebooks sowie die erforderliche Software, die seit Beginn des Jahres angeschafft wurden oder noch werden, sollen statt über einen Zeitraum von drei Jahren sofort in einer Summe abgeschrieben werden. Bundesfinanzminister Olaf Scholz will dies im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und nicht per Gesetz regeln. Die Sofortabschreibung soll rückwirkend ab Beginn des Jahres 2021 gelten. Die Sofortabschreibung würde sowohl Selbstständigen als auch Arbeitnehmer zugutekommen, wobei die betriebliche oder berufliche Veranlassung natürlich gegeben und insbesondere bei Arbeitnehmern glaubhaft gemacht werden müssen. Ein erster Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu der neuen Sofortabschreibung sieht vor, dass auch die Restbuchwerte der in 2019 oder 2020 angeschafften PCs in 2021 komplett abzuschreiben sind. Es bleibt aber abzuwarten, bis das endgültige Schreiben des BMF vorliegt. Über Einzelheiten werden wir Sie informieren, sobald Näheres bekannt wird.
gepostet: 09.03.2021
Insolvenzanträge: Aussetzung der Antragspflicht bis 30. April 2021
Bundestag und Bundesrat haben sich auf eine weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 verständigt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind.

Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Ebenfalls verlängert wurde der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
gepostet: 08.03.2021
Covid-19-Tests: Kostenübernahme durch Arbeitgeber ist kein Arbeitslohn
Zahlreiche Arbeitgeber übernehmen die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) für ihre Arbeitnehmer. Natürlich haben die Arbeitgeber ein hohes Eigeninteresse an den Tests, andererseits haben die Testergebnisse - wenn man denn so will - auch einen privaten "Nutzen" für die Mitarbeiter. Zumindest könnten Finanzbeamte auf diese Idee kommen. Offenbar kam daher mehrfach die Frage auf, wie die Kostenübernahme steuerlich zu behandeln ist. Dazu lässt das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ "Corona" verlauten: Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.
gepostet: 05.03.2021
Verbilligte Vermietung einer Wohnung: Tatsächliche Miete vs. ortsüblicher Miete
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf seine Werbungskosten nur dann in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Ab 2021 gelten insoweit 50 Prozent, allerdings ist bei Mieten zwischen 50 und 65,9 Prozent der ortsüblichen Miete eine so genannte Totalüberschussprognose erforderlich.

Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es neben der verbilligt überlassenen eine weitere, vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?

Im Oktober 2019 hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt. Es besteht kein Vorrang des örtlichen Mietspiegels (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19).

Nun hat auch das FG Köln in diesem Sinne entschieden: Die allein sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete liege in der Heranziehung der im gleichen Objekt vermieteten weiteren Apartments oder der Untervermietung der betroffenen Wohnungen (Urteil vom 28.5.2020, 13 K 196/18).

Praxistipp:
Gegen das Thüringer Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/20 vor. Vermieter, deren Werbungskosten in ähnlich gelagerten Fällen gekürzt worden sind, sollten sich vorerst auf dieses Revisionsverfahren berufen. Doch auf einen positiven Ausgang des Verfahrens sollte man sich nicht verlassen, sondern sich gegebenenfalls am "echten Fremdvergleich" orientieren, also an den Wohnungen im selben Haus.
gepostet: 04.03.2021
Haushaltsnahe Dienste: Hausnotrufsystem bei allein lebenden Senioren
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Steuerbegünstigt sind auch die Kosten für ein Hausnotrufsystem, falls die Rufbereitschaft im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenwohneinrichtung erfolgt. Die Kosten, die üblicherweise in der Betreuungspauschale enthalten sind, können somit zu 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Bislang will die Finanzverwaltung die Kosten für ein Hausnotrufsystem außerhalb des "Betreuten Wohnens" hingegen nicht zum Abzug zulassen, das heißt für den Fall, wenn der Auftraggeber noch in der eigenen Wohnung lebt. Das Sächsische Finanzgericht hat aber entschieden, dass die Kosten eines Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung auch bei Personen abziehbar sein müssen, die allein in ihrem Haushalt leben (Urteil vom 14.10.20202, 2 K 323/20).

Der Sachverhalt: Die im Jahr 1933 geborene Klägerin lebte allein im eigenen Haushalt und nahm ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhielt vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden konnte. Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge. Nach Auffassung der Finanzrichter hingegen sind 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anzuerkennen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen seien solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das von der Seniorin in Anspruch genommene Notrufsystem.
gepostet: 03.03.2021
Verpflegungskosten: Auch Werkbahn-Lokführer haben eine erste Tätigkeitsstätte
Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Soeben hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werkbahn-Lokführers eine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, wenn er nicht mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet. Dass der Lokführer länger als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt ist, spielt keine Rolle (BFH-Urteil vom 1.10. 2020, VI R 36/18).

Der Sachverhalt: Der Kläger ist als Lokführer für ein privates Unternehmen auf dessen großräumigem Werksgelände tätig, das sich über mehrere Stadtteile erstreckt. Er wird ausschließlich auf dem betriebseigenen Schienennetz und nicht auf Trassen der DB oder anderer öffentlicher Verkehrsbetriebe eingesetzt. Da er jeweils mehr als acht Stunden von zuhause abwesend war, wollte er Verpflegungsmehraufwendungen von täglich 12 Euro absetzen. Dem widersprachen jedoch das Finanzamt und nun auch der Bundesfinanzhof.

Auch wenn das Einsatzgebiet des Lokführers eine Strecke durch mehrere Ortschaften im Umland umfasst und damit großräumig ist, bleibe es dabei, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Kläger bewege sich nicht im öffentlichen Raum, sondern ausschließlich auf betrieblichem Gelände. Insoweit unterscheide sich die Tätigkeit des Klägers als Lokomotivführer einer Werksbahn auch von der Tätigkeit der Lokomotivführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr, etwa einem Lokführer der DB AG im Nah- oder Fernverkehr. Die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind wegen der Zugänglichkeit für jedermann nicht mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Unternehmens vergleichbar.
gepostet: 02.03.2021
Fitnessstudios: Umsatzsteuer auf Beitragsfortzahlungen in der Coronakrise
Fitnessstudios sind in Zeiten der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Anordnung über Monate geschlossen gewesen bzw. sind es auch noch heute. Es gibt aber viele treue Kunden, die ihre Beiträge trotz der Krise weiter-zahlen, um den Betreiber des Fitnessstudios zu unterstützen. Die Finanzverwaltung hat sich nun zu der Frage geäußert, wie mit Beitragsfortzahlungen während der coronabedingten Schließung umsatzsteuerlich umzugehen ist. Es gilt nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene (Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020, VI 3510-S 7100-75):

- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also, dass der Beitrag - weiterhin - der Umsatzsteuer unterliegt.

- Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass bei Beitragsfortzahlung ein Gutschein entsprechend dem ursprünglich gebuchten Leistungsumfang für eine beitragsfreie Zeit, die der Dauer der Schließzeit entspricht, ausgestellt wird, handelt es sich um Anzahlungen auf einen Einzweck-Gutschein. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur bei einer Beitragsrückzahlung möglich. Das heißt also auch hier, dass der Beitrag weiterhin der Umsatzsteuer unterliegt.
gepostet: 01.03.2021
Februar 2021
Umsatzsteuer: Unterscheidung zwischen Montage- und Werklieferung beachten
Montiert ein Unternehmer eine Maschine oder errichtet er zum Beispiel einen Messestand, so ist bei grenzüberschreitenden Fällen umsatzsteuerlich von Bedeutung, ob es sich bei den Arbeiten um eine Montagelieferung oder um eine Werklieferung handelt. Zugegeben: Auf den ersten Blick erschließt sich kaum, wo der Unterschied zwischen einer Montage- und einer Werklieferung liegen könnte oder warum dieser wichtig sein könnte. Doch die Differenzierung ist zu treffen, weil nur im Falle der Werklieferung, nicht aber im Falle der Montagelieferung eine Umkehr der Steuerschuld erfolgt, wenn der Leistungserbringer seinen Sitz im Ausland hat (nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 UStG; "Reverse-Charge-Verfahren").

Maßgebend für die Unterscheidung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2013: Werklieferungen liegen vor, wenn der Unternehmer dem Abnehmer nicht nur die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft, sondern zusätzlich einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Nicht ausreichend für die Annahme einer Werklieferung ist demgegenüber die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden (BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).

Das Bundesfinanzministerium verfügt nunmehr nach siebenjähriger "Bedenkzeit" in Abschnitt 3.8 Abs. 1 seines Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind.

Hier zwei Beispiele:
Der in Österreich ansässige Unternehmer B errichtet in Düsseldorf einen Messestand für seinen deutschen Abnehmer. Die Materialien für die Anlage hat B weitestgehend erworben und anschließend bearbeitet. Folge: Es liegt eine Werklieferung vor, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.

Wie zuvor, allerdings hat B die Materialien für den Messestand auch selbst produziert. Folge: Es liegt eine Montagelieferung des B vor; eine Umkehr der Steuerschuld erfolgt nicht.

Praxistipp:
Eine Umkehr der Steuerschuld kann sich auch bei einer "Bauleistung" ergeben. Diese liegt vor, wenn eine Anlage so fest in dem Gebäude oder Bauwerk installiert ist, dass sie nicht bewegt werden kann, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder zu verändern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Als wenn das nicht schon kompliziert genug wäre: Leider stimmt die deutsche Sichtweise zur Annahme von Werk- oder Montagelieferungen nicht immer mit der Auffassung des ausländischen Staats überein. Insofern sollte in Zweifelsfällen frühzeitig das Beratungsgespräch mit uns gesucht werden.
gepostet: 27.02.2021
Firmenwagen: Veräußerungserlös ist trotz Privatnutzung voll steuerpflichtig
Wer als Unternehmer ein Kfz verkauft, das zu seinem steuerlichen Betriebsvermögen gehört, muss den Veräußerungsgewinn voll versteuern. Dabei ist es ohne Belang, wenn der Firmenwagen umfassend privat genutzt worden ist und sich die AfA für das Fahrzeug daher nur zum Teil steuerlich ausgewirkt hat. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise neutralisiert wird, rechtfertige keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.6.2020 (VIII R 9/18) entschieden.

Der Sachverhalt: Der Kläger nutzte einen Pkw, den er im Jahr 2008 angeschafft und seinem Betriebsvermögen zugeordnet hatte, zu 25 Prozent für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 Prozent für private Zwecke. Ab dem Jahr 2008 berücksichtigte das Finanzamt einerseits AfA für den Pkw. Andererseits erfasste es wegen der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 Prozent der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der AfA. Dies führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der AfA infolge der Besteuerung der Privatnutzung teilweise "neutralisiert“ wurde. Wegen dieses Effektes setzte der Kläger, als er das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung verkaufte, lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, der Kläger müsse den vollen Verkaufserlös versteuern. Dies hat der BFH als zutreffend bestätigt.

Der Veräußerungserlös sei - trotz vorangegangener Besteuerung der Privatnutzung - in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch finde eine gewinnmindernde Korrektur in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA statt. Aus dem Gesetz lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten.
gepostet: 26.02.2021
Betreuungsfreibetrag: Keine Übertragung des halben Betrags nach Volljährigkeit
Eltern erhalten für ihre Kinder, die steuerlich zu berücksichtigen sind, neben dem Kinderfreibetrag auch den so genannten BEA-Freibetrag, also den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 1.320 Euro, im Jahre 2021 beträgt er 1.464 Euro je Elternteil. Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann eine Übertragung der halben Freibeträge für Kinder von einem Elternteil auf den anderen in Betracht kommen.

Für den BEA-Freibetrag gilt insoweit: Bei minderjährigen Kindern wird der Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des BEA-Freibetrages nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22.4.2020, III R 61/18). Begründung: Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich.
gepostet: 25.02.2021
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung öffentlicher Straße nicht begünstigt
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden, sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Der Bundesfinanzhof hat jedoch soeben entschieden, dass Kosten für die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt sind (Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).

Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Entgelt für die Straßenreinigung tatsächlich auf die Reinigung von Fahrbahn und Gehweg entfällt. Sodann hat es den Rechnungsbetrag mitunter im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen.
gepostet: 23.02.2021
Erhöhung des Mindestlohns: Auswirkung für geringfügige Beschäftigte beachten
Zu Beginn des Jahres 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn um 15 Cent auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde gestiegen, zum 1.7.2021 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9,60 Euro. Arbeitgeber, die so genannte Minijobber beschäftigen, sollten prüfen, ob die Mitarbeiter trotz dieser Erhöhung weiterhin maximal 450 Euro pro Monat verdienen. Gegebenenfalls muss die maximale Stundenzahl im ersten Halbjahr 2021 auf 47,37 Stunden pro Monat und im zweiten Halbjahr 2021 auf 46,88 Stunden verringert werden, sofern lediglich der Mindestlohn gezahlt wird. Würde der Betrag von 450 Euro auch nur um einen Euro überschritten, würde sich das Arbeitsverhältnis in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wandeln. Dies ist vielfach sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des betroffenen Mitarbeiters nicht gewünscht.
gepostet: 22.02.2021
Falsches Parken: Was gilt bei Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber?
Viele Arbeitnehmer sind im Interesse ihres Arbeitgebers tagtäglich mit einem Firmen- oder Lieferwagen unterwegs. Und da kommt es schon einmal zu einem "Knöllchen" wegen falschen Parkens. Häufig übernehmen die Unternehmen deren Begleichung. Die Frage ist, ob die vom Chef übernommenen Verwarnungsgelder beim Arbeitnehmer steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Der Bundesfinanzhof hat dazu soeben ein äußerst interessantes Urteil gefällt, und zwar für den Fall, dass die Bußgelder direkt vom Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge erhoben werden. Danach gilt: Leistet der Arbeitgeber als Halter eines Kfz die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld, führt diese Zahlung nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers (BFH-Urteil vom 13.8.2020, VI R 1/17). Was zunächst einfach klingt, kann in der Praxis aber doch zu Schwierigkeiten führen, denn der BFH nimmt eine wichtige Differenzierung vor.

Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betrieb einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge. Das Finanzamt meinte, es handele sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Finanzgericht hingegen befand, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Der BFH bestätigt zunächst, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Der Arbeitgeber als Betroffener hat die Verwarnung durch Zahlung des Verwarnungsgeldes sich gegenüber wirksam werden lassen. Unerheblich ist daher in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes und die Nichtbenennung des Fahrzeugführers die Erteilung einer Verwarnung verbunden mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes bzw. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Fahrzeugführer vermieden hat.

Die Steuerfreiheit für den Fahrer gilt aber nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen die Fahrer wegen der Parkverstöße keinen (vertraglichen oder gesetzlichen) Regressanspruch hat. Sofern dem Arbeitgeber ein realisierbarer Schadensersatzanspruch zusteht und er dem Fahrer seine Forderung erlässt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt. Der Arbeitslohn fließt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

Praxistipp:
Wird ein Bußgeld gegen einen Fahrer selbst festgesetzt, etwa bei Geschwindigkeitsverstößen, bleibt es dabei, dass ein Ersatz des Bußgeldes zu Arbeitslohn führt.
gepostet: 21.02.2021
Umsatzsteuer: Anforderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Zum Jahreswechsel 2019/2020 wurden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie für deren Steuerfreiheit geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun für die Praxis eine zumindest kleine Erleichterung zugelassen (BMF-Schreiben vom 9.10.2020, BStBl 2020 I S. 1038).

Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwendet. Der Begriff "Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet aber für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Unternehmer seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachkommt und diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung richtig, vollständig und fristgerecht ist. Gibt der Unternehmer die ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er die Voraussetzung für die Steuerbefreiung nicht.

Eine fehlerhafte ZM kann innerhalb eines Monats berichtigt werden, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Wichtig: Eine Berichtigung von Fehlern in einer anderen ZM als der ursprünglichen führt zu keinem Aufleben der Steuerfreiheit für die betreffende Lieferung.

Praxistipp:
Die Finanzverwaltung lässt also auch die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu. Die Betonung liegt aber auf dem Wort "gültig", so dass Unternehmer unbedingt gehalten sind, die USt-IdNr. ihres Vertragspartners unmittelbar vor der Lieferung zu prüfen. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind erstmals auf innergemeinschaftliche Lieferungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 bewirkt werden bzw. wurden.
gepostet: 19.02.2021
Verpflegungspauschalen: Nichteinnahme zur Verfügung gestellter Mahlzeiten
Wer eine Dienstreise unternimmt bzw. außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich aktiv ist, darf - je nach Dauer der Abwesenheit - bestimmte Verpflegungspauschbeträge steuerlich geltend machen. Falls Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, müssen die Verpflegungspauschbeträge aber gekürzt werden - und zwar um 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen. Doch was gilt, wenn man auf das Essen verzichtet, obwohl die Möglichkeit zu dessen Einnahme besteht? Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss eine Kürzung des Verpflegungspauschbetrages auch dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit nicht einnimmt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 16/18).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, hier die Bundeswehr, stellte einem Berufssoldaten während einer auswärtigen Stationierung Mahlzeiten zur Verfügung. Obwohl der Soldat nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen hat, kürzte das Finanzamt den Werbungskostenabzug dennoch um den vollen Tagessatz, da vom Arbeitgeber drei Mahlzeiten gestellt wurden. Nach Auffassung der Richter erfolgte die Kürzung der Verpflegungspauschbeträge zu Recht, denn der Arbeitgeber stellte den Soldaten in der Kaserne sowohl Frühstück und Abendessen als auch ein Mittagessen zur Verfügung. Hiernach ist die Kürzung der Verpflegungspauschale um 20 Prozent für das Frühstück und jeweils 40 Prozent für das Mittag- und Abendessen vorzunehmen. Die Kürzung der Verpflegungspauschale erfolgt unabhängig davon, ob der Soldat die ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat.

Das "zur Verfügung stellen" beinhalte lediglich die Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw. bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Dies erfordere nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt. Aus welchen Gründen er die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, sei insoweit unerheblich.
gepostet: 18.02.2021
Eigenheim: Schäden durch Wildtiere keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für das Eigenheim sind steuerlich nur im Ausnahmefall abzugsfähig, etwa wenn es um Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt geht (§ 35a EStG). Und auch hier ist der Steuerabzug der Höhe nach begrenzt. Abziehbar sind zudem Schäden, die durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten sind, zum Beispiel durch Hochwasser oder Unwetter. Dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht und die Kosten sind nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch Wildtiere verursacht wurden, sowie entsprechende Schutzmaßnahmen jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 42/18).

Der Sachverhalt: Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich ein Biber angesiedelt hat, der beträchtliche Schäden verursachte. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger eine "Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Begründung: Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie z.B. Brand oder Hochwasser vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden.

Praxistipp:
Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19).
gepostet: 17.02.2021
Dienstwagen: Schätzung der Stromkosten für das Aufladen von E-Fahrzeugen
Steht dem Mitarbeiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei sind Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge bekanntlich begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil zum Teil wesentlich geringer ist als bei Fahrzeugen mit reinen Verbrennungsmotoren. Und es gibt weitere Vorteile: So ist das elektrische Aufladen der Fahrzeuge im Betrieb steuerfrei. Und falls der Mitarbeiter den Firmenwagen zuhause oder anderswo auf eigene Kosten auflädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, stellt die Kostenerstattung des Arbeitgebers steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG dar (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, BStBl 2020 I S. 972).

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist im Grundsatz, dass der Arbeitnehmer seine Aufwendungen belegmäßig nachweist. Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aber auch Pauschbeträge erstatten, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen zuhause auflädt. Hierbei wird zum einen zwischen den Fahrzeugtypen (Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeug) differenziert. Zum anderen ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit bei seinem Arbeitgeber hat oder nicht.

Diese Pauschbeträge kann der Arbeitgeber ab 2021 monatlich steuerfrei erstatten

mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 Euro für Elektrofahrzeuge
15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 Euro für Elektrofahrzeuge
35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge

Erstattet der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten nicht, kann die jeweilige Pauschale auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung angerechnet werden. Hier gilt also die gleiche Regelung wie bei anderen Zuzahlungen des Mitarbeiters zu den Kfz-Kosten. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
gepostet: 15.02.2021
Betriebseröffnung: Fragebogen dem Finanzamt unaufgefordert digital übermitteln
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, muss dies zunächst der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bislang hat die Finanzverwaltung den Unternehmern anschließend das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" in Papierform zugesandt und darum gebeten, dieses innerhalb einer bestimmten Frist ausgefüllt zurückzusenden.

Nunmehr sind Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, jedoch verpflichtet, die Auskünfte dem Finanzamt unaufgefordert zu erteilen, und zwar "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung. Zwar trat die Neuregelung bereits zum 1.1.2020 in Kraft, doch anzuwenden ist sie erst ab dem 1.1.2021 (BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003).

Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Onlineportal "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich sind wir Ihnen aber auf Wunsch behilflich, wenn es um die entsprechenden Eintragungen und die Übermittlung ans Finanzamt geht.

Praxistipp:
Es gibt zwar eine Härtefallregelung, das heißt, das Finanzamt kann auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Papiervordruck abzugeben. Doch es ist nicht zu erwarten, dass sich die Finanzverwaltung hier großzügig zeigt.
gepostet: 14.02.2021
Tagespflegepersonen: Ungekürzte Betriebsausgabenpauschalen in Coronazeit
Selbstständige Tagesmütter und -väter, die ihre Einkünfte versteuern müssen, dürfen die mit der Betreuung verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, und zwar entweder in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis oder in Höhe einer Betriebsausgabenpauschale. Bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden sind das 300 Euro je Kind und Monat. Bei geringerer Betreuungszeit wird die Pauschale zeitanteilig gekürzt, bei längerer Betreuungszeit aber nicht erhöht (BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I S. 1236). Während der Corona-Pandemie sind viele Tagespflegepersonen durch behördliche Auflagen an der Betreuung der Kinder gehindert gewesen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist aber darauf hin, dass die Betriebsausgabenpauschale in diesem Fall dennoch in voller Höhe geltend gemacht werden darf. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuungsgelder weitergezahlt oder sonstige Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen geleistet werden, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind (FinMin Schleswig-Holstein, VI 302 - S 2246 B -019).
gepostet: 13.02.2021
Optionsgeschäfte: Verluste aus Knock-out Zertifikaten steuerlich verrechenbar
Bei Knock-Out-Zertifikaten, die infolge Erreichens der Knock-Out-Schwelle wertlos werden, darf der Verlust steuermindernd bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Es handelt sich um "negative Kapitaleinkünfte" (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 1/17). Der Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2009 bis 2011 hohe Verluste, die auf das Erreichen der Knock-Out-Barriere zurückzuführen waren. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an. Nach Auffassung des BFH hingegen sind die Verluste steuerlich zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Termingeschäfts vorgelegen haben. Die gegenteilige Auffassung zur alten Rechtslage bis 2008 sei überholt. Die Verluste ermitteln sich aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den ausbezahlten Restwerten, wobei Letztere hier nahe 0 Euro lagen.

Praxistipp:
Ab dem 1.1.2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, der Höhe nach nur noch begrenzt auf 20.000 Euro steuermindernd verrechnet werden, und zwar nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Erträgen aus Stillhaltergeschäften. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und (bis 20.000 Euro) mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
gepostet: 11.02.2021
Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Jüngst hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Kinderbetreuungskosten um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen sind (Urteil vom 14.8.2020, 14 K 139/20). Der Sachverhalt: Die Kläger machten Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Die Klage blieb jedoch erfolglos. Die Begründung der Richter: Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses nicht wirtschaftlich belastet, so dass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Der Umstand, dass § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, sei insoweit ohne Belang.

Praxistipp:
Die Kläger haben die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III R 54/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
gepostet: 10.02.2021
Umsatzsteuer-Voranmeldung: Uneinbringliche Forderungen gesondert melden
Das Bundesfinanzministerium hat leider erst vor wenigen Wochen bekanntgegeben, welche Angaben die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahre 2021 umfassen müssen. Neu - und durchaus überraschend - ist, dass Unternehmer verpflichtet sind, ab sofort uneinbringliche Forderungen gesondert erfassen und dies zusätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend einzutragen, sofern sich nachträglich eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt. Im Gegenzug müssen die Leistungsempfänger ihrerseits Verbindlichkeiten, die sie nicht begleichen, gesondert aufzeichnen und zusätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vermerken, wenn sich eine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ergibt.

Uneinbringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung auch nicht damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung - ganz oder teilweise - durchsetzen kann. Eine Uneinbringlichkeit ist auch gegeben, soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet.

Leider hat das Bundesfinanzministerium noch keine näheren Aussagen dazu getroffen, ob auch Ist-Versteuerer die uneinbringlichen Forderungen gesondert melden müssen. Unseres Erachtens ist dies nicht erforderlich, da Umsätze ohnehin erst bei Zahlungseingang zu versteuern sind. Insofern ergibt sich also gar keine - nachträgliche - Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn etwa ein Kaufpreis nicht bezahlt wird.

Praxistipp:
Unternehmer müssen gegebenenfalls ihr Rechnungswesen anpassen, um die entsprechenden Werte, das heißt insbesondere die uneinbringlichen Forderungen, ermitteln zu können.
gepostet: 09.02.2021
Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichend
Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosen abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Bei Ledigen, die in der Heimat noch ihr ehemaliges Kinder- oder Jugendzimmer nutzen, wird das Vorliegen eines eigenen Haushalts am Lebensmittelpunkt grundsätzlich verneint. Ausnahme: Es liegt ein echter Mehrgenerationenhaushalt vor.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster reicht eine Kostenübernahme alleine aber nicht aus, um einen Mehrgenerationenhaushalt zu begründen (Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E). Der Sachverhalt: Nach Abschluss ihrer Ausbildung mietete die Tochter eine kleine Wohnung am Arbeitsort an. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich nach wie vor an ihrem Heimatort, konkret im Haushalt der Eltern. Diesen überwies sie monatlich 200 Euro als Kostenbeteiligung. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend, deren Abzug das Finanzamt verweigerte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Tochter keinen eigenen Hausstand im Haus der Eltern unterhalten habe. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Die Begründung der Finanzrichter: Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, sei zwar zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als "eigener“ zugerechnet werden kann. Ein eigener Hausstand werde aber nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer nur in die Haushaltsführung eingegliedert ist, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen. Zwar handele es sich bei der Kostenbeteiligung um ein durchaus gewichtiges, jedoch nicht um ein zwingendes Indiz für das Unterhalten eines eigenen, gemeinsamen Hausstands.

Praxistipp:
In ähnlichen Fällen müssen Kinder glaubhaft machen, dass der Haushalt gleichberechtigt mit den Eltern geführt wird. Die gelegentliche Übernahme von Haus- und Gartenarbeiten reicht dafür aber nicht aus.
gepostet: 07.02.2021
Handwerkerleistungen: Kfz-Reparaturkosten sind nicht abziehbar
Bei Handwerkerleistungen kann der Arbeitslohn mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind Arbeiten im Haushalt des Steuerbürgers. Gehört auch ein Pkw zum "Haushalt" eines Steuerpflichtigen und wären damit die Kosten einer Kfz-Reparatur abziehbar? Leider nein, sagen die Richter des Finanzgerichts Thüringen und lassen die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Ein Pkw und dessen Reparatur diene nicht dem Wohnen oder Leben in einem Haushalt, sondern der Fortbewegung vom und zum Haushalt. Ein Pkw sei entgegen der Auffassung des Klägers kein Haushaltsgegenstand, sondern ein Fortbewegungsmittel. Hieraus folge im Streitfall, dass dem Kläger eine Steuerermäßigung für die Reparatur des Pkw nicht zusteht (Urteil vom 25.6.2020, 1 K 103/20). Unabhängig davon gilt: Handwerkerleistungen sind ohnehin nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen werden nicht "im Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
gepostet: 06.02.2021
Kurzarbeitergeld: Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung war zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, ist nun aber bis zum 31.12.2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a EStG).

Wichtig: Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld - dem Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den persönlichen Steuersatz. Und vor allem ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen bzw. bezogen haben, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
gepostet: 05.02.2021
GmbH: Satzungen und Anstellungsverträge auf Aktualität prüfen
Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH müssen stets im Vorhinein getroffen werden, um rechtswirksam zu sein. Rückwirkende Vereinbarungen werden von der Finanzverwaltung oft verworfen und führen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Daher sollten jeweils zum Jahresanfang sowohl die GmbH-Satzungen als auch die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern auf ihre Aktualität hin untersucht werden. Zu prüfen wären insbesondere die Angemessenheit der Höhe des Gehalts, der Tantieme und anderer variabler Gehaltsbestandteile sowie des Urlaubs- und Weihnachtsgeldanspruchs. Sofern ein Pensionsanspruch besteht, sollte auch dieser auf seine Angemessenheit hin überprüft werden.

Verständlicherweise besteht immer wieder der Wunsch, auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Vergütung zu zahlen, die sich nach dem Umsatz richtet. Doch Vorsicht: Diese wird nur in ganz wenigen Ausnahmefällen anerkannt. Also sollte lieber eine Tantieme vereinbart werden, die sich am Gewinn orientiert. Der erfolgsabhängige Bestandteil sollte üblicherweise nicht höher sein als ¼ der Gesamtvergütung, das heißt das Verhältnis von Festgehalt zu variablem Gehalt sollte bei 75 zu (max.) 25 liegen.

Auch die "Gesamtausstattung" eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss noch angemessen sein. Orientieren Sie sich daher an branchenüblichen bzw. betriebsinternen Werten oder an Zahlen aus Vergleichsstudien. Zudem darf die Vergütung nicht zu einer so genannten Gewinnabsaugung führen, das heißt, der Gesellschaft muss nach Abzug des Geschäftsführergehalts noch ein angemessener Gewinn verbleiben.

Verrechnungskonten sind ein beliebtes Mittel, um Zahlungen zwischen GmbH und Gesellschafter abzuwickeln und um nicht bei jeder Kleinigkeit einen gesonderten Darlehensvertrag abschließen zu müssen. Der Jahresanfang ist ein guter Zeitpunkt, um zu prüfen, ob Verrechnungskonten ausgeglichen werden sollten, ob die Verbindlichkeiten werthaltig sind, ob eine Umwandlung in ein langfristiges Darlehen erfolgen sollte und ob die Verzinsung noch angemessen ist.
gepostet: 03.02.2021
Grundsteuer: Erlassantrag bei Mietausfällen bis Ende März 2021 stellen
Nicht nur, aber gerade in Corona-Zeiten dürften viele Vermieter Mietausfälle zu beklagen haben. Betroffene sollten dann unbedingt den Stichtag 31. März 2021 beachten: Falls sie bei vermieteten Wohnungen oder Gebäuden im Jahre 2020 ohne eigenes Verschulden erhebliche Mietausfälle erlitten haben, können Vermieter nämlich einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen - und zwar bei der zuständigen Gemeindeverwaltung bzw. in Berlin, Hamburg und Bremen (nicht aber Bremerhaven) beim Finanzamt.

Praxistipp:
Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent beträgt der Grundsteuererlass 25 Prozent, bei einer Ertragsminderung von 100 Prozent gibt es 50 Prozent der Grundsteuer zurück.

Ein Grundsteuererlass kommt aber nicht in Betracht, wenn die Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt werden kann, etwa wenn ein Gebäude stark beschädigt wurde. In diesen Fällen sollte beim Finanzamt ein Antrag auf Wertfortschreibung des Einheitswerts gestellt werden.

Auch bei eigengewerblich genutzten Immobilien ist ein Erlass der Grundsteuer denkbar; maßgebend ist die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. Wer seine Räumlichkeiten also aufgrund der Konjunktur oder aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht im gewohnten Umfang nutzen konnte, sollte einen Antrag auf Grundsteuererlass zumindest in Erwägung ziehen.

Praxistipp:
Betriebsinhaber müssen jedoch zusätzlich darlegen, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Dazu sollten sie den Jahresabschluss oder zumindest betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlegen können.
gepostet: 02.02.2021
Kauf eines Kfz: Großkundenrabatte für Mitarbeiter sind nicht lohnsteuerpflichtig
Großunternehmen schließen für ihre Dienstwagenflotten zumeist Rahmenverträge mit bestimmten Kfz-Herstellern ab, die ihnen den Kauf der Fahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen ermöglichen. Oftmals vereinbaren sie dabei, dass auch ihre Mitarbeiter großzügige Rabatte erhalten, wenn sie ein Fahrzeug erwerben. Sie wirken also daran mit, dass ihren Mitarbeitern ein geldwerter Vorteil zugute kommt. Doch geht dieses Mitwirken so weit, dass bei den Arbeitnehmern "Arbeitslohn von dritter Seite" anzunehmen wäre, der zu versteuern ist? Mit Urteil vom 9.9.2020 (2 K 1690/18) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen.

Die Klägerin ist eine Krankenversicherung mit zahlreichen angestellten Außendienstmitarbeitern. Die Krankenkasse erhielt bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe ihrer Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw). Das Finanzamt qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei. Die Finanzrichter hingegen entschieden, dass das Finanzamt die Rabatte der Autohersteller zu Unrecht der Lohnsteuer unterworfen habe, weil sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellten.

In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter der Klägerin liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert.
gepostet: 01.02.2021
Januar 2021
Ansparabschreibung: Verbesserungen beim Investitionsabzugsbetrag
Wenn kleine und mittlere Betriebe in der Zukunft Investitionen planen, können sie schon drei Jahre vorher Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abziehen. Früher wurde dies als Ansparabschreibung bezeichnet. Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen derzeit nicht höher sein als 235.000 Euro, bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres nach der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, in Deutschland betrieblich genutzt werden. Beim IAB gibt es nun bereits für 2020 deutliche Verbesserungen: Er wird von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht. Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden. Es kommt bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens an, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze, die nur für beide Gewinnermittlungsarten gilt, wird auf 200.000 Euro erhöht. Vorgesehen war zunächst nur eine Erhöhung auf 150.000 Euro (Änderung des § 7g EStG durch das Jahressteuergesetz 2020).
gepostet: 31.01.2021
Immobilienkauf: Vereinfachte Kaufpreisaufteilung des BMF verworfen
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung zwecks Vermietung erwirbt, darf die Anschaffungskosten im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen - aber nur auf den Gebäudeanteil und nicht auf den Anteil, der auf den Grund und Boden entfällt. Demnach ist es steuerlich wünschenswert, dass ein möglichst hoher Anteil des Gesamtkaufpreises auf das Gebäude entfällt. Allgemein ist zu empfehlen, bereits im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen. Das Finanzamt ist an diese Werte gebunden, "solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen".

Falls diese Aufteilung nicht erfolgt ist oder angezweifelt wird, greifen die Finanzbeamten auf eine Arbeitshilfe in Form einer Excel-Datei zurück, die das Bundesfinanzministerium zur Verfügung stellt. Danach erfolgt die Kaufpreisaufteilung in einem typisierten Verfahren. Wie immer bei Pauschalwerten erfreuen sich die einen an der Vereinfachung, während sich andere benachteiligt fühlen und die Korrektheit der so ermittelten Beträge anzweifeln. Nun hat der Bundesfinanzhof die erwähnte Arbeitshilfe im Prinzip verworfen. Zumindest die Finanzgerichte dürfen sie nicht mehr anwenden, wenn es zu einem Klageverfahren kommt. Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, könne nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen werden (BFH-Urteil vom 21.07.2020, IX R 26/19).

Der Sachverhalt: Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine vermietete Eigentumswohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 Euro erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 Euro auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschreibungszwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 Prozent aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 Prozent. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" zugrunde. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Wertermittlungsverfahren, um die Marktangemessenheit einer vertraglichen Kaufpreisaufteilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe. Dem ist der BFH entgegengetreten.

Begründung: Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren würde auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regionalisierungsfaktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberücksichtigt. Deshalb sei das Finanzgericht im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Praxistipp:
Es wird sich nun zeigen müssen, ob die Finanzverwaltung ihre Arbeitshilfe überarbeitet oder ob künftig in vielen Fällen sogar ein Gutachter hinzugezogen werden muss. In aktuellen Streitfällen jedenfalls bietet das Urteil des BFH eine gute Grundlage, um einen höheren Gebäudeanteil durchzusetzen. Das dürfte gerade in Großstädten mit hohen Bodenrichtwerten wichtig sein.
gepostet: 29.01.2021
Steuerfreiheit, Pauschalversteuerung: Einschränkung bei Gehaltsumwandlungen
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bestimmte Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Oftmals sind die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in einen steuerbegünstigten Zuschuss umgewandelt wird.

Rückwirkend zum 1.1.2020 wird gesetzlich geregelt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Konkret: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Praxistipp:
Eine Leistung des Arbeitgebers kann aber auch dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden, wenn diese ihre Grundlage in einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Regelung hat. Damit können nicht nur einzelvertraglich, sondern auch durch Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Besoldungsgesetz zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers festgelegt werden (Neuregelung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020)
gepostet: 27.01.2021
Betriebsaufgabe: Ungünstige Ermittlung des Aufgabegewinns fürs Arbeitszimmer
Wer seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, muss einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn versteuern. Hat der Betriebsinhaber ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim genutzt, und gehörte das Zimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen, ist auch insoweit ein Aufgabegewinn anzusetzen. Im Prinzip ist dieser einfach zu ermitteln: Der gemeine Wert des Arbeitszimmers, das ist zumeist der anteilige Verkehrswert der gesamten Immobilie, wird um den Buchwert des Arbeitszimmers laut Anlageverzeichnis gemindert. Die Differenz ergibt den Entnahmewert, der Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns ist. Buchwert laut Anlageverzeichnis ist der damalige Einlagewert abzüglich aller Absetzungen für Abnutzung (AfA) der vergangenen Jahre.

Obwohl die Kosten des Arbeitszimmers in vielen Fällen nur mit maximal 1.250 Euro steuerlich berücksichtigt wurden, ist für die Ermittlung des Buchwerts dennoch die volle AfA abzuziehen. Dadurch ergibt sich oftmals ein sehr niedriger Buchwert. Wenn der Entnahmewert von zum Beispiel 30.000 Euro also nur um einen Buchwert von 5.000 Euro gemindert wird, ergibt sich ein dementsprechend hoher Entnahmewert von 25.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat soeben entschieden, dass die genannte Berechnung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns für ein häusliches Arbeitszimmer zutreffend ist (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 15/17). Die infolge der Abzugsbeschränkung teilweise nicht abziehbare AfA könne auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis sei nicht sinnwidrig, sondern entspreche der ausdrücklichen Anordnung des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG.

Praxistipp:
Angesichts der ungünstigen Ermittlung eines Aufgabegewinns wäre im Einzelfall zu prüfen, ob ein Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen herausgehalten werden kann. Der zunächst mögliche Abzug von 1.250 Euro ist mitunter nämlich später teuer erkauft.
gepostet: 25.01.2021
Handwerkerleistungen: Arbeiten in der Werkstatt nicht begünstigt
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Bereits seit einiger Zeit beschäftigt die Finanzgerichte die Frage, inwieweit auch Arbeiten begünstigt sind, die in der Werkstatt des Handwerksbetriebes ausgeführt werden.

So hatte das Finanzgericht München den Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wurde, insgesamt als begünstigte Renovierungsmaßnahme anerkannt. Das FG Rheinland-Pfalz hatte hingegen entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt des Handwerkers nicht "im Haushalt" des Steuerpflichtigen erfolgt, so dass die Kosten dafür nicht gemäß § 35a EStG begünstigt sind. Das FG Berlin-Brandenburg und das FG des Landes Sachsen-Anhalt haben die Auffassung der Münchner Kollegen aus 2015 bestätigt und einen Abzug des Lohnanteils zugelassen. Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um die Reparatur des Hoftores in der Werkstatt eines Schreiners, im Fall des FG Sachsen-Anhalt um die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür.

Doch jüngst hat der Bundesfinanzhof leider eine ablehnende Haltung eingenommen: Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Arbeitskosten des Handwerkers sind daher gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten "Werkstattlohn" und in einen begünstigten "vor Ort Lohn" aufzuteilen (BFH-Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18).
gepostet: 24.01.2021
Umsatzsteuer: Finanzverwaltung klärt viele Zweifelsfragen zu Gutscheinen
Zum 1. Januar 2019 wurde die Gutschein-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Seitdem unterscheidet der Gesetzgeber umsatzsteuerlich zwischen so genannten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen. Nun hat das Bundesfinanzministerium viele Zweifelsfragen zur Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen geklärt (BMF-Schreiben vom 2.11.2020, III C 2-S 7100/19/10001 :002; und vom 4.11.2020, III C 2-S 7030/20/10009 :016).


Was ist überhaupt ein "Gutschein"?

Gutscheine sind solche "Instrumente", die anstelle einer regulären Geldzahlung als Gegenleistung für einen Kauf oder eine sonstige Leistung verwendet werden können. Gutscheine können körperlicher Art sein (z. B. Papierdokumente oder Plastikkarten) oder in elektronischer Form bestehen. Ein Gutschein kann auch dann vorliegen, wenn sein Wert nicht zur vollständigen Begleichung der Leistung ausreicht und der Gutscheininhaber eine Zuzahlung leisten muss. Keine Gutscheine in diesem Sinne sind zum Beispiel Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen. Kann das Zahlungsinstrument jederzeit und voraussetzungslos gegen den ursprünglich gezahlten bzw. den noch nicht verwendeten Betrag zurückgetauscht werden, ist von einer Guthabenkarte im Unterschied zu einer Gutscheinkarte und damit von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen.

Beispiel:
Ein Kunde erwirbt bei einem Kfz-Händler einen "Gutschein“, der ihm die Lieferung eines konkreten, seinen individuellen Wünschen entsprechenden Fahrzeugs zusichert, allerdings gleichzeitig eine Verpflichtung zur Abnahme des Kfz vorsieht. Ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des "Gutscheins“ auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ist ausgeschlossen. Hier gilt: Es liegt kein Einzweck-Gutschein, sondern eine Anzahlung vor.


Folgen der Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Bei Einzweck-Gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins; die spätere Einlösung ist nicht relevant. Folglich bleibt es auch bei dem Steuersatz, der im Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins maßgebend war. Bei Mehrzweck-Gutscheinen, also reinen Wertgutscheinen, steht noch nicht fest, welche Waren oder Dienstleistungen erworben werden. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer, die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt. Folglich ist auch der Steuersatz bei Einlösung maßgebend.


Einzweck-Gutscheine

Ein Einzweck-Gutschein ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leistungsort und die geschuldete Umsatzsteuer bei dessen Ausgabe im Prinzip feststehen. Für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins ist die Identität des leistenden Unternehmers anzugeben und die Leistung so zu konkretisieren, dass der auf die Leistung entfallende Steuersatz und damit der zutreffende Steuerbetrag mit Sicherheit bestimmt werden können. Zudem muss feststehen, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht, wenn dies für die Ortsbestimmung erforderlich ist. Der Leistungsgegenstand muss für die Annahme eines Einzweck-Gutscheins zumindest im Hinblick auf die Gattung des jeweiligen Leistungsgegenstands auf dem Gutschein angegeben sein. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Einzweck-Gutschein gekennzeichnet werden. Ein Einzweck-Gutschein ist auch dann gegeben, wenn ein Unternehmen mit zahlreichen Filialen Gutscheine zur Einlösung gegen alle im Sortiment und in allen deutschen Filialen befindlichen Artikel ausgibt, sofern der Steuerbetrag bestimmt werden kann.

Beispiel:
Der Gutschein einer Parfümeriekette über 20 Euro zum Erwerb eines Parfümartikels ist in einer beliebigen Filiale in Deutschland einlösbar. Wäre der Gutschein auch in Filialen außerhalb Deutschlands einlösbar, würde die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hingegen noch nicht feststehen, so dass ein Mehrzweck-Gutschein gegeben wäre. Gleiches würde gelten, wenn z.B. ein Kaufhaus einen Gutschein ausgibt, der sowohl in der Hausgeräte- als auch in der Lebensmittelabteilung eingelöst werden kann. Der Steuerbetrag (Steuersatz) steht hier nicht fest mit der Folge, dass ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt.

Sollte ein Einzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus allein keine weiteren umsatzsteuerlichen Folgen, da die ursprüngliche Leistung bereits bei Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins als erbracht gilt und demzufolge in diesem Zeitpunkt zu versteuern ist.


Mehrzweck-Gutscheine

Ein Mehrzweck-Gutschein liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe des Gutscheins der Ort der Leistung und/oder der leistende Unternehmer und/oder der Leistungsgegenstand noch nicht endgültig feststehen und daher die geschuldete Umsatzsteuer nicht bestimmbar ist. Es handelt sich insbesondere auch dann um einen Mehrzweck-Gutschein, wenn sich der Gutschein gegen Leistungen eintauschen lässt, die entweder dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz unterliegen können. In diesen Fällen lässt sich die geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Gutscheinübertragung oder Ausgabe noch nicht abschließend bestimmen. Der Gutschein soll vom Aussteller sichtbar als Mehrzweck-Gutschein gekennzeichnet werden.

Sollte ein Mehrzweck-Gutschein vom Gutscheininhaber nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst werden und somit verfallen, ergeben sich hieraus keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, da bei einem Mehrzweck-Gutschein die tatsächliche Leistungserbringung durch den leistenden Unternehmer erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Gutschein eingelöst wird. Die Nichteinlösung des Gutscheins hat allerdings Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage einer Vermittlungsleistung von Gutscheinportalen. Wird ein Mehrzweck-Gutschein zurückgegeben und erhält der Kunde ausnahmsweise den Gutscheinwert zurückerstattet, so ergeben sich hieraus keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen, da lediglich ein Rücktausch von Zahlungsmitteln erfolgt.


Sonderfall Gastronomie

Bei gastronomischen Betrieben gilt bezüglich der Gutscheine, die vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegeben werden: Da der in diesem Zeitraum anzuwendende Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in diesem Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen grundsätzlich um Mehrzweck-Gutscheine. Folge: Die Versteuerung im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung erfolgt zum dann gültigen Steuersatz.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweck-Gutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine auf den Bezug von Speisen oder den Bezug von Getränken explizit beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränke gelten erst wieder dann generell als Einzweck-Gutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1.7.2021 ausgestellt werden.


Praxistipp:
Die Anweisung der Finanzverwaltung enthält auch zahlreiche Beispiele zur steuerlichen Einordnung von Gutscheinen in Vertriebsketten und Filialbetrieben. Bitte kontaktieren Sie uns im Zweifelsfall frühzeitig, damit wir die steuerliche Behandlung eines Gutscheins klären können.
gepostet: 22.01.2021
Outplacement-Beratungen: Kostenübernahme des Arbeitgebers ist steuerfrei
Seit dem 1.1.2019 sind bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerbefreit. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 19 des Einkommensteuergesetzes. Begünstigt sind Weiterbildungen etwa dann, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, obwohl diese nicht unmittelbar arbeitsplatzbezogen sind. Die Leistungen dürfen aber keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.

Nun sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers (oder auf seine Veranlassung von einem Dritten) zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Arbeitnehmer steuerfrei. § 3 Nr. 19 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 insofern erweitert. Begünstigt sind mithin Leistungen, die auch als Outplacement- oder Newplacement-Beratung bezeichnet werden.
gepostet: 20.01.2021
Verluste aus Kapitalanlagen: Verlustverrechnung auf 20.000 Euro erhöht
Seit Beginn des Jahres 2021 können Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Dabei sollte die Verlustverrechnung auf 10.000 Euro beschränkt sein. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt. Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass der Verlustausgleich von 10.000 Euro auf 20.000 Euro angehoben worden ist (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetz 2020).

Bereits im Jahre 2020 ist eine Einschränkung bei der Verrechnung von Aktienverlusten in Kraft getreten, genauer gesagt bei Aktien, die aufgrund ihrer Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht worden sind. Doch es gibt nun eine leichte Verbesserung: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr - statt bislang 10.000 Euro - ausgeglichen werden. Auch hier sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich. Die Anhebung der Grenze auf 20.000 Euro gilt für Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind.
gepostet: 18.01.2021
Häusliches Arbeitszimmer: Pauschale für das Homeoffice eingeführt
Viele Steuerbürger üben ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit gerade in Coronazeiten von zuhause aus (Tätigkeit im "Homeoffice"). Nach bisherigem Recht werden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich anerkannt, wenn insoweit ein eigenständiger Raum in der Wohnung vorhanden ist und dieser ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Doch auch denjenigen, die keinen abgetrennten Raum haben, entstehen durch ihre Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz etwa Aufwendungen für Heizung, Strom oder Wasser.

Nun gilt: Im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Steuerzahler, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Dies ergibt sich aus einer Änderung des § 4 Abs. 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2020.

Der Pauschalbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung wird nur für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche (oder betriebliche) Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Fahren Sie an einem Tag zusätzlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale. Falls die Fahrt im Rahmen einer Auswärtstätigkeit erfolgt, sind die Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale abziehbar. Ein Nebeneinander von Pauschalbetrag und Fahrtkosten ist nicht zulässig. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz - wie erwähnt - auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Jahr begrenzt.

Die Regelung soll einfach anwendbar sein. Daher sieht die neue Regelung keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung auch ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 Euro) abzieht.

Praxistipp:
Bei aller Freude über die Neuregelung ist zu berücksichtigen, dass sich die Kosten bei Arbeitnehmern nur auswirken, soweit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro überschritten wird.
gepostet: 17.01.2021
Arbeitgeberleistungen: Steuerfreiheit für Corona-Bonus verlängert
Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Soeben ist die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 11a EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020).

Praxistipp:
Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, nicht aber für eine wiederholte Gewährung der Steuerfreiheit im Jahre 2021. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt also unverändert.
gepostet: 15.01.2021
Übungsleiter, Ehrenamt, Spenden: Zahlreiche Änderungen verabschiedet
Noch kurz vor Weihnachten haben der Bundestag und der Bundesrat das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet. Dieses enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema "Gemeinnützigkeit", das heißt, Vereine und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden.

Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro wird im Übrigen ein vereinfachter Spendennachweis ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung aufgenommen.
gepostet: 13.01.2021
Insolvenzgeldumlage: Umlagesatz U3 steigt zum 1. Januar 2021
Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Arbeitnehmer als Ausgleich für offene Entgeltansprüche das Insolvenzgeld. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch eine Umlage, die alleine von den Arbeitgebern aufgebracht wird, unabhängig von deren Größe, Branche oder Ertragslage. Die Insolvenzgeldumlage ("U3") betrug in den letzten Jahren 0,06 Prozent. Im Jahr 2021 steigt die Umlage auf 0,12 Prozent.

Praxistipp:
Fast alle Arbeitgeber müssen die Umlage zahlen. Nicht betroffen sind aber private Haushalte, die einen so genannten Minijobber beschäftigen. Auch Arbeitgeber der öffentlichen Hand bleiben von der Zahlung der Umlage ausgenommen, weil über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist.
gepostet: 11.01.2021
Verbilligte Vermietung: Einführung einer neuen 50-Prozent-Grenze
Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist. Ab 2021 wird es eine Verbesserung bei der verbilligten Vermietung geben: Danach werden auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete ausreichen, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Aber: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt.
gepostet: 10.01.2021
Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberzuschüsse weiterhin steuerfrei
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Diese sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung zur Steuerfreiheit war zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, ist nun aber bis zum 31.12.2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020).

Praxistipp:
Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld - dem so genannten Progressionsvorbehalt, erhöhen also den Steuersatz, auch wenn sie "steuerfrei" sind. Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
gepostet: 08.01.2021
Sachbezüge: Ab 2022 Erhöhung der Freigrenze auf 50 Euro
Sachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, wird den Mitarbeitern der so genannte Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr gewährt. In der Praxis zumeist wichtiger ist aber die "kleine Sachbezugsfreigrenze", die lange Zeit 44 Euro pro Monat betrug. Bis dahin bleiben bestimmte geldwerte Vorteile, das heißt Sachbezüge, steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Ab 2022 wird die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020).

Praxistipp:
Bei dem Betrag von 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wird der Betrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag nicht in einen anderen Monat übertragen werden.
gepostet: 06.01.2021
Corona-Pandemie: Erweiterung der Hilfen für betroffene Unternehmen
Deutschland befindet sich wieder im Lockdown und erneut sind unzählige Unternehmen direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen. Andere Unternehmen befinden sich bereits seit Monaten im "Krisenmodus". Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich bekanntgegeben, dass die Corona-Hilfsmaßnahmen für die krisengeschüttelten Unternehmen erweitert werden. Die umfassenden Ausführungsbestimmungen, die sich oft kurzfristig ändern, machen es leider schwierig, auf die Corona-Hilfen im Rahmen dieser Mandanteninformation konkret einzugehen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, die das Bundeswirtschafts- und das Bundesfinanzministerium laufend aktualisieren. Auch der Steuerberaterverband Westfalen-Lippe bietet eine umfassende Übersicht über die Hilfsmaßnahmen (www.stbv.de). Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Mandanteninformation hat das Bundesfinanzministerium zu den aktuellen Hilfspaketen Folgendes verkündet:

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun - aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 - als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert. Für Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen wurde der Förderhöchstbetrag pro Monat auf 200.000 Euro erhöht. Die Überbrückungshilfe III gilt auch für Unternehmen, die von den Schließungen ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Für sie gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat.

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die so genannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss.

Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der - wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen - nicht zurückzuzahlen ist.

Weiterhin soll es - außerhalb der Überbrückungshilfe III - einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Beschlossen wurde auch, dass weiterhin "coronabedingte" Stundungen von Steuerzahlungen im vereinfachten Verfahren möglich sind, und zwar für die Zeit bis zum 30. Juni 2021. Der Antrag muss aber bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
gepostet: 04.01.2021
Versicherungsleistung: Steuerfreiheit trotz Bezeichnung als "Verdienstausfall"
Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. So können Leistungen aus privaten Versicherungen zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören, wenn diese einen Einnahmenausfall abdecken. Beispiel: Mittels einer Versicherungsleistung wird ein Vermieter für entgangene Mieteinnahmen nach einem Brand entschädigt. Auch ein Verdienstausfall, der von einer privaten Unfallversicherung geleistet wird, kann zu versteuern sein. Geregelt ist dies in § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass jedoch keine steuerbaren Einkünfte vorliegen, wenn ein zwölfjähriges Verkehrsunfallopfer Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen, rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung als "Verdienstausfall" bezeichnet wird (BFH-Urteil vom 26.5.2020, IX R 15/19).

Der Sachverhalt: Ein junges Mädchen wurde Opfer eines schweren Autounfalls in der Schweiz und leidet seitdem unter irreversiblen körperlichen und geistigen Folgeschäden. Aufgrund ihrer Schädigung ist sie zeitlebens nicht in der Lage, eine Ausbildung zu beginnen oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Nach langjährigen juristischen Auseinandersetzungen leistete die Versicherungsgesellschaft des Schädigers eine als "Verdienstausfall“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 695.094 Euro. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung zu steuerpflichtigen Einkünften führe und versteuerte diese nach der oben genannten Vorschrift. Doch das geschah zu Unrecht, wie der BFH nun geurteilt hat.

Die Begründung: Das im Schädigungszeitpunkt zwölf Jahre alte Mädchen stand in keinem Arbeitsverhältnis; sie hat altersbedingt auch weder ein Ausbildungs- noch ein Arbeits- oder irgendwie geartetes Erwerbsverhältnis angestrebt. Trotz der Bezeichnung als Versicherungsleistung könne die Zahlung nicht dahin gedeutet werden, dass damit Ersatz für steuerbare inländische Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle gezahlt werden sollte. Vielmehr stellt der gezahlte "Verdienstausfall“ lediglich Ersatz für die der Klägerin genommene Möglichkeit, sich überhaupt für ein Erwerbsleben zu entscheiden oder ein solches anzustreben, dar. Es fehlt hiernach an der nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der Entschädigung und entgangenen steuerbaren Einnahmen.
gepostet: 01.01.2021
Dezember 2020
Verbilligte Vermietung: Einführung einer weiteren Grenze?
Wer eine Wohnung verbilligt überlässt, kann seine Werbungskosten auch dann voll abziehen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzusplitten in einer entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil, wobei Letzterer steuerlich verloren ist.

Ab dem 1.1.2021 soll es eine Verbesserung bei der verbilligten Vermietung geben: Danach sollen auch 50 Prozent der ortsüblichen Miete ausreichen, um einen vollen Werbungskostenabzug zu erhalten. Aber: Beträgt die Miete mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, ist eine so genannte Totalüberschussprognose zu erstellen. Das heißt, der Vermieter muss nachweisen, dass er zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Überschuss aus der Vermietung erzielt.

Praxistipp:
Zuletzt gab es Widerstand hinsichtlich Erfordernisses einer Totalüberschussprognose. Ob diese Änderung also tatsächlich wie geplant verabschiedet wird, ist noch ungewiss.
gepostet: 30.12.2020
GmbH: Formale Voraussetzung für inkongruente Gewinnausschüttungen
Gesellschafter einer GmbH nehmen an den Gewinnausschüttungen grundsätzlich im Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital teil. Doch dies ist nicht immer gewünscht, das heißt, zuweilen bietet es sich an, einem Gesellschafter einen geringeren Betrag auszuschütten als es seinem Anteil am Stammkapital entsprechen würde, während die übrigen Gesellschafter ihren "normalen" Anteil erhalten. Dies wird als inkongruente oder disquotale Gewinnausschüttung bezeichnet.

Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung akzeptieren diese Art von Gewinnausschüttungen, allerdings fordert die Finanzverwaltung für eine steuerliche Anerkennung, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies sei bei der GmbH der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile erlaubt. Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Nun musste sich das Finanzgericht Münster mit der Frage befassen, wann eine inkongruente Gewinnausschüttung tatsächlich die zivilrechtlichen Anforderungen erfüllt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt sah der Gesellschaftsvertrag der GmbH nämlich offenbar keine Klausel vor, die eine inkongruente Gewinnausschüttung explizit erlaubt hätte. Doch nach Ansicht der Finanzrichter soll es darauf nicht ankommen (Urteil vom 6.5.2020, 9 K 3359/18 E, AO).

Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, lasse die zivilrechtliche Wirksamkeit eines unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommenen Beschlusses über die abweichende Gewinnverteilung nicht entfallen. Gesellschaftsrechtlich seien die Gesellschafter frei darin, einander Gewinnanteile zu überlassen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts stelle ein solcher von der Satzung abweichender Gewinnverteilungsbeschluss auch keine Satzungsänderung dar, die zu ihrer Wirksamkeit notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden müsste.

Praxistipp:
Die Finanzrichter haben die Revision zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Ungeachtet dessen sollten GmbH-Gesellschafter prüfen, ob ihre Satzung eine inkongruente Gewinnausschüttung zulässt und - sofern gewünscht - gegebenenfalls eine Satzungsänderung veranlassen.
gepostet: 28.12.2020
Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
Wenn kleine und mittlere Betriebe in der Zukunft Investitionen planen, können sie schon drei Jahre vorher Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abziehen. Früher wurde dies als Ansparabschreibung bezeichnet. Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen derzeit nicht höher sein als 235.000 Euro, bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres nach der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, in Deutschland betrieblich genutzt werden. Rückwirkend zum 1.1.2020 sind beim IAB deutliche Verbesserungen vorgesehen:
- Der IAB soll von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden.

- Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden. - Es soll bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens ankommen, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze wird von bisher 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht.

Praxistipp:
Es war vorgesehen, die Vergünstigung auch zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird - anstatt zu mindestens 90 Prozent. Darauf wird nun verzichtet. Damit wird es nach wie vor schwierig werden, einen IAB für einen betrieblich genutzten Pkw zu bilden. Dazu bedarf es - wie bislang - üblicherweise eines Fahrtenbuchs.

Ab 2021 soll es im Übrigen nicht mehr zulässig sein, einen IAB für Wirtschaftsgüter abzuziehen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt worden sind. Dies betrifft nachträglich beantragte IAB, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung in Anspruch genommen werden, zum Beispiel im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.

Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen. "Coronabedingt" ist die Frist für Beträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, aber um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden.
gepostet: 25.12.2020
Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch: Grunderwerbsteuer nicht abziehbar
Viele Immobilienbesitzer übertragen nahen Angehörigen schon zu Lebzeiten ein vermietetes Objekt, behalten sich aber vor, bis zu ihrem Tode weiterhin die Erträge zu vereinnahmen ("Vorbehaltsnießbrauch"). Dementsprechend versteuern sie die Mieteinkünfte auch weiterhin. Schenkungen von Eltern an die Kinder bleiben von der Grunderwerbsteuer verschont, nicht aber Schenkungen an Nichten und Neffen. Die Grundsteuer kann durchaus ein großer Kostenfaktor sein. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist die Grunderwerbsteuer bei keinem Beteiligten abziehbar: Der Übertragende darf die Grunderwerbsteuer nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Vermietungseinkünfte abziehen, wenn er diese übernimmt. Würde der Beschenkte hingegen die Kosten übernehmen, wäre ihm ein Abzug bereits deshalb versagt, weil die Mieteinkünfte nicht ihm, sondern weiter dem Nießbraucher zuzurechnen sind (Urteil vom 15.11.2019, 11 K 322/18).

Der Sachverhalt: Eheleute übertrugen ein Vermietungsobjekt unter Nießbrauchvorbehalt an ihre Nichten und Neffen. Die hierbei entstandene Grunderwerbsteuer sowie die Notarkosten wurden von den Schenkern selbst übernommen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten für die Übergabe des Grundstücks als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten aber nicht zum Abzug zu. Die Grunderwerbsteuer und auch die Notarkosten hingen nicht mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zusammen, sondern mit der Übertragung des Eigentums. Vor dem Finanzgericht stritt man sich letztlich noch um den Abzug der Grunderwerbsteuer. Doch die Finanzrichter haben die Auffassung des Finanzamts geteilt.

Die Grunderwerbsteuer sei aufgrund des privaten Entschlusses der Kläger entstanden, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Nichten und Neffen zu übertragen. Bei dieser Übertragung handele es sich - einkommensteuerlich betrachtet - um die Zuwendung des mit dem Nutzungsrecht der Kläger belasteten Eigentums. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen werden der Privatsphäre zugeordnet.

Praxistipp:
Eine ganz andere Frage im Zusammenhang mit Nießbrauchsrechten ist, wer die Kosten für außergewöhnliche Reparaturen zu tragen hat und diese steuerlich abziehen darf. In vielen Fällen wird es sich zumindest aus steuerlicher Sicht anbieten, vertraglich ausdrücklich zu vereinbaren, dass der Nießbraucher derartige Aufwendungen zu tragen hat. Im Einzelfall empfiehlt sich aber, frühzeitig das Beratungsgespräch mit uns zu suchen.
gepostet: 23.12.2020
Umsatzsteuerliche Änderungen
Im Bereich der Umsatzsteuer stehen zahlreiche Änderungen an: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Absenkung der Umsatzsteuersätze von 7 auf 5 Prozent und von 19 auf 16 Prozent zum 1.1.2021 beendet ist. Es gelten also wieder die alten Steuersätze, so dass entsprechende Umstellungsmaßnahmen erforderlich sind. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Voraus- und Anzahlungsrechnungen gelegt werden. Wenn diese zwischen dem 30.6.2020 und dem 31.12.2020 für Leistungen ausgestellt werden, die erst nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden oder als ausgeführt gelten, sind für die gesamte Leistung wieder die erhöhten Steuersätze von 7 Prozent bzw. 19 Prozent maßgebend.

Aber: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt worden ist, ist die Steuer mit dem Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu berechnen. Soweit feststeht, dass die jeweilige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird es aber nicht beanstandet, wenn bereits der dann gültige Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angewandt wird. Der Empfänger einer solchen Rechnung kann unter den übrigen Voraussetzungen den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.

Zudem ist zu beachten, dass für die Gastronomie folgende Steuersätze gelten. - vom 1.7.2020 bis 31.12.2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke; - vom 1.1.2021 bis 30.6.2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke; - ab 1.7.2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.

Zum 1.1.2021 werden unter anderem wohl auch folgende umsatzsteuerliche Änderungen zu berücksichtigen sein:

Werden Preisnachlässe und Preiserstattungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Lieferketten gewährt, konnte es aufgrund der besonderen Systematik des Umsatzsteuergesetzes zu Steuerausfällen für den Fiskus kommen, wenn der letzte Abnehmer nicht in Deutschland ansässig ist. In bestimmten Fällen konnte der Lieferer seine Bemessungsgrundlage nämlich mindern, während der Abnehmer den vollen Vorsteuerabzug behielt. Nunmehr soll ein Rabatt die Bemessungsgrundlage nur mindern, wenn der begünstigte Abnehmer im Inland der Steuerpflicht unterliegt.

Es wird "klargestellt", dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des steuerlichen Verfahrensrechts darstellt. Wird eine Rechnung nach einem oder mehreren Jahren berichtigt, heißt das also noch lange nicht, dass auch eine bereits ergangene Umsatzsteuerfestsetzung geändert werden kann. Anders ausgedrückt: Wer eine korrigierte Eingangsrechnung für einen Veranlagungszeitraum erhält, für den bereits eine bestandskräftige und endgültige Umsatzsteuerfestsetzung vorliegt, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung, läuft Gefahr, dass der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise verloren geht. Denn der Steuerbescheid des Altjahres wäre nach den Möglichkeiten der Abgabenordnung nicht mehr änderbar. Wenn überhaupt, kann eine Berücksichtigung der - neuen - Rechnung nur im Jahr der Änderung/Ausstellung erfolgen. Insofern ist also zumindest bei geänderten Eingangsrechnungen eine gewisse Vorsicht angebracht.

Weitere wichtige Änderungen betreffen Unternehmen, die Leistungen auf digitalem Wege erbringen oder Waren auf digitalem Wege anbieten. Die wichtigsten Änderungen sind:

Bisher können Unternehmer das so genannte Mini-One-Stop-Shop-Verfahren nutzen, wenn sie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen. Das "MOSS"-Verfahren wird ersetzt durch das One-Stop-Shop-Verfahren ("OSS“) und auf innergemeinschaftliche Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt.

Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus dem Drittlandsgebiet wird ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer.

Praxistipp:
Zunächst sollten die Änderungen im "Digitalbereich" zum 1.1.2021 in Kraft treten, doch es zeichnet sich ab, dass eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts der beiden erstgenannten Änderungen auf den 1.7.2021 erfolgt. Die dritte Änderung, also zum Thema "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", soll ab Verkündung des Gesetzes, mithin wohl ab Mitte Dezember 2020 gelten.
gepostet: 21.12.2020
Arbeitgeberleistungen: Einschränkungen bei Gehaltsumwandlungen
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern bestimmte Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren. Oftmals ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn die Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in einen steuerbegünstigten Zuschuss umgewandelt wird.

Im Jahre 2019 hat der BFH aber für einen Paukenschlag gesorgt: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine - steuergünstige - Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt dann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor (BFH-Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17).

Rückwirkend zum 1.1.2020 soll nun gesetzlich geregelt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind: Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden mithin nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn
· die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
· der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
· die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
· bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
gepostet: 18.12.2020
Pool-Arbeitsplatz und Desk-Sharing: Was gilt für das häusliche Arbeitszimmer?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn Arbeitnehmer den "anderen Arbeitsplatz" im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.

Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Nun sorgt die moderne Arbeitswelt immer wieder für Fälle, in denen die Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, streitig sein kann. Das ist etwa bei den so genannten Pool-Arbeitsplätzen oder dem "Desk-Sharing" der Fall. Hier verfügen die Arbeitnehmer nicht mehr über ein eigenes oder angestammtes Büro. Vielmehr wird ihnen morgens jeweils ein anderer Platz zugewiesen oder sie müssen sich jeden Tag aufs Neue einen Platz suchen, an dem sie ihre Tätigkeit verrichten.

Der Bundesfinanzhof hat zum Beispiel entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn für acht Arbeitnehmer nur drei Arbeitsplätze vorhanden sind, weil üblicherweise mehrere Mitarbeiter im Außendienst tätig sind und es daher nur einiger Arbeitsplätze in der Behörde oder im Betrieb bedarf. Folge: Unterhält einer der betroffenen Mitarbeiter ein häusliches Arbeitszimmer, darf er seine Kosten bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend machen (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13). Nun hat das Finanzgericht Hessen aber entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn zwar ein "Desk Sharing" praktiziert wird, es aber genügend Arbeitsplätze gibt (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19).

Der Sachverhalt: Der Kläger war als IT-Projektleiter beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Zur Begründung berief sich der Kläger auf ein Konzept seines Arbeitgebers. Darin ist das Desk Sharing Prinzip verankert, wonach „aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen.” Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die Richter des Finanzgerichts schlossen sich dem an.

Begründung: Ein "anderer Arbeitsplatz” ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. So kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist. Entsprechendes gilt für einen Pool-Arbeitsplatz. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Ein Pool-Arbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zur Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Praxistipp:
Es steht auch dann "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes von zuhause aus arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020). Arbeitnehmer sollten dies aber nach Möglichkeit durch entsprechende Unterlagen dokumentieren können.
gepostet: 16.12.2020
Einführung einer gesetzlichen Fahrtkostenpauschale für Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung dürfen Aufwendungen für Privatfahrten in einem angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG absetzen, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Diese Steuervergünstigung wird zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag gewährt. Für den Umfang der steuerlichen Entlastung kommt es allerdings auf die Art und Schwere der Behinderung an. Hier werden zwei Gruppen unterschieden:

Geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB ab 80 oder mit einem GdB ab 70 und dem Merkzeichen "G": Diese Personen dürfen alle durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ohne Nachweis erkennt das Finanzamt eine Fahrleistung von 3.000 km an, was einem Pauschbetrag von 900 Euro entspricht (3.000 km x 0,30 Euro).

Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "aG", Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H". Diese Personen dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten absetzen, soweit diese nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Als angemessen gilt hier eine Fahrleistung von 15.000 km im Jahr.

Mit dem "Behinderten-Pauschbetragsgesetz" wird für die vorgenannten Personen ab dem 1.1.2021 eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale im Gesetz festgeschrieben: Diese beträgt für die erste Gruppe 900 Euro und für die zweite Gruppe 4.500 Euro. Auf diese Pauschale wird das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnen. Zu Gruppe 2 gehören nunmehr - neben Menschen mit den Merkzeichen "aG", "Bl" und "H" - auch Menschen mit dem Merkzeichen "TBl" (Taubblinde). Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
gepostet: 14.12.2020
Erhöhung von Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird. Zum 1.1.2021 wird der Grundfreibetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 9.984 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag. Parallel dazu wird der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408 Euro auf 9.744 Euro angehoben. Zum 1.1.2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9.984 Euro.
gepostet: 11.12.2020
Anliegerbeiträge zum Straßenausbau: Kein Abzug als Handwerkerleistungen
Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat bereits vor rund sechs Jahren geurteilt, dass nicht nur Arbeiten begünstigt sind, die innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, sondern auch solche, die auf öffentlichem Grund durchgeführt werden, wenn ein Zusammenhang zum Haushalt besteht (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Nun hat der Bundesfinanzhof seine großzügige Handhabung jedoch ein Stück weit relativiert und entschieden, dass Anliegerbeiträge für den Ausbau einer öffentlichen Straße keine begünstigten Handwerkerleistungen darstellen. Sie sind daher nicht nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich begünstigt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 50/17).

Ein Ehepaar hatte für den Ausbau der unbefestigten Sandstraße vor ihrem Grundstück einen Beitrag an die Gemeinde zu zahlen und machte einen Teil davon als steuerbegünstigte Handwerkerleistung geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Herstellung der Fahrbahn nicht an. Zurecht, wie der BFH entschieden hat. Nach seiner Auffassung sind die Arbeiten an der Straße - im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße - nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen. Der allgemeine Straßenbau sei nicht mehr als eine im Haushalt erbrachte Leistung anzusehen. Denn diese Leistungen kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau auch für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, sei insoweit unerheblich.
gepostet: 09.12.2020
Gleichgeschlechtliche Ehe: Zusammenveranlagung nachträglich beantragen
Viele gleichgeschlechtliche Paare haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Sie sollten nun aber eine wichtige steuerliche Frist beachten: Sie können nämlich bis zum 31.12.2020 die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif auch beantragen - und zwar rückwirkend für alle Jahre bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies ist auch dann möglich, wenn die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind. Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt worden ist. Die nachträgliche Gewährung des Splittingtarifs führt üblicherweise zu einer Steuererstattung, so dass der Antrag umgehend gestellt werden sollte, falls dies noch nicht geschehen ist.
gepostet: 07.12.2020
Elterngeld: Arbeitgeber haftet für Einbußen wegen verspäteter Lohnzahlung
Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes. Es errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes und ersetzt teilweise das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden. Doch was geschieht, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet auszahlt und eine Mutter dadurch Einbußen beim Elterngeld erleidet? Kürzlich hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass der Arbeitgeber für den Schaden, das heißt für ein zu geringes Elterngeld, haftbar gemacht werden kann, wenn er den Lohn - schuldhaft - verspätet ausgezahlt hat (Urteil vom 27. 5.2020, 12 Sa 716/19).

Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den Bruttolohn für die Monate Oktober, November und Dezember 2017, der ihr aufgrund eines allgemeinen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zustand, erst im März des Jahres 2018 gezahlt. Dies führte dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit 0 Euro angesetzt wurden. Die Nichtberücksichtigung des zu spät gezahlten Lohns führte hier dazu, dass das monatliche Elterngeld der Klägerin nur 348,80 Euro anstatt monatlich 420,25 Euro betrug. Die Klage der Arbeitnehmerin gegen den Zahnarzt auf Erstattung der so entstandenen monatlichen Elterngelddifferenz hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Arbeitgeber schuldet die Differenz als Schadenersatzanspruch.

Die Begründung des Gerichts: Der Arbeitgeber befand sich mit dem der Klägerin zustehenden Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot bereits im September 2017 festgestellt. Der Umstand, dass der Arbeitgeber das zum 6.9.2017 begründete Arbeitsverhältnis angefochten hatte, weil die Klägerin ihn bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Schwangerschaft unterrichtet hatte, entlastete ihn nicht. Diese Anfechtung war unwirksam. Allerdings hatte auch die Klägerin eine Ursache für die Lohnnachzahlung nach Ablauf der dritten Kalenderwoche des Folgejahres gesetzt. Sie hatte sich nämlich am 11.1.2018, das heißt noch vor Ablauf dieser Frist, auf einen Vergleich mit einer Widerrufsfrist bis zum 9.3.2018 eingelassen, nach dem die Zahlung nur gegen Vorlage einer weiteren Bescheinigung erfolgen sollte. Die Kammer sah den deutlich größeren Verschuldensanteil bei dem Arbeitgeber und verurteilte ihn, der Klägerin 70 Prozent des entgangenen Elterngeldes zu zahlen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
gepostet: 04.12.2020
Abgeltungsteuer: Antrag auf Günstigerprüfung nachträglich stellen?
Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent an der Quelle ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Anleger können ihre Kapitalerträge aber auch in die Veranlagung zur Einkommensteuer einbeziehen und beantragen, diese dann zum individuellen Steuersatz zu versteuern.

Zuweilen unterbleibt der Antrag auf Günstigerprüfung, weil Anleger aufgrund ihrer - zunächst - hohen Einkünfte und eines entsprechend hohen Steuersatzes davon ausgehen, dass dieser ohne Bedeutung gewesen wäre. Doch es gibt Fälle, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass der Antrag doch sinnhaft gewesen wäre. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Antrag nicht mehr nachgeholt werden kann, wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ergangen ist. Doch zumindest in bestimmten Fällen gibt es einen Silberstreif am Horizont.

Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung auch nach Eintritt der Bestandskraft gestellt werden kann, wenn ein Steuerbescheid geändert wird und nun erstmals erkennbar wird, dass die Versteuerung der Kapitalerträge zum individuellen Steuersatz günstiger ist als mit dem Abgeltungssteuersatz (BFH-Urteil vom 14.7.2020, VIII R 6/17).

Der Sachverhalt: Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 zwar Kapitaleinkünfte angegeben, jedoch keinen Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt. Hierzu bestand aufgrund der Höhe der Einkünfte kein Anlass, da der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent erheblich unter dem individuellen Steuersatz lag. Doch rund zwei Jahre später, also weit nach der Bestandskraft des Bescheides, erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid. Es stellte sich heraus, dass dem Ehemann Einkünfte aus einer Beteiligung zuzurechnen waren, die deutlich unter dem ursprünglich angesetzten Betrag lagen. Da sich nun eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz lohnte, stellten die Eheleute den Antrag auf Günstigerprüfung nachträglich. Dies ist auch zulässig - so der BFH.

Die Begründung findet sich tief im steuerlichen Verfahrensrecht: Der Erlass eines geänderten Steuerbescheides, der nun erstmals eine Antragstellung gemäß § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung) sinnvoll macht, gilt als so genanntes rückwirkendes Ereignis. Und bei derartigen Fällen erlaubt die Abgabenordnung, konkret der § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 351 AO, eine nachträgliche Antragstellung.

Praxistipp:
Um Missverständnisse zu vermeiden: Das Gesagte gilt nicht für die Veranlagungsoption bei unternehmerischen Beteiligungen an GmbHs und AGs. Hier ist der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Jahr zu stellen (BFH-Urteil vom 28.7.2015, VIII R 50/14). Dieser Antrag kann auch nicht nachträglich gestellt werden (BFH-Urteil vom 14.5.2019, VIII R 20/16).
gepostet: 02.12.2020
November 2020
Kindergeld: Dreimonatiger Ausschluss für zugereiste EU-Bürger rechtswidrig?
Mitte 2019 wurde die Kindergeldberechtigung für EU-Bürger neu geregelt, die nach Deutschland zugezogen sind. Sind diese nicht erwerbstätig, werden sie für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland vom Kindergeldbezug ausgeschlossen. Konkret regelt dies § 62 Abs. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Kürzlich hat das Finanzgericht Bremen aber Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des dreimonatigen Kindergeldausschlusses geäußert. Mit Vorlagebeschluss vom 20.8.2020 (2 K 99/20) hat es ein entsprechendes Verfahren ausgesetzt und bittet den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um den Antrag einer bulgarischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Kindergeld für die Monate August bis Oktober 2019. Dieser wurde abgelehnt, da sie in diesem Zeitraum nicht erwerbstätig war. Die Bremer Finanzrichter halten diese Ablehnung für bedenklich. Sie begründen dies wie folgt: Das deutsche Kindergeld ist eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit fällt. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Unionsbürger und eigene Staatsangehörige gleich zu behandeln. § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG schließt die Kindergeldberechtigung jedoch nur für Unionsbürger, nicht aber für deutsche Staatsangehörige aus. Der deutsche Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ungleichbehandlung von Unionsbürgern und deutschen Staatsangehörigen gerechtfertigt ist, da das Kindergeld bei nicht erwerbstätigen Angehörigen anderer Mitgliedstaaten wie eine Sozialleistung wirkt.

Sollte der Ausschluss nicht erwerbstätiger Angehöriger anderer Mitgliedstaaten nicht gerechtfertigt sein, wäre § 62 Abs. 1a Satz 1 EStG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar. In diesem Fall stünde der Klägerin das begehrte Kindergeld zu. Da die Entscheidung in dem Gerichtsverfahren vor dem FG Bremen von der Auslegung des Unionsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Auslegungsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
gepostet: 30.11.2020
Krankheit: Kosten für alternative Heilmethoden nur mit Attest abziehbar
Aufwendungen für alternative Heilmethoden, die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sind, können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dazu muss die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden. Wichtig: Das Attest muss bereits vor Beginn der Behandlung eingeholt werden. Die Finanzgerichte urteilen hier regelmäßig sehr streng. Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat soeben in diesem Sinne entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um Aufwendungen für eine so genannte Tomatis-Therapie (Urteil vom 11.6.2020, 9 K 182/19). Der Sohn litt an einer Hyperakusis, das heißt einer krankhaften Überempfindlichkeit gegen Schall. Auf Vorschlag des behandelnden HNO-Arztes ließen die Kläger zur Behandlung der Hyperakusis eine Hörtherapie nach Tomatis bei einem entsprechenden Institut durchführen. Nach der Behandlung bescheinigte der HNO-Arzt den Erfolg der Therapie. Da weder Krankenkasse noch Beihilfestelle zur Kostenübernahme bereit waren, machten die Kläger die Kosten von über 4.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Da die Kläger jedoch weder ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes amtsärztliches Gutachten noch eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen konnten, lehnte das Finanzamt die steuerliche Berücksichtigung ab.

Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es sich bei der Tomatis-Therapie um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode, bei der zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Heilbehandlungskosten ein qualifizierter Nachweis in Form eines vor Beginn der Therapie ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1f EStDV). Es stützt sich dabei im Wesentlichen auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Phoniatrie und Pädaudiologie. Die Gesellschaft hatte an frühere Stellungnahmen angeknüpft und war zu dem Ergebnis gekommen, dass es bis zum Streitjahr 2017 und darüber hinaus bis heute keine relevanten wissenschaftlichen Arbeiten dazu gibt, ob die Tomatis-Therapie zur Behandlung speziell einer Hyperakusis geeignet ist.

Daraus schloss das Finanzgericht, dass die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute diese Behandlungsmethode nicht befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie kein Konsens besteht. Zudem gebe es über Qualität und Wirksamkeit der Methode keine zuverlässigen, wissenschaftlich nachprüfbaren Aussagen. Der Erfolg der Therapie lasse sich im Ergebnis nicht aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien über die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Tomatis-Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sei.

Praxistipp:
Wer eine alternative Heilmethode wählt, deren Kosten nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, sollte sich sehr frühzeitig um ein amtsärztliches Gutachten oder um eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bemühen. Zu bestätigen ist die die "Zwangsläufigkeit der Aufwendungen". Es ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Kosten selbst bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises nur nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung auswirken.
gepostet: 27.11.2020
Umkehr der Steuerschuld: Vorsicht bei Herstellung eines Eigenheims
Bei bestimmten Umsätzen schuldet nicht der Erbringer einer Leistung die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger. Dies soll helfen, Steuerausfälle zu vermeiden und wird als "Umkehr der Steuerschuld" oder auch als "Reverse-Charge-Verfahren" bezeichnet. Für welche Umsätze und für wen die Umkehr der Steuerschuld gilt, ist sehr detailliert in § 13b des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Unter anderem kommt das Verfahren zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Unternehmer Werklieferungen in Deutschland erbringt und der Leistungsempfänger seinerseits ein Unternehmer ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird. Ausgeschlossen von der (Umkehr der) Steuerschuldnerschaft sind damit nur Privatpersonen. Die Vorschrift des § 13b UStG hält allerdings einige Tücken bereit. So hat das Finanzgericht München Anfang des Jahres entschieden, dass ein Unternehmer, der auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus durch ein in Österreich ansässiges Unternehmen errichten lässt, die Umsatzsteuer für die Leistung gemäß § 13b UStG auch dann in voller Höhe schuldet, wenn er den Auftrag gemeinsam mit seiner - nichtunternehmerischen - Ehefrau erteilt hat (Urteil vom 29.1.2020, 3 K 1818/18).

Es ging - vereinfacht - um folgenden Sachverhalt: Der Kläger, der unternehmerisch tätig war, war Alleineigentümer eines Grundstücks. Gemeinsam mit seiner Ehefrau erteilte er einem Bauunternehmer mit Sitz in Österreich den Auftrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger für diese Werklieferung die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 UStG vollumfänglich schulde und setzte die Umsatzsteuer auf 46.852,67 Euro fest. Es handelte sich hierbei um 19 Prozent Umsatzsteuer auf den gesamten Netto-Rechnungsbetrag. Dass die empfangene Leistung letztlich zur Hälfte auf die Ehefrau entfiel, sei insoweit unbedeutend. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom FG München zurückgewiesen.

Das Urteil wird wie folgt begründet: Im Falle der Auftragserteilung für die Errichtung des Einfamilienhauses durch eine Ehegattengemeinschaft ist hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Ehegatten als Gesamtschuldner i.S. von § 421 BGB anzusehen sind. Sofern einer der beiden Ehepartner unternehmerisch tätig ist, ist dieser gleichsam Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.

Der Umstand, dass neben ihm auch der andere (nicht unternehmerisch tätige) Ehegatte als Leistungsempfänger anzusehen ist, ändert nichts daran, dass ersterer als Leistungsempfänger i.S. von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG gilt. Dass sowohl der eine Ehegatte als Unternehmer als auch der andere Ehegatte als Nichtunternehmer im gleichen Umfang Empfänger einer Werklieferung sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des unternehmerisch tätigen Ehepartners als Steuerschuldner nicht entgegen.

Praxistipp:
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, muss die Revision zeigen, die bereits unter dem Az. V R 7/20 vorliegt. Im Urteilsfall half es übrigens nicht, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer - zunächst - an das Finanzamt abgeführt hatte und es mithin gar nicht zu einem Steuerausfall gekommen ist. Jedenfalls sind Auftraggeber in entsprechenden Fällen gut beraten, vor der Auftragserteilung das Gespräch mit dem steuerlichen Berater zu suchen, um die Steuerschuldnerschaft frühzeitig abklären zu lassen.
gepostet: 25.11.2020
Ferienwohnung: Kein steuerbarer Veräußerungsgewinn für Inventar
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für eigengenutzte Wohnimmobilien. Darunter fallen auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber nicht vor, wenn eine Ferienwohnung auch von dritten Personen zu Wohnzwecken genutzt und sich der Eigentümer dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält (BFH-Beschluss v. 29.5.2018, IX B 106/17).

Soeben hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch dann, wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Ferienwohnung an sich zu versteuern ist, das mitverkaufte Inventar außen vor bleibt. Dieses wird also nicht in den "Spekulationsgewinn" einbezogen (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).

Der Sachverhalt: Der Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung veräußerte diese bereits wenige Jahre nach dem Erwerb mit Gewinn. Die hochwertige Einbauküche und das gesamte Wohnungsinventar wurden mitverkauft. Mit dem Finanzamt stritt er sich über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung als "privates Veräußerungsgeschäft" der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzgericht hat sich auf die Seite des Verkäufers geschlagen. Nur die Veräußerung der Eigentumswohnung unterliege der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem Inventar handele es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht EStG steuerbar ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Praxistipp:
Der Kaufpreis für Einrichtungsgegenstände sollte nach Möglichkeit im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden. Das Finanzamt ist hieran grundsätzlich gebunden, sofern die Angaben nicht missbräuchlich erfolgen. Das kann auch für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sein. So hat das FG Köln entschieden, dass für eine mitverkaufte Einbauküche keine Grunderwerbsteuer fällig wird (Urteil vom 8.11.2017, 5 K 2938/16).
gepostet: 23.11.2020
Baukindergeld: Bundesregierung verlängert Frist um drei Monate
Seit September 2018 kann das Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 Euro pro Kind 10 Jahre lang, also 12.000 Euro insgesamt je Kind.

Der Antrag auf Baukindergeld ist nicht im Vorhinein zu stellen, sondern erst, nachdem die Eigentümer in das Wohneigentum eingezogen sind. Erst dann erfahren diese, ob ein Zuschuss gewährt wird. Eine Antragstellung vor Einzug in das Wohneigentum ist nicht zulässig. Entsprechende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag muss aber spätestens sechs Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den Eigentümer bzw. Miteigentümer gestellt werden. Bei Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z.B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.

Bislang galt: Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn bei Kauf einer Wohnung der notarielle Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wird oder bei Bau eines Hauses die Baugenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt wird. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfen Sie den Antrag auf Baukindergeld bis spätestens zum 31.12.2023 stellen.

Doch soeben hat die Bundesregierung die Frist für das Baukindergeld um drei Monate verlängert. Sie gilt jetzt nicht mehr bis Ende dieses Jahres, sondern bis 31.3.2021. Das bedeutet, dass für den Antrag auf Baukindergeld die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt sein muss oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.
gepostet: 20.11.2020
Umsatzsteuer: Achten Sie für den Vorsteuerabzug auf die Leistungsbeschreibung
Unternehmer sollten bei empfangenen Rechnungen darauf achten, dass die Leistungsbeschreibung möglichst konkret ist, da ansonsten der Verlust des Vorsteuerabzugs droht. Wer selbst per Gutschrift abrechnet, sollte entsprechend in der Gutschrift eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung aufnehmen. Zwar darf die Finanzverwaltung keine zu hohen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung stellen und zudem können fehlerhafte Rechnungen mitunter auch rückwirkend berichtigt werden. Dennoch sollte man es erst gar nicht auf Streit mit der Finanzverwaltung ankommen lassen. Zudem zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, dass eine - rückwirkende - Rechnungsberichtigung ausscheidet, wenn die Ursprungsrechnung erst gar keine Leistungsbeschreibung enthielt (BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17).

In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es - vereinfacht - um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der jeweilige Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Im November 2005 erwarb die Klägerin von einem Verlag Standardsoftware und rechnete darüber per Gutschrift ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verlags. In dem Abrechnungsdokument wurden die Leistungen nur als "Produktverkäufe" bezeichnet. Dies genügte der Finanzverwaltung nicht für den Vorsteuerabzug und eine später erfolgende Berichtigung des Abrechnungsdokuments wurde nicht mit Rückwirkung auf das Jahr 2005 anerkannt. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Er begründet dies wie folgt: Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben. Eine Angabe, die zwar Bezug auf "Produktverkäufe" nimmt, jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen lässt, ist für den Vorsteuerabzug unzureichend.

Praxistipp:
Die Leistungsbeschreibung kann sich auch aus weiterführenden Dokumenten ergeben, auf die in der Rechnung oder Gutschrift Bezug genommen wird. Die Finanzverwaltung darf sich also nicht nur auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern muss auch zusätzliche Informationen berücksichtigen. Dennoch müssen aussagekräftige Angaben zu der Art der abgerechneten Umsätze vorliegen. Ganz unabhängig davon plant der Gesetzgeber derzeit eine Verschärfung im Zusammenhang mit rückwirkenden Rechnungsberichtigungen. Wir werden darüber noch gesondert informieren.
gepostet: 18.11.2020
Unterhalt für studierendes Kind: Höchstbetrag kann Eltern voll erhalten bleiben
Unterstützen Eltern ihr studierendes Kind, erhalten sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Ist das Kind älter als 25 Jahre, können Unterhaltszahlungen gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Allerdings werden eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes gegengerechnet. Insoweit gibt es nur einen geringen Sockelbetrag, der unberücksichtigt bleibt. Zudem wird der Höchstbetrag von derzeit 9.408 Euro (Jahr 2020) gekürzt, wenn nicht nur die Eltern, sondern auch andere Personen zum Unterhalt beitragen - so zumindest der Grundsatz. Was aber gilt, wenn sich das Kind eine Wohnung mit dem Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin teilt? Ist der Unterhöchstbetrag auch in diesen Fällen aufzuteilen?

Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrages in diesen Fällen nicht erforderlich ist, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 43/17).

Die Eltern unterstützten ihre Tochter, die an der Hochschule studierte und mit ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammengelebt hat. Das Finanzamt erkannte die Unterhaltsleistungen nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden.

Nach Auffassung des BFH ist ein entsprechender Erfahrungssatz aber weder von der Lebenswirklichkeit getragen, noch lasse er sich der Rechtsprechung des BFH entnehmen, die ein "Wirtschaften aus einem Topf" nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft annehme. Für diese gelte die Vermutung, dass hilfsbedürftige (mittellose) Personen wegen der Kürzung/Versagung von Sozialleistungen am Einkommen und Vermögen des Lebensgefährten teilhaben. Im Urteilsfall habe keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen sei. Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mittel um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

Praxistipp:
Eine Aufteilung des Höchstbetrages ist - so der BFH - nur dann vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist. Der Lebensgefährte ist aber weder zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet noch ist er einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt.
gepostet: 16.11.2020
Homeoffice-Vermietung an Arbeitgeber: Aktuelles zur Überschussprognose
Wenn ein Arbeitnehmer sein Homeoffice an den Arbeitgeber vermietet, weil dieser ein vorrangig betriebliches Interesse an der Nutzung der Räumlichkeiten hat, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das heißt, die Mieteinnahmen sind steuerlich anzusetzen, im Gegenzug dürfen aber alle Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. So zumindest der Grundsatz, denn im Einzelfall gibt es durchaus Abgrenzungsfragen. Zudem tauchen Probleme dann auf, wenn die Kosten des Arbeitszimmers höher sind als die Mieteinnahmen, also Verluste entstehen. Hier verlangen die Finanzämter eine Prognose, dass zumindest langfristig ein "Totalüberschuss" aus der Vermietung erzielt wird.

Zum Hintergrund: Im Jahre 2018 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken als gewerbliche Vermietung einzuordnen ist. Folge: Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17). Die Finanzverwaltung folgt dieser Ansicht (BMF-Schreiben vom 18.4.2019, BStBl 2019 I S. 461).

Für welchen Zeitraum eine Überschussprognose zu erstellen ist, hat die Finanzverwaltung nicht explizit geregelt. Der Rechtsprechung des BFH ist aber zu entnehmen, dass üblicherweise von 30 Jahren auszugehen ist (so z.B. BFH-Urteil vom 19.2.2019, IX R 16/18).

Doch: Das Finanzgericht Köln hat soeben entschieden, dass der Prognosezeitraum kürzer ist, wenn der Ruhestand des Arbeitnehmers in wenigen Jahren absehbar ist. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer bereits bei Abschluss des Mietvertrages nur noch wenige Jahre bis zum Renteneintritt. Und so wurde ein Prognosezeitraum von nur 13 Jahren unterstellt. In diesem Zeitraum wurde ein Verlust von über 72.558 Euro angehäuft, wie eine Aufstellung des Finanzamts ergab. Daher war die Erzielung eines Totalüberschusses faktisch unmöglich; der Abzug der Kosten wurde verwehrt (FG Köln, Urteil vom 12.2.2020, 5 K 2225/18).

Praxistipp:
Für Mietverträge, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, sollen die Finanzbeamten im Verlustfall weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellen und die Verluste grundsätzlich anerkennen. Insofern hat das BMF in dem o.g. Schreiben eine Übergangsregelung erlassen. Doch darauf sollte man sich nicht unbedingt verlassen, denn die Finanzgerichte sind an diese Billigkeitsregelung nicht gebunden. Und die Finanzämter wiederum werden zumindest in Fällen mit außergewöhnlich hohen Verlusten Gründe suchen, um ihrerseits die Billigkeitsregelung nicht anwenden zu müssen. Das bedeutet: Die Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber sollte dort, wo sie sinnvoll ist, vorgenommen werden. Als "Steuersparmodell" eignet sie sich aber nicht.
gepostet: 13.11.2020
Umsatzsteuer: Zuschuss für Verkaufsflächen im Einzelhandel ist zu versteuern
Einzelhändler sind oftmals genossenschaftlich organisiert, um als Teil einer größeren Gruppe zum Beispiel Einkaufsvorteile bei den Herstellern zu erzielen. Andererseits haben die Hersteller ein Interesse daran, dass ihre Produkte werbewirksam oder auf besonders großen Verkaufsflächen präsentiert werden. Dafür zahlen sie "Zuschüsse" an die Händler. Genauer gesagt werden die Zuschüsse vielfach zunächst an die Genossenschaft geleistet, die diese ihrerseits nach bestimmten Kriterien an ihre Mitglieder weiterreicht.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einzelhändler die Zuschüsse in entsprechenden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen. Zwischen Händler und Genossenschaft kommt es nämlich zu einem umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustausch. Das gilt zumindest dann, wenn die Genossenschaft ihrerseits von dem Vertragsgeschehen profitiert (BFH-Urteil vom 7.5.2020, V R 22/18).

Der Sachverhalt: Eine eingetragene Genossenschaft (e.G.) ist auf dem Gebiet der Unterhaltungs-, Kommunikations- und Haustechnik tätig. Zweck ihres Unternehmens ist die Förderung ihrer Mitglieder. Das sind mittelständische Einzelhändler. Die e.G. erbringt für ihre Mitglieder zahlreiche Dienstleistungen wie etwa die Durchführung der Zentralregulierung. Auch fördert sie im Wege eines Zuschusses die Schaffung neuer Verkaufsflächen bei ihren Mitgliedern. Bezugsgröße ist die branchenbezogene Verkaufsfläche inklusive der erforderlichen Verkehrswege. Finanziert wird das Konzept ausschließlich dadurch, dass alle namhaften Hersteller einen bestimmten Prozentsatz vom zentralregulierten Warenumsatz an die e.G. bezahlen. Der BFH sieht in dem jeweiligen Vorgang eine Leistung, die das Mitglied an die e.G. erbringt. Die Zahlung des Zuschusses von der e.G. an das jeweilige Mitglied unterliegt daher der Umsatzsteuer.

Die Begründung des BFH: Mit der Vergabe der Fördergelder besteht ein eigenes wirtschaftliches Interesse der e.G., denn die Umsatzsteigerung beim Einzelhändler, die durch die zusätzlichen Verkaufsflächen herbeigeführt wird, kommt der e.G. wiederum zugute, da sie als Zentralregulierer an dem zusätzlichen Umsatz wirtschaftlich beteiligt ist. Dass der Zuschussgeber nicht unmittelbar von einer Umsatzsteigerung profitiert, sondern mittelbar über eine Umsatzsteigerung bei Einkäufen und bei Provisionen, steht der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen.
gepostet: 11.11.2020
Nebentätigkeit: Rein nachbarschaftliche Hilfe kann steuerfrei sein
Wer einem Freund oder einem Nachbarn "hilft" und für seine Arbeit eine "Vergütung" erhält, muss auch diese Einnahmen grundsätzlich versteuern. So hat der Bundesfinanzhof selbst die einmalige Provision für eine Vermittlungstätigkeit den sonstigen Einkünften zugeordnet, obwohl es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst handelte (BFH-Urteil vom 21.9.2004, IX R 13/02). Doch nicht jede Hilfeleistung, für die Geld fließt, ist per sé einkommensteuerpflichtig. Kürzlich musste sich das Niedersächsische Finanzgericht mit dem Fall befassen, dass ein Mitbürger seiner älteren Nachbarin bei Bankgeschäften und Behördengängen behilflich war und hierfür eine "Vergütung" erhielt.

Die Richter haben hier entschieden, dass nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, einkommensteuerlich unbeachtlich sind, auch wenn die Tätigkeiten unter fremden Dritten typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Von dem Bereich der steuerbaren Leistung seien die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive - wie zum Beispiel eine langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit - für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger wurde von seiner langjährigen Nachbarin unter anderem gebeten, ihr beim Schriftverkehr mit Behörden und Versicherungen behilflich zu sein. Eine Vereinbarung über eine Vergütung wurde - zunächst - nicht geschlossen. Erst acht Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen wurde vereinbart, dass die Tätigkeit rückwirkend vergütet werden sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung und einer bestehenden Bankvollmacht überwies der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro vom Konto der Nachbarin auf sein Konto. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrag von 5.000 Euro zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führte, gewährte einen Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro und versteuerte mithin 2.600 Euro.

Die Finanzrichter sahen in dem Fall jedoch überhaupt keine steuerbaren Einkünfte. Die Begründung: Zwar können auch Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Gegenstand entgeltlicher Verträge sein. Die Hilfeleistungen des Klägers seien jedoch nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen, die typischerweise eine Gegenleistung auslösen. Im Vordergrund stand stattdessen die persönliche Verbundenheit, die den Kläger dazu veranlasste, seiner Nachbarin den von ihr ungeliebten Schriftverkehr abzunehmen und ihr bei einem eventuellen Eintritt des Betreuungsfalls als Betreuer zur Seite zu stehen.

Die punktuelle Hilfe beim Schriftverkehr mit Behörden, regelmäßige Besuche, auch zum Kartenspielen und teilweise ohne konkreten Anlass sowie Hilfeleistungen in Einzelfällen gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten nachbarschaftlichen Beziehung unentgeltlich erbracht wird. Werde in einem solchen Fall nach über acht Jahren etwas vergütet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, könne dieses unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nicht als klassische Vergütung im Einzelnen zuvor erbrachter Leistungen gewertet werden, sondern vielmehr als "vergüten“ im Sinne von "wiedergutmachen".

Praxistipp:
Freigebige Zuwendungen können bei Überschreiten des persönlichen Freibetrages eine Schenkungsteuer auslösen. Allerdings bleiben mindestens 20.000 Euro von der Schenkungsteuer verschont.
gepostet: 09.11.2020
Vermietung über Vermittlungsportal: Airbnb liefert Daten an Steuerbehörde
Nicht nur, aber insbesondere in Großstädten und touristisch attraktiven Gegenden werden viele Wohnungen über Vermittlungsportale wie zum Beispiel Airbnb vermietet. Selbstverständlich sind die entsprechenden Vermietungseinkünfte in der Steuererklärung anzugeben. Naturgemäß ist die Finanzverwaltung aber misstrauisch und vermutet, dass viele Vermieter ihrer Pflicht nicht nachkommen. Daher möchte sie entsprechende Kontrolldaten von den Vermittlungsportalen erhalten. Zumindest Airbnb scheint sich hiergegen wiederum jahrelang gewehrt zu haben, hat nunmehr aber dem Verlangen des Fiskus nachgeben.

Die Hamburger Finanzbehörde weist - offenbar nicht ohne Stolz - darauf hin, dass ihr ein "weltweit agierendes Vermittlungsportal" die Kontrolldaten seiner Vermieter übermitteln wird. Zwar ist nicht explizit von Airbnb die Rede. Dass es sich um dieses Unternehmen handelt, dürfte aber als gesichert gelten. In der Pressemeldung vom 2.9.2020 heißt es:

"Die Servicestelle Steueraufsicht Hamburg, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, hat für die deutsche Steuerverwaltung in einem mehrere Jahre andauernden Verfahren erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. So wird es unredlichen Vermietern von Ferienunterkünften erheblich erschwert, ihre bisher dem Finanzamt nicht erklärten Einnahmen aus der Vermietung von Wohnraum an Feriengäste weiter verborgen zu halten. Im Zusammenwirken mit der Finanzbehörde Hamburg, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), verschiedenen anderen Bundesländern und den Steuerbehörden des Sitzlandes des Vermittlungsportals wurde eine Internetplattform im Rahmen eines sogenannten internationalen Gruppenersuchens der Steuerfahndung Hamburg verpflichtet, die geforderten steuerlich relevanten Daten für zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, an die deutsche Steuerverwaltung herauszugeben."

Bundesweit sei es das erste erfolgreiche internationale Gruppenersuchen im Zusammenhang mit Vermietungsumsätzen über Internetplattformen. Damit sei ein wichtiger Durchbruch zur Aufhellung dieses erheblichen Dunkelfeldes erreicht worden. Hamburg musste mit Unterstützung anderer Bundesländer und des BZSt in dem langjährigen Verfahren immer wieder Rückfragen des ausländischen Steuerpflichtigen und der zuständigen ausländischen Behörden begegnen. Diese Hartnäckigkeit habe sich nun ausgezahlt. Die jetzt eingegangenen Daten würden dazu beitragen, bisher den Finanzämtern verschwiegene Einnahmen aufzuspüren, um sie der Besteuerung zu unterwerfen.

Praxistipp:
Die Hamburger Finanzverwaltung wird die Daten den anderen Bundesländern zur Verfügung stellen, so dass nicht nur Vermieter aus Hamburg betroffen sind. Übrigens hätten auch einige Gemeinden gerne die Daten gehabt, um zu prüfen, ob gegen das so genannte Zweckentfremdungsverbot verstoßen wird. Diese müssen sich aber auf Auskunftsersuchen im Einzelfall beschränken, was einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung voraussetzt. Eine generelle und flächendeckende Datenerhebung auf Vorrat komme nicht in Betracht - so jedenfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.8.2019 (12 ZB 19.333).
gepostet: 06.11.2020
Einnahmen: Preisgeld für eine Dissertation kann Arbeitslohn darstellen
Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Köln ist das Preisgeld für eine Dissertation, die eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von ihrer - ehemaligen - Hochschule erhält, als Arbeitslohn zu versteuern (Urteil vom 18.2.2020, 1 K 1309/18).

Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt. Neben ihrer Tätigkeit promovierte sie. Für ihre Dissertation erhielt sie einen Preis der Universität. Grundlage des Preisgelds wiederum war ein Sponsoringvertrag, den offenbar ein privates Unternehmen mit der Hochschule abgeschlossen hatte. Das Unternehmen will damit sein bildungspolitisches Engagement besonders auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen. Die Preisträger werden aber von einem Auswahlausschuss bestimmt, der aus vier Professoren der entsprechenden Fakultät der Universität besteht. Das Finanzamt wertete das Preisgeld als Arbeitslohn und berücksichtigte daneben 3.804 Euro Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten. Die Klage gegen die Versteuerung des Preisgeldes blieb ohne Erfolg.

Die Begründung der Richter: Die Dissertation der Klägerin ist auch das Ergebnis ihrer bezahlten Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Das was sie hierfür erhält, nämlich den anteiligen Lohn und auch das Preisgeld, stellt sich als Frucht dieser Tätigkeit dar. Der Preis ist im Übrigen eine Anerkennung ihrer Forschungstätigkeit und ist mithin tätigkeitsbezogen. Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Preis durch den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin, die Universität, vergeben wurde. Es spricht zumindest die Lebenserfahrung dafür, dass im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinem beschäftigten Arbeitnehmer im Zweifel alle Zuwendungen unter dem Gesichtspunkt des Austauschs von Dienstleistung und Gegenleistung erfolgen.

Dass die Klägerin auch außerhalb ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation erstellt hat und der Preis auch Promotionsstudenten offen steht, die nicht wissenschaftliche Mitarbeiter der Universität sind, ändert nichts an der Beurteilung des Preises als Einnahme aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Denn hierdurch wird der konkrete Veranlassungszusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder aufgehoben noch überlagert. Unabhängig davon ist der Zusammenhang des Preises zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch dadurch als gegeben anzusehen, weil eine Dissertation zum einen Zugangsvoraussetzung für die wissenschaftliche Laufbahn einer Akademikerin ist und zum anderen sich Doktoranden von einem Doktortitel bessere Chancen im Berufsleben versprechen, sei es hinsichtlich des Zugangs zu einem Arbeitsplatz oder auch einer höheren Vergütung.

Praxistipp:
Die Richter hatten die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da dieser bisher nicht zur Frage der Steuerbarkeit von Dissertationspreisen für wissenschaftliche Mitarbeiter einer Universität entschieden hat. Soweit erkennbar ist die Revision aber nicht eingelegt worden, so dass eine höchst-richterliche Rechtsprechung weiterhin aussteht.
gepostet: 04.11.2020
Steuerbescheid: Änderung durch das Finanzamt bei dessen eigenem Fehler?
Das Finanzamt darf einmal erteilte Steuerbescheide zu Lasten der Steuerbürger nur unter engen Voraussetzungen ändern. Eine dieser Möglichkeit ist die Korrektur von so genannten offenbaren Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- und rein mechanischen Fehlern (§ 129 AO). Zu den offenbaren Unrichtigkeiten zählen aber nicht Fehler bei der Auslegung einer Rechtsnorm oder eine unrichtige Tatsachenwürdigung. Allerdings besteht zwischen einem "mechanischen Fehler" und einer "falschen rechtlichen Würdigung" nur ein schmaler Grat, so dass es letztlich immer wieder zu Streitigkeiten kommt, ob denn eine Änderung nach § 129 AO zulässig ist oder nicht.

Anfang des Jahres hat der Bundesfinanzhof die Frage, ob das Finanzamt bei ordnungsgemäß erklärten, aber nicht erfassten Einkünften einen Steuerbescheid nachträglich noch ändern kann, zugunsten der Steuerbürger entschieden (BFH-Urteil vom 14.1.2020, VIII R 4/17).

Der Sachverhalt: Ein selbstständig Tätiger hat in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 Euro erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Finanzamt wurde die "Anlage S" zur Einkommensteuererklärung übersehen, so dass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterblieb. Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Finanzamt mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die u.a. auf Einkünfte "des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro" hinwiesen und eine "personelle Prüfung" des als "risikobehaftet" eingestuften Falls vorsahen. Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise, prüfte jedoch nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zutreffend im Einkommensteuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt.

Der BFH widersprach dem Finanzamt und gab dem Steuerzahler recht. § 129 Satz 1 AO erlaube nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO sei dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat. Im Urteilsfall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließe das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.
gepostet: 02.11.2020
Oktober 2020
Haushaltshilfe: Corona-Bonus von 1.500 Euro darf steuerfrei gezahlt werden
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Umgangssprachlich wird die Leistung des Arbeitgebers auch als Corona-Bonus bezeichnet. Nachdem der Steuervorteil zunächst nur per Verwaltungsanweisung zugelassen wurde, ist er mittlerweile auch gesetzlich verankert worden (§ 3 Nr. 11a EStG). Vielen ist nicht bewusst, dass der Zuschuss auch geringfügig Beschäftigen in Privathaushalten steuerfrei gezahlt werden darf.

Einer Haushaltshilfe dürfen also in der Corona-Zeit 1.500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Lohn (zumeist 450 Euro) ohne Belastung mit Steuern und auch ohne Belastung mit Sozialabgaben gezahlt werden (Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 6/2020). Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro. Das heißt: Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Praxistipp:
Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden. Und: Der Corona-Bonus muss vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, das heißt es müssen insoweit Unterlagen aufbewahrt werden, die belegen, wann der Bonus gezahlt wurde uns aus welchem Rechtsgrund. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Bonus wirklich nur "zusätzlich" gezahlt werden sollte. Zwar gab es zuletzt seitens des Bundesfinanzhofs eine gewisse Erleichterung hinsichtlich der Frage, wann eine Zahlung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet wird. Doch plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 diesbezüglich eine Verschärfung, die rückwirkend greifen soll.
gepostet: 30.10.2020
Bestattungskosten: Sterbegeld mindert außergewöhnliche Belastungen nicht
Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Voraussetzung ist, dass die Kostenübernahme aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig ist. Zudem müssen die Aufwendungen höher sein als der Nachlass. Auch müssen eventuelle Versicherungsleistungen gegengerechnet werden. Eine Auswirkung ergibt sich zudem nur nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung. Zugegeben: Vielfach tritt daher keine oder nur eine bescheidene Steuerminderung ein.

Aber wenigstens hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein an den Erben gezahltes Sterbegeld die abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen nicht schmälert, wenn es versteuert werden muss (Urteil vom 15.6.2020, 11 K 2024/18 E). Allerdings hat das Urteil eine Kehrseite: Die Düsseldorfer Richter sehen ein Sterbegeld, das aus öffentlichen Kassen gezahlt wird, als steuerpflichtig an. Mit anderen Worten: Die Hinterbliebenen müssen das erhaltene Sterbegeld versteuern und dürfen nur den Versorgungsfreibetrag gegenrechnen.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19).

Praxistipp:
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH hier oder in dem Verfahren VI R 8/19 (siehe oben) entscheiden wird. Geklärt ist hingegen, dass das Sterbegeld aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse), das also nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, einkommensteuerpflichtig ist, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten i.S. des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird (BFH-Urteil vom 5.11.2019, X R 38/18).
gepostet: 28.10.2020
Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen: Wichtiges Urteil für Altfälle
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltungen unterstellen, dass Arbeitnehmern, die an einer Weihnachtsfeier oder anderen betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, ein "geldwerter Vorteil" zufließt. Und dieser ist zu versteuern, wenn er eine bestimmte Höhe übersteigt. Bis zum Jahr 2014 galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. Wurde diese Grenze auch nur um einen Euro überschritten, war der gesamte Vorteil steuerpflichtig. In neueren Fällen gilt hingegen ein Freibetrag von 110 Euro. Es sind bei den Finanzämtern noch eine ganze Reihe von Streitfällen anhängig, in denen es um Fragen zur damaligen Freigrenze von 110 Euro geht.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof einige dieser Fragen geklärt (BFH-Urteil vom 28.4.2020, VI R 41/17). Die Entscheidung, in der es u.a. um nachfolgende Punkte ging, soll hier kurz vorgestellt werden:
- Welchen Personen ist der Aufwand für die Betriebsveranstaltung zuzurechnen?
- Welche Kosten lösen überhaupt einen geldwerten Vorteil aus, der zu besteuern wäre?

Folgende Aussagen hat der BFH getroffen:
- Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat. Diese sind - soweit nicht individualisierbar - zu gleichen Teilen auf sämtliche Teilnehmer und damit auch auf Familienangehörige und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben, aufzuteilen. Die genannte Freigrenze gilt auch in diesem Fall je Teilnehmer. Der auf die Familienangehörigen und Gäste entfallende Aufwand wird aber den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zugerechnet.
- Künstler, Eventmanager, Fotografen, Busfahrer und Personen mit ähnlichen Funktionen sind bei der Aufteilung der Gesamtkosten aber nicht als Teilnehmer zu berücksichtigen. Bei ihnen handelt es sich weder um Mitarbeiter noch um berücksichtigungsfähige Begleitpersonen. Diese Personen nehmen, jedenfalls wenn sie nicht der Belegschaft zugehören, an der Betriebsveranstaltung nicht teil, sondern sind als Dritte mit der Durchführung der Veranstaltung betraut. Sie sind nicht Empfänger der im Rahmen der Betriebsveranstaltung durch den Arbeitgeber überbrachten (Sach-)Leistungen. Zuwendungen des Arbeitgebers an diesen Personenkreis sind nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch andere Rechtsverhältnisse veranlasst.
- In die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils sind nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv bereichert ist, kann Arbeitslohn vorliegen. Zu einer objektiven Bereicherung führen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen typischerweise nur solche Leistungen, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst betreffen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirken bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie bleiben daher bei der angesprochenen Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht. Entsprechendes gilt für die vom Arbeitgeber verauslagten Reiseaufwendungen. Denn die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ist beruflich veranlasst, so dass es sich insoweit um steuerfreien Werbungskostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG handelt.

Praxistipp:
Wie eingangs erwähnt betrifft das Urteil nicht aktuelle Fälle. Hinsichtlich der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen, gilt seit 2015 eine veränderte Rechtslage.
gepostet: 26.10.2020
Grundstücksunternehmen: PV-Anlage ist für Gewerbesteuerkürzung schädlich
Grundstücksunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung und auch die Gerichte sind recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.

Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine schädliche Tätigkeit. Dies hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung klargestellt. Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen, egal ob dieses als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betrieben wird (Verfügung vom 15.5.2020, G 1425-50-St 251).

Praxistipp:
Auf folgende Gestaltungsmöglichkeit weist die Finanzverwaltung aber hin: Wenn nicht eine Tochtergesellschaft, sondern eine Schwestergesellschaft die Photovoltaikanlage auf den Dachflächen des Wohnungsunternehmens betreibt, ist in derartigen Fällen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich zu gewähren.
gepostet: 22.10.2020
Krankenversicherung: Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Bereits mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern. Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil zwar an, legt es aber eng aus. So sollen pauschale Bonuszahlungen weiterhin den Sonderausgabenabzug mindern. Nur wenn die Versicherungen ihre Erstattungen aufgrund eines konkreten Kostennachweises vornehmen, soll eine Kürzung unterbleiben (BMF-Schreiben vom 6.12.2016, BStBl 2016 I Seite 1426).

Doch der BFH hat seine Rechtsprechung soeben "weiterentwickelt" und die einengende Haltung der Finanzverwaltung zurückgewiesen. Nach seinem Urteil vom 6.5.2020 (X R 16/18) gilt vielmehr: Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.

Der Sachverhalt: Der gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für "gesundheitsbewusstes Verhalten“ Boni von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und minderte den Sonderausgabenabzug des Klägers. Demgegenüber wertete das Finanzgericht die Zahlungen als Leistungen der Krankenkasse, die weder die Sonderausgaben beeinflussten, noch als sonstige Einkünfte eine steuerliche Belastung auslösten.

Der BFH nimmt in seiner aktuellen Entscheidung eine differenzierte Betrachtung vor: Danach mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse vor. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (beispielsweise gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
gepostet: 19.10.2020
Betriebsübertragung: Wichtige Urteile zu schädlichem Verwaltungsvermögen
Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Schenkungsteuer erheblich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. Und in vielen Fällen kann dies auch erreicht werden. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem darf das so genannte Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere) bestimmte Werte nicht überschreiten. Überdies ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war ("junges Verwaltungsvermögen"), von der Begünstigung für Betriebsvermögen ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Anderenfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen. Der Bundesfinanzhof legt die Vorschrift zum jungen Verwaltungsvermögen sehr streng aus und wendet sie selbst in den Fällen an, in denen gar kein Missbrauch erkennbar war.

Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.1.2020 entschieden (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18).

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab. Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch ein einzelnes Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.

Praxistipp:
Die Entscheidungen betrafen die Jahre bis 2012, also noch vor der umfassenden Änderung des Erbschaftsteuergesetzes Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen. Doch es bleibt dabei, dass "junges Verwaltungsvermögen" und auch "junge Finanzmittel" erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich schädlich sind. Sofern möglich, ist bei der Übertragung von Betriebsvermögen auf die nachfolgende Generation daher eine frühzeitige Planung sinnvoll.
gepostet: 16.10.2020
Betriebs-Pkw: Kein Vorsteuerabzug bei nur geringer selbstständiger Tätigkeit
Es kommt häufig vor, dass ein Steuerzahler, der als Arbeitnehmer einem Vollzeitjob nachgeht, abends und am Wochenende nebenher eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Für beide Tätigkeiten wird zumeist das gleiche Fahrzeug genutzt. Dennoch möchten die Steuerzahler gerne beim Kauf des Kfz die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und später, das heißt im Laufe der Kfz-Nutzung, lediglich Umsatzsteuer für die anteilige Privatnutzung zahlen. So hat der Steuerzahler zumindest einen gewissen Liquiditätsvorteil.

Allerdings: Um für ein Kfz überhaupt dem Grunde nach die Vorsteuer geltend machen zu können, muss dieses zu mindestens zehn Prozent unternehmerisch genutzt werden. Anderenfalls scheidet die so genannte "Zuordnung zum Unternehmensvermögen" von vornherein aus. Wer also die Vorsteuer zunächst abziehen möchte, muss dem Finanzamt gegenüber nachweisen, dass ein gewisser Teil der Fahrten tatsächlich - und vor allem unmittelbar - mit dem Betrieb zusammenhängt und nicht mit der Tätigkeit als Angestellter.

Das Thüringer Finanzgericht hat diesbezüglich entschieden, dass Fahrten von einem Zweitwohnsitz, der wegen der Arbeitnehmertätigkeit unterhalten wird, zum Erstwohnsitz nicht unternehmerisch veranlasst sind. Sie sind für die Prüfung der Zehn-Prozent-Grenze also nicht dem Unternehmen zuzuordnen. In ähnlichen Fällen dürfte daher die Zehn-Prozent-Grenze vielfach unterschritten werden (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 308/19).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2014 mit einem Entwicklungsbüro für technische Gestricke unternehmerisch tätig. Seit Ende 2011 stand er zusätzlich als Produktentwickler in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Da sich die Stelle offenbar weit entfernt von seinem ersten Wohnsitz befand, mietete er eine Zweitwohnung an und pendelte seitdem zwischen Zweit- und Erstwohnsitz, von wo aus er das Entwicklungsbüro betrieb. In 2014 erwarb er ein Kfz und machte die Vorsteuer in Höhe 6.546,22 Euro aus dem Kauf und aus den laufenden Pkw-Kosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteuer aus dem Kaufpreis: Der Anteil der unternehmerischen Nutzung habe nur 5,9 Prozent betragen. Wegen der weniger als zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung dürfe eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht erfolgen. Nur die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten sei in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils abziehbar. Im Rahmen seines Einspruchs wandte sich der Steuerzahler gegen die erfolgte Kürzung der Vorsteuer. Die durch ihn durchgeführten Familienheimfahrten seien zur Hälfte unternehmerisch veranlasst. Doch Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Praxistipp:
Auch wenn eingangs von einem "Liquiditätsvorteil" gesprochen wird, so sollte bei Pkw, die tatsächlich nur im geringen Umfang unternehmerisch genutzt werden, mit spitzem Bleistift gerechnet werden, ob eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen wirklich sinnhaft ist. Allein schon der Aufwand zum Nachweis der mindestens zehnprozentigen unternehmerischen Nutzung kann immens sein.
gepostet: 14.10.2020
Grundstückskauf: Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent und stellt daher bei einem Grundstückskauf einen wesentlichen Kostenfaktor dar. Insofern sollten Immobilienkäufer darauf achten, dass tatsächlich nur diejenigen "Kaufbestandteile" der Grunderwerbsteuer unterworfen werden, die auch tatsächlich vom Gesetz erfasst werden sollen. Doch immer wieder kommt es mit der Finanzverwaltung zum Streit darüber, welche Erwerbe das Grunderwerbsteuergesetz konkret umfasst. Jüngst hat der Bundesfinanzhof zum Beispiel entschieden, besser gesagt bestätigt, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Zum Hintergrund:

Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft an den Grundstücksbegriff im Sinne des Zivilrechts an. Das Bürgerliche Gesetzbuch wiederum regelt in § 94, was zu den "wesentlichen Bestandteilen" eines Grundstücks gehört, nämlich insbesondere die Gebäude, und in §§ 97, 98 BGB, was als "Zubehör" gilt. Letzteres sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und zu ihm in einem räumlichen Verhältnis stehen. Das typische Beispiel für die Einordnung als Zubehör ist eine Alarmanlage. Bei einer Gewerbeimmobilie gehören die für den Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften zum Zubehör. Es gilt bei einer Veräußerung des Grundstücks im Zweifel als mitverkauft.

Wie eingangs erwähnt, hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Erwerb von Zubehör nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen (BFH-Beschluss 3.6.2020, II B 54/19).

Im zugrundeliegenden Fall ist eine Gewerbeimmobilie mitsamt einer Ladeneinrichtung veräußert worden. Bereits die Vorinstanz hatte entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis war. Die Ladeneinrichtung sei als Zubehör i.S. von §§ 97, 98 BGB anzusehen. Der auf sie entfallende Kaufpreis sei nicht in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Streitfall sei die Ladeneinrichtung deshalb als Zubehör anzusehen, da sie dauernd für den Geschäftsbetrieb der Verkäuferin bestimmt war. Auch nach dem Verkauf der Immobilie gab es einen langfristigen Mietvertrag zugunsten der Verkäuferin.

Praxistipp:
Etwas komplizierter gestaltete sich letztlich die Aufteilung des Kaufpreises für Zwecke der Grunderwerbsteuer, da der Wert der Ladeneinrichtung offenbar im Kaufvertrag nicht gesondert ausgewiesen wurde. Im Besprechungsfall hatte die Vorinstanz zunächst ein Gutachten eines Sachverständigen für das Hotel- und Gaststättengewerbe eingeholt und anschließend die so genannte Boruttau'sche Formel angewandt. Dabei wird das Gesamtentgelt zunächst mit dem gemeinen Wert der Grundstücke vervielfacht und anschließend durch die Summe des gemeinen Werts der sonstigen Gegenstände und des gemeinen Werts des Grundstücks geteilt.
gepostet: 12.10.2020
Mindestlohn: Erhöhung für 2021 und 2022 in mehreren Stufen beschlossen
Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. Zum 1.1.2020 wurde er auf 9,35 EUR angehoben. Am 30.6.2020 hat die Mindestlohnkommission weitere Anpassungen beschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn wird in folgenden Stufen erhöht:

- zum 1.1.2021 auf 9,50 Euro,
- zum 1.7.2021 auf 9,60 Euro,
- zum 1.1.2022 auf 9,82 Euro
- zum 1.7.2022 auf 10,45 Euro

Die Werte gelten jeweils brutto je Zeitstunde. Bei der Festsetzung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns orientiert sich die Mindestlohnkommission an der Tarifentwicklung, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschlussfassung in diesem Jahr angesichts der Corona-Pandemie in eine Zeit großer Unsicherheit fällt. Die Bundesregierung setzt den von der Mindestlohnkommission beschlossenen angepassten Mindestlohn durch eine Rechtsverordnung in Kraft.

Praxistipp:
Arbeitnehmer sollten bei geringfügig Beschäftigten ("Minijobbern") darauf achten, dass bei einer Erhöhung des Mindestlohns nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten wird, da die Beschäftigungsverhältnisse ansonsten sozialversicherungspflichtig werden. Derzeit ist eine gesetzliche Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nicht erkennbar.
gepostet: 09.10.2020
Unterhalt: Aufnahme der Schwester und deren Familie aus der Ukraine
Viele Bürger haben in den vergangenen Jahren Menschen aus Kriegsgebieten aufgenommen und sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt des oder der Aufgenommenen zu tragen. Sie haben eine so genannte Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben.

Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass rückwirkend ab dem 1.1.2013 Aufwendungen für den Unterhalt von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG abziehbar sind. Das bedeutet, dass die Leistungen ohne Anrechnung einer zumutbaren Belastung, aber begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag abgezogen werden dürfen. Auf eine gesetzliche Unterhaltspflicht komme es in diesem Fall nicht an. Voraussetzung sei allerdings, dass der Unterstützer eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 474).

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass Aufwendungen für den Unterhalt der Schwester und deren Familie aus dem Kriegsland Ukraine, für die die Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG abzugsfähig sind. Das führt dazu, dass die Leistungen im Prinzip ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag, dafür aber unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung absetzbar sind (FG Köln, Urteil vom 9.4.2019, 15 K 2965/16).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Eine deutsche Staatsbürgerin hat ihre Schwester aus der Ukraine sowie deren Ehemann und Tochter in ihrem Haushalt aufgenommen. Die aufgenommenen Personen erhielten im Jahre 2014 den Status "Aussetzung der Abschiebung". Die Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung einen Betrag von 15.800 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten aber nicht nach § 33a EStG, weil keine gesetzliche Unterhaltspflicht vorliege.

Das Finanzgericht hat die Unterhaltsaufwendungen dagegen in einer Höhe von 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt. Denn die Aufwendungen seien der Klägerin aus sittlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Im Verhältnis zwischen Geschwistern könne eine sittliche Verpflichtung angenommen werden, wenn es sich darum handelt, dem Familienangehörigen in einer akuten Notlage zu helfen. Hier liege eine moralische, unabwendbare Verpflichtung gemäß § 33 EStG vor, weil sich die Ukraine 2014 im Kriegszustand befand. Die Richter haben die Lebenshaltungskosten sowie Beiträge zur Krankenversicherung mit 5.000 Euro geschätzt.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 39/19 vor, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Auch wenn das Finanzgericht die Lebenshaltungskosten im Urteilsfall geschätzt hat, kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, Beweisvorsorge zu treffen und Belege über Kosten (zum Beispiel für beauftragte Rechtsanwälte) aufzubewahren.
gepostet: 07.10.2020
Auslandstätigkeit: Nachweis der Besteuerung im Ausland per Arbeitgeberbeleg
Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland bleibt nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei und unterliegt nur dem so genannten Progressionsvorbehalt. Grundsätzlich wird unterstellt, dass der Arbeitslohn, wenn nicht in Deutschland, dann eben im Tätigkeitsstaat besteuert wird. Allerdings passiert es auch, dass im Tätigkeitsstaat keine Versteuerung erfolgt. In einigen neueren DBA ist daher eine Rückfallklausel enthalten: Diese besagt, dass die Steuerfreistellung (mit Progressionsvorbehalt) in Deutschland nur dann greift, wenn die Einkünfte im Ausland tatsächlich versteuert wurden. Falls dies nicht der Fall ist, fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat Deutschland zurück, und die Auslandseinkünfte werden hier "normal" versteuert.

Dem deutschen Gesetzgeber hat jedoch die Regelung in einzelnen DBA nicht gereicht. Daher ist vor einigen Jahren im deutschen Steuerrecht eine generelle Rückfallklausel eingeführt worden. Danach gilt die Freistellung von Auslandseinkünften nur dann, wenn die Versteuerung im Tätigkeitsstaat nachgewiesen wird. Alternativ kann auch nachgewiesen werden, dass der Tätigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (§ 50d Abs. 8 EStG). Doch wie ist dieser Nachweis zu führen, insbesondere wenn Arbeitnehmer in Staaten tätig sind, die über kein ausgeprägtes Verwaltungswesen verfügen oder die Beschaffung entsprechender Belege Jahre dauern kann?

In Staaten, in denen generell auf die Erhebung von Ertragsteuern verzichtet wird, sollen sich die Finanzämter jedenfalls auch heute schon mit einer reinen Arbeitgeberbescheinigung zufriedengeben (BMF-Schreiben vom 3.5.2018, BStBl 2018 I S. 643).

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster zudem entschieden, dass auch für den Nachweis der Besteuerung von Arbeitslohn in Indien eine Arbeitgeberbescheinigung ausreichen kann. Die Vorlage eines Einkommensteuerbescheides und eines hierauf bezogenen Zahlungsnachweises sind für die Inanspruchnahme der Freistellung gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in jedem Fall zwingend erforderlich (Gerichtsbescheid vom 17.4.2020, 1 K 1035/11 E).

Im Urteilsfall hatte ein indischer Steuerberater, der im Auftrag der Arbeitgeberin tätig war, eine Auflistung erstellt, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorging und die auch den Namen des Klägers enthielt. Ferner existierten Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Eine Einkommensteuererklärung gab der Kläger in Indien nicht ab. Das deutsche Finanzamt unterwarf den ausländischen Arbeitslohn des Klägers dennoch der deutschen Besteuerung. Eine Freistellung komme gemäß § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht, weil die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch einen Steuerbescheid oder eine personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Hiergeben erhob der Arbeitnehmer Klage. Er trug vor, dass die in Indien abgeführte Lohnsteuer abgeltende Wirkung entfalte und er keine weiteren Unterlagen vorlegen könne. Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe hinreichend nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn in Indien dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurde. Dies ergebe sich aus der Auflistung des indischen Steuerberaters, den hierzu vorgelegten Zahlungsbelegen und den erläuternden Bescheinigungen des Arbeitgebers. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die abgeführte Lohnsteuer im Rahmen einer Jahresveranlagung erstattet bekommen hat.

Praxistipp:
Auch wenn an den Arbeitnehmer im Urteilsfall keine überbordenden Anforderungen gestellt werden durften, so ist dies kein "Freibrief". Arbeitnehmer, die im Ausland tätig sind, sollten sich nach Möglichkeit um Unterlagen der dortigen Finanzverwaltungen bemühen.
gepostet: 05.10.2020
Fortbildung: Kosten für "Life Balance"-Seminare sind nicht abziehbar
In Corona-Zeiten werden Seminare leider nur noch selten oder eher als Online-Fortbildungen gebucht. Doch man glaubt es kaum: Noch im vergangenen Jahr boomte das Seminargeschäft und gerade auch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung, neudeutsch "Life Balance", hatten regen Zulauf. Unbestritten nehmen die Teilnehmer bei diesen Seminaren wichtige Erkenntnisse auch für ihr Berufsleben mit und so stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen können.

Ende letzten Jahres hat das Thüringer Finanzgericht diesbezüglich entschieden, dass die Teilnahme an den Seminaren, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen, überwiegend privat veranlasst sind. Folglich seien die Seminargebühren steuerlich nicht abziehbar (Urteil vom 13.11.2019, 3 K 106/19).

Ein Unternehmer und Vermieter nahm an Lehrgängen teil, in denen es unter anderem um folgende Themen ging: "Der Weg zum Wohlstand", "Wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt" und "Wie man seinen Lebens-zweck erkennt." Nach Auffassung des Finanzamts bestand für entsprechende Seminare keine berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare überwiegend von den Teilnehmern aus privaten Gründen besucht würden. Mangels betrieblicher Veranlassung komme ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich bei den strittigen Aufwendungen von fast 12.000 Euro um Kosten der privaten Lebensführung. Diese seien steuerlich nicht abzugsfähig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Begründung der Richter: Das Ziel der Seminare war die Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Life Balance. Für entsprechende Seminare bestehe zumindest keine über-wiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem an-gebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) besteht in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel, Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit unternehmerischen Einkünften noch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall sei auch keine Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil nicht eindeutig und leicht nachprüfbar abgegrenzt werden konnte.

Praxistipp:
Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Kurse können ausnahmsweise absetzbar sein, wenn sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind. Davon kann bei Berufen rund um die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen auszugehen sein (BFH-Urteil vom 24.8.2001, BFH/NV 2002 S. 182).
gepostet: 02.10.2020
September 2020
Saisonarbeitskräfte: Mahlzeiten- und Unterkunftsgestellung führt zu Arbeitslohn
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber neben ihrem Gehalt freie oder verbilligte Verpflegung oder eine Unterkunft, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Liegt die Gewährung eines Vorteils an die Mitarbeiter, zum Beispiel die unentgeltliche Verpflegung, im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, so ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wie jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits Ende 2019 entschieden, dass die Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften sowie die Überlassung von Unterkünften jedoch nicht im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt und daher Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil zu entrichten ist. Immerhin haben die Richter zugunsten des Klägers entschieden, dass der zu versteuernde "Sachbezugswert" für die Unterkunft niedriger anzusetzen ist als vom Finanzamt angenommen (Urteil vom 27.11.2019, 13 K 927/16).

Der Sachverhalt: Ein Landwirt beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und stellte diesen eine Unterkunft zur Verfügung. Dies geschah zunächst in Containern, anschließend in einer neu erbauten Halle mit einer Belegung von zwei Personen pro Zimmer und jeweils eigener Dusche/eigenem WC. Für die Überlassung der Unterkunft hatte er den meisten Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung durchgehend einen Betrag von jeweils 1,55 Euro pro Tag in Abzug gebracht. Der Landwirt stellte den Saisonarbeitskräften ferner arbeitstäglich ein Mittagessen kostenlos zur Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung keinen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstelle, da seinerseits insoweit ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse bestehe.

Das Finanzamt hingegen sah in der Gewährung des Mittagessens einen geldwerten Vorteil, der mit dem geltenden Sachbezugswert zu versteuern sein. Das war zum Beispiel im Streitjahr 2014 ein Betrag von 3,00 Euro pro Tag und Arbeitnehmer. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft betrage bei einer Belegung mit zwei Beschäftigten 3,32 Euro pro Tag und Arbeitnehmer (Streitjahr 2014). Die Differenz zu der Zuzahlung von 1,55 Euro wurde entsprechend lohnversteuert.

Die Klage hatte hinsichtlich der Mahlzeitengestellung keinen Erfolg. Die Versorgung mit Mahlzeiten sei ein allgemeines menschliches Bedürfnis und mit einem erheblichen eigenen Interesse der Saisonarbeitskräfte verbunden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Klägers an der Mahlzeitengestellung könne im Streitfall nicht angenommen werden. Bei der Unterkunftsgestellung sei eine Lohnversteuerung hingegen nicht erforderlich, wenn ein angemessener Mietpreis entrichtet werde. Die Werte für eine kostenlose Unterkunft bestimmten sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese sehe zwar pauschale Werte vor, die üblicherweise angesetzt werden. Ist es nach Lage des einzelnen Falles aber unbillig, den Wert einer Unterkunft danach zu bestimmen, könne die Unterkunft ausnahmsweise auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV).

Da die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises im Streitfall wiederum mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sei, seien ersatzweise die Werte, die sich aus der Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV bei einfacher Ausstattung ergeben, heranzuziehen. Im Streitjahr 2014 waren dies zum Beispiel 3,17 Euro/qm, wobei sich dieser Betrag auf eine ganze Wohnung bezieht und bei einer Nutzung durch zwei oder mehr Beschäftigten auf die Zahl der Nutzer zu verteilen ist. Bei Zugrundelegung dieser Werte lasse sich im Ergebnis kein geldwerter Vorteil feststellen, der über die einbehaltenen 1,55 Euro pro Tag hinausgeht. Werde vom Arbeitnehmer für die Sachbezüge tatsächlich etwas bezahlt, so sei dem Arbeitsentgelt nur die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Sachbezugswert hinzuzurechnen. Je nach Belegung der Unterkunft mit zwei oder mehr Personen entspreche der Einbehalt von 1,55 Euro pro Tag und Person einer Mietzahlung in Höhe von bis zu 5,81 Euro/qm monatlich. Die vom Kläger gegenüber den Arbeitnehmern für die Unterkunft berechnete Miete lag somit über dem amtlichen Sachbezugswert.

Praxistipp:
Im Einzelfall wäre zu prüfen, ob bei den Arbeitnehmern eine so genannte doppelte Haushaltsführung vorliegt und ihnen daher für drei Monate steuerfreie Verpflegungspauschalen (§ 3 Nr. 16, § 9 Abs. 4a EStG) gezahlt werden können. Die Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung bedarf jedoch eines Nachweises, der mitunter nur schwierig zu führen ist. Eine ganz andere Frage ist, ob die Mietzahlung der Arbeitnehmer der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen vertritt hierzu folgende Auffassung: In den Fällen der Unterbringung von Saisonarbeitskräften ist von einer kurzfristigen und damit steuerpflichtigen Vermietung auszugehen, wenn das Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte. Werden den Saisonarbeitskräften dagegen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten feste Unterkünfte gewährt, ist die Vermietung steuerfrei; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich (Verfügung vom 4.11.2016, S 7168-133-St 173).
gepostet: 28.09.2020
Kindergeld: Ausschlussfrist für rückwirkende Gewährung greift oftmals nicht
Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Eltern zunächst irrtümlich davon ausgegangen sind, für ihr Kind kein Kindergeld zu erhalten. Zwar können sie den Antrag auf Kindergeld auch noch nachträglich stellen, doch wird die staatliche Leistung dann nur für die letzten sechs Monate gezahlt.

Der Gesetzgeber hatte diesbezüglich zum 1.1.2018 eine - umstrittene - Vorschrift ins Kindergeldrecht eingeführt, und zwar § 66 Abs. 3 EStG, die allerdings mit Wirkung zum 18.7.2019 wieder modifiziert worden ist. Jedenfalls ist eine ganze Reihe von Fällen streitig, bei den etwa im Jahre 2018 das Kindergeld rückwirkend für das ganze Jahr 2017 beantragt worden ist. Die Familienkassen haben dann das Kindergeld oftmals zwar für das ganze Jahr 2017 festgesetzt, aber nur für sechs Monate ausgezahlt.

Doch nun erhalten die betroffenen Eltern Hilfe vom Bundesfinanzhof. In wenigen Worten ausgedrückt lautet sein Urteil: Wenn Kindergeld festgesetzt wird, ist es auch auszuzahlen (BFH-Urteil vom 19.2.2020, III R 66/18).

Der Sachverhalt: Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle. Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kindergeldfestsetzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld, dieses Mal sogar bereits für den Zeitraum ab August 2015. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 (= sechs Monate).

Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzahlungsanspruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an. Der BFH stimmt der Vorinstanz zu. Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt hatte, hielt sie der BFH auch für verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen.

Praxistipp: Seit dem 18.7.2019 sind die rückwirkende Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes klarer geregelt. § 66 Abs. 3 EStG wurde aufgehoben, dafür heißt es nun in § 70 Abs. EStG: "Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist." Nun wird das Kindergeld also, selbst wenn es für ein ganzes Jahr rückwirkend festgesetzt wird, tatsächlich nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt. Im Gegenzug werden nun aber wenigstens die kindbedingten Vergünstigungen in der Steuererklärung gewährt, wenn das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde. Dies wiederum ergibt sich aus einer Gesetzesänderung des § 31 EStG. Zugegeben: Leicht verständlich ist das nicht und selbst Experten beißen sich zuweilen an dem Zusammenspiel der unterschiedlichen Paragrafen des Kinder-geldrechts die Zähne aus.


gepostet: 23.09.2020
Investitionsabzugsbetrag für Wohnmobil: Fahrtenbuch ist quasi verpflichtend
Wer in den kommenden Jahren die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens plant, darf bereits heute einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) gewinnmindernd abziehen (§ 7g EStG). Der IAB beträgt bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er ist an bestimmte Größenmerkmale des Betriebs geknüpft. Voraussetzung ist ferner, dass die geplante Investition innerhalb von drei Jahren vorgenommen wird und vor allem, dass das Wirtschaftsgut eine gewisse Zeit lang ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss der IAB rückgängig gemacht werden. Obendrein ist der nachzuzahlende Steuerbetrag zu verzinsen, so dass die Geltendmachung eines IAB nur dann angezeigt ist, wenn eine Investition tatsächlich ernsthaft geplant ist.

Wer einen IAB und später die Sonderabschreibung nach § 7g EStG geltend machen will, muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich nutzen. Während diese Grenze bei "klassischen" Anlagegütern, die de facto nicht privat genutzt werden können, selten zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führt, ist dies bei Firmen-Pkw anders. Hier verlangen die Finanzämter üblicherweise, dass eine mindestens 90-prozentige Nutzung nachgewiesen wird, und zwar in der Regel durch Führung eines Fahrtenbuchs. Dadurch ist es nahezu unmöglich, den IAB für einen Firmenwagen zu bilden oder zu "behalten", für den die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden soll.

Im vergangenen Jahr hat das Finanzgericht Münster die Haltung der Finanzverwaltung bestätigt: Die für Zwecke des IAB erforderliche fast ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw ist grundsätzlich durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen, und zwar durch ein ordnungsgemäß geführtes (Urteil vom 20.7.2019, 7 K 2862/17 E). Jüngst hat das FG Münster zudem entschieden, dass auch die betriebliche Nutzung eines Wohnmobils für Zwecke des IAB grundsätzlich nur per Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann (Urteil vom 18.2.2020, 6 K 46/17 E, G).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Betriebsvermögen des Klägers befand sich ein Wohnmobil, das dieser für Fahrten zu seinen Kunden nutzte, um bei Stillständen in den Produktionsanlagen der Kunden schnell vor Ort sein zu können und um kostenintensive Hotelaufenthalte zu vermeiden. Für das Wohnmobil machte der Kläger einen IAB in Höhe von 30.000 Euro gewinnmindernd geltend. Zwar führte er ein Fahrtenbuch, offenbar aber nicht korrekt. Das Finanzamt war daher der Auffassung, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten sei. Zum anderen könne im Falle der Bewertung einer privaten Pkw-Nutzung anhand der Ein-Prozent-Regel die für den IAB erforderliche "fast ausschließlich betriebliche Nutzung” nicht angenommen werden, so dass der IAB und die spätere Sonderabschreibung rückgängig zu machen seien. Für ein Wohnmobil gelte insoweit keine andere Handhabung. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Praxistipp:
Falls in 2017 IAB berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen eigentlich bis zum 31.12.2020 erfolgen - oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine Investition infolge der Corona-Krise aber nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung negativer Effekte wird die Frist für IAB, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Zudem plant der Gesetzgeber weitere, umfassende Änderungen zum IAB, über die wir noch gesondert informieren werden, sobald diese verabschiedet worden sind. Um Missverständnisse zu vermeiden: Der o.g. Fall ist von der gewerblichen Wohnmobilvermietung abzugrenzen. Es wäre wohl zu viel verlangt, wenn bei jedem Wohnmobil des Betriebsvermögens ein Fahrtenbuch geführt werden müsste.
gepostet: 21.09.2020
Erbschaftsteuer: Abzug von "vergeblichen" Prozesskosten ist zulässig
Zuweilen erleben potenzielle Erben bei der Testamentseröffnung eine - aus Ihrer Sicht - böse Überraschung: Der Erblasser hat sein Vermögen nicht ihnen, sondern einer gemeinnützigen Einrichtung vermacht. Den Erben bleibt dann - wenn überhaupt - nur die Geltendmachung des Pflichtteils. Doch einige wagen den Gang vors Gericht und zweifeln das Testament bzw. die Testierfähigkeit des Erblassers an. Je nach Höhe des Nachlasses können die Anwalts- und Gerichtskosten erheblich sein und werden in vielen Fällen zudem vergeblich aufgewendet, das heißt der Prozess geht verloren. Die Finanzverwaltung ihrerseits will dermaßen vergeblich aufgewendete Prozesskosten nicht einmal bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer für das "restliche" Erbe berücksichtigen.

Wenigstens erhalten die betroffenen Steuerzahler nun in diesem Punkt Unterstützung durch den Bundesfinanzhof. Dieser hat entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche Nachlassansprüche geltend gemacht hat, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer mindernd zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 6.11.2019, II R 29/16). Der Sachverhalt: Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht. Und diesmal mit Erfolg.

Die Begründung der BFH-Richter: Als Nachlassverbindlichkeiten sind unter anderem die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

§ 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind damit grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Praxistipp:
Der Abzug von Prozesskosten bei der Erbschaftsteuer ist aber ausgeschlossen, wenn diese dem Erben entstanden sind, weil er Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung. Hierauf weist der BFH in seinem aktuellen Urteil gesondert hin. Um Missverständnisse zu vermeiden: In dem Verfahren ging es um die Erbschaftsteuer. Im Bereich der Einkommensteuer ist die Rechtslage eine andere: Kosten eines gerichtlichen Prozesses werden nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt, wenn Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
gepostet: 16.09.2020
Aktientausch: Hewlett-Packard-Aktionäre sollten Besteuerung überprüfen
Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte im Jahr 2015 eine Kapitalmaßnahme durch. Zum 31.10.2015 änderte sie ihren Namen in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 1.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines "Spin-offs“ auf eine Tochtergesellschaft, die HPE. Die Aktionäre erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten Gesellschaft HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Für die Aktie der HPI wurde von einer internationalen Agentur eine neue internationale Wertpapiernummer (ISIN) erteilt. Soweit erkennbar, haben die depotführenden Banken auf die Ausgabe der Aktien der HPE Kapitalertragsteuer einbehalten, da es sich um eine steuerpflichtige Sachausschüttung gehandelt habe. Und auch die Finanzämter scheinen dieser Auffassung ganz überwiegend zu folgen und halten die Besteuerung der Aktienzuteilung für zutreffend.

Doch zumindest drei Finanzgerichte haben entschieden, dass die Aktionäre der HPC durch die Ausgabe der Aktien der HPE keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben (FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019, 13 K 2119/17 E; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.8.2019, 1 K 2295/17; FG München, Urteil vom 19.12.2019, 8 K 981/17).

Die Zuteilung der Aktien der HPE sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Anzuwenden seien die einkommensteuerrechtlichen Sondervorschriften für Kapitalmaßnahmen. Der von der HPI durchgeführte "Spin-off“ sei eine Abspaltung im Sinne dieser Sondervorschriften. Diese Abspaltung löse im Zeitpunkt der Zuteilung der Aktien keine Besteuerung aus. In seiner Urteilsbegründung hat zum Beispiel das FG Düsseldorf ausführlich zu dem Begriff der "Abspaltung“ Stellung genommen. Dabei hat es der Verwaltungsanordnung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 431) widersprochen, wonach bei einer Abspaltung von einem nicht im EU/EWR-Raum ansässigen Unternehmen die ISIN des abspaltenden Unternehmens erhalten bleiben müsse. Die Vergabe einer neuen ISIN für die lediglich umbenannte Gesellschaft hielt das Gericht für unschädlich.

Praxistipp:
Das FG Düsseldorf wies darauf hin, dass die Aktienzuteilung zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich relevant werden könne. Eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung des Vorgangs sei bei der Veräußerung der betreffenden Aktien vorzunehmen. Alle Finanzgerichte haben im Übrigen die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 9/19, VIII R 6/20 und VIII R 28/19). Anleger sollten die Besteuerung daher bis auf Weiteres nicht hinnehmen.
gepostet: 11.09.2020
Grunderwerbsteuer: Auch Erwerb eines Mobilheims ist steuerpflichtig
Die Grunderwerbsteuer kann bis zu 6,5 Prozent des Kaufpreises betragen. Sie wird aber nicht nur beim Kauf von Grund und Boden oder eines massiv errichteten Gebäudes fällig, sondern auch bei der Übertragung eines Mobil-heims, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.6.2020 (8 K 786/19 GrE,F) entschieden hat.

Die Klägerin erwarb im Jahr 2018 ein "Kleinwochenendhaus“ auf einem Pachtgrundstück nebst Zubehör für 10.000 Euro und verpflichtete sich zugleich, mit dem Grundstückseigentümer einen Pachtvertrag abzuschließen. Über das Haus existiert ein vom Deutschen Mobilheim Verband e.V. ausgestellter "Mobilheimbrief“, der unter an-derem eine Fahrgestellnummer und die Maße des Hauses (8,35 m Länge, 3,10 m Breite, 2,98 m Höhe) sowie dessen Gewicht (4.250 kg) enthält. Es steht auf Holzbalken und ist an die Kanalisation und das Stromnetz ange-schlossen. Im Pachtvertrag, der für zehn Jahre abgeschlossen wurde, verpflichtete sich die Klägerin unter ande-rem, den Verpächter bei einer Veräußerung des Hauses zu informieren, damit dieser entscheiden könne, mit wem er einen Pachtvertrag abschließt. Die Klägerin zog in das Haus ein und meldete dort ihren Wohnsitz an.

Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Grunderwerbsteuer und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 9.000 Euro (Kaufpreis abzgl. 1.000 Euro für Inventar) aus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte kei-nen Erfolg. Der Vertrag über das Mobilheim unterliegt der Grunderwerbsteuer.

Die Begründung des Gerichts: Das Mobilheim sei zunächst als Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzuse-hen. Es weise die für die Gebäudeeigenschaft erforderliche feste Verbindung zur Grundfläche sowie die nötige Ortsfestigkeit und Beständigkeit auf. Aus dem Gewicht des Hauses und dessen Alter von fast 40 Jahren sei davon auszugehen, dass es nur mit großem Aufwand und nicht ohne Risiko einer Zerstörung transportiert werden könne. Zudem müsse vorher die Terrasse entfernt werden. Für eine ortsfeste Aufstellung spreche auch, dass es sich seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle befinde, an die Kanalisation sowie an das Stromnetz angeschlossen und umzäunt sei. Die Höhe der Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf den für das Inventar angesetzten Ab-zugsbetrag nicht zu beanstanden, da die Klägerin den Wert des Zaunes, der Terrasse und der Bepflanzung nicht konkretisiert habe.
gepostet: 07.09.2020
Aktuelles zur Umsatzsteuer: Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber
Immer mehr Arbeitnehmer sind vom heimischen Büro - neudeutsch Home-Office - aus tätig. Zuweilen vermieten Arbeitnehmer ihr häusliches Büro oder eine ganze "Arbeitswohnung" auch an den Arbeitgeber, weil ein vorrangig betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Räumlichkeiten besteht. Neben einkommensteuerlichen Fragen sind auch umsatzsteuerliche Fragen zu klären, wenn bei der Vermietung zulässigerweise zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird.

Diesbezüglich musste sich der Bundesfinanzhof jüngst mit der Frage befassen, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus der Renovierung eines Bades möglich ist, wenn eine ganze Einliegerwohnung an den Arbeitgeber vermietet wird. Sein Urteil: Vermietet ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen unternehmerische Zwecke, kann er grundsätzlich die ihm für Renovierungsaufwendungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer steuermindernd geltend machen. Dies gilt nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug sind dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer (BFH-Urteil vom 7.5.2020 V R 1/18).

Der Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Home-Office des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Home-Office und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung ordnete das Finanzamt die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, als es um die Aufwendungen für die Sanitäreinrichtung (vor allem Toilette und Waschbecken) ging. Die dagegen eingelegte Revision, mit der die Kläger einen weitergehenden Vorsteuerabzug begehrten, wies der BFH als unbegründet zurück. Danach berechtigen Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Praxistipp:
Einkommensteuerlich sind die Folgen übrigens andere: Hier sind die Renovierungskosten für das Badezimmer bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nämlich komplett, also inklusive der Aufwendungen für Dusche und Badewanne, zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.4.2018, IX R 9/17). Doch das muss nicht von Vorteil sein. Denn: Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. Dazu ist zumindest in jüngeren Fällen eine Prognoserechnung erforderlich, die einen so genannten Totalüberschuss ergeben muss. Und dieser wiederum ist nur schwer zu erzielen, wenn hohe Renovierungskosten aufgewendet werden.
gepostet: 02.09.2020
August 2020
Dienstwagen: Wenn die Nutzungsvergütung höher ist als der Nutzungswert
Wer von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhält, den er auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungsanteil entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass die Mitarbeiter sich an den Kosten des Fahrzeugs finanziell beteiligen müssen. Dies kann etwa in Form einer pauschalen oder nutzungsabhängigen Vergütung erfolgen. Das gezahlte Nutzungsentgelt vermindert dann den steuerpflichtigen Nutzungswert. Dies gilt sowohl bei der Pauschalmethode als auch bei der Fahrtenbuchmethode. Was aber gilt, wenn die gezahlte Nutzungsvergütung höher ist als der errechnete Nutzungswert? Ist der negative Betrag dann als Werbungskosten absetzbar oder gar als negativer Arbeitslohn verrechenbar?

Die Finanzverwaltung bestimmt, dass der übersteigende Betrag weder als Werbungskosten abzugsfähig noch als negativer Arbeitslohn steuermindernd anzusetzen ist (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336, Tz. 1 und 8). Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2016 der Finanzverwaltung zugestimmt und entschieden, dass bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die gezahlte Nutzungsvergütung nicht von den Gesamtkosten des Fahrzeugs abgezogen werden kann, sondern nur vom ermittelten Nutzungswert. Der Abzug ist nur möglich bis zu einem Betrag von 0 Euro. Ein negativer Betrag stellt keinen negativen Arbeitslohn dar und kann auch nicht als Werbungskosten abgesetzt werden (BFH-Urteile vom 30.11.2016, VI R 49/14 und VI R 24/14).

Soeben hat der Bundesfinanzhof seine beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2016 bestätigt: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Privatnutzung, das heißt für die Nutzung zu privaten Fahrten (und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kosten des betrieblichen Pkw trägt, z.B. Benzinkosten. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag aber weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der Ein-Prozent-Regelung. (BFH-Beschluss vom 18.2.2020, VI B 20/19).
gepostet: 31.08.2020
Schenkung und Erbschaft: Immobiliengutachter müssen vereidigt sein
Im Falle der Schenkung oder Erbschaft von Immobilien wird ein so genannter Bedarfswert ermittelt, der anschließend für die Bemessung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zugrunde gelegt wird. Dieser Bedarfswert wird üblicherweise nach einem pauschalierten Verfahren berechnet. Für die Höhe des steuerlichen Werts spielt zumeist die tatsächliche oder übliche Miete die entscheidende Rolle. Ein erheblicher Renovierungsstau wird beispielsweise nicht berücksichtigt. So kommt es in vielen Fällen zu überhöhten Werten, die wiederum zu einer zu hohen Steuer führen. Es bleibt letztlich nur die Beauftragung eines Sachverständigen, der gegenüber dem Finanzamt per Gutachten einen niedrigeren tatsächlichen Wert der Immobilie nachweist. Eine weitere Ausnahme gilt für den Fall des zeitnahen Verkaufs nach der Übertragung, da insofern ein "reeller" Wert vorliegt.

Ein Sachverständigengutachten muss eine methodische Qualität aufweisen und zudem die Begutachtungsgrund-lagen zutreffend erheben und dokumentieren (BFH-Urteil vom 24.10.2017, II R 40/15). Jüngst hat der Bundesfinanzhof zudem seine Auffassung bestätigt, dass ein Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grund-stücken erstellt sein muss. Soweit die Finanzverwaltung zugunsten der Steuerpflichtigen auch andere Gutachten dem Grunde nach berücksichtigt, sei dies für die Finanzgerichte nicht bindend. Der BFH geht über die Anforderungen der Finanzverwaltung hinaus, die eine "öffentliche Bestellung und Vereidigung" bislang nicht fordert (BFH-Urteil vom 5.12.2019, II R 9/18).

Dem BFH ist durchaus klar, dass auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unzureichend sein kann. Ebenso kann auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fachlich beanstandungsfrei und integer sein. Dennoch kommt er zu dem Ergebnis, dass die Eigenschaft "öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Gutachters“ eine zulässige Typisierung eines Gutachtens ist.

Praxistipp:
Ob ein Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und gegebenenfalls des Finanzgerichts. Streitigkeiten sind also selbst bei Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nicht ausgeschlossen. Dennoch ist es empfehlenswert, einen entsprechenden Gutachter zu beauftragen, wenn der pauschalierte Wert der Immobilie augenscheinlich weit über dem Verkehrswert liegt. Die Kosten für den Gutachter müssen die Steuerzahler allerdings selbst tragen.
gepostet: 27.08.2020
Restaurantschecks: Einlösung in entfernten Lebensmittelmärkten ist unschädlich
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern so genannte Restaurantschecks. Diese Gutscheine können Arbeitnehmer für ihre arbeitstägliche Verköstigung zum Beispiel in Gaststätten, Bäckereien oder Lebensmittelgeschäften einlösen. Und dabei können sie von einer vorteilhaften steuerlichen Regelung profitieren: Der Wert des Restaurantschecks darf um 3,10 Euro höher sein als der amtliche Sachbezugswert für das Mittagessen. Im Jahr 2020 darf also der Restaurantscheck einen Wert bis zu 6,50 Euro haben. Steuer- und sozialabgabepflichtig ist dann nur der Sachbezugswert von 3,40 Euro. Doch müssen die Restaurantschecks auch zwingend in der Nähe der Arbeitsstätte eingelöst werden?

In einem Fall, den das Finanzgericht Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, haben Arbeitnehmer ihre Restaurantschecks nämlich nicht arbeitstäglich in der Nähe ihres Arbeitsorts eingelöst, sondern zuweilen in Lebensmittelmärkten, die 30 km oder gar 50 km entfernt lagen. Da kam seitens des Finanzamts die Vermutung auf, dass die Gutscheine eben nicht zum Verzehr in der Mittagspause bestimmt waren. Die Schecks seien wie Warengutscheine oder gar wie Barlohn mit ihrem tatsächlichen Wert zu versteuern.

Zugunsten des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt aber entschieden, dass eine überregionale Einreichung der Restaurantschecks nicht unbedingt schädlich ist (Urteil vom 14.11.2019, 2 K 768/16). Das heißt, es bleibt bei der Besteuerung des Sachbezugswerts. In besonders gelagerten Einzelfällen mag das anders zu beurteilen sein. Dieses könnte etwa bei Fahrzeiten von mehr als einer Stunde zum Restaurant oder zum Lebensmittelgeschäft gegeben sein. Aber selbst, wenn solche Einzelfälle vorhanden seien, dürfe dies nicht dazu führen dürfen, die steuerliche Behandlung durch den Arbeitgeber insgesamt zu verwerfen. Er selbst darf also bei der Besteuerung nach Sachbezugswerten bleiben; lediglich die betroffenen Arbeitnehmer müssen dann die tatsächlichen Werte im Rahmen ihrer privaten Steuererklärung nachversteuern.

Es existieren keine gesetzlichen Kontroll- und/oder Dokumentationspflichten des Arbeitgebers dahingehend, dass die Lebensmittel etwa innerhalb eines gewissen Zeitraums - in der Mittagspause - erworben und sofort verzehrt werden müssten. Insbesondere könne dies nicht aus dem Mahlzeitenbegriff hergeleitet werden. Dass eine Mahlzeit innerhalb einer Mittagspause von 30 Minuten am selben Tage beschafft und verzehrt werden muss, könne selbst den Lohnsteuer-Richtlinien nicht entnommen werden.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten in den Vereinbarungen mit ihren Arbeitnehmern darauf hinwirken, dass die Menüschecks tatsächlich nur für Mahlzeiten oder zum Kauf von Lebensmittel verwendet werden, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind. Die Arbeitnehmer ihrerseits sollten sich strikt an diese Vorgaben halten, um den Arbeitgeber im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht in Verlegenheit zu bringen. Übrigens: Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten sind auch dann mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen, wenn sie an Arbeitnehmer geleistet werden, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office verrichten oder nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, auch wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht (BMF-Schreiben vom 18.1.2019, BStBl 2019 I S. 66).
gepostet: 24.08.2020
Kapitalertragsteuer: Wichtige Information für Anleger der Air Liquide S.A.
Eine Aktiengesellschaft kann ihr Kapital erhöhen, indem Rücklagen in Grundkapital umgewandelt werden. Bei einer solchen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Zusatz- oder Berichtigungsaktien an die Aktionäre ausgegeben. Diese Aktien werden regelmäßig auch als junge Aktien bezeichnet.

Die Kapitalerhöhung selbst führt beim Anleger zu keinen unmittelbaren steuerlichen Auswirkungen. Als Anschaffungszeitpunkt der Berichtigungsaktien oder Bezugsrechte gilt der Zeitpunkt, in dem die Altaktien angeschafft wurden. Die bisherigen Anschaffungskosten der Altaktien vermindern sich allerdings um den Teil, der durch die Abspaltung auf die Berichtigungsaktien entfällt. Anders ausgedrückt: Die historischen Anschaffungskosten sind auf die vermehrte Anzahl der Wertpapiere zu verteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten erfolgt nach dem rechnerischen Bezugsverhältnis. Insofern können sich Auswirkungen beim späteren Verkauf ergeben, wenn nicht das ganze Aktienpaket, sondern nur einzelne Tranchen veräußert werden.

Während die steuerliche Behandlung von Kapitalmaßnahmen inländischer Gesellschaften schon recht schwierig sein kann, gilt dies umso mehr bei ausländischen Gesellschaften. Die Ausgabe von Freiaktien wird hier häufig wie Bardividenden betrachtet; die "Hingabe" kann also - sofortiger - steuerpflichtiger Kapitalertrag sein. Die französische Air Liquide S.A. hat im Jahre 2019 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Bei dieser Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die jungen Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet. Doch das war offenbar unzutreffend und führte letztlich zu einer steuerlichen Benachteiligung der Anleger.

Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich ist und Anleger einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Kapitalertragsteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2019 stellen können (BMF-Schreiben vom 11.6.2020, IV C 1 - S 2252/19/10028 :002). Sofern Sie betroffen sind, sollten Sie uns hierüber frühzeitig informieren und folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

- eine Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts, dass eine Korrektur der Abgeltungsteuer bzw. der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen wurde (§ 20 Absatz 3a EStG), - die Jahressteuerbescheinigung des depotführenden Kreditinstitutes für 2019, - die Abrechnung der Kapitalmaßnahme durch das depotführende Kreditinstitut im Jahr 2019 sowie gegebenenfalls

  • Belege über den Kauf- und Verkauf der Aktien und
  • Depotauszüge 2019 und 2020, die das Vorhandensein/Nichtvorhandensein der Aktienbestände belegen.


Praxistipp: Auch wenn Sie für das Jahr 2019 bereits einen Steuerbescheid erhalten haben, bitten wir um entsprechende Information, da das Bundesfinanzministerium in seinem genannten Schreiben ausnahmsweise auch eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern im Billigkeitswege zulässt.

gepostet: 19.08.2020
Haushaltsnahe Pflegedienstleistungen: Keine Steuerermäßigung für Angehörige?
Die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen gehört zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, so dass hier die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Betracht kommt. Die Kosten können also bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof - gegen die großzügigere Haltung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).

Jüngst hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19).

Der Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Mir einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus und wurden der Tochter übersandt, die sie jeweils per Banküberweisung beglich. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 1.071 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug nach § 35a EStG ab; die Klage blieb erfolglos. Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen (also in der Regel von Tochter oder Sohn) seien nicht nach § 35a EStG abziehbar. Allerdings solle dem BFH Gelegenheit gegeben werden, seine Auffassung zu überprüfen bzw. zu präzisieren.

Praxistipp: Es wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich auch vorliegt (Az. VI R 2/20). Der BFH wird sich mit der Thematik der Übernahme von Pflegekosten also erneut befassen müssen. Unabhängig davon sollte geprüft werden, ob die Kosten - wenn schon nicht als haushaltsnahe Dienstleistung - so doch als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können. Die entstandenen Aufwendungen können in diesem Fall allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als der Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht selbst tragen kann.

gepostet: 17.08.2020
Registrierkassen: Weitere Frist für die Aufrüstung mit Sicherheitseinrichtung
Seit dem 1. Januar 2020 sind elektronische Kassensysteme eigentlich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da es jedoch mit der erforderlichen Zertifizierung und der anschließenden Produktion der TSE zu Verzögerungen kam, hat die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist beschlossen: Bis zum 30. September 2020 wird es danach von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird. Doch in "Corona-Zeiten" ist alles anders. Die betroffenen Händler und Gastronomen haben derzeit anderes zu tun, als sich mit der Aufrüstung ihrer Registrierkassen zu befassen. Zudem sind die finanziellen Mittel derzeit bei vielen Unternehmern knapp.

Während das Bundesfinanzministerium ungeachtet der Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter auf einer Aufrüstung bis zum 30. September 2020 beharrt, haben sich die Finanzminister mehrerer Bundesländer entschieden, eine weitere Übergangfrist zu schaffen, und zwar bis zum 31. März 2021. Zu diesen Bundesländern gehören - soweit bekannt - Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Sachsen und das Saarland.

Danach werden die Finanzverwaltungen dieser Länder die Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

- die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt beziehungsweise in Auftrag gegeben oder

- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen (z.B. bei einer Zentralkasse in Unternehmen mit einer Vielzahl von Filialen), eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Doch aufgepasst: Die jeweiligen Länder werden die Voraussetzungen für die oben genannte Billigkeitsregelung im Zuge von Erlassen noch genauer ausführen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat bereits sehr früh reagiert und hierzu verfügt: Aus Billigkeitsgründen wird es gemäß § 148 AO unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt:

- Es muss bis spätestens 31. August 2020 ein Kassenfachhändler, ein Kassenhersteller oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau einer TSE beauftragt worden sein und dieser muss schriftlich versichern, dass der Einbau einer TSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist und es muss eine verbindliche Aussage vorliegen, bis wann das elektronische Aufzeichnungssystem mit einer TSE ausgestattet sein wird (spätestens bis zum 31. März 2021).

-Bei einem geplanten Einsatz einer cloudbasierten TSE müssen Unternehmen spätestens bis zum 31. August 2020 den fristgerechten Einsatz beauftragt haben und durch geeignete Unterlagen dokumentieren können, dass die TSE mangels Verfügbarkeit bis zum 30. September 2020 noch nicht eingesetzt werden konnten. Die Implementierung ist schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. März 2021 abzuschließen.

Praxistipp: Die Finanzämter behalten sich vor, die vorgenannten Voraussetzungen auch unaufgefordert zu prüfen, etwa im Rahmen von Kassen-Nachschauen. Dokumentieren Sie daher z.B. die Auftragserteilung und fügen Sie diese Ihrer "Verfahrensdokumentation" zur Kassenführung bei. Halten Sie die Unterlagen jederzeit griffbereit zur Verfügung.

gepostet: 14.08.2020
Kindergeld: Nichtantritt zur entscheidenden Prüfung beendet Anspruch
Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Was aber gilt, wenn Sohn oder Tochter erst gar nicht zu einer entscheidenden Prüfung im Rahmen eines Studiums angetreten, aber zunächst weiter immatrikuliert sind?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits der Nichtantritt zu einer Prüfung den Abbruch der Hochschulausbildung dokumentiert und zum Verlust des Kindergeldes führt. Auf den Zeitpunkt einer späteren Zwangsexmatrikulation komme es dann nicht mehr an (Urteil vom 27.11.2019, III R 65/18).

Der Fall: Die Mutter erhielt zunächst Kindergeld für ihren Sohn, der ab dem Wintersemester 2013/14 ein Bachelor-Studium absolvierte. Da er offenbar Anfang 2015 eine wichtige Prüfung geschwänzt hat, verlor er seinen Prüfungsanspruch in dem entsprechenden Studiengang endgültig. Der zuständige Prüfungsausschuss stellte dies im Februar 2015 förmlich fest. Im Mai 2015 ist schließlich die Exmatrikulation vollzogen worden. Die Mutter begehrte das Kindergeld auch noch für den Monat März 2015, was ihr jedoch verweigert wurde. Zurecht, wie der BFH nun bestätigt hat. Mit dem Nichtantritt zur Prüfung sei die Ausbildung im Februar 2015 beendet worden.

Die Begründung des BFH: Ein Kind befinde sich nur solange in Berufsausbildung, soweit es sich ernstlich auf einen Berufsabschluss vorbereitet. Die Hochschulausbildung ist zwar grundsätzlich Ausbildungsmaßnahme, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender an einer öffentlichen oder privaten Hochschule immatrikuliert ist. Allerdings komme es allein auf eine formelle Immatrikulation beim Fehlen der ernsthaften und nachhaltigen Ausbildungsbemühungen nicht an. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Kind seinem gewählten Ausbildungsgang nicht ernsthaft und hinreichend nachgeht, indem etwa nur eine "Pro-forma-Immatrikulation“ besteht, liege keine Berufsausbildung vor. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehöre auch die Teilnahme an den für die Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlichen Prüfungen.

Praxistipp: Eltern, deren Kinder eine Berufsausbildung oder ein Studium abbrechen, sollten möglichst schnell nachweisen, dass das Kind eine andere Ausbildung oder einen anderen Studiengang gewählt hat. Bloße Behauptungen reichen hierzu aber nicht aus

gepostet: 10.08.2020
Eigenheim: Kosten eines Marderbefalls keine außergewöhnliche Belastung
Egal ob Biber oder Marder: In der freien Natur sind die Tiere nett anzuschauen und haben dort nützliche Funktionen. Am oder gar im Eigenheim möchte man die Tiere aber zumeist lieber nicht haben, da sie doch erhebliche Schäden anrichten können. Sind die Schäden nicht über eine Versicherung gedeckt, wäre es zumindest ein kleiner Trost, wenn die Kosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden könnten. Doch kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder - zunächst - mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19).

Der Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Erstmalig beauftragte sie im April 2004 ein Unternehmen mit dem Vertreiben und Aussperren von Steinmardern. Die Firma fand einen Marderzugang zum Dach, verschloss ihn und deckte zur Vermeidung von weiterem Marderbefall die Regenrinnen ab (Kosten: 928 Euro). Im April 2006 verschloss die Firma erneut einen Marderzugang (Kosten: 348 Euro). Es kamen im Laufe der folgenden Jahre weitere - stets untaugliche - Versuche hinzu, um den bzw. die Marder zu vertreiben. Doch es half nichts. Im Jahr 2015 musste eine komplette Dachsanierung her mit schweren, von einem Marder nicht mehr zu hebenden Dachziegeln. Kosten: über 54.000 Euro. Die Klägerin machte diese Kosten in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Dachsanierung sei erforderlich gewesen, weil aufgrund von Kot und Urin der Marder und der Kadaver ihrer Beutetiere eine akute Gesundheitsgefährdung für sie und ihre Familie bestanden habe. Doch die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen wurden nicht berücksichtigt, weil sie nicht "zwangsläufig" gewesen seien. Die Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Die Begründung des Gerichts: Die Verschmutzung des Dachbodens mit Kot, Urin und Beutekadavern von Mardern könnte zwar als ungewöhnlich anzusehen sein. Allerdings ist bei der Beurteilung die dahinterliegende Ursache wertend einzubeziehen, dass nämlich ein oder nacheinander mehrere Marder den Dachboden der Klägerin zu ihrem Rückzugs-ort und dann zu dem Ort für die Aufzucht ihres Nachwuchses machen konnten. Dem Marderbefall hätte weitergehend vorgebeugt werden können, wenn regelmäßige und hinreichend eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen vorgenommen worden wären und nicht nur bei akutem Befall reagiert worden wäre. Gleichwohl eintretende Schäden hätten dann jeweils zeitnah beseitigt werden können.

Praxistipp: Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in dem es um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18).

gepostet: 06.08.2020
Gastronomie und Hotellerie: Pauschalierte Aufteilung der Umsatzsteuer
Die Gastro- und Hotelbranche ist nicht nur von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erheblich betroffen, sondern musste sich in jüngster Zeit gleich mehrfach mit steuerlichen Anforderungen und Änderungen befassen. Ob Belegausgabepflicht, Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen oder wechselnde Umsatzsteuersätze - nichts bleibt den betroffenen Unternehmern erspart. Die Mehrwertsteuersenkung bedeutet für die Gastronomen*:

- vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke;

- vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke;

- ab 1. Juli 2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.

Nun ist die Frage aufgekommen, wie denn bei den Steuersätzen im Übergangszeitraum bis Ende Juni 2021 zu verfahren ist, wenn für Mahlzeiten und Getränke ein einheitlicher Preis gilt, etwa bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem offenbar erkannt und dementsprechend verfügt (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006): Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist es in diesen Fällen in Ordnung, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Praxistipp: Sollte der Getränkeanteil, zum Beispiel ermittelt anhand der üblichen Einzelverkaufspreise oder des Wareneinsatzes, bei Ihnen wesentlich geringer als 30 Prozent sein, so wäre zu empfehlen, diesbezüglich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und uns frühzeitig zu informieren.

Doch nicht nur bei Speisen und Getränken ist eine Aufteilung schwierig, sondern auch bei Beherbergungsleistungen, also in der Hotellerie, denn oftmals werden hier Pauschalangebote unterbreitet, die zum Beispiel das Frühstück, die Internet- sowie die Parkplatznutzung beinhalten. Nun unterliegen derzeit sowohl die Übernachtung als auch das Frühstück - wiederum mit Ausnahme der Getränke - einem Steuersatz von 5 Prozent und ab Januar 2021 von 7 Prozent. Bei den übrigen Leistungen gelten indes 16 bzw. 19 Prozent.

Um hier eine erleichterte Aufteilung der Entgelte zu ermöglichen, wird es vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht beanstandet, wenn der auf die "übrigen" Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Das heißt also: 85 Prozent des Pauschalpreises unterliegen derzeit einem Umsatzsteuersatz von 5 Prozent und 15 Prozent des Pauschalpreises einem Steuersatz von 16 Prozent. Bislang konnte ein Entgeltanteil von 20 Prozent herausgerechnet werden, der dem normalen Steuersatz unterlag.

Praxistipp: Sind Sie der Auffassung, dass ein Entgeltanteil von 15 Prozent des Pauschalpreises für die übrigen Leistungen zu hoch ist, so bitten wir auch hier um frühzeitige Information sowie um entsprechende Unterlagen, die Ihre Auffassung stützen.

* Hinweis: Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass sich beim Außer-Haus-Verkauf von bestimmten Lebensmitteln (Hummer, Kaviar, Milchmischgetränke usw.) Besonderheiten hinsichtlich des Steuersatzes ergeben, auf die hier aber nicht gesondert eingegangen wird.

gepostet: 03.08.2020
Juli 2020
Veräußerung von Aktien: Was gilt, wenn sie früher Betriebsvermögen waren?
Seit 2009 sind private Gewinne aus der Veräußerung von Aktien - unabhängig von einer Haltedauer - als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für Altaktien, die bereits vor 2009 erworben worden sind, gilt aber ein Bestandsschutz: Sie können selbst heute noch ohne steuerliche Belastung verkauft werden. Nun ist in der Praxis häufiger folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden. Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die - weitere - Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden?

Die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass die Überführung aus dem Betriebs- ins Privatvermögen einem Erwerb gleichsteht. Das heißt: Die Aktien gelten genauso als angeschafft, als wenn sie seit 2009 über die Börse erworben worden wären. Damit ist die heutige Wertsteigerung zwischen dem Verkauf und der seinerzeitigen Entnahme zu versteuern.

Jüngst hat das Finanzgericht Münster jedoch entschieden, dass die Entnahme einem Erwerb nicht gleich steht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2020, 8 K 1192/18 F).
  • Der Fall: Eine GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Im Jahr 2011 wurde dieses zu Privatvermögen. Die "stillen Reserven", also die Wertsteigerung der Aktien, sind im Jahre 2011 auch versteuert worden. Im Jahr 2014 wurde das Aktienpaket (nunmehr Privatvermögen) veräußert. Das Finanzamt sah in dem entsprechenden Gewinn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Der Klage wurde stattgegeben.

  • Begründung: Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien seit 2009 unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine "Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte.


Praxistipp: Die Richter haben die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Finanzamt hat diese auch eingelegt (VIII R 12/20), so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

gepostet: 30.07.2020
Corona-Konjunkturpaket: Umfassende Änderungen verabschiedet
Ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen steuerlichen Maßnahmen soll helfen, die Corona-Krise zu überwinden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29. Juni 2020 zugestimmt. Wichtige Regelungen des "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes" für Unternehmer sind unter anderem:

Umsatzsteuer: Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird die Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) abgesenkt:
- der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 %,
- der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %.

Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungserteilung. Das gilt auch bei Ist-Versteuerern, die ihre Umsätze erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts versteuern. Bei der Frage, wann eine Lieferung als ausgeführt gilt, kommt es auf die "Verschaffung der Verfügungsmacht" an. Sofern die Übertragung des bürgerlich-rechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums zusammenfallen, stellt dies kein Problem dar. Erfolgt aber die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bereits vor dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum, ist auf Ersteres abzustellen. Dies gilt z.B. in den Fällen der Übertragung unter Eigentumsvorbehalt. Beispiel: Ein Einzelhändler verkauft eine Ware auf Rechnung, händigt dem Kunden die Ware aus und behält sich das Eigentum bis zur Bezahlung vor. Da der Einzelhändler dem Kunden mit Übergabe der Ware die Verfügungsmacht verschafft hat, liegt schon zu diesem Zeitpunkt die maßgebende Lieferung vor. Muss eine Ware (z.B. mittels Spedition) transportiert werden, liegt also eine so genannte "bewegte Lieferung" vor, gilt bereits der Transportbeginn als Zeitpunkt der Lieferung.

Sonstige Leistungen gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, an dem diese "endgültig" erbracht werden. Das wäre z.B. bei Beratungsleistungen der letzte Tag der Beratung. Dauerleistungen bzw. Leistungen, die über mehrere Monate bzw. in so genannten "Teilleistungen" erbracht werden (z.B. Miet-, Pacht-, Leasing- oder Wartungsverträge) gelten als in dem Zeitpunkt der jeweiligen Teilleistung oder des jeweiligen Abrechnungszeitraums als ausgeführt. Das wird vielfach der jeweilige Monat sein. Für die erhaltene Pacht des Monats Juli 2020 ist bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung also der Steuersatz von 16 Prozent maßgebend. Es müssen hier sowohl die monatlichen (Teil-)Rechnungen für den kurzen Übergangszeitraum als auch die Verträge angepasst werden. Dies kann durch eine ergänzende Vereinbarung zum Vertrag erfolgen; er muss also nicht "in Gänze" überarbeitet werden.

Degressive Abschreibung: In den Jahren 2020 und 2021 wird die degressive Abschreibung mit dem Faktor 2,5 wiedereingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden, können statt in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) mit dem 2,5-fachen der linearen AfA, begrenzt auf 25 Prozent, abgeschrieben werden.

Gewerbesteuer-Anrechnung: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die tarifliche Einkommensteuer um einen Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG gemindert. Umgangssprachlich spricht man von einer Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer. Die Ermäßigung beträgt das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Hierdurch soll die steuerliche Gesamtbelastung bei Personenunternehmen, die sich aus Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag zusammensetzt, gemildert werden. Ab 2020 wird der Ermäßigungsbetrag bei der Gewerbesteuer vom 3,8-fachen auf das 4,0-fache angehoben.

Investitionsabzugsbetrag: Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Gewinnermittlung abziehen. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit 6 Prozent p.a. zu verzinsen (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG). Falls im Jahre 2017 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, müssen die Investitionen spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen - oder die Abzugsbeträge müssen aufgelöst und verzinst werden. In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jetzt nicht wie geplant möglich. Zur Vermeidung dieser negativen Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen wird die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollen, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren können, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.

Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG: Beim Verkauf von Grundstücken und Gebäuden kann der Veräußerungsgewinn auf andere gleichartige Investitionen übertragen werden, sofern die verkauften Wirtschaftsgüter mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört haben. Die stillen Reserven müssen also nicht sofort versteuert werden, wenn diese wieder investiert werden sollen. Falls im Jahr der Veräußerung eine Übertragung des Veräußerungsgewinns nicht auf neue Investitionen vorgenommen wird, kann eine steuerfreie Reinvestitionsrücklage gebildet werden (§ 6b Abs. 1 EStG). Diese Rücklage kann dann in den folgenden vier Jahren auf neu angeschaffte Grundstücke und Gebäude übertragen, d.h. von deren Anschaffung- oder Herstellungskosten abgezogen werden. Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung bereits im Vier-Jahres-Zeitraum begonnen wurde. Ist eine Rücklage am Schluss des vierten bzw. sechsten Jahres noch vorhanden, so muss sie gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

Praxistipp:
Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, alle Änderungen aufzuzeigen, die jüngst beschlossen wurden. Unter www.steuerrat24.de finden Sie aber eine umfassende Darstellung aller wichtigen Änderungen ("Corona-Konjunkturpaket: Mit "Wumms" aus der Krise").
gepostet: 27.07.2020
Verbilligte Vermietung: Welcher Maßstab gilt bei Prüfung der 66-Prozent-Grenze?
Immobilienbesitzer, die eine Wohnung verbilligt vermieten, dürfen ihre Werbungskosten nur dann vollständig geltend machen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Gerade bei der Vermietung an nahe Angehörige sollte daher strikt darauf geachtet werden, diese Grenze nicht zu unterschreiten, da die Kosten sonst nur anteilig abgezogen werden dürfen (§ 21 Abs. 2 EStG).

Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ist dann für die Prüfung der 66-Prozent-Grenze auf diese Vergleichsmiete abzustellen oder trotzdem auf den Mietspiegel?

Jüngst hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass für den Vergleich mit der ortsüblichen Marktmiete auf die Miete abzustellen ist, die der Vermieter von einem fremden Vermieter verlangt, der im selben Haus eine vergleichbare Wohnung nutzt. Es besteht kein Vorrang des örtlichen Mietspiegels. Wird die Miete der anderen Wohnung als Referenzmiete genommen, gilt dies sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Vermieters (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 316/19).

Der Fall: Eine Steuerzahlerin vermietete eine 57 qm große Eigentumswohnung mit Einbauküche im ersten Obergeschoss an ihre Tochter zu einem Mietpreis von monatlich 300 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 70 EUR. Sie vermietete eine ebenfalls 57 qm große, mit einer Einbauküche ausgestattete Wohnung im zweiten Obergeschoss desselben Gebäudes an einen Fremdmieter für einen Mietzins in Höhe von monatlich 500 EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 78 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten in Höhe von insgesamt 3.553 EUR nur mit einem Anteil von 64,01 %, also in Höhe von insgesamt 2.276 EUR. Denn die zwischen der Mutter und ihrer Tochter vereinbarte Miete von 370 EUR für 57 qm betrage nur 64,01 % und damit weniger als 66 % der ortsüblichen Miete von 578 EUR/Monat. Als Maßstab für die Ortsüblichkeit zog das Finanzamt die Miete für die vergleichbare, im selben Haus liegende, fremdvermietete Wohnung heran. Einspruch und Klage blieben erfolglos, obwohl die verbilligte Miete - laut Berechnung der Klägerin - weit über 80 % der Marktmiete lag, wenn der örtliche Mietspiegel herangezogen worden wäre.

Die Begründung des Gerichts: Die maßgebende ortsübliche Miete kann grundsätzlich auf jedem Wege ermittelt werden. Der örtliche Mietspiegel kann zwar im Regelfall Grundlage und Anhaltspunkt für eine Schätzung sein. Insbesondere gehört ein Mietspiegel zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichen. Eine strikte Bindung daran besteht indes nicht. Als Maßstab für eine sachgerechte Schätzung der Ortsüblichkeit der Marktmiete im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG können vielmehr auch Vergleichsmieten herangezogen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.10.2018, IX R 30/17). Deutlicher ausgedrückt: Eine Schätzung unter Heranziehung der Vergleichsmiete für eine im selben Haus belegene fremdvermietete Wohnung gleicher Größe und gleicher Ausstattung (mit Einbauküche) ist sachgerechter als eine Schätzung mit Hilfe des Mietspiegels, die ggf. erst durch pauschale Zu- bzw. Abschläge an die konkreten örtlichen Gegebenheiten angepasst werden müsste.

Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 7/20 vor. Dem BFH soll Gelegenheit gegeben werden, Stellung dazu zu nehmen, ob für die Ermittlung der Marktmiete allein ein vorhandener Mietspiegel vorrangig maßgebend sein soll und ob etwa eine Vergleichsmiete nur herangezogen werden darf, wenn kein Mietspiegel vorhanden ist.
gepostet: 21.07.2020
Fahrten zur Arbeit: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Entfernungspauschale wird für jeden Kilometer gewährt, den die Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt liegt. Abgegolten ist damit also ein Kilometer Hinweg zur Arbeitsstätte und ein Kilometer Rückweg zur Wohnung. Es spielt prinzipiell keine Rolle, wie oft die Strecke zurückgelegt wird, welches Verkehrsmittel dazu genutzt wird und welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Es kann aber vorkommen, dass Hin- und Rückfahrt zu und von der Arbeitsstätte an verschiedenen Tagen stattfinden, dass also die Rückfahrt von der Arbeit erst am folgenden Tag erfolgt. Die Frage ist, ob dann die Entfernungspauschale jeweils nur zur Hälfte oder einmal pro Hin- und Rückweg berücksichtigt wird.

Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Entfernungspauschale insgesamt nur einmal für Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Sie ist also nur einmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer den Hinweg zur ersten Tätigkeitsstätte und den Rückweg zur Wohnung an unterschiedlichen Tagen unternimmt (BFH-Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17).

Der Fall: Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH ist zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gelte sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab. Lege ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, könne er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 EUR pro Entfernungskilometer, geltend machen.
gepostet: 20.07.2020
Behinderte Kinder: Erwerbsfähigkeit auch durch behandelnden Arzt zu beurteilen
Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wer beurteilt eigentlich die Erwerbs(un)fähigkeit des Kindes?

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zugunsten des Vaters eines behinderten Kindes entschieden, dass das Gericht die Erwerbsfähigkeit des Kindes anhand der vom Kläger vorgelegten Berichte und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte beurteilen kann, wenn diese Gutachten im Gegensatz zu denen der Familienkasse bzw. der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit schlüssig bzw. nachvollziehbar sind (Urteil vom 6.5.2020, 2 K 1851/18).

Der Fall: Der Sohn des Klägers wurde 1964 geboren und leidet seit seiner Kindheit an einer chronischen depressiven Störung. Aufgrund ärztlicher Gutachten stellte das Amt für soziale Angelegenheiten wiederholt seine Schwerbehinderung fest und der Kläger erhielt fortlaufend Kindergeld. Im Jahr 2016 fand auch eine Begutachtung durch den ärztlich-psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit statt. Als Ergebnis stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit zwar fest, dass der Sohn des Klägers nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Die Erwerbsfähigkeit sollte jedoch in etwa einem Jahr erneut überprüft werden. Aus diesem Grund wurde die Kindergeldfestsetzung bis Juli 2017 befristet. Im Juni 2017 legte der Kläger einen aktuellen Befundbericht des behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie vor, der zu dem Ergebnis kam, dass der Sohn des Klägers nach wie vor zu 80 Prozent schwerbehindert und nicht ausreichend erwerbsfähig sei. Die Familienkasse lehnte die Bewilligung von Kindergeld dennoch ab, weil die eingeschaltete Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit mitgeteilt hatte, dass ihr nunmehr ein Gutachten vom September 2017 vorliege, wonach der Sohn des Klägers in ausreichendem Maß erwerbsfähig sei. Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil sich die Familienkasse an die Stellungnahme der Reha/SB-Stelle gebunden sah. Die beim Finanzgericht erhobene Klage hatte demgegenüber Erfolg.

Das Gericht wertete das Gutachten vom September 2017 als so genanntes Parteigutachten, das mit gravierenden Mängeln behaftet und daher nicht überzeugend sei. Bei den Befundberichten und Stellungnahmen des behandelnden Arztes handele es sich - so das Gericht - zwar ebenfalls um Parteigutachten (weil vom Kläger vorgelegt). Die Aussagen dieses Gutachters seien hingegen schlüssig und nachvollziehbar und stünden im Einklang mit früheren Befundberichten.
gepostet: 13.07.2020
Corona-Soforthilfen: Wie die Zuschüsse steuerlich behandelt werden
Viele Solo-Selbstständige und Kleinunternehmer sahen und sehen in der Corona-Krise nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch ihre Existenzgrundlage bedroht. Sie trifft die aktuelle Krisensituation besonders hart. Deshalb hat der Bund über die Länder unbürokratisch eine sog. Corona-Soforthilfe gezahlt, einen einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den Betriebskosten für drei Monate in Höhe von bis zu 9.000 EUR oder bis zu 15.000 EUR. Die Frage ist, wie dieser Zuschuss steuerlich zu behandeln ist. Es gilt:

Einkommensteuer: Der Zuschuss ist steuerpflichtig und muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 als Betriebseinnahme angegeben werden. Nur wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erwirtschaftet wird, wird folglich auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. Damit der Zuschuss jetzt, wo es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt.

Umsatzsteuer: Bezüglich der Umsatzsteuer stellen die finanziellen Soforthilfen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, sodass auch keine Umsatzsteuer anfällt (LfSt. Bayern vom 27.5.2020).

Sozialleistungen: Bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II wird die Soforthilfe nicht als Einkommen angerechnet. Denn die Soforthilfe hat einen anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Diese sichern den Lebensunterhalt, wie Ernährung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft und Heizung. Demgegenüber soll die Soforthilfe die wirtschaftliche Existenz sichern.

Kleinunternehmer: Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können Sie wählen, wenn Ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr nicht höher als 22.000 EUR war und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 EUR sein wird (§ 19 Abs. 1 UStG). Unklar war bislang, ob die Corona-Beihilfe bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze in den Gesamtumsatz einzubeziehen ist. Durch die Qualifikation der Corona-Beihilfe als nichtsteuerbare Leistung scheidet eine Einbeziehung in die Kleinunternehmerprüfgrenze aus.
gepostet: 09.07.2020
Influencer: Wann müssen sie Steuern zahlen?
Das Internet hat in den letzten 20 Jahren viele neue Berufe hervorgebracht, unter anderem den des Influencers. Als Influencer werden laut Wikipedia Personen bezeichnet, die "aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung in Frage kommen (sog. Influencer-Marketing)." Früher wurde auch der Begriff "Multiplikator" genutzt - das scheint aber im heutigen englischen Sprachgebrauch nicht mehr gängig zu sein.

Jedenfalls müssen auch Influencer zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 EUR im Jahr verdient und vor allem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt.

Jüngst hat das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Homepage einen Frage-Antwort-Katalog (FAQ) unter dem Titel "Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?" veröffentlicht. Dort finden Interessierte zum Beispiel in Kurzform Hinweise, ob und inwieweit sie Gratisprodukte versteuern müssen, die sie zu Test- oder zu Werbezwecken erhalten. Denn anders als viele meinen führen die überlassenen Produkte als Sachzuwendungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. Hier geht es zu dem Leitfaden: Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?

Praxistipp:
Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zunehmend die sozialen Netzwerke durchforscht, um zu prüfen, wer seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat.
gepostet: 06.07.2020
Elterngeld: Drei Verbesserungen aufgrund der aktuellen Corona-Krise
Das Elterngeld unterstützt Eltern nach der Geburt des Kindes durch einen Ersatz des Erwerbseinkommens für den Elternteil, der sich um die Betreuung des neugeborenen Kindes kümmert. Beide Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld, wenn sie sich die Betreuung aufteilen. Immer mehr Väter und Mütter nutzen die reservierten Partnermonate, das ElterngeldPlus, mit der Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten und das Elterngeld länger zu erhalten. Auch der Partnerschaftsbonus, der beiden Eltern vier ElterngeldPlus-Monate zusätzlich sichert, wenn sie sich in einem vorgegebenen Stundenumfang Beruf und Betreuung gleichermaßen teilen, kommt gut an. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes und ersetzt das bisherige Nettoeinkommen des Betreuenden zu mindestens 65 %. Durch die Corona-Krise verringert sich das Einkommen vieler Menschen. Und verringertes Einkommen führt zu einem geringeren Elterngeld.

Aktuell werden durch das "Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie", das der Bundestag am 7.5.2020 verabschiedet hat, folgende Verbesserungen beim Elterngeld gewährt. Die Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1.3.2020.

Eltern, die aktuell wegen Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit Einkommensverluste haben, sollen keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Konkret: Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Mütter und Väter, die in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten und wegen der aktuellen Lage ihre Eltern-geldmonate nicht nehmen können, sollen diese verschieben können. Dies betrifft Eltern, die bestimmten Berufsgruppen angehören, z.B. Pflegepersonal, Ärzte und Polizisten, und an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt werden. Sie können die Elterngeldmonate auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Eltern sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Der Partnerschaftsbonus ist eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen.
gepostet: 01.07.2020
Juni 2020
Kurzarbeitergeld: Steuerfreiheit für die Kurzarbeitergeld-Aufstockung
Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 Prozent und für Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG). Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt einbezogen und erhöht damit die Steuerlast für das übrige Einkommen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sofern solche Progressionseinkünfte, wie auch Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I, mehr als 410 EUR im Jahr betragen, ist man verpflichtet, am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld auf 80, 90 oder gar 95 Prozent auf. Bisher ist dieser Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld wie Arbeitslohn steuerpflichtig. Im Sozialversicherungsrecht rechnen solche Zuschüsse bis zu 80 Prozent des letzten Nettogehalts nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).

Aktuell werden mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung gilt befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020. Mit der Steuerbefreiung wird die vielfach in Tarifverträgen vereinbarte, aber auch aufgrund der Corona-Krise freiwillige Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber gefördert (§ 3 Nr. 28a EStG-neu).

Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld selbst - dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.

Aktuell wird mit dem "Zweiten Sozialschutz-Paket-Gesetz" das Kurzarbeitergeld erhöht, und zwar abhängig von der Bezugsdauer und befristet bis zum 31.12.2020. Ab dem vierten Monat steigt die Leistung auf 70 Prozent des Nettolohns bzw. 77 Prozent für Arbeitnehmer mit Kindern. Ab dem siebten Monat wird die Leistung weiter auf 80 und 87 Prozent des Nettolohns angehoben. Die Vergünstigung gilt für die diejenigen, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen (§ 421c Abs. 2 SGB III-neu).
gepostet: 24.06.2020
Umsatzsteuer: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Gastronomie
Bisher gilt für Speisen, die in einem Restaurant, einem Café oder einer Bar verzehrt werden, eine Belastung mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt, fallen in der Regel nur 7 Prozent an. Aktuell wird mit dem "Corona-Steuerhilfegesetz" im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 in der Gastronomie für Speisen der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt.

Dies gilt für "erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken" (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Die neue Regelung hat auch einen Vereinfachungseffekt, weil Gastwirte dann nicht mehr zwischen Speisen zum Mitnehmen und Restaurantleistungen unterscheiden müssen, die bisher unterschiedlich abgerechnet wurden. Von der Steuersenkung profitieren auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.
gepostet: 19.06.2020
Verlustabzug: Steuererleichterung durch unterjährigen Verlustabzug
Viele Unternehmer, Selbstständige, Freiberufler, Landwirte und Vermieter erwarten aufgrund der Corona-Krise für das Jahr 2020 einen Verlust, den sie dann im kommenden Jahr im Rahmen der Steuerveranlagung in das Jahr 2019 zurücktragen können (Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 EStG).

Nun gewährt die Finanzverwaltung eine Liquiditätshilfe in Form einer Steuererleichterung: Um für die steuerliche Berücksichtigung ihrer Verluste nicht bis zum kommenden Jahr warten zu müssen, können die Unternehmer und Selbstständigen bereits jetzt einen unterjährigen Verlustrücktrag beantragen und so die für 2019 geleisteten Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nachträglich herabsetzen lassen. Damit können sie ihre Steuerlast aus dem Vorjahr schmälern, indem sie den Verlust aus der aktuellen Periode mit dem Gewinn aus der vergangenen Periode verrechnen (BMF-Schreiben vom 24.4.2020, IV C 8-S 2225/20/10003).

Antrag: Die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden.

Antragsberechtigte: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 kann nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das Erzielen von Einkünften anderer Einkunftsarten neben den vorgenannten Einkünften ist für die Inanspruchnahme des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 unschädlich.

Negative Betroffenheit: Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Es kann regelmäßig von einer Betroffenheit ausgegangen werden, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für das Jahr 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet.

Pauschal ermittelter Verlustrücktrag: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. EUR abzuziehen. Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.
gepostet: 15.06.2020
Dienstwagen in Corona-Zeiten: Jetzt die so genannte Einzelbewertung nutzen
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, müssen die Privatnutzung entweder nach der Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der Pauschalregelung werden monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil versteuert. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungs-Km und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Aber: Die Arbeitnehmer können den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vermeiden, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine Einzelbewertung der Fahrten vornehmen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte (der Wert von 0,002 % ergibt sich, wenn man die 0,03 % durch die angenommenen 15 Tage dividiert).

Derzeit kann die oben bezeichnete Einzelbewertung wichtiger denn je sein, denn viele Arbeitnehmer können ihr Fahrzeug de facto gar nicht für die Fahrten zum Betrieb nutzen, da sie von zuhause aus arbeiten (müssen). Notieren Sie also, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) Sie das Fahrzeug tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) genutzt haben. Ein Wechsel zwischen der "normalen" Pauschalregelung und der Einzelbewertung innerhalb eines Kalenderjahres ist übrigens nicht zulässig. Haben Sie sich für die Einzelbewertung entschieden, müssen Sie diese also das ganze Jahr über (fort-)führen.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerabzugsverfahren - auf Verlangen des Arbeitnehmers - zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S.592, Tz. 10e).

Praxistipp:
Verständlicherweise haben Arbeitgeber wenig Interesse an der Berücksichtigung der Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie verweisen ihre Arbeitnehmer daher üblicherweise auf deren Einkommensteuererklärung. Aber: Arbeitnehmer, die mit ihrem Bruttoarbeitslohn noch nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung erreicht haben, sollten beachten, dass sich eine "Korrektur in der Einkommensteuererklärung" nicht (mehr) mindernd auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Das bedeutet also: Verzichtet der Arbeitgeber auf die Zugrundelegung der Einzelbewertung, kann der Arbeitnehmer diese zwar im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Er hat aber keine Möglichkeit, dies auch für Zwecke der Sozialversicherung zu erreichen. Er zahlt dann zu hohe Sozialversicherungsbeiträge. (Allerdings zahlt auch der Arbeitgeber einen eventuell "zu hohen" Arbeitgeberanteil.)
gepostet: 10.06.2020
Umsatzsteuer: Rechnungen können mit Rückwirkung berichtigt werden
Rechnungen müssen nach dem Willen der Finanzverwaltung sehr detailliert sein und den Rechnungsempfänger genau benennen. Anderenfalls kann es geschehen, dass eine Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen versagt. Das ist besonders misslich, wenn zwischen der Ausstellung der Rechnung und der Streichung durch das Finanzamt viele Jahre vergangen sind. Denn selbst wenn die Rechnung vom Aussteller korrigiert wird, erkennt der Fiskus diese zumeist nicht rückwirkend an, sondern erst ab dem Berichtigungszeitpunkt. Das heißt: Dem Empfänger wird der Vorsteuerabzug, z.B. des Jahres 2016, zunächst gekürzt, um ihn dann im zweiten Schritt erst im Jahre 2020 wieder zu gewähren. Dadurch werden mitunter hohe Nachzahlungszinsen fällig.

Zwar haben der Europäische Gerichtshof und im Anschluss der Bundesfinanzhof diese Praxis der Finanzämter als unzulässig verworfen, das heißt der Vorsteueranspruch aus einer korrigierten Rechnung steht dem Empfänger auch rückwirkend zu (EuGH-Urteil Senatex vom 15.9.2016, C-518/14; BFH-Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15). Doch die Finanzverwaltung ist hartnäckig und treibt entsprechende Verfahren immer wieder vor die Finanzgerichte.

Jüngst hat der BFH aber unmissverständlich entschieden: Eine zulässigerweise berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (BFH-Urteil vom 5.9.2019, V R 12/17).

Der Fall:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Im Jahre 2009 nahm sie Beratungsleistungen in Anspruch. Die Honorarrechnungen ergingen aber nicht an die GmbH & Co. KG, sondern zunächst an die Gesellschafter. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 2010 (Streitjahr) machte die Klägerin die Vorsteuern aus den Rechnungen dennoch geltend. Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen nicht an. Im Verfahren vor dem Finanzgericht schließlich legte die Klägerin berichtigte Rechnungen vom 2.5.2016 vor, in denen als Leistungsgegenstand die Beratung der GmbH & Co. KG genannt wird. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte dennoch keinen Erfolg. Begründung: Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen vom 2.5.2016 könne die Klägerin keinen Vorsteuerabzug im Streitjahr 2010 geltend machen, weil diese dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Der BFH hat der hiergegen gerichteten Revision stattgegeben.

Begründung:
Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den steuerlichen Anforderungen nicht entspricht, und wird diese Rechnung später berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung - rückwirkend - für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Eine berichtigte Rechnung kann auch dann Berücksichtigung finden, wenn sie dem Finanzamt erst nach dem Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliegt.

Praxistipp:
Die Berichtigung wirkt zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungsausstellung zurück. Allerdings findet die positive Rechtsprechung dort ihre Grenzen, wo ein Leistungsempfänger überhaupt nicht benannt worden oder nicht identifizierbar ist (siehe hierzu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2017, 1 K 3704/15). Ganz unabhängig davon steht zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht alsbald zur "Angemessenheit" der Nachzahlungszinsen entscheiden wird, denn in vielen Streitfällen geht es letztlich nicht um die Festsetzung der Umsatzsteuer oder der Gewährung des Vorsteueranspruchs an sich, sondern "nur" um die Höhe der Nachzahlungszinsen.
gepostet: 02.06.2020
Mai 2020
Handwerkerleistung: Belastung des GmbH-Verrechnungskontos unzureichend
Aufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 %, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Den Steuerbonus gibt es nur dann, wenn eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung auf ein Konto des Handwerkers erfolgt. Dabei gibt es keine Ausnahme, auch nicht, wenn der Leistende die bargeldlose Zahlung verweigert. Doch was gilt, wenn der Gesellschafter einer GmbH von seiner "eigenen" GmbH Handwerkerleistungen erbringen lässt und die Belastung über dessen Verrechnungskonto in der GmbH erfolgt? Gilt dies als "Überweisung"?

Aktuell hat das Thüringer Finanzgericht entschieden, dass keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung vorliegt, wenn ein Steuerzahler diese durch eine GmbH erbringen lässt, an der er beteiligt ist und die Handwerkerrechnung nur durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen wird. Es mangelt an der formellen Voraussetzung "Überweisung" für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 452/19).

Praxistipp:
Die Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Insofern ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wer indes noch gestalten kann, sollte natürlich eine tatsächliche Überweisung auf das Bankkonto der GmbH vornehmen. Dass es sich bei dem Handwerksbetrieb um die "eigene" GmbH handelt, war im Streitfall übrigens kein Thema. Bei Beachtung der Formvoraussetzungen wäre also ein Abzug möglich gewesen.
gepostet: 28.05.2020
Umsatzsteuer: Rechnungsangaben bei Waren im Niedrigpreissegment
Unternehmer sind selbstverständlich gehalten, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen, die die erbrachten Leistungen zweifelsfrei und ohne weitere Nachforschungen erkennen lassen. Üblicherweise hat auch der Rechnungsempfänger ein hohes Interesse an detaillierten Rechnungen, denn nur so kann er prüfen, ob die gelieferte Ware und der Lieferschein mit der Rechnung übereinstimmen. Die Finanzverwaltung ihrerseits verlangt ebenfalls Rechnungen, die es ihr ermöglichen, den Rechnungsaussteller und die Leistung zweifelsfrei und ohne viel Aufwand zu identifizieren. Doch wie das Leben so spielt, gibt es immer wieder Fälle, in denen die Leistungsbeschreibungen von den Finanzämtern als unzureichend angesehen werden - und dann wird dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug versagt.

Jüngst musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung und zumindest auch die Finanzgerichte Hessen und Düsseldorf jedenfalls sahen die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagten den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen nun jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.07.2019, XI R 28/18).

Der BFH führt aus: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder
- den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“.

Diese Anforderungen sind dahingehend auszulegen, dass die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, ohne dass dabei eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen erforderlich ist. Es genügt jede Bezeichnung der Art der gelieferten Gegenstände, die unter die unionsrechtliche Definition „Menge und Art der gelieferten Gegenstände“ fällt.

Zu beachten sei, dass die Handelsüblichkeit von Bezeichnungen im Einzelhandel auf Großhändler nicht übertragbar ist. Zudem ist nach verschiedenen Verkehrskreisen zu differenzieren, nämlich dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung hänge mithin immer von den Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Praxistipp
Auch wenn die aktuelle BFH-Entscheidung für Aufatmen sorgt, so sollten Unternehmer - unabhängig von der Frage der zutreffenden Leistungsbeschreibung - natürlich nachweisen können, dass die Waren auch tatsächlich geliefert worden sind. Insofern sollten Bestellunterlagen und Lieferscheine aufbewahrt werden.
gepostet: 25.05.2020
Gewerbesteuer: Vorsicht bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
In vielen Gemeinden Deutschlands ist der Gewerbesteuer-Hebesatz so hoch, dass eine teilweise Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer keine vollständige Entlastung bringt. Mit anderen Worten: Die Gewerbe-steuer ist ein echter Kostenfaktor. Bei GmbHs gilt dies ohnehin, da die Gesellschafter die Gewerbesteuer nicht bei ihrer Einkommensteuer anrechnen dürfen. Daher sollten nach Möglichkeit die wenigen gewerbesteuerlichen Befreiungen genutzt werden, die das Gesetz parat hält. Eine dieser Befreiungen ist die so genannte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Sie betrifft rein vermögensverwaltende Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwalten. Diese Unternehmen müssen keine Gewerbesteuer zahlen, ihr Gewerbeertrag wird auf 0 Euro gekürzt. Die Betonung liegt aber auf dem Wort "ausschließlich", denn selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die vollständige Kürzung des Gewerbeertrags. Jüngst hat sich der Bundesfinanzhof mehrfach mit Fragen rund um die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen befasst und ebenfalls stets eine Schädlichkeit an-genommen (z.B. BFH 11.4.2019, III R 36/15, III R 5/18, III R 6/18). Exemplarisch soll hier kurz der erste Fall vorgestellt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, vermietete neben Immobilien (Wohngebäude und Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich lediglich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs und -herstellungskosten. Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils die volle gewerbesteuerliche Kürzung geltend. Nach einer Außenprüfung versagte das Finanzamt der Klägerin wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Der BFH hat das Ergebnis bestätigt.

Begründung: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags scheide aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. Nebentätigkeiten seien nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können. Hierzu zähle etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, komme nicht in Betracht.
gepostet: 19.05.2020
Stundung von Miete oder Pacht: Vorsteuerabzug trotzdem frühzeitig beantragen
Unternehmer, die Geschäftsräume umsatzsteuerpflichtig angemietet haben, müssen die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer bereits im Monat der Ausführung der Mietleistung abziehen, wenn sie grundsätzlich zum Vorsteuer-abzug berechtigt sind, ihrerseits also umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen. Das "Recht" zum - sofortigen - Abzug der Vorsteuer besteht auch, wenn die Miete oder Pacht gestundet wird. Genauer gesagt besteht nicht nur das Recht, vielmehr "muss" die Vorsteuer sogar in dem betroffenen Monat abgezogen werden; ein späterer Abzug - etwa erst bei Zahlung - kommt nicht infrage. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter oder der Mieter so ge-nannte Ist- oder Soll-Versteuerer sind. Machen Sie die Vorsteuer also immer frühzeitig geltend!

Doch was geschieht, wenn der Mieter die Vorsteuer doch zu spät geltend macht, also erst bei Zahlung der Miete, und die Umsatzsteuer-Festsetzungen mittlerweile bestandskräftig sind? Mit dieser Frage muss sich aktuell das Fi-nanzgericht Hamburg befassen; es hat insoweit aber den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Stellungnahme gebeten (FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 10.12.2019, 1 K 337/17, Az. des EuGH C-9/20).

Das FG Hamburg weist darauf hin, dass der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers bereits mit der Aus-führung der Leistung entsteht und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Das heißt, der Leistungsempfänger zieht die Vorsteuer ab, obwohl er die Leistung - zum Beispiel aufgrund einer Stundung - noch nicht bezahlt hat, während der Leistende die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Aber: Diese Regelung könnte dem Unionsrecht widersprechen. Die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht hat das FG Hamburg daher dem EuGH im Wege des Vorabersu-chens vorgelegt.

Praxistipp
Bis zur Antwort des EuGH wird sicherlich noch viel Zeit vergehen. Betroffene sollten bis dahin da-rauf achten, dass sie die Vorsteuer bei gestundeten Mietzahlungen nicht zu spät geltend machen, denn sonst könnte es geschehen, dass ihnen der Vorsteueranspruch komplett verloren geht. Ge-rade in Zeiten der Corona-Krise ist dies von besonderer Relevanz. Bitte informieren Sie uns daher frühzeitig, wenn Sie mit Ihrem Vermieter oder Verpächter eine Stundung vereinbart haben.
gepostet: 15.05.2020
Februar 2020
Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltszahlungen im Januar leisten
Unterhaltsleistungen an Angehörige sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzbar, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht und das eigene Einkommen und Vermögen des Unterhaltsempfängers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Zudem gilt in 2020 ein Höchstbetrag von 9.408 EUR für die abziehbaren Leistungen. Doch die Zahlungen sollten nicht zu spät geleistet werden. Es gilt insoweit:

Grundsätzlich beginnt der Unterstützungszeitraum frühestens mit der ersten Unterhaltszahlung. Unterhaltsleistungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden.

Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden Jahres, sondern auch des folgenden Jahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Jahr der Zahlung, nicht jedoch im Folgejahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerzahlers unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient (BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl. 2010 I S. 588, Tz. 8.2).

Das Finanzgericht Nürnberg hatte im Jahre 2016 gegen die Finanzverwaltung und gegen die geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass das Ende des Kalenderjahres keine starre Grenze für die berücksichtigungsfähigen Unterhaltszeiträume darstellt. So sollten auch Unterhaltszahlungen, die teilweise für das nächste Jahr bestimmt sind, bereits im Jahr der Zahlung steuerlich absetzbar sein. Daher sei bei einer Zahlung im Dezember der Unterhaltshöchstbetrag nicht auf 1/12 zu kürzen (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16). Doch der BFH hat das steuerzahlerfreundliche Urteil des FG Nürnberg bereits in 2018 kassiert und seine bisherige strenge Rechtsprechung bestätigt: Es bleibt dabei, dass Unterhaltsleistungen immer nur bis zum Jahresende steuerlich berücksichtigt werden und bei unterjähriger Zahlung zu zwölfteln sind (BFH-Urteil vom 25.4.2018, VI R 35/16).

Eine Unterhaltszahlung im Januar, die dem Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten in den nächsten 12 Monaten zugutekommen soll, ist in vollem Umfang - begrenzt auf den Unterhaltshöchstbetrag - absetzbar. Eine Zahlung im Dezember wird jedoch nur zu 1/12 berücksichtigt. Leisten Sie Unterhaltszahlungen an Angehörige also daher am besten im Januar oder beginnen Sie mit der ersten Zahlung in diesem Monat.
gepostet: 17.02.2020
Krankenversicherung: Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Versicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind - nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch - in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.

Nun die spannende Frage: Was ist steuerlich absetzbar, wenn ein zunächst privat krankenversicherter Arbeitnehmer (Beamter) ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (Angestellter) antritt und erst viel später seinen privaten Versicherungsvertrag kündigt? Was also ist absetzbar, wenn er im Ergebnis sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlt? AKTUELL hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass lediglich die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung werden nicht berücksichtigt, da sie zur Erlangung der Basisabsicherung angesichts des bereits bestehenden gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht erforderlich sind (BFH-Beschluss vom 29.8.2019, X B 56/19; so bereits BFH-Urteil vom 29.11.2017, X R 5/17).

Nach Auffassung des BFH ist entscheidendes Kriterium für die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihre "Erforderlichkeit" für die Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus. Entrichtet ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich, weil sie auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, der sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann.

Beiträge für eine weitere Basisabsicherung durch eine private Krankenversicherung können lediglich als "weitere Versicherungsbeiträge" berücksichtigt werden, soweit der Vorsorgehöchstbetrag noch nicht mit GKV-Beiträgen ausgeschöpft ist (gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Ehegatte im Rahmen der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert ist und zusätzlich noch eine private Basis-Krankenversicherung abgeschlossen hat. Hier ist der Fiskus großzügig und akzeptiert "aus verwaltungsökonomischen Gründen den Sonderausgabenabzug für die Beiträge an eine PKV als Basisabsicherung" (BMF-Schreiben vom 24.2.2017, IV C 3 - S 2221/16/10001, Tz. 83).

Falls neben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zu einer Anwartschaftsversicherung in der PKV geleistet werden, sind sowohl die Beiträge zur GKV als auch die Beiträge zur Anwartschaftsversicherung abziehbar.
gepostet: 17.02.2020
Betriebseröffnung: Verpflichtende Anzeige ans Finanzamt ohne Aufforderung

Wer einen Gewerbebetrieb, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder eine neue Betriebstätte eröffnet, muss dies der zuständigen Gemeinde mitteilen. Diese unterrichtet dann das jeweilige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Nach der Anmeldung wird der Neu-Unternehmer vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auszufüllen und darin weitere Auskünfte zu erteilen. Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt.

Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschrieben Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das "Dritte Bürokratieentlastungsgesetz").

Es gibt aber eine Härtefallregelung: Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Die Neuregelung tritt zwar am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann sie konkret anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium noch mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Besonders wichtig: Künftig muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln - und zwar unaufgefordert. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen (§ 138 Abs. 4 AO).

Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO) einige Zeit bedürfen, wird das BMF noch gesondert mitteilen, wann die Pflicht zur elektronischen Übermittlung weiterer Auskünfte erstmals anzuwenden ist. Bis dahin sind die Auskünfte wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform abzugeben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

gepostet: 10.02.2020
Familienheim: Übertragung an die Kinder nach dem Erbfall steuerschädlich

Die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie (Familienheim) an den Ehegatten oder an Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit - und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen. Fallen die Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren weg, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).

Ein häufiger Fall: Der Erbe, meist der hinterbliebene Ehegatte, nutzt das ererbte Familienheim zunächst weiter zu eigenen Wohnzwecken und überträgt es innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf ein Kind, wobei er sich ein Wohnrecht vorbehält und das Haus tatsächlich weiterhin selbst bewohnt. Muss auch in diesem Fall die Steuerbefreiung rückgängig gemacht werden?

AKTUELL hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend wegfällt, wenn der Erbe das Familienheim auf ein Kind überträgt, sich aber ein Wohnrecht vorbehält und das Haus weiterhin selber bewohnt (FG Münster vom 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb).

Der Fall: Die Witwe hat ihren Ehemann als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass gehört der hälftige Anteil am Familienheim, das nunmehr allein von der Witwe zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Witwe überträgt das Familienheim im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das Finanzamt setzt daraufhin für den Erwerb Erbschaftsteuer fest.

Nach Auffassung des FG Münster reicht es für die Steuerbefreiung nicht aus, dass die Witwe das Haus aufgrund des vorbehaltenen Wohnrechts noch weiter selber bewohnt. Zwar sei in der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG nicht erwähnt, dass die Aufgabe der Eigentümerposition schädlich sein soll. Jedoch ergebe die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes und unter Berücksichtigung systematischer Gesichtspunkte, dass die Steuerbefreiung nicht nur dann entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, sondern auch dann, wenn er das Eigentum daran auf Dritte - auch eigene Kinder - überträgt, unabhängig davon, ob er das Familienheim weiter selber bewohnt.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass nun eine endgültige Entscheidung durch den BFH erwartet werden kann (Aktenzeichen: II R 38/16). Bis dahin sollte sich der erbschaftsteuerlich begünstigte Erwerber eines Familienheims jeglicher Maßnahmen enthalten, die zum Übergang des dinglichen Eigentums am Familienheim führen, wie etwa Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Und zwar zehn Jahre lang.

gepostet: 10.02.2020
Januar 2020
Erhöhung des Mindestlohns zum 1.1.2020

Seit 2015 gilt branchenunabhängig ein Mindestlohn. Zum 1.1.2019 wurde er auf 9,19 EUR angehoben. Zum 1.1.2020 erfolgt weitere Erhöhung auf 9,35 EUR. Die Steigerung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung (Mindestlohnanpassungsverordnung). Der Mindestlohn soll verhindern, dass Arbeitnehmer zu Löhnen beschäftigt werden, die unangemessen sind und den elementaren Gerechtigkeitsanforderungen nicht genügen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer - außer für Langzeitarbeitslose nach einer Arbeitsaufnahme in den ersten sechs Monaten. Auch für Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten gilt er nicht. Nach der Reform des Berufsbildungsgesetzes erhalten Azubis allerdings einen Mindestlohn von monatlich 515 EUR im ersten Ausbildungsjahr. Dies gilt erstmals für Azubis, die ihre Berufsausbildung im Jahr 2020 beginnen.

Aufgepasst Minijobber: Mit dem Mindestlohn wurde indirekt eine Höchstarbeitszeit bzw. Maximalstundenzahl eingeführt. Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Bei einem Stundenlohn von bisher 9,19 EUR (2019) betrug die zulässige Höchstarbeitszeit rund 49 Stunden pro Monat. Aufgrund des erhöhten Stundenlohnes im Jahre 2020 sinkt die Höchstarbeitszeit auf rund 48 Stunden (450 EUR : 9,35 EUR = 48,13 Stunden). Das ist 1 Stunde weniger als bisher! Unternehmer, die Minijobber beschäftigen, sollten prüfen, ob ab Januar 2020 die Entgeltgrenze bei diesen Mitarbeitern überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden. Die Anhebung des Stundenlohns kann ohne Überprüfung bzw. Anpassung der Arbeitszeit dazu führen, dass der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr gerät.

STEUERRAT: Die Grenze von 48 Stunden pro Monat ist allerdings nur dann zutreffend, wenn der Mitarbeiter keine Sonderzuwendungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien) erhält. Denn für die Rückrechnung vom Verdienst auf die Stundenzahl muss der gesamte Arbeitslohn im Jahr zugrunde gelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betreffende Sonderzuwendung auch für die Berechnung des Mindestlohns miteinbezogen werden darf.

gepostet: 27.01.2020
Einschränkung von begünstigten Arbeitgeberleistungen

Sachbezüge vom Arbeitgeber sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber herstellt oder erbringt, profitieren die Mitarbeiter von dem Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 EUR im Jahr. Für andere Wohltaten gibt es eine weitere interessante Steuervergünstigung: die kleine Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

  • Der Bundesfinanzhof hatte im Jahre 2010 in mehreren Urteilen den Begriff des "Sachlohns" wesentlich ausgeweitet (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 40/10, VI R 41/10): Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zugesagt hat: Geld oder eine Sache. Dann spielt es keine Rolle, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Mitarbeiter den zugesagten Vorteil verschafft. In Betracht kommen: Hingabe eines Warengutscheins, Übergabe eines Geldgutscheins zum Erwerb von Waren, Zahlung eines Geldbetrages zum Erwerb von Waren, Kostenerstattung nach Erwerb von Waren.
  • Diese großzügige Auslegung von "Sachlohn", der bis zu 44 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann, ist dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Mit einer gesetzlichen Änderung soll der Begriff des Sachbezugs in Abgrenzung zum Begriff der Geldleistung nun eingeschränkt werden, um damit mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 im Gesetz festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Diese sind nicht mittels kleiner Sachbezugsfreigrenze begünstigt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

STEUERRAT: Weiterhin gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine und Geldkarten gewähren kann. Diese gelten als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG). Damit diese aber auch bis 44 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, ist nun erforderlich, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Damit soll der steuerliche Vorteil insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Gutscheine und Geldkarten sind ein flexibles Mittel der Sachzuwendung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze und gerade in der heutigen digitalen Zeit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zuzuwenden. Als "Sachbezug" müssen Gutscheine und Geldkarten künftig zweckbestimmt sein und keine Funktion als Zahlungsdienst haben. Hierzu gehören
  • Closed-Loop-Karten (z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel). Closed-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins zu beziehen.
  • Controlled-Loop-Karten (z.B. Centergutschein, "City-Cards"). Controlled-Loop-Karten berechtigen, Waren oder Dienstleistungen nicht nur beim Aussteller, sondern bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu beziehen. In dieser Form sollen speziell kleine und mittelständische Unternehmen vor Ort gefördert werden.

Open-Loop-Karten: Nicht als "Sachbezug", sondern als "Barlohn" bzw. Geldleistung gelten hingegen Geldkarten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z.B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

gepostet: 27.01.2020
Neuer Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).

AKTUELL wird ab dem 1.1.2020 eine neue Reisepauschale für Berufskraftfahrer eingeführt: Sie können eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 EUR pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen - und zwar zusätzlich zum "normalen" Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für

  • den An- oder Abreisetag sowie
  • jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG, eingefügt durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").

Die Übernachtungspauschale von 8 EUR wird für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem der Arbeitnehmer einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnte.

  • Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen. Wird der neue Pauschbetrag geltend gemacht, ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unbeachtlich. Es müssen nur dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.
  • Es können auch höhere Aufwendungen als die 8 EUR nachgewiesen und geltend gemacht werden (z.B. auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249). Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
  • Üblicherweise handelt es sich bei den Mehraufwendungen um Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit, typischerweise in den als Werbungskosten abziehbaren Übernachtungskosten mit enthalten sind. Als Aufwendungen kommen daher in Betracht:
    - Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten, Dusch- oder Waschgelegenheiten)
    - auf Raststätten und Autohöfen,
    - Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
    - Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
  • Der Arbeitgeber kann Erstattungen einheitlich im Kalenderjahr entweder bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen oder bis zur Höhe des neuen Pauschbetrages steuerfrei leisten.
  • Die neue Übernachtungspauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für selbstständige Berufskraftfahrer (§ 4 Abs. 10 EStG).

STEUERRAT: Wollen Sie einen höheren Betrag geltend machen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Notieren Sie alle Auslagen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten. Daraus können Sie dann den täglichen Kostenbetrag ermitteln und diesen auch künftig zugrunde legen, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern. Nicht zu den Auslagen gehören die Wertbons, die Sie auf Einkäufe anrechnen lassen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012).

Beispiel:

Ein Lkw-Fahrer hat seine tatsächlichen Aufwendungen für drei Monate notiert:

Oktober - 20 Tage - 200 EUR
November - 22 Tage - 240 EUR
Dezember - 14 Tage - 180 EUR

Insgesamt - 56 Tage - 540 EUR
Durchschnittswert - 620 EUR - 56 Tage = 11,07 EUR

Fazit: Der Lkw-Fahrer kann ganzjährig eine Übernachtungspauschale von 11 EUR geltend machen.

gepostet: 27.01.2020
Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge

Bei beruflichen Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung können Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten abgesetzt werden. Deren Höhe richtet sich nach der Abwesenheitsdauer von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung. Seit 2014 gibt es nur noch zwei Verpflegungspauschbeträge (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG).

Im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte berücksichtigt.

AKTUELL werden seit dem 1.1.2020 die Verpflegungspauschbeträge angehoben, und zwar in Deutschland um 4 EUR bzw. um 2 EUR (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften").


So hoch ist der Verpflegungspauschbetrag

2014 bis 2019
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 24 EUR
Abwesenheitsdauer 8 - 24 Stunden: 12 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 12 EUR

seit 01.01.2020
Abwesenheitsdauer 24 Stunden: 28 EUR
Abwesenheitsdauer 8 - 24 Stunden: 14 EUR
Abwesenheitsdauer weniger als 8 Stunden: kein Pauschbetrag
für den An- und Abreisetag (unabhängig von der Abwesenheitsdauer) jeweils generell: 14 EUR
gepostet: 27.01.2020


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